VGH 2011/042
Der Verwaltungsgerichtshof des Fürstentums Liechtenstein, Vaduz, hat durch die
Rekursrichter: lic. iur. Andreas Batliner, Vorsitzender
in der Beschwerdesache des
Beschwerdeführers: Bf. Flüchtlingszentrum, Heuweg 8 9490 Vaduz
vertreten durch:
lic.iur. HSG et dipl.nat. ETH Stefan Hassler Rechtsanwalt Felbaweg 10 9494 Schaan
wegen: Asyl, Wegweisung
gegen: Entscheidung der Regierung des Fürstentums Liechtenstein vom 8. Februar 2011, RA 2011/291-2582
in der nicht-öffentlichen Sitzung vom 15. März 2011
entschieden:
1. Der Beschwerde vom 17. Februar 2011 gegen die Entscheidung der Regierung des Fürstentums Liechtenstein vom 8. Februar 2011, RA 2011/291-2582, wird insoweit stattgegeben, als die angefochtene Regierungsentscheidung und der Nichteintretensentscheid des Ausländer- und Passamtes vom 12. Mai 2010, Asyl-E.Nr. 036, aufgehoben und die vorliegende Sache zur neuerlichen Entscheidung, allenfalls nach Ergänzung des Verfahrens, an die Regierung bzw. das Ausländer- und Passamt zurückgeleitet wird.
2. Dem Beschwerdeführer wird Verfahrenshilfe (Armenrecht) in vollem Umfange gewährt und ihm wird ein Rechtsanwalt als Verfahrenshelfer beigegeben, all dies rückwirkend auf den 12. Mai 2010. Die Benennung eines Rechtsanwalts zum Verfahrenshelfer wird der Liechtensteinischen Rechtsanwaltskammer vorbehalten.
3. Die Kosten des Verfahrens verbleiben beim Land.
1. Der Beschwerdeführer reiste am 8. November 2009 illegal in Liechtenstein ein und stellte bei der Landespolizei ein Asylgesuch. Er wurde vom Ausländer- und Passamt (APA) mehrfach befragt, nämlich am 19. November 2009, 17. Dezember 2009 und 6. April 2010.
2. Mit Nichteintretensentscheid vom 12. Mai 2010, Asyl-E.Nr. 036, entschied das Ausländer- und Passamt wie folgt:
1. Auf das Gesuch von Herrn Bf. wird nicht eingetreten.
2. Herr Bf. wird nach Italien weggewiesen.
3. Herr Bf. hat das Fürstentum Liechtenstein binnen 3 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides zu verlassen.
4. Im Unterlassungsfall werden Zwangsmassnahmen angeordnet.
Dieser Entscheid wurde im Wesentlichen wie folgt begründet:
Der Beschwerdeführer habe angegeben, dass er im November 2008 von seinem Heimatland Eritrea in den Sudan gegangen sei. Ein Jahr später sei er im Auto eines Schleppers via Sahara nach Libyen gefahren. Mit einem Motorboot habe er von Libyen das Meer überquert und sei in Sizilien am 19. September 2009 angekommen. Einen Tag später sei er mit dem Zug mit einem Kollegen nach Rom gefahren. In Rom sei er am 5. November 2009 von einem Schlepper in einem Auto nach Mailand gebracht worden und danach von einem anderen Schlepper bis nach Liechtenstein. In Mailand habe der Beschwerdeführer eine Nacht im Auto verbracht und am nächsten Tag am Abend sei er mit dem Schlepper losgefahren. Sie seien dann den ganzen Tag gefahren und zu einem Haus gekommen, in welchem sie eine weitere Nacht verbracht hätten. Am 8. November 2009 seien sie einen halben Tag gefahren und der Beschwerdeführer sei vom Schlepper direkt vor das Aufnahmezentrum für Asylsuchende in Vaduz gebracht worden. Die Zeit in Rom, fast 7 Wochen, habe der Beschwerdeführer in einem verschlossenen Haus hauptsächlich mit Schlafen verbracht. In Libyen habe man dem Beschwerdeführer gesagt, er solle sich von der italienischen Fremdenpolizei fernhalten, weil diese Asylsuchende nach Libyen zurückweisen würde. Der Beschwerdeführer habe gesehen, wie seine Landsleute auf der Strasse gelebt hätten und alle hätten nur negativ über Italien gesprochen. Deshalb habe der Beschwerdeführer in Italien kein Asylgesuch gestellt. Er habe den Schlepper in Rom gefragt, wo er ein Asylgesuch in einem sicheren Land stellen könne, und dieser habe ihn nach Liechtenstein gebracht.
