VGH 2011/141
Der Verwaltungsgerichtshof des Fürstentums Liechtenstein, Vaduz, hat durch die
Rekursrichter: lic. iur. Andreas Batliner, Vorsitzender
in der Beschwerdesache der
Beschwerdeführer: X AG i.L. 9490 Vaduz
wegen: Liquidationskosten
gegen: Entscheidung der Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten vom 24. November 2011, VBK 2011/36
in der nicht-öffentlichen Sitzung vom 1. März 2012
entschieden:
1. Die Beschwerde vom 12. Dezember 2011 gegen die Entscheidung der Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten vom 24. November 2011, VBK 2011/36, wird abgewiesen und die angefochtene Entscheidung der Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten wird bestätigt.
2. Die Kosten des Verfahrens in Höhe von CHF 110.00 haben die Beschwerdeführer zur ungeteilten Hand binnen 14 Tagen bei sonstigem Zwang an das Land Liechtenstein zu bezahlen (Zahlungsinformationen am Schluss dieses Urteils).
1. Mit Verfügung des Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramtes (GBOERA) vom 21.01.2010 wurde der Beschwerdeführer zu 2. zum amtlichen Liquidator der Beschwerdeführerin zu 1. bestellt. Mit Verfügung vom 28.06.2011 wies das GBOERA den vom Beschwerdeführer zu 2. beantragten Kostenersatz in Höhe von CHF 3'823.20 ab und wies den Beschwerdeführer zu 2. an, einen Differenzbetrag von CHF 5'350.10 dem Land Liechtenstein zurück zu erstatten. Hierzu führte das GBOERA aus, dass dem Beschwerdeführer zu 2. vorläufig angefallene Liquidationskosten in Höhe von CHF 5'830.00 (Verfügung vom 09.04.2010) und CHF 11'685.00 (Verfügung vom 01.09.2010) ausgezahlt worden seien. Die Bezahlung weiterer Liquidationskosten in Höhe von CHF 10'810.00 sei mit Verfügung vom 28.01.2011 abgewiesen worden und diese Verfügung sei von der Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten vom 24.03.2011 bestätigt worden. Am 25.03.2011 habe der Beschwerdeführer zu 2. einen Liquidationsschlussbericht vorgelegt und ausgeführt, dass eine Darlehensforderung der Beschwerdeführerin zu 1. über EUR 66'600.00 gerichtlich betrieben und letztlich auch ein Vergleichsbetrag erzielt worden sei, der sämtliche offenen Forderungen und Liquidationskosten abdecke. Es hätten daher sämtliche Gläubiger der Gesellschaft befriedigt werden können und die Gesellschaft sei nunmehr in der Lage, dem Land Liechtenstein die vorläufig übernommenen Kosten des Beschwerdeführers zu 2. abzüglich der bereits abgeführten Mehrwertsteuer zurück zu zahlen. Der Beschwerdeführer zu 2. habe dann CHF 12'200.00 an die Landeskasse überwiesen. Da aber insgesamt CHF 17'515.10 bevorschusst worden seien, habe das GBOERA um Aufklärung gebeten und auf den Grundsatz hingewiesen, dass die Kosten der Liquidation grundsätzlich von der Verbandsperson zu tragen seien. Der Beschwerdeführer zu 2. habe darauf hin auf die vergleichsweise Erledigung des Forderungsprozesses hingewiesen, sich aber geweigert, den Inhalt des Vergleichs bekannt zu geben, da der Vergleich mündlich geschlossen worden sei und die Vergleichsparteien Stillschweigen über die Einzelheiten des Vergleichs vereinbart hätten. Darauf hin verfügte das GBOERA eine Verbesserung des Schlussberichtes. Der Beschwerdeführer habe dann am 14.06.2011 einen erläuternden Bericht erstattet und zudem die Zahlung weiterer Kosten in Höhe von CHF 3'823.20 beantragt. Rechtlich führte das GBOERA aus, dass nach Art. 133 Abs. 6 PGR das Land Liechtenstein die Kosten des amtlich bestellten Liquidators zu tragen habe, sofern dieser nicht früher Organ der Verbandsperson gewesen sei und das Vermögen der Verbandsperson zur Deckung der Kosten der Liquidaton nicht ausreiche. Da die Beschwerdeführerin zu 1. während des Liquidationsverfahrens durch Abschluss eines Vergleichs zu Vermögen gekommen sei, welches nach eigenen Angaben des Beschwerdeführers zu 2. höher sei als die entstandenen Liquidationskosten, habe das Land Liechtenstein grundsätzlich einen Anspruch auf Rückerstattung der bereits ausbezahlten Kosten. Was die weiteren geltend gemachten Kosten für den ergänzenden Bericht anbelange, habe diese der Beschwerdeführer zu 2. selbst zu verantworten und seien daher nicht geschuldet.
