VGH 2010/080
Der Verwaltungsgerichtshof des Fürstentums Liechtenstein, Vaduz, hat durch die
Rekursrichter: lic. iur. Andreas Batliner, Vorsitzender
in der Beschwerdesache des
Beschwerdeführers: Bf Flüchtlingsheim 9490 Vaduz
vertreten durch:
NN Rechtsanwalt
wegen: Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung (Säumnisbeschwerde)
in der nicht-öffentlichen Sitzung vom 18. April 2012
entschieden:
1. Der (Säumnis-)Beschwerde vom 22. September 2010 wird teilweise stattgegeben:
a) Dem Antrag vom 25. Januar 2010 auf Gewährung der Verfahrenshilfe wird stattgegeben, dem Beschwerdeführer wird mit Wirkung ab 25. Januar 2010 Verfahrenshilfe (Armenrecht) in vollem Umfang gewährt und dem Beschwerdeführer wird ein Rechtsanwalt als Verfahrenshelfer beigegeben. Die Bestellung eines Rechtsanwaltes zum Verfahrenshelfer des Beschwerdeführers bleibt der Liechtensteinischen Rechtsanwaltskammer vorbehalten.
b) Der Antrag vom 25. Januar 2010 auf Erteilung einer fremdenpolizeilichen Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 33 Abs. 1 Flüchtlingsgesetz wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens werden mit CHF 212.-- bestimmt.
3. Parteikosten werden keine zugesprochen.
1. Der Beschwerdeführer ist am (...) geboren und Staatsangehöriger von (...).
Er reiste am 1. Dezember 1994 illegal in Liechtenstein ein und stellte am 11. Januar 1995 ein Asylgesuch. Hierüber entschied die Regierung, nachdem zwischenzeitlich das Gesetz vom 2. April 1998 über die Aufnahme von Asylsuchenden und Schutzbedürftigen, Flüchtlingsgesetz, LGBl. 1998 Nr. 107 (FlüG) in Kraft getreten war, mit Entscheidung vom 4./5. Dezember 2001 zu RA 1/3420-2580 wie folgt:
1. Das Gesuch von Herrn Bf, derzeit Heuweg 8, 9490 Vaduz, um Gewährung von politischem Asyl wird abgewiesen.
2. Herr Bf wird gemäss Art. 33 Abs. 1 Flüchtlingsgesetz aus dem Fürstentum Liechtenstein weggewiesen.
3. Es wird die Ersatzmassnahme der vorläufigen Aufnahme angeordnet.
4. Auf die Anordnung von Zwangsmitteln wird verzichtet.
Diese Entscheidung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht glaubhaft machen habe können, sodass das Asylgesuch abzuweisen gewesen sei.
Der Vollzug der Wegweisung sei derzeit (4. Dezember 2001) aufgrund der fehlenden Reisedokumente nicht möglich. Bisherige Bemühungen und Erfahrungen mit der (...) Botschaft bei der Papierbeschaffung zeigten, dass die Ausstellung von gültigen Dokumenten zeitlich nicht absehbar sei. Da der Vollzug der Wegweisung deshalb nicht möglich sei, werde die Ersatzmassnahme der vorläufigen Aufnahme angeordnet. Das Ausländer- und Passamt werde angewiesen, die vorläufige Aufnahme in regelmässigen Abständen zu überprüfen bzw. die notwendigen Reisedokumente zu beschaffen.
Diese Regierungsentscheidung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
2. Am 10. Dezember 2009 stellte der Beschwerdeführer, nunmehr rechtsfreundlich vertreten, einen Akteneinsichtsantrag beim Ausländer- und Passamt. Die Akteneinsichtnahme erfolgte daraufhin.
3. Am 25. Januar 2010 stellte der Beschwerdeführer, vertreten durch den Beschwerdevertreter, bei der Regierung einen Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe und einen Antrag auf Erteilung einer fremdenpolizeilichen Aufenthaltsbewilligung.
Begründet wurde der letztgenannte Antrag damit, dass die derzeitige faktische und fremdenrechtliche Situation des Beschwerdeführers eine unzumutbare Härte darstelle und deshalb gemäss Art. 33 Abs. 2 FlüG eine fremdenpolizeiliche Aufenthaltsbewilligung auszustellen sei (Härtefall).
4. Über diese Anträge entschied die Regierung bis Ende Sommer 2010 nicht.
