VGH 2011/008
Der Verwaltungsgerichtshof des Fürstentums Liechtenstein, Vaduz, hat durch die
Rekursrichter: lic. iur. Andreas Batliner, Vorsitzender
in der Beschwerdesache des
Beschwerdeführers: Bf. [Adresse]
vertreten durch:
Müller & Partner Rechtsanwälte Landstrasse 30 9494 Schaan
wegen: Internationale Amtshilfe gemäss MG an BaFin
gegen: Verfügung der Finanzmarktaufsicht Liechtenstein vom 4. Januar 2011, AZ: 1722/10/45-1
in der nicht-öffentlichen Sitzung vom 10. Februar 2011
entschieden:
1. Die Beschwerde vom 21. Januar 2011 gegen die Verfügung der Finanzmarktaufsicht Liechtenstein vom 4. Januar 2011, AZ: 1722/10-45-1, wird abgewiesen und die angefochtene Verfügung wird bestätigt.
2. Die Kosten des Verfahrens in Höhe von CHF 510.-- hat der Beschwerdeführer binnen 14 Tagen bei sonstigem Zwang an die Landeskasse zu bezahlen.
1. Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin), Frankfurt, Deutschland, ersuchte mit Schreiben vom 28. Oktober 2010 die Finanzmarktaufsicht Liechtenstein (FMA) um Gewährung der internationalen Amtshilfe im Zusammenhang mit der Untersuchung des Verdachts der Marktmanipulation im Handel in Aktien der X Inc., und damit um Einholung von Informationen und Unterlagen und Übermittlung dieser an die BaFin.
Die BaFin führte aus, ihr obliege gemäss § 4 Abs. 1 und 2 (deutsches) Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) die laufende Überwachung des Verbots der Marktmanipulation. Aufgrund der nachstehend geschilderten Auffälligkeiten habe die BaFin Untersuchungen wegen des Verdachts einer Marktmanipulation eingeleitet. Gemäss § 4 i.V.m. § 7 WpHG ersuche die BaFin die FMA um Unterstützung.
[...]
2. Über Ersuchen der FMA vom 21. Dezember 2010 übermittelte die B-Bank der BaFin am 22. Dezember 2010 entsprechende Informationen und Unterlagen.
3. Mit der gegenständlichen Verfügung vom 4. Januar 2011 entschied die FMA, die von der B-Bank der FMA übermittelten Informationen und Unterlagen betreffend den Beschwerdeführer und seinem Konto und Wertschriftendepot der BaFin zu übermitteln.
Auf die Begründung dieser Verfügung wird, soweit entscheidungsrelevant, in den Entscheidungsgründen eingegangen.
4. Gegen diese Verfügung, zugestellt am 7. Januar 2011, erhob der Beschwerdeführer am 21. Januar 2011 rechtzeitig Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Er beantragte, der Verwaltungsgerichtshof wolle die angefochtene Verfügung dahingehend abändern, dass der BaFin keine Informationen betreffend den Beschwerdeführer mitgeteilt werden.
5. Der Verwaltungsgerichtshof zog den Vorakt der FMA zu AZ: 1722/10/45 bei, erörterte in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 10. Februar 2011 die Sach- und Rechtslage und entschied wie aus dem Spruch ersichtlich.
1. Die vorliegende Sache beurteilt sich nach Art. 13 bis 17 MG (Gesetz vom 24. November 2006 gegen Marktmissbrauch im Handel mit Finanzinstrumenten, Marktmissbrauchsgesetz, LGBl. 2007 Nr. 18, in der gültigen Fassung), wie in der angefochtenen Verfügung ausgeführt. Dies ist nicht strittig.
