VGH 2011/109
Der Verwaltungsgerichtshof des Fürstentums Liechtenstein, Vaduz, hat durch die
Rekursrichter: lic. iur. Andreas Batliner, Vorsitzender
in der Beschwerdesache der
Beschwerdeführerin: Pensionsversicherung für das Staatspersonal Austrasse 15 9490 Vaduz
vertreten durch:
Jehle & Partner Rechtsanwälte AG Kirchstrasse 6 9490 Vaduz
wegen: Grundbuchsgebühren
gegen: Entscheidung der Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten vom 25. August 2011, VBK 2011/16
in der nicht-öffentlichen Sitzung vom 11. Oktober 2011
entschieden:
1. Der Beschwerde vom 12. September 2011 gegen die Entscheidung der Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten vom 25. August 2011, VBK 2011/16 ON 10, wird insoweit stattgegeben, als Ziff. 2. des Spruchs der angefochtenen Entscheidung ersatzlos aufgehoben wird.
Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen und Ziff. 1. des Spruchs der angefochtenen Entscheidung bestätigt.
2. Die Kosten des Verfahrens verbleiben beim Land. Parteikosten werden keine zugesprochen.
1. Mit Kaufvertrag vom 3. November 2010 kaufte die Beschwerdeführerin von einer liechtensteinischen Anstalt ein liechtensteinisches Grundstück zum Preis von CHF 7'714'000.--. In Vertragspunkt VII. vereinbarten die Parteien, dass die mit der Verbücherung dieses Vertrages anfallenden Grundbuchsgebühren zur Gänze von der Käuferin zu tragen sind.
Die Vertragsparteien ersuchten das Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt, Abt. Grundbuch, um Eintragung der Beschwerdeführerin als neue Eigentümerin des besagten Grundstückes.
2. Das Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt nahm die beantragte Eintragung im Grundbuch vor und liess der Beschwerdeführerin über die Landeskasse die Rechnung vom 24. März 2011 über CHF 46'334.-- zukommen. Dieser Betrag setzt sich wie folgt zusammen: Beglaubigungsgebühr Fixbetrag CHF pro Unterschrift: CHF 20.--Handänderungsgebühren 6 ‰ auf CHF 7'714'000.--: CHF 46'284.--Öffentlichkeitsregisterauszug: CHF 30.--
Die Beschwerdeführerin bestritt diese Rechnung dem Grunde und der Höhe nach und ersuchte um Zustellung einer Gebührenverfügung.
3. Das Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt erliess am 18. April 2011 die Verfügung, mit welcher gestützt auf Art. 529 Abs. 1 und 2 Ziff. 1 SR i.V.m. Art. 2 Abs. 2 Gebührenverordnung und aufgrund des Kaufvertrages vom 23. März 2011 sowie gestützt auf Art. 530 Abs. 2 und 3 SR i.V.m. Art. 6 Gebührenverordnung wie folgt verfügt wurde:
1. Die Gebühr für den Kaufvertrag (...) wird mit CHF 46'334.-- festgesetzt und sind von der Käuferin geschuldet.
2. Die Verwaltungsgebühr für die Ausfertigung der Verfügung beträgt CHF 150.-- und wird gesondert in Rechnung gestellt.
Begründet wurde diese Verfügung im Wesentlichen damit, dass gemäss Art. 530 Abs. 2 SR nur das Land Liechtenstein, die Gemeinden, die inländischen Behörden und Gerichte sowie der Landesfürst von der Gebührenpflicht befreit seien. Die Beschwerdeführerin sei zwar eine selbstständige Stiftung öffentlichen Rechts, doch komme ihr gemäss erwähntem Gesetzeswortlaut keine Gebührenbefreiung zu. Dies ergebe sich auch daraus, dass Art. 530 Abs. 2 SR mit LGBl. 2008 Nr. 139 neu formuliert worden sei und, im Gegensatz zur alten Bestimmung von Art. 548 SR, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts bewusst nicht mehr von der Gebührenpflicht ausnehme.
