VGH 2010/065
Der Verwaltungsgerichtshof des Fürstentums Liechtenstein, Vaduz, hat durch die
Richter: lic.iur. Marion Seeger, Vorsitzender
in der Beschwerdesache des
Beschwerdeführers: mj. BF
9493 Mauren
vertreten durch den Kindsvater:
NN
9493 Mauren
wegen: Einbürgerung
gegen: Entscheidung der Regierung des Fürstentums Liechtenstein vom 13. Juli 2010, RA 2010/1729-1221
in der nicht-öffentlichen Sitzung vom 26. Mai 2011
entschieden:
1. Die Beschwerde vom 24. Juli 2010 gegen die Entscheidung der Regierung des Fürstentums Liechtenstein vom 13. Juli 2010, RA 2010/1729-1221, wird abgewiesen und die angefochtene Entscheidung der Regierung des Fürstentums Liechtenstein wird bestätigt.
2. Die Kosten des Verfahrens in Höhe von CHF 382,00 hat der Beschwerdeführer binnen 14 Tagen bei sonstigem Zwang an die Landeskasse zu bezahlen.
1. Mit Schreiben vom 14.02.2010 beantragte der Beschwerdeführer die Aufnahme in das Landesbürgerrecht im erleichterten Verfahren. Hierzu führte er aus, dass er seit seiner Geburt 1994 in Mauren lebe. Gemäss Art. 23 des Zollvertrages vom 29.03.1923 zwischen Liechtenstein und der Schweiz hätten Angehörige von schweizerischen Grenzwächtern, welche im gleichen Haushalt lebten, ihren zivilrechtlichen Wohnsitz in Buchs. Dies treffe auch beim Beschwerdeführer zu. Somit erfülle er die formellen Kriterien für eine Einbürgerung nicht. Aus diesem Grund werde die Regierung höflichst ersucht, die ersten 15 Lebensjahre, welche der Beschwerdeführer in Mauren verbracht habe, rückwirkend als rechtmässigen Aufenthalt anzuerkennen und so die Voraussetzungen für eine Einbürgerung im erleichterten Verfahren zu gewähren.
2. Mit Entscheidung vom 13.07.2010 lehnte die Regierung das Gesuch des Beschwerdeführers auf Aufnahme in das Landes- und Gemeindebürgerrecht im erleichterten Verfahren ab. In der Begründung wird auf § 5a Abs. 1 Bst. a Bürgerrechtsgesetz (BüG) verwiesen, nach welchem Ausländer auf Antrag Anspruch auf Aufnahme in das Landes- und Gemeindebürgerrecht im erleichterten Verfahren hätten, wenn die Voraussetzung eines 30-jährigen Wohnsitzes in Liechtenstein gegeben sei, wobei die Jahre bis zum erfüllten 20. Lebensjahr doppelt gezählt würden. Nach § 4e BüG liege ein ordentlicher liechtensteinischer Wohnsitz dann vor, wenn der Bewerber eine Aufenthalts-, Daueraufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung besitze. Die für die Einbürgerung notwendige gesetzliche Voraussetzung einer zumindest gegebenen Aufenthaltsbewilligung B liege gegenständlich nicht vor. Im zentralen Personenverzeichnis scheine die massgeblich relevante Wohnsitzqualität des Beschwerdeführers in der Registrierungsform "Z" ab 01.04.1995 auf. Aufgrund des Zollvertrages, nach welchem die im Fürstentum Liechtenstein stationierten schweizerischen Beamten und Angestellten und ihre mit ihnen im gemeinsamen Haushalt lebenden Angehörigen, soweit sie schweizerische Staatsangehörige seien, ihren zivilrechtlichen Wohnsitz in Buchs hätten, könnten bestehende faktische Wohnsitzzeiten von Angehörigen eines in Liechtenstein stationierten Grenzwächters im zentralen Personenverzeichnis nicht nachgetragen werden. Liechtenstein habe für rein statistische Zwecke diese Personen in der Registrierungsform "Z" geregelt bzw. festgehalten. Allerdings lasse sich von dieser behelfsweisen Registrierungsform keinerlei ausländerrechtlicher Status ableiten.
