VGH 2010/087
Der Verwaltungsgerichtshof des Fürstentums Liechtenstein, Vaduz, hat durch die
Rekursrichter: lic. iur. Marion Seeger, stv. Vorsitzende
in der Beschwerdesache des
Beschwerdeführers: Dr. AB Rechtsanwalt Strasse 9490 Vaduz
vertreten durch:
Batliner & Konrad Rechtsanwälte AG Landstrasse 35 9490 Vaduz
wegen: Führerausweisentzug
gegen: Entscheidung der Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten vom 6. August 2010, VBK 2010/47
in der nicht-öffentlichen Sitzung vom 20. Januar 2011
entschieden:
1. Die Beschwerde vom 23. September 2010 gegen die Entscheidung der Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten vom 6. August 2010, VBK 2010/47, wird abgewiesen und die angefochtene Entscheidung bestätigt.
2. Die Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Eingabegebühr von CHF 42.— und einer Entscheidungsgebühr von CHF 170.—, hat der Beschwerdeführer binnen 14 Tagen bei sonstigem Zwang an die Landeskasse zu bezahlen.
1. Mit Verfügung vom 13. Juli 2010 entzog die Motorfahrzeugkontrolle dem Beschwerdeführer wegen eines Vorfalls vom 13. September 2009 den Führerausweis für die Dauer von drei Monaten und untersagte dem Beschwerdeführer das Führen von Motorfahrzeugen während der angeführten Entzugsdauer, wobei als Ausnahme der Entzug für die Spezialkategorien G und N nicht gilt. Vom Entzug der aufschiebenden Wirkung wurde abgesehen. In der Begründung hielt die Motorfahrzeugkontrolle im Wesentlichen fest, dass eine grobe Verletzung von Verkehrsregeln und eine schwere Verkehrsgefährdung sowie das Verursachen eines Verkehrsunfalls mit Sachschaden vorliege. Der Beschwerdeführer habe Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit vereitelt und verweigert, ein Motorfahrzeug unter Alkoholeinfluss geführt, sich nach einem Unfall mit Sachschaden pflichtwidrig verhalten, insbesondere der Meldepflicht nicht Genüge getan, einen ungenügenden Abstand bei einem Kreuzungsmanöver eingehalten und polizeiliche Haltezeichen missachtet, und zwar am 13. September 2009 gegen 2.15 Uhr auf der Nebenstrasse "Im Bretscha" in Schaan. Zur Entzugsdauer wurde in der angefochtenen Verfügung ausgeführt, dass die Vereitelung und Verweigerung der Blutprobe durch die rechtskräftige Strafverfügung erwiesen sei und dafür gestützt auf Art. 15 Abs. 3 Bst. g SVG i.V.m. Art. 16 Abs. 1 Bst. b Ziff. 2 SVG der Führerausweis für die Dauer von mindestens drei Monaten zu entziehen sei. Es wurde nur die Mindestentzugsdauer verfügt.
Die Verfügung der Motorfahrzeugkontrolle erging deshalb so spät, weil dem Wunsch des Beschwerdeführers, mit der Beurteilung im Administrativverfahren auf das Ergebnis des Strafverfahrens vor dem Landgericht zuzuwarten, nachgekommen wurde. Im Verfahren zu 7 EU.XXX wurde der Beschwerdeführer zu einer Busse von CHF 5'000.-- samt Polizeispesen und Pauschalgebühren verurteilt, und zwar wegen dem Vorfall vom 13. September 2009 wegen der Übertretung nach Art. 85 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 24 Abs. 1, Art. 32 Abs. 4, Art. 25 Abs. 1 SVG und Art. 65 Abs. 1 SSV, nach Art. 87 Abs. 1 i.V.m. Art. 47 Abs. 1 und 3 SVG sowie wegen Art. 86a Abs. 1 SVG. Ebenso wurde der Beschwerdeführer wegen eines weiteren Vorfalls vom 26. Dezember 2009 verurteilt. Dort wurde ihm zur Last gelegt, ein Fahrzeug mit einer Blutalkoholkonzentration von mindestens 1.63 Gewichtspromille geführt zu haben. Dies führte ebenfalls zu einer Administrativmassnahme, und zwar zum Entzug des Führerausweises für eine Dauer von vier Monaten.
