VGH 2010/088
Der Verwaltungsgerichtshof des Fürstentums Liechtenstein, Vaduz, hat durch die
Rekursrichter: lic. iur. Andreas Batliner, Vorsitzender
in der Beschwerdesache der
Beschwerdeführerin: BF Establishment 9490 Vaduz
vertreten durch:
Rechtsanwaltskanzlei Harry Gstöhl & Partner Austrasse 42 9490 Vaduz
wegen: Amtshilfe gem. MG
gegen: Verfügung der Finanzmarktaufsicht Liechtenstein vom 5. Oktober 2010, AZ: 1722/10/
in der nicht-öffentlichen Sitzung vom 11. November 2010
entschieden:
1. Die Beschwerde vom 20. Oktober 2010 gegen die Verfügung der Finanzmarktaufsicht Liechtenstein vom 5. Oktober 2010, AZ: 1722/10/, wird abgewiesen und die angefochtene Verfügung wird bestätigt.
2. Die Kosten des Verfahrens in Höhe von CHF 510.-- hat die Beschwerdeführerin binnen 14 Tagen bei sonstigem Zwang an die Landeskasse zu bezahlen.
1. Mit Amtshilfeersuchen vom 27. August 2010 ersuchte die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, Frankfurt, Deutschland (BaFin) die Finanzmarktaufsicht Liechtenstein (FMA) um Einholung und Übermittlung von Informationen im Falle des Verdachts der Marktmanipulation im Handel in Aktien mehrerer Gesellschaft, unter anderem AB AG . Die BaFin führte aus, dass aufgrund nachstehender Auffälligkeiten die BaFin Untersuchungen wegen des Verdachts der Marktmanipulation eingeleitet habe. Es bestehe der Verdacht, dass eine Tätergruppe substanzlose Unternehmen, so die AB, an die Börse gebracht hätten und diese nachfolgend durch bezahlte Studien in verschiedenen Börsenbriefen massiv beworben lassen hätte, um so Kaufinteresse am Markt zu erzeugen. Nachdem es zu den geplanten Börsengängen gekommen sei und die bezahlten positiven Analysen veröffentlicht worden seien, hätten die Verdächtigen das hierdurch hervorgerufene Kaufinteresse genutzt und ihre Aktienbestände zu höheren Börsenpreisen verkauft. Dies begründe Anhaltspunkte für einen Verstoss gegen § 20a Abs. 1 S. 1 Nr. 3 WpHG in Form des sogenannten "Scalpings". Gemäss dem deutschen Manipulationsverbot sei es verboten, sonstige Täuschungshandlungen vorzunehmen, die geeignet seien, auf den inländischen Börsen- und Marktpreis eines Finanzinstruments oder auf den Preis eines Finanzinstruments an einem organisierten Markt in einem anderen Mitgliedsstaat der EU oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den EWR einzuwirken. Die relevanten Aktien seien zur Tatzeit u.a. im Freiverkehr der Frankfurter Wertpapierbörse gehandelt worden. Im Rahmen der Ermittlungen gegen Auftaggeber von verdächtigen Transaktionen sei festgestellt worden, dass bestimmte, von der BaFin aufgelistete Transaktionen durch in Liechtenstein ansässige Bankinstitute in Auftrag gegeben worden seien. Zur genaueren Untersuchung des Sachverhaltes ersuche die BaFin, die FMA wolle die genannten Bankinstitute zur Erteilung von Auskünften und Übersendung von Unterlagen anfragen, aus denen nähere Einzelheiten zu den jeweiligen aufgelisteten Geschäften ersichtlich seien. Die vertrauliche Behandlung sowie die Zweckgebundenheit der Informationen sichere die BaFin der FMA zu.
2. Mit Schreiben vom 20. September 2010 ersuchte die FMA die Bank AG (BAG) um Übermittlung von Informationen und Unterlagen zu den von der BaFin aufgelisteten Transaktionen, die über die BAG abgewickelt wurden.
