VGH 2010/073
Der Verwaltungsgerichtshof des Fürstentums Liechtenstein, Vaduz, hat durch die
Rekursrichter: lic. iur. Andreas Batliner, Vorsitzender
in der Beschwerdesache der
Beschwerdeführerin: Bf. Stiftung
9490 Vaduz
vertreten durch:
Dr.iur. Wilfried Hoop Rechtsanwalt Essanestrasse 93 9492 Eschen
gegen: Verfügung der Finanzmarktaufsicht Liechtenstein vom 25. August 2010, AZ: 1722/10/17
wegen: Amtshilfe gem. MG
in der nicht-öffentlichen Sitzung vom 14. Oktober 2010
entschieden:
1. Der Beschwerde vom 7. September 2010 gegen die Verfügung der Finanzmarktaufsicht Liechtenstein vom 25. August 2010, AZ: 1722/10/17, wird insoweit Folge gegeben, als die Information "Gegründet: [...] 2006" aus dem Spruch Ziff. 1.I. der angefochtenen Verfügung gestrichen und festgestellt wird, dass diese Information nicht an die österreichische Finanzmarktaufsicht weitergeleitet werden darf.
Im Übrigen wird die Beschwerde vom 7. September 2010 abgewiesen und die angefochtene Verfügung der Finanzmarktaufsicht Liechtenstein bestätigt.
2. Die Kosten des Verfahrens verbleiben beim Land. Parteikosten werden keine zugesprochen.
1. Die österreichische Finanzmarktaufsicht (öFMA) stellte mit Schreiben vom 21. Juni 2010 bei der Finanzmarktaufsicht Liechtenstein (FMA) in Sachen Frauenthal Holding AG ein Ersuchen um Informationserteilung aufgrund des Verdachts auf Missbrauch von Insiderinformationen gemäss RL 2003/6/EG. Die öFMA führte aus, ihr obliege gemäss § 48q Börsegesetz die laufende Überwachung der börslichen und ausserbörslichen Geschäfte um dem Marktmissbrauch gemäss § 48a Börsegesetz entgegen zu wirken und zur Aufklärung und Verfolgung des Missbrauchs von Insiderinformationen gemäss § 48a Abs. 1 Z 1 i.V.m. § 48b Börsegesetz beizutragen. Per ad-hoc veröffentlichter Meldung habe die Frauenthal Holding AG am 8. Mai 2009 um 8.15 Uhr informiert, dass sie zwei Unternehmen verkaufe. Der Kurs des Papiers [gemeint: der Frauenthal-Aktie ISIN AT0000762406] sei im Vorfeld dieser ad-hoc-Meldung zeitweise um 10,17 % gestiegen. In diesem Zusammenhang lägen Anhaltspunkte für Verstösse gegen das Insiderhandelsverbot gemäss § 48a Abs. 1 Z 1 i.V.m. § 48b Börsegesetz vor. Im Rahmen der durchgeführten Untersuchungen habe sich u.a. ergeben, dass auch über Institute mit Sitz in Liechtenstein Wertpapiere der oben angeführten Gattung [gemeint: die erwähnten Aktien] gekauft bzw. verkauft worden seien. Zur Konkretisierung des Verdachts ersuche die öFMA die FMA zu den in der Beilage aufgeführten Transaktionen Informationen über die Identität der Auftraggeber bzw. der wirtschaftlich Berechtigten (Name, Anschrift und Geburtsdatum) zur Verfügung zu stellen. Sollte es sich bei den Auftraggebern um institutionelle Investoren handeln, so ersuche die öFMA um Offenlegung der Identität (Name, Anschrift und Geburtsdatum) der für die Transaktionen zuständigen bzw. verantwortlichen Personen der jeweiligen Gesellschaft sowie um Mitteilung der Beweggründe für die durchgeführten Geschäfte.