2. Die Verfügung der Motorfahrzeugkontrolle vom 13. Juli 2010 bekämpfte der Beschwerdeführer mit Beschwerde vom 27. Juli 2010 an die Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten. Zusammengefasst führte der Beschwerdeführer aus, dass er am 13. September 2009 nicht unter Alkoholeinfluss gestanden habe, keine Massnahme zur Feststellung der Fahruntüchtigkeit vereitelt oder verweigert und auch kein polizeiliches Haltezeichen missachtet habe. Es sei unzulässig, sich auf die Strafverfügung des Landgerichtes vom 23. April 2010 abzustützen, weil in diesem Verfahren der Sachverhalt nicht objektiv ermittelt worden sei. Eine Strafverfügung ergehe in einem vereinfachten Verfahren, also nicht in einem Verfahren, das die Garantien für die Feststellung der objektiven Wahrheit biete. Die Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten habe den Sachverhalt selbst zu ermitteln. Der Beschwerdeführer schilderte daher noch einmal dezidiert, wie er den Vorfall vom 13. September 2009 sieht, insbesondere, dass er keine Kollision festgestellt habe. Er habe auch keinen Polizisten oder gar ein Haltezeichen eines Polizisten bemerkt. Auch der vor ihm fahrende OH habe keinen Polizisten und kein polizeiliches Haltezeichen feststellen können. Es habe daher keinen Anlass gegeben, damit rechnen zu müssen, dass ein Alkoholtest angeordnet werde. In rechtlicher Hinsicht wurde hauptsächlich argumentiert, für den Fall, dass der Vorfall vom 13. September 2009 eine administrativrechtliche Beurteilung nach sich ziehen sollte, eine Gesamtbeurteilung mit dem Sachverhalt zu erfolgen habe, welcher Gegenstand der Verfügung vom 25. Januar 2010 gewesen sei. Es müsse also eine administrativrechtliche Gesamtbeurteilung der beiden Vorfälle stattfinden und im Ergebnis eine zusätzliche Administrativmassnahme festgesetzt werden, und nicht so, wie die belangte Behörde es getan hat, nämlich beide Vorfälle unabhängig voneinander zu beurteilen. Dies ergebe sich auch aus der Rechtsprechung des Schweizerischen Bundesgerichtes. Es wird hier insbesondere auf das Urteil BGE 120 Ib 54 verwiesen, wonach in Bezug auf die angemessene Dauer der Zusatzmassnahme auch auf die Grundsätze des Schweizerischen Strafgesetzbuches abzustellen sei. Dies habe das Bundesgericht in BGE 122 II 180 wiederholt, dies ebenso in BGE 124 II 39. "Habe die Behörde eine Handlung zu beurteilen, die vor Erlass einer früheren Administrativmassnahme begangen wurde, so sei in Anwendung von Art. 68 Ziff. 2 StGB eine Zusatzmassnahme dafür auszusprechen; der Täter soll durch die Ausfällung der Sanktion in mehreren Verfahren nicht benachteiligt und soweit als möglich, auch nicht besser gestellt werden. Die sinngemässe Anwendung dieser strafrechtlichen Grundsätze gelte auch für den Fall, in welchem durch mehrere Handlungen mehrere Entzugsgründe gesetzt werden bzw. die zu beurteilenden Handlungen noch vor Erlass einer früheren Entzugsverfügung begangen wurden. Es müsse also eine Zusatzentzugsdauer verhängt und nicht ein eigenständiger Entzug verfügt werden. Art. 68 des damaligen schweizerischen StGB entspreche § 33 Ziff. 1 des liechtensteinischen StGB. Ausgehend davon müsse der verfügte Entzug von vier Monaten für das Fahren im angetrunkenen Zustand angemessen erhöht werden, wenn überhaupt eine Verkehrsregelverletzung am 13. September 2009 festgestellt werden könne. Angemessen sei dabei eine Erhöhung um höchstens einen Monat.
3. Die Motorfahrzeugkontrolle nahm zur Beschwerde Stellung, äusserte sich zu den nicht vorliegenden Voraussetzungen einer möglichen Verwarnung im Sinne von Art. 15 Abs. 2 SVG und hielt fest, dass Art. 16 SVG eine Mindestentzugsdauer gesetzlich vorsehe und die Sistierung des gegenständlichen Verfahrens ausdrücklich auf Wunsch des Beschwerdeführers stattgefunden habe. Man könne die bundesgerichtliche Rechtsprechung zudem nicht ohne Blick auf die Rechtsgrundlagen übertragen. Insbesondere sei aufgrund der Einführung des sog. Kaskadensystems bei Administrativmassnahmen in der Schweiz zu berücksichtigen, dass seither in der Schweiz andere Entzugsrichtlinien gelten, welche in Liechtenstein nicht anwendbar seien.
