VGH 2010/111
Der Verwaltungsgerichtshof des Fürstentums Liechtenstein, Vaduz, hat durch die
Rekursrichter: lic. iur. Andreas Batliner, Vorsitzender
in der Beschwerdesache des
Beschwerdeführers: Liechtensteiner Forstverein
9493 Mauren
vertreten durch: Dr.iur. Ursula Wachter M.B.L.-HSG Rechtsanwältin Herrengasse 2 9490 Vaduz
Beschwerdegegner: BG
9497 Triesenberg
vertreten durch:
Dr.iur. Gabriel Marxer Rechtsanwalt Postfach 1513 9490 Vaduz
wegen: Bewilligung nach dem Waldgesetz
gegen: Entscheidung der Regierung vom 23./24. November 2010, RA 2010/1936-8317K
in der nicht-öffentlichen Sitzung vom 20. Januar 2011
entschieden:
1. Die Beschwerde des Beschwerdeführers Liechtensteiner Forstverein vom 10. Dezember 2010 gegen die Entscheidung der Regierung vom 23./24. November 2010, RA 2010/1936-8317K, wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Eingabegebühr von CHF 42.00 und einer Entscheidungsgebühr von CHF 340.00, hat der Beschwerdeführer binnen 14 Tagen bei sonstigem Zwang an die Landeskasse zu bezahlen.
3. Parteikosten werden keine zugesprochen.
1. Mit Schreiben vom 14. Juli 2007 ersuchte die Beschwerdegegnerin im Namen der Malbuner Betriebe und im Namen von Triesenberg-Malbun-Steg Tourismus um eine Bewilligung zur Errichtung des Märchenwegs "Lisa & Max" entlang des Sassweges in Malbun. Konkret ging es dabei um das Aufstellen von 10 Holztafeln (ca. 1.5 m hoch und 2 m breit), auf welchen das Märchen "Lisa & Max" dargestellt wird.
In der Folge bewilligte die Gemeinde Triesenberg das Aufstellen der Holztafeln mit einstimmigem Gemeinderatsbeschluss. Die Gemeinde Triesenberg begründete ihre Entscheidung im Wesentlichen damit, dass die genauen Standorte für die 10 Märchentafeln anlässlich einer Begehung vom Gemeindevorsteher, Gemeindepolizisten und der Beschwerdegegnerin einvernehmlich festgelegt worden seien. Die Errichtung des Märchenwegs sei Bestandteil des Massnahmenkatalogs zur Erlangung des Gütesiegels "Familien willkommen" vom Schweizerischen Tourismusverband, welches dem Ort Malbun auf Beginn der Wintersaison 2007/2008 verliehen worden sei.
Das Amt für Wald, Natur und Landschaft (AWNL) teilte mit Schreiben vom 5. Oktober 2007 mit, dass die Schaffung eines attraktiven Freizeitangebots in Malbun zwar lobenswert sei, die am Sassweg aufgestellten Märchentafeln aber aus Sicht des AWNL mit dem Landschaftsschutz nicht verträglich seien. Gemäss Art. 11 WaldG seien Bauten und Anlagen, welche den Interessen des Landschaftsschutzes schaden würden, verboten. Des Weiteren habe es die Gemeinde Triesenberg verabsäumt, für die Aufstellung der Tafeln ein Eingriffsverfahren gemäss Art. 13 des Gesetzes zum Schutz von Natur und Landschaft durchzuführen. Nach Ansicht des AWNL wäre es zweckmässig, wenn die Gemeinde Triesenberg, die Beschwerdegegnerin und das AWNL gemeinsam einen günstigeren Standort suchen würden.
Über entsprechende Anfrage der Gemeinde Triesenberg teilte die Regierung der Gemeinde Triesenberg mit Schreiben vom 23. April 2008 mit, dass nach Ansicht der Regierung das Aufstellen der 10 Märchentafeln einen Eingriff in Natur und Landschaft gemäss dem Gesetz zum Schutz von Natur und Landschaft darstelle und die Gemeinde daher ein Eingriffsverfahren im Sinne von Art. 12 Abs. 2 lit. c) leg.cit. einzuleiten habe.
Mit Schreiben vom 30. Mai 2008 teilte die Gemeinde Triesenberg der Regierung mit, dass sie sich für die Genehmigung des Eingriffs in Natur und Landschaft ausspreche und gleichzeitig forderte sie die Regierung zur Äusserung bezüglich der Genehmigung des Eingriffs auf.
Mit Regierungsentscheidung vom 25. Juni 2008, RA 2008/1719-8504, teilte die Regierung der Gemeinde Triesenberg mit, dass die Regierung den Eingriff in Natur und Landschaft unter der Auflage gutheisse, dass die Tafeln fortwährend von den Eigentümern (Malbuner Betriebe und Triesenberg-Malbun-Steg Tourismus) instand gehalten würden. In seiner Sitzung vom 19. August 2008 genehmigte der Gemeinderat der Gemeinde Triesenberg den Eingriff in Natur und Landschaft unter den von der Regierung geforderten Auflagen. Die rechtsmittelfähige Entscheidung wurde den gemäss NSchG beschwerdeberechtigten Organisationen mit Schreiben vom 22. August 2008 zugestellt.
Mit Schreiben vom 5. September 2008 reichte der Beschwerdeführer gegen die Entscheidung des Gemeinderats der Gemeinde Triesenberg vom 19./22. August 2008 Beschwerde bei der Regierung ein. Unter Hinweis auf die Stellungnahme der Kommission für Natur- und Landschaftsschutz vom 5. Oktober 2007 führte der Beschwerdeführer aus, dass das Aufstellen der Tafeln einen Eingriff in Natur und Landschaft darstelle, welcher nicht nach Art. 13 des Gesetzes zum Schutz von Natur und Landschaft bewilligt werden könne.
Mit Entscheidung vom 3. Dezember 2008 hielt die Regierung fest, dass der Eingriff nach Abwägung der Interessen zu bewilligen gewesen sei.