3. Die BAG übermittelte diese Informationen und Unterlagen mit Schreiben vom 27. September 2010 an die FMA.
4. Mit Schreiben vom 29. September 2010 wiesen sich die heutigen Beschwerdevertreter als Zustellbevollmächtigte der heutigen Beschwerdeführerin aus.
5. Mit Verfügung vom 5. Oktober 2010 zu AZ: 1722/10/ entschied die FMA wie folgt:
1. Der BaFin wird nach Art. 16 Abs. 2 Marktmissbrauchsgesetz (MG) Folgendes mitgeteilt.
Die BAG, FL-9490 Vaduz, Liechtenstein, liess der FMA auf deren Ersuchen vom 20. September 2010 mit Schreiben vom 27. September 2010 in Bezug auf Transaktionen in Finanzinstrumenten der (AB AG), folgende Informationen zukommen:
I. Auftraggeber
Transaktionen
III. Inhaberin des Depots (Vertragspartner)
BE Est.
IV. Bevollmächtigte des Depots
V. Wirtschaftlich Berechtigter des Depots
[...]
Die Übermittlung dieser Informationen erfolgt nach Rechtskraft dieser Verfügung unter der Auflage an die BaFin, dass die Informationen ausschliesslich zur Bekämpfung des Marktmissbrauchs sowie in mit der Erfüllung dieser Aufgabe verbundenen Verwaltungs- und Gerichtsverfahren verwendet werden dürfen.
Die übermittelten Informationen dürfen innerhalb der BaFin nur Personen zugänglich gemacht werden, die dem Amts- bzw. Berufsgeheimnis unterstellt sind. Eine Weiterleitung der übermittelten Informationen zu anderen Zwecken oder an die zuständigen Behörden anderer Staaten ist ohne vorgängige Zustimmung der FMA nicht gestattet.
2. Diese Verfügung ergeht gebührenfrei.
Die FMA gab den wesentlichen Inhalt des Amtshilfeersuchens der BaFin wieder und führte aus, die Zusammenarbeit mit den zuständigen ausländischen Behörden zum Zwecke der Bekämpfung von Marktmissbrauch sei in den Art. 13 ff. MG geregelt. Die BaFin sei eine zuständige ausländische Behörde im Sinne des MG. Die Bekämpfung des Marktmissbrauchs bezwecke die Sicherstellung der Integrität der Finanzmärkte und des Vertrauens der Öffentlichkeit in Finanzinstrumente. Art. 16 Abs. 2 MG solle es den zuständigen Behörden ermöglichen, im Wege der grenzüberschreitenden Amtshilfe jene Informationen zu erhalten, die zur Bekämpfung des Marktmissbrauchs bzw. zur Erfüllung der erwähnten Aufgaben notwendig seien. Gemäss BaFin bestehe der Verdacht, dass eine Tätergruppe das substanzlose Unternehmen AB an die Börse gebracht habe und diese nachfolgend durch bezahlte Studien in verschiedenen Börsenbriefen (beispielsweise im Oberbayerischen Börsenbrief vom Januar 2007 und in Global Small Cap Report vom Januar 2007) massiv habe bewerben lassen, um so Kaufinteresse am Markt zu erzeugen. Nachdem es zu den geplanten Börsengängen gekommen sei und die bezahlten positiven Analysen veröffentlicht worden seien, hätten die Verdächtigen das hierdurch hervorgerufene Kaufinteresse genutzt und ihre Aktienbestände zu höheren Börsenpreisen verkauft. Dies begründe Anhaltspunkte für einen Verstoss gegen das Manipulationsverbot.
6. Gegen diese Verfügung, zugestellt am 6. Oktober 2010, erhob die Beschwerdeführerin am 20. Oktober 2010 rechtzeitig Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Sie beantragt, der Verwaltungsgerichtshof wolle die angefochtene Verfügung dahingehend abändern, dass der BaFin die Informationen gemäss dem Spruch der bekämpften Verfügung nicht erteilt werde. Allenfalls wolle die Sache zur neuerlichen Entscheidung an die FMA zurückverwiesen werden.
7. Der Verwaltungsgerichtshof zog den Vorakt der FMA bei, erörterte in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 11. November 2010 die Sach- und Rechtslage und entschied, wie aus dem Spruch ersichtlich.