2. Gegen die Verfügung des GBOERA erhoben die Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 08.08.2011 Vorstellung an das GBOERA bzw. Beschwerde an die VBK. Neben diversen Verfahrensrügen brachten sie vor, dass bezüglich der Forderung der Beschwerdeführerin zu 1. ein aussergerichtlicher Vergleich mit gegenseitiger Kostenaufhebung geschlossen worden sei, weshalb die Prozesskosten, somit auch der vorschussweise geleistete Betrag, vom Gegner nicht ersetzt werden. Daher seien weder die Beschwerdeführer noch der Prozessvertreter verpflichtet, die gegenseitig aufgehobenen Prozesskosten dem Land Liechtenstein zurück zu erstatten. Ebenso seien Steuern dem Land Liechtenstein abgeführt worden, die von der Beschwerdeführerin zu 1. nicht zurück erstattet werden könnten. Was die weiter geltend gemachten Kosten anbelange, seien diese nach Art. 133 Abs. 6 PGR geschuldet.
3. Mit Schreiben vom 22.08.2011 teilte das GBOERA der VBK mit, dass sie auf die Vorstellung nicht eingetreten sei. Zudem wurde eine Gegenäusserung zur Beschwerde erstattet.
4. Mit Entscheidung vom 24.11.2011 wies die VBK die Beschwerde der Beschwerdeführerin zu 1. zurück und die Beschwerde des Beschwerdeführers zu 2. ab. Zur Begründung führte sie aus, dass sich der Kostenersatzanspruch nach Art. 133 Abs. 6 PGR an den bestellten Liquidator und nicht an die betreffende Verbandsperson richte. Daraus folge, dass sich, obwohl in der angefochtenen Verfügung die Formulierung "hinsichtlich der Mondian AG i.L., Vaduz," verwendet worden sei, diese Verfügung inhaltlich an den Beschwerdeführer zu 2. richte. Die Beschwerdeführerin zu 1. sei in Bezug auf die Festsetzung oder Rückerstattung der Entschädigung des Liquidators zur Beschwerde nicht legitimiert. Damit seien aber auch die Ausführungen in Bezug auf eine mangelhafte Verfahrensverbindung nicht weiter zu behandeln, zumal ohnehin eine gemeinsame Beschwerde vorliege. Unstrittig sei, dass dem Beschwerdeführer zu 2., gestützt auf Art. 133 Abs. 6 PGR, Liquidationskosten von insgesamt CHF 17'515.10 bezahlt worden seien. In seinem Schlussbericht lege der Beschwerdeführer zu 2. selber dar, dass eine vergleichsweise Erledigung hinsichtlich einer offenen Darlehensforderung gegen den ehemaligen Alleinaktionär hätte erreicht werden können, welche sämtliche offenen Forderungen und Liquidationskosten abdecke. Dies bedeute selbstredend, dass damit die bevorschussten Kosten zurück bezahlt werden könnten. Die weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers zu 2. seien für die VBK nicht nachvollziehbar. Wenn in einem Zivilverfahren durch Vergleich die Prozess- und Vertretungskosten wettgeschlagen würden, habe dies rechtlich auf die nach Art. 133 Abs. 6 PGR geschuldete Rückzahlungsverpflichtung des Beschwerdeführers zu 2. gegenüber dem Land Liechtenstein keinen Einfluss. Weshalb von der Beschwerdeführerin zu 1. angeblich abgeführte Gebühren und Steuern ebenfalls bei der Rückzahlungsverpflichtung des Beschwerdeführers zu 2. abzuziehen seien, könne nicht nachvollzogen werden. Zudem wirke befremdlich, wenn vorgebracht werde, dass der Vergleich mündlich geschlossen worden sei und man über den Inhalt keine Auskunft geben könne. Letztlich sei dies aber alles unerheblich, da der Beschwerdeführer zu 2. sich auf seine Angaben im Schlussbericht behaften zu lassen habe, wonach alle bevorschussten Kosten dem Land Liechtenstein