VGH 2011/093
Der Verwaltungsgerichtshof des Fürstentums Liechtenstein, Vaduz, hat durch die
Rekursrichter: lic. iur. Andreas Batliner, Vorsitzender
in der Beschwerdesache der
Beschwerdeführerin: Bf Strasse 9488 Schellenberg
vertreten durch:
Mag. iur. Antonius Falkner Rechtsanwalt Lettstrasse 18 9490 Vaduz
wegen: Daueraufenthaltsbewilligung
gegen: Entscheidung der Regierung des Fürstentums Liechtenstein vom 27. Juni 2011, RA 2011/1644-2523
in der nicht-öffentlichen Sitzung vom 15. September 2011
entschieden:
1. Der Beschwerde vom 11. Juli 2011 gegen die Entscheidung der Regierung des Fürstentums Liechtenstein vom 27. Juni 2011, RA 2011/1644-2523, wird insoweit Folge gegeben, als Ziff. 1. und Ziff. 3. des Spruchs der angefochtenen Regierungsentscheidung sowie das Verwaltungsbot des Ausländer- und Passamtes vom 29. März 2010, APA-Nr. 002, aufgehoben und die vorliegende Verwaltungssache zur allfälligen Ergänzung des Verfahrens und neuerlichen Entscheidung an das Ausländer- und Passamt zurückgeleitet wird.
Im Übrigen wird die Beschwerde vom 11. Juli 2011 abgewiesen und Ziff. 2. des Spruchs der angefochtenen Regierungsentscheidung bestätigt.
2. Die Kosten des Verfahrens verbleiben beim Land.
1. Am 26. Januar 2010 stellte die Beschwerdeführerin beim Ausländer- und Passamt ein formularmässiges Gesuch um eine Niederlassungsbewilligung. Sie gab an, seit 1. Juni 2007 mit AB, liechtensteinischer Staatsbürger, verheiratet zu sein.
2. Mit Schreiben vom 24. Februar 2010 teilte das Ausländer- und Passamt der Beschwerdeführerin mit, das Gesuch werde abgelehnt, da die Beschwerdeführerin sich noch nicht seit fünf Jahren ununterbrochen in Liechtenstein aufgehalten habe, sondern erst seit 1. Juli 2007 im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung sei.
3. Mit Schreiben vom 9. März 2010 teilte der Beschwerdevertreter dem Ausländer- und Passamt mit, die Beschwerdeführerin halte sich bereits seit mehr als fünf Jahren ununterbrochen in Liechtenstein auf und erfülle somit die Voraussetzungen zur Erteilung der Daueraufenthaltsbewilligung gemäss Art. 24 PFZG.
4. Mit Verwaltungsbot vom 29. März 2010, APA-Nr. 002, wies das Ausländer- und Passamt das Gesuch vom 26. Januar 2010 um Erteilung einer Daueraufenthaltsbewilligung ab und begründete dies damit, dass die Beschwerdeführerin zwar am 24. Oktober 2003 eine Aufenthaltsbewilligung im Familiennachzug erteilt erhalten habe, doch sei diese mit Entscheidung des Ausländer- und Passamtes vom 26. Februar 2006 widerrufen worden. Diese Entscheidung sei von der Regierung und schliesslich vom Verwaltungsgerichtshof mit Urteil vom 3. Juli 2007 bestätigt worden. Am 1. Juni 2007 habe die Beschwerdeführerin, nachdem sie von ihrem früheren Ehemann CD geschieden worden sei, den liechtensteinischen Staatsangehörigen AB geheiratet und deshalb am 1. Juli 2007 erneut eine Aufenthaltsbewilligung erhalten. Somit sei der Aufenthalt der Beschwerdeführerin in Liechtenstein nicht ununterbrochen im Sinne von Art. 24 PFZG gewesen, denn diese Gesetzesbestimmung verlange einen fünfjährigen ununterbrochenen rechtmässigen Aufenthalt. In der Zeit vom 26. Februar 2006 bis 30. Juni 2007 habe die Beschwerdeführerin keine gültige Aufenthaltsbewilligung für Liechtenstein gehabt.
5. Gegen diese Entscheidung erhob die Beschwerdeführerin am 13. April 2010 Beschwerde an die Regierung und stellte einen Verfahrenshilfeantrag. Sie brachte vor, das frühere Verfahren betreffend den Widerruf der im Jahr 2003 erteilten Aufenthaltsbewilligung habe aufschiebende Wirkung gehabt (Art. 116 LVG), sodass die Beschwerdeführerin sich seit 6,5 Jahren ununterbrochen und rechtmässig in Liechtenstein aufhalte.