1. Die Gewährung von Amtshilfe und damit Übermittlung von in Liechtenstein vorhandenen Informationen und Unterlagen an ausländische Finanzmarktaufsichtsbehörden im Zusammenhang mit Untersuchungen wegen des Verdachts von Marktmanipulation, wie vorliegendenfalls, richtet sich nach Art. 13 bis 18 MG (Gesetz vom 24. November 2006 gegen Marktmissbrauch im Handel mit Finanzinstrumenten, Marktmissbrauchsgesetz, LGBl. 2007 Nr. 18, in der gültigen Fassung). Dies bestreitet die Beschwerdeführerin im Grundsatz nicht.
2. Die Beschwerdeführerin bringt vor, eine allfällige Straftat der Marktmanipulation sei nach deutschem Recht bereits verjährt, weshalb keine Amtshilfe an die deutsche BaFin erteilt werden dürfe. Dies ergebe sich schon aus dem Legalitätsprinzip. Untersucht würden vier Transaktionen mit Ausführungsdatum 26. Januar 2007. Gemäss Art. 13 Abs. 1 MG leiste die FMA Amtshilfe, soweit dies zur Bekämpfung des Marktmissbrauchs erforderlich sei. Amtshilfe könne verweigert werden, wenn das zu unterstützende Hauptverfahren den wesentlichen Grundsätzen und Grundrechten des ersuchten Staates widerspreche (Wettner, Die Amtshilfe im Europäischen Verwaltungsrecht, 2005, S. 372; OGH in LES 2006, 468). § 20a Abs. 1 S. 1 Nr. 3 WpHG, auf welche Bestimmung sich die BaFin beziehe, enthalte das Verbot der Vornahme sonstiger Täuschungshandlungen, welche geeignet seien, auf den Preis eines Finanzinstruments einzuwirken. Der Verstoss gegen diese Norm werde als Ordnungswidrigkeit behandelt und unter die Bussgeldvorschriften des § 39 WpHG eingeordnet. Der Sachverhalt der bekämpften Verfügung biete keinen Anhaltspunkt dafür, dass das geschilderte Verhalten vom wirtschaftlich Berechtigten, dem Depotbevollmächtigten sowie der Beschwerdeführerin als Vertragspartner gesetzt worden sei. Auch enthalte er keinen Hinweis darauf, ob die Genannten tatsächlich in vorsätzlich schädigender Weise gewirkt hätten. An die Darstellung des Sachverhaltes seien zwar keine hohen Anforderungen zu stellen, doch sei bei lückenhafter Sachverhaltsdarstellung in gewichtigen Fällen die Amtshilfe abzulehnen. Dies gelte insbesondere, wenn der Tatvorwurf im Staat der ersuchenden Behörde aufgrund eingetretener Verjährung nicht mehr verfolgt werden könne. Bei einem in einem solchen Fall an die FMA gerichteten Auskunftsersuchen könnten die begehrten Informationen nicht mehr dem Verfolgungszweck entsprechend verwendet werden. Ein solches Auskunftsbegehren sei daher zweckfremd und damit missbräuchlich und gemäss Art. 14 Abs. 2 lit. a MG abzulehnen. Der von der Beschwerdeführerin vorgebrachte Verjährungseinwand gründe sich insbesondere auf das bezüglich § 20a Abs. 1 S. 1 Nr. WpHG i.V.m. § 39 Abs. 1 Z. 2 WpHG subsidiär zur Anwendung gelangende Gesetz über Ordnungswidrigkeiten und dessen Verfolgungsverjährungsbestimmungen. Die Verjährung der Verfolgung von Ordnungwidrigkeiten sei nach der Höhe der Geldbusse abgestuft, betrage aber maximal drei Jahre. Die Verjährungsfrist