Die Regierung habe am 20. Oktober 2009 eine Liste sicherer Herkunftsstaaten im Sinne von Art. 25 Abs. 3 und Art. 5 FlüG erlassen. Zu diesen Staaten gehöre auch Italien, wo sich der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben längere Zeit aufgehalten habe. Der Beschwerdeführer sei also nicht "unmittelbar" nach Liechtenstein gekommen (Art. 31 Abs. 1 Genfer Flüchtlingskonvention; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Handbuch zum Asyl- und Wegweisungsverfahren, Bern 2009, S. 71).
Gemäss Art. 33 Abs. 1 FlüG werde die Wegweisung aus Liechtenstein verfügt und der Vollzug angeordnet, wenn auf das Asylgesuch nicht eingetreten werde. Die Wegweisung sei im vorliegenden Fall zulässig, möglich und zumutbar. Der Beschwerdeführer könne gefahrlos nach Italien zurückkehren, wo er sich u.a. knapp 2 Monate aufgehalten habe, bevor er in Liechtenstein ein Asylgesuch gestellt habe.
3. Am 12. Mai 2010 brachte der Beschwerdeführer einen Verfahrenshilfeantrag beim Ausländer- und Passamt ein.
4. Gegen diesen Nichteintretensentscheid erhob der Beschwerdeführer am 17. Mai 2010 Beschwerde an die Regierung und beantragte, die Regierung wolle den Nichteintretensentscheid des APA aufheben und das Asylgesuch materiell behandeln, eventualiter die Sache an das APA zurückverweisen. Weiters wolle die Regierung die Stellungnahme der Kommission für Flüchtlingsfragen zur Frage der sicheren Drittstaaten offenlegen sowie in jedem Fall Italien und andere vergleichbare Staaten von der Liste der sicheren Drittstaaten entfernen. Die Regierung wolle dem Beschwerdeführer auch Verfahrenshilfe gemäss Antrag gewähren, dem Land die Verfahrenskosten auferlegen und dem Beschwerdeführer die Parteikosten ersetzen.
In der Beschwerde vom 17. Mai 2010 brachte der Beschwerdeführer vor, er habe sich etwa einen Monat in Italien aufgehalten. Die Drittstaatsregelung von Art. 25 Abs. 3 FlüG, auf welche sich das APA berufe, greife hier nicht, weil der Beschwerdeführer von Italien nicht zurückgenommen werde, er keinen wirksamen Schutz gegen refoulement geniesse und nicht die Möglichkeit habe, Asyl zu suchen und zu geniessen. Italien sei auch kein sicherer Drittstaat, denn Italien schicke Flüchtlinge ohne Durchführung eines Verfahrens wieder nach Libyen zurück. Die Liste der sicheren Drittstaaten könne die Regierung gemäss Art. 25 Abs. 3 FlüG nur nach Konsultation der Kommission für Flüchtlingsfragen erstellen. Ob eine solche Konsultation stattgefunden habe, wisse der Beschwerdeführer nicht, weshalb er die Offenlegung der Stellungnahme der genannten Kommission beantrage. In jedem Fall sei jedoch Italien von der Liste der sicheren Drittstaaten zu streichen. Weiters sei im gegenständlichen Beschwerdefall das Erfordernis der Zustimmung des Drittstaates zur Rückstellung des Beschwerdeführers nicht erfüllt. Deshalb könne der Beschwerdeführer nicht nach Italien zurückkehren, und sollte Liechtenstein auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintreten, würde er sich in einer typischen Orbit-Situation befinden. Weiters sei der Beschwerdeführer nur kurzfristig in Italien gewesen, und dies einzig zum Zweck, seine Weiterreise zu organisieren.
5. Mit Entscheidung vom 8. Februar 2011 zu RA 2011/291-2582 entschied die Regierung wie folgt:
1. Die Beschwerde von Herrn Bf., vertreten durch lic.iur. HSG et dipl.nat. ETH Stefan Hassler, Schaan, vom 17. Mai 2010 gegen den Nichteintretensentscheid des Ausländer- und Passamtes vom 12. Mai 2010 wird zu Punkt 1. des angefochtenen Nichteintretensentscheids abgewiesen und der Punkt 1. wird bestätigt.
