Art. 31, 92 Abs. 1 LVG: Die Bestimmungen über die Parteistellung und die Beschwerdelegitimation sind harmonisch zu interpretieren. Parteistellung und Beschwerdelegitimation kommt jedermann zu, der durch eine hoheitliche Entscheidung faktisch in seinen Interessen unmittelbar betroffen ist. Unmittelbar betroffen ist, wer mehr als jedermann betroffen ist (Abgrenzung gegenüber der Popularbeschwerde).
VGH 2011/131
Der Verwaltungsgerichtshof des Fürstentums Liechtenstein, Vaduz, hat durch die
Rekursrichter: lic. iur. Andreas Batliner, Vorsitzender
in der Beschwerdesache der
Beschwerdeführerin: XY AG
9495 Triesen
vertreten durch:
Dr. Peter Marxer & Kollegen Rechtsanwälte Heiligkreuz 6 9490 Vaduz
weitere Verfahrenspartei: AB AG
9490 Vaduz
wegen: Akteneinsicht und Wiederaufnahme des Anteilsscheinhandels
gegen: Beschluss der Beschwerdekommission der Finanzmarktaufsicht vom 21. Oktober 2011, FMA-BK 2011/4 und 5 ON 5
in der nicht-öffentlichen Sitzung vom 1. Dezember 2011
entschieden:
1. Der Beschwerde vom 9. November 2011 gegen den Beschluss der Beschwerdekommission der Finanzmarktaufsicht vom 21. Oktober 2011 zu FMA-BK 2011/4 und FMA-BK 2011/5 ON 5, wird insoweit stattgegeben, als der angefochtene Beschluss und die Verfügung der Finanzmarktaufsicht Liechtenstein (FMA) vom 23. September 2011 in Sachen der Beschwerdeführerin wegen dem Antrag auf Akteneinsicht vom 16. September 2011 aufgehoben werden. Die vorliegende Verwaltungssache wird hinsichtlich des Antrages auf Akteneinsicht vom 16. September 2011 zur allfälligen Ergänzung des Verfahrens und zur neuerlichen Entscheidung an die Finanzmarktaufsicht Liechtenstein und hinsichtlich der Anträge vom 19. September 2011 auf Wiederaufnahme des Anteilsscheinhandels zur allfälligen Ergänzung des Verfahrens und zur neuerlichen Entscheidung an die Beschwerdekommission der Finanzmarktaufsicht zurückgeleitet.
2. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof verbleiben beim Land. Parteikosten werden keine zugesprochen.
1. Die AB AG (im Folgenden „AB “) ist eine von der Finanzmarktaufsicht Liechtenstein (im Folgenden „FMA“) nach Art. 4 des Gesetzes über Investmentunternehmen (IUG) bewilligte Verwaltungsgesellschaft. Sie verwaltet insgesamt 18 Fonds.
Die Beschwerdeführerin ist eine von der FMA gemäss Art. 5 Vermögensverwaltungsgesetz (VVG) bewilligte Vermögensverwaltungsgesellschaft. Sie ist gemäss Vereinbarung mit AB Fondsmanagerin (Vermögensverwalterin) einiger der von AB verwalteten Fonds, was von der FMA im Rahmen der Zulassung dieser Fonds bewilligt wurde.
2. Mit Verfügung vom 16. August 2011 leitete die FMA gegen AB ein Verfahren zur Feststellung des Sachverhalts gemäss Art. 26 FMAG ein, da Umstände vorgelegen seien, welche den Finanzplatz Liechtenstein als gefährdet erscheinen liessen. Mit der Durchführung des Verfahrens sei die KPMG Zürich beauftragt worden. Im Zuge des Verfahrens seien [...], weshalb am 31. August 2011 die Ausgabe und Rückgabe der Anteile für sämtliche von der AB verwalteten Investmentunternehmen (Fonds) ausgesetzt worden sei. Die Aussetzung des Anteilshandels sei von der AB veranlasst worden. Sohin habe AB auch den Anteilshandel jener Fonds, deren Vermögen durch die Beschwerdeführerin verwaltet wird, ausgesetzt.