beginne, sobald die Handlung beendet sei. Wenn daher die BaFin Informationen hinsichtlich der Auftraggeber einer am 26. Januar 2007 erfolgten Transaktion (Tathandlung) begehre, so könne ein möglicher Tatvorwurf im Staat der ersuchenden Behörde nach der genannten Gesetzesbestimmung nicht mehr verfolgt werden. Zwar enthalte das Ordnungswidrigkeitsgesetz auch die Bestimmung, dass, sofern ein zum Tatbestand gehörender Erfolg erst später eintrete, die Verjährung mit diesem Zeitpunkt beginne. Allerdings sage der geschilderte Sachverhalt zum Eintritt eines späteren Taterfolges nichts aus. Dies sei jedoch für eine allfällige Tatverfolgung wesentlich. So könne ein allenfalls bestehender Tatvorwurf in Deutschland nicht mehr verfolgt werden. Im Falle der Übermittlung der angefragten Informationen an die BaFin wäre deren zweckentsprechende Verwendung daher nicht gewährleistet, das Auskunftsersuchen sei zweckwidrig und damit missbräuchlich. Würden die Informationen dennoch übermittelt, würde dem Legalitätsprinzip grob widersprochen. Die willkürliche Rechtsanwendung zeige sich in diesem Fall durch die offensichtliche Missachtung eines allgemeinen Rechtsgrundsatzes. Dies ergebe sich auch daraus, dass gemäss Vernehmlassungsbericht zum Steueramtshilfegesetz ein Gesuch auch dann, gestützt auf den ordre public, abzulehnen sei, wenn nach ausländischem Recht die Verjährung in Bezug auf den Gegenstand des Ersuchens eingetreten sei. Der Grundsatz, der sich im Steueramtshilfegesetz zeige, sei ein allgemeiner Grundsatz und müsse auch im Bereich des Marktmissbrauchs für die internationale Amtshilfe gelten. Seitens der FMA müsste somit zumindest eine Erklärung der BaFin vorliegen, dass die Verjährung noch nicht eingetreten sei. Da eine solche Erklärung nicht vorliege, könne nicht ausgeschlossen werden, dass das Auskunftsersuchen der BaFin zweckfremde Motive verfolge. Vorliegendenfalls sei eine verjährte Ordnungswidrigkeit herangezogen worden, um im Wege der Amtshilfe an vertrauliche Daten zu gelangen. Ein Rechtsmissbrauch wäre nur dann nicht gegeben, wenn im Zuge des Verfahrens ein Einspracherecht im Hauptprozess in Deutschland bestünde und damit die Möglichkeit gegeben wäre, die weitere Verfolgung auch materiell bekämpfen zu können. Dies sei im vorliegenden Fall jedoch nicht möglich. Die Verjährung würde zur Aufhebung einer allfälligen Strafbarkeit führen, ein Verfahren würde in Deutschland nicht eröffnet. Die Taten wären allerdings den deutschen Behörden bekanntgegeben worden. Ein derart zweckwidriger Hintergrund könne auch keine legitime bzw. verfassungskonforme Grundlage für einen Eingriff in das Bankgeheimnis im Sinne von Art. 36 Bankengesetz begründen. Die gegenständliche Verfügung sei somit ersatzlos aufzuheben (OGH in LES 1993, 12). Die FMA hätte von sich aus die Frage der Deliktsverjährung klären müssen, was nicht geschehen sei und deshalb eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens bedeute.
