VGH 2011/071
Der Verwaltungsgerichtshof des Fürstentums Liechtenstein, Vaduz, hat durch die
Rekursrichter: lic. iur. Andreas Batliner, Vorsitzender
in der Beschwerdesache des
Beschwerdeführers: Bf.
9488 Schellenberg
vertreten durch:
Dr. Stephan Amann Rechtsanwalt Duxgasse 2 9494 Schaan
wegen: Entzug des Führerausweises
gegen: Entscheidung der Beschwerdekommission für Verwal-tungsangelegenheiten vom 24.03.2011 (VBK 2011/1)
in der nicht-öffentlichen Sitzung vom 26. Mai 2011
entschieden:
1. Die Beschwerde vom 11.04.2011 wird abgewiesen und die angefochtene Entscheidung der Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten vom 24.03.2011 (VBK 2011/1) bestätigt.
2. Die Kosten des Verfahrens in Höhe von CHF 212.00 hat der Beschwerdeführer binnen 14 Tagen bei sonstigem Zwang an die Landeskasse zu bezahlen.
1. Mit Verfügung vom 24.01.2011, (im Folgenden „Warnungsentzug vom 24.01.2011“ genannt) hat die Motorfahrzeugkontrolle dem Beschwerdeführer den liechtensteinischen Führerausweis für sämtliche Kategorien, für die er ausgestellt war, sowie für allfällige ausländische oder internationale Führerausweise für die Dauer von 12 Monaten entzogen. Ausgenommen vom Entzug waren jedoch die Spezialkategorien G und M. Dieser Warnungsentzug vom 24.01.2011 wurde seitens des Beschwerdeführers mit Beschwerde vom 01.02.2011 an die VBK bekämpft.
2. Begründet wurde der Warnungsentzug vom 24.01.2011 seitens der MFK damit, dass der Beschwerdeführer am 19.09.2009 um 03.00 Uhr auf dem Waldweg im Bereich (...) bzw. vom Lokal (...) in Schaan bis zum Waldweg (...) den Personenwagen (...) mit dem liechtensteinischen Kontrollschild FL (...) lenkte und zwar unter Alkoholeinfluss (mit Verweis auf Art. 86 iVm Art. 29 Abs. 2 SVG sowie Art. 2 Abs. 1 und 2 VRV) und Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit vereitelte und dadurch die Übertretung nach Art. 86a Abs. 1 SVG beging. Dieser Sachverhalt ist durch die liechtensteinischen Strafgerichte zu 8 EU.2009.1 rechtskräftig festgestellt worden.
Da die Motorfahrzeugkontrolle beim Beschwerdeführer den Rückfall gemäss Art. 16 Abs. 1 Bst. d Ziffer 1 SVG feststellte, wurde die gesetzli-che Entzugsdauer von mindestens einem Jahr verfügt. Was den Rückfall betrifft, so wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 24.01.2005 bereits der liechtensteinische Führerausweis für sämtliche Kategorien, für die er ausgestellt war, sowie für allfällige ausländische oder internationale Führerausweise vom 04.01.2005 bis 03.04.2005 wegen Führens eines Motorfahrzeuges in fahrunfähigem Zustand (mind. 1,69 Promille) entzogen.
3. Dem Warnungsentzug vom 24.01.2011 ging, wie vorstehend erwähnt, ein Strafverfahren beim Fürstlichen Landgericht zu 8 EU.2009.1 voraus. Der Beschwerdeführer wurde vom Landgericht mit Urteil vom 26.02.2010 der Übertretung nach Art. 86a Abs. 1 SVG schuldig gesprochen, weil er am 19.09.2009 in Schellenberg als Motorfahrzeugführer, nämlich als Lenker des Personenwagens (...) sich vorsätzlich einer Blutprobe und einer von der Regierung geregelten Voruntersuchung, mit deren Anordnung er rechnen musste, entzogen und damit den Zweck der Massnahme vereitelt hatte. (...)
