VGH 2011/142
Der Verwaltungsgerichtshof des Fürstentums Liechtenstein, Vaduz, hat durch die
Rekursrichter: lic. iur. Andreas Batliner, Vorsitzender
in der Beschwerdesache der
Beschwerdeführer: TT AG
gegen: Entscheidung der Regierung des Fürstentums Liechtenstein vom 29. bzw. 30. November 2011, RA 2011/2903-7510 und fingierte Teilabweisung des Antrages auf Akteneinsicht vom 10. August 2011 durch das Amt für Volkswirtschaft
wegen: Akteneinsicht
in der nicht-öffentlichen Sitzung vom 31. Mai 2012
entschieden:
1. Die Verwaltungsbeschwerde vom 16. Dezember 2011 gegen die Entscheidung der Regierung des Fürstentums Liechtenstein vom 29./30. November 2011, RA 2011/2903-7510, wird abgewiesen. Die Entscheidung der Regierung des Fürstentums Liechtenstein vom 29./30. November 2011, RA 2011/2903-7510, wird bestätigt.
2. Die Säumnisbeschwerde vom 16. Dezember 2011 gegen die fingierte Teilabweisung des Antrages auf Akteneinsicht der Beschwerdeführerin 2 vom 10. August 2011 durch das Amt für Volkswirtschaft wird zurückgewiesen.
3. Die Kosten des Verfahrens in Höhe von CHF 212.- haben die Beschwerdeführer zur ungeteilten Hand binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution an das Land Liechtenstein zu bezahlen (Zahlungsinformationen am Schluss dieses Urteils).
1. Mit Schreiben vom 10. August 2011 gelangte die Beschwerdeführerin 2 an das Amt für Volkswirtschaft (vormals Amt für Handel und Transport) und führte darin aus, dass aufgrund eines Schreibens des Amtes vom 4. Juli 2011 an die Liechtensteinische Staatsanwaltschaft (Aktenzeichen 7/2011) die Beschwerdeführerin 2 in ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren hineingezogen worden sei. Die Beschwerdeführerin 2 ersuchte um Einsicht in alle Akten des Amtes, welche seinem Schreiben vom 4. Juli 2011 zugrunde liegen würden, insbesondere:
Einsicht in den Akt des Amtes für Volkswirtschaft zu Aktenzeichen 7/2011;Einsicht in sämtliche Akten, die beim Amt hinsichtlich der Beschwerdeführerin 2 geführt werden (einschliesslich des Gewerbebewilligungsaktes);Weil die Beschwerdeführerin 2 im Schreiben vom 4. Juli 2011 (unrichtiger Weise) als „Muttergesellschaft“ bezeichnet worden sei: Einsicht in sämtliche Akten, die beim Amt hinsichtlich der (...) geführt werden;Einsicht in den Akt der so genannten „Task-Force“, welche in den Jahren 2008 bis 2010 beim Amt im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Sachverhalt geführt worden sei;Einsicht in die Excel-Tabelle, welche mit Schreiben vom 4. Juli 2011 vom Amt an die Liechtensteinische Staatsanwaltschaft übermittelt wurde;Einsicht in das Schreiben der Liechtensteinischen Staatsanwaltschaft vom 26. Mai 2011;Einsicht in den informellen Bericht der Staatsanwaltschaft St. Gallen.
2. In seiner Antwort vom 11. August 2011 hielt das Amt für Volkswirtschaft fest, dass betreffend die Beschwerdeführerin 2 kein Verwaltungsverfahren, sondern ein Verfahren beim Landgericht laufe. Deshalb seien alle Akten dort einzusehen.
3. Mit Schreiben vom 16. August 2011 gelangte die Beschwerdeführerin 2 wiederum an das Amt für Volkswirtschaft und warf diesem eine rechtswidrige, willkürliche und rechtsverweigernde Ablehnung des Akteneinsichtsgesuchs vor. Die Beschwerdeführerin 2 machte geltend, dass sich ihr Anspruch auf Akteneinsicht aus Art. 64 Abs. 3 LVG, Art. 81 Abs. 1 LVG, Art. 31 Abs. 1 LV und Art. 6 EMRK ergebe. Das Akteneinsichtsrecht sei umfassend zu gewähren und umfasse selbstverständlich auch abgeschlossene Verfahren, insbesondere dann, wenn diese abgeschlossene Verfahren Grundlage für die Einleitung von neuen Verfahren seien. Die Beschwerdeführerin 2 forderte das Amt auf, die rechtliche Grundlage offen zu legen, aus welcher es ableite, dass der Anspruch auf Akteneinsicht abgeschlossene Verwaltungsverfahren nicht betreffe. Im Übrigen sei ohnehin nicht nachvollziehbar, wenn das Amt von einem fehlenden laufenden Verwaltungsverfahren spreche. Das Amt habe zu Aktenzahl 7/2011 offensichtlich einen Akt in der gegenständlichen Sache angelegt, der aktuell sei, und der auch zur Einleitung eines inländischen Strafverfahrens geführt habe. Schliesslich beantragte die Beschwerdeführerin 2 den Erlass einer anfechtbaren Verfügung über die Ablehnung des Akteneinsichtsantrages vom 10. August 2011.
4. Mit E-Mail vom 18. August 2011 übermittelte das Amt für Volkswirtschaft dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführer die verlangte Excel-Tabelle (Ziff. 5 des Akteneinsichtsgesuchs vom 10. August 2011). Das Amt führte dazu aus, dass die Tabelle von den Mitarbeitern der T-Unternehmen geführt worden sei bzw. jeweils mit den vom Amt übermittelten Beschwerden ergänzt und periodisch an das Amt übermittelt worden sei. Die zuletzt aktuell an das Amt verschickte Liste stamme vom April 2011. Seither seien aber vom Amt für Volkswirtschaft weitere Beschwerden zur Bearbeitung übermittelt worden. Diese würden noch nicht auf der Liste erscheinen. Das Amt teilte sogleich mit, dass die Akteneinsicht am 23. August 2011 stattfinden könne. Sodann übermittelte das Amt für Volkswirtschaft mit Fax vom 23. August 2011 ein nicht näher bezeichnetes Schreiben an die liechtensteinische Staatsanwaltschaft.