2. Der Beschwerde zu den Punkten 2. bis 4. des angefochtenen Nichteintretensentscheids wird Folge gegeben. Die Punkte 2. bis 4. werden aufgehoben und dahingehend abgeänert, dass der Beschwerdeführer weg gewiesen wird und als Ersatzmassnahme die vorläufige Aufnahme angeordnet wird.
3. Dem Antrag auf Offenlegung der Stellungnahme der Kommission für Flüchtlingsfragen zur Frage der sicheren Drittstaaten wird Folge gegeben.
4. Der Antrag, Italien und andere vergleichbare Staaten von der Liste der sicheren Drittstaaten zu entfernen, wird abgewiesen.
5. Der Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe wird abgewiesen.
6. Die Kosten verbleiben beim Land Liechtenstein.
Diese Regierungsentscheidung wurde im Wesentlichen wie folgt begründet:
Italien sei ein sicherer Staat im Sinne von Art. 25 Abs. 3 FlüG, wie die Regierung in ihrem Beschluss vom 20. Oktober 2009 festgestellt habe. Der Beschwerdeführer sei nach eigenen Angaben am 19. September 2009 in Sizilien angekommen, einen Tag später mit dem Zug nach Rom gefahren und von Rom am 5. November 2009 von einem Schlepper nach Mailand und danach bis nach Liechtenstein gebracht worden, wo er am 8. November 2009 ein Asylgesuch eingereicht habe. Der Beschwerdeführer sei also fast 7 Wochen in Rom bzw. Italien gewesen, sodass das APA zu Recht gemäss Art. 25 Abs. 3 FlüG nicht auf das Asylgesuch eingetreten sei.
Des weiteren werde auf ein Gesuch nicht eingetreten, wenn der Asylsuchende in ein Land ausreisen könne, das staatsvertraglich für die Durchführung des Asyl- und Wegeweisungsverfahren zuständig sei und er nicht zur Ausreise in ein Land gezwungen werde, in welchem er verfolgt oder unmenschlicher Behandlung ausgesetzt würde (Art. 25 Abs. 1 Bst. c FlüG). Beim Rückübernahmeabkommen Schweiz-Italien (SR 0.142.114.549) handle es sich um eine solche staatsvertragliche Zuständigkeitsregelung. Gemäss Art. 3 dieses Abkommens übernehme jede Vertragspartei im eigenen Hoheitsgebiet auf Antrag der anderen Vertragspartei Drittstaatsangehörige, falls sich herausstellte, dass diese illegal ins Hoheitsgebiet der ersuchenden Partei eingereist seien, sich auf dem Hoheitsgebiet der ersuchten Vertragspartei aufgehalten hätten oder durch deren Hoheitsgebiet transitiert seien. Der Beschwerdeführer habe sich auf dem Hoheitsgebiet Italien aufgehalten, bevor er in Liechtenstein ein Asylgesuch gestellt habe. Somit sei Italien grundsätzlich verpflichtet, den Beschwerdeführer zu übernehmen, zumal das genannte Abkommen gemäss dessen Art. 20 auch für Liechtenstein gelte.
Die Regierung habe nicht im Alleingang Italien als sicheren Staat definiert, sondern habe sich an der Praxis der Nachbarstaaten Schweiz, Deutschland und Österreich orientiert und habe die Kommission für Flüchtlingsfragen konsultiert. Deshalb sehe sich die Regierung nicht veranlasst, Italien im Alleingang von der Liste der sicheren Staaten zu entfernen.
Der Beschwerdeführer habe nicht dargelegt, inwieweit es ihm verwehrt gewesen sein solle, in Italien ein Asylgesuch zu stellen. Ein Asylsuchender habe kein Recht darauf, sich das Asylland auszusuchen (StGH 2010/55 Erw. 3.7 und das dazugehörige VGH-Urteil).
Der Beschwerdeführer habe sich seinen Angaben zu Folge fast 7 Wochen in Italien aufgehalten. Deshalb liege kein unverzüglicher Transit durch Italien vor. Von einem Aufenthalt werde in der Regel dann ausgegangen, wenn sich der Asylsuchende mind. 20 Tage in jenem Land aufgehalten habe und der Aufenthalt nicht allein dazu gedient habe, die Weiterreise zu organisieren. Der Beschwerdeführer habe sich nicht deshalb 7 Wochen in Italien aufgehalten, weil er lediglich die Weiterreise organisieren wollte, zumal er in seiner Einvernahme vom 6. April 2010 gesagt habe, in Italien nichts gemacht zu haben, ausser die Zeit in einem verschlossenen Haus hauptsächlich mit Schlafen verbracht zu haben.
