VGH 2011/138 a
Der Verwaltungsgerichtshof des Fürstentums Liechtenstein, Vaduz, hat durch die
Rekursrichter: lic. iur. Andreas Batliner, Vorsitzender
in der Beschwerdesache des
Beschwerdeführers: BF
9485 Nendeln
vertreten durch:
Mag. iur. Antonius Falkner Rechtsanwalt Lettstrasse 18 9490 Vaduz
wegen: Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach dem Waffengesetz
gegen: Entscheidung der Regierung vom 22. November 2011, RA 2011/2779-2284
in der nicht-öffentlichen Sitzung vom 25. April 2013
entschieden:
1. Der Beschwerde vom 2. Dezember 2011 gegen die Entscheidung der Regierung des Fürstentums Liechtenstein vom 22. November 2011, RA 2011/2779-2284, wird insoweit stattgegeben, als die angefochtene Entscheidung und die Entscheidung der Landespolizei vom 24. Juni 2010, AZ 2010/2284-26, mit Ausnahme von Ziff. 2. des Spruchs der Regierungsentscheidung, aufgehoben und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an die Landespolizei zurückgeleitet wird.
2. Die Kosten des Verfahrens verbleiben beim Land.
1. Der Beschwerdeführer erwarb und besitzt vier Pistolen (im Folgenden: Waffen) rechtmässig nach altem Waffenrecht (Waffengesetz vom 3. November 1971, LGBl. 1971 Nr. 48, und Verordnung vom 6. März 1979 zum Waffengesetz, LGBl. 1979 Nr. 33, in der zuletzt gültigen Fassung). Mit Schreiben der Landespolizei vom 25. November 2009 wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass mit 1. Juli 2009 ein neues Waffenrecht (Waffengesetz vom 17. September 2008, LGBl. 2008 Nr. 275, und Verordnung vom 16. Juni 2009 zum Waffengesetz, LGBl. 2009 Nr. 166) im Fürstentum Liechtenstein in Kraft getreten sei. Demnach dürften türkische Staatsangehörige Waffen nur noch mit einer Ausnahmebewilligung besitzen. Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, entweder bis zum 31. Dezember 2009 eine ausführlich begründete Ausnahmebewilligung bei der Landespolizei zu beantragen, oder seine Waffen bis zu diesem Datum an eine berechtigte Person zu übertragen.
2. Mit Gesuch vom 2. Dezember 2009, eingegangen bei der Landespolizei am 3. Dezember 2009, beantragte der Beschwerdeführer die Erteilung einer Ausnahmebewilligung gemäss Art. 9 Abs. 2 WaffG zum Besitz einer Waffe für Angehörige bestimmter Staaten.
Mit Entscheidung der Landespolizei vom 24. Juni 2010 zu 2010/2284-26 wurde dieses Gesuch abgewiesen. Des Weiteren wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, die bereits in seinem Besitz befindlichen Waffen innerhalb von vier Monaten nach Rechtskraft dieser Entscheidung einer berechtigten Person zu übertragen, andernfalls würden die Waffen durch die Landespolizei sichergestellt werden.
Diese Entscheidung wurde im Wesentlichen wie folgt begründet:
Aufgrund seines Gesuches vom 2. Dezember 2009 und durch Einsicht in das Waffenregister könne zweifelsfrei festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer seine Waffen einzig für sein Hobby besitze. Eine anderweitige Wahrnehmung, insbesondere nach den Gründen für eine Ausnahmbewilligung gemäss Art. 9 Abs. 2 WaffG, sei nicht geltend gemacht worden. Da der Beschwerdeführer als türkischer Staatsangehöriger von der Verbotsnorm nach Art. 9 Abs. 1 WaffG iVm Art. 12 Abs. 1 Bst. g WaffV erfasst sei und kein für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung gemäss Art. 9 Abs. 2 WaffG iVm Art. 12 Abs. 2 WaffV erforderlicher Verwendungszweck vorliege, sei sein Gesuch auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung abzuweisen.
3. Mit Beschwerde vom 9. Juli 2010, eingegangen bei der Regierung am 12. Juli 2010, wurde die Entscheidung der Landespolizei zu 2010/2284-26 von dem nunmehr rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführer gemäss Art. 90 Abs. 6 des Landesverwaltungspflegegesetzes (LVG) angefochten.