Die Höhe der Gebühr ergebe sich aus dem in Art. 529 Abs. 2 Ziff. 1 i.V.m. Anhang 1 zur Gebührenverordnung enthaltenen Promillesatz vom Kaufpreis. Die Höhe der beiden anderen Positionen, nämlich für zwei beglaubigte Unterschriften und einen Öffentlichkeitsregisterauszug, ergebe sich aus Art. 529 Abs. 1 SR i.V.m. Anhang 1 der Gebührenverordnung. Es handle sich dabei um Fixbeträge. Die Entscheidungsgebühr [Verwaltungsgebühr] stütze sich auf Anhang 1 Bst. A Z. 8 der Verordnung über die Grundbuch- und Öffentlichkeitsregistergebühren.
4. Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin am 2. Mai 2011 Beschwerde an die Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten (VBK) und beantragte, die angefochtene Verfügung dahingehend abzuändern, dass festgestellt werde, dass die Beschwerdeführerin von der Eintragungsgebühr befreit sei, in eventu, dass die Eintragungsgebühr mit CHF 200.-- festgesetzt werde.
In der Begründung wies die Beschwerdeführerin darauf hin, dass im Abgabenrecht das Legalitätsprinzip gelte. Delegiere das Gesetz die Kompetenz zur Festlegung einer Abgabe an den Verordnungsgeber, so müsse es zumindest der Kreis der Abgabepflichtigen, den Gegenstand und die Bemessungsgrundlagen der Abgabe selber festlegen. Weiter gelte das Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip. Gemäss Kostenprinzip dürfe nicht durch einen starren Tarif eine unverhältnismässig hohe Gebühr, die die Kosten der konkreten staatlichen Gegenleistung sprenge, fällig werden. Gemäss Äquivalenzprinzip müsse die Höhe der Gebühr sachlich vertretbar sein und es dürften nicht Unterscheidungen getroffen werden, für die keine vernünftigen Gründe ersichtlich seien. Die Höhe der einzelnen Abgaben dürfe nicht in einem Missverhältnis, sondern müsse in einem vernünftigen Verhältnis zum objektiven Wert der abzugeltenden Leistung stehen. Gemäss dem Gleichheitsgrundsatz und dem Sachlichkeitsgebot dürften Gebühren nicht so hoch angesetzt werden, dass ihr Hauptertrag von einer Minderheit entrichtet werde, um anderen Gruppen auf diesem Weg sozial ermässigte Abgaben zu ermöglichen. Die Einhebung verschiedener Gebühren bei gleich gelagerten Fällen und bei gleichem Verwaltungsaufwand dürfe nicht von steuerlichen Erwägungen getragen werden. Demgegenüber enthalte Art. 529 SR keinen Höchstbetrag für die Eigentumseintragung im Rahmen eines entgeltlichen Rechtsgeschäftes. Dies führe dazu, dass das Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt enorme Gewinne erziele. Daraus sei ersichtlich, dass das Kostendeckungsprinzip verletzt sei.
Im Übrigen sei die Beschwerdeführerin persönlich von der Gebührenentrichtung befreit, denn gemäss Art. 530 Abs. 2 SR seien u.a. das Land Liechtenstein und die inländischen Behörden von der Gebührenpflicht befreit. Die Beschwerdeführerin als selbstständige Stiftung des öffentlichen Rechts sei nichts anderes als ein ausgegliederter Teil des Landes Liechtensteins und somit wie das Land Liechtenstein bzw. die Landesverwaltung zu behandeln.
Wenn jedoch die Beschwerdeführerin nicht gebührenbefreit sein sollte, müsse die Gebühr auf einen vernünftigen Betrag reduziert werden. Der durch die Grundbuchseintragung verursachte Verwaltungsaufwand sei jedenfalls mit CHF 200.-- gedeckt, so dass die Eintragungsgebühr auf diesen Betrag zu reduzieren sei.