Gegen jene Entscheidung erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Mit Urteil vom 5. März 2009, VGH 2008/164, gab der Verwaltungsgerichtshof der Beschwerde vom 19. Januar 2009 Folge und änderte die Regierungsentscheidung dahingehend ab, dass der Spruch zu lauten habe: Der Beschwerde vom 5. September 2008 gegen die Entscheidung des Gemeinderats der Gemeinde Triesenberg vom 22. August 2008 betreffend das Eingriffsverfahren in Sachen Märchenweg Sass wird Folge gegeben und die Sache zur neuerlichen Entscheidung an die Gemeinde zurückverwiesen. In der Begründung führte der Verwaltungsgerichtshof zusammengefasst aus, dass der vorliegende Fall mehrere Rechtsgebiete berühre, nämlich das Gesetz zum Schutz von Natur und Landschaft und das Waldgesetz. Für das Aufstellen der Tafeln komme Art. 12 Abs. 1 iVm Abs. 2 lit. c) des Gesetzes zum Schutz von Natur und Landschaft in Betracht, wonach Eingriffe auch die Errichtung von Bauten und Anlagen, Strassen und Wegen sowie von Werbeanlagen sein könnten. In der Folge qualifizierte der Verwaltungsgerichtshof die aufgestellten Tafeln unter Verweis auf VGH 2007/2 als Anlagen und als Eingriff im Sinne des Art. 12 des Gesetzes zum Schutz von Natur und Landschaft. Eingriffe gemäss Art. 12 Abs. 2 des Gesetzes zum Schutz von Natur und Landschaft bedürften gemäss Art. 13 Abs. 2 leg.cit. einer Bewilligung der Gemeinde nach Rücksprache mit der Regierung. Die Bewilligungen dürften nach Art. 13 Abs. 1 des Gesetzes zum Schutz von Natur und Landschaft nur dann erteilt werden, wenn Beeinträchtigungen vermieden oder im erforderlichen Mass ausgeglichen werden könnten und die Belange des Natur- und Landschaftsschutzes bei der Abwägung aller Anforderungen an Natur und Landschaft nicht überwiegen würden. Darüber hinaus würden gemäss Art. 12 Abs. 3 des Gesetzes zum Schutz von Natur und Landschaft ebenso auch Nutzungen von Inventarobjekten als Eingriff in Natur und Landschaft gelten, die über die bisherige Nutzung hinausgingen sowie zu deren Zerstörung, Beschädigung, nachhaltigen Störung und Veränderung des charakteristischen Zustandes führen könnten. Solche Eingriffe bedürften gemäss Art. 13 Abs. 3 des Gesetzes zum Schutz von Natur und Landschaft der einvernehmlichen Bewilligung von Regierung und Gemeinde. Der Verwaltungsgerichtshof hielt fest, dass er es für durchaus möglich halte, dass die Intensität des Eingriffs gering sei und ein öffentliches, nämlich touristisches Interesse an der Aufstellung der Tafeln bestehe, so wie dies seitens der Gemeinde Triesenberg und der Regierung argumentiert werde. Dies könne jedoch allein aufgrund der Aktenlage nicht nachgeprüft werden. Hinzu komme, dass sich weder die Regierung noch die Gemeinde Triesenberg mit der Stellungnahme der Naturschutzkommission näher auseinandergesetzt habe, die von einer erheblichen Beeinträchtigung des Landschaftsbildes ausgehe. Der Naturschutzkommission stehe von Gesetzes wegen die Stellung eines amtlichen Gutachters zu, wenn in Art. 32 Abs. 2 lit. f) des Gesetzes zum Schutz von Natur und Landschaft die Begutachtung von Vorhaben, die mit Eingriffen in Natur und Landschaft verbunden seien, als eine der Aufgaben der Naturschutzkommission statuiert werde. Die Frage, ob eine Störung des Landschaftsbildes vorliege, liege nicht im Ermessen der Regierung, sondern stelle eine Tatsachenfrage dar, die durch Einholung sachverständiger Äusserungen festzustellen sei. Hingegen komme der Regierung bei der Interessensabwägung erheblicher Entscheidungsspielraum zu, sei doch die Interessensabwägung stets eine Wertungsentscheidung. Der von der Gemeinde Triesenberg und der Regierung zu verantwortende Verfahrensmangel bestehe darin, dass sie die Stellungnahme der Naturschutzkommission nicht gewürdigt und sich nicht näher damit auseinandergesetzt hätten. Erst wenn dies erfolgt sei, könne eine Interessensabwägung vorgenommen werden. Darüber hinaus sei unklar, ob die im Nahebereich des Sassseeleins aufgestellte Tafel einer Bewilligung nach Art. 13 Abs. 3 des Gesetzes zum Schutz von Natur und Landschaft bedürfe, was offenkundig völlig ungeklärt sei.
Zum Verfahren nach dem Waldgesetz hielt der Verwaltungsgerichtshof fest, dass die Regierung in der angefochtenen Entscheidung keine konkreten Feststellungen zur Frage getroffen habe, ob die Tafeln zumindest teilweise auf Waldgründstücken erstellt worden seien. Insoweit bleibe zu klären, ob es sich bei den Tafeln um bewilligungspflichtige Eingriffe nach dem Waldgesetz handle.
Hinsichtlich der weiteren Vorgehensweise hielt der Verwaltungsgerichtshof fest, dass die Gemeinde Triesenberg im Eingriffsverfahren nach dem Gesetz zum Schutz von Natur und Landschaft zu klären haben werde, welche Tatbestände, nämlich Art. 12 Abs. 2 oder Abs. 3 des Gesetzes zum Schutz von Natur und Landschaft, im vorliegenden Fall zur Anwendung gelangen würden. Es sei denkbar, dass die im Bereich des Sassseeleins aufgestellte Tafel unter den Tatbestand des Art. 12 Abs. 3 des Gesetzes zum Schutz von Natur und Landschaft falle. Dazu seien entsprechende Sachverhaltsfeststellungen erforderlich. Ausgehend vom Ergebnis dieser Klärung seien die entsprechenden Verfahren durchzuführen, wobei eine Auseinandersetzung mit den Einwänden der Naturschutzkommission stattzufinden habe. Es seien Sachverhaltsfeststellungen erforderlich, die zur Klärung führen sollten, wie gravierend der Eingriff tatsächlich sei und ob die öffentlichen Interessen an der Realisierung des Weges tatsächlich die festgestellten Beeinträchtigungen der Landschaft überwiegen würden. Der Verwaltungsgerichtshof halte dies durchaus für möglich. Die Regierung werde zu prüfen haben, ob eine Bewilligungspflicht nach dem Waldgesetz gegeben sei. Massgebende Parameter seien insbesondere die Waldeigenschaft der betroffenen Grundstücke. Im Anschluss werde die Regierung die öffentlichen Interessen gegeneinander abwägen müssen. Wie dargestellt, werde um widersprüchliche Ergebnisse zu vermeiden, Gemeinde und Regierung dabei koordiniert vorgehen müssen.
2. Trotz Zurückverweisung an die Gemeinde Triesenberg zur neuerlichen Entscheidung im Sinne des Gesetzes zum Schutz von Natur und Landschaft wurde die Gemeinde Triesenberg bisher offensichtlich nicht aktiv.
Die Regierung ihrerseits befasste sich infolge der Zurückverweisung mit den anstehenden Fragen im Zusammenhang mit dem Waldgesetz.
Mit der nunmehr angefochtenen Entscheidung vom 23./24. November 2010, RA 2010/1936-8317K, stellte die Regierung einerseits fest, dass der Märchenweg mit 10 Informationstafeln entlang des Bergwanderwegs Malbun-Sass einer Bewilligungspflicht nach dem Waldgesetz unterstehe. Nach Abwägung aller Interessen werde andererseits festgestellt, dass das Aufrechterhalten dieses Märchenweges nicht gegen Art. 11 Waldgesetz verstosse, weshalb demzufolge hiermit die Bewilligung nach dem Waldgesetz erteilt werde.