4. Mit Entscheidung der Regierung vom 22. November 2011 zu RA 2011/2779-2284 wurde die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die Entscheidung der Landespolizei vom 24. Juni 2009 zu 2010/2284-26 wegen Abweisung des Gesuchs auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung gemäss Art. 9 Abs. 2 WaffG abgewiesen. Über Antrag wurde dem Beschwerdeführer Verfahrenshilfe im vollen Umfang gewährt.
Diese Entscheidung wurde im Wesentlichen wie folgt begründet:
Massgeblich zur Beurteilung des vorliegenden Sachverhalts seien die Bestimmungen des Landesverwaltungspflegegesetzes (LVG), des Waffengesetzes (WaffG, LGBl. 2008 Nr. 275) und der Verordnung zum Waffengesetz (WaffV, LGBl. 2009 Nr. 166).
Nach Ansicht der Regierung sei die vom Beschwerdeführer vorgenommene Auslegung des Art. 65 Abs. 1 WaffG - mit der Übergangsbestimmung des Art. 65 WaffG sei festgelegt worden, dass Personen, die vor Inkrafttreten des neuen Waffengesetzes eine Waffe rechtmässig erworben hätten, diese auch weiterhin besitzen und nach Massgabe dieses Gesetzes damit verkehren dürften, wobei das mit der Bestimmung des Art. 9 WaffG eingeführte Waffenverbot daran nichts ändern würde - und die daraus resultierende Schlussfolgerung - in den Besitzstand könne nicht eingegriffen werden bzw. er sei beschwert, weil sein Besitzstand nicht gewahrt worden sei - unrichtig. In Art. 65 Abs. 1 WaffG gehe es einerseits darum, nach ausländischem Recht erworbene Waffen in rechtmässigen liechtensteinischen Besitz zu überführen, und andererseits um Gegenstände, die nach altem Recht frei erhältlich waren und erst mit dem neuen WaffG für verboten erklärt worden seien. Diese Regelung basiere nämlich auf der übernommenen Anregung der Vernehmlassteilnehmer, wonach Besitzer solcher Gegenstände nicht mit Inkrafttreten des neuen WaffG nachträglich eine Ausnahmebewilligung nach Art. 4 Abs. 3 WaffG hätten einholen müssen, sondern allenfalls erst bei einer Übertragung auf eine andere Person. Schon die Formulierung des Art. 65 Abs. 1 WaffG ".... nach Massgabe dieses Gesetzes zu verkehren...." widerspreche deutlich dem Ansinnen des Beschwerdeführers, die rechtsmässig erworbenen Waffen für "immer und ewig" besitzen zu dürfen. Eben dieses Gesetz sehe in Art. 9 die Möglichkeit vor, u.a. den Besitz von Waffen durch Angehörige bestimmter Staaten durch Verordnung zu verbieten. Dies gelte auch für von Art. 65 Abs. 1 WaffG erfasste Sachverhalte. Die Intention des Gesetzgebers sei gewesen, dass in jenen Fällen, in denen Hinderungsgründe nach Art. 12 Abs. 3 WaffG nachträglich eintreten würden, oder aber auch der Besitz nach Art. 9 WaffG verboten werde, solch ein Verbot auch für diejenigen Personen gelte, die solch Gegenstände vor oder aber auch nach Inkrafttreten des neuen WaffG rechtmässig erworben haben. Würde die Verbotsnorm nur den künftigen Erwerb erfassen, so wäre ein weitreichendes Verbot wie im Art. 9 Abs. 1 WaffG unnötig gewesen. Auch das Verfahren nach Art. 10 WaffG wäre obsolet. Zudem könnten bei nachträglichem Eintritt von Hinderungsgründen nach Art. 12 Abs. 3 WaffG die davon betroffenen Waffen nie wieder eingezogen werden, was das ganze WaffG ad adsurdum führen würde. Diese Rechtsansicht der Regierung würde auch durch die Bestimmung des Art. 47 Abs. 1 Bst. b WaffG, wonach Waffen auch bei Personen sicherzustellen seien, die nachträglich zum Besitz nicht mehr berechtigt seien, unterstützt.