5. Nach der erfolgten Akteneinsicht gelangte die Beschwerdeführerin 2 mit Telefax vom 1. September 2011 wiederum an das Amt für Volkswirtschaft und ersuchte um Übermittlung des informellen Berichts der Staatsanwaltschaft St. Gallen bzw. des Vorschlages der Staatsanwaltschaft St. Gallen. Dieser habe sich in den zur Einsicht offen gelegten Akten nicht befunden. Sodann beantragte die Beschwerdeführerin 2 mit Schreiben vom 14. September 2011 den Erlass einer anfechtbaren Verfügung betreffend den Akteneinsichtsantrag vom 1. September 2011.
6. Am 14. September 2011 erliess das Amt für Volkswirtschaft eine sowohl an die Beschwerdeführerin 2 als auch an den Beschwerdeführer 1 gerichtete Verfügung und lehnte den Antrag auf Einsicht respektive Übermittlung des Vorschlages der Staatsanwaltschaft St. Gallen bzw. des informellen Berichts der Staatsanwaltschaft St. Gallen ab. In der Begründung führte das Amt aus, dass gemäss Art. 3 des Gesetzes vom 19. Mai 1999 über die Information der Bevölkerung (Informationsgesetzes; LGBl. 1999 Nr. 159; LS 172.015) in Verbindung mit Art. 8 der Verordnung vom 19. Oktober 1999 zum Informationsgesetz (Informationsverordnung; LGBl 1999 Nr. 206; LS 172.015.1) die Behörden im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften über Tätigkeiten, Absichten, Massnahmen und Beschlüsse sowie über Hintergründe und Zusammenhänge informieren würden. Gemäss Art. 3 Abs. 3 des Informationsgesetzes sei staatliches Handeln grundsätzlich offenzulegen, soweit dies nicht dem überwiegenden öffentlichen oder privaten Interesse entgegenstehe. Beim beantragten Dokument handle es sich um ein Dokument, welches im Rahmen der Zusammenarbeit von Behörden erstellt worden sei. Einer Veröffentlichung des Dokumentes stehe ein überwiegendes öffentliches Interesse entgegen (Art. 3 Abs. 3 Informationsgesetz, Art. 8 Informationsverordnung). Das gegenständliche Schreiben der Staatsanwaltschaft St. Gallen sei an die Liechtensteinische Staatsanwaltschaft im Vertrauen darauf übermittelt worden, dass die darin enthaltenen Informationen vertraulich behandelt würden. Auch die Liechtensteinische Staatsanwaltschaft habe das Schreiben dem Amt für Volkswirtschaft unter dem Hinweis auf die Vertraulichkeit übermittelt. Dieses Vertrauen der ausländischen Behörden gelte es zu schützen, um die gute internationale Zusammenarbeit der liechtensteinischen Behörden im Rechts- und Amtshilfebereich nicht zu gefährden. Dieses öffentliche Interesse ist höher zu gewichten als das Interesse der Beschwerdeführer auf Einsicht in dieses Dokument, zumal sie alle für ihr Strafverfahren relevanten Informationen im Zuge der Akteneinsicht beim Fürstlichen Landgericht erhalten könnten. Zusätzlich sei festzuhalten, dass gemäss Art. 31 Abs. 1 lit. a des Informationsgesetzes überwiegend öffentliches Interesse auch dann vorliege, wenn durch die vorzeitige Bekanntgabe von internen Arbeitspapieren, Anträgen, Entwürfen und dergleichen die Entscheidungsfindung wesentlich beeinträchtigt würde. Aufgrund des eingeleiteten Verfahrens beim Landgericht werde eine Einsicht in interne Papiere beim Amt für Volkswirtschaft nicht ermöglicht, um dem Ermittlungsverfahren beim Landgericht nicht vorzugreifen. Zusätzlich hielt das Amt für Volkswirtschaft fest, dass in der Angelegenheit Akteneinsicht in die beim Amt bestehenden Unterlagen bereits gewährt worden sei.
7. Mit Beschwerde vom 19. Oktober 2011 an die Fürstliche Regierung fochten die Beschwerdeführer die Verfügung des Amtes für Volkswirtschaft vom 14. September 2011 in ihrem gesamten Inhalt an und beantragten, dass insbesondere hinsichtlich der Akten der sog. „Task-Force“ und insbesondere hinsichtlich des Schreibens der liechtensteinischen Staatsanwaltschaft an das Amt vom 26. Mai 2011 und hinsichtlich des Vorschlags der Staatsanwaltschaft St. Gallen (informeller Bericht) Folge gegeben werde. Eventualiter sei die Sache an das Amt zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückzuweisen. Die Beschwerdeführer machten unrichtige rechtliche Beurteilung, rechtswidriges Vorgehen und Erledigen in der Verwaltungssache, unmittelbare Verletzung und Benachteiligung der Beschwerdeführer in ihren rechtlich anerkannten oder behördlich zu schützenden Interessen sowie unzweckmässige und unbillige Behandlung der Interessen der Beschwerdeführer geltend. Ihre Beschwerde begründeten die Beschwerdeführer wie folgt:
8. Mit Entscheidung vom 29. November 2011 wies die Regierung des Fürstentums Liechtenstein die Beschwerde ab und bestätigte die Verfügung des Amtes für Volkswirtschaft vom 14. September 2011.
Zur Begründung führte die Regierung an, dass auf den Antrag der Beschwerdeführer auf Akteneinsicht hinsichtlich Akten der sog. „Task-Force“ nicht eingetreten werde, da diese Akten nicht Gegenstand des Antrags der Beschwerdeführer vom 1. September 2011 bzw. der Verfügung vom 14. September 2011 gewesen seien. Gemäss Art. 90 Abs. 8 LVG seien völlig neue Begehren nicht zulässig. Nur bei ganz besonderen Umständen oder Änderungen der Anträge innerhalb des Sachverhalts sei dies zuzulassen. Die Rechtsmittelinstanz habe zurückhaltend mit neuen Rechtsbegehren umzugehen, denn das Verwaltungsbeschwerdeverfahren sei gemäss Art. 90 Abs. 8 LVG in erster Linie dazu bestimmt, erlassene Verfügungen zu überprüfen. Hinsichtlich der Task-Force sei ergänzend auszuführen, dass diese Arbeitsgruppe den Auftrag gehabt habe, ressortübergreifend koordiniert alle rechtlichen Mittel zu prüfen, um die involvierten Unternehmen zur Aufgabe von fragwürdigen Geschäftspraktiken in Liechtenstein zu veranlassen. Im Juli 2008 seien ca. 200 Beschwerden bei der Regierung bzw. beim zuständigen Amt eingegangen. Ende April 2009 sei die Anzahl von Beschwerden auf ca. 450 angestiegen. In weiterer Folge sei ein weiterer dramatischer Anstieg an Beschwerden zu verzeichnen gewesen (bis Oktober 2010 ca. 4500). Dieses gesamte Geschäftsgebaren sei zunehmend in die breite Öffentlichkeit getragen worden, was dem Image des Landes Liechtenstein abträglich gewesen sei.