Auch sei der Betrag deshalb zu reduzieren, weil ansonsten zwei gleich gelagerte Rechtsgeschäfte, nämlich einerseits der Kauf und andererseits die Schenkung, unterschiedlich behandelt würden, denn beim Kauf werde der Gebührenberechnung der Kaufpreis zu Grunde gelegt, während bei einer Schenkung der unrealistisch tiefe Steuerschätzwert herangezogen werde. Dies führe zu einer völlig unsachlichen Privilegierung unentgeltlicher Eigentumsübertragungen.
5. Die VBK wies mit Entscheidung vom 25. August 2011, VBK 2011/16 ON 10, die Beschwerde ab (Ziff. 1.) und auferlegte der Beschwerdeführerin Kosten von CHF 212.-- (Ziff. 2.). Sie führte aus, dass nach dem klaren Wortlaut von Art. 530 Abs. 2 SR und auch im Vergleich zum früheren Gesetzeswortlaut die Beschwerdeführerin als Stiftung des öffentlichen Rechts nicht in den Genuss der Gebührenbefreiung komme. Sie sei weder das "Land Liechtenstein" noch eine "inländische Behörde".
Die VBK teile auch in Bezug auf die Höhe der Gebühr die Meinung des Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramtes, indem sie sich auf die gesetzliche Grundlage, nämlich Art. 529 Abs. 2 Ziff. 1 i.V.m. Anhang 1B Grundeigentum Bst. a zur Gebührenverordnung stütze. Eine Änderung der Gebühr sei der VBK aufgrund der klaren gesetzlichen Grundlage nicht möglich. Dasselbe gelte für die Entscheidungsgebühr der Verfügung, welche sich auf Anhang 1 Bst. a Z. 8 der Gebührenverordnung stütze.
6. Gegen diese Entscheidung, zugestellt am 29. August 2011, erhob die Beschwerdeführerin am 12. September 2011 rechtzeitig Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Sie beantragt, die angefochtene Entscheidung der VBK aufzuheben und die Sache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen, in eventu die angefochtene Entscheidung dahingehend abzuändern, dass festgestellt werde, dass die Beschwerdeführerin von der Eintragungsgebühr befreit sei; in subeventu die angefochtene Verfügung dahingehend abändern, dass die Eintragungsgebühr mit CHF 200.-- festgesetzt werde.
7. Das Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt verzichtete auf die Einreichung einer Stellungnahme zu dieser Beschwerde.
8. Der Verwaltungsgerichtshof zog den Vorakt VBK 2011/16 bei, erörterte in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 11. Oktober 2011 die Sach- und Rechtslage und entschied, wie aus dem Spruch ersichtlich.
1. Die Beschwerdeführerin bringt vor, die angefochtene Entscheidung leide an einem Begründungsmangel.
Die VBK führt auf S. 9 und 10 ihrer Entscheidung recht ausführlich aus, weshalb die Beschwerdeführerin nicht gebührenbefreit ist. Sie weist auf den Wortlaut von Art. 530 Abs. 2 SR sowie auf den Unterschied zum Wortlaut der früheren entsprechenden Bestimmung hin und leitet daraus konsequent ihren Schluss ab. Insoweit liegt kein Begründungsmangel vor und macht die Beschwerdeführerin insoweit auch nicht ausdrücklich einen Begründungsmangel geltend.
Die Beschwerdeführerin bemängelt namentlich, dass die VBK hinsichtlich der Begründung der Höhe der Gebühr einzig auf die gesetzliche Grundlage verweise. Diesbezüglich ist der Beschwerdeführerin zuzugestehen, dass die Begründung der VBK in iherer Entscheidung auf S. 10 Abs. 2 äusserst kurz, ja gerade grenzwertig ist. Die Begründung ist jedoch gerade noch genügend, denn sie verweist nicht nur auf "die gesetzliche Grundlage, nämlich Art. 529 Abs. 1 Ziff. 1" und damit auf den Wortlaut des Gesetzes, sondern führt auch aus, dass es der VBK nicht möglich sei, die Gebühr zu ändern. Mit letzterem bringt die VBK zum Ausdruck, dass sie an den Gesetzeswortlaut gebunden ist und keinen Normenkontrollantrag an den Staatsgerichtshof stellen kann. Auch bringt sie damit zum Ausdruck, dass sich der Gesetzeswortlaut aufgrund seiner Klarheit einer verfassungskoformen Interpretation entzieht.