3. Der Verwaltungsgerichtshof ist nicht dieser Rechtsmeinung:
4. Vergleichend zum Rechtsgebiet der Rechtshilfe in Strafsachen ist auf das Urteil des Staatsgerichtshofes vom 29. September 2008 zu StGH 2008/037 und StGH 2008/088 (veröffentlicht unter www.stgh.li) zu verweisen. Der Staatsgerichtshof führte im Wesentlichen aus, dass die Verjährungsfrage vom Zulässigkeitskriterium der beiderseitigen Strafbarkeit nicht erfasst werde (StGH 2005/55). Im weiteren sei gemäss dem völkerrechtlichen Vertrauensgrundsatz davon auszugehen, dass die um Rechtshilfe ersuchende Behörde einen Sachverhalt ermittle, der nach ihrem Recht nicht verjährt sei (StGH 2006/25). Anzufügen sei, dass bei EMRK-Staaten anzunehmen sei, dass eine allfällige Verjährung im Strafverfahren im ersuchenden Staat erfolgreich geltend gemacht bzw. eine trotzdem erfolgte Verurteilung im anschliessenden Instanzenzug jedenfalls geheilt werden könne (StGH 2006/25; StGH 2006/69). Diese Rechtsprechung entspreche auch jener des Schweizerischen Bundesgerichts. Der Fall BGE 1A.249/1999 habe die Philippinen und damit keinen EMRK-Unterzeichnerstaat wie Italien im Beschwerdefall betroffen. Auch das Bundesgericht erachte die Verjährungsfrage nicht als Teilaspekt der beiderseitigen Strafbarkeit. Das Bundesgericht habe auch klargestellt, dass es sich hierbei um ein qualifiziertes Schweigen handle, sodass im Geltungsbereich des ERHÜ die Verweigerung der Rechtshilfe mit dem Argument der Verjährung der Gegenstand des ausländischen Strafverfahrens bildenden Delikte nicht zulässig sei (BGE 117 1b 53). Aufgrund dieser Erwägungen könne die Verjährungsfrage von Vornherein keine Grundlage für die Verweigerung der Rechtshilfe darstellen.
International rechtsvergleichend ist auf die beiden Urteile des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts vom 8. Dezember 2008 zu B-6039/2008 und B-6040/2008 zu verweisen (veröffentlicht unter www.bundesverwaltungsgericht.ch ). Das Bundesverwaltungsgericht führt in diesen Verfahren betreffend internationale Amtshilfe wegen Verdachts auf Verstoss gegen das Insiderhandelsverbot gemäss dem deutschen WpHG zu Gunsten der BaFin im Wesentlichen aus, dass, unter dem Vorbehalt missbräuchlicher Ersuchen, die Bankenkommission weder gemäss den amts- noch den rechtshilferechtlichen Regeln der Strafbarkeit im ersuchenden Staat im Detail nachzugehen habe (BGE 128 II 407; BGE 126 II 406). In einem sich gegen die Gutheissung eines Amtshilfegesuchs richtenden Beschwerdeverfahren habe das Bundesgericht erkannt, dass die Frage nach einem allfälligen Eintritt der Verjährung im ausländischen Recht nicht im Rahmen eines Amtshilfegesuchsverfahrens zu prüfen sei. Dies umso mehr, als es sich im damals zu beurteilenden Fall nicht um ein Strafverfahren, sondern um ein Verwaltungsverfahren gehandelt habe, welches die Aufsicht über das Marktgeschehen zum Gegenstand habe (BGer 2A.484/2004). Aber auch in anderen Beschwerdeverfahren, welche sich gegen die Gutheissung eines Gesuchs um internationale Rechtshilfe in Strafsachen richteten, gehe das Bundesgericht grundsätzlich davon aus, dass es nicht Aufgabe der schweizerischen Behörden und Gerichte sei, zu prüfen, ob die Verjährung nach dem Recht des ersuchenden Staates eingetreten sei (BGer 1A.12/2005; BGer 1A.249/1999). In den zuletzt zitierten Urteilen wurde dieser Grundsatz insofern präzisiert, als das Bundesgericht die Abweisung eines Rechtshilfegesuchs für vertretbar halte, wenn ausser Zweifel stehe, dass im ersuchenden Staat eine Strafverfolgung wegen Eintritts der Verjährung nicht weitergeführt werden könne. Unter dem Aspekt, dass die Voraussetzungen für die Rechtshilfe in Strafsachen strenger als diejenige für die Amtshilfe seien, erscheine diese Differenzierung durch das Bundesgericht ohne weiteres erklärbar. Ob diese Ergänzung auch auf Amtshilfegesuche Anwendung finden könne, dürfe vorliegend offen bleiben. Entscheidend sei, dass bei Amtshilfeersuchen die Frage der Verjährung nicht von den Verwaltungs- und Verwaltungsjustizbehörden zu prüfen sei. An diesem Ergebnis vermöge das von den Beschwerdeführern vorgelegte Rechtsgutachten nichts zu ändern, gemäss welchem die Verfolgungsverjährung für allfällige Verstösse der Beschwerdeführerin gegen das Insiderhandelsverbot nach deutschem WpHG bereits eingetreten sei. Ob der Eintritt der Verjährung im hier zu beurteilenden Fall erfolgt sei oder nicht, habe