4. Der Beschwerdeführer äusserte sich zur Stellungnahme. Im Wesentlichen wurde der bisherige Standpunkt wiederholt und insbesondere noch einmal ausgeführt, dass auch im Bereich der Administrativmassnahmen das Absorptionsprinzip gelte und es keinen Unterschied machen dürfe, ob zwei Vorfälle zufälligerweise gemeinsam in einem Verfahren oder getrennt in zwei Verfahren abgehandelt würden. Daher sei nach der Schweizer Lehre und Rechtsprechung § 31 Abs. 1 StGB auch im Führerausweisentzugsverfahren anzuwenden.
5. Mit Entscheidung vom 6. August 2010 wies die Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 27. Juli 2010 gegen die angefochtene Verfügung der Motorfahrzeugkontrolle vom 13. Juli 2009 ab und auferlegte dem Beschwerdeführer die Verfahrenskosten in Höhe von CHF 212.--. Auf die Ausführungen der Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten wird, soweit diese entscheidungsrelevant sind, in den Entscheidungsgründen eingegangen.
6. Gegen diese Entscheidung der Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten vom 6. August 2010 richtet sich die gegenständliche Beschwerde des Beschwerdeführers vom 13. September 2010 an den Verwaltungsgerichtshof, welche im Antrag mündet, der Verwaltungsgerichtshof wolle eine mündliche Verhandlung durchführen, die vom Beschwerdeführer angebotenen Beweise aufnehmen, insbesondere die Zeugen und den Beschwerdeführer einvernehmen, der gegenständlichen Beschwerde stattgeben und die angefochtene Entscheidung der Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten vom 23. September 2010, VBK 2010/47 ON 8, dahingehend abändern, dass die Verfügung der Motorfahrzeugkontrolle vom 13. Juli 2010, Aktenzeichen 09-531, ersatzlos aufgehoben, in eventu dahingehend abgeändert wird, dass die Dauer des Führerausweisentzugs mit einem Monat und mit Wirkung ab Rechtskraft der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes bestimmt wird; allenfalls wolle der Verwaltungsgerichtshof die angefochtene Entscheidung der Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten aufheben und die Rechtssache zur Ergänzung des Verfahrens und neuerlichen Entscheidung an die Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten zurückleiten. Auf die Ausführungen der Beschwerde wird, soweit diese entscheidungsrelevant sind, in den Entscheidungsgründen eingegangen.
7. Der Verwaltungsgerichtshof zog die Akten der Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten, VBK 2010/47, und die Akten der Motorfahrzeugkontrolle bei. In seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 20. Januar 2011 erörterte er die Sach- und Rechtslage und entschied, wie aus dem Spruch ersichtlich.
1. Der verfahrensgegenständliche Sachverhalt steht nur teilweise ausser Streit.
Unstrittig ist, dass die Motorfahrzeugkontrolle schon vor der verfahrensgegenständlichen Verfügung vom 13. Juli 2010, nämlich mit Verfügung vom 25. Januar 2010 dem Beschwerdeführer den Führerausweis für vier Monate wegen eines Vorfalles vom 26. Dezember 2009 (Führen eines Motorfahrzeugs in angetrunkenem Zustand mit einer Blutalkoholkonzentration von mindestens 1.63 Gewichtspromille) entzogen hat.
Unstrittig ist auch, dass der Beschwerdeführer am 13. September 2009 in Schaan als Lenker des Fahrzeuges AM mit dem amtlichen Kennzeichen FL X beim Einbiegen von der Hauptstrasse "Bendererstrasse" in die Nebenstrasse Bretscha eine Streifkollision mit dem Personenwagen "VW Polo" der GC, amtliches Kennzeichen FL Y, verursacht hat.