zurück erstattet werden. Was die sachliche Zuständigkeit anlange, so sei das GBOERA für die Verfügung der Auflösung und Liquidation einer Verbandsperson sowie für die Bestellung und Abberufung von Liquidatoren zuständig. Auch würden die Kosten von amtlich bestellten Liquidatoren, sofern die Voraussetzungen vorlägen, mit Verfügung des GBOERA bestimmt. Dies bedeute, dass der Gesetzgeber gegenüber dem Liquidator für die Bestellung und Auszahlung das GBOERA als die zuständige Behörde bestimmt habe und es auch völlig unstreitig sei, dass die bevorschussten Beträge über Aufforderung an das GBOERA zurück zu erstatten seien. Davon gehe der Beschwerdeführer zu 2. ja auch selbst in seinem Schlussbericht aus. Was die weiteren Kosten von CHF 3'823.20 anlange, seien diese im Schlussbericht gar nicht angeführt worden. Es stelle sich daher berechtigt die Frage, was für Kosten nach Durchführung der Liquidation und nach der Vorlage eines Schlussberichtes überhaupt noch anfallen könnten. Zudem habe die Beschwerdeführerin zu 1. laut Angaben des Beschwerdeführers zu 2. ausreichende Mittel, um sämtliche Kosten zu decken.
5. Gegen die Entscheidung der VBK erhoben die Beschwerdeführer am 12.12.2011 Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof und beantragten, dieser wolle der Beschwerde Folge geben und die angefochtene Entscheidung der VBK wegen Nichtigkeit, eventualiter Mangelhaftigkeit des Verfahrens aufheben und die Verwaltungssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurück verweisen; in eventu die angefochtene Entscheidung der VBK dahin gehend abändern, dass der Beschwerde gegen die Verfügung des GBOERA Folge gegeben werde.
6. Der Verwaltungsgerichtshof zog die Vorakten der VBK bei, erörterte in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 01.03.2012 die Sach- und Rechtslage und entschied, wie aus dem Spruch ersichtlich.
1. Bezüglich des Sachverhaltes kann auf die Entscheidung der VBK verwiesen werden (Art. 101 Abs. 4 LVG). Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer zu 2. zum amtlichen Liquidator der Beschwerdeführerin zu 1. durch das GBOERA bestellt wurde und ihm mit Verfügungen des GBOERA vom 09.04. und 06.07.2010 CHF 5'830.00 und CHF 11'685.00 für angefallene Liquidationskosten zugesprochen und auch überwiesen wurden. Im Liquidationsschlussbericht vom 25.03.2011 teilte der Beschwerdeführer zu 2. dem GBOERA mit, dass der Rechtsstreit über eine Darlehensforderung von EUR 66'600.00 gegen den ehemaligen Alleinaktionär durch die Zahlung eines Vergleichsbetrages erledigt worden sei. Zwischenzeitlich hätten daher sämtliche Gläubiger (Steuerverwaltung sowie der ehemalige Verwaltungsrat und Geschäftsführer) der Beschwerdeführerin zu 1. befriedigt werden können. Weiters sei die Beschwerdeführerin zu 1. nunmehr in der Lage, dem Land Liechtenstein die vorläufig übernommenen Kosten des Liquidators abzüglich der bereits abgeführten Mehrwertsteuer zurück zu zahlen. Mit Valuta 12.04.2011 zahlte der Beschwerdeführer zu 2. einen Betrag von CHF 12'200.00 bei der Landeskasse ein. Den Restbetrag der dem Beschwerdeführer zu 2. bezahlten Liquidationskosten in Höhe von CHF 5'315.10 zahlte der Beschwerdeführer nicht zurück. Unter Hinweis auf das im mündlich abgeschlossenen Vergleich vereinbarte Stillschweigen weigerte sich der Beschwerdeführer zu 2., dem GBOERA die bezahlte Vergleichssumme bekannt zu geben.
