VGH 2010/105
Der Verwaltungsgerichtshof des Fürstentums Liechtenstein, Vaduz, hat durch die
Rekursrichter: lic. iur. Andreas Batliner, Vorsitzender
in der Beschwerdesache der
Beschwerdeführerin: XX SA
Panama City Panama
vertreten durch:
Müller & Partner Rechtsanwälte Landstrasse 30 9494 Schaan
wegen: Amtshilfe gem. MG
gegen: Verfügungen der Finanzmarktaufsicht Liechtenstein vom 10. November 2010, AZ: 1722/10/38 und AZ: 1722/10/39
in der nicht-öffentlichen Sitzung vom 17. Januar 2011
entschieden:
1. Die Beschwerde vom 24. November 2010 gegen die Verfügung der Finanzmarktaufsicht Liechtenstein vom 10. November 2010 zu AZ: 1722/10/38 und gegen die Verfügung der Finanzmarktaufsicht Liechtenstein vom 10. November 2010 zu AZ: 1722/10/39, wird abgewiesen und die angefochtenen Verfügungen werden bestätigt.
2. Die Kosten des Verfahrens in Höhe von CHF 510.-- hat die Beschwerdeführerin binnen 14 Tagen bei sonstigem Zwang an die Landeskasse zu bezahlen.
1. Mit Amtshilfeersuchen vom 17. September 2010 ersuchte die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungen (BaFin), Frankfurt, Deutschland, die Finanzmarktaufsicht Liechtenstein (FMA) um Übermittlung von Informationen im Falle des Verdachts der Marktmanipulation im Handel in Aktien der NN Inc. und führte aus, der BaFin obliege gemäss § 4 Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) die laufende Überwachung des Verbots der Marktmanipulation. Aufgrund von bestimmten Auffälligkeiten habe die BaFin Untersuchungen wegen des Verdachts einer möglichen Marktmanipulation eingeleitet. Gemäss § 4 i.V.m. § 7 WpHG ersuche die BaFin die FMA um Unterstützung dieser Untersuchung. Die NN-Aktien seien u.a. im Open Market (Freiverkehr) der Frankfurter Wertpapierbörse und im elektronischen Handelssystem XETRA einbezogen. Es bestünden Anhaltspunkte für einen Verstoss gegen § 20a Abs. 1 S. 1 Nr. 3 WpHG in Form des sogenannten Scalpings. So bestehe der Verdacht, dass eine Tätergruppe substanzlose Unternehmen an die Börse gebracht hätten und diese nachfolgend durch bezahlte Studien in verschiedenen Börsenbriefen massiv bewerben liessen, um so Kaufinteresse am Markt zu erzeugen. Nachdem es zu den geplanten Börsengängen gekommen sei und die bezahlten positiven Analysen veröffentlicht worden seien, hätten die Verdächtigen das hierdurch hervorgerufene Kaufinteresse genutzt und ihre Aktienbestände zu höheren Börsenpreisen verkauft.
Gemäss des deutschen Manipulationsverbotes (§ 20a Abs. 1 S. 1 Nr. 3 WpHG) sei es verboten, sonstige Täuschungshandlungen vorzunehmen, die geeignet seien, auf den inländischen Börsen- oder Marktpreis eines Finanzinstruments oder auf den Preis eines Finanzinstruments an einem organisierten Markt in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum einzuwirken. Dies gelte insbesondere für die Nutzung eines gelegentlichen oder regelmässigen Zugangs zu traditionellen oder elektronischen Medien durch Kundgabe einer Stellungnahme oder eines Gerüchtes zu einem Finanzinstrument oder dessen Emittenten, nachdem Positionen über dieses Finanzinstrument eingegangen worden seien, ohne dass dieser Interessenkonflikt gleich mit der Kundgabe in angemessener und wirksamer Weise offenbart werde (§ 4 Abs. 3 Nr. 2 Marktmanipulations-Konkretisierungsverordnung - MaKonV). Auch sogenannte wash-trades oder cross-trades seien verboten, d.h. Geschäfte, die zu keinem Wechsel des wirtschaftlichen Eigentümers des Finanzinstruments führten. Auch hier würden durch diese Manipulationen falsche oder irreführenden Signale an die anderen Marktteilnehmer gegeben oder ein künstliches Preisniveau geschaffen. Dies treffe auch für pre-arranged trades zu, die vom Verbotstatbestand des § 20a WpHG erfasst würden.
