VGH 2011/060
Der Verwaltungsgerichtshof des Fürstentums Liechtenstein, Vaduz, hat durch die
Rekursrichter: lic. iur. Andreas Batliner, Vorsitzender
in der Beschwerdesache des
Beschwerdeführerin: BF
9493 Mauren
wegen: Ausbildungsbeihilfe
gegen: Entscheidung der Stipendienkommission vom 1. März 2011, SPK 2011-10
in der nicht-öffentlichen Sitzung vom 26. Mai 2011
entschieden:
1. Der Beschwerde vom 14. März 2011 gegen die Entscheidung der Stipendienkommission vom 1. März 2010, SPK 2011-10, wird insoweit Folge gegeben, als die angefochtene Entscheidung der Stipendienkommission und die Verfügung der Stipendienstelle vom 20. Januar 2011 aufgehoben und die Sache unter Bindung an die Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofes zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die Stipendienstelle zurück geleitet wird.
2. Die Kosten des Verfahrens verbleiben beim Land.
1. Mit Antrag vom 18. November 2010 begehrte die Beschwerdeführerin die Gewährung einer Ausbildungsbeihilfe für die Absolvierung einer Ausbildung an der Universität Innsbruck für den Zeitraum vom 1. November 2010 bis zum 1. Oktober 2011.
2. Mit Verfügung der Stipendienstelle vom 20. Januar 2011 wurde dem Antrag der Beschwerdeführerin vom 18. November 2010 nicht stattgegeben (...).
3. Gegen diese Verfügung der Stipendienstelle vom 20. Januar 2011 erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 7. Februar 2011 Beschwerde an die Stipendienkommission (...).
4. Mit Entscheidung vom 1. März 2011 wies die Stipendienkommission die Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 20. Januar 2011 gegen die Verfügung der Stipendienstelle vom 20. Januar 2011 kostenpflichtig ab.
5. Gegen diese Entscheidung der Stipendienkommission richtet sich nun die verfahrensgegenständliche Beschwerde vom 14. März 2011 an den Verwaltungsgerichtshof.
6. Der Verwaltungsgerichtshof zog den Akt der Stipendienkommission, SPK 2011-10, und der Stipendienstelle bei. In seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 26. Mai 2011 erörterte der Verwaltungsgerichtshof die Sach- und Rechtslage und entschied, wie aus dem Spruch ersichtlich.
1. Hinsichtlich des Sachverhaltes kann im Wesentlichen auf die Feststellungen der Unterinstanz verwiesen werden (Art. 101 Abs. 4 LVG), welcher zum besseren Verständnis wie folgt zusammengefasst wird:
2. Die Beschwerdeführerin ist in Mauren wohnhaft, liechtensteinische Staatsangehörige. Sie studierte von Oktober 2001 bis 2003 Rechtswissenschaften, von 2003 bis 2005 Wirtschaftsrecht und von 2006 bis 2009 Management & Recht. Seit 2009 studiert die Beschwerdeführerin Management & Economics, wofür die Beschwerdeführerin Ausbildungsbeihilfen für den Zeitraum vom 1. Oktober 2010 bis zum 1. Oktober 2011 begehrt.
3. Diese Feststellungen sind unstrittig und ergeben sich schlüssig aus dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Gewährung von Ausbildungsbeihilfe vom 18. November 2010 und dem von ihr vorgelegten Lebenslauf.
4. Dieser Sachverhalt ist rechtlich wie folgt zu würdigen:
5. Art. 8 StipG begrenzt die Unterstützungsdauer dahingehend, dass Ausbildungen im Anschluss an die Pflichtschule und während der nach dem Studienreglement der Ausbildungsstätte festgelegten minimalen Ausbildungsdauer bis zum Berufs- oder Studienabschluss zuzüglich eines Verlängerungs- oder Repetitionsjahres unterstützt werden (Abs. 1). Die Unterstützungsdauer kann um höchstens drei Jahre über die minimale Ausbildungsdauer hinaus verlängert werden, wenn eine Ausbildung wegen Krankheit, Geburt eines Kindes, Betreuung eigener Kinder oder eines anderen zwingenden Grundes nicht während der ordentlichen Ausbildungsdauer abgeschlossen werden kann (Abs. 2). Erst- und Zweitausbildungen im Anschluss an die Sekundarstufe II werden insgesamt längstens während einer Dauer von acht Jahren unterstützt (Abs. 3).
Während es im ersten und zweiten Absatz des Art. 8 StipG um die (ordentliche und ausserordentliche) Unterstützungsdauer bezogen auf eine bestimmte Ausbildung geht, wird im dritten Absatz ein absolutes Maximum der Unterstützungsdauer bestimmt, welches auch bei mehreren Anschlussausbildungen nicht überschritten werden kann.
6. Die Stipendienkommission interpretiert Art. 8 Abs. 3 StipG dahingehend, dass sich die dort genannte Maximaldauer von acht Jahren auf die Anzahl der bereits gesamthaft absolvierten Ausbildungsjahre beziehe und nicht auf die bereits mit Stipendien geförderten Ausbildungsjahre. Dies begründet die Stipendienkommission damit, dass das Stipendiengesetz nicht alleine der Anreiz sein solle, dass jemand studiere. Ziel und Zweck des Stipendiengesetzes sei es, unbemittelten, gut veranlagten Schülern den Besuch höherer Schulen durch Gewährung von angemessenen Stipendien zu erleichtern (vgl. dazu Bericht und Antrag Nr. 18/2004, Seite 4). Das Stipendiengesetz solle nicht allein der Anreiz sein, dass jemand studiere. Es müsse eine Neigung und ein Wille vorhanden sein (vgl. Landtagsprotokolle vom 14. April 2004, Seite 354). Die Beschwerdeführerin beantrage eine Ausbildungsbeihilfe für das gesamthaft 10. Ausbildungsjahr. Somit sei nach Ansicht der Stipendienkommission die in Art. 8 Abs. 3 StipG enthaltene Höchstgrenze der Förderungszeit eines Studiums überschritten.
