Art. 19 Abs. 3 Satz 4 ZustG: Diese Bestimmung unterscheidet sich in vier Details von der österreichischen Rezeptionsgrundlage. Unter anderem ist sie hinsichtlich der Frist von "drei Werktagen" zwar präziser, aber weniger empfängerfreundlich als die österreichische Bestimmung. Weiters nennt die liechtensteinische Bestimmung keinen Grund, weshalb der Empfänger nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte. Damit wollte der Gesetzgeber weitere Hinderungsgründe zulassen. Ein solcher Hinderungsgrund ist z.B. immer dann gegeben, wenn der Empfänger, aus welchem Grund auch immer, nach der Arbeit nicht in seine Wohnung zurückkehrt, sondern anderswo übernachtet, selbst wenn dies im gleichen Dorf, in dem der Empfänger wohnt, geschieht. Die Abwesenheit bezieht sich nämlich auf die Wohnung selbst, nicht auf die Gemeinde, in der der Empfänger wohnt. Der Hinderungsgrund ist vom Empfänger glaubhaft zu machen, was bedeutet, dass die Abwesenheit begründet behauptet und bescheinigt werden muss.
VGH 2011/040
Der Verwaltungsgerichtshof des Fürstentums Liechtenstein, Vaduz, hat durch die
Rekursrichter: lic. iur. Andreas Batliner, Vorsitzender
in der Beschwerdesache des
Beschwerdeführers: NN X-Strasse 1 9490 Vaduz
wegen: Entzug der Gewerbebewilligung
gegen: Entscheidung der Regierung des Fürstentums Liechtenstein vom 18./19. Januar 2011, RA 2011/41-7111
in der nicht-öffentlichen Sitzung vom 7. April 2011
entschieden:
1. Die Beschwerde vom 9. Februar 2011 gegen die Entscheidung der Regierung des Fürstentums Liechtenstein vom 18./19. Januar 2011, RA 2011/41-7111, wird abgewiesen und die angefochtene Regierungsentscheidung wird bestätigt.
2. Der Antrag vom 9. Februar 2011 auf Gewährung der Verfahrenshilfe wird abgewiesen.
3. Die Kosten des Verfahrens in Höhe von CHF 212.-- hat der Beschwerdeführer binnen 14 Tagen bei sonstigem Zwang an die Landeskasse zu bezahlen.
1. Mit Verfügung vom 22. Juni 2010 entzog das Amt für Volkswirtschaft dem Beschwerdeführer die Gewerbebewilligung vom 10. April 1981 (Bewilligungs-Nr. 743) mit dem Zweck "Betrieb einer X-Anlage".
2. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 20. Juli 2010 Beschwerde an die Regierung.
3. Mit Entscheidung vom 18./19. Januar 2011 zu RA 2011/41-7111 wies die Regierung die Beschwerde vom 20. Juli 2010 als verspätet zurück.
Die Regierung führte aus, die Verfügung des Amtes für Volkswirtschaft sei dem Beschwerdeführer am 24. Juni 2010 gemäss Art. 19 ZustG mittels Hinterlegung zugestellt worden. Hinterlegte Dokumente gälten mit dem ersten Tag als zugestellt. Somit habe die 14tägige Beschwerdefrist gegen die Verfügung des Amtes für Volkswirtschaft am 24. Juni 2010 zu laufen begonnen. Eine Verfügung gelte nur dann als nicht zugestellt, wenn der Empfänger gegenüber der Behörde glaubhaft mache, dass er nicht binnen drei Werktagen vom Vorgang der Zustellung Kenntnis erlangen habe können (Art. 19 Abs. 3 Satz 3 ZustG). Die Beschwerde sei am 23. Juni 2010 zur Post gegeben worden. Zugestellt worden sei die Verfügung am 24. Juni 2010. Der Beschwerdeführer habe trotz entsprechender Aufforderung zur Stellungnahme nicht vorgebracht oder glaubhaft gemacht, dass er nicht binnen drei Tagen ab dem 24. Juni 2010 vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen habe können. Somit sei die Beschwerde nicht fristgerecht erhoben worden und folglich zurückzuweisen.