6. Mit Entscheidung vom 27. Juni 2011 wies die Regierung die Beschwerde ebenso wie den Verfahrenshilfeantrag ab.
Sie begründete ihre Entscheidung damit, dass die frühere Aufenthaltsbewilligung am 23. Februar 2006 widerrufen worden und dieser Widerruf im Rechtsmittelverfahren durch die Regierung und den Verwaltungsgerichtshof bestätigt worden sei. Somit habe die Beschwerdeführerin seit 23. Februar 2006 keinen Rechtstitel mehr für ihren Aufenthalt in Liechtenstein gehabt, bis ihr am 1. Juli 2007 nach erneuter Heirat mit einem liechtensteinischen Staatsangehörigen erneut eine Aufenthaltsbewilligung im Rahmen des Familiennachzuges erteilt worden sei. Somit sei die klare Voraussetzung des ununterbrochenen Aufenthaltes während fünf Jahren gemäss Art. 24 Abs. 1 PFZG nicht erfüllt. Das Beschwerdeverfahren sei von Anfang an aussichtslos gewesen, weshalb keine Verfahrenshilfe gewährt werden könne.
7. Gegen diese Regierungsentscheidung, zugestellt am 29. Juni 2011, erhob die Beschwerdeführerin am 11. Juli 2011 rechtzeitig Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Sie beantragt, die angefochtene Regierungsentscheidung dahingehend abzuändern, dass der Beschwerdeführerin eine Daueraufenthaltsbewilligung nach Art. 24 PFZG erteilt und ihr die Verfahrenshilfe in vollem Umfang unter Beigabe eines Rechtsanwalts zum Verfahrenshelfer gewährt wird.
8. Der Verwaltungsgerichtshof zog die Vorakten des Ausländer- und Passamtes und der Regierung sowie die eigenen Vorakten zu VGH 2006/35 und VGH 2007/26 bei, erörterte in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 15. September 2011 die Sach- und Rechtslage und entschied, wie aus dem Spruch ersichtlich.
1. Die Beschwerdeführerin bringt in ihrer Beschwerde vor, es gehe vorliegendenfalls einzig um die Rechtsfrage, ob die Anwesenheit der Beschwerdeführerin in Liechtenstein seit dem Jahr 2003 eine "ununterbrochene" im Sinne von Art. 24 Abs. 1 Bst. a PFZG sei.
Diese Rechtsfrage ist zwar nicht die einzige entscheidungswesentliche Rechtsfrage, wohl aber relevant und aus folgenden Gründen zu bejahen:
Die Beschwerdeführerin hat erstmals über Antrag vom 30. Juni 2003 am 24. Oktober 2003 mit Gültigkeitsdatum ab 17. September 2003 und einer Gültigkeitsdauer bis 1. November 2007 eine Aufenthaltsbewilligung für das Fürstentum Liechtenstein erhalten, dies im Rahmen des Familiennachzuges nach ihrem Ehemann CD, einem in Liechtenstein niedergelassenen Schweizer Staatsangehörigen. Am 1. Juli 2007 erhielt die Beschwerdeführerin eine neue Aufenthaltsbewilligung, dies wiederum im Rahmen des Familiennachzuges, nunmehr nach ihrem Ehemann AB, einem liechtensteinischen Staatsangehörigen. Diese Aufenthaltsbewilligung wurde am 26. Oktober 2007 mit einer Gültigkeitsdauer bis 17. Februar 2009 ausgefertigt. Über Antrag vom 21. Januar 2009 verlängerte das Ausländer- und Passamt die Aufenthaltsbewilligung (im Rahmen des Familiennachzuges nach dem Ehemann AB) am 18. März 2009 bis zum 17. Februar 2014. Die Beschwerdeführerin ist und war immer (nur) Staatsangehörige der Dominikanischen Republik.