Begründet wird die angefochtene Entscheidung im Wesentlichen damit, dass das AWNL auf Weisung der Regierung vom 3. Februar 2010 ein Waldfeststellungsverfahren gemäss Art. 8 Waldgesetz durchgeführt und am 24. Februar 2010 entschieden habe, dass es sich bei den Bestockungen auf der Triesenberger Parz.Nr. 331, auf welcher sich auch der Bergwanderweg Malbun-Sass befinde, um Wald im Sinne des Waldgesetzes handle. Jener Entscheid sei mit Rechtsmittelbelehrung versehen an die Beschwerdegegnerin, deren Rechtsvertreter, an den Forstverein, deren Rechtsvertreterin sowie an den Gemeindeförster der Gemeinde Triesenberg ergangen. Gegen diesen Entscheid sei keine Beschwerde erhoben worden. Hinsichtlich der Sachverhaltsfeststellungen verwies die Regierung auf die Entscheidung VGH 2008/164. Die Rechtsauffassung des AWNL als jene Behörde, welche das Vorliegen von Landschaftseingriffen und Belangen der Landschaft von Amtes wegen zu beurteilen habe, ergebe sich aus dem Dokument vom 27. September 2007 mit dem Titel "Märchentafeln entlang dem Sassweg-Grundlagen". Weiter stehe die einstimmige Meinungsäusserung der Kommission für Natur- und Landschaftsschutz vom 5. Oktober 2007 in Traktandum 3 des entsprechenden Protokolls als erwiesen fest, wobei insbesondere der Satz zu erwähnen sei, wonach der Sassweg nicht für das Aufstellen von solchen Tafeln geeignet sei. Die Belange von Natur und Landschaft (Schutz und Erhaltung des Landschaftsbildes) würden eindeutig überwiegen.
In rechtlicher Hinsicht hielt die Regierung fest, dass die Tafeln des Märchenwegs zweifellos einen Eingriff in die Landschaft darstellen würden, der im Eingriffsverfahren auf seine Zulässigkeit hin zu überprüfen sei. Zufolge VGH 2008/164 habe die Regierung ferner zu prüfen, ob darüberhinaus eine Bewilligungspflicht nach dem Waldgesetz gegeben sei. Massgebender Parameter sei insbesondere die Waldeigenschaft der betroffenen Grundstücke. Entsprechend habe die Regierung bzw. die Gemeinde Triesenberg eine einschlägige Prüfung durch das AWNL vornehmen lassen, welche mit dem erwähnten Entscheid vom 24. Februar 2010 zum Ergebnis gekommen sei, dass die betreffenden Bestockungen als Wald im Sinne des Waldgesetzes zu betrachten seien. Dass sich der Märchenweg somit auf einer Waldfläche befinde, sei für die Beurteilung der Zulässigkeit der Tafeln neben dem Eingriffsverfahren nach dem Gesetz zum Schutz von Natur und Landschaft auch das Verfahren gemäss Art. 11 Waldgesetz durchzuführen. Die Regierung habe ein solches Verfahren wie folgt durchgeführt und sei zu nachstehendem Schluss gelangt.
Gemäss Art. 11 Abs. 1 Waldgesetz sei die Erstellung von Anlagen im Wald verboten, welche den Interessen der Walderhaltung und des Natur- und Landschaftsschutzes schadeten, auch wenn keine Rodung notwendig sei. Gemäss VGH 2008/164 (Ziff. 27) seien unter bestimmten Voraussetzungen Ausnahmen von diesem Verbot möglich. Zur Beurteilung, ob eine Ausnahme vom Verbot zu bewilligen sei, sei gemäss Verwaltungsgerichtshof ein Verfahren nach Art. 11 Waldgesetz durchzuführen. Für ein solches Verfahren habe die Regierung bisher keinen vergleichbaren Leitfaden entwickelt wie für das Eingriffsverfahren nach dem Gesetz zum Schutz von Natur und Landschaft. Letzteres sei auch aufgrund der Zuständigkeiten, die das Gesetz vorsehe, komplizierter. Federführende Behörde sei die Gemeinde, diese habe in Art. 3 des Gesetzes zum Schutz von Natur und Landschaft je nachdem, ob Art. 12 Abs. 2 oder Abs. 3 anzuwenden sei, entweder Rücksprache mit der Regierung zu halten oder eine allfällige Bewilligung einvernehmlich mit der Regierung zu erteilen, bevor letztere wiederum Rechtsmittelinstanz sei. Demgegenüber liege die Zuständigkeit für das Verfahren nach dem Waldgesetz allein bei der Regierung, denn diese sei nach Art. 43 Abs. 1 lit. c) Waldgesetz für die Erteilung von Ausnahmebewilligungen für Ausbeutungen und Ablagerungen zuständig. Eine systematische Auslegung des Gesetzes müsse ergeben, dass dieselbe Behörde, die nach Art. 11 Waldgesetz im Hinblick auf den Landschaftsschutz für die Bewilligung von Ausnahmen vom Verbot von Ausbeutungen und Ablagerungen zuständig sei, auch für die Bewilligung zur Errichtung von Anlagen zuständig sein müsse. Dies gehe sinngemäss auch aus VGH 2008/164 (Ziff. 27) hervor, wo der Verwaltungsgerichtshof klarstelle, dass sich der zweite Satz von Art. 11 Abs. 2 Waldgesetz auch auf Vorhaben nach Art. 11 Abs. 1 Waldgesetz beziehe. Wenn nun die Regierung als zuständige Behörde zu prüfen habe, ob Anlagen im Wald (und die Tafeln des Märchenweges würden zweifellos Anlagen darstellen), die dem Landschaftsschutz schaden und daher verboten seien, bewilligungspflichtig seien, so liege es nahe, ebenso wie im Eingriffsverfahren nach dem Gesetz zum Schutz von Natur und Landschaft zunächst die Art und den Umfang des Eingriffs sowie die Belange der Landschaft festzustellen, sodann das Bedürfnis und die Standortgebundenheit zu prüfen, im Anschluss daran eine Interessenabwägung vorzunehmen und schliesslich über eine allfällige Ausnahme vom Verbot zu entscheiden. Die Frage, ob überhaupt ein Eingriff vorliege bzw. die Frage nach Art und Umfang des Eingriffs werfe keinerlei Probleme auf. Gemäss VGH 2008/164 (Ziff. 22) sei bereits entschieden, dass die Tafeln des Märchenwegs ein Eingriff in die Landschaft darstellen würden. Somit sei im nächsten Schritt das Bedürfnis nach einem Märchenweg zu prüfen. Seit 1996 vergebe der Schweizerische Tourismusverband das Gütesiegel "Familien willkommen" an Schweizer Ferienorte, die sich an den Bedürfnissen und Ansprüchen von Familien orientieren und über ein entsprechendes Angebot verfügen würden. Die Ferienorte würden sich alle als Winter- sowie als Sommerdestination eignen. Ferienorte, welche die strengen Kriterien erfüllten, könnten sich um das Label bewerben und würden durch sogenannte Mystery-Personen kontrolliert. Einige der Kriterien, nach denen das Siegel vergeben werde, seien: familienfreundliche Unterkünfte mit Infrastruktur und Preisen für Familien, Animations- und Schlechtwetterprogramme für Kinder, Kinder- und Naturspielplatz, kinderwagengerechte Wanderwege, Picknickplätze etc. Der Schweizer Tourismusverband sei der nationale Dachverband des Schweizer Tourismus. Seit 1932 koordiniere er die Anliegen der unterschiedlichen touristischen Akteure und vertrete die Interessen gegenüber Politik, Behörden und Öffentlichkeit. Die drei zentralen Ziele des Schweizer Tourimusverbandes seien es, dem Schweizer Tourismus als wichtiger Sektor der Schweizer Wirtschaft Anerkennung zu verschaffen, der Beitrag des Tourismus zur Standortförderung zu würdigen und dem Schweizer Tourismus als wichtiges Instrument der Exportförderung Wahrnehmung zu verschaffen.