4. Dagegen erhob der Beschwerdeführer, nunmehr rechtsfreundlich vertreten, am 9. Februar 2011 Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Zugleich stellte er einen Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe im vollen Umfang in der vorliegenden Verwaltungsbeschwerdesache.
5. Der Vorsitzende des Verwaltungsgerichtshofes zog die Vorakten des Amtes für Volkswirtschaft und der Regierung bei. Er forderte mit Schreiben vom 17. Februrar 2011 und 25. Februar 2011 den Beschwerdeführer auf, sich zur Rechtzeitigkeit seiner Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu äussern. Der Beschwerdeführer brachte dazu am 24. Februar 2011 eine Stellungnahme und am 2. März 2011 ein ergänzendes Vorbringen beim Verwaltungsgerichtshof ein. Daraufhin vernahm der Vorsitzende des Verwaltungsgerichtshofes den Beschwerdeführer am 10. März 2011 zum Sachverhalt, welcher zur Beurteilung der Rechtzeitigkeit der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof relevant ist, ein.
6. Der Verwaltungsgerichtshof erörterte in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 7. April 2011 die Sach- und Rechtslage und entschied, wie aus dem Spruch ersichtlich.
1. Eingangs ist zu prüfen, ob die Beschwerde vom 9. Februar 2011 rechtzeitig erhoben wurde, zumal die angefochtene Regierungsentscheidung am 21. Januar 2011 im Sinne von Art. 19 ZustG hinterlegt und die Beschwerde erst mehr als 14 Tage danach, nämlich am 9. Februar 2011 erhoben wurde.
2. Hierzu ist folgender Sachverhalt festzustellen:
Die Regierung gab ihre Entscheidung vom 18./19. Januar 2011 am 20. Januar 2011 zur Post und adressierte diese Briefsendung an NN, X-Strasse 1, 9490 Vaduz (Empfangsschein vom 20.01.2011 und Rückschein behördliche Sendung, beides angeheftet zur Regierungsentscheidung im Regierungsakt). Die Poststelle Vaduz nahm einen Zustellversuch beim Beschwerdeführer an der X-Strasse 1 in Vaduz vor. Da der Beschwerdeführer nicht angetroffen wurde, hinterlegte der Briefträger (Zusteller) das ausgefüllte Formular "Verständigung über die Hinterlegung eines behördlichen Dokuments" im Briefkasten des Beschwerdeführers an der X-Strasse 1 in Vaduz (ausgefülltes Formular "Verständigung über die Hinterlegung eines behördlichen Dokuments" vom 21.01.2011, angeheftet zur Regierungsentscheidung im Regierungsakt; Aussage Beschwerdeführer Protokoll 10.03.2011). Am 26. Januar 2011 begab sich der Beschwerdeführer mit diesem ausgefüllten Formular "Verständigung über die Hinterlegung eines behördlichen Dokuments" vom 21. Januar 2011 zur Poststelle Vaduz und behob dort die gegenständliche Briefsendung der Regierung mit der Regierungsentscheidung, dies etwa um 15.00 Uhr (Formular "Verständigung über die Hinterlegung eines behördlichen Dokuments" und Rückschein behördliche Sendung, jeweils mit dem Poststempel vom 26.01.2011, 15.00 Uhr, und der Unterschrift des Beschwerdeführers bei der Übernahmebestätigung; Aussage Beschwerdeführer Protokoll 10.03.2011). Der Beschwerdeführer holte die genannte Briefsendung deshalb nicht schon am 21. Januar 2011 oder vor dem 26. Januar 2011 bei der Poststelle Vaduz ab, weil er in dieser Zeit nicht in seiner Wohnung an der X-Strasse 1 in Vaduz war und deshalb seinen dortigen Briefkasten auch nicht leerte. Dies war deshalb so, weil der Beschwerdeführer auch in dieser Zeit, so wie überwiegend, bei seiner Freundin in Azmoos wohnte und bei seinen täglichen Fahrten zwischen diesem Wohnort in Azmoos und seiner Arbeitsstelle in Schaan nicht via Vaduz oder gar seiner Wohnung an der X-Strasse 1 in Vaduz, sondern via schweizerischer Autobahn an Vaduz vorbei fuhr (Aussage Beschwerdeführer Protokoll 10.03.2011). Auch wenn der Beschwerdeführer überwiegend bei seiner Freundin in Azmoos wohnt, kehrt er immer wieder, wenn auch unregelmässig, in seine Wohnung nach Vaduz zurück, in der Regel zumindest für eine Nacht in der Woche und alle 14 Tage übers Wochenende, damit ihn seine Kinder besuchen können.