Weitere Feststellungen zu den vom Beschwerdeführer eingereichten Kostenverzeichnissen und entstandenen Prozesskosten, wie dies von den Beschwerdeführern verlangt und gerügt wird, mussten nicht getroffen werden.
2. Die Beschwerdeführer machen zunächst eine Reihe von Verfahrensmängeln geltend. So rügen sie, dass ihnen die VBK weder die Tagesordnung noch die Zusammensetzung des Spruchkörpers für die abgehaltene nicht-öffentliche Verhandlung vom 24.11.2011 zugestellt habe. Zwar habe die VBK den Beschwerdeführern mit Schreiben vom 23.08.2011 eine Tagesordnung für die (offenbar gar nicht durchgeführte) nicht-öffentliche Verhandlung vom 25.08.2011 zugestellt, die Fristen nach Art. 12 LVG seien aber auch damit nicht gewahrt worden. Insbesondere ersetze aber die Mitteilung über eine gar nicht durchgeführte nicht-öffentliche Verhandlung keinesfalls eine ordentliche Mitteilung über die Abberaumung bzw. Verlegung dieser Verhandlung sowie die Zusammensetzung des Spruchkörpers bei der neu anberaumten bzw. verlegten nicht-öffentlichen Verhandlung. Auch die Stellungnahme der belangten Behörde sei den Beschwerdeführern erst am 25.08.2011 zusammen mit der Tagesordnung zugestellt worden, d.h. am selben Tag, an welchem die nicht-öffentliche Verhandlung über die Beschwerde anberaumt gewesen sei. Den Beschwerdeführern sei damit jede Möglichkeit zur Äusserung zur Stellungnahme der belangten Behörde genommen worden.
Bei dem in der Tagesordnung vom 23.08.2011 angegebenen Verhandlungstermin vom 25.08.2011 handelte es sich ganz offensichtlich um einen Schreibfehler. Dies ergibt sich auch aus der in der Tagesordnung enthaltenen Aufforderung, Ausschliessungs- oder Ablehnungsgründe spätestens 5 Tage vor dem Verhandlungstermin geltend zu machen, die ansonsten keinen Sinn machen würde. Aus der internen Verfügung der VBK vom 23.08.2011 ergibt sich denn auch, dass die nicht-öffentliche Verhandlung auf den 22.09.2011 anberaumt werden sollte. Dass es sich bei der Terminangabe in der zugestellten Tagesordnung um einen Schreibfehler handelt, hätte von dem rechtskundigen Beschwerdevertreter erkannt werden müssen und es wäre ihm zuzumuten gewesen, den Präsidenten der VBK hierauf aufmerksam zu machen, damit dieser Schreibfehler hätte korrigiert werden können. Die falsche Terminangabe führt daher, entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer, nicht zu einer absoluten Nichtigkeit der Entscheidung der VBK, zumal die Beschwerdeführer in ihrer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof auch keine Ablehnungsgründe geltend gemacht oder sich zur Stellungnahme des GBOERA geäussert haben.