3. Mit Email vom 16. September 2011 stellte die Beschwerdeführerin bei der FMA den Antrag auf vollumfängliche Akteneinsicht in den Akt betreffend die Sonderprüfung, welche gegen die AB aktuell geführt wird, insbesondere auf Aushändigung des Schlussberichts der KPMG Zürich, der Verfügung über die Anordnung der Sonderprüfung und der Verfügung auf Aussetzung des Anteilsscheinhandels. Sie führte aus, dass sie gemäss Art. 31 und 92 LVG Partei des Verfahrens sei. Dadurch, dass der Anteilshandel der Fonds gesperrt und der Beschwerdeführerin keine Erklärung für diese Vorgehensweise gegeben worden sei, weder von der FMA noch von der AB , sei die Beschwerdeführerin direkt und massiv betroffen, weil z.B. daraus resultierende Kundenabgänge zu verzeichnen seien und die Wertexistenz der Fonds massiv gefährdet sei.
[...]
4. Diesen Antrag auf Akteneinsicht wies die FMA mit Verfügung vom 23. September 2011 ab und begründete dies im Wesentlichen wie folgt:
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei Verfahrenspartei, deren Rechte und rechtlich anerkannte Interessen, also ein „rechtliches“ Belangen, betroffen sei. Die Bezeichnungen „Rechte“ und „rechtlich anerkannte“ Interessen seien Begriffe, die schon allein aufgrund von gesetzlichen Bestimmungen dem Einzelnen zustünden. Diese Rechte oder rechtlich anerkannten Interessen würden aus Spezialgesetzen abgeleitet. So könnten auch die von einer Verwaltungsbehörde zu „schützenden Interessen“ ebenfalls „nur ein rechtliches Interesse zum Gegenstand“ haben. Art. 92 Abs. 1 LVG gründe demnach auf der Schutznormtheorie. Zur Beurteilung der Beschwerdeberechtigung sei daher im Einzelnen zu prüfen, inwieweit die angerufenen gesetzlichen Vorschriften auch zum rechtlichen Schutz individueller Interessen des Rechtsmittelwerbers dienten. Ein bloss tatsächliches oder wirtschaftliches Interesse an der Beschwerdeführung genüge für die Legitimation nicht. Auch die Rüge der Verletzung öffentlicher Interessen führe nicht zur Beschwerdelegitimation (Kley, LPS 1989 S. 302 ff.). Im gegenständlichen Fall sei die Beschwerdeführerin keine Partei im Sinne des Art. 31 Abs. 1 LVG, da sie vom Verfahren gegen AB nicht betroffen sei. Die Verfügung gemäss Art. 26 FMAG, mit welcher die FMA ein Verfahren auf Feststellung des Sachverhaltes eingeleitet habe, richte sich ausschliesslich gegen AB . Nur AB sei daher vom Verfahren als „Unterworfene“ und damit als Partei im Sinne von Art. 31 Abs. 1 LVG zu qualifizieren. [...]
Selbst bei einer harmonischen Auslegung des Art. 31 und 92 LVG komme der Beschwerdeführerin keine Parteistellung zu, da die Beschwerdeführerin nur ein wirtschaftliches Interesse geltend gemacht habe und kein rechtliches Interesse gegeben sei. AB sei als Fondsleitung für die Verwaltung des Fonds verantwortlich. Sie habe an die Beschwerdeführerin lediglich das Asset Management delegiert. Zwischen AB und der Beschwerdeführerin bestehe sohin ein rein vertragliches Verhältnis. Wie in Art. 25 Abs. 4 IUG ausgeführt, werde die Verwaltungsgesellschaft durch die Delegation an Dritte nicht von ihrer Haftung befreit. Den Anlegern und Dritten gegenüber hafte sohin die AB nach dem IUG. Schäden, welche allenfalls bei der Beschwerdeführerin durch das Handeln der AB entstünden, begründeten eine Haftung aus Vertrag und seien im zivilrechtlichen Weg geltend zu machen.
5. Diese Verfügung wurde von der Beschwerdeführerin am 4. Oktober 2011 an die Beschwerdekommission der Finanzmarktaufsicht (im Folgenden „FMA-BK“) angefochten. [...]