In Bezug auf die gegenständliche aufsichtsrechtliche Untersuchung bestätige die öFMA der FMA
"ausdrücklich,
dass wir alle Informationen, die wir von Ihnen in dieser Sache erhalten, ausschliesslich zur direkten Beaufsichtigung der Börsen und des Effektenhandels und nur für die in unserem Ersuchen festgehaltenen Zwecke verwenden werden, dass unsere Behörde und alle Mitarbeitenden an das Amts- oder Berufsgeheimnis gebunden sind unddass wir die erhaltenen Informationen nicht öffentlich zugänglich machen und anderen Behörden, Gerichte oder Organen nur zur direkten Beaufsichtigung der Börsen, des Effektenhandels und der Effektenhändler weiterleiten. Die erhaltenen Informationen werden, ohne vorgängige Zustimmung der Eidgenössischen Bankenkommission, zu keinem anderen Zweck an andere Behörden, Gerichte oder Organe weitergeleitet."
In einer Beilage zu diesem Amtshilfeersuchen vom 21. Juni 2010 führt die öFMA Details zu einer Transaktion in Aktien der Frauenthal Holding AG aus, nämlich dem Kauf von 1'000 Aktien zum Kurs von 5,5 [Euro], Kurswert 5'500 [Euro], am 1. April 2009, börslich, durch die X-Bank AG Liechtenstein. In der genannten Beilage ist nur diese eine Transaktion aufgeführt.
2. Die FMA ersuchte die öFMA am 1. Juli 2010 telefonisch, den Sachverhalt (gemeint: Verdachtssachverhalt) näher zu erläutern.
3. Gleichentags teilte die öFMA der FMA mit Email mit, dass sie ergänzend folgende Informationen übermittle:
Der Verkauf der Gesellschaften [worüber die Frauenthal Holding AG per ad-hoc-veröffentlichter Meldung vom 8. Mai 2009 informierte] sei vom Vorstand am 4. Mai beschlossen worden und nach dessen eigenen Aussagen damit für diesen hinreichend wahrscheinlich geworden. Da es sich dabei nach eigenen Angaben des Vorstands um eine Insiderinformation gemäss § 48a (1) Zi. 1 Börsegesetz handle, erfolgte die Veröffentichung am 8. Mai 2009 zu spät. Jedoch sei das Vorliegen einer "genauen Information" - anhand vorliegender Unterlagen - bereits zu einem früheren Zeitpunkt möglich. Aus diesem Grund sei von Seiten der Rechtsabteilung [der öFMA] angeregt worden, den in die Untersuchung einzubeziehenden Zeitraum auf Ende März auszudehnen.
4. Mit Schreiben vom 2. Juli 2010 informierte die FMA die X-Bank über das Amtshilfeersuchen der öFMA und dessen Inhalt und ersuchte die X-Bank um Bekanntgabe folgender Informationen betreffend den genannten Aktienkauf:
"1. Name, Geburtsdatum und Anschrift des Auftraggebers;
2. Name, Geburtsdatum und Anschrift der wirtschaftlich berechtigten Person (sofern diese von 1. abweicht);
Sollte das in Rede stehende Handelsgeschäft zu Gunsten von institutionellen Investoren getätigt worden sein, so ersucht die FMA zusätzlich um Übermittlung folgender Informationen:
3. Name, Geburtsdatum und Anschrift der für die Transaktion zuständigen bzw. verantwortlichen Person der jeweiligen Gesellschaft;
4. Beweggründe für das durchgeführte Geschäft."
5. Mit Schreiben vom 8. Juli 2010 teilte die X-Bank AG der FMA Folgendes mit:
"ad. 1 Ihres Schreibens:
Auftraggeber: Bf. Stiftung, 9490 Vaduz, Liechtenstein
gegründet: [...] 2006
ad. 2 Ihres Schreibens:
wirtschaftlich Berechtigter: [Name, Adresse]
Geburtsdatum: [Datum]"
Zu 3. und 4. des Aufforderungsschreibens der FMA vom 2. Juli 2010 äusserte sich die X-Bank AG nicht.