Ob diese Begründungen der VBK inhaltlich richtig sind, ist nicht eine Frage des Begründungsumfanges und damit nicht im Rahmen der Rüge des Verfahrensmangels zu prüfen.
2. Die Beschwerdeführerin bringt vor, sie persönlich sei von den Gebühren befreit, denn sie sei eine selbstständige Stiftung des öffentlichen Rechts und damit nichts anderes als ein ausgegliederter Teil des Landes, welchem nach Art. 530 Abs. 2 SR Gebührenfreiheit zukomme. Dass die Beschwerdeführerin Teil der Landesverwaltung sei, ergebe sich auch daraus, dass die Beschwerdeführerin auf der Homepage der Landesverwaltung als Amtsstelle aufgeführt werde. Auch auf der amtlichen Homepage des Fürstentums Liechtensteins werde die Beschwerdeführerin als Teil der Landesverwaltung aufgeführt. Die Beschwerdeführerin werde vom Land Liechtenstein beherrscht. Sie sei somit nichts anderes als ein verselbstständigter Teil der Landesverwaltung, zumal das Land Liechtenstein den massgeblichen Einfluss auf die Beschwerdeführerin habe (Art. 2 des Gesetzes vom 19.11.2009 über die Steuerung und Überwachung öffentlicher Unternehmen, LGBl. 2009 Nr. 356).
Diesen Argumenten folgt der Verwaltungsgerichtshof nicht. Wie schon die Unterinstanzen aufzeigten, bestimmte Art. 547 Abs. 3 SR in der Fassung von LGBl. 2003 Nr. 165 die Befreiung von Grundbuchsgebühren wie folgt: "Von der Zahlungspflicht und Haftung für diese Gebühren sind das Land Liechtenstein, der Landesfürst, alle inländischen Behörden und die in deren Auftrag amtlich tätigen Personen, sowie Körperschaften, Anstalten und Stiftungen öffentlichen Rechtes, soweit diese nachgewiesenermassen in Verfolgung ihrer gesetzlichen oder statutarischen Aufgaben an einem Verfahren als Partei beteiligt sind, befreit."
Mit LGBl. 2008 Nr. 139 wurde diese Bestimmung abgeändert und lautet nun - verortet in Art. 530 Abs. 2 SR - wie folgt: "Das Land Liechtenstein, die Gemeinden, die inländischen Behörden und Gerichte sowie der Landesfürst sind von der Gebührenpflicht befreit."
Damit ist deutlich genug, dass von der alten Bestimmung "das Land Liechtenstein, der Landesfürst" und "die inländischen Behörden", nicht aber auch die "Stiftungen öffentlichen Rechtes" in die neue Bestimmung übernommen wurden. Dies heisst, dass Stiftungen des öffentlichen Rechts, wie die Beschwerdeführerin (Art. 1 Abs. 1 Pensionsversicherungsgesetz LGBl. 1989 Nr. 7), nicht mehr gebührenbefreit sind.
Der Gesetzeswortlaut ist, gerade auch im Vergleich zum Wortlaut der früheren Bestimmung, so eindeutig, dass die Argumente der Beschwerdeführerin nichts zu ändern vermögen. Selbst wenn es richtig wäre, dass die Beschwerdeführerin Teil des Landes Liechtensteins und der Landesverwaltung ist und unter dem Einfluss und der Beherrschung des Landes Liechtensteins steht, ist sie als, wie sie selbst vorbringt, "ausgegliederter" und "verselbstständigter" Teil nicht mehr gebührenbefreit.
