VGH 2011/108
Der Verwaltungsgerichtshof des Fürstentums Liechtenstein, Vaduz, hat durch die
Rekursrichter: lic. iur. Andreas Batliner, Vorsitzender
in der Beschwerdesache der
Beschwerdeführerin: Bf. Strasse 9494 Schaan
vertreten durch:
Ritter + Wohlwend Rechtsanwälte AG Pflugstrasse 16 9490 Vaduz
wegen: Strassenreklame
gegen: Entscheidung der Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten vom 25. August 2011, VBK 2011/19
in der nicht-öffentlichen Sitzung vom 10. November 2011
entschieden:
1. Die Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 9. September 2011 gegen die Entscheidung der Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten vom 25. August 2011, VBK 2011/19, wird abgewiesen und die Entscheidung der Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten vom 25. August 2011 wird bestätigt.
2. Die Kosten des Verfahrens in Höhe von CHF 212.00 hat die Beschwerdeführerin binnen 14 Tagen bei sonstigem Zwang an das Land Liechtenstein zu bezahlen (Zahlungsinformationen am Schluss dieses Urteils).
1. Infolge Renovationsarbeiten an einer Bruchsteinmauer auf dem im Eigentum des Landes Liechtenstein stehenden Grundstück Schaaner Parz.Nr. 1 musste eine Strassenreklame der Bf. abmontiert werden. Mit Schreiben vom 2. September 2010 beantragte die Beschwerdeführerin beim Tiefbauamt die Bewilligung zur Wiederanbringung dieser Strassenreklame.
2. Mit Entscheidung vom 3. Mai 2011 wies das Tiefbauamt den Antrag der Beschwerdeführerin zur Wiederanbringung dieser Strassenreklame auf dem Grundstück Schaaner Parz.Nr. 1 ab. Gleichzeitig und zusätzlich verfügte das Tiefbauamt, dass die rechtswidrig angebrachten Strassenreklamen der Bf. auf den Grundstücken Schaaner Parz.Nr. 2 (Tafel Nr. 2), Schaaner Parz.Nr. 3 (Tafel Nr. 3) sowie Schaaner Parz.Nr. 4 (Tafel Nr. 5) binnen einem Monat ab Zustellung der Entscheidung bei sonstiger Ersatzvornahme durch das Tiefbauamt auf Kosten und Gefahr der Beschwerdeführerin abzubrechen seien.
Dazu führte das Tiefbauamt aus, dass es sich beim Hotel X, Schaan, um einen vollwertigen Hotel- und Restaurantbetrieb handle, was Voraussetzung der VSS-Norm SN 640 828 für einen Hotelwegweiser sei. [...]
In der rechtlichen Beurteilung führte das Tiefbauamt aus, dass Strassenreklamen in Art. 87 ff. SSV geregelt seien. Als Strassenreklamen würden alle Werbeformen und anderen Ankündigungen in Schrift, Bild, Licht, Ton usw. gelten, die im Wahrnehmungsbereich der Fahrzeugführenden lägen, während diese ihre Aufmerksamkeit dem Verkehr zuwenden. Firmenanschriften seien Strassenreklamen, die aus dem Firmennamen, dem oder den Branchenhinweisen und gegebenenfalls einem Firmensignet bestünden, welche am Gebäude der Firma selbst oder in dessen unmittelbarer Nähe angebracht seien. Strassenreklamen seien gemäss Art. 88 Abs. 2 lit. d SSV stets untersagt, wenn sie Signale oder wegweisende Elemente enthalten würden. Das Anbringen und Ändern von Strassenreklamen bedürfe gemäss Art. 90 Abs. 1 SSV der Bewilligung des Tiefbauamts.
Gemäss gefestigter Rechtsprechung habe bei Strassenreklamen die Standortgemeinde eine rechtsmittelfähige Verfügung hinsichtlich des Landschafts- und Ortsbildes zu erlassen (VGH 2008/158). Das Tiefbauamt entscheide zusätzlich über deren Zulässigkeit unter dem Aspekt der Verkehrssicherheit.