Die Zustellung der Tagesordnung, in welcher der Termin für eine nicht-öffentliche Verhandlung sowie der Spruchkörper bekannt gegeben wird, hat den Zweck, dass die Parteien Ablehnungs- und Ausschliessungsgründe gegen einzelne Mitglieder des Spruchkörpers bis zu einem gewissen Datum geltend machen können. Bei nicht-öffentlichen Verhandlungen ist es aber unwesentlich, ob die VBK ihre Entscheidung an dem angegebenen Termin oder zu einem späteren Zeitpunkt fällt. Die Vertagung einer nicht-öffentlichen Verhandlung muss den Parteien nicht mitgeteilt werden, da diese hiervon nicht berührt werden. Dies entspricht auch der Praxis des Verwaltungsgerichtshofes.
Wenn die Beschwerdeführer vorbringen, dass zum Zeitpunkt der nicht-öffentlichen Verhandlung der VBK der Präsident der VBK und der Beschwerdeführer zu 2. sich in einer Zivilrechtsstreitigkeit als Parteienvertreter gegenüber gestanden seien, so ist er darauf hinzuweisen, dass dies normalerweise keinen Ablehnungsgrund gegen den Präsidenten der VBK begründet. Die Beschwerdeführer haben in ihrer Beschwerde denn auch keinen Ablehnungsantrag gegen den Präsidenten der VBK gestellt.
3. Eine weitere absolute Nichtigkeit des unterinstanzlichen Verfahrens sehen die Beschwerdeführer darin, dass die VBK der belangten Behörde (GBOERA) ein Recht zur Stellungnahme zur Beschwerde der Beschwerdeführer eingeräumt hat. Auf die weitschweifigen Ausführungen zum Grundsatz der Wahrung der Einseitigkeit eines Verwaltungsbeschwerdeverfahrens, zum Verbot des Einbegleitungsberichtes und zum Recht der Beschwerdeführung muss nicht weiter eingegangen werden, da gemäss Art. 980 Abs. 3 PGR dem GBOERA im Falle einer Beschwerdeerhebung das Recht auf Gegenäusserung zukommt.
4. Die VBK ist in ihrer Entscheidung davon ausgegangen, dass sich der Rückforderungsanspruch des GBOERA für bevorschusste Liquidationskosten nur gegen den Beschwerdeführer zu 2. und nicht gegen die Beschwerdeführerin zu 1. richte und sie daher zur Beschwerde nicht legitimiert sei. Diese Rechtsauffassung halten die Beschwerdeführer für verfehlt, weil sich die Verfügung des GBOERA vom 28.06.2011 ausweislich des Rubrums explizit an die Beschwerdeführerin zu 1. gerichtet habe und dieser auch formell zugestellt worden sei. Zudem sei das GBOERA stets selbst davon ausgegangen, dass der Rückforderungsanspruch gegen die Beschwerdeführerin zu 1. geltend zu machen sei, weshalb dieser auch im Konkursverfahren der Beschwerdeführerin zu 1. vom GBOERA angemeldet worden sei. Andererseits könnten sich Rückforderungsansprüche nach Art. 133 Abs. 6 Satz 3 PGR denknotwendig nur gegen die Verbandsperson und nicht gegen den Liquidator richten. Dies ergebe sich schon aus dem klaren Wortlaut dieser Bestimmung. Es sei mitnichten der Wille des Gesetzgebers gewesen, dass der Liquidator die bevorschussten Beträge über Aufforderung des GBOERA zurück zu erstatten habe, sondern dass die Verbandsperson, in deren Interesse der Liquidator tätig geworden sei, und allenfalls deren ehemalige Organe im Wege der Verantwortlichkeitsklage für die bevorschussten Kosten aufkommen müssten. Es wäre widersprüchlich, wenn der Gesetzgeber einerseits als "Gegenleistung" für die Kostenbevorschussung die Legalzession von Verantwortlichkeitsansprüchen gegen ehemalige Organe (Art. 133 Abs. 6 Satz 2 PGR) sowie ein vorrangiges Befriedigungsrecht gegenüber der Gesellschaft (Art. 133 Abs. 6 Satz 3 PGR) anordnen würde, obwohl der Liquidator die bevorschussten Beträge über Aufforderung des GBOERA zurück zu erstatten hätte.