6. Parallel zum Akteneinsichtsantrag vom 16. September 2011 stellte die Beschwerdeführerin am 19. September 2011 bei der FMA den Antrag auf Wiederaufnahme des Anteilshandels jener Fonds, deren Vermögen sie verwaltet. Sie führte aus, dass die Aussetzung des Handels durch die Verwaltungsgesellschaft (AB ) im Zusammenwirken mit der FMA gesetzwidrig sei. [...]
7. Diesen Antrag vom 19. September 2011 wies die FMA mit einer zweiten Verfügung vom 23. September 2011 ab.
Sie führte im Wesentlichen aus, dass die FMA gemäss Art. 4 FMAG für die Gewährleistung der Stabilität des Finanzmarktes Liechtenstein, den Schutz der Kunden, die Vermeidung von Missbräuchen sowie die Umsetzung und Einhaltung anerkannter internationaler Standards sorge. Gemäss Art. 129 UCITSG ergreife die FMA die zur Herstellung des rechtmässigen Zustandes notwendigen Massnahmen, wenn sie von Verletzungen des Gesetzes oder sonstigen Missständen Kenntnis erlange. Die FMA könne im Interesse der Anteilsinhaber oder der Öffentlichkeit die Aussetzung der Ausgabe, Rücknahme oder Auszahlung von Anteilen verlangen. Sie habe die Aussetzung des Anteilshandels jedoch nur dann zu verfügen, wenn die Verwaltungsgesellschaft nicht von sich aus eine Aussetzung veranlasse. Im gegenständlichen Fall sei gegen die AB ein Verfahren gemäss Art. 26 FMA eingeleitet worden. Die AB habe in der Folge am 31. August 2011 die entsprechenden Beschlüsse gefasst, durch welche die Ausgabe von Anteilen vorübergehend ausgesetzt worden sei. Der Umstand, dass die Aussetzung des Anteilshandels in einem von der FMA mit „Vereinbarung“ betitelten Schriftstück festgehalten worden sei, ändere nichts an der Tatsache, dass die AB die Aussetzung per Beschluss der Geschäftsführung vom 31. August 2011 vorgenommen habe. Schliesslich habe die AB für jeden einzelnen Fonds einen entsprechenden schriftlichen Beschluss gefasst und deren Publikation veranlasst.
[...]
8. Auch diese Verfügung wurde von der Beschwerdeführerin an die FMA-BK angefochten, und zwar mit Beschwerde vom 5. Oktober 2011. [...]
9. [...]
Mit Beschluss vom 21. Oktober 2011 zu beiden Akten (FMA-BK 2011/4 und FMA-BK 2011/5), ON 5, verband sie beide Beschwerdeverfahren zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung. Sie gab den Beschwerden der Beschwerdeführerin vom 4. und 5. Oktober 2011 keine Folge und begründete dies im Wesentlichen wie folgt:
Das Gesetz (hier: UCITSG) räume der Beschwerdeführerin kein subjektives öffentliches Interesse auf die von ihr beantragte Tätigkeit der FMA ein. Die Beschwerdeführerin sei, unterstelle man einen entsprechenden Verwaltungsakt der FMA, zwar faktisch hiervon betroffen, nicht jedoch unmittelbar. Unmittelbar betroffen von einem allfälligen Verwaltungshandeln der FMA sei ausschliesslich die AB . Die Beschwerdeführerin sei lediglich Vertragspartnerin der AB . Dies führe klassischerweise zu einer blossen mittelbaren Betroffenheit, was zur Begründung einer Parteistellung nicht ausreiche.
Zwar komme der FMA im Rahmen des Aufsichtsregimes entsprechende Befugnisse zu (Art. 129 UCITSG), doch habe die Beschwerdeführerin kein subjektives öffentliches Recht darauf, dass die FMA diese Befugnisse im Sinne der Vorstellungen der Beschwerdeführerin ausübe. Eine Parteistellung der Beschwerdeführerin werde dadurch nicht begründet.
[...]