Die Bestimmung in Art. 25 Abs. 3 FlüG sei mit dem Zusatz ergänzt, dass auf das Gesuch einer asylsuchenden Person nicht eingegangen werde, ausser die Erhebungen ergäben Hinweise auf eine Verfolgung aus einem Grund nach Art. 5 FlüG. Den Ausführungen des Beschwerdeführers sei keine Aussage zu entnehmen, dass ihm bei einer Rückkehr nach Italien eine Gefährdung an Leib und Leben drohe. Ihm drohe insbesondere keine unmittelbare Rückschaffung nach Libyen. Ausserdem stehe es der Regierung nicht zu, auf das Verfahren in einem EU-Staat Einfluss zu nehmen. Es sei nicht hervorgekommen, dass es dem Beschwerdeführer unzumutbar wäre, in Italien ein Asylgesuch zu stellen.
Somit sei der Nichteintretensentscheid zu Recht ergangen. In solchen Fällen sei in der Regel die Wegweisung aus Liechtenstein zu verfügen und der Vollzug anzuordnen (Art. 33 Abs. 1 FlüG). Vorliegendenfalls sei der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, da die Rückübernahmeverpflichtung nach Art. 3 des Abkommens Schweiz - Italien nicht gegenüber den Drittstaatsangehörigen gelte, die sich seit dem Zeitpunkt der illegalen Einreise seit mehr als 6 Monaten auf dem Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei aufgehalten habe. Der Beschwerdeführer sei seit November 2009 in Liechtenstein. Italien sei vom APA nicht angefragt worden, ob es der Rücknahme des Beschwerdeführers zustimme, denn eine freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers nach Italien wäre möglich gewesen. Allerdings hätte für eine zwangsweise Vollstreckung der Wegweisung die Zustimmung Italiens gestützt auf das Rückübernahmeabkommen Schweiz - Italien vorliegen müssen. Aufgrund der Tatsache, dass sich der Beschwerdeführer mehr als 6 Monate in Liechtenstein aufgehalten habe, bestehe gemäss Art. 4 Bst. c des Abkommens seitens Italiens keine Verpflichtung mehr, den Beschwerdeführer zu übernehmen. Deshalb sei es nicht möglich, eine Wegweisung des Beschwerdeführers nach Italien zu vollziehen. Auch eine Wegweisung in den Heimatstaat Eritrea komme nicht in Betracht, da eine solche europaweit bis auf weiteres als unzulässig gelte. Die Militarisierung und Unterdrückung der Bevölkerung, insbesondere die unverhältnismässig hohe Bestrafung einer Wehrdienstverweigerung, führe dazu, dass eine Wegweisung nach Eritrea wegen völkerrechtlicher Verpflichtungen (Art. 3 EMRK) als unzulässig gelte.
Da der Vollzug der Wegweisung nicht möglich bzw. nicht zulässig sei, werde der Beschwerdeführer vorläufig aufgenommen (Art. 35 Abs. 1 FlüG).
Verfahrenshilfe könne nicht gewährt werden, obwohl der Beschwerdeführer bedürftig sei. Die Beschwerdeführung sei jedoch von Vornherein als aussichtslos zu qualifizieren, da sich der Beschwerdeführer während fast 7 Wochen in Italien aufgehalten habe. Der Beschwerdeführer habe sich gemäss Art. 23 FlüG von einem Vertreter und Dolmetscher bei den Einvernahmen begleiten lassen können. Gemäss Art. 91 Abs. 2 FlüG biete das Hilfswerk für Flüchtlinge einen Beratungsdienst an, sodass die Verfahrenshilfe auch über die rechtliche Beratung der Hilfswerke gewährleistet sei (VGH 2003/124). Den Asylsuchenden werde zugemutet, die spezifischen Sachverhaltsfragen selbst vorzutragen (VGH 2003/124; StGH 2004/6). Für den Beschwerdeführer wäre also durch die Hilfswerke eine kostenlose rechtliche Beratung zur Verfügung gestanden. Im vorliegenden Fall habe eine Anhörung unter Anwesenheit eines Vertreters der Hilfswerke stattgefunden. Somit liege auch keine sachliche Notwendigkeit für den Beizug eines Rechtsanwalts vor.