4. Die VBK hat am 24.03.2011 über die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 01.02.2011 materiell entschieden, dieser aber keine Folge gegeben sondern den Warnungsentzug vom 24.01.2011 vollumfänglich bestätigt. Die VBK begründetet ihren Entscheid damit, dass aufgrund des Urteils des Fürstlich Oberste Gerichthofes zu 8 EU.2009.1 rechtkräftig und für die VBK verbindlich feststehe, dass sich der Beschwerdeführer aufgrund des Vorfalls vom 19.09.2009 in Schellenberg vorsätzlich einer Blutprobe und einer von der Regierung geregelten Voruntersuchung, mit deren Anordnung der Beschwerdeführer rechnen musste, entzog und den Zweck der Massnahme vereitelte, indem er trotz Alkoholkonsums vor dem Antritt der Fahrt eine Meldung an die Landepolizei unterliess, nachdem er mit dem von ihm gelenkten Fahrzeug auf einen Waldweg quer zur Fahrbahn im Schlamm stecken blieb sowie nach dem Ereignis weiter Alkohol konsumierte. Insoweit sei der Beschwerdeführer rechtskräftig verurteilt, eine Übertretung nach Art. 86a Abs. 1 SVG begangen zu haben, was nach Art. 15 Abs. 3 SVG einen obligatorischen Führerausweisentzug zur Folge habe. Aufgrund der Verfügung vom 24.01.2005, mit welcher dem Beschwerdeführer der Führerausweis vom 04.01.2005 bis zum 03.04.2005 aufgrund von Fahren in stark angetrunkenem Zustand (1,69 Promille) entzogen wurde, sei eine Vorbelastung nach Art. 16 Abs. 1 Bst. d Ziff. 1 SVG gegeben und die gesetzliche Mindestentzugsdauer betrage ein Jahr. Als Ende der Massnahme gelte aufgrund der Verfügung vom 24.01.2005 der 03.04.2005 und da der Beschwerdeführer das ihm von den Fürstlichen Gerichten vorgeworfene Verhalten am 19.09.2009 begangen habe, sei dies innerhalb von fünf Jahren nach Ende der Massnahme erfolgt und deshalb eine Entzugsdauer von mindestens einem Jahr auszusprechen gewesen.
5. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 11.04.2011 Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Die Entscheidung der VBK wurde ihrem gesamten Inhalte nach angefochten. (...)
6. Der Verwaltungsgerichtshof (VGH) zog die Vorakten bei, erörterte in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 26.05.2011 die Sach- und Rechtslage und beschloss wie aus dem Spruch ersichtlich.
1. Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben, ist jedoch nicht berechtigt.
2. Es ist richtig, dass die vom Beschwerdeführer angefochtene Entscheidung der VBK relativ kurz ausgefallen ist, dies aber angesichts des Sachverhaltes und der rechtlichen Würdigung zu Recht. Aufgrund des rechtskräftigen ordentlichen Strafverfahrens zu 8 EU.2009.1 steht nämlich für die Verwaltungsbehörden verbindlich fest (VGH 2010/87 mwH sowie BGE 119 Ib 158 E. 3c/aa), dass der Beschwerdeführer aufgrund des Vorfalls vom 19.09.2009 in Schellenberg sich vorsätzlich einer Blutprobe und einer von der Regierung geregelten Voruntersuchung, mit deren Anordnung er rechnen musste, entzogen und dadurch den Zweck der Massnahme vereitelt hat und deshalb schliesslich rechtskräftig verurteilt wurde, die Übertretung nach Art. 86a Abs. 1 SVG begangen zu haben. Das hat die VBK festgehalten. Dieses Verhalten des Beschwerdeführers muss denn auch zwingend zu einem Führerausweisentzug führen (siehe Art. 15 Abs. 3 Bst. g SVG). Strittig kann lediglich die Dauer des Führerausweisentzuges sein.
3. Betreffend die Dauer des Führerausweisentzuges ist Art. 16 SVG ein-schlägig. Die Dauer des Entzugs ist von den Verwaltungsbehörden nach den Umständen des Falles festzusetzen, muss aber mindestens drei Mo-nate betragen, wenn der Fahrzeugführer sich vorsätzlich einer Blutprobe und einer von der Regierung geregelten Voruntersuchung, die angeordnet wurde oder mit deren Anordnung er rechnen musste, oder einer anderen ärztlichen Untersuchung widersetzt oder entzogen hat und dadurch den Zweck der Massnahme vereitelte (siehe Art. 16 Abs. 1 Bst. b bisZiff. 2 SVG). Konkret muss die Dauer des Führerausweisentzuges also nach Gesetz mindestens drei Monate betragen.