Die Beschwerdeführerin sei auch nicht „dritte“ Partei gemäss Art. 46 Abs. 1 LVG i.V.m. § 219 Abs. 2 ZPO, denn Aufsichtsverfahren seien klassische einseitige Verfahren, in deren Akten ein „Dritter“ regelmässig keine Einsicht nehmen dürften. Die Beschwerdeführerin werde sich somit an ihre Vertragspartnerin, die AB , zu halten und gegebenenfalls diese aufzufordern haben, allfällige Urkunden, die in ABs Besitz stünden, herauszugeben, bzw. könne sie in einem allfälligen Schadenersatzprozess gegen AB die Vorlage entsprechender Urkunden verlangen (§§ 292 ff. ZPO).
10. Gegen diesen Beschluss (FMA-BK 2011/4 und 5 ON 5 vom 21.10.2011), zugestellt am 26. Oktober 2011, erhob die Beschwerdeführerin am 9. November 2011 rechtzeitig Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. [...]
11. [...]
Der Verwaltungsgerichtshof erörterte in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 1. Dezember 2011 die Sach- und Rechtslage und entschied, wie aus dem Spruch ersichtlich.
1. Die Beschwerdeführerin beansprucht Parteistellung im Verfahren der FMA zur Feststellung des Sachverhalts gemäss Art. 26 FMAG gegen AB (vgl. dazu Verfügung der FMA vom 16. August 2011) und wegen Aussetzung des Anteilshandels der von AB verwalteten Fonds. Die FMA-BK verneint eine solche Parteistellung, währenddem die FMA den Akteneinsichtsantrag der Beschwerdeführerin wegen mangelnder Parteistellung abwies, jedoch den Antrag der Beschwerdeführerin auf Wiederaufnahme des Anteilshandels materiell behandelte. Dennoch geht es im vorliegenden Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof einzig um die Frage, ob der Beschwerdeführerin Parteistellung zukommt.
2. Weder das FMAG (Gesetz vom 18. Juni 2004 über die Finanzmarktaufsicht, LGBl. 2004 Nr. 175 in der gültigen Fassung) noch das IUG (Gesetz vom 19. Mai 2005 über Investmentunternehmen für andere Werte oder Immobilien, LGBl. 2005 Nr. 156 in der gültigen Fassung) noch das UCITSG (Gesetz vom 28. Juni 2011 über bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren, LGBl. 2011 Nr. 295) enthalten Bestimmungen über die Parteistellung. Vielmehr verweisen sie auf das LVG (Art. 36 FMAG, Art. 141 Abs. 5 UCITSG, vgl. Art. 109 f. IUG; zur Rechtsmittellegitimation des Amtes für Handel und Transport jedoch Art. 141 Abs. 4 UCITSG).
3. Gemäss Art. 31 LVG ist als Partei zu betrachten, wer an die Verwaltungsbehörde mit dem Begehren herantritt, dass diese einen hoheitlichen Verwaltungsakt im rechtlichen Interesse des Antragstellers vornehme oder unterlasse, oder wer als mögliches Subjekt einer öffentlichen Pflicht oder eines öffentlichen Rechts einem für die Ermittlung des Verpflichteten oder Berechtigten bestimmten Verfahren unterworfen wird oder endlich, an wen die Behörde in Folge eines Verfahrens eine Verfügung oder Entscheidung richtet, wobei die Eigenschaft als Partei im Zweifel mit Rücksicht auf den Gegenstand und aufgrund der anzuwendenden Gesetze zu bestimmen ist (Abs. 1). Die Behörde kann auf Antrag oder von amtswegen die Beiladung Dritter als Partei, deren Interessen durch die zu fällende Entscheidung oder zu erlassende Verfügung berührt werden, verfügen (Abs. 5).
Gemäss Leitentscheid vom 30. November 1998 zu VBI 1998/67, 68, 69 (LES 1999, 96) sind die Bestimmungen von Art. 31 Abs.1 und Art. 92 Abs. 1 LVG harmonisch zu interpretieren, so dass jedermann die Parteistellung zukommt, der auch beschwerdelegitimiert ist.