3. Der Sachverhalt ist, soweit er sich aus den Unterlagen ergibt, unbestritten und vom Beschwerdeführer bei seiner Vernehmung am 10. März 2011 über Vorlage dieser Unterlagen bestätigt worden. Im Übrigen folgt der Verwaltungsgerichtshof der Sachverhaltsdarstellung des Beschwerdeführers in seiner Vernehmung vom 10. März 2011.
4. Die gegenständliche Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof ist mit 9. Februar 2011 datiert und langte am 9. Februar 2011 bei der Regierung (als Einlaufstelle des Verwaltungsgerichtshofes) ein. Dies ergibt sich aus der Beschwerdeschrift und wurde vom Beschwerdeführer in seinen Schriftsätzen vom 24. Februar und 2. März 2011 nicht bestritten.
5. Das Zustellgesetz (Gesetz vom 22. Oktober 2008 über die Zustellung behördlicher Dokumente, ZustG, LGBl. 2008 Nr. 331) gilt für Zustellungen aller Behörden (Art. 1 ZustG), somit auch der Regierung.
Das zuzustellende Dokument (hier die Briefsendung mit der Regierungsentscheidung) ist dem Empfänger (hier dem Beschwerdeführer) an der Abgabestelle zuzustellen (Art. 16 Abs. 1 ZustG). Abgabestelle in diesem Sinne ist die Wohnung (Art. 2 Abs. 1 Bst. d Ziff. 1 ZustG). Da der Briefträger das Dokument bei Vornahme des Zustellversuchs am 21. Januar 2011 an der Abgabestelle wegen der Abwesenheit des Beschwerdeführers nicht zustellen konnte, musste das zuzustellende Dokument bei der zuständigen Geschäftsstelle des Zustelldienstes, also bei der Poststelle Vaduz, hinterlegt werden (Art. 19 Abs. 1 ZustG). Dies ist geschehen. Von der Hinterlegung war der Empfänger (hier der Beschwerdeführer) schriftlich zu verständigen, indem die Verständigung in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (hier der Briefkasten des Beschwerdeführers bei seiner Wohnung X-Strasse 1 in Vaduz) einzulegen war. Auch dies ist geschehen. Damit galt die Regierungsentscheidung als zugestellt (Art. 19 Abs. 3 Satz 3 ZustG). Die 14tägige Rechtsmittelfrist begann zu laufen und endete somit am 4. Februar 2011. Als die gegenständliche Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof am 9. Februar 2011 eingereicht wurde, war die Rechtsmittelfrist bereits abgelaufen.
6. Dies ist vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Allerdings macht der Beschwerdeführer geltend, die gegenständliche Regierungsentscheidung gelte gemäss Art. 19 Abs. 3 Satz 4 ZustG deshalb als nicht zugestellt, weil der Beschwerdeführer als Empfänger glaubhaft machen könne, dass er nicht binnen drei Werktagen vom Zustellvorgang vom 21. Januar 2011 Kenntnis erlangen konnte.
Entscheidend ist die Frage, was darunter zu verstehen ist, dass der Empfänger "nicht binnen drei Werktagen vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte", wie es in Art. 19 Abs. 3 Satz 4 ZustG heisst. Diese Bestimmung stimmt weitgehend mit jener von § 17 Abs. 3 Satz 4 des österreichischen Zustellgesetzes überein, wie überhaupt das liechtensteinische Zustellgesetz seine Rezeptionsgrundlage im österreichischen Zustellgesetz hat. Somit ist, wie allgemein bei der Auslegung von aus dem Ausland rezipierten Rechtsnormen, von der entsprechenden ausländischen Rechtsordnung, wie sie in der Praxis angewandt wird, nicht abzuweichen (StGH 2006/45 in Jus & News 2010, 179; LES 2005, 100).