Im Zuge der Abkärungen des Tiefbauamts zur Wiederanbringung der abgebrochenen Strassenreklame sei festgestellt worden, dass weitere Strassenreklamen des Hotels X nicht den Anforderungen der SSV entsprechen würden und daher entfernt werden müssten. Bei diesen Tafeln handle es sich um Strassenreklamen im Sinne von Art. 87 SSV. Alle seien Werbeformen, mit denen mittels Schrift, Bild und (teilweise) Licht die Aufmerksamkeit der Fahrzeugführer auf das Hotel X gelenkt werden solle, währenddem die Fahrzeugführer ihre Aufmerksamkeit dem Verkehr zuwenden würden. Zwei dieser drei Strassenreklamen würden wegweisende Elemente in der Form von Pfeilen und Dreiecken enthalten. Bei einer der Strassenreklamen sei darüber hinaus auf einer Seite ein wegweisendes Element in der Form einer Distanz- und Richtungsangabe "100 m links" gegeben. Weigweisende Elemente seien gemäss Art. 88 Abs. 2 lit. d SSV nicht zulässig. Eine der Strassenreklamen enthalte ein offizielles Signal der SSV, dessen Verwendung gemäss Art. 88 Abs. 2 lit. d SSV ebenfalls untersagt sei. Es handle sich dabei um das Verhaltenshinweissignal Nr. 4.17 "Parkieren gestattet" gemäss Art. 47 Abs. 1 SSV, welches Parkierungsflächen kennzeichne.
Die Beschwerdeführerin habe sich beharrlich geweigert, diese widerrechtlich angebrachten Strassenreklamen zurückzubauen und den rechtmässigen Zustand herzustellen. Gemäss Art. 125 LVG könne das Tiefbauamt nach vorgängiger Androhung die erforderlichen Massnahmen auf Kosten und Gefahr des Verpflichteten vornehmen oder durch Dritte vornehmen lassen. Gegen etwaigen Widerstand des Pflichtigen oder anderer Personen bei der Ersatzvornahme sei Gewaltanwendung nach Massgabe des Art. 127 ff. LVG zulässig.
3. Gegen die Entscheidung des Tiefbauamts vom 3. Mai 2011 erhob die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 20. Mai 2011 Beschwerde an die Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten.
4. Mit der nunmehr angefochtenen Entscheidung der Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten vom 25. August 2011, VBK 2011/19, wurde der Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 20. Mai 2011 keine Folge gegeben und die angefochtene Entscheidung des Tiefbauamts vom 3. Mai 2011 bestätigt.
In den Entscheidungsgründen führte die Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten zusammengefasst aus, dass kein Zweifel bestehe, dass die hier in Frage stehenden Tafeln des Hotels X Reklame darstellen würden, welche im Wahrnehmungsbereich von Fahrzeugführenden lägen. Rechtlich seien daher die betreffenden Tafeln des Hotels X als Strassenreklamen im Sinne von Art. 87 Abs. 1 SSV zu qualifizieren. Nach Art. 90 Abs. 1 SSV sei das Anbringen und Ändern von Strassenreklamen bewilligungspflichtig. Das Tiefbauamt sei die dafür zuständige Behörde. Auch die nach Art. 90 Abs. 1a SSV bewilligungsfreien Strassenreklamen müssten den Grundsätzen nach Art. 88 und 89 SSV entsprechen.
Nach Art. 88 SSV seien Strassenreklamen untersagt, welche die Verkehrssicherheit beeinträchtigen könnten. Nach Art. 88 Abs. 2 lit. d SSV seien Strassenreklamen stets untersagt, wenn sie Signale oder wegweisende Elemente enthalten würden. Somit stehe den von der Beschwerdeführerin verwendeten Tafeln mit Pfeil, somit mit einem wegweisenden Element, Art. 88 Abs. 2 lit. d SSV entgegen. Solche Reklametafeln, wie sie für das Hotel X verwendet würden, widersprächen dieser Verordnungsbestimmung und seien daher rechtlich untersagt. Die rechtliche Beurteilung der belangten Behörde sei daher nicht zu beanstanden.