2. Die Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten ging des Weiteren von folgendem Sachverhalt aus:
Der Beschwerdeführer hat die Streifkollision schuldhaft verursacht und beim Einbiegen von der Hauptstrasse "Bendererstrasse" in die Nebenstrasse Bretscha keinen ausreichenden Abstand beim Kreuzen in diesem Einmündungsbereich eingehalten. Nach der Verursachung dieser Streifkollision hat der Beschwerdeführer nicht angehalten und ohne der Unfallsgegnerin GC den Namen und die Adresse bekannt zu gegeben, den Unfallort verlassen und es auch zudem unterlassen, die Landespolizei von dieser Streifkollision zu verständigen. Der Beschwerdeführer hat das Fahrzeug unter nicht näher feststellbarem Alkoholeinfluss geführt und sich dabei durch das oben beschriebene Verhalten vorsätzlich einer Blutprobe oder einer von der Regierung geregelten Voruntersuchung, die angeordnet wurde oder mit deren Anordnung er hätte rechnen müssen, widersetzt oder entzogen. Der Beschwerdeführer hat kurze Zeit danach, beim Wiederpassieren des Unfallortes die polizeilichen Haltezeichen missachtet und ist ohne Rücksicht auf die Signale der Landespolizei weitergefahren.
Die Vorinstanz stützt diese vom Beschwerdeführer bestrittenen Feststellungen auf die sich im Akt der Motorfahrzeugkontrolle befindlichen Unterlagen sowie auf die rechtskräftige Strafverfügung vom 23. April 2010, welche nach Durchführung umfangreicher untersuchungsgerichtlicher Einvernahmen erging.
3. Der Beschwerdeführer reklamiert zunächst eine Verletzung des Unmittelbarkeitsgrundsatzes und rügt die Ablehnung seiner Beweisanträge, insbesondere der Anträge auf Einvernahme verschiedener Zeugen und des Beschwerdeführers, und die Aussage der Vorinstanz in der angefochtenen Entscheidung, den protokollierten Zeugenaussagen sei zu folgen und die protokollierte Aussage des Beschwerdeführers sei unglaubwürdig, als verbotene antizipierte (vorweggenommene) Beweiswürdigung. Der Beschwerdeführer habe keine Möglichkeit gehabt, selbst oder durch einen Rechtsvertreter bei der Einvernahme der von der Vorinstanz erwähnten Zeugen durch die Landespolizei oder den Untersuchungsrichter anwesend zu sein und den Zeugen Fragen zu stellen. Hierdurch sei der Anspruch des Beschwerdeführers auf Gewährung des rechtlichen Gehörs verletzt worden. Namentlich seien die Bestimmungen von Art. 64 Abs. 3 und Art. 66 Abs. 2 LVG verletzt, wonach es einer Partei möglich sein muss, zweckdienliche Fragen an Zeugen zu stellen. Wenn Zeugen- und Parteiaussagen gewürdigt und insbesondere auf ihre Glaubwürdigkeit hin beurteilt würden, dann sei es notwendig, die Zeugen und Parteien selbst anzuhören, denn nur so könnten eine Person und ihre Aussage umfassend auf Glaubwürdigkeit, Vollständigkeit und Richtigkeit beurteilt werden.
Im vorliegenden Fall gehe es immerhin um den Entzug des Führerausweises für drei Monate und damit um einen schwerwiegenden Eingriff in die persönliche Freiheit (Art. 32 LV), der nicht nur Auswirkungen auf die Freiheit des Beschwerdeführers zur Gestaltung seines Privatlebens, sondern auch direkte Auswirkungen auf sein Berufsleben als selbstständiger Rechtsanwalt habe. Nach der schweizerischen Lehre und Rechtsprechung sei der Entzug eines Führerausweises nicht nur eine verwaltungsrechtliche Massnahme, sondern eine Verwaltungssanktion mit strafähnlichem Charakter und general- und spezialpräventiver Funktion (BGE 125 II 396, BGE 123 II 464, BGE 123 II 225, BGE 121 II 22, BGE 120 Ib 504). Damit würden strafrechtliche Grundsätze analog und auch Art. 6 EMRK zur Anwendung gelangen. Dies begründe umso mehr, dass das rechtliche Gehör zu beachten sei und keine Entscheidung (ausschliesslich) auf Zeugenaussagen beruhen dürfe, bei welchen der Beschwerdeführer nicht anwesend sein und somit keine Fragen stellen habe können und die nicht vor dem erkennenden Tribunal abgelegt worden seien.
4. Der Beschwerdeführer wendet sich mit diesen Ausführungen in erster Linie gegen die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung. Er wirft der Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten vor, zu Unrecht der dem Strafurteil zugrundeliegenden Sachverhaltsdarstellung gefolgt zu sein und sich mit dem von ihm im Administrativverfahren neu angeführten Tatsachen und angebotenen Beweismittel nicht auseinandergesetzt zu haben. Diese Rüge des Beschwerdeführers ist unberechtigt.