Der gemeinsame Wirtschaftsraum zwischen der Schweiz und Liechtenstein führe zu einer engen Verflechtung des Liechtensteiner mit dem Schweizer Tourismus. Aber nicht nur der finanzielle Aspekt, sondern auch die Zusammenarbeit beispielsweise auf dem Gebiet der Wanderwege sei von Bedeutung. Dies sei mit ein Grund dafür, dass einem Gütesiegel des Schweizer Tourismusverbandes in Liechtenstein hoher Anerkennungs- und auch Wiedererkennungswert inne wohne. Angesichts der heutzutage grossen Konkurrenz sowohl der Sommer- als auch Wintertourismusgebiete im Alpenraum sei ein Gütesiegel, insbesondere wenn es sich auf die Familienfreundlichkeit eines Standorts beziehe, ein nicht zu unterschätzender Wirtschaftsfaktor. Die Familienfreundlichkeit sei mithin ein Grund, warum der Landtag, die Regierung, Gemeinden sowie private Organisationen in den vergangenen Jahren überaus grosse finanzielle, planerische und bauliche Massnahmen ergriffen hätten, um den Standort Malbun die notwendige Attraktivität zu verleihen. Angesichts dieser Bemühungen, sowohl den einheimischen als auch den überregionalen Tourismus und insbesondere dem Familientourismus, nach Malbun zu locken, erscheine es als folgerichtig, den Standort wenn immer möglich mit qualitativ hochwertigen und anerkannten Zertifikaten versehen zu lassen.
Der Beschwerdegegnerin sei somit Recht zu geben, wenn im Zusammenhang mit dem Gütesiegel "Familien willkommen" von einer Attraktivitätssteigerung des Tourismusgebiets Malbun gesprochen werde. Weiters habe die Beschwerdegegnerin im vorliegenden Verfahren glaubhaft darlegen können, dass das Gütesiegel "Familien willkommen" dem Standort Malbun ohne einen Märchenweg nicht hätte verliehen werden können. Es wäre aus verschiedenen Gründen sehr schwierig, anderen Anforderungskriterien, die der Schweizer Tourismusverband zur Erlangung des Gütesiegels festgelegt habe, zu entsprechen. Ein Märchenweg eigne sich dafür insbesondere aus organisatorischen Gründen ideal. Daraus werde ersichtlich, dass der Märchenweg ein legitimes Bedürfnis für das Sommer- und Wintertourismusgebiet Malbun darstelle.
Somit sei im nächsten Schritt zu prüfen, ob dem Bedürfnis nach dem Gütesiegel auch Genüge getan werden könnte, indem der Märchenweg an einem anderen Standort errichtet würde. Es stelle sich somit die Frage, ob in Malbun andere mögliche Standorte vorhanden seien, an denen der Märchenweg ebenfalls aufgestellt werden könnte. Nach Ansicht der Kommission für Natur- und Landschaftsschutz sei dies der Fall. In ihrer Stellungnahme vom 5. Oktober 2007 habe sich die Kommission dahingehend geäussert, dass der Sassweg eindeutig der falsche Ort für das Erstellen des Märchenweges sei und es die Kommission begrüssen würde, wenn in Zusammenarbeit zwischen der Gemeinde, dem Tourismus, der Beschwerdegegerin sowie den zuständigen Ämtern alternative, geeignete Standorte gesucht würden. Diese Auffassung vermöge die Regierung nicht zu teilen. Malbun sei ein kleiner übersichtlicher Tourismusort. Die potenziellen Standorte für einen Märchenweg seien rasch aufgezeigt. Selbst für Ortsunkundige genüge ein Blick auf die Karte bzw. in das Geodatenportal, um festzustellen, dass Spazierwege ausserhalb der mit Gebäuden und Strassen verbauten Gebiete Malbuns sehr rar, ja kaum vorhanden seien. Inherhalb des Baugebiets komme ein Standort von Vornherein aus bereits im zugrunde liegenden Verfahren mehrfach genannten Gründen nicht in Frage. Es würden sich eigentumsrechtliche Schwierigkeiten ergeben, der Märchenweg wäre für Familien nicht attraktiv und Fussgänger wären verkehrsbehindert bzw. durch den Verkehr gefährdet. Ausserhalb des Baugebiets sei die Standortqualifikation ebenfalls rasch vorgenommen. Auf der Hangseite von Sareis komme, nicht zuletzt aufgrund des starken Gefälles, lediglich der gegenständlich zur Diskussion stehende Sassweg in Frage. Im hinteren Teil des Talkessels bestehe aufgrund der Topografie und während eines grossen Teils des Jahres aufgrund der Lawinengefahr keine Möglichkeit, einen Märchenweg aufzustellen (wobei zunächst noch ein Spazierweg errichtet werden müsste) und auf der Hochegg-Seite käme lediglich die Alpstrasse Richtung Pradamee in Frage, wobei diese Strasse erstens durch die Skipisten führe und zweitens durch die offene Alpe, weshalb diese Strasse allein schon aufgrund von Überlegungen der Skipistensicherung und aufgrund der Tatsache, dass die betreffenden Tafeln hier noch viel mehr weithin sichtbar wären und die Landschaft stören würden als am Sassweg, als Standort ausscheiden müsse. Zudem müsste auch die Grundeigentümerin ihre Einwilligung erteilen. Da somit das Bedürfnis und die Standortgebundenheit nachgewiesen seien, sei im Folgenden die Interessensabwägung vorzunehmen. Als öffentliches Interesse sei einerseits das Interesse des Wirtschaftsstandorts in seiner Gesamtheit anzuführen. Ohne Zweifel bestehe ein öffentliches Interesse daran, den Wirtschaftsstandort Malbun zu fördern. In die gleiche Richtung würden die privaten, wirtschaftlichen Interessen der Beschwerdegegnerin bzw. des Triesenberg-Malbun-Steg Tourismus zielen. Ferner sei nach Ansicht der Regierung nicht von der Hand zu weisen, dass ein weiteres bis anhin noch nicht genanntes öffentliches Interesse bestehe, nämlich das Interesse am Landschaftserlebnis aus Sicht der Kinder und Familien. Dem gegenüber stehe das öffentliche Interesse an der Erhaltung des Landschaftsbildes, wie es bereits mehrfach aufgezeigt worden sei. Diese Interessen gelte es nun gegeneinander abzuwägen.