Mit Bezug auf den in der Beschwerdeschrift geltend gemachten verfassungsrechtlich gewährleisteten Anspruch auf Akteneinsicht führte die Regierung aus, dass verwaltungsinterne Dokumente dann zur Akteneinsicht gelangen würden, wenn auf sie in einer Entscheidung Bezug genommen werde. Dies sei hier jedoch nicht der Fall. Weiter sei festzuhalten, dass relevante Akten zwar auch verwaltungsinterne Stellungnahmen sein könnten, soweit auf sie in der Entscheidung Bezug genommen werde. Auch dies treffe in diesem Sachverhalt aber nicht zu.
Sodann sei festzuhalten, dass das Schreiben des Amtes vom 4. Juli 2011 jedenfalls nicht als verfahrensleitendes Schriftstück zu werten sei. Das Landgericht sei aufgrund eines Rechtshilfeersuchens des kantonalen Untersuchungsamtes St. Gallen, Schweiz, tätig geworden.
Betreffend die Heranziehung des Art. 31 Abs. 1 lit. a Informationsgesetz, würden die Beschwerdeführer zur Recht eine unzulängliche Gesetzesgrundlage bemängeln. Da es auf Seiten des Amtes keine Entscheidungsfindung gegeben habe, hätte diese Bestimmung richtigerweise auch nicht angeführt werden dürfen.
In Bezug auf die in der Beschwerde erwähnte Entscheidung des Fürstlichen Obergerichts betreffend vollumfängliche Akteneinsicht sei festzuhalten, dass es sich beim Schreiben der Staatsanwaltschaft St. Gallen um eine informelle Anfrage im Rahmen eines dort bereits anhängigen Untersuchungsverfahrens handeln würde. Ein überwiegendes privates Interesse an der Offenlegung behördeninterner Kommunikation sei nicht ersichtlich. Dies aus den dargelegten Gründen, insbesondere weil kein diesbezügliches Verwaltungsverfahren hängig sei.
9. Mit Beschwerdeschrift vom 16. Dezember 2011 erheben die Beschwerdeführer Verwaltungsbeschwerde gegen die Entscheidung der Regierung vom 29. November 2011 sowie Säumnisbeschwerde gegen fingierte Teilabweisung des Antrages auf Akteneinsicht vom 10. August 2011 durch das Amt für Volkswirtschaft.
Mit Verwaltungsbeschwerde beantragen die Beschwerdeführer, die angefochtene Entscheidung der Regierung des Fürstentums Liechtenstein als nichtig aufzuheben und der Regierung eine neue Entscheidung über den Antrag der Beschwerdeführer auf Akteneinsicht unter Bindung an die Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofes aufzutragen. Eventualiter sei die angefochtene Entscheidung dahingehend abzuändern, dass dem Antrag der Beschwerdeführer auf Akteneinsicht, insbesondere hinsichtlich der Akten der sog. „Task-Force“ und hinsichtlich des im Schreiben des Amtes für Volkswirtschaft vom 4. Juli 2011 erwähnten Vorschlags und informellen Berichts der Staatsanwaltschaft St. Gallen, Folge gegeben werde. Subeventualiter sei die angefochtene Entscheidung aufzuheben und an die Regierung des Fürstentums Liechtenstein zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückzuweisen.
Mit Säumnisbeschwerde beantragen die Beschwerdeführer, dass der Beschwerdeführerin 2 Einsicht in all jene mit Akteneinsichtsantrag vom 10. August 2011 begehrten Akten gewährt werde, die durch das Amt für Volkswirtschaft anlässlich der Akteneinsicht vom 23. August 2011 zurückgehalten worden seien, insbesondere Einsicht in die Akten der sog. „Task-Force“ und in das Schreiben der liechtensteinischen Staatsanwaltschaft vom 26. Mai 2011. Eventualiter sei die fingierte teilabweisende Entscheidung des Amtes hinsichtlich des Akteneinsichtsantrages der Beschwerdeführerin 2 vom 10. August 2011 dahingehend abzuändern, dass der Beschwerdeführerin 2 auch Einsicht in all jene mit Akteneinsichtsantrag vom 10. August 2011 begehren Akten gewährt werde, die durch das Amt anlässlich der Akteneinsicht vom 23. August 2011 zurückgehalten worden seien, insbesondere Einsicht in die Akten der sog. „Task-Force“ und in das Schreiben der liechtensteinischen Staatsanwaltschaft vom 26. Mai 2011.
10. Der Verwaltungsgerichtshof zog die Akten der Vorinstanz sowie die mit Begleitschreiben vom 12. Januar 2012 übermittelten Akten des Amtes für Volkswirtschaft bei und entschied in seiner nicht - öffentlichen Sitzung vom 31. Mai 2012 wie aus dem Spruch ersichtlich.
Auf die von den Beschwerdeführern vorgebrachten Beschwerdegründe wird in der nachfolgenden Begründung – soweit entscheidungsrelevant – eingegangen.
1. Zur Begründung ihres Hauptantrages bringen die Beschwerdeführer in formeller Hinsicht vor, dass die Ausstandsregeln verletzt worden seien. Namentlich habe an der angefochtenen Regierungsentscheidung vom 29. November 2011 Regierungsrat Dr. Martin Meyer mitgewirkt. Die Beschwerdeführer argumentieren, dass Regierungsrat Dr. Meyer die Regierung als Vertragspartei der Vereinbarung vertreten habe und insofern (personifizierter) Vertragspartner der Beschwerdeführerin 2 sei. Regierungsrat Dr. Meyer habe auch mehrfach auf den Vollzug der Vereinbarung gedrängt und für die nichtfristgerechte Vereinbarungsleistung durch die Beschwerdeführerin 2 Sanktionen angedroht. Regierungsrat Dr. Meyer könne daher nicht an einer Entscheidung mitwirken, bei der es darum gehe, ob die Behördenakten, die dieser Vereinbarung zugrunde liegen, ausgefolgt werden oder nicht; aus Sicht der Vereinbarung stehe Dr. Meyer als zuständiger Vertreter der Regierung auf der Vereinbarungsgegenseite.
