VGH 2010/108
Der Verwaltungsgerichtshof des Fürstentums Liechtenstein, Vaduz, hat durch die
Rekursrichter: lic. iur. Andreas Batliner, Vorsitzender
in der Beschwerdesache des
Beschwerdeführers: AB Strasse 9493 Mauren
wegen: Familiennachzug
gegen: Entscheidung der Regierung des Fürstentums Liechtenstein vom 23./24. November 2010, RA 2010/1506-2524
in der nicht-öffentlichen Sitzung vom 25. August 2011
entschieden:
1. Der Beschwerde vom 6. Dezember 2010 gegen die Entscheidung der Regierung des Fürstentums Liechtenstein vom 23./24. November 2010, RA 2010/1506-2524, wird insoweit stattgegeben, als die angefochtene Regierungsentscheidung sowie das Verwaltungsbot des Ausländer- und Passamtes vom 12. April 2010, APA-Nr. 006, aufgehoben werden und die vorliegende Verwaltungssache zur allfälligen Ergänzung des Verfahrens und zur neuerlichen Entscheidung an das Ausländer- und Passamt zurückgeleitet wird.
2. Die Kosten des Verfahrens verbleiben beim Land.
1. Der Beschwerdeführer stellte am 24. Januar 2010 beim Ausländer- und Passamt ein Gesuch um Bewilligung des Familiennachzugs für seine Ehefrau FB.
2. Mit Verwaltungsbot vom 12. April 2010, APA-Nr. 006, wies das Ausländer- und Passamt das Gesuch ab und begründete dies wie folgt:
Der Beschwerdeführer sei 1936 geboren, deutscher Staatsangehöriger und verheiratet. Er habe in Liechtenstein ein gültiges Aufenthaltsrecht, das ihm als Familienangehöriger seiner ersten Ehefrau, die 1992 zur Erwerbstätigkeit eine Aufenthaltsbewilligung erhalten habe, erteilt worden sei. Der Beschwerdeführer habe also seine Aufenthaltsberechtigung nicht zur Erwerbstätigkeit als Arbeitnehmer, sondern zur Wohnsitznahme als Familienangehöriger erhalten. Familienangehörige seien keine Arbeitnehmer im Sinne des EWRA. Familienangehörige eines Arbeitnehmers hätten nicht die Pflicht, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, und seien deshalb nicht erwerbstätige Personen im Sinne von Art. 22 PFZG.
Wer als EWR-Staatsangehöriger über eine Bewilligung zur Wohnsitznahme in Liechtenstein verfüge, könne jederzeit seine Familienangehörigen nachziehen lassen, wenn die vom Gesetz verlangten Nachweise vorlägen (Art. 41 PFZG). Wer, wie der Beschwerdeführer, eine Bewilligung zur Wohnsitznahme als Nichterwerbstätiger (Art. 22 PFZG) verfüge, müsse u.a. nachweisen, dass er als im Inland wohnhafte Partei über die notwendigen finanziellen Mittel für alle Familienangehörigen verfüge, sodass keine Sozialhilfe in Anspruch genommen werden müsse (Art. 41 Abs. 1 Bst. d PFZG). Der Beschwerdeführer könne die Arbeitnehmereigenschaft nicht für sich in Anspruch nehmen. Damit falle die rechtliche Vermutung über das Vorhandensein ausreichender finanzieller Mittel aus Erwerb weg. Es gälten die Regeln für Nichterwerbstätige nach Art. 22 i.V.m. Art. 41 Abs. 1 Bst. d PFZG. Als AHV-Rentner mit Anspruch auf Ergänzungsleistungen seien die Ergänzungsleistungen im Anwendungsfall von Art. 41 Abs. 1 Bst. d PFZG als Sozialhilfe anzusehen (Art. 8 Abs. 2 PFZV).
3. Gegen dieses Verwaltungsbot erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an die Regierung.
4. Diese wies mit Entscheidung vom 23./24. November 2010, RA 2010/1506-2524, die Beschwerde ab und begründete dies gleich wie das Ausländer- und Passamt im angefochtenen Verwaltungsbot. Sie wies darauf hin, dass der Beschwerdeführer Ergänzungsleistungen nach dem Gesetz über Ergänzungsleistungen beziehe und diese als Sozialhilfe zu qualifizieren seien (Art. 41 Abs. 1 Bst. d PFZG i.V.m. Art. 8 Abs. 2 PFZV). Wer aber Sozialhilfe beziehe, könne keinen Familiennachzug beanspruchen (Art. 22 PFZG). Der Beschwerdeführer verfüge nicht über genügend finanzielle Mittel, um den Lebensunterhalt von sich und der nachzuziehenden Familienangehörigen, nämlich seiner Ehefrau, gewährleisten zu können.