Gemäss Art. 92 Abs. 1 LVG ist, abgesehen von besonderen Bestimmungen, jeder beschwerdeberechtigt, der sich in seinen Rechten oder rechtlich anerkannten oder von der Verwaltungsbehörde zu schützenden Interessen unmittelbar als beschwert (verletzt oder benachteiligt) betrachtet, er mag am Verfahren vor erster Instanz beteiligt gewesen sein oder nicht.
Die FMA verneinte ein "rechtliches Interesse" der Beschwerdeführerin. Die FMA-BK erkannte darüberhinaus, dass die Beschwerdeführerin nicht "unmittelbar" beschwert sei. Diese Rechtsmeinungen sind im Folgenden zu überprüfen.
4. Leitentscheid zur Frage der Beschwerdeberechtigung ist bis heute das Urteil des Staatsgerichtshofes vom 2. April 1998 zu StGH 1997/36 (LES 1999, 76). Danach garantiert Art. 43 Satz 2 LV ausdrücklich das Beschwerderecht, soweit der Betroffene in seinen "Rechten oder Interessen" benachteiligt wird. Auch der Wortlaut von Art. 92 LVG ist derart weit formuliert, dass darunter nicht nur rechtlich geschützte, sondern auch faktische Interessen zu verstehen sind. Wesentlich ist der Hinweis im Wortlaut von Art. 92 Abs. 1 LVG auf die "Unmittelbarkeit" der Beschwer. Zur Abgrenzung gegenüber der Popularbeschwerde sollen nur von der jeweiligen Verfügung oder Entscheidung direkt Betroffene beschwerdelegitimiert sein. Wer diese Voraussetzung aber erfüllt, soll sehr wohl jegliche für seinen Fall relevanten behördlichen Rechtsverletzungen rügen können. Andernfalls besteht die Gefahr, dass behördliche Anwendungen des Verwaltungsrechts in Teilbereichen gar keiner verwaltungsgerichtlichen Überprüfung unterliegen, was kaum erwünscht sein kann. In diesem Sinne wird auch in der Schweiz für die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gemäss Art. 103 lit. a OG für die Beschwerdelegitimation nurmehr auf die faktische Betroffenheit abgestellt (s. Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, Bern 1979, S. 111 f.).
Der Staatsgerichtshof erkannte also, dass das Kriterium der "Unmittelbarkeit" der Beschwer lediglich zur Abgrenzung gegenüber der Popularbeschwerde dient. Generell stützt er sich auf die schweizerische Lehre und Rechtsprechung.
Art. 103 OG wurde in der Schweiz in Art. 89 Abs. 1 des neuen BGG übernommen und umschreibt auf identische Weise wie Art. 48 Abs. 1 VwVG, dass beschwerdeberechtigt ist, wer (kumulativ) vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
Hierzu gibt es eine reichhaltige Lehre und Rechtsprechung, die wie folgt zusammengefasst werden kann:
Am Verfahren können neben der Hauptpartei auch Dritte, die nicht im geregelten Rechtsverhältnis stehen, beteiligt sein. Sie sind als Partei schon zum Verwaltungsverfahren zugelassen und erhalten die Verfügung zugestellt, obwohl die Anordnung nicht ihre Rechte oder Pflichten ordnet, wohl aber ihre Interessen unmittelbar berührt (Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege 2, Bern 1983, S. 148). Ein schutzwürdiges Interesse "kann rechtlicher oder auch bloss tatsächlicher Natur sein und es braucht mit dem Interesse, das durch die vom Beschwerdeführer als verletzt bezeichneten Normen geschützt wird, nicht übereinzustimmen. Immerhin wird verlangt, dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Entscheid stärker als jedermann betroffen ist und in einer besonderen, beachtenswerten, nahen Beziehung zur Streitsache steht. Ein schutzwürdiges Interesse liegt nach der Rechtsprechung vor, wenn die tatsächliche oder rechtliche Situation des Beschwerdeführers durch den Ausgang des Verfahrens beeinflusst werden kann" (BGE 119 Ib 179). Dabei ist vom praktischen Nutzen auszugehen und zu prüfen, ob bei Gutheissung der Anträge des Dritten ein Nachteil in der individuellen Freiheitssphäre abgewendet werden kann (Isabelle Häner, Die