Im Übrigen wäre es unzulässig, durch entsprechende Vertragsgestaltung, wie vorliegendenfalls, auch Privatpersonen, wie vorliegendenfalls die Verkäuferin, von der Entrichtung von Grundbuchsgebühren zu befreien (BuA 141/2007 S. 55).
3. Die Beschwerdeführerin bringt vor, die verfahrensgegenständliche Grundbucheintragungsgebühr von CHF 46'284.-- sei unverhältnismässig hoch, widerspreche den Prinzipien der Kostendeckung und Äquivalenz und führe dazu, dass wenige Bürger den Grossteil der Grundbuchsführungskosten zahlen und dem Grundbuchsamt riesige Gewinne bescheren müssten.
Dieser Argumentationslinie folgt der Verwaltungsgerichtshof nicht.
Das Sachenrecht bestimmt, dass für die vom Grundbuchamt vorzunehmenden Amtshandlungen Gebühren erhoben werden (Art. 529 Abs. 1 SR). Die wertabhängigen Gebühren betragen für die Eintragung von Eigentum 6 ‰ des Wertes der Gegenleistung, bei Fehlen einer solchen des Steuerwertes, mindestens jedoch 200 Franken (Art. 529 Abs. 2 Ziff. 1 SR). Die Gebühren werden von der Person geschuldet, welche die Amtshandlung verlangt; bei Eigentumsänderungen werden sie von beiden Parteien zu gleichen Teilen geschuldet (Art. 531 Abs. 1 SR). Geht das Begehren von mehreren Personen aus, haften sie solidarisch; bei Eigentumsänderungen an Grundstücken gilt die Solidarhaftung auch für den Grundstückserwerber (Art. 531 Abs. 2 SR). Das legt also Gesetz sehr präzise das Gebührenobjekt, das Gebührensubjekt und die Höhe (einschliesslich Berechnungsweise) der Gebühr fest. Damit ist das Legalitätsprinzip für Gebühren und auch, was hier relevant ist, für Steuern eingehalten.
Es ist richtig, wie die Beschwerdeführerin vorbringt, dass die so gesetzlich bestimmten Grundbucheintragungsgebühren ab einem relativ geringen Kaufpreis (als Bemessungsgrundlage der Gebühr) jenseits der durch die Eintragung verursachten Kosten liegen und dass das Kosten- und das Äquivalenzprinzip nicht mehr eingehalten sind. Dies schadet aber nicht, denn in Tat und Wahrheit handelt es sich bei diesen Grundbucheintragungsgebühren um sogenannte Gemengsteuern, also um Abgaben, die zu einem geringen Teil Verwaltungskosten abdecken (Gebühren) und zu einem grösseren Teil nichts anderes als Steuern, also Abgaben ohne direkte Gegenleistung des Staates, darstellen. Solche Gemengsteuern sind verfassungsrechtlich zulässig, wenn sie, wie hier, der Gesetzgeber ausdrücklich vorsieht (StGH 1997/28 in LES 1999, 148; StGH 1990/11 in LES 1991, 28).
4. Der Fall, welcher der von der Beschwerdeführerin angezogenen Entscheidung StGH 2010/024 zu Grunde lag, unterscheidet sich insoweit wesentlich vom gegenständlichen Fall, als in jenem Fall das FMA-Gesetz die Höhe der Abgaben nicht klar genug determinierte. Hingegen erfüllt Art. 529 Abs. 2 Ziff. 1 SR die verfassungsrechtlichen Anforderungen an die gesetzliche Bestimmtheit der Höhe von Steuern.
Analoges gilt im Vergleich zu StGH 1997/28 und StGH 1986/9.
5. Im Bereich der Steuern und damit auch der Gemengsteuern, wie hier, bedarf es keines absoluten Maximalbetrages der Steuern. Lediglich der Steuersatz darf nicht übermässig hoch, also konfiskatorisch sein, denn sonst würde ein Verstoss gegen die Eigentumsfreiheit (Art. 33 LV) vorliegen. Bei einem Steuersatz von 6 ‰ des Kaufpreises und damit des Verkehrswertes kann nicht von einer übermässigen Besteuerung gesprochen werden, zumal diese Steuer nicht periodisch, sondern einmalig beim Eintrag des Eigentümerwechsels im Grundbuch erhoben wird.