Mit den obigen Ausführungen rufen die Beschwerdeführer sinngemäss Art. 6 Abs. 1 lit. a LVG an, wonach ein Mitglied der Regierung in einer Verwaltungssache bei sonstiger Nichtigkeit ausgeschlossen ist, in welcher er selbst Partei oder in Ansehnung derer er zu einer der Parteien in dem Verhältnisse eines Mitberechtigten, Mitverpflichteten oder Rückgriffspflichtigen steht. Gemäss Rechtsprechung ist diese Ausstandsregel nur dann anzuwenden, wenn ein Behördenmitglied in eigener Sache zu entscheiden hat. Bei einem allfälligen Handeln im Interesse der betreffenden Behörde ist Art. 6 Abs. 1 lit. a LVG nicht anwendbar (vgl. Kley, Andreas, Grundriss des liechtensteinischen Verwaltungsrechts, Vaduz 1998, 265 m.w.H. auf die Rechtsprechung). Vorliegend geht aus den Akten hervor, dass Regierungsrat Dr. Meyer gegenüber den Beschwerdeführern im öffentlichen Interesse gehandelt hat. Namentlich zielten die im Jahr 2009 beziehungsweise 2010 erfolgten Unterredungen mit dem Beschwerdeführer 1 auf die Unterbindung der Geschäftspraktiken der Beschwerdeführer, die als für das Land schädigend angesehen wurden. Ein persönliches Interesse von Regierungsrat Dr. Meyer ist nicht auszumachen und wird von den Beschwerdeführern auch nicht geltend gemacht. Insbesondere auch die von den Beschwerdeführern vorgebrachte Rolle von Regierungsrat Dr. Meyer bei der Vereinbarung zielte nicht auf die Verwirklichung der persönlichen Ziele und Interessen von Regierungsrat Dr. Meyer, sondern solcher des Landes und der Regierung. Selbst, wenn es sich bei der besagten Vereinbarung um einen rechtsverbindlichen Vertrag handeln würde – was vorliegend offen gelassen werden kann –, wäre nicht etwa Regierungsrat Dr. Meyer, sondern die Regierung des Fürstentums Liechtenstein Vertragspartei, wovon auch die Beschwerdeführer ausgehen (vgl. z.B. Ziff. 2.6 der Beschwerdeschrift). Aus diesem Grund liegt kein Ausstandsgrund im Sinne von Art. 6 Abs. 1 lit. a LVG.
Die Beschwerdeführer bringen weiter vor, dass Regierungsrat Dr. Meyer im parallelen Verfahren als wieder zuständiger Vertreter der Regierung bzw. als zuständiger Vertreter des Ressorts Wirtschaft die beantragte Akteneinsicht der Beschwerdeführer in die beim Ressort Wirtschaft bzw. in die bei der Regierung erliegenden Akten der Task-Force verweigert habe. Er habe somit in jenem Verfahren faktisch sowohl in der ersten als auch in der zweiten Instanz (entscheidend) an der ablehnenden Entscheidung über die Akteneinsicht mitgewirkt. Aus der Sicht der Beschwerdeführer liegen damit jedenfalls Umstände vor, die den Anschein der Befangenheit oder die Gefahr der Voreingenommenheit bei Regierungsrat Dr. Meyer zu begründen vermögen. Der Tatbestand nach Art. 7 lit. d LVG sei damit verwirklicht und die angefochtene Entscheidung nichtig.
Der Rechtsauffassung der Beschwerdeführer kann nicht gefolgt werden. Nach Art. 7 lit. d LVG kann eine Amtsperson abgelehnt werden, wenn sonst ein zureichender Grund vorliegt, ihre Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen, insbesondere, wenn sie sich mit einer der Parteien in einem Rechts- oder Verwaltungsstreite oder in zu enger Freundschaft oder zu grosser Feindschaft befindet. Der Ablehnungsgrund gemäss Art. 7 lit. d LVG stellt einen Auffangstatbestand dar, welcher all diejenigen Fälle umfasst, die nicht spezialgesetzlich geregelt sind. Gemäss Rechtsprechung sind damit alle Vorgehensweisen erfasst, die geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit bzw. Unvoreingenommenheit einer Amtsperson zu erwecken. Es genügt dabei, wenn Umstände vorliegen, die den Anschein der Befangenheit oder die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen (vgl. Kley, a.a.O., S. 266). Eine Befangenheit darf dennoch nicht leichthin angenommen werden. Es müssen vielmehr sachliche Gründe vorliegen. Die blosse Vorbefassung mit demselben Sachverhalt, aber in einem anderen Verfahren, bedeutet für sich alleine noch keine Befangenheit (vgl. Kley, a.a.O. S. 266).
Vorliegend sind keine sachlichen Gründe erkennbar, die Regierungsrat Dr. Meyer befangen oder voreingenommen erscheinen lassen. Wie bereits ausgeführt, vertrat Regierungsrat Dr. Meyer die Interessen des Landes bzw. öffentliche Interessen. Insoweit erfüllte Dr. Meyer die ihm als Regierungsrat obliegenden Aufgaben. Darin liegt kein Befangenheitsgrund mit Bezug auf die hier strittige Akteneinsicht. Ob im parallelen Verfahren betreffend Einsicht in die Akten der Regierung Verfahrensfehler begangen wurden, die zum Ausschluss von Regierungsrat Dr. Meyer führen würden, wird im Rahmen des in jener Sache hängigen Beschwerdeverfahrens beim Verwaltungsgerichtshof zu entscheiden sein (VGH 2012/3). Selbst, wenn solche Verfahrensfehler betreffend Einsicht in die Akten der Regierung erstellt wären – was vorliegend ausdrücklich offen gelassen wird -, hätte dies keine Auswirkungen auf das vorliegende Beschwerdeverfahren. Namentlich sind Verletzungen materiellen Rechts oder die Missachtung von Verfahrensvorschriften durch eine Amtsperson grundsätzlich nicht geeignet, deren Befangenheit zu bewirken. Solche Fehler sind im betreffenden Verfahren bzw. mit dem vorgesehenen Rechtsmittel gegen den betreffenden Entscheid geltend zu machen (vgl. Benjamin Schindler, Die Befangenheit der Verwaltung, Der Ausstand von Entscheidträgern der Verwaltung im Staats- und Verwaltungsrecht von Bund und Kantonen, Zürich – Basel – Genf 2002, S. 137 f.).