Im Zusammenhang mit dem Verdacht der Marktmanipulation seien auch gewisse Transaktionen der XY Bank AG, Vaduz, auffällig geworden. Diese auffälligen Transaktionen seien in einer Anlage zum Amtshilfeersuchen aufgeführt.
Zur genaueren Untersuchung des Sachverhalts ersuche die BaFin um Anfrage bei der XY Bank AG zwecks Erteilung von Auskünften und Übersendung von Unterlagen, aus denen nähere Einzelheiten zu den aufgeführten Transaktionen ersichtlich seien, nämlich [u.a.] Benennung des Auftraggebers und Bevollmächtigten und "eine Übersicht über alle Transaktionen und Bestandsveränderungen in o.g. Aktiengattung über das betroffene Institut für den Zeitraum 01.08.2006 bis 31.01.2007; hierbei sollen auch alle ausserbörslichen Transaktionen unter genauer Benennung (Name, Depotnummer) der Gegenseiten angegeben werden."
In der Anlage zum Amtshilfeersuchen führt die BaFin eine einzige Transaktion auf, nämlich einen Verkauf von ... Aktien am ....
2. Am 17. September 2010 stellte die BaFin ein zweites Amtshilfeersuchen an die FMA. Dieses ist mit dem ersten, obgenannten Amtshilfeersuchen ident, jedoch mit der Ausnahme, dass es den Handeln in Aktien der MM Inc. betrifft und sich der Anhang zum Amtshilfeersuchen unterscheidet.
Im Anhang zu diesem zweiten Amtshilfeersuchen werden eine ganze Anzahl von Transaktionen aufgelistet, nämlich ein Verkauf von ... Aktien am ..., ein Verkauf von ... Aktien am ... und ... verschiedene Verkäufe am ....
3. Über Ersuchen der FMA vom 28. September 2010 ergänzte die BaFin noch gleichentags ihre beiden Amtshilfeersuchen mit einer beispielhaften Auflistung von Börsenbriefen, in welchen die beiden gegenständlichen Aktien beworben wurden.
4. Mit Schreiben vom 28. und 29. September 2010 ersuchte die FMA die XY Bank AG um Übermittlung der von der BaFin ersuchten Informationen.
5. Mit zwei Schreiben vom 6. Oktober 2010 übermittelte die XY Bank AG der FMA die gewünschten Informationen, wobei diese alle die Beschwerdeführerin betreffen und in die beiden verfahrensgegenständlichen Verfügungen der FMA vom 10. November 2010 aufgenommen wurden.
6. Mit Verfügung vom 10. November 2010 zu AZ: 1722/10/38 entschied die FMA in Sachen der Beschwerdeführerin wegen Erteilung von Auskünften an die BaFin wegen Transaktionen in Finanzinstrumenten der NN Inc., alle von der XY Bank AG übermittelten Informationen an die BaFin mitzuteilen, wobei diese Informationen im Spruch der genannten Verfügung aufgeführt sind. In Ziff. 1. VI. des Spruchs dieser Verfügung sind - wörtlich - folgende Informationen aufgeführt:
Transaktionen und Bestandsveränderungen im Zeitraum vom 1. August 2006 bis zum 31. Januar 2007:
Die FMA sei gemäss Art. 5 Abs. 1 Bst. v FMAG i.V.m. Art. 16 MG zuständig für den Informationsaustausch mit den zuständigen Behörden von Mitgliedsstaaten. Die Zusammenarbeit mit den zuständigen ausländischen Behörden zum Zwecke der Bekämpfung von Marktmissbrauch sei in den Art. 13 ff. MG geregelt. Gemäss Art. 16 Abs. 2 MG habe die FMA vorbehaltlich Art. 14 MG den zuständigen Behörden der anderen EWR-Mitgliedsstaaten auf deren Ersuchen alle Informationen zu übermitteln, die zur Bekämpfung des Marktmissbrauchs notwendig seien. Das vorliegende Ersuchen stamme von der BaFin, welche in Deutschland gemäss § 4 Abs. 1 und 2 WpHG die zuständige Behörde im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Bst. d MG sei. Die BaFin sei somit zulässige Adressatin von amtshilfeweise auszutauschenden Informationen im Sinne von Art. 16 Abs. 2 MG. Die Bekämpfung des Marktmissbrauchs bezwecke die Sicherstellung der Integrität der Finanzmärkte und des Vertrauens der Öffentlichkeit in Finanzinstrumente (vgl. Art. 1 Abs. 1 MG). Zu diesem Zweck seien die zuständigen Behörden aufgrund