3. Gegen die Regierungsentscheidung erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 24.07.2010 Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Er beantragte, der Verwaltungsgerichtshof wolle der Beschwerde Folge geben, die angefochtene Entscheidung der Regierung aufheben und entscheiden, dass sämtliche Voraussetzungen für die Einbürgerung im erleichterten Verfahren bestünden und den Antrag vom 14.02.2010 somit gutheissen; in eventu wolle der Verwaltungsgerichtshof der Beschwerde Folge geben, die angefochtene Entscheidung der Regierung aufheben und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an die Regierung zurück verweisen.
4. Über Aufforderung des Verwaltungsgerichtshofes reichte die Regierung am 15.04.2011 eine Stellungnahme betreffend die Praxis von Aufenthaltsbewilligungen für im Hausverband lebende Familienangehörige von schweizerischen Grenzwacht- sowie Zollbeamten ein. Zu dieser Stellugnnahme äusserte sich der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 25.04.2011.
5. Der Verwaltungsgerichtshof zog die Vorakten der Regierung bei, erörterte in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 26.05.2011 die Sach- und Rechtslage und entschied, wie aus dem Spruch ersichtlich.
1. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt, der im Übrigen nicht strittig ist, kann wie folgt festgestellt werden:
Der Beschwerdeführer lebt seit seiner Geburt 1994 in Mauren. Mit Grundsatzbeschluss vom 14.08.2001, RA 1/2286-2510, zu Art. 74 der Personenverkehrsverordnung, LGBl. 2000 Nr. 99, ergänzte die Regierung ihren Grundsatzbeschluss vom 10.10.2000, RA 0/2544-2510, dahin gehend, dass zum Zeitpunkt der Bewilligungserteilung im Hausverband lebenden Familienangehörigen von schweizerischen Grenzwacht- sowie Zollbeamten für die Dauer ihrer Erwerbstätigkeit bei der Eidgen. Grenzwache in Liechtenstein eine Aufenthaltsbewilligung oder Jahresaufenthaltsbewilligung erteilt werden kann. Aufgrund dieses Grundsatzbeschlusses reichten alle in Liechtenstein wohnhaften Angehörigen von Zoll- und Grenzwachtbeamten ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ein, welche von der Regierung bewilligt wurden. Auch der Vater des Beschwerdeführers reichte für seine Ehefrau und seine Kinder ein entsprechendes Gesuch bei der Regierung ein, welchem mit RA 2002/169 entsprochen wurde. Schlussendlich verzichteten aber der Beschwerdeführer, seine Mutter und seine Geschwister auf die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung. Dem Beschwerdeführer wurde nie eine Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung erteilt. Er ist lediglich mit der Registrierungsform "Z" beim Ausländer- und Passamt erfasst.
2. Eine der Voraussetzungen, dass Ausländer Anspruch auf Aufnahme in das Landes- und Gemeindebürgerrecht haben, ist ein ordentlicher liechtensteinischer Wohnsitz von 30 Jahren, wobei die Jahre von der Geburt bis zum 20. Lebensjahr doppelt gezählt werden (§ 5a Abs. 1 lit. a des Bürgerrechtsgesetzes (BüG), LGBl. 1960 Nr. 23). Ein ordentlicher liechtensteinischer Wohnsitz liegt nach § 4e Abs. 1 BüG dann vor, wenn der Bewerber (Antragsteller) eine Aufenthalts-, Daueraufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung besitzt und kein Widerrufs- oder Ausweisungsgrund nach den ausländerrechtlichen Vorschriften besteht.
Der Beschwerdeführer erfüllt die Voraussetzung für eine erleichterte Einbürgerung nach § 5a Abs. 1 lit. a BüG nicht, da er, wie festgestellt, während seines gesamten faktischen Aufenthaltes in Liechtenstein nie eine Bewilligung nach § 4e Abs. 1 BüG besessen hat. Vielmehr hatte er seinen ordentlichen Wohnsitz gemäss Art. 23 des Zollvertrages, LGBl. 1923 Nr. 24, in Buchs. Art. 23 des Zollvertrages bestimmt nämlich, dass die im Fürstentum Liechtenstein stationierten schweizerischen Beamten und Angestellten und ihre mit ihnen im gemeinsamen Haushalt lebenden Angehörigen, soweit sie schweizerische Staatsangehörige sind, ihren zivilrechtlichen Wohnsitz in Buchs haben.