6. Gegen diese Regierungsentscheidung, zugestellt am 10. Februar 2011, erhob der Beschwerdeführer am 17. Februar 2011 rechtzeitig Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Er beantragt, der Verwaltungsgerichtshof wolle die angefochtene Entscheidung in den Punkten 1. bis 4. aufheben und die Sache zur Verfahrensergänzung und materiellen Entscheidung über das Asylgesuch an die Regierung zurückverweisen. Weiters wolle der Verwaltungsgerichtshof die angefochtene Entscheidung in Punkt 5. aufheben und den Beschwerdeführer gemäss ursprünglichem Antrag die Verfahrenshilfe im vollen Umfang gewähren.
7. Der Verwaltungsgerichtshof zog die Vorakten des Ausländer- und Passamtes und der Regierung bei, erörterte in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 15. März 2011 die Sach- und Rechtslage und entschied, wie aus dem Spruch ersichtlich.
1. Die von den Unterinstanzen getroffenen Sachverhaltsfeststellungen wurden vom Beschwerdeführer nicht angefochten. Lediglich hinsichtlich der Dauer des Aufenthaltes des Beschwerdeführers in Italien - das APA sprach von fast 2 Monaten, die Regierung sprach von fast 7 Wochen - erwähnt der Beschwerdeführer unsubstantiiert, dass er etwa einen Monat (so in seiner Beschwerde an die Regierung) bzw. einige Wochen (so in der Beschwerde an den VGH) in Italien gewesen sei. Die Dauer des Aufenthalts in Italien ist aber hier nicht entscheidungsrelevant. Entscheidungsrelevant ist folgender Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer ist im Jahr [...] geboren, Staatsbürger von Eritrea. Er flüchtete via Sudan, Libyen und Italien nach Liechtenstein, wo er am 8. November 2009 eintraf und ein Asylgesuch stellte.
2. Das APA begründete seinen Nichteintretensentscheid damit, dass gemäss Art. 25 Abs. 3 FlüG (Gesetz vom 2. April 1998 über die Aufnahme von Asylsuchenden und Schutzbedürftigen, Flüchtlingsgesetz, LGBl. 1998 Nr. 107 in der gültigen Fassung) auf ein Asylgesuch dann nicht eingetreten werde, wenn der Beschwerdeführer aus einem sicheren Drittstaat wie Italien komme. Die Regierung bestätigte diese Rechtsansicht.
Art. 25 Abs. 3 FlüG enthält aber keine Drittstaatsregelung, sondern nur eine Herkunftsstaatsregelung. Diese Bestimmung lautet wie folgt:
Die Regierung kann nach Konsultation der Kommission für Flüchtlingsfragen Staaten bezeichnen, in denen nach ihrer Feststellung Sicherheit vor Verfolgung besteht. Stammt die asylsuchende Person aus einem solchen Staat, wird auf ihr Gesuch oder ihre Beschwerde nicht eingetreten, ausser die Erhebungen ergeben Hinweise auf eine Verfolgung aus einem Grund nach Art. 5.
Der Beschwerdeführer stammt nicht aus Italien, sondern aus Eritrea. Eritrea ist kein sicherer Staat im Sinne von Art. 25 Abs. 3 FlüG.
Art. 25 Abs. 3 FlüG entspricht weitestgehend Art. 16 Abs. 2 des schweizerischen Asylgesetzes vom 5. Oktober 1979 und Art. 34 des schweizerischen Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (in der ursprünglichen Fassung). Eine umfassende Drittstaatsregelung führte die Schweiz in Art. 34 Abs. 2 und 3 Asylgesetz 1998 erst mit dem Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005, in Kraft seit 1. Januar 2008, ein (siehe Botschaft des Bundesrates zur Abänderung des Asylgesetzes und weiterer Bundesgesetze vom 4. September 2002, BBl. 2002 6845). Diese neue Drittstaatsregelung hat Liechtenstein bis heute nicht übernommen und kommt somit auch nicht zur Anwendung.