Weiters erachte sich der Beschwerdeführer dadurch beschwert, dass die Entscheidung der Landespolizei sich auf Art. 9 Abs. 2 WaffG stütze, obwohl gerade diese Bestimmung im Rahmen der Vernehmlassung grundrechtliche Bedenken dahingehend hervorgerufen habe, dass damit bestimmte Volksgruppen unter Generalverdacht gestellt werden würden. Diese Bedenken des Beschwerdeführers seien aber schon anlässlich des Berichts und Antrages Nr. 81/2008 zur Kenntnis genommen worden. Diesbezüglich sei erneut festzuhalten, dass nach Ansicht der Regierung ein Verbot für den Verkehr mit Waffen und Munition für bestimmte Staatsangehörige einer grundrechtlichen Prüfung standhalten würde. Dies schon deshalb, weil das schweizerische Bundesgericht in seiner Entscheidung zu BGE 123 IV 29 die Verfassungsmässigkeit hinsichtlich gleichlautender Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen bestätigt habe. Die Regierung weise darauf hin, dass, um eine Umgehung des schweizerischen Verbotes über Liechtenstein zu verhindern und so den "Waffentourismus" einzuschränken, ein Pendant zur schweizerischen Gesetzgebung rezipiert werden müsse. Der Art. 9 Abs. 1 Bst. a WaffG umfasse nicht nur den Aspekt der inneren Sicherheit, sondern auch den Missbrauch von Waffen im Ausland, weshalb mit dem Verbot auch der private Waffenverkauf verhindert werden würde. Überdies werde auch durch den Art. 9 Abs. 1 Bst. b WaffG den Grundsätzen der liechtensteinischen Aussenpolitik, gerade unter dem Gesichtspunkt der gemeinsamen Zollunion, entsprechend Rechnung getragen. Auch seien die in Art. 9 Abs. 1 WaffG genannten Voraussetzungen alternativ und nicht kumulativ zu sehen. Da das Legalitätsprinzip keine andere Möglichkeit zulasse, als in Art. 12 Abs. 1 WaffV ein generelles Verbot für bestimmte Staatsangehörige zu erlassen und in Art. 12 Abs. 2 WaffV Ausnahmemöglichkeiten zu schaffen, und der Beschwerdeführer in seinem Gesuch auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung keinen gesetzlich erforderlichen Verwendungszweck angegeben habe, habe keine Ausnahmebewilligung erteilt werden können und demzufolge sei auch die Beschwerde abzuweisen gewesen.
5. Gegen diese Entscheidung der Regierung erhob der Beschwerdeführer am 2. Dezember 2011 rechtzeitig Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Der Beschwerdeführer beantragt, die angefochtene Entscheidung der Regierung dergestalt abzuändern, dass die Entscheidung der Landespolizei vom 24. Juni 2010 ersatzlos aufgehoben wird; in eventu die angefochtene Entscheidung der Regierung aufzuheben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an die Regierung zurückzuleiten, sowie dem Land Liechtenstein die Kosten des Verfahrens zur Tragung zu überbinden.
6. Der Verwaltungsgerichtshof zog den Vorakt der Regierung bei, erörterte in seiner nicht-öffentlichen Beratung am 19. Dezember 2011 die Sach- und Rechtslage und beschloss, das Beschwerdeverfahren zu VGH 2011/138 gemäss Art. 20 Abs. 1 Bst. a StGHG zu unterbrechen und dem Staatsgerichtshof einen Normenkontrollantrag zu unterbreiten, da der Verwaltungsgerichtshof den Art. 12 WaffV für gesetz-, verfassungs- und staatsvertragswidrig halte, wobei lediglich das Wort "Türkei" (Art. 12 Abs. 1 Bst. g WaffV) für das anhängige Beschwerdeverfahren zu VGH 2011/138 präjudiziell im Sinne von Art. 20 Abs. 1 Bst. a StGHG sei.
7. Mit Urteil vom 15. Mai 2012, StGH 2011/203, gab der Staatsgerichtshof dem Normenkontrollantrag des Verwaltungsgerichtshofes keine Folge und entschied, dass Art. 12 Abs. 1 Bst. g der Verordnung vom 16. Juni 2009 über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffenverordnung; WaffV), LGBl. 2009 Nr. 166, weder gesetz- noch verfassungs- oder staatsvertragswidrig ist.