Beteiligten im Verwaltungsverfahren und Verwaltungsprozess, Zürich 2000, Rz 317). Für das Beschwerderecht des Nichtadressaten ist entscheidend, dass er mehr als jedermann veranlasst ist, sich in das Verfahren einzuschalten, weil er ein spezifisches Eigeninteresse am Ausgang des Streites hat. Das schutzwürdige Interesse besteht im praktischen Nutzen, den die Beschwerde dem erfolgreichen Beschwerdeführer einbringen würde, d.h. in der Abwendung eines materiellen oder ideellen Nachteils, den der angefochtene Entscheid für ihn zur Folge hätte. Bloss ideelle (Allgemein-)Interessen reichen jedoch nicht aus. Ob die besondere Beziehungsnähe gegeben ist, muss jeweils unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls entschieden werden (René Rhinow et al., Öffentliches Prozessrecht 2, Basel 2010, Rz 1560). Konkurrenzverhältnisse und Wettbewerbsnachteile, aber auch andere wirtschaftliche Nachteile können die Beschwerdelegitimation begründen (Häner, a.a.O., Rz 739 - 760). So hat ein Berufsfischer ein erhebliches Interesse an der möglichst unversehrten Erhaltung des Fischgewässers und damit an der Verweigerung der Bewilligung zur Erstellung eines Bootshafens und eines Badeplatzes (BGE 123 II 381).
All dies gilt, wenn der Dritte Beschwerde contra Adressat führt, er sich also gegen eine Verfügung, welche den Adressaten begünstigt, wendet. Von diesem typischen Fall der Drittbeschwerde ist jedoch nach schweizerischer Lehre und Rechtsprechung jene pro Adressat zu unterscheiden. Hier ficht der Dritte eine den Adressaten belastende Verfügung an, sei dies, dass der Dritte neben dem Adressaten, sei dies, dass er an dessen Stelle Beschwerde führt. Für eine Drittbeschwerde pro Adressat gestützt auf das allgemeine Beschwerderecht, etwa nach Art. 48 Abs. 1 VwVG, ist ein selbstständiges, eigenes Rechtsschutzinteresse des Dritten erforderlich (René Rhinow, a.a.O. Rz 1568). Rechtlich betroffen ist der Dritte z.B. in jenen Fällen, in welchen er Vertragspartner des Verfügungsadressaten ist und sich der Ausgang des Verfahrens auf sein Rechtsverhältnis zum Verfügungsadressaten unmittelbar auswirkt. Massgebend ist, dass der Kausalzusammenhang adäquat kausal ist und der Eintritt des Nachteils in den persönlichen Verhältnissen nach den objekten Umständen als überwiegend wahrscheinlich gelten kann (Häner, a.a.O., Rz 761 ff.). So wurde die Beschwerdelegitimation eines Notars gegen den Nichteintrag einer von ihm verfassten Kaufrechtsvereinbarung in das Grundbuch bejaht (BGE 116 II 139). Neben dem Treuhänder ist auch der Treugeber zur Anfechtung der Bewilligungsverweigerung gestützt auf das BewG legitimiert, selbst wenn nur der Treuhänder um die Bewilligungserteilung nachsuchte (BGE 112 Ib 243). Ebenso ist der Eintritt des Nachteils genügend dargetan, wenn der Anwalt selbst gegen die Festsetzung des Honorars im Rahmen der unentgeltlichen Verbeiständung Beschwerde führt (BGE 110 V 363) oder sich für die Zustellung der Akten an das eigene Domizil wehrt (BGE 112 I 111). Auch in fremdenpolizeilichen Fällen wird die Beschwerdelegitimation sowohl des Arbeitgebers als auch des ausländischen Arbeitnehmers bejaht, auch wenn nur der eine bewilligungspflichtig oder -berechtigt ist (BGE 118 Ib 83). Ferner ist auch den Architekten und Bauunternehmen ein Beteiligungsrecht einzuräumen, wenn die Baubewilligung nach Abschluss der verschiedenen Verträge aufgehoben bzw. so geändert wird, dass ein Teil der Baute nicht mehr erstellt werden kann. Vorausgesetzt ist, dass ihnen dadurch ein Schaden entsteht. In einem solchen Fall wird - soweit der Vertrag nicht frei widerrufbar ist - eine rechtliche Unmöglichkeit der Vertragserfüllung provoziert, weshalb die Beteiligtenstellung zu bejahen ist (Häner, a.a.O., Rz 763, 765).