2. Der Beschwerdeführer bringt vor, die BaFin sei für die Prüfung der Transaktionen des Beschwerdeführers nicht zuständig. Aus dem Ersuchen der BaFin ergebe sich ohne Zweifel der Kompetenzbereich der BaFin, also jener Bereich, in dem die BaFin zur Kontrolle von Marktmanipulation auf Finanzmärkten befugt sei. Gemäss § 20a WpHG sei es nämlich verboten, sonstige Täuschungshandlungen vorzunehmen, die geeignet seien, auf den inländischen, d.h. deutschen Börsen- oder Finanzpreis eines Finanzinstruments oder auf den Preis eines Finanzinstruments an einem organisierten Markt in der EU oder im EWR einzuwirken. Egal, um welche Handlungen es also gehe, sei es scalping, wash-trades oder cross-trades, seien solche Marktmanipulationen nur dann zu untersuchen, wenn sie sich auf den Börsen- oder Marktpreis einer deutschen Börse oder eines deutschen Marktes oder eines Marktes in der EU oder im EWR auswirkten. Aus den Börsenabrechnungen (gemeint, die von der B-Bank der FMA betreffend den Beschwerdeführer vorgelegt wurden) sei zu erkennen, dass diese überhaupt nichts mit einem deutschen oder EU- oder EWR-Markt zu tun hätten. Diese Transaktionen hätten ausschliesslich in den USA stattgefunden. Der Kauf und Verkauf seien auf einem amerikansichen Markt, nämlich auf dem NASDAQ OTC-US-Bulletin Board oder auf der Pink Sheets-Plattform (einer Telefonhandelsplattform in den USA) erfolgt. Es gebe bezüglich dieser Transaktionen auch überhaupt keinen einzigen Bezug zu einem deutschen oder europäischen Markt (Börse) oder zu einem deutschen oder europäischen Finanzinstitut. Der Beschwerdeführer übersehe nicht die Argumentation des VGH im Urteil vom 24. März 2009 zu VGH 2009/002 und im Urteil vom 17. Januar 2011 zu VGH 2010/105. Entscheidend seien nicht die Wechselwirkungen zwischen den verschiedenen Märkten, wie vom VGH argumentiert, sondern die Tatsache, dass wenn Manipulationen sich auf einen amerikanischen Markt auswirkten, diese Auswirkungen auf den amerikanischen Markt von der amerikanischen Aufsichtsbehörde SEC zu untersuchen seien und die BaFin diesfalls ein entsprechendes Ersuchen an die SEC zu richten habe. Andernfalls unterstellten der VGH und die FMA der BaFin eine weltweite Untersuchungskompetenz, obwohl nur Marktmanipulationen in Deutschland stattgefunden hätten. Damit würde der Zuständigkeitsbereich ausländischer Aufsichtsbehörden aber untergraben, was nicht zulässig sei.
3. Dieser Argumentation folgt der Verwaltungsgerichtshof nicht.
Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinen Urteilen zu VGH 2009/002 und insbesondere zu VGH 2010/105 ausführte, ergibt sich aus dem deutschen Wertpapierhandelsgesetz, dass Marktmanipulationen verboten sind, wobei unter dieses Verbot u.a. sonstige Täuschungshandlungen fallen, die geeignet sind, auf den inländischen Börsen- oder Marktpreis eines Finanzinstrumentes oder auf den Preis eines Finanzinstruments an einem organisierten Markt in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum einzuwirken (§ 20a WpHG). Dieses Verbot gilt für Finanzinstrumente, die an einer inländischen Börse zum Handel zugelassen oder in den regulierten Markt oder in den Freimarkt einbezogen sind oder die in einem EU- oder EWR-Staat zum Handel an einem organisierten Markt zugelassen sind (§ 20a WpHG). Das Verbot der Marktmanipulation wird überwacht (Überschrift vor § 20a WpHG). Für diese Überwachung ist die BaFin zuständig, denn sie übt die Aufsicht nach den Vorschriften des Wertpapierhandelsgesetzes aus und hat im Rahmen der ihr zugewiesenen Aufgaben Missständen entgegen zu wirken, welche die ordnungsgemässe Durchführung des Handels mit Finanzinstrumenten oder von Wertpapierdienstleistungen oder Wertpapiernebendienstleistungen beeinträchtigen oder erhebliche Nachteile für den Finanzmarkt bewirken können (§ 4 Abs. 1 WpHG). Zur Erfüllung dieser Überwachungsaufgaben kommt der BaFin die Kompetenz zu, von jedermann entsprechende Auskünfte und die Vorlage von Unterlagen zu verlangen (§ 4 Abs. 3 WpHG). Die BaFin ist also für die Überwachung des Verbots der Marktmanipulation und damit für die Bekämpfung der Manipulation von Marktpreisen eines Finanzinstruments, das, wie hier, am Open Market (Freihandel) der Frankfurter Wertpapierbörse und im elektronischen Handelssystem XETRA gehandelt wird, zuständig.