Deshalb erhob der Beschwerdeführer am 22. September 2010 Beschwerde (Säumnisbeschwerde gemäss Art. 90 Abs. 6a LVG) an den Verwaltungsgerichtshof. Er beantragte, der Verwaltungsgerichtshof wolle der Beschwerde Folge geben und (1.) gestützt auf Art. 33 Abs. 2 FlüG eine fremdenpolizeiliche Bewilligung erteilen, (2.) die Verfahrenshilfe im vollen Umfang gewähren, (3.) die Verfahrenskosten dem Land auferlegen und (4.) dem Beschwerdeführer die Parteikosten ersetzen.
5. Der Verwaltungsgerichtshof zog den gesamten Akt des Ausländer- und Passamtes betreffend den Beschwerdeführer und den Akt der Regierung (Ressort Inneres) betreffend die Anträge des Beschwerdeführers vom 25. Januar 2010 bei.
Mit Schriftsatz vom 11. April 2012 erstattete der Beschwerdeführer weiteres Vorbringen.
Der Verwaltungsgerichtshof erörterte in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 18. April 2012 die Sach- und Rechtslage und entschied, wie aus dem Spruch ersichtlich.
1. Das Asylverfahren des Beschwerdeführers wurde mit Entscheidung der Regierung vom 4./5. Dezember 2001, RA 1/3420-2580, rechtskräftig abgeschlossen, wobei die Regierung das Asylgesuch des Beschwerdeführers abwies und als Ersatzmassnahme für den Vollzug der Wegweisung die vorläufige Aufnahme gemäss Art. 35 Abs. 2 FlüG anordnete.
Nunmehr (mit Antrag vom 25. Januar 2010 an die Regierung und mit Säumnisbeschwerde vom 22. September 2010 an den Verwaltungsgerichtshof) beantragt der Beschwerdeführer die Erteilung einer fremdenpolizeilichen Aufenthaltsbewilligung gemäss der Härtefallregelung von Art. 33 Abs. 2 FlüG.
2. Art. 33 Abs. 2 FlüG bestimmt, dass die Regierung einer asylsuchenden Person, sofern ein Härtefall vorliegt, eine fremdenpolizeiliche Aufenthaltsbewilligung erteilen kann, sofern das Asylgesuch vor mehr als vier Jahren eingereicht worden ist. Diese Bestimmung bezieht sich nur auf ein laufendes, nicht aber auf ein rechtskräftig abgeschlossenes Asylverfahren. Nur in einem laufenden Asylverfahren wird ein Antragsteller als "asylsuchende Person" bezeichnet (Art. 6 FlüG). Nach abgeschlossenen Asylverfahren wird der Antragsteller entweder als "anerkannter Flüchtling" (Art. 7 FlüG) oder als abgewiesener Asylsuchender oder vorläufig Aufgenommener oder so ähnlich bezeichnet. Während laufendem Asylverfahren kann die Regierung die Härtefallklausel von Art. 33 Abs. 2 FlüG anwenden, wobei dies entweder vor Erlass einer Asylentscheidung bzw. Nichteintretensentscheidung oder gleichzeitig damit erfolgen kann. Wenn aber das Asylverfahren rechtskräftig abgeschlossen ist, kommt die Bestimmung von Art. 33 Abs. 2 FlüG nicht mehr zur Anwendung.
Art. 33 Abs. 2 FlüG ist auch im Zusammenhang mit Art. 15 Abs. 1 FlüG (in der Fassung vor LGBl. 2008 Nr. 314) zu verstehen. Danach kann nach Einreichung eines Asylgesuches und bis zur Ausreise nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens und bis zur Anordnung einer Ersatzmassnahme bei nicht durchgeführtem Vollzug kein Verfahren um Erteilung einer fremdenpolizeilichen Aufenthaltsbewilligung eingeleitet werden, ausser es bestehe ein Anspruch darauf. Vorbehalten blieben gemäss Art. 15 Abs. 1 FlüG die Bestimmungen von Art. 33 Abs. 1 und 2 FlüG. Seit LGBl. 2008 Nr. 314 verweist Art. 15 FlüG auf Art. 4 des Ausländergesetzes. Art. 4 AuG (Gesetz vom 17. September 2008 über die Ausländer, Ausländergesetz, LGBl. 2008 Nr. 311) übernahm die alte Bestimmung von Art. 15 FlüG. Aus all dem ergibt sich, dass Art. 33 Abs. 2 FlüG nur während laufendem Asylverfahren anwendbar ist (ebenso Art. 17 Abs. 2 des schweizerischen Asylgesetzes vom 5. Oktober 1979, dies in Zusammenhang mit Art. 12f Abs. 1; dazu Alberto Achermann/Christina Hausammann, Handbuch des Asylrechts, 2. Auflage, Bern 1991, S. 348 f.).