6. Mit Verfügung vom 25. August 2010 zu AZ: 1722/10/17 entschied die FMA, die bereits erwähnten, von der X-Bank AG übermittelten Informationen der öFMA mitzuteilen. Weiters entschied die FMA wie folgt: "Die Übermittlung dieser Informationen erfolgt nach Rechtskraft dieser Verfügung unter der Auflage an die öFMA, dass die Informationen ausschliesslich zur Bekämpfung des Marktmissbrauchs sowie in mit der Erfüllung dieser Aufgabe verbundenen Verwaltungs- und Gerichtsverfahren verwendet werden dürfen. Die übermittelten Informationen dürfen innerhalb der öFMA nur Personen zugänglich gemacht werden, die dem Amts- bzw. Berufsgeheimnis unterstellt sind. Eine Weiterleitung der übermittelten Informationen und Unterlagen zu anderen Zwecken oder an die zuständigen Behörden anderer Staaten ist ohne vorgängige Zustimmung der FMA nicht gestattet."
Die FMA gab in ihrer Verfügung den wesentlichen Inhalt des Amtshilfeersuchens (samt Nachtrag) wieder. Ferner führte sie aus - soweit im gegenständlichen Beschwerdeverfahren relevant -, die Kenntnis der konkret angefragten Informationen sei für die ersuchende Behörde in einer Untersuchung betreffend des Verstosses gegen das Insiderhandelsverbot essentiell und für die Bekämpfung des Marktmissbrauchs im Sinne von Art. 16 Abs. 2 MG notwendig. Die ersuchende Behörde habe den Sachverhalt, aus welchem sich der Verdacht des Verstosses gegen das Insiderhandelsverbot ergebe, dargestellt. Nach Ansicht der öFMA habe der Verkauf der beiden im Ersuchen genannten Gesellschaften kursbeeinflussenden Charakter. Im Vorfeld der Veröffentlichung des am 4. Mai 2009 beschlossenen Verkaufes (ad-hoc-Meldung vom 8. Mai 2009) sei es zu einem beträchtlichen Kursanstieg gekommen. Des Weiteren sei das Vorliegen einer genauen Information über den Verkauf schon vor dem 4. Mai 2009 möglich gewesen. Daher sei die Untersuchung auf den Zeitraum ab Ende März 2009 ausgedehnt worden.
Vorliegendenfalls sei durch die in Ziff. 1. Abs. 2 des Spruchs der vorliegenden Verfügung formulierte Auflage klargestellt, dass eine Weiterleitung zu anderen Zwecken oder an die zuständigen Behörden anderer Staaten nicht ohne vorgängige Zustimmung der FMA gestattet sei.
7. Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin am 7. September 2010 Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Sie beantragt im Wesentlichen, die angefochtene Verfügung dahingehend abzuändern, dass die Erteilung von amtlichen Auskünften verweigert wird.
8. Der Verwaltungsgerichtshof zog den Vorakt der FMA bei, erörterte in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 14. Oktober 2010 die Sach- und Rechtslage und entschied wie aus dem Spruch ersichtlich.
1. Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben. Die Zustellung der angefochtenen Verfügung erfolgte offensichtlich am 26. August und nicht, wie es auf dem Rückschein heisst, am 24. August 2010.
2. Die Gewährung von Amtshilfe und damit die Übermittlung von in Liechtenstein vorhandenen Informationen an ausländische Finanzmarktaufsichtsbehörden im Zusammenhang mit Untersuchungen wegen des Verdachts von Insiderhandel, wie vorliegendenfalls, richtet sich nach Art. 12 bis 18 MG (Gesetz vom 24. November 2006 gegen Marktmissbrauch im Handel mit Finanzinstrumenten, Marktmissbrauchsgesetz, LGBl. 2007 Nr. 18, in der gültigen Fassung). Dies bestreitet die Beschwerdeführerin im Grundsatz nicht.
3. Die Beschwerdeführerin verweist richtig auf die zwischenzeitlich stete Rechtsprechung, dass ausländische Amtshilfeersuchen gemäss Marktmissbrauchsgesetz gewissen inhaltlichen Anforderungen entsprechen müssen. Insbesondere ist der Sachverhalt darzulegen, aus welchem der Verdacht des Marktmissbrauchs (hier: des Insiderhandels) ersichtlich ist. Die Sachverhaltsdarstellung ist so detailliert vorzunehmen, dass die FMA prüfen kann, ob die ersuchende Behörde tatsächlich in einem konkreten Fall den Marktmissbrauch bekämpft und ob hierzu die anbegehrten Informationen erforderlich sind. Allerdings sind an die Darstellung des Sachverhalts und die Bezeichnung der anbegehrten Informationen keine allzu hohen Anforderungen zu stellen.