der jeweiligen nationalen Marktmissbrauchsbestimmungen in der Regel zumindest mit der Erfüllung diverser Aufgaben betraut, so der Überwachung des börslichen und ausserbörslichen Handels im Hinblick auf allfälligen Missbrauch von Insiderinformationen oder Marktmanipulation. Art. 16 Abs. 2 MG solle es den zuständigen Behörden ermöglichen, im Wege der grenzüberschreitenden Amtshilfe jene Informationen zu erhalten, die zur Bekämpfung des Marktmissbrauchs bzw. zur Erfüllung der genannten Aufgaben notwendig seien. Im vorliegenden Fall gehe es um die Überwachung des börslichen Handels im Hinblick auf einen allfälligen Verstoss gegen das Verbot der Marktmanipulation. Der Überwachungsauftrag sei breit und bestimme den Umfang an Informationen, die der ersuchenden Behörde zu übermitteln seien. Aufgrund der Struktur von Marktmissbrauchsdelikten seien auch Informationen über die Identität und das Wissen des Verdächtigen bzw. [Bank-]Kunden relevant. Die von der BaFin im vorliegenden Fall angefragten Informationen seien somit notwendig für die Bekämpfung des Marktmissbrauchs im Sinne von Art. 16 Abs. 2 MG.
7. Mit Verfügung vom 10. November 2010 zu AZ: 1722/10/39 entschied die FMA in Sachen der Beschwerdeführerin wegen Erteilung von Auskünften an die BaFin wegen Transaktionen in Finanzinstrumenten der MM Inc. ebenfalls, dass die von der XY Bank AG übermittelten Informationen an die BaFin weitergeleitet werden. Die Informationen wurden auch hier in den Spruch der angefochtenen Verfügung aufgenommen, so in Ziff. 1. VI. - wörtlich - folgende Informationen:
Transaktionen und Bestandsveränderungen im Zeitraum vom 1. August 2006 bis 31. Januar 2007:
8. Beide Verfügungen der FMA vom 10. November 2010 wurden der XY Bank AG am 11. November 2010 zugestellt.
Am 22. November 2010 wies sich der Beschwerdevertreter unter Vorlage des Originals der Vollmacht vom 13. Oktober 2010 aus und nahm bei der FMA Akteneinsicht.
9. Am 24. November 2010 erhob die Beschwerdeführerin gegen die beiden Verfügungen der Finanzmarktaufsicht vom 10. November 2010 zu AZ: 1722/10/38 und AZ: 1722/10/39 rechtzeitig Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof.
Sie ficht die beiden Verfügungen nur in einem sehr engen Bereich an, nämlich hinsichtlich der jeweils in den Spruchpunkten 1. VI. aufgelisteten Transaktionen und insoweit auch nur, als diese Transaktionen in oder durch Kanada und die USA abgewickelt wurden.
Alle anderen Transaktionen (nämlich jene, die in oder über Deutschland abgewickelt wurden) und in den sonstigen Spruchpunkten enthaltenen Informationen wurden nicht der Anfechtung unterzogen.
Die Beschwerdeführerin beantragt, der Verwaltungsgerichtshof wolle die beiden Verfügungen dahingehend abändern, dass Informationen betreffend die in der Anfechtungserklärung genannten Transaktionen in Aktien der NN Inc. und MM Inc. nicht der BaFin mitgeteilt werden, sondern dass diese Informationen über die genannten Transaktionen aus der Mitteilung der FMA an die BaFin herausgelöscht werden.
10. Der Verwaltungsgerichtshof zog die Vorakten der FMA bei, erörterte in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 17. Januar 2011 die Sach- und Rechtslage und entschied, wie aus dem Spruch ersichtlich.
1. Die Gewährung von Amtshilfe und damit die Übermittlung von in Liechtenstein vorhandenen Informationen und Unterlagen an ausländische Finanzmarktaufsichtsbehörden im Zusammenhang mit Untersuchungen wegen des Verdachts der Marktmanipulation, wie vorliegendenfalls, richtet sich nach Art. 13 bis 18 MG (Gesetz vom 24. November 2006 gegen Marktmissbrauch im Handel mit Finanzinstrumenten, Marktmissbrauchsgesetz, LGBl. 2007 Nr. 18, in der gültigen Fassung). Dies bestreitet die Beschwerdeführerin nicht.