In der Beschwerde werde aber - aus verständlichen Gründen - ausgeführt, dass ein solcher rechtswidriger Zustand jahrelang toleriert worden sei, somit ein Vertrauen der Beschwerdeführerin bestanden habe. Es werde auch auf andere widerrechtliche Strassenreklamen und damit auch auf eine mögliche Verletzung des Rechtsgleichheitsgebotes hingewiesen. Der Grundsatz von Treu und Glauben gelte auch im öffentlichen Recht und bedeute eine Verpflichtung zu korrektem, rücksichtsvollem und vertrauenswürdigem Verhalten im Rechtsverkehr zwischen Bürger und Gemeinwesen (LES 1981, 116). Der Grundsatz von Treu und Glauben im öffentlichen Recht habe zwei verschiedene Ausprägungen. Die eine schütze das Vertrauen des Einzelnen in behördliche Zusicherungen (Vertrauensschutz) und die andere verbiete dem Einzelnen ein widersprüchliches Verhalten und den Rechtsmissbrauch gegenüber der Behörde. In der Form des so genannten Vertrauensschutzes verleihe er den Privaten einen Anspruch auf Schutz ihres berechtigten Vertrauens in das bestimmte Erwartungen begründende Verhalten der Behörden. Der Vertrauensschutz wolle im Sinne der Rechtsstaatsidee die Privaten gegen den Staat schützen. Zwischen dem Prinzip des Vertrauensschutzes und dem Grundsatz der Gesetzmässigkeit bestehe ein Spannungsverhältnis. Kollisionen zwischen den beiden Prinzipien seien daher nicht ausgeschlossen. Das Prinzip des Vertrauensschutzes könne in einem konkreten Fall gebieten, dass das massgebende Gesetz nicht angewendet werde, obschon eigentlich alle Voraussetzungen dafür erfüllt seien. Von einer Gesetzesanwendung abzusehen sei unter Umständen dann, wenn die Behörde den betroffenen Privaten eine im Widerspruch zum Gesetz stehende Zusicherung gegeben habe, auf die er sich verlassen durfte.
Umgelegt auf den gegenständlichen Sachverhalt sei also abzuklären, ob die Duldung eines rechtswidrigen Zustandes allein eine solche behördliche Zusicherung darstelle, auf die sich die Beschwerdeführerin habe verlassen dürfen. Dies sei zu verneinen. Voraussetzung für einen solchen Vertrauensschutz bilde eine entsprechende Vertrauensgrundlage, damit ein Verhalten einer Behörde, welche beim Betroffenen, hier der Beschwerdeführerin, Vertrauen erweckt habe. Dies wäre beispielsweise durch das Erteilen einer spezifischen Auskunft möglich. Die blosse Duldung eines rechtswidrigen Zustandes hindere die Behörde jedoch nicht an der späteren Behebung dieses Zustandes. Dies bedeutet, dass sich die Beschwerdeführerin nicht auf die Duldung des rechtswidrigen Zustandes berufen könne. Sie könne auch kein wohl erworbenes Recht geltend machen. Wohl erworbene Rechte seien Vermögenswerte, Ansprüche der Privaten gegenüber dem Staat, die sich durch ihre besondere Rechtsbeständigkeit auszeichnen würden. Dies müsse bei einer Strassenreklame verneint werden. Nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes bestehe ein subjektiver Anspruch auf Schutz des berechtigten Vertrauens (Vertrauensschutz), wenn spezifische behördliche Zusicherungen oder sonstige bestimmte Erwartung begründende Verhaltensweisen einer Behörde vorlägen und wenn der Adressat aufgrund dieser Zusicherungen Dispositionen getroffen habe, die nicht ohne Schaden rückgängig zu machen seien.
Was die anderen in der Beschwerde angeführten, derzeit noch geduldeten Strassenreklamen anbelange, so habe die belangte Behörde ausgeführt, dass sie konsequent die Durchsetzung von Art. 88 Abs. 2 SSV vollziehe und diesen Schilderwald lichte. Eine Gleichbehandlung im Unrecht stehe der Beschwerdeführerin nicht zu. Es sei der belangten Behörde Glauben zu schenken, dass sie auch bei den angeführten Strassenreklamen eine Überprüfung im Sinne von Art. 88 und 89 SSV durchführe und, sollten Widersprüche zu diesen Verordnungsbestimmungen bestehen, die Entfernung dieser Strassenreklame oder Anpassung an den gesetzlichen Zustand verfüge. Dies sei auch ein Gebot der Gleichbehandlung. Das Vorgehen der belangten Behörde sei jedoch nicht zu beanstanden, weshalb die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen gewesen sei.