Der Ansicht der Beschwerdeführerin, dass das gegenständliche Amtshilfeersuchen der öFMA diesen Anforderungen nicht entspricht, folgt der Verwaltungsgerichtshof nicht:
Die öFMA legt in ihrem Ersuchen dar, dass die Frauenthal Holding AG am 8. Mai 2009 die Öffentlichkeit darüber informierte, dass sie zwei ihrer Unternehmungen verkaufen wird. Der Kurs der Frauenthal-Aktien stieg im Vorfeld dieser veröffentlichten Meinung um 10,17 %. Der Beschluss über den Verkauf der Gesellschaften wurde vom Vorstand der Frauenthal Holding AG bereits am 4. Mai 2009 gefällt.
Dass sich die Entscheidung einer Holdinggesellschaft, wie die Frauenthal Holding AG, zwei ihrer Unternehmungen zu verkaufen, auf den Kurs der Aktien dieser Holdinggesellschaft markant auswirken kann, ist eine allgemeine Erfahrung und wird von der Beschwerdeführerin auch nicht bestritten. Wenn nun tatsächlich vor der Veröffentlichung eines solchen Beschlusses der Aktienkurs markant steigt oder fällt, liegt der Verdacht eines Insiderhandels nahe, und zwar so nahe, dass der Verwaltungsgerichtshof nicht daran zweifelt, dass der von der ersuchenden ausländischen Finanzmarktaufsichtbehörde geäusserte Verdacht auch tatsächlich besteht.
Ob eine Kursschwankung um 10,17 %, wie vorliegendenfalls, so markant ist, dass der Verdacht eines Insiderhandels vorliegt, muss vor allem die ersuchende ausländische Finanzmarktaufsichtsbehörde beurteilen, denn sie kennt den Aktienmarkt in ihrem Land, die dort gehandelten Aktien und die Bewegungen von Aktienkursen. In diesem Sinne ist sie Expertin und kann am besten beurteilen, ob eine Kursschwankung gewöhnlich oder aussergewöhnlich ist. Somit ist im vorliegenden Fall nicht zu beanstanden, wenn die öFMA eine Kurssteigerung um "nur" 10,17 % als markant und aussergewöhnlich beurteilt.
Damit untersucht die öFMA zu Recht alle Käufe von Frauenthal-Aktien im Vorfeld der ad-hoc-Meldung vom 8. Mai 2009. Wie weit dieses "Vorfeld" zurück reicht, muss im Wesentlichen ebenfalls die ersuchende ausländische Finanzmarktaufsichtsbehörde beurteilen. Die inländischen Behörden und somit der Verwaltungsgerichtshof überprüfen dies lediglich auf seine Plausibilität. Vorliegendenfalls fällte der Vorstand der Frauenthal Holding AG seine Entscheidung vier Tage vor der ad-hoc-Meldung, nämlich am 4. Mai 2009. Die öFMA untersucht jedoch alle Aktienkäufe zurück bis Ende März 2009 (vorliegendenfalls den Kauf vom 1. April 2009), also etwas mehr als einen Monat zurück. Dies ist für den Verwaltungsgerichtshof plausibel, denn eine Verkaufsentscheidung durch den Vorstand, wie vorliegendenfalls, wird nicht von heute auf morgen gefällt, sondern bedarf gründlicher Abklärung. Der Entscheidungsprozess muss vorbereitet und dann durchgeführt werden. Eine Verdichtung des Entscheidungsprozesses soweit, dass eine bestimmte Entscheidung durch den zuständigen Vorstand wahrscheinlich ist (wie vorliegendenfalls die Entscheidung, zwei Unternehmen zu verkaufen), ist schon im Vorfeld der eigentlichen Entscheidung gegeben. Ein Zeitraum von etwas mehr als einem Monat ist plausibel.
