VGH 2011/010
Der Vorsitzende des Verwaltungsgerichtshofes des Fürstentums Liechtenstein, Vaduz, lic.iur. Andreas Batliner, hat
in der Beschwerdesache des
Antragstellerin: Finanzmarktaufsicht Liechtenstein (FMA) Landstrasse 109 9490 Vaduz
wegen: Amtshilfe gemäss FMAG, Ersuchen BaFin vom (...)2010
am 26. Januar 2011
entschieden:
Der Antrag der Finanzmarktaufsicht Liechtenstein vom 25. Januar 2011 wird bewilligt und der Vollzug der Amtshilfe gemäss Ersuchen der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) vom (...) 2010, FMA-Akt 1722/(...), wird genehmigt.
1. Mit Schreiben vom 25. Januar 2011, AZ: 1722/(...), übermittelte die Finanzmarktaufsicht Liechtenstein (FMA) dem Verwaltungsgerichtshof den Akt 1722/(...), beinhaltend insbesondere das Amtshilfeersuchen der BaFin vom (...) 2010, und stellte den Antrag auf Genehmigung des Vollzugs der Amtshilfe gemäss Art. 27g FMAG.
2. Der Vorsitzende des Verwaltungsgerichtshofes, lic.iur. Andreas Batliner, entschied am 26. Januar 2011 als Einzelrichter wie aus dem Spruch ersichtlich.
1. Anwendbar sind die Bestimmungen von Art. 27a bis 27l FMAG (Gesetz vom 18. Juni 2004 über die Finanzmarktaufsicht, Finanzmarktaufsichtsgesetz, LGBl. 2004 Nr. 175, idF des Gesetzes vom 25. November 2010, LGBl. 2010 Nr. 464).
2. Zur gegenständlichen Genehmigung ist ein Einzelrichter des Verwaltungsgerichtshofes zuständig (Art. 27g Abs. 1 FMAG). Gemäss Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes vom 17. Januar 2011 ist dies der Vorsitzende lic.iur. Andreas Batliner.
3. Die BaFin stellte am (...) 2010 ein Amtshilfeersuchen, auf welches (samt Anlagen) hier verwiesen werden kann. Die FMA prüfte dieses Ersuchen am 25. Januar 2011 und kam zum Schluss, dass die Anforderungen an Amtshilfeersuchen erfüllt sind und kein Ablehnungsgrund vorliegt. Auf die diesbezüglichen schriftlichen Erwägungen und die Checkliste der FMA vom 25. Januar 2011 kann hier verwiesen werden.
4. Das gegenständliche Amtshilfeersuchen datiert vom 30. November 2010 und langte am 3. Dezember 2010 bei der FMA ein. Die neuen Amtshilfebestimmungen im Finanzmarktaufsichtsgesetz sind im Gesetz vom 25. November 2010 über die Abänderung des Finanzmarktaufsichtsgesetzes, LGBl. 2010 Nr. 464, ausgegeben am 30. Dezember 2010, in Kraft getreten am 1. Januar 2011, enthalten. Dieses Gesetz enthält keine Übergangsbestimmung für die Anwendung der neuen Amtshilfebestimmungen, sodass sich die Frage stellt, ob die neuen Amtshilfebestimmungen gemäss LGBl. 2010 Nr. 464 oder die "alten" Amtshilfebestimmungen von Art. 13 bis 17 Marktmissbrauchsgesetz (LGBl. 2007 Nr. 18) anwendbar sind.
Bei Bestimmungen über die internationale Amtshilfe handelt es sich um verfahrensrechtliche, also nicht um materiellrechtliche Bestimmungen. Im Verfahrensrecht gilt der intertemporale Grundsatz, dass neue Verfahrensbestimmungen sofort nach Inkrafttreten und somit auch auf laufende Verfahren anwendbar sind, sofern das Gesetz nichts anderes bestimmt oder ein sonstiger Ausnahmefall vorliegt (StGH 2009/8; VGH 2008/131 mit weiteren Verweisen; StGH 2009/117). "Wie der Staatsgerichtshof ganz allgemein zum Problem des zeitlichen Geltungsbereichs von Rechtsquellen festhielt, gilt grundsätzlich, dass Vollzugsbehörden neues Recht ab seinem Inkrafttreten anzuwenden haben. Anzuwenden ist also das Recht im Zeitpunkt der Entscheidung (StGH 2008/64, Erw. 4.1 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 1984/13, Erw. 2). Das gilt in der Regel schon für den Fall, dass der Gesetzgeber nichts anderes anordnet; dies insbesondere im Hinblick auf das Inkrafttreten von Verfahrensvorschriften (Ulrich Häfelin et al., Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl. Zürich 2006, 66, Rz. 327a). Um Verfahrensvorschriften handelt es sich bei den Bestimmungen über die Amtshilfe" (StGH 2009/27 Erw. 4.3).
Im vorliegenden Fall ist zwar das Amtshilfeersuchen vom 30.11.2010 vor Inkrafttreten von LGBl. 2010 Nr. 464 bei der FMA eingetroffen, jedoch erst nach Inkrafttreten dieses Gesetezs bearbeitet und von der FMA insoweit entschieden worden, als die Sache zur Genehmigung des Vollzugs des Amtshilfeersuchens an den Verwaltungsgerichtshof weitergeleitet wurde.
5. Zu prüfen hat der Richter hier insbesondere noch Folgendes:
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Vaduz, 26. Januar 2011