3. Der verfahrensgegenständliche Antrag wurde am 25. Januar 2010 gestellt. Seit 1. Januar 2009 ist das Ausländergesetz in Kraft. Dieses ist vorliegendenfalls anwendbar, da der Beschwerdeführer nicht Staatsangehöriger eines EWR-Mitgliedstaates oder der Schweiz oder Liechtensteins ist und sein Aufenthaltsrecht auch nicht von einem Staatsangehörigen eines EWR-Mitgliedstaates oder der Schweiz oder Liechtensteins ableitet (Art. 2 Abs. 1 AuG). Art. 4 Abs. 1 AuG bestimmt:
Personen, die sich aufgrund des Flüchtlingsgesetzes in Liechtenstein aufhalten oder die kein Asyl erhalten und deshalb auszureisen haben, können keine Bewilligung aufgrund dieses Gesetzes beantragen. Sie können Gesuche um Erteilung einer Bewilligung nach diesem Gesetz erst nach Abschluss des Asylverfahrens und nach ordnungsgemässer Ausreise ins Ausland stellen.
Diese Bestimmung bringt, wie die frühere Bestimmung von Art. 15 FlüG, zum Ausdruck, dass die Verfahren nach dem Flüchtlingsgesetz und nach dem Ausländergesetz klar zu trennen sind. Gesuche nach dem Ausländergesetz sind (erst) nach Abschluss des Asylverfahrens und nach ordnungsgemässer Ausreise zu stellen und können nur vom Ausland aus gestellt werden (Bericht und Antrag Nr. 77/2008 zum Ausländergesetz, S. 35; Bericht und Antrag Nr. 78/2008 betreffend Abänderung des Flüchtlingsgesetzes, S. 9). Dadurch sollen gleichzeitige oder unmittelbar aneinandergereihte Verfahren nach dem Flüchtlings- und dem Ausländergesetz vermieden werden. Art. 4 AuG bestimmt also, dass die asylsuchende Person erst nach Abschluss des Asylverfahrens und nach ordnungsgemässer Ausreise ein Gesuch nach dem Ausländergesetz stellen kann (Bericht und Antrag Nr. 77/2008 betreffend das Ausländergesetz, S. 36).
4. Ob dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsbewilligung gemäss dem Ausländergesetz erteilt werden könnte, insbesondere gemäss Art. 21 AuG, ist im vorliegenden Verfahren durch den Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, da der Beschwerdeführer sowohl seinen Antrag vom 25. Januar 2010 an die Regierung als auch seine Beschwerde vom 22. September 2010 an den Verwaltungsgerichtshof ausdrücklich auf Art. 33 Abs. 2 FlüG stützt. Es steht dem Beschwerdeführer jedoch frei, einen Antrag gemäss Ausländergesetz bei der zuständigen Behörde einzureichen.
5. Im gegenständlichen Verfahren muss der Verwaltungsgerichtshof auch nicht prüfen, ob und allenfalls inwieweit sich die Rechtslage für den Beschwerdeführer durch das Inkrafttreten des (neuen) Asylgesetzes vom 14. Dezember 2011, LGBl. 2012 Nr. 29, am 1. Juni 2012 ändern wird. Es sei lediglich darauf hingewiesen, dass Art. 31 Asylgesetz die Bestimmung von Art. 33 Abs. 2 FlüG aufnimmt (Bericht und Antrag Nr. 85/2011 betreffend Asylgesetz, S. 78). Demgegenüber sah der Vernehmlassungsbericht der Regierung vom 30. November 2010 betreffend die Totalrevision des Flüchtlingsgesetzes (neu: Asylgesetz) in seinem Art. 41 Abs. 1 noch vor, dass die Regierung dann bei Vorliegen eines Härtefalles eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung erteilen kann, wenn "das Asylgesuch vor mehr als 5 Jahren rechtskräftig abgewiesen worden" ist.
6. Aus all diesen Gründen kann dem Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren keine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden und die Beschwerde vom 22. Dezember 2010 ist diesbezüglich abzuweisen.
