VGH 2010/104
Der Verwaltungsgerichtshof des Fürstentums Liechtenstein, Vaduz, hat durch die
Rekursrichter: lic. iur. Andreas Batliner, Vorsitzender
in der Beschwerdesache der
Beschwerdeführer: GK Rechtsanwalt 9490 Vaduz
wegen: Kostenvorschuss
gegen: Entscheidung der Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten vom 04. November 2010, VBK 2010/56
in der nicht-öffentlichen Sitzung vom 20. Januar 2011
entschieden:
1. Die Beschwerde vom 22. November 2010 gegen die Entscheidung der Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten vom 04. November 2010, VBK 2010/56, wird abgewiesen und die angefochtene Entscheidung wird bestätigt.
2. Die Kosten des Verfahrens in Höhe von CHF 59,00 haben die Beschwerdeführer zur ungeteilten Hand binnen 14 Tagen bei sonstigem Zwang an die Landeskasse zu bezahlen.
1. Mit Verfügung des Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramtes vom 23.09.2008 erfolgte die amtliche Auflösung und Liquidation der Beschwerdeführerin zu 1. Der Beschwerdeführer zu 2. wurde mit Verfügung vom 16.12.2009 zum amtlichen Liquidator bestellt.
2. Mit Schreiben vom 31.08.2010 beantragte der Beschwerdeführer zu 2. beim Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt einen Kostenvorschuss in Höhe von CHF 3'500,--. Zur Begründung führte er aus, dass vor dem Fürstlichen Landgericht ein Rechtsstreit um ein Treugut zwischen UW und der Beschwerdeführerin zu 1. behänge. Das Treugut in Höhe von USD 381'000,-- befinde sich auf einem Schweizer Bankkonto und werde von einem Schweizer Rechtsanwalt gehalten. UW habe ihren angeblichen Anspruch auf das Treugut bereits im Kanton Zug erfolglos gerichtlich geltend gemacht. Im Rahmen des Parteikostenersatzverfahrens sei ihr angeblicher Anspruch von der Beschwerdeführerin zu 1. gepfändet worden. Damit der gepfändete Anspruch in einem Versteigerungsverfahren verwertet werden könne, müsse ein Kostenvorschuss von CHF 3'500,-- bis spätestens 03.09.2010 erlegt werden. Durch die Verwertung des Anspruches könne man möglicherweise Gläubiger befriedigen. Auch aus prozesstaktischen Gründen sei es wichtig, eine Versteigerung durchführen zu lassen. Der amtlich bestellte Liquidator sei Organ der Beschwerdeführerin zu 1. Ihn träfen die Pflichten der Verwaltung, so auch die Vertretung der zu liquidierenden Gesellschaft in ihrem besten Interesse und zu ihrem Wohle. Unter dem Aspekt des Gläubigerschutzes könne der amtlich bestellte Liquidator seinen Pflichten nur insoweit nachkommen, als durch die liechtensteinische Rechtsordnung sicher gestellt sei, dass ihm für die Durchführung der amtlichen Liquidation finanzielle Mittel zur Verfügung stehen würden. Gemäss Art. 133 Abs. 6 PGR trage das Land Liechtenstein die Kosten der Liquidation, sofern das Vermögen der Verbandsperson zu deren Deckung nicht ausreiche, was gegenständlich der Fall sei. Dem amtlichen Liquidator sei es unzumutbar, den geforderten Kostenvorschuss aus eigenen Mitteln zu leisten.
3. Mit Verfügung vom 14.09.2010 wies das Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt den Antrag auf Bezahlung eines Kostenvorschusses in Höhe von CHF 3'500,-- ab. Diese Verfügung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass Art. 133 Abs. 6 PGR keine Regelung über die Zahlung eines Kostenvorschusses enthalte, sondern nur eine nachträgliche Begleichung der Kosten der amtlichen Liquidation durch das Land Liechtenstein für den Fall vorsehe, dass die Kosten nicht von der Verbandsperson selber getragen werden könnten.
4. Gegen die Verfügung des Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramtes erhoben die Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 30.09.2010 Beschwerde an die Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten. Sie brachten vor, dass im Hinblick auf den Gläubigerschutz, die Rechtssicherheit und die Glaubwürdigkeit der liechtensteinischen Rechtsordnung eine regelkonforme Abwicklung und Auflösung einer Verbandsperson durch Art. 133 Abs. 6 PGR sicher gestellt werden müsse. Dies bedinge auch eine gewisse einzelfallbezogene Flexibilität. Art. 133 Abs. 6 PGR sei daher bewusst offen formuliert und räume der Behörde ein gewisses Ermessen ein. Gerade im vorliegenden Fall dränge sich eine sachliche Unterscheidung auf, zumal der beantragte Kostenvorschuss für die Tragung von öffentlichen Gebühren verwendet werden solle, was einer zweckentsprechenden und notwendigen Rechtsverfolgung dienlich sei. Unter Liquidationskosten müssten daher auch allfällige Zeugengebühren, aktorische Kautionen etc. gesehen werden, wenn die Abwicklung der Liquidation solche Gebühren entstehen lasse.