2. Die Beschwerdeführerin bringt vor, die BaFin sei für die Prüfung der in Kanada und den USA durchgeführten Wertpapiertransaktionen nicht zuständig. Die BaFin führe in ihren Amtshilfeersuchen aus, dass gemäss dem deutschen Manipulationsverbot keine Täuschungshandlungen vorgenommen werden dürften, die geeignet seien, auf den inländischen Börsen- oder Marktpreis oder auf den Preis an einem organisierten Markt in einem anderen Mitgliedstaat des EWRA einzuwirken. Daraus ergebe sich - dies unter Verweis auf die relevanten deutschen Rechtsnormen - der Kompetenzbereich der BaFin, d.h. jener Bereich, in dem die BaFin zur Kontrolle von allfälligen Manipulationen auf Finanzmärkten befugt sei. Gemäss § 20a WpHG gehe es nämlich um deutsche Börsen- oder Marktpreise und Preise an einem organisierten Markt in der EU oder dem EWR. Die BaFin könne also nur dann allfällige Marktmanipulationen untersuchen, wenn sie sich auf den Börsen- oder Marktpreis einer deutschen Börse oder eines deutschen Marktes oder auf den Preis eines Finanzinstruments eines Marktes eines EU- oder EWR-Mitgliedstaates auswirkten resp. auf diese einwirken könnten. Transaktionen in Kanada und den USA hätten überhaupt nichts mit dem deutschen Markt oder einer deutschen Börse oder einem Markt oder einer Börse eines EU- oder EWR-Mitgliedstaates zu tun. Diese Transaktionen hätten ausschliesslich in Kanada und den USA stattgefunden. Der Kauf und Verkauf sei auf einem kanadischen resp. amerikanischen Markt erfolgt und sei durch einen kanadischen bzw. amerikanischen Broker abgewickelt worden. Es gebe bezüglich dieser Transaktionen auch überhaupt keinen einzigen Bezug zu einem deutschen oder europäischen Markt oder zu einem deutschen oder europäischen Finanzinstitut. Würde sich der von der BaFin gehegte Verdacht bestätigen, so wäre durch die BaFin zu prüfen, ob sich diese Marktmanipulation auf einen deutschen oder europäischen Börse- oder Marktpreis ausgewirkt habe. Ob sich solche Marktmanipulationen allerdings auf den kanadischen oder amerikanischen Börse- oder Marktpreis ausgewirkt hätten, sei von der BaFin nicht zu prüfen. Es sei also für das gegenständliche Amtshilfeersuchen unerheblich, ob die allfälligen Marktmanipulationen in Deutschland oder in Europa stattgefunden hätten, da sich diese Marktmanipulationen in Bezug auf die von der Anfechtungserklärung umfassten Transaktionen in Kanada und den USA nur auf den dortigen Markt ausgewirkt hätten, wo die hiermit angefochtenen Transaktionen namentlich stattgefunden hätten.
Die Beschwerdeführerin nehme mit Verwunderung zur Kenntnis, dass diese Tatsache nicht schon von der FMA aufgegriffen und in den beiden nunmehr angefochtenen Verfügungen berücksichtigt worden sei. Es sei doch wohl von der FMA zu erwarten gewesen, dass sie den von der BaFin selbst umschriebenen Kompetenzbereich berücksichtige und von sich aus keine Informationen über Transaktionen an die BaFin herausgebe, welche nicht unter die Kontrollbefugnis der BaFin fielen.
3. Diesen Argumenten folgt der Verwaltungsgerichtshof nicht.
4. Zuerst ist den letztgenannten Beschwerdeargumenten entgegen zu halten, dass sich die FMA in deren angefochtenen Verfügungen sehr wohl mit der Zuständigkeit der BaFin auseinandergesetzt hat. Sie führte aus, dass die BaFin nach dem deutschen Wertpapierhandelsgesetz zur Überwachung und Bekämpfung von Marktmanipulationen zuständig ist und dies der Bestimmung von Art. 3 Abs. 1 Bst. d MG entspricht und somit die BaFin zulässige Adressatin im Sinne von Art. 16 Abs. 2 MG ist.