5. Gegen die Entscheidung der Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten erhob die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 9. September 2011 Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Auf die Ausführungen in der Beschwerde wird, soweit entscheidungsrelevant, in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen sein.
6. Mit Schreiben vom 23. September 2011 äusserte sich die Bauadministration des Landes Liechtenstein im Namen des Tiefbauamts zur Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 9. September 2011. Hierzu äusserte sich die Beschwerdeführerin nicht mehr.
7. Der Verwaltungsgerichtshof zog den Akt des Tiefbauamts und den Akt der Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten, VBK 2011/19, bei. In der nicht-öffentlichen Verhandlung vom 10. November 2011 erörterte der Verwaltungsgerichtshof die Sach- und Rechtslage und entschied, wie aus dem Spruch ersichtlich.
1. Hinsichtlich der Sachverhalts kann auf die Feststellungen der Unterinstanzen verwiesen werden (Art. 101 Abs. 4 LVG). Zum besseren Verständnis der nachfolgenden Ausführungen kann der Sachverhalt wie folgt zusammengefasst werden:
[...]
2. Dieser Sachverhalt wird rechtlich wie folgt beurteilt.
3. Gemäss Art. 87 Abs. 1 SSV (idF LGBl. 2006 Nr. 145) gelten als Strassenreklamen alle Werbeformen und anderen Ankündigungen in Schrift, Bild, Licht, Ton usw., die im Wahrnehmungsbereich der Fahrzeugführenden liegen, während diese ihre Aufmerksamkeit dem Verkehr zuwenden. Gemäss Art. 88 Abs. 1 SSV sind Strassenreklamen untersagt, welche die Verkehrssicherheit beeinträchtigen könnten, namentlich wenn sie: a) das Erkennen anderer Verkehrsteilnehmender erschweren, wie im näheren Bereich von Fussgängerstreifen, Verzweigungen oder Ausfahrten; b) die Berechtigten auf den für Fussgänger bestimmten Verkehrsflächen behindern oder gefährden; c) mit Signalen oder Markierungen verwechselt werden können; oder d) die Wirkung von Signalen oder Markierungen herabsetzen. Stets untersagt sind Strassenreklamen gemäss Abs. 2, wenn: a) sie in das Lichtraumprofil der Fahrbahn vorstehen; b) auf der Fahrbahn, ausgenommen in Fussgängerzonen; c) in signalisierten Tunneln sowie in Unterführungen ohne Trottoirs; d) wenn sie Signale oder wegweisende Elemente enthalten.
Im Zusammenhang mit den beschwerdegegenständlichen Tafeln Nr. 2, 3 und 5 kann festgehalten werden, dass es sich bei allen drei Tafeln um Strassenreklamen im aufgezeigten Sinne handelt, zumal sie einerseits Werbung und Ankündigung für das Hotel X beinhalten und andererseits im Wahrnehmungsbereich der Fahrzeugführenden liegen, während diese ihre Aufmerksamkeit dem Verkehr zuwenden. Da alle drei beschwerdegegenständlichen Tafeln Signale oder wegweisende Elemente enthalten - Gegenteiliges wird von der Beschwerdeführerin nicht einmal behauptet -( die Tafel Nr. 2 ist mit Richtungspfeilen versehen, die Tafel Nr. 3 mit Richtungspfeilen und Distanzangabe und die Tafel Nr. 5 mit dem Signal Nr. 4.17 (Parkieren gestattet)), sind alle drei beschwerdegegenständlichen Strassenreklamen im Sinne von Art. 88 Abs. 2 lit. d SSV als unzulässig zu bezeichnen.
4. Die Beschwerdeführerin stellt sich auf den Standpunkt, dass die Vorschriften der Strassensignalisationsverordnung gegenständlich überhaupt nicht zur Anwendung gelangen würden, weil die verfahrensgegenständlichen Strassenreklamen alle auf Privatgrund stehen würden und in einem ausreichenden Abstand zur Strasse aufgestellt seien. Zum örtlichen Geltungsbereich laute es in der Strassensignalisationsverordnung "... Signale, Markierungen und Reklamen im Bereich von Strassen ...".