8. Mit Urteil vom 21. Juni 2012 zu VGH 2011/138 wies der Verwaltungsgerichtshof die Beschwerde vom 2. Dezember 2011 gegen die Regierungsentscheidung vom 22. November 2011 ab. Begründet wurde diese Entscheidung im Wesentlichen damit, dass das neue Waffenrecht (Waffengesetz vom 17.09.2008 und Waffenverordnung vom 16.06.2009) auch auf Waffen, die nach altem Waffenrecht rechtmässig erwoben wurden, anwendbar sei. Somit seien auch die Bestimmungen von Art. 9 Abs. 1 WaffG und Art. 12 Abs. 1 Bst. g WaffV im vorliegenden Fall anwendbar. Da der Staatsgerichtshof mit Urteil zu StGH 2011/203 erkannt habe, dass das gesetzlich normierte Waffenverbot für türkische Staatsangehörige nicht verfassungs- oder staatsvertragswidrig sei, gelte dieses Waffenverbot für den Beschwerdeführer.
9. Dieses Urteil focht der Beschwerdeführer mit Individualbeschwerde vom 17. Juli 2012 an den Staatsgerichtshof an.
10. Der Staatsgerichtshof gab mit Urteil vom 4. Februar 2013 zu StGH 2012/110 der Individualbeschwerde Folge und hob das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichtshofes vom 21. Juni 2012 auf.
11. Der Verwaltungsgerichtshof erörterte in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 25. April 2013 die Sach- und Rechtslage neuerlich und entschied, wie aus dem Spruch ersichtlich.
1. Hinsichtlich der Anwendbarkeit des neuen Waffenrechts auf altrechtlich erworbene Waffen ändert sich an der vom Verwaltungsgerichtshof in seinem Urteil vom 21. Juni 2012 geäusserten Rechtsmeinung nichts, zumal diese Rechtsmeinung nicht Thema des Urteils des Staatsgerichtshofes zu StGH 2012/110 war. Somit ist neuerlich wie folgt auszuführen:
Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde im Wesentlichen geltend, dass er nach den damaligen gültigen Bestimmungen des WaffG seine Waffen rechtmässig erworben habe. Aufgund des Art. 65 Abs. 1 WaffG sei er heute noch berechtigt, diese Waffen zu besitzen. Denn, um den Betroffenen ihren Besitzstand zu wahren, regle diese Übergangsbestimmung des WaffG jene Fälle, die den Erwerb und Besitz von Waffen vor Inkrafttreten des neuen WaffG beträfen. Daran könne auch das in Art. 9 WaffG eingeführte Waffenverbot nichts ändern. Sein wohlerworbenes Recht könne damit nicht beseitigt werden. Die angeführten Argumente der Regierung - beim Beschwerdeführer habe keine Besitzstandswahrung zu erfolgen - seien unrichtig. Zwar sei ihr beizupflichten, dass eine Besitzstandswahrung immer dann nicht vorliegen könne bzw. der Waffenbesitzer sich nicht auf Art. 65 Abs. 1 WaffG berufen könne, wenn ein rechtmässiger Waffenbesitzer zum jetzigen Zeitpunkt einen Tatbestand setze, welcher ein Waffenverbot mit sich ziehen würde. Der Beschwerdeführer habe jedoch keinen Tatbestand gesetzt, der an seiner Verlässlichkeit zweifeln lasse oder solch einen Eingriff notwendig machen würde. Das Waffenverbot nach dem neuen WaffG stütze sich einzig und allein auf seine türkische Staatsangehörigkeit.