Die Bestimmungen von § 17 Abs. 3 Satz 4 öZustG einerseits und Art. 19 Abs. 3 Satz 4 flZustG unterscheiden sich in vier Details:
Zum Ersten spricht der liechtensteinische Text davon, dass der Empfänger "gegenüber der Behörde glaubhaft machen" muss, dass er nicht binnen drei Tagen vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte. Demgegenüber greift diese Hinderung nach dem österreichischen Gesetzeswortlaut dann greift, "wenn sie sich ergibt". Dieser Unterschied ist im gegenständlichen Fall nicht weiter relevant.
Zum Zweiten enthält die liechtensteinische Bestimmung eine Frist von "drei Werktagen", währenddem die österreichische Bestimmung keine solche Frist enthält. Hierzu führte die Regierung in ihrem Bericht und Antrag Nr. 45/2008 zur analogen Bestimmung von Art. 18 Abs. 5 ZustG aus, dass die Aufnahme einer solchen Frist der Präzisierung gegenüber der Rezeptionsvorlage diene. Die Rezeptionsvorlage stelle auf die nicht näher bestimmte Rechtzeitigkeit der Kenntnisnahme ab und enthalte somit keine klare zeitliche Befristung, was in der Anwendung zu grossen Schwierigkeiten geführt habe. Die kurze und bestimmte Frist im liechtensteinischen Gesetz solle sicherstellen, dass der Verfahrensfortgang nicht durch Unklarheiten in Bezug auf die Wirksamkeit der Zustellung behindert werde. Die Frist bedeute, dass die Wirkung der Zustellung mit der wirksamen Ersatzzustellung (bzw. Hinterlegung) eintrete, sofern der Empfänger spätestens am dritten Werktag nach der Ersatzzustellung (bzw. Hinterlegung) vom Zustellvorgang subjektiv Kenntnis erlangt habe oder aufgrund des Wegfalls des Hinderungsgrundes objektiv Kenntnis erlangen konnte (BuA Nr. 45/2008 S. 62 f., auch S. 71 f.). All dies bedeutet, dass nach der liechtensteinischen Bestimmung von Art. 19 Abs. 3 Satz 4 ZustG die Zustellung durch Hinterlegung selbst dann mit dem Tag der Hinterlegung wirkt, wenn der Empfänger am Tag des Zustellversuchs sowie den folgenden beiden Werktagen an der Kenntnisnahme vom Zustellvorgang gehindert war, solange er nur "binnen drei Werktagen" vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte. In diesem Sinne ist die liechtensteinische Bestimmung zwar präziser, aber weniger empfängerfreundlich als die österreichische Bestimmung. Für den vorliegenden Fall ist dieser zweite Unterschied zur österreichischen Rezeptionsvorlage nicht weiter relevant, da der Beschwerdeführer während mehr als drei Werktagen, nämlich vom 21. bis und mit 25. Januar 2011, keine Kenntnis vom Zustellvorgang nehmen konnte.
Zum Dritten nennt der österreichische Gesetzeswortlaut einen Grund, weshalb der Empfänger nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, nämlich "wegen Abwesenheit". Dieser Grund fehlt im liechtensteinischen Gesetzestext. Gemäss den Gesetzesmaterialien wollte der liechtensteinische Gesetzgeber damit nicht die Möglichkeit, sich auf die nicht erfolgte Kenntnisnahme berufen können, einschränken, sondern ausdehnen. So führte die Regierung in ihrem Bericht und Antrag Nr. 45/2008 an den Landtag aus (S. 70 f.): "Dies [der Empfänger konnte nicht binnen drei Tagen vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen] trifft in der Praxis insbesondere auf die längerfristige urlaubs- oder krankheitsbedingte Abwesenheit von der Abgabestelle, an der der Zustellversuch vorgenommen wurde, zu. Zudem werden in bewusster Abweichung von der Rezeptionsvorlage auch andere Hinderungsgründe akzeptiert, sofern sie die geforderte Relevanz in qualitativer und quantiativer Hinsicht aufweisen. Dies insbesondere deshalb, weil nicht der Grund für die Hinderung, sondern die objektive Tatsache der Hinderung an der Kenntnisnahme vom Zustellvorgang relevant ist und daher keine Beschränkung der Hinderungsgründe auf die Abwesenheit von der Abgabestelle stattfinden soll. Dies insbesondere auch vor dem Hintergrund des gegenüber der Rezeptionsvorlage erweiterten Katalogs der Abgabestellen." Auch dieser dritte Unterschied zur Rezeptionsvorlage ist im gegenständlichen Fall nicht weiter relevant, da sich der Beschwerdeführer darauf beruft, dass er wegen Abwesenheit nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte.