Zutreffend ist, dass Art. 1 Abs. 1 SSV festhält, dass die SSV unter anderem die Signale, Markierungen und Reklamen im Bereich von Strassen regelt. Die Definition "im Bereich von Strassen" wird im Zusammenhang mit Reklamen in der Folge dann in Art. 87 Abs. 1 SSV präzisiert. Danach gelten als (Strassen)Reklamen alle Werbeformen und anderen Ankündigungen in Schrift, Bild, Licht, Ton usw., die im Wahrnehmungsbereich der Fahrzeugführenden liegen, während diese ihre Aufmerksamkeit dem Verkehr zuwenden. Mit anderen Worten bedeutet dies, dass als Strassenreklamen alle Werbeformen und anderen Ankündigungen zu verstehen sind, die von einem Fahrzeuglenker während des Lenkens des Fahrzeugs wahrgenommen werden können. Dass die verfahrensgegenständlichen Strassenreklamen nicht im Wahrnehmungsbereich der Fahrzeugführenden liegen, während diese ihre Aufmerksamkeit dem Verkehr zuwenden, wird von der Beschwerdeführerin nicht einmal behauptet. Ob die Strassenreklamen auf privatem oder öffentlichen Grund stehen, ist definitionsgemäss unerheblich.
5. Die Beschwerdeführerin beruft sich einerseits auf den Vertrauensgrundsatz und andererseits auf den Gleichbehandlungsgrundsatz. Dazu führt die Beschwerdeführerin zusammengefasst aus, dass sie den Hotel- und Restaurantbetrieb des Hotels X im Jahre 1970 auf ihrem Grundstück Schaaner Parz.Nr. 5 eröffnet habe und dass die beschwerdegegenständlichen Strassenreklamen kurz nach Eröffnung des Betriebs aufgestellt worden seien, diese sohin also seit knapp 40 Jahren an demselben Ort stehen würden. Für das Aufstellen dieser Strassenreklamen sei seinerzeit eine Bewilligung des Bauamts eingeholt worden (beim damaligen Amtsleiter Ing. Karl Hartmann). Die Beschwerdeführerin verfüge jedoch nach so langer Zeit über keine diesbezüglichen Unterlagen mehr. Möglicherweise seien darüber noch Aufzeichnungen im Landesarchiv vorhanden, weshalb eine Konsultation des Landesarchivs beantragt werde. In jedem Fall seien in den letzten knapp 40 Jahren die Strassenreklamen nie von einer Behörde auch nur ansatzweise beanstandet worden.
Gemäss Art. 103 Abs. 3 SSV (auf diese Übergangsbestimmung weist die Beschwerdeführerin in der Beschwerde selbst hin) werden Strassenreklamen des bisherigen Rechts, welche dieser Verordnung (SSV idF LGBl. 1980 Nr. 68) nicht entsprechen, möglichst bald, Fremdreklamen spätestens bis 1. Januar 1983, Eigenreklamen und Firmenanschriften spätestens bis 1. Januar 1985 entfernt und angepasst. Reklamen am Ständer von Leuchtwegweisern nach bisherigem Recht werden spätestens bis 1. Januar 1993 entfernt.
Aufgrund dieser Übergangsbestimmung kann festgehalten werden, dass es insoweit unerheblich ist, ob beim Aufstellen dieser Strassenreklamen im Jahre 1970 oder kurz danach, aber immerhin noch vor Inkrafttreten der Strassensignalisationsverordnung, eine entsprechende Bewilligung des Bauamts eingeholt und erteilt worden ist, zumal sich Art. 103 Abs. 3 SSV nicht nur auf rechtswidrig aufgestellte Strassenreklamen bezieht, sondern auf alle auch rechtskonform aufgestellten Strassenreklamen.