Dies bestätigt denn auch die öFMA, wenn sie ausführt, ihr lägen Unterlagen vor, wonach "eine genaue Information" bereits zu einem früheren Zeitpunkt als zum 4. Mai 2009 vorlag und deshalb die Untersuchung auf einen Zeitraum bis zurück auf Ende März 2010 ausgedehnt werde. Der von der öFMA verwendete Ausdruck "eine genaue Information" ist ein rechtstechnischer Ausdruck. Gemäss § 48a Abs. 1 Z. 1 Börsegesetz ist eine Insiderinformation gemäss der Insiderstrafbestimmung von § 48b Börsegesetz "eine öffentlich nicht bekannte, genaue Information, die direkt oder indirekt einen oder mehrere Emittenten von Finanzinstrumenten oder ein oder mehrere Finanzinstrumente betrifft, und die, wenn sie öffentlich bekannt würde, geeignet wäre, den Kurs dieser Finanzinstrumente [...] erheblich zu beeinflussen. [...] Eine Information gilt dann als genau, wenn sie eine Reihe von bereits vorhandenen oder solchen Tatsachen und Ereignissen erfasst, bei denen man mit hinreichender Wahrscheinlichkeit davon ausgehen kann, dass sie in Zukunft eintreffen werden, und darüberhinaus bestimmt genug ist, dass sie einen Schluss auf die mögliche Auswirkung dieser Tatsachen oder Ereignisse auf die Kurse von Finanzinstrumenten [...] zulässt."
Wer also im vorliegenden Zusammenhang schon Ende März 2010 wusste, dass der Vorstand der Frauenthal Holding AG mit hinreichender Wahrscheinlichkeit den Verkauf der zwei genannten Unternehmen beschliessen wird, hatte eine Insiderinformation und durfte diese nicht verwenden, was gleich bedeutend ist, dass er ab diesem Zeitpunkt keine Frauenthal-Aktien mehr kaufen durfte.
4. Die Beschwerdeführerin kritisiert, dass die öFMA in ihrem Ersuchen unspezifiziert davon spreche, "dass der Kurs der Frauenthal-Aktien imVorfeld der ad-hoc-Meldung zeitweise um 10,17 % gestiegen sei".
Diese Kritik ist im Ergebnis unberechtigt. "Im Vorfeld" heisst, dass der Kursanstieg vor der ad-hoc-Meldung vom 8. Mai 2009 erfolgte. Sicherlich hätte die öFMA genau angeben können, an welchem Tag dies war. Die Angabe "im Vorfeld" genügt jedoch, da damit klar genug zum Ausdruck gebracht wird, dass dieser Kursanstieg in einem zeitlichen Naheverhältnis zur ad-hoc-Meldung vom 8. Mai 2009 steht. Eine taggenaue Angabe ist für die Plausibilitätsprüfung der FMA und des Verwaltungsgerichtshofes, ob der von der öFMA angegebene Insiderhandelsverdacht gegeben ist, nicht notwendig. Der von der öFMA weiters verwendete Ausdruck "zeitweise" ändert daran nichts. Sicherlich ist auch dieser Ausdruck nicht präzise und eher verwirrend, doch lässt er nicht daran zweifeln, dass tatsächlich ein Kursanstieg um 10,17 % erfolgte.