5. Art. 133 Abs. 6 PGR lautet wie folgt: "Reicht das Vermögen der Verbandsperson zur Deckung der Kosten der Liquidation nicht aus, so trägt das Land die Kosten des Liquidators, sofern dieser vorgängig nicht Organ der Verbandsperson war. Im Umfang der durch das Land getätigten Zahlungen gehen allfällige Verantwortlichkeitsansprüche der Gesellschaft gegenüber dem fehlbaren Organ auf das Land über. Kommt nach Beendigung der Liquidation weiteres Vermögen hervor, so hat das Land daraus einen vorrangigen Anspruch für die Entschädigung der Kosten des Liquidators."
Nach Satz 1 dieser Bestimmung trägt das Land die Kosten des Liquidators also nur dann, wenn das Vermögen der Verbandsperson zur Deckung dieser Kosten nicht ausreicht. Wenn also die zu liquidierende Verbandsperson genügend Vermögen hat oder im Laufe des Liquidationsverfahrens zu genügend Vermögen gelangt, sind die Kosten des Liquidators aus diesem Vermögen und nicht durch das Land zu zahlen. Nach Art. 133 Abs. 6 Satz 2 PGR gehen allfällige Verantwortlichkeitsansprüche der Gesellschaft auf das Land über, soweit die Kosten des Liquidators nicht oder nicht zur Gänze aus dem Vermögen der Verbandsperson bezahlt werden konnten und das Land diese Kosten übernehmen musste. Art. 133 Abs. 6 Satz 3 PGR regelt den Fall, wenn nach Beendigung der Liquidation weiteres Vermögen hervorkommt. Musste das Land Liquidationskosten übernehmen, hat es im Rahmen einer späteren Nachtragsliquidation einen vorrangigen Anspruch auf Rückerstattung der übernommenen Kosten (vgl. BuA 2009 Nr. 1, Erläuterungen zu Art. 133 Abs. 6 PGR).
Die Beschwerdeführerin zu 1., die zu Beginn des Liquidationsverfahrens wohl ohne liquide Mittel war, ist im Laufe des Verfahrens aufgrund einer Vergleichszahlung zu Vermögen gekommen. Die Kosten des Beschwerdeführers zu 2. sind daher grundsätzlich aus diesem Vermögen zu bezahlen. Es stellt sich nun aber die Frage, ob das Vermögen der Beschwerdeführerin zu 1. bzw. der an sie ausgezahlte Vergleichsbetrag ausgereicht hätte, um die gesamten Kosten des Beschwerdeführers zu 2. zu tragen. Dem Liquidationsschlussbericht vom 25.03.2011 ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin zu 1. über genügend Mittel verfügte. Der Beschwerdeführer zu 2. gab nämlich an, dass sämtliche Gläubiger der Beschwerdeführerin zu 1. befriedigt worden seien und sie nunmehr auch in der Lage sei, dem Land die vorläufig übernommenen Kosten des Liquidators zurück zu zahlen. Später machte der Beschwerdefürher zu 2. dann aber geltend, dass die Beschwerdeführerin zu 1. über kein Vermögen mehr verfüge, um alle bevorschussten Kosten zurück zu zahlen. Über die Höhe des bezahlten Vergleichsbetrages verweigerte der Beschwerdeführer zu 2. unter Hinweis auf das vereinbarte Stillschweigen jedoch jede Aussage. Als behördlich bestellter Liquidator, dem das Land vorschussweise Liquidationskosten bezahlt hat, hätte der Beschwerdeführer zu 2. ein solches Stillschweigen nicht vereinbaren dürfen, da damit das Land keine Kontrolle darüber hat, ob die Beschwerdeführerin zu 1. über genügend Vermögen verfügt, um die Kosten des Liquidators selber zu tragen. Die unrechtmässige Verweigerung der Auskunft über die Vermögenswerte führt dazu, dass von einem ausreichenden Vermögen auszugehen ist und die dem Beschwerdeführer zu 2. bereits bezahlten Liquidationskosten an das Land zurück zu erstatten sind.