5. Gegen diese Regierungsentscheidung erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig Vorstellung an die Regierung und Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Er beantragt im Wesentlichen, den Familiennachzug seiner Ehefrau FB, deutsche Staatsangehörige mit Wohnsitz in Deutschland, die er am 22. Januar 2010 vor dem Standesamt in Vaduz geheiratet habe, zu bewilligen.
6. Die Regierung trat auf die Vorstellung nicht ein (RA 2010/2943-2524 vom 21./22.12.2010).
7. Der Verwaltungsgerichtshof zog die Vorakten der Regierung und des Ausländer- und Passamtes bei und beschloss in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 10. Februar 2011, das gegenständliche Beschwerdeverfahren VGH 2010/108 zu unterbrechen und einen Antrag beim EFTA-Gerichtshof zur Erstellung eines Gutachtens nach Art. 34 des Abkommens zur Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofes zu stellen. Der Verwaltungsgerichtshof stellte dem EFTA-Gerichtshof folgende Hauptfrage:
Ist die Richtlinie 2004/38/EG, insbesondere Art. 16 (1) i.V.m. Art. 7 (1), dahingehend auszulegen, dass ein daueraufenthaltsberechtigter Unionsbürger, der Rentner ist und Sozialhilfeleistungen im Aufnahmemitgliedsstaat in Anspruch nimmt, einen Anspruch auf Familiennachzug selbst dann geltend machen kann, wenn auch der Familienangehörige Sozialhilfeleistungen in Anspruch nehmen wird?
Der EFTA-Gerichtshof beantwortete diese Frage mit Urteil vom 26. Juli 2011 wie folgt:
Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 2004/38/EG ist dahingehend auszulegen, dass ein Daueraufenthaltsberechtigter EWR-Staatsangehöriger, der Rentner ist und Sozialhilfeleistungen im Aufnahme-EWR-Staat in Anspruch nimmt, einen Anspruch auf Familiennachzug selbst dann geltend machen kann, wenn auch der Familienangehörige Sozialhilfeleistungen in Anspruch nehmen wird.
8. Am 29. Juli 2011 reichte der Beschwerdeführer eine weitere Stellungnahme beim Verwaltungsgerichtshof ein.
9. Der Verwaltungsgerichtshof erörterte in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 25. August 2011 die Sach- und Rechtslage neuerlich und entschied, wie aus dem Spruch ersichtlich.
1. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist unstrittig und kann wie folgt zusammengefasst werden:
Der Beschwerdeführer AB ist 1936 geboren und (nur) deutscher Staatsangehöriger. Im Jahr 1992 erhielt er im Familiennachzug eine Aufenthaltsbewilligung zum Zweck der Wohnsitznahme bei seiner damaligen Ehefrau in Liechtenstein. Im Jahr 2002 erhielt der Beschwerdeführer eine Niederlassungsbewilligung. Im Jahr 2009 wurde die Ehe zwischen dem Beschwerdeführer und seiner damaligen Ehefrau geschieden. Am 22. Januar 2010 heiratete der Beschwerdeführer Frau FX (nunmehr: B), eine deutsche Staatsangehörige mit Wohnsitz in Deutschland. Kurz danach stellte der Beschwerdeführer beim Ausländer- und Passamt Antrag auf Erteilung einer Familiennachzugsbewilligung für seine nunmehrige Ehefrau, damit diese ihren Wohnsitz zu ihrem Ehemann, dem Beschwerdeführer, nach Liechtenstein verlegen kann. Der Beschwerdeführer ist seit einigen Jahren Rentner und bezieht relativ bescheidene Altersrenten aus Deutschland und in Liechtenstein sowie Ergänzungsleistungen nach dem Gesetz vom 10. Dezember 1965 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG).