5. Mit Entscheidung vom 04.11.2010 gab die Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten der Beschwerde vom 30.09.2010 keine Folge. Zur Begründung verwies die Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten auf ihre Entscheidung VBK 2010/10, in welcher sie entschieden habe, dass Art. 133 Abs. 6 PGR die Zahlung eines Kostenvorschusses an den amtlich bestellten Liquidator nicht vorsehe. Im Weiteren verwies die Beschwerdekommission auf das Urteil VGH 2010/55, in welchem ausgeführt werde, dass mit der Gesetzesnovelle LGBl. 2009 Nr. 268 die amtlich bestellten Liquidatoren vom Kostenrisiko für den Fall, dass die zu liquidierende Gesellschaft kein ausreichendes Vermögen habe, befreit würden. Dies bedeute aber nicht, dass das Land Liechtenstein damit das Kostenrisiko von Prozessen im In- und Ausland tragen müsse, welche sich aus laufenden Verfahren, z.B. der versuchten Einbringlichmachung von Ansprüchen, ergeben könnten. Sollte es die Vermögenslage der Beschwerdeführerin zu 1. nicht zulassen, Verfahren zu bestreiten, so sei von der Einbringlichmachung Abstand zu nehmen, dies zum Schaden der Aktionäre und allfälliger Gläubiger. Dies sei nicht die Verantwortung des Landes Liechtenstein, sondern Aufgabe der Verbandsperson bzw. ihrer wirtschaftlich Berechtigten selbst, allfällige Kosten auch selbst zu tragen. Alles andere würde zu einer uferlosen Ausweitung der Kostenüberwälzung auf das Land Liechtenstein führen und den Grundsatz, dass die Kosten der Liquidation von der Verbandsperson selbst zu tragen seien, zur Gänze aushöhlen. Wenn keine Mittel für die Durchsetzung von Ansprüchen vorhanden seien, könne dies dem Liquidator nicht vorgeworfen werden, wenn er dann diese Ansprüche nicht durchsetze. Gleichwohl könne auch dem Land Liechtenstein nicht zugemutet werden, Kosten für ein solches Unterfangen vorzuschiessen und dabei auch das entsprechende Risiko zu übernehmen.
6. Gegen die Entscheidung der Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten erhoben die Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 22.11.2010 Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Sie beantragten, der Verwaltungsgerichtshof möge der Beschwerde Folge geben und die Entscheidung der Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten dahin gehend abändern, dass der beantragte Kostenvorschuss zugunsten der Beschwerdeführerin zu 1., in eventu zugunsten des Beschwerdeführers zu 2. überwiesen werde; in eventu die Entscheidung der Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten aufheben und die Verwaltungssache zur ergänzenden Verhandlung und neuerlichen Entscheidung an die Vorinstanz zurück verweisen.
7. Der Verwaltungsgerichtshof zog den Akt der Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten bei, erörterte in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 20.01.2011 die Sach- und Rechtslage und entschied, wie aus dem Spruch ersichtlich.
1. Bezüglich des Sachverhaltes kann auf die Entscheidung der Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten verwiesen werden (Art. 101 Abs. 4 LVG).
In der Beschwerdeschrift bringen die Beschwerdeführer neu vor, dass der Beschwerdeführer zu 2. für die Beschwerdeführerin zu 1. den im Verwertungsverfahren geforderten Kostenvorschuss geleistet habe. Unmittelbar vor der Versteigerung seien jedoch die Prozesskosten der Beschwerdeführerin im Schweizer Verfahren bezahlt worden. Mit Email vom 13. Januar 2011 teilte der Beschwerdevertreter zudem mit, dass der für das Verwertungsverfahren geleistete Kostenvorschuss zurück erstattet wurde.
2. Aufgrund des neuen Vorbringens der Beschwerdeführer stellt sich die Frage, ob diese im heutigen Zeitpunkt überhaupt noch beschwert sind, da die Versteigerung nicht stattgefunden hat und der vom Beschwerdeführer zu 2. geleistete Kostenvorschuss zurück erstattet wurde. Diese Frage kann aber offen bleiben, da die Beschwerde auch aus den nachstehenden Gründen abzuweisen ist.