Die Anwendung des neuen Rechts auf einen Sachverhalt, der schon unter altem Recht entstanden ist und beim Inkrafttreten noch andauert, tangiert das Problem der Rückwirkung (vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Auflage, Zürich/St. Gallen 2010, 73 f., Rz. 337 f.; vgl. dazu auch Tschannen/Zimmerli, Allgemeines Verwaltungsrecht, 2. Auflage, Bern 2005, 179, Rz. 29). Da es hier, wie erwähnt, um ein in die Zukunft gerichtetes Dauerrechtsverhältnis geht, handelt es sich aber um eine unproblematische unechte Rückwirkung (vgl. dazu Andreas Kley, Grundriss des liechtensteinischen Verwaltungsrechts, Vaduz 1998, LPS 23, S. 80). Der Beschwerdeführer beruft sich auf die gesetzliche Verpflichtung zur Besitzstandswahrung seines wohlerworbenen Rechtes. Ein solches besteht hingegen nicht. Wohlerworbene Rechte sind vermögensrechtliche Ansprüche der Privaten gegenüber dem Staat, die sich durch ihre besondere Rechtsbeständigkeit auszeichnen und die unter dem Schutz der Eigentumsgarantie und dem Vertrauensgrundsatz stehen (Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., 223, Rz. 1008; vgl. dazu auch Tschannen/Zimmerli, a.a.O., 399 § 45 Rz. 44). Nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes muss die Verpflichtung zur Besitzstandswahrung nicht im Lichte der Eigentumsgarantie, sondern unter Beachtung des Verfassungsgrundsatzes von Treu und Glauben betrachtet werden. Dieser stellt einen Teilgehalt des Willkürverbotes dar, welcher nicht nur die rechtsanwendende Behörde, sondern auch den Gesetzgeber bindet (StGH 2008/131, Erw. 4.3 und StGH 2008/163, Erw. 2.3, jeweils im Internet abrufbar unter www. gerichtsentscheide.li; StGH 2007/118, LES 2009, 1 [5, Erw. 3.2] und StGH 2008/43, Erw. 2.3 [www.stgh.li], jeweils mit Literaturverweis).
Im Zuge des vom Verwaltungsgerichtshof an den Staatsgerichtshof gerichteten Normenkontrollantrages hinsichtlich der Überprüfung des Art. 12 Abs. 1 Bst. g WaffV auf seine Gesetzes-, Verfassungs- und Staatsvertragskonformität und dessen Aufhebung mit sofortiger Wirkung, nahm der Staatsgerichtsgerichtshof eine Überprüfung der Vereinbarkeit des Art. 10 WaffG mit der Eigentumsgarantie vor. Dabei hielt der Staatsgerichtshof im Wesentlichen fest, dass mit dem grundsätzlichen Waffenverbot für Angehörige bestimmter Staaten und der daraus folgenden Rückgabepflicht rechtmässig erworbener Waffen der Gesetzgeber zwar in die Eigentumsgarantie im Sinne der Bestandesgarantie eingreift, aber dieser Eingriff ins Eigentumsrecht zumutbar ist, zumal einerseits dem Interesse an der Wahrung der öffentlichen Sicherheit im Allgemeinen grosses Gewicht zukommt und andererseits der Eingriff zwar die Eigentumsgarantie im Sinne der Bestandesgarantie, nicht jedoch im Sinne der Wertgarantie betrifft. Im Rahmen dieser Grundrechtsprüfung hielt der Staatsgerichtshof fest, dass im vorliegenden Fall dem Vertrauensgrundsatz durch eine dem Verhältnismässigkeitsprinzip entsprechende Übergangsregelung Rechnung getragen wird (StGH 2011/203, Erw. 5.4).
Unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes kann hier keine Verletzung des Vertrauensgrundsatzes erkannt werden.