ausschliesslich die ersuchende und nicht die ersuchte Behörde zu ermitteln, handle es sich bei der Verjärhung nach herrschender Schweizer Lehre doch um ein Institut des materiellen Rechts (Müller, Basler Kommentar Strafrecht, Rz 40 - 45 vor Art. 97 StGB; Trechsel, Schweizer Strafgesetzbuch, N 5 vor Art. 97 StGB) bzw. um eine allgemeine Voraussetzung für die Strafbarkeit. Weder die Bankenkommission noch das Bundesgericht hätten sich im Rahmen des Amtshilfeverfahrens auf juristische Diskussionen zu Streitfragen hinsichtlich der Auslegung des ausländischen Rechts einzulassen (BGer 2A.425/2002; 2A.234/2000), insbesondere wenn es darum gehe zu ermitteln, ob im ersuchenden Staat die Strafbarkeit gegeben sei (Schaad in Basler Kommentar, Börsengesetz, Art. 161 etc. StGB, N 83). Demnach habe die Vorinstanz sowie das Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Fall weder zu prüfen, ob das Verhalten der Beschwerdeführerin effektiv unter § 14 des deutschen WpHG falle, noch ob für dieses Delikt die Verjährung bereits eingetreten sei. Der Umstand, dass die BaFin ihr Gesuch bis zum heutigen Zeitpunkt nicht zurückgezogen habe, vermöge jedenfalls nicht einen gegenteiligen Schluss nahezulegen. Aus den genannten Gründen könne dem vorgelegten Rechtsgutachten keine ausschlaggebende Bedeutung beigemessen werden.
5. Der Verwaltungsgerichtshof schliesst sich den oben wiedergegebenen Erwägungen des Staatsgerichtshofes und des Schweizer Bundesverwaltungsgerichts an. Die Frage der Verjährung ist nicht eine formelle, sondern eine materielle Frage des Strafrechts, vorliegendenfalls der deutschen Strafbestimmungen betreffend Marktmanipulationsverbot. Das ausländische Recht ist von der FMA und vom Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, sofern feststeht, dass das ausländische Amtshilfeersuchen der Bekämpfung des Marktmissbrauchs dient (Art. 13 Abs. 1 MG). Daran kann im gegenständlichen Fall kein Zweifel sein, legte die BaFin in ihrem Ersuchen doch dar, auf welche Art und Weise der Markt manipuliert und die manipulierten Aktienkurse ausgenutzt wurden. Hierbei handelt es sich um eine typische Form der Marktmanipulation nicht nur nach deutschem Wertpapierhandelsgesetz, sondern auch nach Art. 24 des liechtensteinischen Marktmissbrauchsgesetzes. Solche Marktmanipulationen sind durch die FMA nicht nur landesintern, sondern gerade auch in Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden anderer EWR-Mitgliedsstaaten wie der BaFin zu bekämpfen (Art. 1 Abs. 1 und Art. 13 Abs. 1 MG). Im Rahmen dieser Zusammenarbeit mit ausländischen Behörden ist ein ausländisches Ersuchen nur unter ganz eingeschränkten, taxativ aufgezählten Gründen abzulehnen, insbesondere wenn, worauf sich die Beschwerdeführerin beruft, die öffentliche Ordnung Liechtensteins beeinträchtigt würde (Art. 14 Abs. 2 MG). Von einer Ablehnung eines ausländischen Ersuchens aus Gründen der Verjährung ist dabei nicht die Rede. In diesem Sinne kann auch hier von einem qualifizierten Schweigen des Gesetzgebers ausgegangen werden, so wie es der Staatsgerichtshof und das Schweizerische Bundesgericht in Bezug auf das Europäische Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen sehen. Ein Verstoss gegen den liechtensteinischen ordre public ist schon deshalb nicht anzunehmen, weil ohne weiteres davon ausgegangen werden kann, dass eine allfällige Verjährung im ausländischen (hier: im deutschen) Verwaltungsverfahren vor der BaFin wie auch im ausländischen Strafverfahren vor der dort zuständigen Verwaltungs- oder Strafbehörde erfolgreich - nötigenfalls im Rechtsmittelverfahren - eingewendet werden kann. Die gegenteilige Behauptung in der vorliegenden Beschwerde ist nicht weiter begründet und somit nicht überzeugend. Weiters ist darauf hinzuweisen, dass die BaFin offensichtlich noch kein Strafverfahren, sondern ein verwaltungsrechtliches Untersuchungsverfahren durchführt, um festzustellen, ob der Markt und die Kurse der AB-Aktien manipuliert wurden. Dieses Verwaltungsverfahren muss nicht nur als Vorverfahren zu einem allfälligen Strafuntersuchungs- oder Strafverfahren dienen, sondern kann auch präventiv wirken, sei dies allein durch die Tatsache seiner Durchführung oder sei dies aufgrund weiterer verwaltungsrechtlicher Massnahmen, die die BaFin treffen kann und wie sie die FMA in Liechtenstein gemäss Art. 9 und 10 i.V.m. Art. 4 bis 8 MG setzen könnte.