2. Dieser Sachverhalt ist rechtlich wie folgt zu würdigen:
3. Das Gesetz vom 20. November 2009 über die Freizügigkeit für EWR- und Schweizer Staatsangehörige (Personenfreizügigkeitsgesetz; PFZG), LGBl. 2009 Nr. 348, trat am 1. Januar 2010 in Kraft. Es regelt u.a. den Aufenthalt sowie den Familiennachzug von EWR-Staatsangehörigen und Familienangehörigen eines EWR-Staatsangehörigen (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 PFZG) und ist somit auf den Beschwerdeführer und seine nunmehrige Ehefrau anwendbar. Da der Beschwerdeführer den gegenständlichen Antrag auf Bewilligung des Familiennachzuges nach Inkrafttreten des PFZG stellte, ist das PFZG anwendbar (Art. 75 PFZG; vgl. auch Art. 72 Abs. 1 PFZG).
4. Der Beschwerdeführer ist im Besitz einer Niederlassungsbewilligung nach altem Recht. Diese blieb nach Inkrafttreten des PFZG nicht nur aufrecht und gültig (Art. 72 Abs. 2 PFZG), sondern muss, da sie auf unbestimmte Zeit und bedingungslos erteilt wurde, als Daueraufenthaltsbewilligung gemäss Art. 24 PFZG qualifziert werden.
5. Familienangehörige von Personen, die über eine Daueraufenthaltsbewilligung verfügen - wie der Beschwerdeführer -, erhalten eine Aufenthaltsbewilligung mit einer Gültigkeitsdauer von fünf Jahren (Art. 44 Abs. 2 PFZG). Somit haben der Beschwerdeführer und seine Ehefrau FB Anspruch darauf, dass Frau FB eine Aufenthaltsbewilligung erteilt wird, wenn die Voraussetzungen gemäss Art. 41 Abs. 1 PFZG erfüllt sind. Diesbezüglich meinen die Unterinstanzen jedoch, dass die Voraussetzung von Art. 41 Abs. 1 Bst. d PFZG nicht erfüllt sei, denn der Beschwerdeführer und seine Ehefrau hätten keinen Nachweis über notwendige finanzielle Mittel für den Lebensunterhalt aller Familienangehörigen erbringen können, sodass keine Sozialhilfe in Anspruch genommen werden müsse. Diesem Argument ist nun entgegenzuhalten, dass ein solcher Nachweis nur in den Fällen nach Art. 17, 18 und 22 PFZG gefordert ist (so ausdrücklich der Wortlaut von Art. 41 Abs. 1 Bst. d PFZG). Ein solcher Fall liegt hier nicht vor, denn der Beschwerdeführer ist weder Studierender (Art. 17 PFZG) noch Tourist oder Dienstleistungsempfänger (Art. 18 PFZG) noch Nichterwerbstätiger (Art. 22 PFZG). Nichterwerbstätiger im Sinne von Art. 22 PFZG ist der Beschwerdeführer deshalb nicht, weil ihm keine Aufenthaltsbewilligung ohne Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 22 PFZG erteilt wurde. Vielmehr ist er Inhaber einer Daueraufenthaltsbewilligung gemäss Art. 24 PFZG. Für Daueraufenthaltsberechtigte im Sinne von Art. 24 PFZG ist im Falle des Familiennachzuges kein Nachweis über finanzielle Mittel gefordert. Diese Interpretation des PFZG ist geboten, denn das PFZG dient der Umsetzung u.a. der Richtlinie 2004/38/EG (Art. 1 Abs. 2 Bst. a PFZG). Wie der EFTA-Gerichtshof mit seinem Urteil vom 26. Juli 2011 in der vorliegenden Beschwerdesache erkannte, ist Art. 16 Abs. 1 i.V.m. Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2004/38/EG dahingehend auszulegen, dass ein daueraufenthaltsberechtigter EWR-Staatsangehöriger, der Rentner ist und Sozialhilfeleistungen im Aufnahme-EWR-Staat in Anspruch nimmt, einen Anspruch auf Familiennachzug selbst dann geltend machen kann, wenn auch der Familienangehörige Sozialhilfeleistungen in Anspruch nehmen wird.
6. Damit sind noch die Voraussetzungen von Art. 41 Abs. 1 Bst. a, b, c und e PFZG zu prüfen. Diese Prüfungen haben die Unterinstanzen im vorliegenden Fall noch nicht vorgenommen, sodass die Sache zur diesbezüglichen Prüfung an das Ausländer- und Passamt zurückzuverweisen war.
Dieses Urteil ist endgültig.
Vaduz, 25. August 2011