Wenn davon ausgegangen wird, dass die Beschwerdeführerin mit einem liechtensteinischen Staatsangehörigen verheiratet ist, kommt das Personenfreizügigkeitsgesetz zur Anwendung (Art. 2 Abs. 2 PFZG). Die Beschwerdeführerin wäre dann eine Familienangehörige eines Liechtensteiner Staatsangehörigen. Auf Familienangehörige sind die Bestimmungen von Art. 40 bis 47 PFZG anwendbar. Da diese Bestimmungen ihrer Diktion nach nur für Familienangehörige von EWR-Staatsangehörigen und Schweizer Staatsangehörigen gelten, bestimmt Art. 2 Abs. 2 PFZG, dass für Familienangehörige liechtensteinischer Staatsangehöriger diese Bestimmungen "sinngemäss" gelten. Dies führt zwar zu zusätzlichen Interpretationsproblemen, doch ist klar, dass die Grundidee von Art. 2 Abs. 2 PFZG darin besteht, dass Familienangehörige liechtensteinischer Staatsangehöriger nicht besser (und auch nicht schlechter) als Familienangehörige von EWR-Staatsangehörigen gestellt sein sollen. Aufgrund dessen ist z.B. Art. 44 Abs. 1 PFZG so zu verstehen, dass Familienangehörige von Liechtensteiner Staatsangehörigen vorbehaltlich Art. 45 eine Aufenthaltsbewilligung mit einer Gültigkeitsdauer von fünf Jahren erhalten. Gegenständlich geht es jedoch nicht um die Frage, ob die Beschwerdeführerin eine Aufenthaltsbewilligung erhalten soll, sondern um die Frage, ob sie eine Daueraufenthaltsbewilligung erhalten soll. Hierzu bestimmt Art. 45 Abs. 1 PFZG - sinngemäss umgestellt -, dass Familienangehörige eines liechtensteinischen Staatsangehörigen dann eine Daueraufenthaltsbewilligung erhalten, wenn sie sich seit fünf Jahren ununterbrochen in Liechtenstein aufgehalten haben und wenn zudem die weiteren, sinngemäss anwendbaren Voraussetzungen gemäss Art. 24 PFZG erfüllt sind.
Art. 45 Abs. 3 PFZG kann für Familienangehörige von liechtensteinischen Staatsangehörigen nie zur Anwendung kommen, weil ein liechtensteinischer Staatsangehöriger weder eine Daueraufenthaltsbewilligung noch eine Niederlassungsbewilligung aufgrund von Art. 25 oder Art. 27 Abs. 4 PFZG erteilt erhalten kann.
Somit ist im vorliegenden Fall - vorerst - Art. 45 Abs. 1 PFZG anwendbar. Damit stellt sich dieselbe Frage wie bei Anwendung von Art. 24 Abs. 1 PFZG, nämlich ob sich die Beschwerdeführerin seit fünf Jahren ununterbrochen in Liechtenstein aufgehalten hat.
Die Unterinstanzen meinen, der Aufenthalt der Beschwerdeführerin in Liechtenstein sei dadurch in der Zeit vom 26. Februar 2006 bis 30. Juni 2007 unterbrochen gewesen, dass das Ausländer- und Passamt am 26. Februar 2006 die ursprüngliche Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin widerrufen habe und dieser Widerruf durch die Entscheidungen der Regierung vom 17./18. April 2007 (RA 2007/427-2523) und des Verwaltungsgerichtshofes vom 3. Juli 2007 (VGH 2007/26) bestätigt worden sei. Dem ist aber nicht so, denn die widerrufene Aufenthaltsbewilligung hatte eine Gültigkeitsdauer bis zum 1. November 2007. Der Widerruf erfolgte erst mit Rechtskraft der Widerrufsentscheidung, also mit Urteil des Verwaltungsgerichtshofes vom 3. Juli 2007. Eine Entscheidung - auch eine Widerrufsentscheidung des Ausländer- und Passamtes - wirkt erst mit ihrer Rechtskraft und nicht, wie die Unterinstanzen meinten, rückwirkend auf das Datum der ersten Entscheidung. In diesem Sinne bringt die Beschwerdeführerin zu Recht vor, dass ihre Beschwerden gegen die Widerrufsentscheidung des Ausländer- und Passamtes und die Beschwerdeentscheidung der Regierung gemäss Art. 116 Abs. 1 LVG aufschiebende Wirkung hatten. Diese aufschiebende Wirkung der Beschwerden hatte auch zur Folge, dass sich die Beschwerdeführerin in der Zeit vom 26. Februar 2006 bis 30. Juni 2007 nicht unrechtmässig, sondern rechtmässig in Liechtenstein aufhielt. Dass die Beschwerdeführerin die Entscheidung des Ausländer- und Passamtes vom 26. Februar 2006 rechtsmissbräuchlich anfocht, argumentieren die Unterinstanzen nicht.