4. Aufgrund der Administrativmassnahme vom 24.01.2005, mit welcher dem Beschwerdeführer bereits einmal der Führerausweis, und zwar vom 04.01.2005 bis zum 03.04.2005 aufgrund Fahrens in stark angetrunkenem Zustand (1,69 Promille) entzogen wurde, stellt sich die Frage, ob sich diese „Vorbelastung“ erschwerend in Bezug auf die Entzugsdauer auswirkt bzw. ob ein "Rückfall" im Sinne des Art. 16 Abs. 1 Bst. d (Ziff. 1 oder 2) SVG gegeben ist. Wenn ein "Rückfall" vorliegen würde, würde die gesetzliche Mindestentzugsdauer ein Jahr betragen. Dass seit dem Ablauf des früheren Entzuges (seit dem 03.04.2005) bis zur Begehung des Deliktes nach Art. 86a SVG (am 19.09.2009) weniger als 5 Jahre vergangen sind, bedarf keiner weiteren Begründung, sondern ergibt sich rein rechnerisch.
5. Ein Rückfall liegt gemäss Wortlaut des Art. 16 Abs. 1 Bst. d Ziff. 1 oder 2 SVG dann vor, wenn „der Führer innert fünf Jahren seit Ablauf eines früheren Entzuges: 1. wegen Führens eines Motorfahrzeuges in fahrunfä-higem Zustand aufgrund Alkohol-, Betäubungsmittel- oder Arzneimittelein-flusserneut in einem solchen Zustand ein Motorfahrzeug geführt hat; oder 2. wegen Vereitelung einer Massnahme zur Feststellung der Fahrunfähigkeit (Bst. b bisZiff. 2) erneut vorsätzlich eine solche Massnahme vereitelt.“
Rein nach Wortlaut der Bestimmung dürfte ein Rückfall nur angenommen werden, wenn der Beschwerdeführer innert fünf Jahren seit Ablauf der früheren Entzuges erneut wegen desselben Tatbestandes (entweder beide Male wegen Führens eines Motorfahrzeuges in fahrunfähigem Zustand oder beide Male wegen Vereitelung/Verhinderung der Blutprobe) zu belangen wäre. Das schweizerische Bundesgericht und auch der VGH haben sich in ihren Erkenntnissen BGE 117 IV 297, 121 II 134 bzw. VGH 2010/87 in strafrechtlicher Hinsicht dazu festgehalten, dass in Bezug auf die Strafzumessung und den bedingten Strafvollzug eine Verurteilung wegen Vereitelung einer Blutprobe mit einer Verurteilung wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand gleichzusetzen sei, wenn die Möglichkeit bestand, dass der Fahrzeuglenker bei korrektem Verhalten aufgrund des Ergebnisses der Analyse der Blutprobe wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand verurteilt worden wäre. Nun ist zwar zutreffend, dass es sich dabei um die durch die Fürstlichen Gerichte zu untersuchenden Straftatbestände von Art. 86 und Art. 86a SVG handelt. Der VGH vertritt aber die Ansicht, dass wenn diese unterschiedlichen Straftatbestände bereits in strafrechtlicher Hinsicht als gleich in Bezug auf die Strafzumessung und die Gewährung des bedingten Strafvollzugs behandelt werden, muss dies umso mehr für eine Administrativmassnahme und die daraus folgende Konsequenz gelten. Das bedeutet, dass ein Rückfall nach Art. 16 Abs. 1 Bst. d (Ziff. 1 bzw. 2) SVG auch dann vorliegt, wenn der Führer innert fünf Jahren seit Ablauf eines früheren Entzuges, welchen er wegen Führens eines Motorfahrzeuges in fahrunfähigem Zustand aufgrund Alkohol-, Betäubungsmittel- oder Arzneimitteleinfluss erhalten hat, nunmehr vorsätzlich eine Massnahme zur Feststellung der Fahrunfähigkeit (Bst. b bisZiff. 