Nach der Übergangsbestimmung des Art. 65 Abs. 1 WaffG darf grundsätzlich eine Person, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes u.a. Waffen rechtmässig erworben hat, diese Gegenstände weiterhin besitzen und damit nach Massgabe dieses Gesetzes verkehren. Dies entspricht dem intertemporalen Grundsatz, dass für Dauersachverhalte, wie dem dauernden Besitz eines Gegenstandes, ab Inkrafttreten des neuen Gesetzes dieses zur Anwendung kommt, es sei denn, die Übergangsbestimmungen sähen etwas anderes vor. Das neue Waffengesetz hält in seinen Übergangsbestimmungen nicht fest, dass die Bestimmung des neuen Rechtes über den Fortbestand des Waffenbesitzes nicht anwendbar wären. Vielmehr sind eben diese Bestimmungen über den Fortbestand des rechtmässigen Waffenbesitzes auch auf altrechtliche Waffen anwendbar. Zwar gilt der rechtmässige Erwerb nach altem WaffG auch für das neue WaffG, der Beschwerdeführer darf aber die nach altem WaffG rechtmässig erworbenen Waffen nur nach Massgabe des neuen WaffG besitzen. Nach Art. 20 WaffG ist zum Besitz einer Waffe berechtigt, wer den Gegenstand rechtmässig erworben hat und die entsprechenden Voraussetzungen weiterhin erfüllt. Gemäss Sinn und Zweck des neuen WaffG müssen diese Voraussetzungen die Voraussetzungen des neuen WaffG und nicht die des alten WaffG sein. Wenn also das neue Recht strengere Voraussetzungen als das alte Recht an den Fortbestand des Besitzes von Waffen stellt, sind diese strengeren Voraussetzungen vom Beschwerdeführer einzuhalten. Eine dieser strengeren Voraussetzung ist in Art. 9 Abs. 1 WaffG enthalten. Danach kann die Regierung u.a. den Besitz von Waffen durch Angehörige bestimmter Staaten verbieten. Gemäss Art. 12 Abs. 1 Bst. g WaffV wurde solch ein Verbot gegenüber Staatsangehörigen der Türkei statuiert. Sohin ist auch der Beschwerdeführer als türkischer Staatsangehöriger von der Verbotsnorm betroffen.
2. Des Weiteren bringt der Beschwerdeführer vor, dass sich die Entscheidung der Regierung auf Art. 9 Abs. 2 WaffG [wohl richtig: Art. 9 Abs. 1 WaffG] stütze, welcher der Regierung die Ermächtigung einräume, Angehörigen bestimmter Staaten unter anderem den Besitz von Waffen zu verbieten. Diese Bestimmung sei schon Gegenstand umfassender Diskussionen im Rahmen der Vernehmlassung des WaffG gewesen und es sei darauf hingewiesen worden, dass diese Bestimmung grundrechtliche Bedenken hervorrufe, da damit bestimmte Volksgruppen unter Generalverdacht gestellt werden würden. Die Regierung habe darauf hingewiesen, dass so eine Bestimmung nur sehr restriktiv angewendet werden würde, so dann, wenn ernsthafte und nicht anders einschränkbare Gefahren bestehen, dass es im Inland zum Zusammenstoss von sich feindlich gesinnten Gruppen oder zum Handel von Waffen käme. Dennoch habe es weder vor noch seit Inkraftreten des neuen WaffG ernsthafte Gefahren für Zusammenstösse sich feindlich gesinnter Gruppen bzw. Gefahren eines Waffenhandels gegeben. Da keine missbräuchliche Verwendung im Sinne des Art. 9 Abs. 1 WaffG in Bezug auf türkische Staatsangehörige zu erkennen sei bzw. zu erkennen gewesen sei, finde die Verordnungsbestimmung des Art. 12 Abs. 1 Bst. g keine Grundlage im WaffG. Des Weiteren könne die Regierung in der angefochtenen Entscheidung nicht aufzeigen, weshalb ein generelles Waffenverbot für türkische Staatsangehörige erforderlich sein solle. Diese Bestimmung sei augenscheinlich verfassungswidrig.