Zu dem von der Beschwerdeführerin relevierten Vertrauensgrundsatz kann unter Hinweis auf die zutreffenden Ausführungen der Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten festgehalten werden, dass der Grundsatz von Treu und Glauben einen Teilgehalt des Willkürverbots darstellt. Der Staatsgerichtshof erkennt dem Grundsatz von Treu und Glauben und dem daraus abgeleiteten Vertrauensgrundsatz im öffentlichen Recht nur im beschränkten Masse Grundrechtscharakter zu. Immerhin verletzen aber klare Verstösse gegen den Grundsatz von Treu und Glauben das verfassungsmässig gewährleistete Willkürverbot. Der Staatsgerichtshof verlangt dabei unter anderem, dass dem Beschwerdeführer eine individuelle Vertrauensposition zukommt. Nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofs besteht ein subjektiver Anspruch auf Schutz des berechtigten Vertrauens unter anderem dann, wenn durch spezifische behördliche Zusicherungen oder sonstige bestimmte Erwartungen begründende Verhaltensweisen einer Behörde vorliegen und wenn im Vertrauen auf die Zusicherung vom Beschwerdeführer wesentliche Dispositionen getroffen wurden, die ohne Schaden nicht rückgängig gemacht werden können (Vogt Hugo, Das Willkürverbot und der Gleichheitsgrundsatz in der Rechtsprechung des Liechtensteinischen Staatsgerichtshofs, LPS 44, S. 215 f., 367 ff. und 414 ff.; Höfling Wolfram, Die liechtensteinische Grundrechtsordnung, LPS 20, S. 225 ff.; StGH 2007/053 in GE 2010, 445 mit weiteren Hinweisen).
Erste Voraussetzung für die Berücksichtigung des Vertrauensschutzes ist somit ein Anknüpfungspunkt für das Vertrauen des Bürgers gegenüber dem Staat, dh. eine Vertrauensgrundlage bzw. ein Vertrauenstatbestand muss vorhanden sein. Darunter wird das Verhalten eines staatlichen Organs verstanden, das bestimmte Erwartungen des Einzelnen auslöst. Die Verhaltensweisen der Verwaltung, welche als Vertrauensgrundlage in Frage kommen, sind dabei vielfältig, wie zB. Verwaltungsakte, verwaltungsrechtliche Verträge, Auskünfte und Zusagen, Verordnungen und Öffentlichkeitsarbeit der Verwaltung. Die Verwaltung beeinflusst die Erwartung des Bürgers allenfalls auch durch konkludentes Verhalten, mitunter sogar durch vollständige Passivität (Weber-Dürler Beatrice, Vertrauensschutz im öffentlichen Recht, S. 79). Die Duldung eines rechtswidrigen Verhaltens (die Beschwerdeführerin macht dies gegenständlich geltend) bzw. das länger dauernde Gewährenlassen der Verwaltung eines rechtswidrigen Zustands kann indes nur unter gewissen Umständen als Vertrauensgrundlage anerkannt werden. Für einen solchen Vertrauensschutz contra legem muss zusätzlich die Voraussetzung der Vertrauensbetätigung erfüllt sein. Dabei fallen die Investitionen bei der Herstellung des gesetzwidrigen Zustandes ausser Betracht, weil sie der Entstehung der Vertrauensgrundlage zeitlich vorangingen. Nur wenn der Einzelne nachträglich, also nachdem die Vertrauensgrundlage geschaffen worden ist, einen Besitzstand aufgebaut hat und wegen der Duldung einen Nachteil erleidet, hat er Aussichten auf den Schutz seines Vertrauens. Selbst bei Vorliegen dieser häufig fehlenden Bedingung hat eine Interessenabwägung stattzufinden, in der sich das Vertrauensinteresse und das vom Gesetz verfolgte öffentliche Interesse gegenüberstehen. Im Hinblick auf die Rechtsfolgen ist dabei daran zu erinnern, dass der Vertrauensschutz kaum je eine unbeschränkte Zukunftsbindung rechtfertigt, fast immer wird eine zugebilligte Übergangsfrist dem Vertrauensinteresse Genüge tun (Weber-Dürler, aaO, S. 132 und 230 ff.; Häfelin-Müller-Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Auflage, Rz 652 ff.).