Auch wenn die Bindungswirkung des Strafurteils im Administrativverfahren nicht absolut ist, so gilt es doch im Interesse von Rechtseinheit und Rechtssicherheit zu vermeiden, dass derselbe Lebensvorgang zu voneinander abweichenden Sachverhaltsfeststellungen von Verwaltungs- und Justizbehörden führt und die erhobenen Beweise abweichend gewürdigt und rechtlich beurteilt werden. Das Strafverfahren bietet besser Gewähr dafür, dass das Ergebnis der Sachverhaltsermittlung näher bei der materiellen Wahrheit liegt als im nicht durchwegs derselben Formstrenge unterliegenden Verwaltungsverfahren.
Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung darf die Verwaltungsbehörde von den tatsächlichen Feststellungen im Strafurteil abweichen, wenn sie Tatsachen feststellt und ihrem Entscheid zugrunde legt, die dem Strafrichter unbekannt waren oder die er nicht beachtet hat, oder wenn sie zusätzliche Beweis erhebt, deren Würdigung zu einem anderen Entscheid führt, oder wenn die Beweiswürdigung durch den Strafrichter den feststehenden Tatsachen klar widerspricht (hat sie hingegen keine zusätzlichen Beweise erhoben, hat sie sich grundsätzlich an die Würdigung des Strafrichters zu halten), sowie wenn der Strafrichter bei der Rechtsanwendung auf den Sachverhalt nicht sämtliche Rechtsfragen abgeklärt, insbesondere die Verletzung bestimmter Verkehrsregeln übersehen hat (BGE 121 II 214 E. 3a; vgl. auch VGH 2009/4 und 57). Die Verwaltungsbehörde hat insbesondere dann auf die Tatsachen im Strafurteil abzustellen, wenn dieses im ordentlichen Verfahren ergangen ist (BGE 119 Ib 158 E. 3c/aa; vgl. auch Andreas Kley, Grundriss des liechtensteinischen Verwaltungsrechts, LPS 23, Vaduz,1998, S. 244; Art. 72 Abs. 1 LVG i.V.m. § 268 ZPO). Der Grundsatz, wonach die Verwaltungsbehörde von den im Rahmen des Strafverfahrens getroffenen Tatsachenfeststellungen nicht abweichen darf, muss unter bestimmten Voraussetzungen auch gelten, wenn das Strafurteil im vereinfachten Verfahren ergangen ist und namentlich auch dort, wo der Strafentscheid sich ausschliesslich auf den Polizeirapport stützt. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn der Angeschuldigte wusste oder angesichts der Schwere der ihm angelasteten Widerhandlung voraussehen musste, dass ihm gegenüber (auch) ein Verfahren betreffend den Entzug des Führerausweises eingeleitet wird. Unter solchen Umständen kann der Angeschuldigte nicht (mehr) das Verwaltungsverfahren abwarten, um allfällige Rügen oder Beweismittel vorzutragen, sondern muss nach dem Vertrauensgrundsatz diese schon im Rahmen des (summarischen) Strafverfahrens vorbringen und nötigenfalls die ihm in jenem Verfahren gegen den ergangenen Entscheid zustehenden Rechtsmittel rechtzeitig ergreifen (vgl. BGE 6A.86/2006 vom 28. März 2007 mit Hinweis auf BGE 123 II 97; BGE 121 II 214, in: Pra 1996 Nr. 204 E. 3a).
Die Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten durfte daher von dem der Strafverfügung zugrunde liegenden Sachverhalt ausgehen. Ein Ermittlungsverfahren musste nicht durchgeführt werden, da ein solches "nach der klaren Sach- und Rechtslage" im Sinne von Art. 54 Abs. 4 LVG nicht notwendig war. Auch kann keine Verletzung des rechtlichen Gehörs erkannt werden, da der Beschwerdeführer im gegenständlichen Administrativverfahren ausreichend Gelegenheit hatte, sich schriftlich in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zur Sache zu äussern (StGH 2010/29, E. 6; StGH 2008/128, E. 6.1).