Damit ist der Tatbestand gemäss Art. 7 lit. d LVG nicht erfüllt, und die Rüge der Nichtigkeit der angefochtenen Entscheidung ist abzuweisen.
2. Weiter bringen die Beschwerdeführer vor, dass die Regierung zu Unrecht auf das Akteneinsichtsgesuch hinsichtlich der Akten der Task-Force nicht eingetreten sei, da dieses behaupteterweise nicht Gegenstand des Antrages vom 1. September 2011 bzw. der Verfügung des Amtes für Volkswirtschaft vom 14. September 2011 gewesen sei. Mit dem ursprünglichen Akteneinsichtsantrag vom 10. August 2011 sei nämlich ausdrücklich auch Einsicht in die Akten der Task-Force beantragt worden. Aus den am 23. August 2011 übermittelten Unterlagen und dem Telefonat mit dem Amt vom 6. September 2011 habe sich für die Beschwerdeführer vorerst nur ergeben, dass diejenigen Akten fehlen würden, die mit den ergänzenden Anträgen vom 1. bzw. 14. September 2011 beantragt worden seien. Zwischenzeitlich sei aber klar, dass es noch weitere Akten, insbesondere im Zusammenhang mit der Task-Force gebe. Das Amt habe aber nur eine Verfügung betreffend die ergänzenden Anträge vom 1. bzw. 14 September 2011 erlassen und es unterlassen, eine teilabweisende Entscheidung betreffend den Akteneinsichtsantrag vom 10. August 2011 zu treffen. Das gegenständliche Verfahren fusse auch auf dem Akteneinsichtsantrag vom 10. August 2011 und umfasse alle dort aufgelisteten Begehren. Es handele sich somit beim Antrag auf Einsicht in die Akten der Task-Force um keine völlig neuen Begehren und sämtliche Begehren vom 10. August 2011 seien nach wie vor verfahrensgegenständlich.
Zusätzlich erheben die Beschwerdeführer Säumnisbeschwerde betreffend ihrer Einsichtsanträge in die Akten der Task-Force und das Schreiben der liechtensteinischen Staatsanwaltschaft vom 26. Mai 2011. Sie bringen vor, das Amt habe die Akteneinsicht in diese Akten bis heute nicht abgesprochen, sondern diese lediglich faktisch zurückgehalten. Die von ihnen angefochtene Verfügung des Amtes habe sich lediglich über die Einsicht hinsichtlich des Vorschlages der Staatsanwaltschaft St. Gallen bzw. des informellen Berichts der Staatsanwaltschaft St. Gallen geäussert. Damit seien die Voraussetzungen für eine Säumnisbeschwerde erfüllt, weil das Amt hinsichtlich dieser Akten als Unterverwaltungsbehörde nicht binnen dreier Monate seit dem Akteneinsichtsantrag eine Erledigung getroffen habe. Darüber hinaus würden die Beschwerdeführer die Zurückbehaltung sämtlicher Akten des Amtes für Volkswirtschaft bekämpfen, die Gegenstand des Antrages vom 10. August 2011 gewesen seien, aber im Rahmen der Akteneinsicht vom 23. August 2011 nicht heraus gegeben worden seien.
Den Beschwerdeführern ist zuzustimmen, wenn sie rügen, dass das Amt für Volkswirtschaft es zu Unrecht unterlassen hat, betreffend das Akteneinsichtsgesuch vom 10. August 2011 eine teilabweisende Verfügung zu erlassen. Die Beschwerdeführerin 2 hat mit der schriftlichen Eingabe vom 10. August 2011 ein umfassendes Gesuch in die sie betreffenden Akten beim Amt gestellt. Mit Schreiben vom 16. August 2011 hat die Beschwerdeführerin 2 ihr Gesuch schriftlich nochmals begründet und im Falle einer Abweisung den Erlass einer anfechtbaren Verfügung beantragt. Obwohl das Amt dem Gesuch faktisch nicht vollumfänglich entsprochen hat, hat das Amt es bis heute unterlassen eine entsprechende Verfügung zu erlassen. Dabei ist diese faktische Teilabweisung des Akteneinsichtsgesuchs für die Beschwerdeführer nicht ohne weiteres erkennbar gewesen, besteht doch für die betreffenden Akten kein Aktenverzeichnis, welcher die Überprüfung der Vollständigkeit der zur Einsicht offengelegten Akten zulassen würde. Insoweit konnte das erneute Gesuch vom 1. bzw. 14. September 2011 in den informellen Bericht der Staatsanwaltschaft St. Gallen nicht als Ersatz für das Akteneinsichtsgesuch vom 10. August 2011 betrachtet werden. Vielmehr ist angesichts der Umstände das Gesuch vom 1. bzw. 14. September 2011 als Ergänzung zu jenem vom 10. August 2011 zu verstehen.
Das Amt für Volkswirtschaft hat lediglich mit Bezug auf den ergänzenden Akteneinsichtsantrag vom 1. bzw. 14. September 2011 eine anfechtbare Verfügung erlassen. Den Gegenstand dieser Verfügung bildet die Frage, ob Einsicht in den informellen Bericht der Staatsanwaltschaft St. Gallen gewährt wird. Die Frage der Einsicht in die übrigen, vom Gesuch vom 10. August 2011 erfassten Unterlagen ist nicht Gegenstand der Verfügung des Amtes. Bei der Verfügung des Amtes vom 14. September 2011 handelt es sich somit um einen Teilentscheid (Art. 80 Abs. 2 LVG). Die Frage der über diesen Teilentscheid hinausgehenden Akteneinsicht kann daher nicht den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens vor der Regierung oder den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens beim Verwaltungsgerichtshof bilden. Dies gilt auch dann, wenn die entsprechenden Begehren bei der ersten Instanz bereits gestellt wurden. Damit ist die Regierung zu Recht auf den Antrag betreffend die Akten der sogenannten Task-Force nicht eingetreten.