Dem Landschaftsschutz im Liechtensteiner Alpengebiet komme eine wesentliche Bedeutung zu. Liechtenstein habe ein grosses Interesse an der Erhaltung einer möglichst ungestörten Berglandschaft. Das Gebiet, auf dem sich die Tafeln befänden, sei eine abwechselungsreiche, wenig berührte Landschaft mit bedeutenden botanischen und landschaftlichen Höhepunkten, die ein grosses Ruhe- und Erholungspotenzial beinhalten würden. Der Kommission für Natur- und Landschaftsschutz sei Recht zu geben, dass der Märchenweg einen Eingriff in die Landschaft darstelle, wie oben bereits ausgeführt worden sei. Ebenso sei die Beurteilung des AWNL, die in dieselbe Richtung gehe wie diejenige der Kommission, nicht in Zweifel zu ziehen. Dass der Märchenweg einen Eingriff in die Landschaft darstelle, habe überdies auch der Verwaltungsgerichtshof so beurteilt. Deshalb sei im Weiteren die Intensität des Eingriffs zu beurteilen.
Die allfällige Zulässigkeit des Eingriffs sei an zweierlei Massstäben zu messen. Erstens sei die Intensität des Eingriffs in sich selbst, dh. losgelöst von der Betrachtung anderer Interessen zu eruieren, was bedeute, dass versucht werden müsse, die tatsächliche Bedeutung des Eingriffs zu erfassen. Es stelle sich die Frage, ob dieser Eingriff so intensiv sei, dass er a priori nicht toleriert werden könne. Die Regierung sei der Auffassung, dass er dies nicht sei. Die Kommission für Natur- und Landschaftsschutz möge mit ihrer Einschätzung aus ihrer Sicht Recht haben, wenn sie ausführe, dass die Tafeln störend wirken und das Landschaftsbild massgeblich verändern würden. Allerdings sei dies eine Einschätzung, die unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit zu interpretieren und vom jeweiligen Betrachter abhängig sei. Es sei festzustellen, dass die Einwände der Kommission gegen den Märchenweg nicht nur auf den Landschaftsschutz, sondern auch auf den Naturschutz abzielen würden. Eine Naturschutzkomponente sei im vorliegenden Fall jedoch nicht zu erkennen. Weder Flora noch Fauna würden durch den Märchenweg beeinträchtigt, es gehe von den Tafeln, abgesehen vom visuellen Eindruck, keinerlei Emission aus. Dieser visuelle Eindruck sei die einzige Komponente, die mit Bezug auf den Landschaftsschutz zur Diskussion stehe, wie dies überdies im Landschaftsschutz immer der Fall sei. Inwieweit die Tafeln in einem untolerierbaren Ausmass störend wirken würden, werde von unterschiedlichen Betrachtern unterschiedlich beurteilt. Wer auf dem Weg gehe und keine implizite Abneigung gegen die Tafeln habe, sondern sich im Gegenteil für die Geschichte auf dem Märchenweg interessiere, empfinde die Tafeln nicht als störend. Im Gegenteil, für ihn sei der Märchenweg eine angenehme Ergänzung seines Landschaftserlebnisses. Letztlich sei es im vorliegenden Fall eine Frage des Geschmackes, ob der Märchenweg die Landschaft in überwiegender Art und Weise beeinträchtige oder nicht. Für den einen werde der naturnahe Weg mit den Tafeln übernutzt, für den anderen - und dies würden insbesondere die Familien sein - würden die Tafeln eine willkommene Attraktion darstellen, die umso sinnlicher wirke, als sie in der natürlichen Umgebung erlebt werde. Der Märchenweg wecke Assoziationen mit Landschaft, Märchen und Ferien. Er schaffe Identifikation mit den Bergen, der Natur und der Heimat. Letztlich vermöge er über das gemeinsame Erleben die Familienverbundenheit und ein Geborgenheitsgefühl für die Kinder und Familien zu fördern. Aus dem Gesagten gehe hervor, dass die tatsächliche Eingriffsintensität relativ sei und für sich allein nicht dazu führen könne, dem Märchenweg seine Berechtigung zu versagen.
Zweitens sei die Zulässigkeit des Eingriffs zu messen am Verhältnis, in welchem sich die verschiedenen Interessen gegenüberstünden. Wie bei der Bedürfnisabklärung bereits vorgebracht, werde der Tourismusstandort durch den Märchenweg und durch das Gütesiegel Malbun eine ökonomische Aufwertung erfahren. Zu erwarten sei, dass gestützt durch das Siegel möglich gewordene Marketingaktivitäten sowie durch die Erlebnisse und Erinnerungen, die mit dem Märchenweg insbesondere für Familien einhergehen würden, mehr Gäste, und zwar sowohl Tages- als auch Mehrtagestourismusgäste nach Malbun kämen und kommen würden. Daraus werde eine Wertschöpfungssteigerung resultieren, die gerade in der heutigen starken Konkurrenzsituation zwischen den einzelnen vergleichbaren Tourismusstandorten nicht aufs Spiel gesetzt werden dürfe.
Wäre eine rein ökonomische und zahlenmässige Betrachtung gefordert, so sei die Regierung einerseits der Auffassung, dass eine solche konkrete Bezifferung der ökonomischen Vorteile bzw. der Wertschöpfung, die der Märchenweg allenfalls mit sich bringe, nicht möglich sei, da die Entwicklung des Tourismus, wenn überhaupt, nur mit grossem Aufwand in eine statistische Beziehung mit dem Märchenweg gebracht werden könnte. Da es auf der anderen Seite jedoch noch viel weniger möglich sei, die immateriellen Werte des Landschaftsschutzes bzw. die Interessen der an unberührter Natur interessierten Wanderer geldmässig zu beziffern, komme die Regierung zum Schluss, dass die Interessensabwägung nicht im Hinblick auf fassbare betriebswirtschaftliche Erfolge bezogen werden könne, sondern auf allgemein mögliche Tendenzen und Werthaltungen abzielen müsse.
Es sei im aktuellen wirtschaftlichen Umfeld sehr schwierig, sich als Tourismusort von anderen hervorzuheben. Deshalb müsse jede sinnvolle und angemessene Gelegenheit, in den Genuss eines solchen wertvollen Siegels zu kommen, ergriffen werden. Ansonsten liefe Malbun Gefahr, sich nicht nur nicht hervortun zu können, sondern sogar von der Konkurrenz abzufallen. Malbun steche weder durch überdurchschnittlich attraktive Skipisten oder Skilifte, noch durch ein überragendes Wanderwegangebot, weder durch das Spassangebot, noch mit einer Eishalle, weder mit einem Hallenbad, noch mit sonstigen Attraktionen hervor. Die grosse Stärke von Malbun sei seine Überschaubarkeit und damit seine Familienfreundlichkeit. Malbun solle durch seinen Wiedererkennungswert identifizierbar sein und dazu trage der Märchenweg entscheidend bei. Es sei davon auszugehen, dass der Märchenweg den Familien, die ihn begehen würden, viel Freude bereite.
Die Gründe, die für den Märchenweg sprächen, seien nach Ansicht der Regierung gewichtig. Demgegenüber sei die Intensität des Landschaftseingriffes zwar keineswegs vernachlässigbar, jedoch im Vergleich zu den für den Märchenweg sprechenden Interessen verhältnismässig gering. Die Regierung komme deshalb nach Abwägung aller Interessen zum Schluss, dass das Interesse an der sich über den Märchenweg ergebenden Berechtigung, das wertvolle Siegel "Familien willkommen" des Schweizer Tourismusverbandes zu tragen, das Interesse des Landschaftsschutzes überwiege und somit eine Ausnahme vom Verbot des Errichtens von Anlagen im Wald durchaus angebracht sei. Aus diesen Gründen sei spruchgemäss zu entscheiden gewesen.