5. Unter Hinweis auf die Rechtsprechung des schweizerischen Bundesgerichts (BGE 124 II 39, 122 II 180 und 120 Ib 54) reklamiert der Beschwerdeführer, dass die vom Beschwerdeführer zu verantwortenden Vorfälle vom 26. Dezember 2009 und 13. September 2009 jedenfalls gemeinsam in einer Gesamtmassnahme zu beurteilen seien. Deshalb sei eine Gesamtbeurteilung vorzunehmen. In sinngemässer Anwendung des § 28 Abs. 1 StGB sei vom schwerwiegendsten Verkehrsregelverstoss auszugehen, nämlich dem Fahren im angetrunkenem Zustand am 26. Dezember 2009. Für diese Verkehrsregelverletzung sei eine Entzugsdauer von vier Monaten gerechtfertigt. Diese Entzugsdauer sei wegen der Verkehrsregelverletzung vom 13. September 2009 angemessen zu erhöhen. Als angemessen erachtet der Beschwerdeführer einen Führerausweisentzug von einem weiteren Monat als Zusatzmassnahme. Dies ergebe sich daraus, dass sämtliche Mindestentzugsdauern für erstmalige Verkehrsregelverletzungen höchstens drei Monate betragen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner jüngsten Judikatur (VGH 2010/57) in Anlehnung an die Praxis des schweizerischen Bundesgerichts erkannt, dass der Warnungsentzug nicht allein als Verwaltungsmassnahme zu verstehen ist, sondern auch einen strafähnlichen Charakter aufweist, was in gewissen Belangen die analoge Anwendung der im Bereich des Strafrechts geltenden Regeln rechtfertigt. Da aber der Warnungsentzug trotz seines strafähnlichen Charakters eine von der Strafe unabhängige Verwaltungssanktion mit präventiver und erzieherischer Funktion darstellt, rechtfertigt sich der Rückgriff auf strafrechtliche Grundsätze nur dort, wo die gesetzliche Regelung des Warnungsentzugs lückenhaft oder auslegungsbedürftig ist. Stehen wie im vorliegenden Fall mehrere Widerhandlungen zur Beurteilung, so ist eine Gesamtbeurteilung der zeitglich getrennten Vorfälle und damit eine sinngemässe Anwendung der §§ 28 Abs. 1 und Art. 31 Abs. 1 StGB angezeigt, was aber nicht bedeutet, dass die Besonderheiten des Administrativmassnahmensystems keine Berücksichtigung finden dürfen. Der Beschwerdeführer ist daher grundsätzlich im Recht, wenn er im Rahmen einer Gesamtbeurteilung eine Zusatzmassnahme zum bereits ausgesprochenen Warnungsentzug verlangt.
Zu prüfen ist allerdings, welche Erhöhung der bislang verhängten Entzugsdauer von vier Monaten dem Vorfall vom 13. September 2009 gerecht wird. Die Motorfahrzeugkontrolle hat in der vom Beschwerdeführer bekämpften Verfügung vom 13. Juli 2010 eine grobe Verletzung von Verkehrsregeln und eine schwere Verkehrsgefährdung sowie die Verursachung eines Verkehrsunfalles mit Sachschaden zu beurteilen. Im einzelnen sind dem Beschwerdeführer die Vereitelung und Verweigerung von Massanhmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit (Art. 86a Abs. 1 SVG), das Führen eines Motorfahrzeuges unter Alkoholeinfluss (Art. 86, Art. 29 Abs. 2 SVG, Art. 2 Abs. 1 und 2 VRV), ein pflichtwidriges Verhalten nach Unfall mit Sachschaden (Art. 47 Abs. 3 SVG), ein ungenügender Abstand beim Kreuzen (Art. 85 und Art. 32 Abs. 4 SVG) und das Missachten polizeilicher Haltezeichen zur Last gelegt worden.