Da sich die Beschwerdeführerin im erstinstanzlichen Verfahren vor der FMA nicht äusserte, musste sich die FMA auch nicht mit den erst in der gegenständlichen Beschwerde vorgebrachten Argument, die BaFin sei für die Überwachung von in Kanada und in den USA durchgeführten Transaktionen nicht zuständig, auseinander setzen, zumal ein solches Argument nicht offensichtlich ist.
5. Die BaFin führt in ihren Amtshilfeersuchen aus, dass sie gemäss § 4 Abs. 1 und 2 des deutschen Wertpapierhandelsgesetzes für die laufende Überwachung des Verbots der Marktmanipulation zuständig sei. Aufgrund des völkerrechtlichen Vertrauensgrundsatzes (dazu StGH 1995/23; StGH 2008/6; StGH 2008/160) darf davon ausgegangen werden, dass Erklärungen ausländischer ersuchender Behörden richtig sind (VBI 2003/33 in LES 2003, 91). Dies gilt auch, wie hier, für die Erklärung, dass die ersuchende Behörde nach ihrem nationalen Recht tatsächlich zuständig ist.
Wird die Zuständigkeit der BaFin dennoch geprüft, ergibt sich aus dem (deutschen) Wertpapierhandelsgesetz, dass Marktmanipulationen verboten sind (§ 20a WpHG), wobei unter dieses Verbot u.a. sonstige Täuschungshandlungen fallen, die geeignet sind, auf den inländischen Börsen- oder Marktpreis eines Finanzinstruments oder auf den Preis eines Finanzinstruments an einem organisierten Markt in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum einzuwirken (§ 20a Abs. 1 S. 1 Nr. 3 WpHG). Dieses Verbot gilt für Finanzinstrumente, die an einer inländischen Börse zum Handel zugelassen oder in den regulierten Markt oder in den Freimarkt einbezogen sind oder die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zum Handel an einem organisierten Markt zugelassen sind (§ 20a Abs. 1 S. 2 WpHG). Das Verbot der Marktmanipulation wird überwacht (Überschrift vor § 20a WpHG). Für diese Überwachung ist die BaFin zuständig, denn sie übt die Aufsicht nach den Vorschriften des Wertpapierhandelsgesetzes aus und hat im Rahmen der ihr zugewiesenen Aufgaben Missständen entgegenzuwirken, welche die ordnungsgemässe Durchführung des Handels mit Finanzinstrumenten oder von Wertpapierdienstleistungen oder Wertpapiernebendienstleistungen beeinträchtigen oder erhebliche Nachteile für den Finanzmarkt bewirken können (§ 4 Abs. 1 WpHG). Zur Erfüllung dieser Überwachungsaufgabe kommt der BaFin die Kompetenz zu, von jedermann entsprechende Auskünfte und die Vorlage von Unterlagen zu verlangen (§ 4 Abs. 3 WpHG).
Kurz zusammengefasst ist die BaFin für die Überwachung des Verbots der Marktmanipulation und damit für die Bekämpfung der Manipulation von Marktpreisen eines Finanzinstruments, das, wie hier, am Open Market (Freiverkehr) der Frankfurter Wertpapierbörse und im elektronischen Handelssystem XETRA gehandelt wird, zuständig.
Dies wird denn auch von der Beschwerdeführerin nicht bestritten. Vielmehr argumentiert die Beschwerdeführerin, die BaFin habe keine Kompetenz, Auskünfte über Finanzinstrumenttransaktionen, die in Kanada oder den USA durchgeführt wurden, einzuholen.
Dies ist nicht richtig, denn auch Transaktionen auf amerikanischen und kanadischen Märkten beeinflussen den Preis desselben Finanzinstrumentes auf deutschen Märkten. Wie der Verwaltungsgerichtshof schon in seinem Urteil vom 24. März 2009 zu VGH 2009/002 (Erw. 8.) (veröffentlicht unter www.gerichtsentscheidungen.li) ausführte, sind Wertpapiertransaktionen im einen Land für Untersuchungen von Marktmanipulationen im anderen Land nicht irrelevant. Geregelte Wertpapiermärkte stehen in der heutigen globalisierten Welt immer in einer unmittelbaren Wechselwirkung. Änderungen des Aktienkurses an einem deutschen geregelten Markt haben sehr wohl direkte Wirkungen auf die Aktienkurse an einem amerikanischen geregelten Markt und umgekehrt. Wird also der Aktienkurs in Deutschland manipuliert, hat dies auch Auswirkungen auf den Aktienkurs in Amerika und kann der Täter die Früchte seiner Tat auch in Amerika ernten.