Das Beteiligungsrecht Dritter ist folglich immer dann gegeben, wenn diese einen eigenen, persönlichen Nachteil abwenden können, sollten sie mit ihren Anträgen durchdringen. Allerdings: Gegen den Willen des Verfügungsadressaten wird eine solche Rechtsmitteleinlegung im Hinblick auf die Dispositionsmaxime nicht als unbedenklich angesehen (Häner, a.a.O. Rz 766). Nach Häner (a.a.O. Rz 767 f.) fehlt es dem Dritten am Rechtsschutzinteresse, sich auf eigene Faust für den Adressaten einzusetzen, wenn der Verfügungsadressat auf eine Anfechtung verzichtet. Denn selbst wenn der Dritte obsiegen würde, stünde es dem Adressaten frei, auf den mit dem erstrittenen Rechtsmittelentscheid eingeräumten Vorteil zu verzichten. Bestehen jedoch vertragliche Bindungen zwischen den Verfügungsadressaten und dem Dritten, kommt es darauf an, inwieweit in einem nachfolgenden zivilprozessualen Verfahren, etwa wegen Schadenersatzes, noch eine Überprüfung des verwaltungsrechtlichen Entscheides möglich ist. Steht einer freien Überprüfung durch das Zivilgericht nichts entgegen, sind die Vertragsparteien auf das Zivilverfahren verwiesen. Anders ist das Rechtsschutzinteresse zu beurteilen, wenn auf eine Rechtsposition nicht verzichtet werden kann. Dies trifft in der Regel zu, wenn benachteiligende Verfügungen gestützt auf zwingend anwendbares Recht in die Rechtstellung des Adressaten eingreifen. In einem solchen Fall muss das selbstständige Anfechtungsrecht der Drittperson bejaht werden, wobei sich die Rechtsmitteleinlegung des Dritten alsdann gegen den Adressaten wendet.
Ob diese schweizerische Lehrmeinung hinsichtlich der eigenständigen Anfechtung einer verwaltungsrechtlichen Entscheidung durch eine Drittperson "pro Adressat" in Liechtenstein zu übernehmen ist, kann hier offengelassen werden.
5. Für den vorliegenden Fall kann festgehalten werden, dass die Beschwerdeführerin hinsichtlich aller Handlungen und Verfügungen der FMA betreffend jener Fonds (Investmentunternehmen), deren Vermögen die Beschwerdeführerin verwaltet, mehr betroffen ist als die Allgemeinheit. In diesem Sinne ist sie sehr wohl "unmittelbar" betroffen und hat zumindest ein faktisches (wirtschaftliches) Interesse, sodass ihr im Sinne von Art. 92 Abs. 2 i.V.m. Art. 31 Abs. 1 und 5 LVG Parteistellung zukommt. Sie ist aber nicht Hauptpartei des Verfahrens, sondern "interessierte Drittpartei" (analog einem Nebenintervenienten im Zivilprozess).
Als solcher Drittpartei kann der Beschwerdeführerin nicht von Vornherein das Akteneinsichtsrecht abgesprochen werden.
Im vorliegenden Verfahren hat die FMA am 16. August 2011 eine Verfügung erlassen, mit welcher sie ein Verfahren zur Feststellung des Sachverhalts gemäss Art. 26 FMAG einleitete. Dies bedeutet, dass die FMA Ermittlungen im Zusammenhang mit den von AB verwalteten Fonds durchführt, die zu rechtlichen Konsequenzen führen können, insbesondere zum gänzlichen oder teilweisen Widerruf der Bewilligungen für jene Fonds, deren Vermögen die Beschwerdeführerin verwaltet. Dabei ist die Beschwerdeführerin nicht nur aufgrund des von ihr mit AB abgeschlossenen Fondsmanagementvertrages, sondern auch aufgrund der Bewilligungen der FMA für die erwähnten Fonds unmittelbar betroffen, denn diese Bewilligungen der FMA beihalten auch, dass das Vermögen der Fonds von der Beschwerdeführerin verwaltet werden dürfen.