Zum Vierten ist der letzte Teil von Art. 19 Abs 3 Satz 4 ZustG deshalb anders formuliert als in Österreich, weil die liechtensteinische Bestimmung, wie bereits ausgeführt, keinen bestimmten Grund, weshalb nicht rechtzeitig Kenntnis vom Zustellvorgang erlangt werden konnte, nennt.
Gemäss Rechtsprechung des österreichischen OGH ist es aufgrund der Berufstätigkeit eines Grossteils der Bevölkerung normal, dass der Zusteller (Briefträger) ein Dokument dem Empfänger nicht in seiner Wohnung (Abgabestelle) zustellen kann. Deshalb ist die Hinterlegung des Dokuments bei der Geschäftsstelle des Zustelldienstes (also beim Postamt) zulässig. Der Zusteller muss jedoch eine schriftliche Verständigung in der für die Abgabestelle bestimmten Abgabeeinrichtung (also im Briefkasten bei der Wohnung) hinterlassen. Üblicherweise kann dann der Empfänger nach Rückkehr von seiner Arbeit vom Zustellvorgang Kenntnis nehmen. Wenn jedoch der Empfänger, aus welchem Grund auch immer, nach der Arbeit nicht in seine Wohnung zurückkehrt, sondern anderswo übernachtet, kann er von der schriftlichen Verständigung in seiner Abgabeeinrichtung und damit vom Zustellvorgang nicht Kenntnis erlangen. Dies ist zu berücksichtigen, ansonsten die mit der Zustellung zu laufen beginnende Frist (z.B. eine Rechtsmittelfrist) verkürzt würde. Dementsprechend bestimmt das Gesetz, dass die Hinterlegung dann nicht wirkt, wenn der Empfänger glaubhaft macht, dass er eine gewisse Zeit lang nicht in seiner Wohnung war. Diese Möglichkeit führte der Gesetzgeber zum Schutz des Empfängers ein (8 Ob A61/03a; 7 Ob 519/92). Wenn also eine Partei nachweist, dass sie im Zeitpunkt der Hinterlegung des Dokuments und dann noch einige Tage im Ausland war, gilt das hinterlegte Dokument nicht als zugestellt (7 Ob 180/98s). Die Hinterlegung wirkt auch dann nicht, wenn der Empfänger am Tag vor der Hinterlegung in ein anderes Bundesland verreist, am Tag nach der Hinterlegung zwar in die Stadt, in der er wohnt, zurückkehrt, aber nicht in die eigene Wohnung geht, sondern direkt in die Wohnung seiner Tochter und von dort zwei Tage später ins Ausland verreist. Die Anwesenheit in der Stadt, in der der Empfänger wohnt, verpflichtet den Empfänger nicht zur Rückkehr in seine Wohnung zur Kontrolle seines Postbrieffaches, denn die Rückkehr in die Stadt, jedoch in die Wohnung der Tochter, ist nicht der allabendlichen Heimkehr nach der Arbeitstätigkeit und auch nicht der fallweisen Verbringung einer oder zweier Nächte ausserhalb der eigenen Wohnung gleich zu halten (7 Ob 519/92). So führt auch eine rund viermonatige Benutzung einer anderen Wohnung (Zuzug in die Wohnung einer Freundin) zur Abwesenheit. Wie weit dieser neue Aufenthaltsort vom alten entfernt ist, ist dabei von keiner besonderen Bedeutung. "Abwesenheit" bezieht sich denknotwendigerweise auf die Abgabestelle (Wohnung) selbst und nicht etwa auf die Gemeinde, in der der Empfänger wohnt. Selbst wenn sich der Empfänger in derselben Stadt aufhält, kann ihm die Tatsache, dass er seinen Briefkasten nicht regelmässig entleert und Nachschau nach der Post gehalten hat, nicht zum Vorwurf gemacht werden (1 Ob 23/97g). Wohnt der Empfänger manchmal in der Wohnung seiner Frau und manchmal in seiner eigenen Wohnung, ist er während der Dauer des Dortbleibens in der Wohnung der Ehefrau von seiner eigenen Abgabestelle abwesend, sodass die Hinterlegung nicht wirkt (10 Ob S346/02h). Auch wenn sich der Empfänger während einiger Tage bei seinen Eltern aufhält und lediglich zur Verrichtung seiner Arbeit in die Stadt, in der er wohnt, fährt, wirkt die Hinterlegung so lange nicht, bis der Empfänger in seine Wohnung zurückkehrt (8 Ob A61/03h).