2. Da somit die entscheidungswesentlichen Argumente der Unterinstanzen nicht aufrecht erhalten werden können, stellt sich die Frage, ob die übrigen Voraussetzungen zur Erteilung der beantragten Daueraufenthaltsbewilligung vorliegen. Diese Frage kann und darf der Verwaltungsgerichtshof nicht erst- und damit letztinstanzlich entscheiden, sodass die Sache zur Ergänzung des Verfahrens und neuerlichen Entscheidung an das Ausländer- und Passamt zurückzuverweisen war.
Zu diesen Fragen gehören (unter anderem) folgende:
Die Regierung stellte in ihrer Entscheidung, ohne jedoch entsprechende Sachverhaltsfeststellungen zu treffen, die Möglichkeit in den Raum, dass die Ehe zwischen der Beschwerdeführerin und AB eine Scheinehe und somit unbeachtlich ist. Wenn eine Scheinehe vorläge, käme möglicherweise nicht das Personenfreizügigkeitsgesetz, sondern das Ausländergesetz (LGBl. 2008 Nr. 311, LR 152.20) zur Anwendung.
Wenn die Ehe zwischen der Beschwerdeführerin und AB (faktisch) aufgelöst wurde, kommt - wenn das Personenfreizügigkeitsgesetz grundsätzlich anwendbar ist - Art. 47 Abs. 3 PFZG zur Anwendung.
Wenn die Ehe zwischen der Beschwerdeführerin und AB aufrecht ist, kommt, wie erwähnt, Art. 45 Abs. 1 PFZG zur Anwendung und Art. 24 PFZG ist sinngemäss anwendbar.
3. Wie die gegenständliche Entscheidung zeigt, war die Beschwerdeführung weder an die Regierung noch an den Verwaltungsgerichtshof aussichtslos.
Dennoch kann der Beschwerdeführerin keine Verfahrenshilfe zugesprochen werden, da von ihr nicht bescheinigt wurde, dass sie ausser Stande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten (Art. 43 Abs. 1 LVG i.V.m. § 63 Abs. 1 ZPO). Die Beschwerdeführerin ist mit AB verheiratet. Gemäss Art. 43 Abs. 2 und 3 und Art. 46 EheG schulden die Ehegatten gegenseitig Beistand, auch finanziell und somit auch im Rahmen von behördlichen und gerichtlichen Verfahren. Eine faktische Trennung der Ehegatten, wie sie in der Stellungnahme vom 22. August 2011 vorgebracht wird, ändert daran nichts, ebenso wenig eine - wie in der Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 5. September 2011 vorgebracht - Vereinbarung der faktisch getrennten Ehegatten, dass wechselseitig kein Unterhalt zu bezahlen ist. Die gegenseitigen gesetzlichen Beistands- und Unterhaltspflichten der Ehegatten können nicht durch private Vereinbarungen beseitigt werden. Nur im Rahmen von gerichtlichen Ehetrennungen und -scheidungen können Unterhaltsvereinbarungen geschlossen werden, wobei diese zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung durch das Gericht bedürfen.
Wenn die Beschwerdeführerin vorbringt, ihr Ehegatte sei relativ hoch verschuldet und habe Mühe, seinen eigenen Unterhalt sicher zu stellen, ist dem entgegen zu halten, dass die Unterhaltspflicht des Ehemannes gegenüber der Ehefrau den Schulden gegenüber Dritten vorgeht. Ansonsten würden über die Gewährung der Verfahrenshilfe indirekt Schulden des Ehemannes zurückbezahlt.
Auch ist es entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin in der Stellungnahme vom 5. September 2011 nicht richtig, dass Kinderzulagen, die die Liechtensteinische Familienausgleichskasse an die Beschwerdeführerin für deren beide minderjährigen Kinder auszahlt, bei der Beurteilung der wirtschaftlichen Verhältnisse gemäss § 63 Abs. 1 ZPO nicht berücksichtigt werden. § 63 Abs. 1 ZPO gebietet eine gesamtheitliche Betrachtung der wirtschaftlichen Verhältnisse einer Verfahrenspartei unter Einschluss der Unterhaltspflichten und -ansprüche dieser Verfahrenspartei.
Dieses Urteil ist endgültig.
Vaduz, 15. September 2011