3. Die Beschwerdeführer bemängeln, die Beschwerdekommission habe sich nicht mit der wesentlichen Problematik der Ausrichtung eines Kostenvorschusses für öffentliche Gebühren zur zweckentsprechenden und notwendigen Rechtsverfolgung bzw. Rechtsverteidigung im Rahmen eines Liquidationsverfahrens auseinander gesetzt, was faktisch einer Rechtsverweigerung gleichkomme. Vielmehr habe sie, ohne überhaupt eine Unterscheidung der im Rahmen einer Liquidation möglicherweise anfallenden Tätigkeiten und der damit verbundenen verschiedenen Kostenarten, die Ausrichtung eines Kostenvorschusses für öffentliche Gebühren zum Vornherein ausgeschlossen. Entscheidend sei jedoch, um was für einen Kostenvorschuss es sich handle und ob ein solcher im Zuge der ordnungsgemässen Liquidation einer Verbandsperson vom Liquidator zu leisten sei, zumal ihn von Gesetzes wegen für seine Tätigkeit eine Verantwortlichkeit treffe. Auch der Verweis der Beschwerdekommission auf die Entscheidungen VBK 2010/10 und VGH 2010/55 zeige, dass sie sich mit dem vorliegenden Sachverhalt nicht auseinander gesetzt habe, da sich dieser vom Sachverhalt der zitierten Entscheidungen wesentlich unterscheide.
Die Beschwerdekommission hat mit Hinweis auf den Wortlaut in Art. 133 Abs. 6 PGR die Auszahlung von Kostenvorschüssen an amtlich bestellte Liquidatoren generell abgelehnt. Wenn die Beschwerdekommission die Rechtsansicht vertritt, dass generell keine Kostenvorschüsse auszuzahlen sind, ist sie nicht gehalten, den hier vorliegenden Sachverhalt (öffentliche Gebühren) speziell zu prüfen, um ihrer Begründungspflicht nachzukommen. Es spricht daher auch nichts dagegen, wenn die Beschwerdekommission auf eine frühere Entscheidung verweist, in welcher sie bereits über die grundsätzliche Ablehnung der Ausrichtung eines Kostenvorschusses entschieden hat.
4. Zum Hinweis der Beschwerdekommission, dass wohl die Aktionäre der Beschwerdeführerin zu 1. ein Interesse daran hätten, dass allfällige Ansprüche einbringlich gemacht werden könnten, führen die Beschwerdeführer aus, worin denn das Interesse der Aktionäre bestehen solle, Kosten vorzuschiessen, wenn der erfolgreich abgewehrte Anspruch grösstenteils den Gläubigern der Beschwerdeführerin zu 1. und eben nicht den Aktionären zugute komme. Würde man der Ansicht der Beschwerdekommission folgen, wäre der Aktionär bzw. wirtschaftlich Berechtigte Herr des Liquidationsverfahrens, wobei mit ihren (meist nicht mehr vorhandenen) Interessen wohl mit Blick auf den Gläubigerschutz, die Rechtssicherheit und die Glaubwürdigkeit der liechtensteinischen Rechtsordnung eine regelkonforme Abwicklung und Auflösung einer Verbandsperson eben gerade nicht sicher gestellt werden könne. Dies käme einem Rückschritt in alte Zeiten gleich, als man noch ohne Durchführung einer ordentlichen Liquidation Gesellschaften, an denen die Aktionäre kein Interesse mehr gehabt hätten, einfach habe "sterben" lassen. Nach der Rechtsansicht der Beschwerdekommission müsse der Liquidator von der Geltendmachung oder der Verteidigung eines Anspruches Abstand nehmen, wenn der Aktionär nicht bereit sei, die Kosten für die notwendigen Schritte zu übernehmen. Dies, obwohl die Verantwortung für eine ordnungsgemässe Liquidation beim Liquidator liege und sich deshalb die Frage stelle, wie eine Liquidation überhaupt abgewickelt werden könne, wenn der Liquidator wisse, dass es noch einen Anspruch geben würde. Sollte dies tatsächlich die Rechtsansicht der Beschwerdekommission sein, so dränge sich weiter die Frage auf, wer sich künftig freiwillig als amtlich bestellter Liquidator zur Verfügung stelle werde. Gemäss Art. 134 Abs. 4 PGR sei der Liquidator, der seine Verpflichtungen verletze oder vernachlässige, der Verbandsperson, nach deren Auflösung allenfallls den Mitgliedern und den Gläubigern, für den entstandenen Schaden unbeschränkt und solidarisch verantwortlich. Nach Art. 136 Abs. 1 PGR habe der Liquidator die laufenden Geschäfte zu beenden, die Verbindlichkeiten, soweit es das Vermögen zulasse, nach der konkursrechtlichen Rangordnung zu erfüllen und die Aktiven zu versilbern. Zu den Pflichten eines Liquidators gehörten auch die Durchsetzung bzw. Abwehr von angeblichen Ansprüchen, erforderlichenfalls auch durch Gerichtsverfahren. Dass der Liquidator berechtigt sei, mangels Mittel der Verbandsperson von einer Geltendmachung oder auch von einer Abwehr solcher Ansprüche unter voller Entlastung seiner Tätigkeit Abstand zu nehmen, sei dem Gesetz nicht zu entnehmen. Denn immerhin sehe Art. 133 Abs. 6 PGR eine Kostenübernahme für die Kosten der amtlichen Liquidation vor, zu denen begriffsnotwendig auch Kosten eines Verfahrens zur gerichtlichen Geltendmachung bzw. Abwehr von Ansprüchen zählten.