Dies ergibt sich auch aus dem in der Beschwerde aufgeführten Kurschart. Daraus ist ersichtlich, dass der Kurs der Frauenthal-Aktie anfangs 2009 plötzlich relativ markant fällt. Danach entwickelte er sich oszilierend um einen konstanten Wert bis zum Ende des ersten Jahrestrimesters, um sich dann in zwei Sprüngen auf ein höheres Niveau zu entwickeln. Sieht man sich die tagesgenauen Kurse an, erkennt man, dass der Tagesschlusskurs der Frauenthal-Aktie am 6. Mai 2009 € 5.90 und am 7. Mai 2009 € 6.50 betrug. Dies entspricht genau der von der öFMA angegebenen Steigerung um 10,17 %. Diese Kurssteigerung erfolgte 3 Tage nach Beschlussfassung durch den Frauenthal-Vorstand und 1 Tag vor Veröffentlichung dieses Beschlusses. Es ist geradezu eine Selbstverständlichkeit, dass die öFMA wissen will und muss, wer von dieser Kurssteigerung profitierte. Wenn die öFMA der Meinung ist, dass dies alle Personen, die seit Ende März 2009 Frauenthal-Aktien kauften, sein können, ist dagegen nichts einzuwenden, zumal die öFMA auch ausführt, dass ihr Unterlagen vorliegen, gemäss welchen innerhalb der Frauenthal Holding AG seit Ende März 2009 "genaue Informationen" vorlagen, gemäss welchen "mit hinreichender Wahrscheinlichkeit" der Verkauf der beiden Unternehmen beschlossen wird (§ 48a Abs. 1 Z. 1 Börsegesetz).
5. Die Beschwerdeführerin führt aus, die öFMA habe mit dem Hinweis, ihr lägen gewisse Unterlagen vor, zum Ausdruck bringen wollen, dass ihr Informationen vorlägen, nach welchen die ad-hoc-Meldung bereits früher möglich gewesen wäre. Es bleibe aber unklar, woraus die öFMA diese Schlussfolgerung ableite und ob diese begründet sei oder ob der Zeitraum von der öFMA gar willkürlich gewählt und erweitert worden sei, was zu unterstellen sei. Die öFMA mache keine Angaben darüber, welche konkreten Unterlagen es seien, die ihr vorlägen und aus welchen Informationen dieser Unterlagen sie folgere, dass eine frühere Information der Öffentlichkeit per ad-hoc-Meldung möglich gewesen wäre. Die öFMA mache auch keine Angaben darüber, zu welchem konkreten Zeitpunkt nach den ihr angeblich vorliegenden Unterlagen eine Information per ad-hoc-Meldung erstmalig möglich gewesen sein solle.
Mit diesem Vorbringen bezweifelt die Beschwerdeführerin die Richtigkeit des von der öFMA dargestellten Verdachtssachverhaltes. Aufgrund des völkerrechtlichen Vertrauensgrundsatzes ist aber an einer Sachverhaltsdarstellung der ersuchenden Behörde nicht zu zweifeln und die ersuchende Behörde hat nicht nachzuweisen, dass ihre Sachverhaltsdarstellung richtig ist (stete Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und des Staatsgerichtshofes, so zu VGH 2008/73 und StGH 2008/160). Etwas anderes gälte nur dann, wenn die Sachverhaltsdarstellung offensichtlich unrichtig oder unvollständig wäre, was aber gegenständlich nicht der Fall ist.
6. Die Beschwerdeführerin meint, die öFMA verfolge in Tat und Wahrheit nicht den Verdacht eines Insiderhandels, sondern fiskalische Interessen der Republik Österreich.
Für eine solche Annahme gibt es keinen Hinweis. Darüberhinaus hat sich die öFMA durch ihre ausdrücklichen Versicherungen im Amtshilfeersuchen vom 21. Juni 2010, die Informationen geheim zu halten und nicht an andere Behörden weiterzuleiten, völkerrechtlich gebunden. Diese Bindung wird dadurch völkerrechtlich verstärkt, dass die FMA eine solche Geheimhaltungspflicht auch ausdrücklich als Auflage ihrer Informationsweiterleitung an die öFMA anbringt. Damit besteht genügend Sicherheit, dass die öFMA die gegenständlichen Informationen insbesondere nicht an österreichische Finanzbehörden weiterleitet.
7. Die Beschwerdeführerin bringt vor, allein schon das geringe Volumen der gegenständlichen Finanztransaktion, nämlich der Kauf von 1'000 Frauenthal-Aktien zum Kurs von € 5,50 und somit ein Gesamttransaktionswert von € 5'500.-- zeige, dass kein Insiderhandel vorliege und das Amtshilfeersuchen der öFMA rechtsmissbräuchlich sei.