6. Ein weiterer Streitpunkt besteht darin, dass die Beschwerdeführer der Ansicht sind, dass sich der Rückerstattungsanspruch - wenn überhaupt - nur gegen die Beschwerdeführerin zu 1. richten kann, wohingegen die Unterinstanzen die Rückerstattungspflicht dem Beschwerdeführer zu 2. auferlegen. Die Beschwerdeführer argumentieren zunächst damit, dass sich der Rückforderungsanspruch aufgrund des Wortlautes und der Systematik von Art. 133 Abs. 6 Satz 3 PGR nicht gegen den Beschwerdeführer zu 2. richten könne. Weiter hinten in der Beschwerde bringen sie dann aber vor, dass diese Bestimmung im gegenständlichen Fall gar nicht anwendbar sei, weil die Liquidation der Beschwerdeführerin zu 1. noch gar nicht abgeschlossen sei und damit überhaupt kein Vermögen nach Beendigung der Liquidation hervor gekommen sein könne.
Wie bereits unter Punkt 5. dargelegt, ist Art. 133 Abs. 6 Satz 3 PGR auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar, da das Vermögen der Beschwerdeführerin zu 1. nicht nach Beendigung des Liquidationsverfahrens, sondern während des Liquidationsverfahrens hervor gekommen ist. Der Rückerstattungsanspruch richtet sich daher nach Art. 133 Abs. 6 Satz 1 PGR, wonach der Liquidator Anspruch auf Ersatz seiner Kosten durch das Land hat, wenn das Vermögen der Verbandsperson hierfür nicht ausreicht.
Das Land hat dem Beschwerdeführer zu 2. Liquidationskosten ersetzt, da zu diesem Zeitpunkt davon ausgegangen wurde, dass die Beschwerdeführerin zu 1. über kein Vermögen verfügt. Da die Beschwerdeführerin zu 1. im Laufe des Liquidationsverfahrens zu Vermögen gekommen ist, besteht kein Rechtsgrund mehr für die Übernahme der Liquidationskosten durch das Land. Demzufolge hat der Beschwerdeführer zu 2. die vom Land empfangenen Zahlungen zurück zu erstatten, weil ihm persönlich, und nicht etwa der Beschwerdeführerin zu 1., die Kosten bezahlt wurden. Sollte das Vermögen der Beschwerdeführerin zu 1. tatsächlich nicht ausgereicht haben, um die gesamten Liquidationskosten zu bestreiten, so hat sich dies der Beschwerdeführer zu 2. selber zuzuschreiben. Zum Einen hat er sich ungerechtfertigt geweigert, das Vermögen zu beziffern, und zum Anderen hat er gemäss seinen eigenen Angaben Gläubigerforderungen vorrangig befriedigt. Nach Art. 136 Abs. 1 PGR haben die Liquidatoren die Verbindlichkeiten der Verbandsperson nach der konkursrechtlichen Rangordnung zu erfüllen, weswegen vorgängig die Liquidationskosten zu befriedigen gewesen wären.
Wenn die Beschwerdeführer vorbringen, dass sich die Verfügung des GBOERA vom 28.06.2011 ausweislich des Rubrums an die Beschwerdeführerin zu 1. gerichtet habe und dieser auch formell zugestellt worden sei, so sind sie darauf hinzuweisen, dass gemäss Spruchpunkt 2. der Verfügung explizit der Beschwerdeführer zu 2. und nicht die Beschwerdeführerin zu 1. angewiesen wurde, dem Land Kosten zurück zu erstatten. Dass das GBOERA seine Forderung auch im Konkursverfahren angemeldet hat, ist für die Beurteilung, wem die Rückzahlungspflicht obliegt, unerheblich.