Obwohl das Bewilligungsverfahren nach dem Waldgesetz vom Eingriffsverfahren nach dem Gesetz zum Schutz von Natur und Landschaft zu trennen sei, werde sich die Interessensabwägung im anstehenden Eingriffsverfahren analog gestalten müssen, da die abzuwägenden Interessen identisch seien. Der Verwaltungsgerichtshof habe sich in seiner Entscheidung für ein koordiniertes Vorgehen zwischen Regierung und Gemeinde Triesenberg ausgesprochen. Im Sinne der heutzutage immer notwendiger werdenden Verwaltungseffizienz liege es somit nahe, die Gemeinde Triesenberg bereits hier im Hinblick auf das von ihr zu initiierende Eingriffsverfahren die Ansicht der Regierung zu kommunizieren, dass Bedürfnis, Standortgebundenheit und Interessensabwägung für die Beibehaltung des Märchenwegs sprächen und dass somit das Resultat des Eingriffsverfahrens aus Sicht der Regierung analog ausfallen müsse wie das Resultat des vorliegenden Verfahrens nach Waldgesetz. In diesem Sinne werde im Rahmen des Eingriffsverfahrens eine weitere Rücksprache der Gemeinde mit der Regierung nicht mehr notwendig sein.
3. Gegen diese Entscheidung der Regierung vom 23./24. November 2010 erhob der Beschwerdeführer am 10. Dezember 2010 Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Auf die Ausführungen in der Beschwerde wird, soweit entscheidungsrelevant, in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen sein.
4. Über entsprechende Aufforderung des Verwaltungsgerichtshofs erstattete die Beschwerdegegnerin am 3. Januar 2011 eine Gegenäusserung. Auf die Ausführungen in dieser Gegenäusserung wird, soweit entscheidungsrelevant, in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen sein.
5. Der Verwaltungsgerichtshof zog den Akt RA 2010/1936 AZ 8317 sowie den Vorakt VGH 2008/164 bei. Anlässlich der nicht-öffentlichen Sitzung vom 20. Januar 2011 beriet der Verwaltungsgerichtshof die Sach- und Rechtslage und entschied, wie aus dem Spruch ersichtlich.
1. Nachdem die Regierung im Rahmen der angefochtenen Entscheidung keine neuen Sachverhaltsfeststellungen getroffen hat, kann gegenständlich auf die Sachverhaltsfeststellungen des Verwaltungsgerichtshofs in seinem Urteil vom 5. März 2009, VGH 2008/164, verwiesen werden.
2. Nach Art. 100 Abs. 4 iVm Art. 2 Abs. 2 LVG hat die Rechtsmittelinstanz die Beschwerdelegitimation von Amtes wegen abzuklären (Kley Andreas, Grundriss des liechtensteinischen Verwaltungsrechts, LPS Band 23, S. 302).
Art. 47 Abs. 1 des Gesetzes zum Schutz von Natur und Landschaft (LGBl. 1996 Nr. 117) sieht vor, dass private Vereinigungen mit Sitz im Inland, die sich seit mindestens 10 Jahren statutengemäss dem Natur- und Landschaftsschutz oder verwandten Zielen widmen, im Rahmen ihres statutengemässen Zwecks das Beschwerderecht zusteht, soweit Interessen des Natur- und Landschaftsschutzes berührt werden. Gemäss Abs. 2 leg.cit. bezeichnet die Regierung auf Antrag die zur Beschwerde berechtigten Vereinigungen.
Im Gegensatz zum Gesetz zum Schutz von Natur und Landschaft sieht das Waldgesetz (LGBl. 1991 Nr. 42) keine solche Beschwerdebefugnis für private Vereinigungen mit Sitz im Inland vor.
Nachdem es sich bei der angefochtenen Entscheidung der Regierung vom 23./24. November 2010, RA 2010/1936-8317K, unstreitig um eine nach dem Waldgesetz erteilte Bewilligung handelt (so heisst es im Rubrum der Beschwerde vom 10. Dezember 2010 selbst "wegen: Bewilligung nach dem Waldgesetz") und somit um keine Bewilligung nach dem Gesetz zum Schutz von Natur und Landschaft, kommt im gegenständlichen Fall ausschliesslich das Waldgesetz (LGBl. 1991 Nr. 42) zur Anwendung. Danach ist aber, wie bereits aufgezeigt, eine Beschwerdebefugnis für private Vereinigungen mit Sitz im Inland nicht vorgesehen, weshalb dem Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren keine Beschwerdebefugnis zusteht. Der Umstand, dass die angefochtene Entscheidung der Regierung vom 23./24. November 2010 unter anderem auch dem Beschwerdeführer und dessen Rechtsvertreterin "zur Information" zugestellt worden ist, vermag eine Beschwerdelegitimation nicht zu eröffnen. Aus diesem Grunde war die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 10. Dezember 2010 mangels Beschwerdelegitimation entsprechend zurückzuweisen.
3. Aufgrund dieser Zurückweisung ist an sich auf die Ausführungen in der zurückgewiesenen Beschwerde nicht einzugehen. Nachdem sich der Verwaltungsgerichtshof mit dem diesem Verfahren zugrunde liegenden Märchenweg aber bereits einmal befasst hat (VGH 2008/164) und nachdem sich aus der nunmehr zurückgewiesenen Beschwerde zeigt, dass die gegenständliche Materie betreffend Waldgesetz einerseits und betreffend Gesetz zum Schutz von Natur und Landschaft andererseits offensichtlich immer noch gewisse Missverständnisse mit sich bringt, nimmt der Verwaltungsgerichtshof die zurückgewiesene Beschwerde zum Anlass, an dieser Stelle folgende Klarstellungen anzubringen.
Grundsätzlich bedarf die Errichtung von Bauten und Anlagen im Wald (sofern es sich im Sinne des Baugesetzes um bewilligungspflichtige Bauten und Anlagen handelt) einer Baubewilligung nach Art. 72 ff. BauG (vormals Art. 71 ff. BauG 1947 Nr. 44 in der zuletzt gültigen Fassung), einer Eingriffsbewilligung nach Art. 13 iVm Art. 1 des Gesetzes zum Schutz von Natur und Landschaft sowie letztlich einer Bewilligung nach Art. 10 iVm Art. 11 Waldgesetz.
Gemäss Art. 71 Abs. 1 lit. j) BauG, LGBl. 1947 Nr. 44 in der zuletzt gültigen Fassung, waren Werbeanlagen, soweit sie nicht unter die Bestimmungen des Strassenverkehrsgesetzes und der dazu erlassenen Verordnungen fielen, bewilligungspflichtig. Diese Bewilligungspflicht für Werbeanlagen wurde im Rahmen der Schaffung des neuen Baugesetzes (LGBl. 2009 Nr. 44) aufgehoben, zumal solche Werbeanlagen in den meisten Fällen ohnehin dem Strassensignalisationsgesetz unterliegen (Bericht und Antrag 2008 Nr. 112 S. 115). Es kann nun dahingestellt bleiben, ob die 10 Holztafeln des Märchenwegs "Lisa & Max" im Sinne des Art. 71 Abs. 1 lit. j) BauG, LGBl. 1947 Nr. 44 in der zuletzt gültigen Fassung, als Werbeanlagen zu verstehen waren. Zumindest nach dem heute zur Anwendung gelangenden Baugesetz (LGBl. 2009 Nr. 44) bedürfen diese 10 Holztafeln in jedem Fall keiner Baubewilligung.