Inwieweit der Beschwerdeführerin Akteneinsicht bei der FMA tatsächlich zukommt, ist nicht an dieser Stelle zu entscheiden. Das Akteneinsichtsrecht kann durch Interessen (insbesondere wegen Geschäftsgeheimnissen) der AB oder weiterer Personen oder durch öffentliche Interessen (insbesondere an einer ungestörten Sachverhaltsermittlung) eingeschränkt sein.
6. Die Beschwerdeführerin focht die Verfügung der FMA vom 16. August 2011 auf Einleitung des Verfahrens zur Feststellung des Sachverhalts und auch das von der FMA mit "Vereinbarung" betitelte Schriftstück, in welchem die Aussetzung des Anteilshandels festgehalten wurde, nicht an, sondern stellte bei der FMA am 19. September 2011 den Antrag, die FMA wolle die zur unverzüglichen Wiederaufnahme des Anteilsscheinhandels notwendigen Massnahmen erlassen und die AB anweisen, den Anteilsscheinhandel wieder aufzunehmen und die hierzu erforderlichen Beschlüsse zu publizieren. Mit diesem Antrag stellt sich die Beschwerdeführerin zumindest teilweise gegen die AB . Sie beantragt, die FMA als öffentlich-rechtliche Institution wolle hoheitliche Anweisungen erlassen, um AB zu zwingen, ihren Geschäftsleitungsbeschluss vom 31. August 2011 auf Aussetzung des Anteilsscheinhandels rückgängig zu machen. Hinsichtlich dieses Antrages ist die Beschwerdeführerin als Hauptpartei im Sinne von Art. 31 Abs. 1 erste Alternative LVG zu betrachten, somit als Partei, die an die FMA als Verwaltungsbehörde mit dem Begehren herantritt, dass diese einen hoheitlichen Verwaltungsakt im Interesse der Beschwerdeführerin vornehme. Die FMA ist denn auch auf diesen Antrag eingetreten und hat ihn materiell behandelt und mit Verfügung inhaltlich abgewiesen. Der Rechtsansicht der FMA-BK, dass der Beschwerdeführerin auch diesbezüglich keine Parteistellung zukomme, folgt der Verwaltungsgerichtshof nicht, sodass die FMA-BK neuerlich zu entscheiden hat, dies unter Abstandnahme von ihrer bisher vertretenen Rechtsansicht.
7. Aus all diesen Gründen war der Beschwerde im Wesentlichen zu folgen. Hinsichtlich des Akteneinsichtsantrages der Beschwerdeführerin vom 16. September 2011 hat nunmehr die FMA neuerlich zu entscheiden, dies unter Abstandnahme von ihrer in der Verfügung vom 23. September 2011 betreffend Akteneinsicht vertretenen Rechtsmeinung. Über den Antrag der Beschwerdeführerin vom 19. September 2011 auf Erlass von Massnahmen zur Wiederaufnahme des Anteilsscheinhandels hat die FMA bereits mit Verfügung vom 23. September 2011 materiell entschieden, sodass nunmehr die FMA-BK über die dagegen erhobene Beschwerde neuerlich zu entscheiden hat.
8. Da die Beschwerdeführerin mit ihrer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof im Wesentlichen durchgedrungen ist, verbleiben die Verfahrenskosten beim Land (Art. 41 i.V.m. Art. 36 Abs. 1 LVG und die stete Rechtsprechung).
Parteikosten können keine zugesprochen werden, da weder das Land Liechtenstein noch die FMA Parteistellung im gegenständlichen Verwaltungs(Beschwerde)Verfahren hat und somit kein kontradiktorisches Verfahren gemäss Art. 36 Abs. 1 LVG, in dem ein Parteikostenersatz in Betracht käme, vorliegt. Auch ein Parteikostenersatz gemäss Art. 35 Abs. 4 LVG kommt offensichtlich nicht in Betracht.
Dieses Urteil ist endgültig.
Vaduz, 1. Dezember 2011