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VGH 2011/132 ΓÇó Appeal withdrawn; costs imposed after VAT penalty case
VGH 2011/132Li Administrative Court16.12.2011Dismissed
A appealed a Landessteuerkommission decision concerning a VAT penalty for non-filing of VAT returns, then withdrew the appeal in writing on 15 December 2011. The President of the Administrative Court therefore rejected the appeal under Art. 96(4) LVG. The court also ordered the appellant to pay CHF 100 in costs to Land Liechtenstein, finding that amount appropriate under the applicable VAT, procedural, and court-fee provisions. The decision is final.
Art. 96 Abs. 4 LVG; Rückzug der Beschwerde und Kostenfolgen: Wird eine Beschwerde wirksam zurückgenommen, ist sie vom Verwaltungsgerichtshof gegenüber dem Rückziehenden zu verwerfen; ein Sachentscheid ergeht nicht mehr. Die Kosten werden nach den einschlägigen Gebühren- und Verfahrensnormen verlegt und können als Pauschalgebühr festgesetzt werden, wobei der Umfang und Aufwand des Verfahrens zu berücksichtigen sind (consid. 1 f.). Die Höhe der Pauschalgebühr ist ermessensweise zu bestimmen und muss nicht kostendeckend sein, sofern sie sich im gesetzlichen Rahmen hält.
VGH 2011/132
Der Vorsitzende des Verwaltungsgerichtshofes des Fürstentums Liechtenstein, Vaduz, lic.iur. Andreas Batliner, hat
in der Beschwerdesache des
Beschwerdeführers: A
7000 Chur Schweiz
wegen: Bussen wg. Nichteinreichung der Mehrwertsteuerabrechnungen
gegen: Entscheidung der Landessteuerkommission vom 29. September 2011, LSteK 2011/6
am 16. Dezember 2011
entschieden:
1. Die Beschwerde vom 31. Oktober 2011 gegen die Entscheidung der Landessteuerkommission vom 29. September 2011, LSteK 2011/6, wird verworfen.
2. Die Kosten des Verfahrens in Höhe von CHF 100.-- hat der Beschwerdeführer binnen 14 Tagen bei sonstigem Zwang an das Land Liechtenstein zu bezahlen (Zahlungsinformationen am Schluss dieses Beschlusses).
1. Mit Beschwerde vom 31. Oktober 2011 bekämpfte der Beschwerdeführer die Entscheidung der Landessteuerkommission vom 29. September 2011, LSteK 2011/6, in der Beschwerdesache der dortigen Beschwerdeführerin B Anstalt.
2. Mit Schreiben vom 15. Dezember 2011 zog der Beschwerdeführer seine Beschwerde "mit sofortiger Wirkung zurück".
1. Der Beschwerdeführer hat am 15. Dezember 2011 seine Beschwerde vom 31. Oktober 2011 zurückgenommen.
Er hat somit auf das Rechtsmittel der Beschwerde durch Rückzug verzichtet. Gemäss Art. 96 Abs. 4 LVG ist die Beschwerde demjenigen gegenüber zu verwerfen, welcher rechtswirksam die Rücknahme der Beschwerde erklärt. Somit war spruchgemäss zu entscheiden.
2. Die Kostenentscheidung stützt sich auf Art. 97 MWSTG, Art. 154 Abs. 1 LVG, §§ 305 und 307 StPO sowie Art. 40 Gerichtsgebührengesetz. Danach werden Pauschalgebühren von jeder Instanz unter Berücksichtigung des Umfangs und des Aufwandes für das Verfahren erhoben, und zwar in Verfahren wegen Übertretung zwischen CHF 9.-- und CHF 8'500.--. Ein Betrag von CHF 100.-- für den Erlass des gegenständlichen Beschlusses durch den Vorsitzenden des Verwaltungsgerichtshofes und für die Vorarbeiten hierzu ist angemessen, wenn auch nicht kostendeckend (VGH 2004/15 u.a.).
Dieser Beschluss ist endgültig.
Vaduz, 16. Dezember 2011