7. Die Beschwerdeführerin wendet im Wesentlichen ein, dass das Stipendiengesetz nicht Anreiz für ihre Ausbildung sei, was sich ohne weiteres daraus ergebe, dass sie für die Ausbildung von Oktober 2001 bis September 2006 keinerlei staatliche Ausbildungshilfe erhalten habe, sondern diese selber mit Unterstützung ihrer Eltern finanziert habe. Erst im Jahre 2006 habe sie erstmals Ausbildungshilfe erhalten. Bis heute habe sie somit für drei Ausbildungsjahre staatliche Unterstützung bezogen. Das Stipendiengesetz regle nur die Voraussetzungen, unter denen eine Ausbildung vom Staate unterstützt werde, und deren Dauer. Abgestellt werde somit allein auf die Dauer der Unterstützung und nicht auf jene der Ausbildung. Entscheidend sei somit nicht die Anzahl der bisherigen Ausbildungsjahre, sondern allein die mit der Ausbildungshilfe geförderte Ausbildungszeit. Diese betrage nicht (mehr als) acht Jahre, sondern lediglich drei Jahre. Die beantragte Unterstützung gelte für das Studienjahr 2010/2011, somit für das 4. Studienjahr.
8. Strittig ist die Rechtsfrage, ob sich die in Art. 8 Abs. 3 StipG festgesetzte Maximaldauer von acht Jahren auf die gesamte Ausbildungszeit oder aber nur auf die unterstützte Ausbildungszeit bezieht. Soweit eine Gesetzesbestimmung unklar ist, ist der Sinn des Gesetzes durch Auslegung zu ermitteln, wobei zunächst vom Gesetzeswortlaut auszugehen ist (vgl. Andreas Kley, Grundriss des liechtensteinischen Verwaltungsrechts, LPS 23, Vaduz 1998, S. 82 ff.).
Der Gesetzgeber begrenzt die Unterstützungsdauer in Art. 8 Abs. 3 StipG dahingehend, dass Erst- und Zweitausbildungen im Anschluss an die Sekundarstufe II "insgesamt längstens während einer Dauer von acht Jahren unterstützt" werden. Die gewählte Formulierung lässt darauf schliessen, dass der Gesetzgeber (nur) die gesamte Unterstützungsdauer auf acht Jahre begrenzen wollte, und zwar unabhängig davon, wie lange die verschiedenen Erst- und Zweitausbildungen im Anschluss an die Sekundärstufe II gesamthaft andauern. Es ist nämlich nicht davon die Rede, dass nur die ersten acht Jahre der Anschlussausbildungen unterstützt werden sollen. Im Ergebnis lässt es der Gesetzestext offen, für welche Anschlussausbildungszeit der Berechtigte die maximal achtjährige Ausbildungsunterstützung konkret in Anspruch nehmen kann. Die Überschrift zu Art. 8 StipG lautet "Unterstützungsdauer" und steht im Einklang mit dieser Auslegung.
Die Stipendienkommission stützt ihre Auslegung auf die Gesetzesmaterialien, welche jedoch ohne weiteres auch einer anderen, dem Gesetzeswortlaut näher liegenden Auslegung zugänglich sind. Wenn in den Gesetzesmaterialien davon die Rede ist, dass die Unterstützung nicht alleine Anreiz für die Anschlussausbildungen sein solle bzw. dass ein Anreiz geschaffen werden solle, eine Ausbildung so effizient als möglich anzugehen und abzuschliessen, damit raschmöglichst eine Erwerbstätigkeit aufgenommen werden könne (vgl. Bericht und Antrag Nr. 18/2004 S. 46), so wird diesem Anliegen bereits mit der zeitlichen Begrenzung der Unterstützung in angemessener Weise entsprochen. Schliesslich wird mit der vom Verwaltungsgerichtshof vertretenen Gesetzesauslegung durchaus auch der in Art. 17 Abs. 2 LV statuierten Staatsaufgabe nachgelebt, "unbemittelten, gut veranlagten Schülern den Besuch höherer Schulen durch Gewährung von angemessenen Stipendien" zu erleichtern.
Nachdem die Beschwerdeführerin bislang erst für drei Jahre Ausbildungsbeihilfen in Anspruch genommen hat, hat sie das in Art. 8 Abs. 3 StipG genannte Maximum noch nicht ausgeschöpft, so dass der von den Unterinstanzen festgestellte Verweigerungsgrund nicht vorliegt. Es ist aber zu prüfen, ob die weiteren Voraussetzungen für die Gewährung von Ausbildungsbeihilfen erfüllt sind.
9. Aus diesen Gründen ist die angefochtene Entscheidung der Stipendienkommission und die Verfügung der Stipendienstelle aufzuheben und die Sache unter Bindung an die Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofes zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die Stipendienstelle zurückzuleiten.
10. Die Verfahrenskosten verbleiben beim Land
Dieses Urteil ist endgültig.
Vaduz, 26. Mai 2011