Unterlässt die zuständige Behörde - wie vorliegend - trotz entsprechender Anträge den Erlass einer anfechtbaren Verfügung, so kann sich der Rechtsunterworfene dagegen entweder mit einer Aufsichtsbeschwerde (Art. 23 LVG) oder einer Säumnisbeschwerde (Art. 90 Abs. 6a LVG) zur Wehr setzten.
Die Beschwerdeführer erheben beim Verwaltungsgerichtshof Säumnisbeschwerde und beantragen die Gutheissung des Akteneinsichtsantrages der Beschwerdeführerin 2 vom 10. August 2011. Sie übersehen dabei, dass nicht etwa der Verwaltungsgerichtshof, sondern die Regierung als erste Beschwerdeinstanz für eine Säumnisbeschwerde gegen das Amt zuständig ist. Gegen Entscheidungen, oder wie vorliegend Säumnis, einer Behörde oder Amtsperson der Landesverwaltung ist ausschliesslich die Regierung (Art. 78 Abs. 2 LV) oder, wenn dies speziell in einem Gesetz vorgesehen ist, eine spezielle Beschwerdekommission (Art. 78 Abs. 3 LV) zulässig. Damit kann der Verwaltungsgerichtshof auf die bei ihm erhobene Säumnisbeschwerde mangels Zuständigkeit nicht eintreten. Die Sache ist somit an das Amt für Volkswirtschaft zu überweisen, welches den Akteneinsichtsantrag vom 10. August 2011 zu prüfen und über die allfällige (Teil-)Abweisung eine anfechtbare Verfügung zu erlassen hat. Insbesondere hat das Amt für Volkswirtschaft über die Einsicht in die als intern bezeichneten Akten „T“, darunter auch die Akten der sogenannten Task-Force bzw. der Arbeitsgruppe „T“ sowie das Schreiben der Liechtensteinischen Staatsanwaltschaft vom 26. Mai 2011, zu entscheiden und im Falle einer (Teil-)Abweisung eine anfechtbare Verfügung zu erlassen.
Bei dieser Gelegenheit ist zu bemerken, dass das Amt für Volkswirtschaft gemäss dem Begleitschreiben vom 12. Januar 2012 an den Verwaltungsgerichtshof die Rechtsauffassung vertritt, dass seine internen Akten in ihrer Gesamtheit nicht zur Einsicht offen gelegt werden müssen. Dieser Rechtsauffassung kann der Verwaltungsgerichtshof nicht zustimmen. Grundsätzlich ist zwischen den Akten zu unterscheiden, die laufende strafrechtliche Ermittlungsverfahren betreffen (vgl. dazu Entscheidungsgründe Ziff. 4), und den Akten, die ausserhalb eines Verfahrens angelegt wurden oder ein bereits abgeschlossenes Verwaltungsverfahren betreffen. Mit Bezug auf die Letzteren ist festzuhalten, dass keine Gründe für die Geheimhaltung gegenüber den Beschwerdeführern ersichtlich sind. Den Beschwerdeführern steht sowohl gestützt auf das Gesetz vom 19. Mai 1999 über die Information der Bevölkerung (Informationsgesetz, LGBl 1999 Nr. 159) als auch gestützt auf das Datenschutzgesetz (DSG) vom 14. März 2002 (LGBl 2002 Nr. 55) ein Anspruch auf die Einsicht in die sie betreffenden Unterlagen (vgl. dazu sogleich Ziff. 3 der Entscheidungsgründe) zu. Zwar stellen diese Unterlagen interne Akten des Amtes für Volkswirtschaft dar, die zur Meinungsbildung der Behörden betreffend die Geschäftspraktiken der T-Unternehmen in der Zeit zwischen 2008 und 2010 dienten und somit für den verwaltungsinternen Gebrauch bestimmt waren. Die Bekanntgabe solcher interner Aufzeichnungen während eines Verwaltungsverfahrens könnte Arbeitsabläufe und unabhängige Meinungsbildung in der Verwaltung empfindlich stören, weshalb eine Einschränkung des Einsichts- oder Auskunftsrechts gerechtfertigt sein kann. Hingegen ist nicht ersichtlich, weshalb solche Akten den Betroffenen vorenthalten werden, wenn kein Entscheidungsprozess der Behörde am Laufen ist, ein solcher sich auch nicht anbahnt und damit die interne Meinungsbildung des Amtes für Volkswirtschaft durch die Offenlegung gar nicht gestört werden kann. Der Verwaltungsgerichtshof geht daher davon aus, dass die internen Unterlagen betreffen die Task-Force bzw. die Arbeitsgruppe Teleshopping, Aktenvermerke, Aktennotizen sowie das Gutachten den Beschwerdeführern grundsätzlich offen gelegt werden können. Dabei sind allfällige Geheimhaltungsinteressen von Dritten (zum Beispiel anderen T-Unternehmen) zu beachten und die entsprechenden Angaben gegenüber den Beschwerdeführern abzudecken bzw. zu schwärzen.
3. Materiell ist strittig, ob und auf welcher Grundlage den Beschwerdeführern Akteneinsicht in den informellen Bericht der Staatsanwaltschaft St. Gallen zukommt. Die Beschwerdeführer berufen sich auf ihre Parteirechte und rufen Art. 64 Abs. 3 LVG, Art. 81 Abs. 1 LVG, Art. 31 Abs. 1 LV und Art. 6 EMRK an. Sie argumentieren, dass der Antrag auf Einsicht in Akten gestellt worden sei, der ihr (abgeschlossenes) Verwaltungsverfahren betreffe. Der Anspruch richte sich daher nach dem LVG. Dieses Recht auf Akteneinsicht bestehe auch noch nach Abschluss des Verwaltungsverfahrens. Deshalb sei das Gesetz vom 19. Mai 1999 über die Information der Bevölkerung (Informationsgesetz, LGBl. 1999 Nr. 159) gar nicht einschlägig.