Legt man nun diese Grundsätze auf den gegenständlichen Fall um, ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführerin keine individuelle Vertrauensposition im aufgezeigten Sinne zukommt. Selbst wenn man die Duldung des rechtswidrigen Verhaltens noch als spezifische behördliche Zusicherung verstehen wollte, fehlt es an der Vertrauensbetätigung. So hat die Beschwerdeführerin im Vertrauen auf diese Zusicherung keine Dispositionen getroffen, die ohne Schaden nicht rückgängig gemacht werden könnten. Denn nach eigenen Angaben der Beschwerdeführerin wurden die Strassenreklamen bereits vor Inkrafttreten der Strassensignalisationsverordnung angebracht, weshalb die Beschwerdeführerin danach keine wesentlichen Dispositionen getroffen haben kann, die ohne Schaden nicht rückgängig gemacht werden können. Abgesehen davon wäre das öffentliche Interesse an der Verkehrssicherheit weit höher zu werten als das private Interesse der Beschwerdeführerin. Denn nach der geltenden Praxis ist der sich in die Zukunft erstreckende Bestandesschutz kaum je zu gewähren. Diese Interessenlage wird überblickbar, wenn man sich vergegenwärtigt, dass die Behörde jederzeit das Vertrauen für die Zukunft zerstören und damit der künftigen Vertrauensbetätigung die Basis entziehen kann. Bei der Interessensabwägung zu beachten sind deshalb bloss die bereits getätigten Dispositionen. Diese mögen sich zum Teil auf die Zukunft beziehen, werden aber höchst selten eine unbeschränkte Bindung rechtfertigen (Weber-Dürler, aaO, S. 132 f.).
Da sich die Beschwerdeführerin schon aus den dargelegten Gründen nicht auf den Vertrauensgrundsatz berufen kann, ist im weiteren nicht mehr auf die von der Bauadministration relevierte Frage der Bösgläubigkeit der Beschwerdeführerin einzugehen. Nach Ansicht der Bauadministration hätte die Beschwerdeführerin zumindest bei gehöriger Sorgfalt erkennen müssen, dass die beschwerdegegenständlichen Strassenreklamen dem geltenden Recht widersprechen.
6. Zu dem von der Beschwerdeführerin relevierten Gleichbehandlungsgrundsatz ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin an sich eine Gleichbehandlung im Unrecht geltend macht.
Weicht eine Behörde nicht nur in einem oder in einigen Fällen, sondern in ständiger Praxis vom Gesetz ab und gibt sie zu erkennen, dass sie auch in Zukunft nicht gesetzeskonform entscheiden werde, so kann der Einzelne verlangen, im Unrecht gleichbehandelt zu werden, dh. ebenfalls gesetzwidrig begünstigt zu werden. Das Interesse der Betroffenen an der Gleichbehandlung im Unrecht überwiegt nur dann gegenüber dem Grundsatz der Gesetzmässigkeit, wenn eine Behörde nicht gewillt ist, eine rechtswidrige Praxis aufzugeben. Freilich besteht die Möglichkeit, dass eine gesetzwidrige Praxis bei der Regierung angezeigt und von dieser auf dem Aufsichtsweg aufgehoben wird. Ein Anspruch auf Weiterführung einer gesetzwidrigen Praxis besteht indes nicht (Vogt, aaO, S. 232 ff.; Kley, aaO, S. 209 f.).
Bereits im Verfahren vor der Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten hat die Bauadministration als Dienststelle der internen Rechtsberatung für das Tiefbauamt in der Stellungnahme vom 15. Juli 2011 (ON 3 zu VBK 2011/19) klar zum Ausdruck gebracht, dass die zuständige Behörde dabei ist, mit der jahrelang geduldeten rechtswidrigen Praxis aufzuräumen und die unbewilligten Strassenreklamen und Hinweisschilder sukzessive zu prüfen und gegebenenfalls mittels Abbruchverfügung beseitigen zu lassen. Da die zuständige Behörde damit angezeigt hat, dass sie gegen diese rechtswidrige Praxis in Zukunft einschreiten wird, kann sich die Beschwerdeführerin nicht mehr auf die Gleichbehandlung im Unrecht berufen.
7. Aus all diesen Gründen war spruchgemäss zu entscheiden.
8. Die Kostenentscheidung stützt sich auf Art. 41 iVm Art. 35 Abs. 2 LVG. Gemäss § 4 Ziff. 17 lit. b) der Honorarrichtlinien der Liechtensteinischen Rechtsanwaltskammer ergibt sich eine Bemessungsgrundlage von CHF 15'000.00, woraus sich eine Eingabegebühr in Höhe von CHF 42.00 und eine Entscheidungsgebühr in Höhe von CHF 170.00, insgesamt somit Gebühren in Höhe von CHF 212.00 ergeben.
Dieses Urteil ist endgültig.
Vaduz, 10. November 2011