3. Die Regierung stützt ihre Entscheidung auch auf den Nichteintretensgrund von Art. 25 Abs. 1 Bst. c FlüG. Diese Bestimmung lautet wie folgt:
Auf ein Asylgesuch wird durch Entscheid des zuständigen Amtes nach den Erhebungen im Aufnahmezentrum (Art. 22) nicht eingetreten, wenn Asylsuchende: (c) in ein Land ausreisen können, in welchem bereits ein Asylgesuch hängig ist oder das staatsvertraglich für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig ist und sie nicht zur Ausreise in ein Land zwingt, in welchem sie verfolgt oder unmenschlicher Behandlung ausgesetzt wurden;
Diesbezüglich argumentiert die Regierung, Italien sei staatsvertraglich für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens betreffend den Beschwerdeführer zuständig, denn dies ergebe sich aus dem Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Italienischen Republik über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt vom 10. September 1998 (AS 2003 1148; BBl. 1999 1485; SR 0.142.114.549). Sie führt aber auch aus, dass Italien vom APA (und damit vom Fürstentum Liechtenstein) gar nicht angefragt wurde, ob es der Rückübernahme des Beschwerdeführers zustimme. Weiters führt sie aus, dass, nachdem der Beschwerdeführer nunmehr mehr als 6 Monate in Liechtenstein sei, seitens Italien gar keine Verpflichtung mehr bestehe, den Beschwerdeführer zu übernehmen.
Damit steht aber auch fest, dass der Beschwerdeführer nicht (mehr) nach Italien ausreisen kann. Es fehlt also eine der in Art. 25 Abs. 1 Bst. c FlüG genannten Voraussetzungen, um einen Nichteintretensentscheid zu fällen.
4. Somit ist die angefochtene Regierungsentscheidung ebenso wie der angefochtene Nichteintretensentscheid des Ausländer- und Passamtes aufzuheben. Im weiteren Verfahren kann entweder das Ausländer- und Passamt einen Nichteintretensentscheid fällen, wenn ein anderer Nichteintretensgrund als jene Gründe von Art. 25 Abs. 1 Bst. c und Art. 25 Abs. 3 FlüG, die in diesem Urteil behandelt sind, vorliegt. Andernfalls muss die Regierung über das Asylgesuch des Beschwerdeführers - allenfalls nach vorgängiger weiterer Sachverhaltsabklärung - entscheiden.
5. Der Erfolg des Beschwerdeführers vor dem Verwaltungsgerichtshof zeigt, dass eine Beschwerdeführung nicht aussichtslos war. Es wäre dem Beschwerdeführer kaum möglich gewesen, die Beschwerden selbst zu erheben, auch wenn berücksichtigt wird, dass der Beschwerdeführer möglicherweise gewisse Unterstützung durch den Beratungsdienst der Flüchtlingshilfe im Sinne von Art. 91 Abs. 2 FlüG in Anspruch nehmen hätte können. Aus diesem Grund war dem Beschwerdeführer Verfahrenshilfe im vollen Umfang zu gewähren, dies rückwirkend auf den Zeitpunkt der Antragstellung, nämlich den 12. Mai 2010. Diesbezüglich ist allerdings klarzustellen, dass die Verfahrenshilfe nicht für die Teilnahme des Beschwerdevertreters am Gespräch vom 12. Mai 2010 beim Ausländer- und Passamt gewährt wird, denn bei diesem Gespräch wurde nach einer Bekräftigung des Beschwerdeführers, sein Asylgesuch aufrecht zu erhalten, der Nichteintretensentscheid des Ausländer- und Passamtes vom selben Tag mündlich eröffnet, übersetzt und erklärt. Für einen solchen Vorgang war es sachlich nicht notwendig, einen Rechtsanwalt beizuziehen.
6. Klargestellt wird an dieser Stelle auch, dass es im Asylverfahren keinen Parteikostenersatz gibt, selbst wenn ein Asylsuchender mit einer Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof durchdringt. Da Asylverfahren nur auf Antrag eines Asylsuchenden eingeleitet werden, kommt Art. 41 i.V.m. Art. 35 Abs. 1 LVG zur Anwendung. Danach gibt es auch bei Obsiegen keinen Parteikostenersatz. Der bestellte Verfahrenshelfer kann jedoch sein Honorar gegenüber der Liechtensteinischen Rechtsanwaltskammer und damit gegenüber dem Staat geltend machen.
Dieses Urteil ist endgültig.
Vaduz, 15. März 2011