2) vereitelt hat, sofern die Möglichkeit bestand, dass der Fahrzeuglenker bei korrektem Verhalten aufgrund des Ergebnisses der Analyse der Blutprobe wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand verurteilt worden wäre. Es ist nämlich aus Sicht des VGH richtig, dass derjenige, der sich einer Massnahme zur Feststellung der Fahrunfähigkeit vorsätzlich entzieht, nicht besser gestellt werden soll, als derjenige, der sich korrekt verhält und die Blutprobe zulässt. Sonst wäre die Möglichkeit des Taktierens gegeben und es fände eine vom Gesetzgeber nicht beabsichtigte Ungleichbehandlung statt. Denn aus dem Landtagsprotokoll Nr. 8/2006 (1. Lesung, Erläuterungen des Abg. Kranz S. 240 ff.) sowie aus der Stellungnahme der Regierung zum Strassenverkehrsgesetz (BuA 35/2006, S. 5f.) ergibt sich, dass der Gesetzgeber die Vereitelung der Blutprobe gleich ahnden wollte, wie das Führen eines Motorfahrzeuges in fahrunfähigem Zustand, und dass deshalb auch dann ein Rückfall vorliegt, wenn nach einem Fahren in fahrunfähigem Zusand innert fünf Jahren eine Massnahme zur Feststellung der Fahruntüchtigkeit vereitelt wird. Dies bringt der Wortlaut von Art. 16 Abs. 1 Bst. d Ziff. 1 und 2 SVG zwar nicht deutlich zum Ausdruck, doch entspricht dies dem Willen des historischen Gesetzgebers und der ratio legis: wer in fahrunfähigem Zustand (z.B. alkoholisiert) fährt, gefährdet die Verkehrssicherheit. Diese ist durch Massnahmen, insbesondere den Führerausweisentzug, zu schützen, wobei die Massnahme nicht nur dann verhängt werden kann, wenn der fahrunfähige Zustand (z.B. die Alkoholisierung) bewiesen ist, sondern auch dann, wenn der Beweis durch Vereitelung oder Verweigerung der Blutprobe verhindert wird. Beide Fälle, also sowohl das Führen eines Motorfahrzeuges in fahrunfähigem Zustand als auch die Verweigerung oder Vereitelung der Blutprobe sind gleichwertig und müssen deshalb zur Wahrung der Verkehrssicherheit gleich behandelt werden. Deshalb ist es geboten, einen "Rückfall" im Sinne von Art. 16 Abs. 1 Bst. d SVG auch dann anzunehmen, wenn die beiden unterschiedlichen Tatbestände einander folgen.
6. Angewandt auf den gegenständlichen Beschwerdefall bedeutet das, dass ein Rückfall im Sinne des Art. 16 Abs. 1 Bst. d SVG vorliegt, da das Ende des letzten Entzuges der 03.04.2005 war und der Beschwerdeführer wegen seines Verhaltens vom 19.09.2009, also innert 5 Jahren, erneut bestraft wurde. Demnach hat die Mindestentzugsdauer 12 Monate zu betragen. Diese Entzugsdauer wurde von der MFK verfügt und von der VBK bestätigt. Sie ist rechtmässig und nicht zu beanstanden. Die Beschwerde war daher abzuweisen.
7. Die Kostenentscheidung stützt sich auf Art. 41 i.V.m. Art. 36 Abs. 1 LVG. Die Höhe der Kosten bemisst sich nach dem Gebührengesetz und dem Streitwert (LES 1998, 157). Vorliegendenfalls beträgt der Streitwert CHF 25'000.00 (§ 4 Ziff. 10 der Honorarrichtlinien der Liechtensteinischen Rechtsanwaltskammer). Somit beträgt die Eingabegebühr CHF 42.00 und die Entscheidungsgebühr CHF 170.00 (Art. 34 und 35 Gerichtsgebührengesetz).
Dieses Urteil ist endgültig.
Vaduz, 26. Mai 2011