Somit war die FMA auch nicht verpflichtet, eine Erklärung der BaFin zur Frage der Verjährung einzuholen. Eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens vor der FMA liegt nicht vor.
6. Wenn die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde nebenbei darauf hinweist, dass im Amtshilfeersuchen keine Anhaltspunkte dafür dargelegt seien, dass das geschilderte Verhalten von der Beschwerdeführerin oder einer ihr nahestehenden Person gesetzt worden sei und ob sie allenfalls auch vorsätzlich und schädigend gehandelt hätten, ist darauf hinzuweisen, dass Ermittlungen wegen des Verdachts der Marktmanipulation nicht nur gegen mögliche strafrechtliche Täter, sondern auch bei Dritten erfolgen können, so wie generell in Verwaltungsverfahren, aber auch in Verwaltungsstrafsachen gemäss LVG und Strafsachen gemäss StPO.
7. Ein Analogieschluss zum Steueramtshilfegesetz ist nicht zulässig, da im Steueramtshilfeverfahren die inländischen, ersuchten Behörden verpflichtet sind, zu prüfen, ob die ersuchten Informationen für das ausländische Steuerverfahren voraussichtlich relevant sind. Damit muss die inländische Behörde das ausländische materielle (Steuer)Recht prüfen. Eine materielle Prüfung des ausländischen Marktmissbrauchsrechts ist, wie oben ausgeführt, im Amtshilfeverfahren gemäss MG nicht vorgesehen.
8. Abschliessend ist die Beschwerdeführerin darauf hinzuweisen, dass vorliegendenfalls der Spezialitätsgrundsatz in dem Sinne gilt, dass die verfahrensgegenständlichen Informationen von der BaFin nicht zu anderen Zwecken als der Bekämpfung des Marktmissbrauchs verwendet werden dürfen. Dies ergibt sich nicht nur aus dem Gesetz, sondern ist von der BaFin in ihrem Ersuchen vom 27. August 2010 zugesichert und von der FMA in deren angefochtenen Verfügung vom 5. Oktober 2010 als Auflage formuliert worden. Daran sind die BaFin und die Bundesrepublik Deutschland völkerrechtlich gebunden.
9. Die Kostenentscheidung stützt sich auf Art. 41 i.V.m. Art. 36 Abs. 1 LVG. Die Höhe der Kosten bemisst sich nach dem Gerichtsgebührengesetz und dem Streitwert (LES 1998, 157). Vorliegendenfalls beträgt der Streitwert über CHF 50'000.-- (§ 4 Ziff. 17 Bst. c der Honorarrichtlinien; VGH 2008/65; zuletzt VGH 2010/68). Somit beträgt die Eingabegebühr CHF 85.-- und die Entscheidungsgebühr CHF 425.-- (Art. 34 und 35 Gerichtsgebührengesetz).
Dieses Urteil ist endgültig.
Vaduz, 11. November 2010