5. Dem ist Folgendes entgegen zu halten:
Die erste Aufgabe eines Liquidators besteht nach Art. 135 Abs. 1 PGR darin, eine Liquidationseröffnungsbilanz zu erstellen. Er hat also die Aktiven und die Schulden an Dritte festzustellen (Art. 135a Abs. 1 PGR). Ergibt sich aus der Liquidationseröffnungsbilanz eine Überschuldung der Verbandsperson oder stellt sich während des Liquidationsverfahrens eine Überschuldung heraus, so ist der Liquidator verpflichtet, bei Gericht einen Antrag auf Konkurseröffnung einzureichen und seine Tätigkeit einzustellen (Art. 130 Abs. 4 PGR). Der Liquidator hat auch dann einen Konkurseröffnungsantrag zu stellen, wenn die Verbandsperson zahlungsunfähig ist (Art. 8 der Konkursordnung; Art. 123 Abs. 1 Ziff. 4 PGR; Art. 131 Abs. 3 und Art. 134 Abs. 3 i.V.m. Art. 182 f. Abs. 1 PGR). Die Zahlungsunfähigkeit einer Verbandsperson ist dann gegeben, wenn sie fällige Schulden in angemessener Frist mangels bereiter Zahlungsmittel nicht zu bezahlen vermag und auch nicht in der Lage ist, sich die dazu erforderlichen Mittel alsbald zu beschaffen (LES 2006, S. 316). Geld, das nur durch die erfolgreiche Führung eines Prozesses beschafft werden kann, ist nicht als "bereit" bzw. liquid anzusehen.
Die Beschwerdeführer bringen vor, dass die Beschwerdeführerin zu 1. über keine liquiden Mittel verfüge, um die Gläubigerforderungen befriedigen zu können. Aus dem weiteren Vorbringen kann geschlossen werden, dass ihr auch keine Zahlungszusagen (z.B. durch Aktionäre oder Gläubiger) vorliegen und sie nur dann die Gläubigerforderungen befriedigen kann, wenn sie in dem anhängigen Rechtsstreit um das in Zug gelegene Treuhandgut obsiegt. Somit war die Beschwerdeführerin zu 1. zumindest im Zeitpunkt ihres Antrages an das Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt auf Bezahlung eines Kostenvorschusses zahlungsunfähig und der Beschwerdeführer zu 2. hätte die Pflicht gehabt, die Konkurseröffnung über die Beschwerdeführerin zu 1. zu beantragen und seine Tätigkeit als Liquidator einzustellen. Der Pflicht, das Gericht über die Zahlungsunfähigkeit einer Verbandsperson zu unterrichten, kann sich auch ein von Amtes wegen bestellter Liquidator nicht mit dem Hinweis auf die Kostentragung der amtlichen Liquidation durch das Land entziehen.
6. Der amtlich bestellte Liquidator hat somit im Falle der Zahlungsunfähigkeit der gelöschten Verbandsperson weder das Recht noch die Pflicht, im Rahmen des Liquidationsverfahrens Forderungen der Verbandsperson gerichtlich geltend zu machen oder gegen die Verbandsperson gerichtlich geltend gemachte Forderungen abzuwehren. Daraus folgt zwangsläufig, dass das Land für die Kosten derartiger Prozessführungen (Gebühren, Anwaltskosten) nicht nach Art. 133 Abs. 6 PGR aufzukommen hat.
7. Die Kostenentscheidung stützt sich auf Art. 41 i.V.m.Art. 35 Abs. 1 LVG. Die Höhe der Kosten bemisst sich nach dem Gerichtsgebührengesetz und dem Streitwert. Vorliegendenfalls beträgt der Streitwert CHF 3'500,-- (geltend gemachter Kostenvorschuss). Somit beträgt die Eingabegebühr CHF 17,00 und die Entscheidungsgebühr CHF 42,00.
Dieses Urteil ist endgültig.
Vaduz, 20. Januar 2011