Im Sinne dieser Rechtsprechung wirkte im gegenständlichen Fall die Hinterlegung der Regierungsentscheidung vom 21. Januar 2011 nicht, da der Beschwerdeführer zumindest vom 20. bis 26. Januar 2011 von seiner Wohnung abwesend war.
Damit wurde die Zustellung der Regierungsentscheidung an den Beschwerdeführer am 26. Januar 2011 wirksam. Die am 9. Februar 2011 erhobene Beschwerde ist rechtzeitig innert 14 Tagen erhoben.
7. Damit ist nunmehr zu prüfen, ob die Beschwerde vom 20. Juli 2010 gegen die Verfügung des Amtes für Volkswirtschaft vom 22. Juni 2010 rechtzeitig an die Regierung erhoben wurde.
Wie die Regierung ausführte, wurde die Verfügung des Amtes für Volkswirtschaft vom 22. Juni 2010 am 24. Juni 2010 im Sinne von Art. 19 ZustG hinterlegt. Der Beschwerdeführer holte die Sendung am 12. Juli 2010 beim Amt für Volkswirtschaft in Vaduz ab. Am 20. Juli 2010 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an die Regierung und gab diese am 23. Juli 2010 zur Post.
Über Aufforderung durch die Regierung gab der Beschwerdeführer am 20. Dezember 2010 bei der Regierung an, er sei damals vier Tage im Tessin bei [mit] seiner Freundin gewesen. Als er am Freitag, 9. Juli 2010, aus dem Tessin zurückgekommen sei, sei er umgehend auf die Post gegangen, um die hinterlegte Verfügung des Amtes für Volkswirtschaft abzuholen. Er habe gedacht, dass es dann noch reiche. Er habe die hinterlegte Verfügung aber nicht mehr abholen können, da diese bereits wieder an das Amt für Volkswirtschaft zurückgesandt worden sei. Am Montag, den 12. Juli 2010, sei der Beschwerdeführer dann sogleich zum Amt für Volkswirtschaft gegangen und habe dort die Verfügung abgeholt.
In seiner Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof führt der Beschwerdeführer aus, die Regierung habe verkannt, dass der Beschwerdeführer von der Hinterlegung des zuzustellenden Dokumentes (nämlich der Verfügung des Amtes für Volkswirtschaft) während mehr als drei Tagen keine Kenntnis erlangen konnte, weil der Beschwerdeführer am Tage der Hinterlegung und der nächsten vier folgenden Tage landesabwesend gewesen sei. Umgehend nach der Rückkehr aus dem Ausland habe der Beschwerdeführer versucht, die Verfügung abzuholen. Da diese jedoch nicht mehr bei der Post war, sondern zurück ans Amt für Volkswirtschaft geleitet worden sei, habe der Beschwerdeführer erst am 12. Juli 2010 die Verfügung beim Amt für Volkswirtschaft in Empfang nehmen können.