Der Anspruch der Parteien auf Einsicht in die Akten des Verwaltungsverfahrens ist in Liechtenstein nicht ausdrücklich geregelt. Es leitet sich aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör ab. Gemäss Art. 64 Abs. 3 LVG muss jeder Partei Gelegenheit geboten werden, sich über alle für die Erledigung des Verhandlungsgegenstandes massgebenden, von anderen Parteien, von Zeugen und Sachverständigen vorgebrachten oder von Amtes wegen zur Frage gestellten Tatsachen und Verhältnisse, sowie über die von anderen Parteien, von Sachverständigen und Zeugen gestellten Anträge zu äussern und überhaupt ihre Rechte und Interessen entsprechend zu wahren. In Art. 81 Abs. 1 LVG wird sodann festgelegt, dass die Regierung ihre Entscheidung nicht auf Tatsachen und Beweismittel stützen darf, über die den beteiligten Personen nicht Kenntnis gegeben und nicht Gelegenheit zu ihrer Äusserung geboten worden ist, sofern es sich nicht um beratende Äusserungen der Referenten oder Sachverständigen im Sinne von Art. 91 LV handelt. Der verfassungsrechtliche Anspruch auf rechtliches Gehör und damit Akteneinsichtsrecht leitet sich zudem aus dem Grundsatz der Rechtsgleichheit (Art. 31 Abs. 1 Satz 1 LV) sowie aus dem Recht auf ein faires Verfahren (Art. 6 Abs. 1 EMRK) ab. Der Gehörsanspruch garantiert dem Einzelnen, in einem Gerichts- oder Verwaltungsverfahren mit seinem Begehren angehört zu werden, Einsicht in die Akten zu erhalten und sich zu den wesentlichen Punkten eines belastenden Entscheids äussern zu können, also sich zum Sachverhalt in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zu äussern (Kley, a.a.O., S. 251; Tobias Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, S. 340). Im Hinblick auf den Erlass einer Verfügung sollen die Parteien von den Entscheidungsgrundlagen vorbehaltslos und ohne Geltendmachung eines besonderen Interesses Kenntnis nehmen können.
Unbestritten ist, dass der informelle Bericht der Staatsanwaltschaft St. Gallen kein laufendes Verwaltungsverfahren beim Amt für Volkswirtschaft betrifft. Der Erlass einer Verfügung durch das Amt für Volkswirtschaft steht nicht bevor. Es ist beim Amt sodann kein Verwaltungsverfahren betreffend die Beschwerdeführer am Laufen. Damit kommt der von den genannten Bestimmungen des LVG angesprochene Aspekt der Akteneinsicht nicht zum Tragen. Zu berücksichtigen ist jedoch, dass der informelle Bericht der Staatsanwaltschaft St. Gallen laufende Ermittlungsverfahren der liechtensteinischen und schweizerischen Strafbehörden betrifft.
Das Informationsgesetz regelt die Grundsätze und das Verfahren zur Information der Bevölkerung über die Tätigkeit der Behörden, so namentlich das Recht auf Information und auf Einsicht in Akten (Art. 1 Abs. 1 Informationsgesetz). Jede Person, welche ein berechtigtes Interesse geltend machen kann, hat ein Recht auf Einsicht in amtliche Unterlagen, soweit nicht überwiegende öffentliche und private Interessen entgegenstehen und solange die Akten noch in Bearbeitung bei der zuständigen Stelle stehen bzw. noch nicht den jeweiligen Archiven abgeliefert wurden (Art. 29 Abs. 1 Informationsgesetz). Das Informationsgesetz unterscheidet dabei nicht, ob es sich bei den fraglichen Akten um interne oder übrige Akten handelt. Die allfälligen Geheimhaltungsinteressen der Verwaltung an internen Akten sind im Rahmen der Interessensabwägung nach Art. 29 Abs. 1 Informationsgesetz zu berücksichtigen. Art. 31 Abs. 1 lit. a Informationsgesetz bestimmt, dass überwiegende öffentliche Interessen insbesondere vorliegen, wenn durch die vorzeitige Bekanntgabe von internen Arbeitspapieren, Anträgen, Entwürfen und dergleichen die Entscheidfindung wesentlich beeinträchtigt würde. Entgegen der Ansicht der Beschwerdführer und der Regierung ist diese Bestimmung auch dann einschlägig, wenn die Entscheidugsfindung einer anderen Behörde beeinträchtigt wäre. Als überwiegendes privates Interesse gilt insbesondere der Persönlichkeitsschutz Dritter in nicht rechtskräftig abgeschlossenen Verwaltungs- und Gerichtsverfahren (Art. 31 Abs. 2 lit. b Informationsgesetz). Art. 29 Abs. 3 Informationsgesetz hält sodann fest, dass für nicht rechtskräftig abgeschlossene Verwaltungs- und Gerichtsverfahren die entsprechenden Verfahrensbestimmungen gelten.
Nebst dem Anspruch auf Akteneinsicht gestützt auf das Informationsgesetz, besteht im Falle der Beschwerdeführer ein selbständiger Anspruch auf Auskunftsrecht gestützt auf die Datenschutzgesetzgebung. Im Unterschied zum Akteneinsichtsrecht nach Informationsgesetz setzt das datenschutzrechtliche Auskunftsrecht keine Geltendmachung von berechtigten Interessen voraus. Gemäss Art. 11 Abs. 2 lit. a DSG erstreckt sich das Auskunftsrecht auf alle über eine Person in einer Datensammlung vorhandenen Daten, d.h. auf alle Angaben, die sich auf diese Person beziehen (Art. 3 Abs. 1 lit. a DSG). Keine Rolle spielt dabei, ob es sich um Tatsachenfeststellungen oder um Werturteile handelt. Unerheblich ist auch die Art der Speicherung. Der Auskunftsanspruch gemäss Art. 11 DSG erstreckt sich auch auf Akten, die von der betreffenden Behörde als intern bezeichnet werden, soweit sie Angaben über den Gesuchsteller enthalten und diesem zugeordnet werden können (vgl. BGE 125 II 473, 475). Zwar besteht lediglich Anspruch auf Auskunft, nicht auf die Akteneinsicht. Jedoch wird dieser Unterschied zum Akteneinsichtsrecht nach Informationsgesetz aufgeweicht, indem in Art. 11 Abs. 5 DSG festgehalten wird, dass die Auskunft in der Regel schriftlich, in Form eines Ausdrucks oder einer Fotokopie zur erteilen ist. Das datenschutzrechtliche Auskunftsrecht kann eingeschränkt werden. Eine Behörde kann die Auskunft insbesondere dann verweigern, wenn die Auskunft den Zweck einer Strafuntersuchung oder eines anderen Untersuchungsverfahrens in Frage stellt (Art. 12 Abs. 2 lit. b DSG) oder wenn dies wegen überwiegenden Interessen eines Dritten erforderlich ist (Art. 12 Abs. 1 lit. c DSG). Darüber hinaus findet das Datenschutzgesetz keine Anwendung auf hängige Zivil-, Straf- und Rechtshilfeverfahren sowie Verwaltungsbeschwerdeverfahren (Art. 2 Abs. 3 lit. c DSG).