Von einem Rechtsmissbrauch kann nicht die Rede sein.
Das Volumen ist tatsächlich gering und könnte deshalb zweifeln lassen, ob ein Insiderhandelsverdacht plausibel und berechtigt ist. Allerdings ist zu bedenken, dass auch kleine Transaktionen Teil eines grösseren Ganzen sein können und es deshalb für die ersuchende Behörde wichtig ist, auch solche kleinen Transaktionen im Detail zu kennen, um sich ein Gesamtbild davon zu machen, ob Insiderhandel vorliegt oder nicht (VGH 2009/93; StGH 2009/183).
Vorliegendenfalls wusste die öFMA von Vornherein, dass sie gerade zu der einen, hier gegenständlichen Transaktion vom 1. April 2009 über den Kauf von 1'000 Frauenthal-Aktien zum Kurs von € 5,50 genauere Informationen will. Entsprechend hat sie mit ihrem Amtshilfeersuchen vom 21. Juni 2010 nur zu dieser einen Transaktion Informationen angefordert. Daraus ist zu schliessen, dass die öFMA gerade die Hintergrundinformationen zu dieser einen Transaktion als wesentlich zur Verifizierung oder Falsifizierung ihres Insiderhandelsverdachtes erachtet. Für den Verwaltungsgerichtshof gibt es keinen Grund, an dieser Einschätzung zu zweifeln.
8. Die Beschwerdeführerin bringt vor, ihr wirtschaftlich Berechtigter versichere eidesstattlich, dass er beim gegenständlichen Aktienkauf kein Insiderwissen verwendet habe.
Es ist aber ein fundamentaler Grundsatz der internationalen Amtshilfe (wie auch der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen), dass die ersuchte Behörde nicht prüft, ob ein Sachverhalt tatsächlich gegeben ist oder nicht. Das internationale Amtshilfeverfahren ist lediglich ein Hilfsverfahren zur Unterstützung des ausländischen Hauptverfahrens. Nur im ausländischen Hauptverfahren wird geprüft, ob ein bestimmter Sachverhalt tatsächlich gegeben ist oder nicht.
9. Die Beschwerdeführerin bringt vor, von Ende 2006 bis Anfang 2009 habe der Kurs der Frauenthal-Aktien vielfach enorme Sprünge gemacht, die weit grösser als die von der öFMA hier vorgebrachten 10,17 % gewesen seien. Kurssprünge von 10,17 % oder auch mehr seien für die Frauenthal-Aktien nichts Ungewöhnliches.
Auch wenn die Richtigkeit dieses Vorbringens bescheinigt ist, kann daraus nicht abgeleitet werden, dass aus dem 10 %-igen Kursanstieg direkt vor der ad-hoc-Mitteilung vom 8. Mai 2009 kein Insiderhandelsverdacht abgeleitet werden kann. Dass der vorliegendenfalls von der öFMA geäusserte Verdacht plausibel ist und deshalb daran nicht in entscheidungsrelevanter Weise gezweifelt werden muss, wurde schon weiter oben dargelegt.
10. Die Beschwerdeführerin bringt vor, ihr Gründungsdatum tue nichts zur Sache und sei deshalb der öFMA nicht zu übermitteln.
In diesem Punkt ist der Beschwerdeführerin zu folgen, zumal die öFMA auch nicht nach einem solchen Gründungsdatum gefragt hat.
11. Da die Beschwerdeführerin mit ihrer Beschwerde teilweise durchgedrungen ist, war die Beschwerdeerhebung gerechtfertigt, sodass der Beschwerdeführerin keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind. Parteikosten können der Beschwerdeführerin jedoch nicht zugesprochen werden, weil es hierzu einer gesetzlichen Grundlage fehlt. Art. 41 i.V.m. Art. 36 Abs. 1 LVG, welche Bestimmungen hier anwendbar sind, lassen nach steter Rechtsprechung in Verfahren, die nicht kontradiktorisch sind, keinen Parteikostenzuspruch zu.
Dieses Urteil ist endgültig.
Vaduz, 14. Oktober 2010