8. Den eigenen Aussagen vom 20. Dezember 2010 bei der Regierung widerspricht der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof nicht substantiiert. Er bringt zwar vor, er habe von der Hinterlegung deshalb keine Kenntnis erlangen können, "weil [er] am Tage der Hinterlegung und an den nächsten vier folgenden Tagen landesabwesend" gewesen sei. Dies widerspricht der Aussage des Beschwerdeführers vom 20. Dezember 2010, doch bringt der Beschwerdeführer nicht substantiiert vor, dass es sich bei dieser "Landesabwesenheit" um eine andere Abwesenheit handelt, als jene gemäss Aussage vom 20. Dezember 2010. Dass es sich vielmehr um dieselbe Abwesenheit handelt, ergibt sich aus dem weiteren Vorbringen in der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, nämlich dass der Beschwerdeführer umgehend nach seiner Rückkehr aus dem Ausland [also nach den genannten vier Tagen Landesabwesenheit] versucht habe, die Verfügung abzuholen, doch sei diese nicht mehr bei der Post gewesen, sondern zurück an das Amt für Volkswirtschaft geleitet worden, wo der Beschwerdeführer die Verfügung erst am 12. Juli 2010 in Empfang nehmen habe können.
Somit ergibt sich auch aus dem Vorbringen in der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof nichts anderes, als das, was der Beschwerdeführer am 20. Dezember 2010 bei der Regierung aussagte: Er war vor dem Freitag, 9. Juli 2010, vier Tage lang im Ausland, nämlich im Tessin.
Damit ist aber nicht dargetan und erklärt, weshalb der Beschwerdeführer in der Zeit vom Donnerstag, 24. Juni 2010 bis Sonntag, 4. Juli 2010, also während 11 Tagen, nicht Kenntnis vom Zustellvorgang, der am 24. Juni 2010 erfolgte, nehmen konnte.
Wer die Wirkung einer Zustellung mittels Hinterlegung verhindern will, muss gemäss Art. 19 Abs. 3 Satz 4 ZustG "glaubhaft machen", dass er nicht binnen drei Werktagen vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte. Dies bedeutet, dass die Abwesenheit begründet behauptet und bescheinigt werden muss (Bericht und Antrag Nr. 45/2008 S. 71). Die blosse Behauptung, "ortsabwesend gewesen zu sein", "bei den Eltern übernachtet zu haben", "sich in Deutschland aufgehalten zu haben", "die Wohnung nicht regelmässig zu benützen" etc. reicht nicht aus; ebenso wenig die blosse Behauptung, der Empfänger sei, ohne dass Angaben des prüfbaren genauen Aufenthaltsortes und der Dauer der Abwesenheit gemacht werden, ortsabwesend gewesen (Stumvoll in Fasching/Konecny 2Ergänzungsband 2008 § 17 ZustG Rz 26 mit Verweisen auf die Rechtsprechung).
Damit hat die Regierung zu Recht entschieden, dass der Beschwerdeführer seine Beschwerde vom 20. Juli 2010 gegen die Verfügung des Amtes für Volkswirtschaft vom 22. Juni 2010 zu spät erhoben hat.
9. Dem Verfahrenshilfeantrag in der Beschwerde vom 9. Februar 2011 war deshalb nicht stattzugeben, weil die Beschwerde vom 9. Februar 2011 und damit das gegenständliche Beschwerdeverfahren von Vornherein aussichtslos waren. Dies deshalb, weil der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 9. Februar 2011 keinen Grund vorbringt, weshalb er in der Zeit vom 24. Juni 2010 bis 9. Juli 2010 nicht vom Zustellvorgang vom 24. Juni 2010 Kenntnis erlangen konnte. Er macht für den 16tägigen Zeitraum vom 24. Juni bis 9. Juli 2010 lediglich eine vier- oder fünftägige Landesabwesenheit geltend. Wer in der Beschwerde nicht einmal ein Sachverhaltsvorbringen erstattet, das - bei Annahme seiner Richtigkeit - zum Erfolg führen würde, erhebt eine von Vornherein aussichtslose Beschwerde.
Dieses Urteil ist endgültig.
Vaduz, 7. April 2011