Der Beschwerdeführer kommt nur deswegen in den Genuss der §§ 28 Abs. 1 und 31 Abs. 1 StGB, weil die zu beurteilenden Vorfälle noch vor Erlass einer früheren Entzugsverfügung begangen worden sind. Wäre nun aber für den ersten Vorfall vom 13. September 2009 im Zeitpunkt des zweiten Vorfalles vom 26. Dezember 2009 bereits ein Warnungsentzug verfügt worden, so würde ein Rückfall im Sinne von Art. 16 Abs. 1 Bst. d SVG vorliegen, so dass zusätzlich zum bereits verhängten Warnungsentzug ein Führerausweisentzug von mindestens einem Jahr angezeigt gewesen wäre. Eine Gleichstellung einer Verurteilung wegen Vereitelung einer Blutprobe mit einer solchen wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand erfolgt dann, wenn die Möglichkeit bestand, dass der Fahrzeuglenker bei korrektem Verhalten aufgrund des Ergebnisses der Analyse einer Blutprobe wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand verurteilt worden wäre (BGE 117 II 297). Dem Beschwerdeführer wäre also im Rückfall der Führerausweis für eine Gesamtdauer von mindestens fünfzehn Monaten (nämlich ein Jahr zuzüglich mindestens drei Monate für den ersten Vorfall) entzogen worden. Im vorliegenden Fall ist aber gegenüber dem Beschwerdeführer gesamthaft lediglich eine Entzugsdauer von sieben Monaten und damit weniger als die Hälfte der eben erwähnten Entzugsdauer verhängt worden. Bei der Bemessung der Entzugsdauer durch das Strassenverkersgesetz fällt auf, dass der Gesetzgeber die hier in Frage stehenden Widerhandlungen - nämlich das Führen eines Motorfahrzeuges in fahrunfähigen Zustand bzw. die vorsätzlichen Vereitelung einer Blutprobe - aus präventiven und erzieherischen Gründen verschärft sanktionieren möchte. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes ist auch im Rahmen einer Gesamtbeurteilung zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer aus dem ersten Vorfall offensichtlich keine Lehren gezogen und wiederholt eine "qualifizierte" Widerhandlung begangen hat, obwohl er im Zeitpunkt des zweiten Vorfalles bereits mit einem Führerausweisentzugsverfahren betreffend einer "qualifizierten" Widerhandlung rechnen musste. Aus diesem Grund wird eine Erhöhung der bereits ausgesprochenen Entzugsdauer um lediglich einen Monat einer Gesamtbeurteilung beider Vorfälle nicht gerecht. Angemessen ist eine Zusatzentzugsdauer von mindestens drei Monaten.
Wenn die Vorinstanz ausführt, dass eine sinngemässe Anwendung von § 31 Abs. 1 StGB in einem Administrativverfahren dann nicht möglich ist, wenn der Gesetzgeber Mindestentzugsdauern vorschreibt und in den Richtlinien ebenfalls Mindestentzugsdauern vorgesehen sind, so ist dies nicht ganz zutreffend. Denn eine sinngemässe Anwendung des § 31 Abs. 1 StGB bedeutet nicht zwingend, dass die bereits ausgesprochene Entzugsdauer nur geringfügig, mithin um einen einzigen Monat erhöht werden kann. Vielmehr kann und soll auch bei einer sinngemässen Anwendung von § 31 Abs. 1 StGB in die Gesamtbeurteilung mit einfliessen, dass es sich bei der später beurteilten Widerhandlung um keine einfache Widerhandlung handelt, sondern um eine Widerhandlung, für welche das Strassenverkehrsgesetz eine Mindestentzugsdauer von drei Monaten vorsieht und dass der Täter seit der ersten "qualifizierten" Widerhandlung offenbar nichts gelernt hat. Mit anderen Worten darf die vom Gesetzgeber vorgenommene Wertung, wie sie aus dem in Art. 16 SVG für Führerausweisentzüge vorgesehenen System zum Ausdruck kommt, bei einer sinngemässen Anwendung der §§ 28 Abs. 1 und 31 Abs. 1 StGB nicht ausgeblendet werden. Daraus ist zu folgern, dass der Gesetzgeber beim Zusammentreffen solcher Widerhandlungen eine geringfügige Erhöhung der bereits verhängten Entzugsdauer als ungenügend ansieht.
6. Aus diesen Gründen ist die Beschwerde abzuweisen und die angefochtene Entscheidung der Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten zu bestätigen.
7. Die Kostenentscheidung stützt sich auf Art. 41 i.V.m. Art. 36 Abs. 1 LVG. Die Höhe der Kosten bemisst sich nach dem Gebührengesetz und dem Streitwert (LES 1998, 157). Vorliegendenfalls beträgt der Streitwert CHF 25'000.-- (§ 4 Ziff. 10 der Honorarrichtlinien der Liechtensteinischen Rechtsanwaltskammer). Somit beträgt die Eingabegebühr CHF 42.-- und die Entscheidungsgebühr CHF 170.-- (Art. 34 und 35 Gebührengesetz).
Dieses Urteil ist endgültig.
Vaduz, 20. Januar 2011