4. Die informelle Anfrage der Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen vom 18. Mai 2011 ist an das Fürstliche Landgericht adressiert. Sie wurde dem Amt für Volkswirtschaft von der Liechtensteinischen Staatsanwaltschaft mit Schreiben vom 26. Mai 2011 zugestellt. Beide Schreiben sind Teil der internen Akten „T“ des Amtes für Volkswirtschaft.
Die informelle Anfrage der Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen betrifft Strafermittlungsverfahren sowohl der liechtensteinischen als auch der Schweizer Strafverfolgungsbehörden. Sie ist ein Teil der Behördenkorrespondenz betreffend die strafrechtlichen Untersuchungen der liechtensteinischen Staatsanwaltschaft u.a. gegen den Beschwerdeführer 1 sowie betreffend die Schweizer Ermittlungsverfahren. Die informelle Anfrage enthält eine Zusammenfassung der vorläufigen Untersuchungsergebnisse der Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, eine rechtliche Subsumation sowie gewisse Vorschläge betreffend die strafrechtlichen Ermittlungen und die Zusammenarbeit der Behörden. Die strafrechtlichen Ermittlungen sind offenbar noch im Gange, und das strafrechtliche Verfahren ist nicht abgeschlossen. Die vorzeitige Akteneinsicht in dieses Dokument könnte sowohl die inländischen als auch die ausländischen strafrechtlichen Ermittlungshandlungen sowie die Zusammenarbeit der Behörden erheblich behindern und damit den Zweck der strafrechtlichen Untersuchungsverfahren vereiteln. Dies zum Beispiel indem Ermittlungshandlungen der Behörden für die Verdächtigten vorhersehbar würden. Entsprechend wurde die informelle Anfrage der Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen dem Amt für Volkswirtschaft unter dem ausdrücklichem Hinweis auf die Vertraulichkeit des Dokuments übermittelt. Das Amt für Volkswirtschaft ist an dieses Geheimhaltungsgebot gebunden. Das Geheimhaltungsinteresse des Amtes für Volkswirtschaft wiegt daher schwer. Es handelt sich um einen Anwendungsfall von Art. 31 Abs. 1 lit. a Informationsgesetz sowie von Art. 12 Abs. 2 lit. b DSG.
Hinzu kommt, dass überwiegende private Interessen Dritter einer Offenlegung gegenüber den Beschwerdeführern entgegenstehen. Namentlich betrifft die informelle Anfrage der Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen nicht ausschliesslich das Strafermittlungsverfahren gegen den Beschwerdeführer 1, sondern auch strafrechtliche Ermittlungen gegen Dritte. Der Persönlichkeitsschutz der verdächtigten Dritten ist insbesondere in nicht rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahren zu beachten, und die Behörden sind zur Vertraulichkeit verpflichtet (vgl. Art. 31 Abs. 2 lit. b Informationsgesetz; vgl. auch Art. 12 Abs. 1 lit. c DSG).
Die von den Beschwerdeführern vorgebrachten Interessen vermögen die genannten öffentlichen und privaten Geheimhaltungsinteressen nicht zu überwiegen. Die Beschwerdeführer bringen vor, dass sie die zur Einsicht ersuchten Akten im gegen den Beschwerdeführer 1 eingeleiteten Strafverfahren, von welchem auch die Beschwerdeführerin 2 betroffen sei, benötigen würden. Sie argumentieren, dass die informelle Anfrage der Staatsanwaltschaft St. Gallen als Entlastung in einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren diene und für die Beschwerdeführer vom vitalen Interesse sei. Diese Interessen sind als berechtigt im Sinne von Art. 29 Abs. 1 Informationsgesetz anzusehen. Dennoch ist hervorzuheben, dass den Beschwerdeführern als einer der im betreffenden Strafverfahren vor dem Landgericht verdächtigten bzw. als einer vom Ermittlungsverfahren betroffenen Personen Akteneinsicht gestützt auf die entsprechenden strafprozessualen Bestimmungen zusteht. Die Beschwerdeführer erklären jedoch mit keinem Wort, weshalb sie nun die Einsicht in die informelle Anfrage der Staatsanwaltschaft St. Gallen ausgerechnet beim Amt für Volkswirtschaft begehren, und nicht bei der entsprechenden Strafbehörde vorstellig wurden, was naheliegend gewesen wäre. Dabei ist anzunehmen, dass den Beschwerdeführern vom Landgericht die volle Akteneinsicht gewährt wird, sobald das strafrechtliche Ermittlungsverfahren abgeschlossen ist. Da einerseits das Akteneinsichtsrecht gestützt auf die entsprechenden strafprozessualen Bestimmungen bei der zuständigen Strafbehörde ausgeübt werden kann und die von den Beschwerdeführern geltend gemachten Interessen damit befriedigt werden können, und da andererseits an der Geheimhaltung der informellen Anfrage der Staatsanwaltschaft St. Gallen durch das Amt für Volkswirtschaft überwiegende öffentliche und private Interessen Dritter bestehen, ist der angefochtene Entscheid der Regierung zu bestätigen und das Gesuch um Einsicht in die informelle Anfrage der Staatsanwaltschaft St. Gallen abzuweisen.
5. Die Kostenentscheidung stützt sich auf Art. 41 i.V. mit Art. 35 Abs. 1 LVG. Die Höhe der Kosten bemisst sich nach dem Gebührengesetz und dem Streitwert (LES 1997, 158). Vorliegend ist von einem Streitwert in der Höhe von CHF 15'000.- auszugehen (§ 4 Ziff. 17 lit. b Honorarrichtlinie). Somit beträgt die Eingabegebühr CHF 42.- und die Entscheidungsgebühr CHF 170.- (Art. 34 und 35 Gerichtsgebührengesetz).
Dieses Urteil ist endgültig.
Vaduz, 31. Mai 2012