6. Dem Gesetzgeber kommt gerade auch bei der Schaffung der Steuergesetze ein sehr grosser Gestaltungsspielraum zu. So darf er nicht nur Einkommens- und Vermögenssteuern, sondern auch Transaktionssteuern erheben. Die gegenständliche Grundbucheintragungsgebühr ist nichts anderes als eine Transaktionssteuer. Die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers geht sogar soweit, dass er z.B. bei Rückzahlung von Eigenkapital, das in eine Gesellschaft eingebracht wurde, eine Transaktionssteuer vorsehen darf (StGH 2010/82).
Somit ist auch aus diesem Grund nichts gegen die verfahrensgegenständliche Gebühr einzuwenden.
7. Die Beschwerdeführerin bringt vor, Art. 529 SR differenziere zwischen verschiedenen Arten der Eigentumseintragung, nämlich bei entgeltlichem und unentgeltlichem Erwerb. Dabei stelle er auf zweierlei Bemessungsgrundlagen ab, nämlich entweder Gegenleistung in Höhe des Kaufpreises oder Steuerschätzwert bei unentgeltlichen Eigentumsübertragungen. Zudem betrage die Gebühr bei Eigentumseintragungen im Rahmen von Zwangsversteigerungen, Verlassenschaftsabhandlungen und Gerichtsurteilen je CHF 200.--. Für diese Differenzierungen gebe es keine sachlich vernünftigen Gründe. Für dieselbe Leistung, nämlich die Eigentumseintragung, schreibe das Sachenrecht ohne jegliche sachliche Rechtfertigung erheblich abweichende Eintragungsgebühren vor. Dabei sei zu berücksichtigen, dass zwischen dem Kaufpreis und dem Steuerschätzwert eklatante Unterschiede bestünden. Damit würden unentgeltliche Eigentumsübertragungen gegenüber entgeltlichen auf unsachliche Weise privilegiert.
Dem ist Folgendes zu entgegnen:
Auch bei Differenzierungen innerhalb derselben Steuerart kommt dem Gesetzgeber grosser Gestaltungsspielraum zu.
So ist z.B. bei Einbringung von Eigenkapital in eine Kapitalgesellschaft keine Couponsteuer geschuldet, wohl aber bei Auszahlung von Eigenkapital von der Kapitalgesellschaft an den Gesellschafter (Aktionär). Bei Auszahlungen differenzierte der Gesetzgeber dahingehend, dass nur bei Auszahlung von erwirtschafteten Gewinnen, nicht auch bei Auszahlung von einbezahltem Eigenkapital die Couponsteuer geschuldet ist. Allerdings differenzierte der Gesetzgeber in letzterem Fall wiederum und bestimmte, dass nur die Rückzahlung einbezahlten Nominalkapitals couponsteuerfrei ist, nicht auch die Rückzahlung von einbezahltem Kapital, das über das Nominale hinausgeht. Eine solche Gestaltungsfreiheit kommt dem Gesetzgeber verfassungsrechtlich zu (StGH 2010/82).
Nach altem Steuerrecht waren Kapitalerträge steuerfrei, währenddem Kapitalgewinne erwerbssteuerpflichtig waren. Diese Differenzierung nahm der Gesetzgeber vor, obwohl die Abgrenzung zwischen Kapitalertrag und Kapitalgewinn äusserst schwierig und verschwommen ist und sich diese beiden Kategorien auch überschneiden, insbesondere bei einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise. Dennoch kam dem Gesetzgeber die Gestaltungsfreiheit zu, eine solche Differenzierung und damit auch eine Pauschalierung von verschiedenen Sachverhaltstypen vorzunehmen (StGH 2010/70 und StGH 2009/181).