Werden Finanzinstrumente, wie hier die NN- und MM-Aktien, sowohl auf deutschen wie auch kanadischen und amerikanischen Märkten gehandelt, stehen die Marktpreise (Aktienkurse) auf diesen Märkten in einer gegenseitigen Wechselbeziehung, was bedeutet, dass keine grossen Kursunterschiede zwischen diesen verschiedenen Märkten bestehen können. Bestünden nämlich grössere Kursunterschiede, würden Marktteilnehmer sofort auf den Markt mit den tieferen Kursen Finanzinstrumente kaufen und unmittelbar danach dieselben Finanzinstrumente auf dem Markt mit den höheren Kursen verkaufen. Dieses Ausnutzen von Kursdifferenzen führt dazu, dass sich die Preise auf verschiedenen Märkten sehr stark angleichen. Hindernisse für solche Geschäfte bestehen kaum, denn alle öffentlichen Märkte sind in der heutigen Zeit rund um die Uhr und rund um die Welt über das Internet und andere Kommunikationsmittel transparent.
In diesem Sinne sind Marktmanipulationen nicht auf einen einzelnen Markt beschränkt. Wird also ein Finanzinstrument an mehreren Märkten bzw. in mehreren Staaten gehandelt, lässt sich eine Marktmanipulation nicht auf einen einzelnen dieser Märkte beschränken. Die Manipulation kann auf einem Markt erfolgen und sich auf dem anderen Markt auswirken, sodass die Täter den Erfolg ihrer Manipulation auch auf dem anderen Markt erzielen können. Wenn also irreführende Informationen in Deutschland verbreitet werden und so der Aktienkurs in die Höhe getrieben wird, betrifft dies nicht nur den Aktienkurs an einer deutschen Börse oder an einem sonstigen Wertpapiermarkt, sondern auch den Aktienkurs desselbe Finanzinstrumentes auf amerikanischen und kanadischen Wertpapiermärkten. Damit ist es den Tätern möglich, die von ihnen gehaltenen Aktien zum manipulierten und überhöhten Aktienkurs auf dem amerikanischen oder kanadischen Markt zu verkaufen.
Somit sind die dargestellten Wechselwirkungen zwischen verschiedenen Märkten vorhanden und bei der Untersuchung von Marktmanipulationen relevant. Wenn also vorliegendenfalls die BaFin den Verdacht hat, dass die Kurse der NN- und MM-Aktien durch sogenanntes scalping manipuliert wurden, muss die BaFin, um ein vollständiges Bild zu bekommen, wissen, welche irreführenden Informationen verbreitet wurden und wer an welchen Wertpapiermärkten solche NN- und MM-Aktien verkaufte, nachdem die Aktienkurse aufgrund der Verbreitung irreführender Informationen angestiegen waren. Wenn die BaFin die Profiteure und damit wahrscheinlichen Täter von Marktmanipulationen herausfinden will, kann sie sich nicht nur auf Transaktionen an deutschen oder europäischen Märkten beschränken, sondern muss auch die Transaktionen auf allen anderen Märkten, auf denen dieselben NN- und MM-Aktien gehandelt werden, kennen.
6. Aus all diesen Gründen war der Beschwerde vom 24. November 2010 keine Folge zu geben.
7. Die Kostenentscheidung stützt sich auf Art. 41 i.V.m. Art. 36 Abs. 1 LVG. Die Höhe der Kosten bemisst sich nach den Gerichtsgebühren und dem Streitwert (LES 1998, 157). Vorliegendenfalls beträgt der Streitwert über CHF 50'000.-- (§ 4 Ziff. 17 Bst. c der Honorarrichtlinien der Liechtensteinischen Rechtsanwaltskammer; VGH 2009/2, VGH 2008/65; zuletzt VGH 2010/88). Somit beträgt die Eingabegebühr CHF 85.-- und die Entscheidungsgebühr CHF 425.-- (Art. 34 und 35 Gerichtsgebührengesetz).
Dieses Urteil ist endgültig.
Vaduz, 17. Januar 2011