3. Der Staatsgerichtshof erkannte in seinem Urteil StGH 2012/110 zu dieser Thematik wie folgt:
An der Erforderlichkeit einer auf den konkreten Einzelfall bezogenen Verhältnismässigkeitsprüfung könne im gegenständlichen Fall kein Zweifel bestehen. Dies gelte bereits schon deshalb, da die Verweigerung einer Ausnahmebewilligung für Besitzer von Waffen, welche diese nach altem Recht rechtmässig erworben und besessen hätten, einen Eingriff in die Eigentumsgarantie im Sinne der Bestandesgarantie darstelle. Nach der ständigen Rechtsprechung müssten Eingriffe in Grundrechte verhältnismässig sein. Das Vorliegen einer gesetzlichen Grundlage für einen bestimmten Grundrechtseingriff enthebe eine Behörde nicht davon, die umstrittene Massnahme unter Würdigung der konkreten Umstände auf ihre Verhältnismässigkeit hin zu überprüfen und in dieser Hinsicht zu begründen. Art. 9 Abs. 1 WaffG sei einer verfassungskonformen Auslegung zugänglich, insbesondere deshalb, da dem Vertrauensgrundsatz durch eine dem Verhältnismässigkeitsprinzip entsprechende Übergangsregelung Rechnung getragen werden könne. Daraus folge, dass den Rechtsanwendern im Einzelfall ermöglicht sein müsse, den Waffenbesitz bisherigen Eigentümern, die eine Waffe rechtmässig erworben und klaglos erhalten hätten sowie den Waffenbesitz unter achtenswerten Gründen anstrebten, zu bewilligen, wenn keine Gefahren damit verbunden seien. Dies könne dadurch erreicht werden, indem die in Art. 9 Abs. 2 WaffG genannten Tatbestände, welche eine Ausnahmebewilligung zu rechtfertigen vermöchten, als beispielhafte Aufzählung aufgefasst würden. Es sei also eine Prüfung der Verhältnismässigkeit im Lichte der konkreten Umstände anlässlich der gemäss Art. 9 Abs. 2 WaffG beantragten Ausnahmebewilligung sowie eine angemessene Begründung des Prüfungsergebnisses erforderlich. Insbesondere könne aus dem Nichtvorliegen eines in Art. 9 Abs. 2 WaffG ausdrücklich genannten Tatbestandes nicht ohne weiteres auf die Verhältnismässigkeit der Bewilligungsverweigerung geschlossen werden. Gegenständlich beinhalte die Prüfung der Verhältnismässigkeit eine Güterabwägung zwischen dem öffentlichen Eingriffsinteresse und dem durch den Grundrechtseingriff tangierten privaten Interesse der durch das Waffenverbot betroffenen Person. Konkret sei in dieser Hinsicht zu beurteilen, ob die Einschränkung des vorliegend vom Beschwerdeführer vorgebrachten privaten Interesses an der Sammlertätigkeit im Verhältnis zum damit angestrebten Schutz der inneren Sicherheit des Landes sowie den verfolgten aussenpolitischen Interessen zumutbar sei. Das Erfordernis einer ausdrücklichen und die konkreten Umstände angemessen berücksichtigenden Güterabwägung ergebe sich insbesondere auch aus der Tatsache, dass die Sammlertätigkeit in Art. 62 Bst. a Ziff. 4 WaffG namentlich als achtenswerter Grund bezeichnet werde, der - bei Vorliegen weiterer Voraussetzungen - grundsätzlich geeignet sei, die Erteilung einer Ausnahmebewilligung zu rechtfertigen. Im konkreten Fall hätten die rechtsanwendenden Behörden im Fall der Verweigerung einer Ausnahmebewilligung zu begründen gehabt, weshalb sich eine Bewilligungsverweigerung als nicht unverhältnismässig erweise bzw. - übertragen auf die vorliegende Konstellation - inwiefern der Waffenbesitz im Lichte der konkreten Umstände als nicht unbedenklich erscheine oder nicht aus achtenswerten Gründen angestrebt werde. Die rechtsanwendenden Behörden dürften nicht ausschliesslich auf die gesetzliche Grundlage blicken, sondern müssten die konkreten Umstände in die Verhältnismässigkeitsprüfung einbeziehen.
An die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes sind sowohl der Verwaltungsgerichtshof als auch die Unterinstanzen gebunden.
Da aber die Unterinstanzen keine Verhältnismässigkeitsprüfung vornahmen, insbesondere die konkreten Umstände des Einzelfalls des Beschwerdeführers nicht berücksichtigten und auch die öffentlichen Interessen an einem Waffenverbot für den Beschwerdeführer nicht nannten, liegt ein wesentlicher Verfahrensfehler vor, der zur Aufhebung der unterinstanzlichen Entscheidungen und Zurückverweisung führen musste. Dadurch wird auch gewährleistet, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Verhältnismässigkeitsprüfung, die zu seinem Nachteil ausfällt, keine Entscheidungsinstanz verloren geht.
4. Die von der Regierung gewährte Verfahrenshilfe bleibt, solange sie nicht widerrufen wird, aufrecht.
Dieses Urteil ist endgültig.
Vaduz, 25. April 2013