Dies bedeutet aber nicht, dass der Gesetzgeber völlig unsachliche und damit willkürliche Differenzierungen vornehmen darf. Eine solche Willkür vermag der Verwaltungsgerichtshof vorliegendenfalls jedoch nicht zu erkennen:
Wer eine Liegenschaft zu einem bestimmten Preis kauft, dem ist zumutbar, dass er 6 ‰ dieses Preises an den Staat abliefert. Demgegenüber ist im Falle einer Schenkung und damit eines unentgeltlichen Erwerbes eine solche Zumutbarkeit nicht ohne weiteres im selben Ausmass anzunehmen. Wenn der Gesetzgeber meinte, ein Beschenkter solle nicht jedenfalls mit einer Gemengsteuer von 6 ‰ des Verkehrswertes, sondern tiefer belastet werden, hat dies eine gewisse sachliche Rechtfertigung, denn der Beschenkte soll nicht nur vom Schenker bedacht, sondern auch insoweit "geschont" werden, als er nicht gezwungen wird, wegen einer angenommenen Schenkung dem Staat Steuern in demselben Umfang abzuliefern, wie wenn er einen Kauf getätigt hätte.
Analoge Überlegungen sind für den Erwerb von Grundstücken im Zuge von Verlassenschaften und bei rechtsgestaltenden Entscheidungen der Gerichte anzustellen. Letzteres kommt vor allem bei Ehescheidungen vor.
Bei Zwangsversteigerungen hat der Gesetzgeber dem Schutz und damit dem Interesse des Gläubigers gegenüber dem eigenen Interesse (des Staates) Vorrang gegeben. Dahinter steckt eine zulässige wirtschaftspolitische Überlegung.
8. Da es sich, wie ausgeführt, bei der verfahrensgegenständlichen Grundbucheintragungsgebühr gemäss Art. 529 Abs. 2 Ziff. 1 SR im Wesentlichen um eine Steuer handelt, kommt eine Reduktion der verfahrensgegenständlichen Gebühr nicht in Betracht.
Die Höhe der ebenfalls verfahrensgegenständlichen Beglaubigungsgebühr für zwei Unterschriften von je CHF 10.--, somit insgesamt von CHF 20.--, und der Gebühr für einen Öffentlichkeitsregisterauszug von CHF 30.-- ist von der Beschwerdeführerin nicht substantiiert bekämpft worden. Da die Beschwerdeführerin von der Gebührenpflicht nicht befreit ist, schuldet sie somit auch diese Gebühren.
Dasselbe gilt im Übrigen auch für die Verwaltungsgebühr, welche das Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt gemäss Ziff. 2. des Spruchs seiner Verfügung vom 18. April 2011 auferlegte, denn diese Gebühr stützt sich auf die Verordnung über die Grundbuchs- und Öffentlichkeitsregistergebühren und damit auf die gesetzlichen Grundlagen im Sachenrecht.
9. Anders verhält es sich jedoch mit den Gerichtsgebühren. Der Verwaltungsgerichtshof erhebt seine Gebühren seit vielen Jahren aufgrund des Gerichtsgebührengesetzes (LES 1998, 157). Dem folgte auch die VBK. Dementsprechend stützte die VBK in der hier angefochtenen Entscheidung ihren eigenen Kostenspruch auf "Art. 33 ff. des Gebührengesetzes" (gemeint: Gerichtsgebührengesetz). Gemäss Art. 10 Bst. b Gerichtsgebührengesetz sind jedoch Stiftungen des öffentlichen Rechts, soweit sie in Verfolgung ihrer gesetzlichen oder statutarischen Aufgaben an einem Verfahren als Partei beteiligt sind, persönlich von Gebühren befreit (vgl. StGH 1999/62). Somit ist das gegenständliche Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof gebührenfrei. Dasselbe gilt für das Beschwerdeverfahren vor der VBK, sodass der Kostenspruch der angefochtenen Entscheidung ersatzlos aufzuheben war.
Dieses Urteil ist endgültig.
Vaduz, 11. Oktober 2011