7. Der Beschwerdeführer stellte am 25. Januar 2010 bei der Regierung auch den Antrag, ihm Verfahrenshilfe in vollem Umfang zu gewähren. Er begründete dies damit, dass er über keinerlei Vermögen und Einkommen verfüge. Die unvertretene Führung des gegenständlichen Verfahrens sei ihm aufgrund der komplexen Fragestellung und der Tatsache, dass er kaum Schulbildung aufweise und mit dem liechtensteinischen Rechtssystem nicht vertraut sei, nicht zumutbar. Die Rechtsberatung der Flüchtlingshilfe beschränke sich auf die grundsätzliche Information über Rechte und Pflichten im Asylverfahren, übernehme aber keine Einzelfallvertretung. Da der konkrete Fall komplex sowie das Verfahren in keiner Weise aussichtslos sei, sei die Beigebung einer Rechtsvertretung notwendig.
In der Säumnisbeschwerde vom 22. September 2010 brachte der Beschwerdeführer weiter vor, die Regierung habe über seinen Antrag nicht entschieden. Er sei der Ansicht, dass der Antrag auf Erteilung einer fremdenpolizeilichen Bewilligung angesichts der Tatsache, dass er sich schon 16 Jahre in Liechtenstein aufhalte und das Flüchtlingsgesetz bereits nach vier Jahren die Möglichkeit der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung vorsehe, als nicht aussichtslos betrachtet werden könne. Es könne dem Beschwerdeführer nicht zugemutet werden, die Beschwerde selbst zu verfassen, da dies notwendige Rechtskenntnisse des liechtensteinischen Verwaltungsrechtspflegesystems voraussetze. Andererseis aber habe der Beschwerdeführer aufgrund der Untätigkeit der Regierung keine andere Möglichkeit, als durch eine Säumnisbeschwerde eine Entscheidung zu erhalten. So sei doch wegen des intransparenten Vorgehens und der nicht ganz einfachen Rechtsmaterie offensichtlich, dass der Beschwerdeführer für die Durchsetzung seiner berechtigten Ansprüche einen Rechtsbeistand brauche.
Diesen Argumenten kommt im Ergebnis Berechtigung zu. Der Beschwerdeführer war bei Antragstellung bereits 15 Jahre in Liechtenstein. Die Regierung benötigte allein für das Asylverfahren und den Erlass einer Entscheidung über das Asylgesuch 7 Jahre. Danach blieb der Beschwerdeführer weiterhin unter der Betreuung der liechtensteinischen Flüchtlingshilfe, als ob der Beschwerdeführer weiterhin dem Flüchtlingsgesetz unterstünde. Das Amt für Soziale Dienste lehnte im Jahr 2003 sogar die Übernahme der Betreuung des Beschwerdeführers ab. Dass sich der Beschwerdeführer in dieser Situation nicht selbst dahingehend zu Recht findet, wie er einen ordentlichen fremdenrechtlichen Aufenthaltsstatus in Liechtenstein erlangen und aus der Betreuung durch die Flüchtlingshilfe (die im Übrigen auch eine Lohnzession beinhaltet) herauskommen kann, liegt nahe. Deshalb ist dem Beschwerdeführer nicht nur Verfahrenshilfe hinsichtlich der Gerichtsgebühren zu gewähren, sondern ihm auch ein Rechtsanwalt als Verfahrenshelfer beizugeben.
8. Die Kostenentscheidung stützt sich auf Art. 41 i.V.m. Art. 35 Abs. 1 LVG. Der Beschwerdeführer ist mit seinem Hauptantrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nicht durchgedrungen, sodass er die Gerichtsgebühren zu übernehmen hat. Da er jedoch Verfahrenshilfe geniesst, sind die Gerichtsgebühren vorläufig lediglich ihrer Höhe nach zu bestimmten. Der Beschwerdeführer wird diese Gerichtsgebühren dann zu begleichen haben, wenn er hierzu finanziell in der Lage ist.
Die Höhe der Gebühren richtet sich nach dem Gerichtsgebührengesetz und dem Streitwert (LES 1998, 157). Der Streitwert beträgt vorliegendenfalls CHF 50'000.-- (§ 4 Ziff. 6 Honorarrichtlinien). Somit beträgt die Eingabegebühr CHF 42.-- und die Entscheidungsgebühr CHF 170.-- (Art. 34 und 35 Gerichtsgebührengesetz).
Parteikosten werden in Fällen, in denen Art. 35 Abs. 1 LVG zur Anwendung kommt, wie vorliegendenfalls, selbst bei Obsiegen nie zugesprochen.
Dieses Urteil ist endgültig.
Vaduz, 18. April 2012