Transaktionen auf amerikanischen Märkten (wie OTCCB oder Pink Sheets) beeinflussen den Preis desselben Finanzinstruments auf deutschen Märkten. Wertpapiertransaktionen im einen Land sind für Untersuchungen von Marktmanipulationen im anderen Land nicht irrelevant. Geregelte Wertpapiermärkte stehen in der heutige globalisierten Welt immer in einer unmittelbaren Wechselwirkung. Änderungen des Aktienkurses an einem deutschen geregelten Markt haben sehr wohl direkte Wirkungen auf die Aktienkurse an einem amerikanischen geregelten Markt und umgekehrt. Wird also der Aktienkurs in Deutschland manipuliert, hat dies auch Auswirkungen auf den Aktienkurs in Amerika und kann der Täter die Früchte seiner Tat auch in Amerika ernten. Werden Finanzinstrumente, wie hier die X-Aktien, sowohl auf deutschen als auch auf amerikanischen Märkten gehandelt, stehen die Marktpreise (Aktienkurse) auf diesen Märkten in einer gegenseitigen Wechselwirkung, was bedeutet, dass keine grossen Kursunterschiede zwischen diesen verschiedenen Märkten bestehen können. Bestünden nämlich grössere Kursunterschiede, würden Marktteilnehmer sofort auf dem Markt mit den tieferen Kursen Finanzinstrumente kaufen und unmittelbar danach dieselben Finanzinstrumente auf dem Markt mit den höheren Kursen verkaufen. Dieses Ausnutzen von Kursdifferenzen führt dazu, dass sich die Preise auf verschiedenen Märkten sehr stark angleichen. Hindernisse für solche Geschäfte bestehen kaum, denn alle öffentlichen Märkte sind in der heutigen Zeit rund um die Uhr und rund um die Welt über das Internet und andere Kommunikationsmittel transparent. In diesem Sinne sind Marktmanipulationen nicht auf einen einzigen Markt beschränkt. Wird also ein Finanzinstrument von mehreren Märkten bzw. in mehreren Staaten gehandelt, lässt sich eine Marktmanipulation nicht auf einen einzelnen dieser Märkte beschränken. Die Manipulation kann auf einem Markt erfolgen und sich auf dem anderen Markt auswirken, sodass die Täter den Erfolg ihrer Manipulation auch auf dem anderen Markt erzielen können. Wenn also irreführende Informationen in Deutschland verbreitet werden und so der Aktienkurs in die Höhe getrieben wird, betrifft dies nicht nur den Aktienkurs an einer deutschen Börse oder an einem sonstigen Wertpapiermarkt, sondern auch den Aktienkurs desselben Finanzinstruments auf amerikanische Wertpapiermärkten. Damit ist es den Tätern möglich, die von ihnen gehandelten Aktien zum manipulierten und überhöhten Aktienkurs auf dem amerikanischen Markt zu verkaufen. Somit sind die dargestellten Wechselwirkungen auf den verschiedenen Märkten vorhanden und bei der Untersuchung von Marktmanipulationen relevant.
Wenn vorliegendenfalls die BaFin den Verdacht hat, dass die Kurse der X-Aktien durch sogenanntes scalping manipuliert wurden, muss die BaFin, um ein vollständiges Bild zu bekommen, wissen, welche irreführenden Informationen verbreitet wurden und wer an welchen Wertpapiermärkten solche X-Aktien verkaufte, nachdem die Aktienkurse aufgrund der Verbreitung irreführender Informationen angestiegen waren. Wenn die BaFin die Profiteure und damit die wahrscheinlichen Täter von Marktmanipulationen herausfinden will, kann sie sich nicht auf Transaktionen an deutschen oder europäischen Märkten beschränken, sondern muss auch die Transaktionen auf allen anderen Märkten, auf denen dieselben Ethanex-Aktien gehandelt werden, kennen.
Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers ist nicht entscheidend, dass die SEC die Auswirkungen von Marktmanipulationen auf dem amerikanischen Markt untersuchen muss, sondern dass die Bekämpfung der Marktmanipulation der Sicherung der Integrität der Finanzmärkte und des Vertrauens der Öffentlichkeit in Finanzinstrumente (Art. 1 Abs. 1 MG), der ordnungsgemässen Durchführung des Handels mit Finanzinstrumenten und der Hintanhaltung erheblicher Nachteile für den Finanzmarkt (§ 4 Abs.1 WpHG) und damit auch der Vermeidung von Schäden der Finanzmarktteilnehmer dient. Wenn Aktien, wie hier die X-Aktien, auf zwei verschiedenen Märkten gehandelt werden, besteht zwischen diesen Märkten ein enger Zusammenhang und eine enge Wechselwirkung. Werden in Deutschland falsche und irreführende Informationen über eine Aktie publiziert, hat dies eine preistreiberische Wirkung nicht nur in Deutschland, sondern weltweit, somit auch in den USA. Der Aktienkurs wird durch falsche Informationen manipuliert, der Finanzmarkt (sowohl in Deutschland als auch in den USA) wird gestört und Finanzmarktteilnehmer (sowohl in Deutschland als auch in den USA) können geschädigt werden. Es liegt in der Kompetenz der BaFin zu prüfen, wer die Marktmanipulationen die Auswirkungen auf den deutschen Markt hatten, vornahm (also falsche und irreführende Informationen verbreitete). Verdächtig sind insbesondere all jene Personen, die nach der Verbreitung von falschen und irreführenden Informationen bei erhöhten Aktienkursen Aktien verkaufen. Solche gewinnabschöpfenden ("scalping") Verkäufe können nicht nur auf dem deutschen, sondern auch auf dem amerikanischen Markt erfolgen. Wer also in der kritischen Zeit seine Aktien verkauft, ist unabhängig davon, auf welchem Markt er den Verkauf vornimmt, verdächtig. Deshalb ist es notwendig, dass die BaFin zur Untersuchung der Marktmanipulationen, die sich auf den deutschen Markt auswirken, aus Liechtenstein Informationen über Verkäufe von manipulierten Aktien in den USA erhält.
4. Im Übrigen führt die BaFin in ihrem Amtshilfeersuchen aus, sie sei gemäss § 4 Abs. 1 und 2 WpHG gegenständlich zuständig. Aufgrund des völkerrechtlichen Vertrauensgrundsatzes (dazu StGH 1995/23; StGH 2008/6; StGH 2008/160) darf davon ausgegangen werden, dass Erklärungen ausländischer ersuchender Behörden richtig sind (VBI 2003/33 in LES 2003, 91). Dies gilt auch, wie hier, für die Erklärung, dass die ersuchende Behörde nach ihrem nationalen Recht tatsächlich zuständig ist (VGH 2010/105).
5. Aus all diesen Gründen war der Beschwerde vom 21. Januar 2011 keine Folge zu geben.
6. Die Kostenentscheidung stützt sich auf Art. 41 i.V.m. Art. 36 Abs. 1 LVG. Die Höhe der Kosten bemisst sich nach dem Gerichtsgebührengesetz und dem Streitwert (LES 1998, 157). Vorliegendenfalls beträgt der Streitwert über CHF 50'000.-- (§ 4 Ziff. 17 Bst. c der Honorarrichtlinien der Liechtensteinischen Rechtsanwaltskammer; VGH 2009/2, VGH 2008/65, zuletzt VGH 2010/88 und VGH 2010/105). Somit beträgt die Eingabegebühr CHF 85.-- und die Entscheidungsgebühr CHF 425.-- (Art. 34 und 35 Gerichtsgebührengesetz).
Dieses Urteil ist endgültig.
Vaduz, 10. Februar 2011