Dass es für das Aufstellen der 10 Holztafeln des Märchenwegs "Lisa & Max" einer Eingriffsbewilligung nach Art. 13 des Gesetzes zum Schutz von Natur und Landschaft bedarf, hat der Verwaltungsgerichtshof bereits in seiner Entscheidung vom 5. März 2009 (VGH 2008/164) zum Ausdruck gebracht.
Nachdem das Amt für Wald, Natur und Landschaft mit in Rechtskraft erwachsenem Waldfeststellungsentscheid vom 24. Februar 2010 (Nr. 1/10) festgestellt hat, dass es sich bei den Bestockungen auf der Triesenberger Parz.Nr. 331, auf welcher sich auch der Bergwanderweg Malbun - Sass befindet, um Wald im Sinne des Waldgesetzes handelt, bedarf das Aufstellen der 10 Holztafeln des Märchenwegs "Lisa & Max" auch einer entsprechenden Bewilligung nach dem Waldgesetz (siehe dazu auch Erw. 25 ff, in VGH 2008/164).
Zuständig für die Bewilligung von Eingriffen gemäss Art. 12 Abs. 2 des Gesetzes zum Schutz von Natur und Landschaft ist nach Art. 13 Abs. 2 leg.cit. die Gemeinde, welche vorab Rücksprache mit der Regierung zu nehmen hat. Bewilligungen für Eingriffe nach Art. 12 Abs. 3 leg.cit. werden gemäss Art. 13 Abs. 3 leg.cit. von der Regierung und der Gemeinde einvernehmlich erteilt. Rechtsmittelbehörde über Entscheidungen der Gemeinden ist - nachdem im Gesetz zum Schutz von Natur und Landschaft keine gesonderten Rechtsmittel bezeichnet sind - gemäss Art. 120 GemeindeG die Regierung.
Zuständig für die Erteilung von Rodungsbewilligungen nach Art. 6 WaldG und die Erteilung von Ausnahmebewilligungen nach Art. 11 WaldG ist gemäss Art. 43 WaldG die Regierung.
Der Beschwerdeführer verneint nun allerdings diese Zuständigkeit der Regierung und führt dazu zusammengefasst aus, dass der Gesetzgeber in Art. 43 Abs. 1 lit. c) WaldG die Zuständigkeit der Regierung eindeutig nur hinsichtlich der Erteilung von Ausnahmebewilligungen für Ausbeutungen und Ablagerungen im Wald vorgesehen habe, nicht jedoch für Bauten. Dies sei sicherlich nicht ohne Grund erfolgt, zumal für die Bewilligung von Bauten die Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich zuständig sei. Es sei nicht anzunehmen, dass sich die Gemeinde diese Zuständigkeit habe wegnehmen lassen, nur weil es sich um Bauten im Wald handle. Ausserdem seien Bauten ausserhalb des Waldes immer nach dem Gesetz zum Schutz von Natur und Landschaft bewilligungspflichtig, sodass davon auszugehen sei, dass der Gesetzgeber die Bewilligung von Bauten im Wald in erster Instanz auch der Gemeinde zugewiesen habe. Dies mache schon allein deshalb Sinn, weil damit ein Kompetenzkonflikt zwischen Gemeinde und Regierung vermieden werde.
4. Dieser Ansicht vermag sich der Verwaltungsgerichtshof nicht anzuschliessen und ist dieser Ansicht Folgendes entgegen zu halten. Gemäss Art. 11 Abs. 1 WaldG (LGBl. 1991 Nr. 42) ist die Erstellung von Bauten und Anlagen im Wald, welche den Interessen der Walderhaltung und des Natur- und Landschaftsschutzes schaden, verboten, auch wenn sie keiner Rodung bedürfen. Bei der Erstellung von Bauten und Anlagen im Wald muss daher, unabhängig davon, ob für die Erstellung der Baute und Anlage eine Rodung erforderlich ist oder nicht, geprüft werden, ob mit der Erstellung einer solchen Baute und Anlage im Wald die Interessen der Walderhaltung und des Natur- und Landschaftsschutzes Schaden nehmen. Kommt man bei dieser Abwägung zum Schluss, dass die geplante Baute und Anlage den Interessen der Walderhaltung und des Natur- und Landschaftsschutzes nicht schaden, gilt die Erstellung der Baute und Anlage als nach dem Waldgesetz nicht verboten.
Art. 11 Abs. 1 WaldG beinhaltet nun keine ausdrücklich Regelung dazu, wer darüber entscheidet, ob die Erstellung von Bauten und Anlagen im Wald den Interessen der Walderhaltung und des Natur- und Landschaftsschutzes schadet. Im Gegensatz dazu beinhaltet Art. 11 Abs. 2 WaldG für die Ausbeutung von Steinen, Kies, Lehm und dergleichen sowie für die Ablagerung von Stoffen aller Art im Wald eine entsprechende Zuständigkeitsregelung. Danach ist es die Regierung, welche Ausnahmen von diesem allgemeinen Verbot nach Abwägung möglicher Beeinträchtigungen und bei Vorliegen wichtiger Gründe erteilen kann. Art. 42 ff. WaldG regelt die Durchführungsbestimmungen und insoweit die Obliegenheiten der Regierung, der Gemeinden und des Landesforstamts. Gemäss Art. 43 Abs. 1 lit. c) WaldG obliegt der Regierung die Erteilung von Ausnahmebewilligungen für Ausbeutungen und Ablagerungen (Art. 11). Rein vom Wortlaut her gesehen kann Art. 43 Abs. 1 lit. c) WaldG nur als Obliegenheit im Zusammenhang mit der Erteilung von Ausnahmebewilligung für Ausbeutungen und Ablagerungen gesehen werden. Allerdings wird in Art. 43 Abs. 1 lit. c) WaldG (in Klammern) ausdrücklich auf Art. 11 verwiesen und nicht nur auf Art. 11 Abs. 2. Insoweit ist der Wortlaut des Art. 43 Abs. 1 lit. c) WaldG mit dem Hinweis auf Art. 11 (in Klammern) unklar formuliert.
Unter Hinweis auf VGH 2007/2 hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Urteil vom 5. März 2009 (VGH 2008/164) bereits ausgeführt, aus welchen Überlegungen die Regierung auch für die Erteilung von Ausnahmebewilligungen nach Art. 11 Abs 1 WaldG zuständig ist. Auf diese Ausführungen kann an dieser Stelle verwiesen werden. Abgesehen davon ergibt sich die Zuständigkeit der Regierung auch aus folgender Überlegung.