7. Wie unter Punkt 5. ausgeführt, ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin zu 1. genügend Vermögen hatte, um die gesamten Kosten der Liquidation zu tragen. Aus diesem Grund hat das GBOERA in seiner Verfügung den Antrag des Beschwerdeführers zu 2. vom 14.06.2011 auf Bezahlung von weiteren Liquidationskosten zu Recht abgewiesen. Die VBK musste sich somit, ebenso wenig wie der Verwaltungsgerichtshof, mit den im Kostenverzeichnis aufgelisteten Leistungen auseinandersetzen. Ob diese zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung bzw. Verteidigung notwendig waren, wie dies die Beschwerdeführer behaupten, ist irrelevant.
Da das Land die Kosten des Beschwerdeführers zu 2. nicht zu tragen hat, geht auch die Rüge der unvollständigen und unrichtigen Sachverhaltsfeststellung ins Leere. Weder musste die VBK die in den jeweiligen Kostenverzeichnissen aufgeschlüsselten Leistungen und Barauslagen feststellen, noch Feststellungen zur Höhe, Tragung und Zahlung der angefallenen Prozesskosten treffen. Wenn die Beschwerdeführer im Weiteren monieren, dass die VBK keine Feststellungen zu den Modalitäten des abgeschlossenen Vergleiches getroffen habe, so wirkt dies doch eher befremdlich, da der Beschwerdeführer zu 2. sich ja geweigert hat, darüber Auskunft zu geben.
8. Die Beschwerdeführer argumentieren, dass es sich beim Differenzbetrag von CHF 5'315.10 ausnahmslos um Prozesskosten, Steuern, Gebühren und Barauslagen handle, die der Beschwerdeführer zu 2. ausgelegt bzw. dem Land bereits abgeführt und selbst nicht mehr zurück erstattet erhalten habe. Aus diesem Grund könne gar keine Rückerstattungspflicht wegen angeblich "zu viel Bezahltem" bestehen. Es fehle also schon an der denknotwendigen Basis für das Bestehen einer Rückerstattungspflicht des Beschwerdeführers zu 2. Es sei völlig befremdlich, wie die VBK zur Auffassung gelangen könne, dass die Beschwerdeführer die bereits an das Land abgeführten Steuern und Gebühren dem Land neuerlich zurück erstatten müssten.
Bei dieser Argumentation unterliegen die Beschwerdeführer einem Denkfehler. Der Beschwerdeführer hat die Steuern und Gebühren an das Land mit dem Geld bezahlt, das er vom Land erhalten hat. Da diese Steuern und Gebühren aber richtigerweise aus dem Vermögen der Beschwerdeführerin zu 1. zu zahlen sind, kann nicht davon die Rede sein, dass diese dem Land neuerlich zurück zu erstatten sind. Dass der Beschwerdeführer zu 2. die bezahlten Prozesskosten, Steuern, Gebühren und Barauslagen eventuell nicht aus dem Vermögen der Beschwerdeführerin zu 1. zurück erstattet erhält, hat er sich selber zuzuschreiben.
9. Die Kostenentscheidung stützt sich auf Art. 41 i.V.m. Art. 35 Abs. 4 LVG. Die Höhe der Kosten bemisst sich nach dem Gerichtsgebührengesetz und dem Streitwert. Vorliegendenfalls beträgt der Streitwert CHF 9'138.30 (Kostenersatzanspruch von CHF 3'823.20 und Rückforderungsanspruch CHF 5'315.10). Somit beträgt die Eingabegebühr CHF 25.00 und die Entscheidungsgebühr CHF 85.00 (Art. 34 und 35 Gerichtsgebührengesetz).
Dieses Urteil ist endgültig.
Vaduz, 1. März 2012