Aus Art. 43 Abs. 1 WaldG ergibt sich gesamthaft gesehen, dass die Regierung in mehreren Fällen für die Erteilung von Ausnahmebewilligungen zuständig ist, nämlich nach lit. b), c), f), h) und k), wohingegen den Gemeinden gemäss Art. 44 Abs. 1 WaldG überhaupt keine Kompetenzen im Zusammenhang mit der Erteilung von Bewilligungen und Ausnahmebewilligungen nach dem Waldgesetz zustehen. Es wäre nun abwegig und systemfremd, der Gemeinde gerade im Zusammenhang mit der Erteilung von Ausnahmebewilligungen nach Art. 11 Abs. 1 WaldG eine Zuständigkeit zuzugestehen.
Gemäss Art. 6 Abs. 1 WaldG sind Rodungen grundsätzlich verboten und Ausnahmebewilligungen können auf Ansuchen der Gemeinden von der Regierung erteilt werden. Für eine Bewilligung der Rodung müssen gewichtige Gründe bestehen, die das öffentliche Interesse an der Walderhaltung überwiegen. Die Regierung prüft also im Zusammenhang mit der Erteilung von Ausnahmebewilligungen vom Rodungsverbot unter anderem die Frage der Walderhaltung. Genau gleich müssen im Rahmen von Art. 11 Abs. 1 WaldG bei der Erstellung von Bauten und Anlagen im Wald die Interessen der Walderhaltung geprüft werden. Es wäre nun auch hier systemfremd, wenn im einen Fall der Rodung die Interessen der Walderhaltung von der Regierung geprüft würden, im anderen Fall bei der Erteilung einer Ausnahmebewilligung für das Erstellen von Bauten und Anlagen im Wald von der Gemeinde. Abgesehen davon, dass es sich bei der Walderhaltung um eine Staatsaufgabe mit höchster Priorität handelt (Bericht und Antrag 1990 Nr. 83 S. 11), ist letztlich auch zu berücksichtigen, dass Waldrodungen und die Erstellung von Bauten und Anlagen im Wald oftmals in einem direkten Zusammenhang stehen, dh. damit eine Baute und Anlage überhaupt erstellt werden kann, muss in der Regel vorerst eine Rodung vorgenommen werden. Es wäre nun aus verfahrensrechtlicher Sicht völlig unökonomisch, wenn dabei die Interessen der Walderhaltung von zwei unterschiedlichen Stellen geprüft werden müssten.
Zusammengefasst kommt der Verwaltungsgerichtshof daher zum Ergebnis, dass es gemäss Art. 11 Abs. 1 WaldG einzig der Regierung obliegt, über Ausnahmebewilligungen im Zusammenhang mit der Erstellung von Bauten und Anlagen im Wald nach dem Waldgesetz zu entscheiden.
5. Der Zweck des Gesetzes zum Schutz von Natur und Landschaft (LGBl. 1996 Nr. 117) ergibt sich bereits aus dem Gesetzestitel selbst. Gemäss Art. 1 iVm Art. 2 leg.cit. soll die Natur und Landschaft auf der gesamten Landesfläche geschützt und sollen gemäss Art. 12 leg.cit. unzulässige Eingriffe ausserhalb des Baugebiets verhindert werden.
Wenn nun beispielsweise in Art. 11 Abs. 1 WaldG im Zusammenhang mit der Erstellung von Bauten und Anlagen im Wald darauf hingewiesen wird, dass solche Bauten und Anlagen im Wald verboten sind, wenn sie den Interessen der Walderhaltung und des Natur- und Landschaftsschutzes schaden, bedeutet dies nichts anderes, als dass die Erstellung von Bauten und Anlagen nicht nur eine Ausnahmebewilligung nach dem Waldgesetz erfordert, sondern auch eine Eingriffsbewilligung nach dem Gesetz zum Schutz von Natur und Landschaft (allenfalls auch einer Baubewilligung, was gegenständlich aber nicht von Bedeutung ist).
Die Konsequenz daraus ist, dass die nach dem Gesetz zum Schutz von Natur und Landschaft zuständigen Stellen nach dem Gesetz zum Schutz von Natur und Landschaft zu prüfen haben, ob der mit der Erstellung der geplanten Baute oder Anlage im Wald verbundene Eingriff in Natur und Landschaft bewilligt werden kann. Es ist nicht die primäre Aufgabe der nach dem Waldgesetz zuständigen Regierung im Verfahren nach dem Waldgesetz gesondert ein eigenes Eingriffsverfahren nach dem Gesetz zum Schutz von Natur und Landschaft durchzuführen, ansonsten es - abgesehen von einem zweifachen Verfahrensaufwand - zu Doppelspurigkeiten kommen könnte.
Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits in seinem Urteil vom 5. März 2009 (VGH 2008/164, Erw. 28) darauf hingewiesen, dass die Gemeinde und die Regierung, um widersprüchliche Ergebnisse zu vermeiden, koordiniert vorzugehen haben. An einer solchen Koordination fehlt es bisher offensichtlich, zumal die Regierung in der angefochtenen Entscheidung selbst ausführt (Ziff. 20), dass die Gemeinde trotz Zurückverweisung (VGH 2008/164) noch nicht aktiv geworden sei. Die Ausführungen und Vorgaben der Regierung in Ziff. 54 der angefochtenen Entscheidung vermögen diese fehlende Koordination mit der Gemeinde keineswegs zu ersetzen. Ob im gegenständlichen Fall die Gemeinde Triesenberg den mit den 10 Holztafeln verbundenen Eingriff in Natur und Landschaft bewilligen kann, hat die Gemeinde Triesenberg selbst, nach Rücksprache mit der Regierung (Art. 13 Abs. 2 des Gesetzes zum Schutz von Natur und Landschaft) bzw. im Einvernehmen mit der Regierung (Art. 13 Abs. 3 leg.cit) zu prüfen und darüber eigenständig zu entscheiden. Eine solche Entscheidung steht noch aus.
6. Die Kostenentscheidung stützt sich auf Art. 41 iVm. Art. 36 Abs. 1 LVG. Die Höhe der Kosten bemisst sich nach dem Gebührengesetz und dem Streitwert (LES 1998 S. 157). Vorliegendenfalls hat der Beschwerdeführer den Streitwert mit CHF 15,000.00 beziffert, wogegen nichts einzuwenden ist. Somit beträgt die Eingabegebühr CHF 42.00 und die Entscheidungsgebühr CHF 340.00 (Art. 34 und 35 GerichtsgebührenG).
Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer die ihm durch die Beschwerdeerhebung entstandenen Kosten der Rechtsvertretung selbst zu tragen. Der Beschwerdegegnerin waren die von ihr mit der Gegenäusserung vom 3. Januar 2011 angesprochenen Kosten nicht zuzusprechen, da die Ausführungen in der Gegenäusserung zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung nichts beigetragen haben.Die Beschwerdegegnerin geht in ihrer Gegenäusserung auf die hier entscheidende Rechtsfrage der Beschwerdelegitimation des Beschwerdeführers nicht ein und beantragt somit auch nicht die Zurückweisung der Beschwerde. Die verzeichneten Kosten waren daher im Sinne von § 41 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 42 Abs. 1 LVG nicht notwendig (LES 2008, 36).
Dieses Urteil ist endgültig.
Vaduz, 20. Januar 2011