3. Der Beschwerdeführer regt an bzw. beantragt, Art. 23 des Zollvertrages, soweit die im gemeinsamen Haushalt lebenden Angehörigen betroffen sind, dem Staatsgerichtshof vorzulegen, weil diese Bestimmung verfassungswidrig sei. Zudem sei ihm bekannt, dass es in den Jahren 2001 bis 2005 für im gleichen Haushalt lebende Angehörige von Schweizer Grenzwächtern trotz unverändertem Art. 23 Zollvertrag möglich gewesen sei, den tatsächlichen Aufenthalt auch rechtlich als "in Liechtenstein" anzuerkennen. Die Anwendung von Art. 23 Zollvertrag auf die Angehörigen sei krass ungleich und willkürlich.
Nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes fällt bei der Beurteilung der Tätigkeit des Gesetzgebers das Gleichheitsgebot in der Regel mit dem Willkürverbot zusammen. Die Prüfung eines allfälligen Verstosses gegen das Gleichheitsgebot ist in der Regel darauf zu beschränken, ob in der entsprechenden Norm gleich zu behandelnde Sachverhalte bzw. Personengruppen ohne einen vertretbaren Grund und somit eben in willkürlicher Weise ungleich behandelt werden. Ein über die Willkürprüfung hinaus gehender strenger Massstab ist abgesehen von gesetzgeberischen Verstössen gegen das Geschlechtergleichheitsgebot gemäss Art. 31 Abs. 2 LV auch generell bei die Menschenwürde tangierenden Diskriminierungen anzuwenden (StGH 1999/2, Erw. 3.2, LES 2002, 128, m.w.H.). Die unterschiedliche Wohnsitzregelung von schweizerischen Grenzwächtern und ihren Angehörigen gegenüber anderen Ausländern, die sich in Liechtenstein aufhalten, stellt keine solche diskriminierende Differenzierung dar, da sie sich nicht zusätzlich auf eine verpönte Unterscheidung nach Geschlecht, Religion, ethnischer Zugehörigkeit oder Sprache abstützt. Der Verwaltungsgerichtshof erachtet auch die Sonderregelung in Art. 23 Zollvertrag als zulässig und vertretbar. Die auf liechtensteinischem Gebiet tätigen Grenzwächter üben eine hoheitliche Tätigkeit für die Schweiz aus. Dass die von ihnen in Liechtenstein begangenen strafbaren Handlungen von schweizerischen Militärgerichten verfolgt und beurteilt werden, zeigt ebenfalls ihre besondere Stellung. In gewissem Sinne ähnelt sie der von Diplomaten, die ihren Wohnsitz ebenfalls im Heimatland behalten, obwohl sie im Ausland ihren Dienst tun.
Den Angehörigen der Grenzwächter kommt grundsätzlich kein eigenständiges, sondern nur ein von den Grenzwächtern abgeleitetes Aufenthaltsrecht zu. Die Regierung hat allerdings im Jahre 2001 einen Grundsatzbeschluss zu Art. 74 der damals geltenden Personenverkehrsordnung (PVO) erlassen, nach welchem die Regierung aus humanitären Gründen sowie aus Gründen, die für Liechtenstein von ausserordentlicher Bedeutung sind, eine Aufenthaltsbewilligung erteilen kann. Nach diesem konnte den zum Zeitpunkt der Bewilligungserteilung im Hausverband lebenden Familienangehörigen von schweizerischen Grenzwacht- sowie Zollbeamten für die Dauer ihrer Erwerbstätigkeit bei der Eidgen. Grenzwache in Liechtenstein eine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden. Nach der Neuregelung der PVO erliess die Regierung im Jahre 2005 wiederum einen etwa gleichlautenden Grundsatzbeschluss, nunmehr zu Art. 64 PVO. Zum heute geltenden Gesetz über die Freizügigkeit für EWR und Schweizer Staatsangehörige, welches die PVO ersetzt, wurde kein analoger Grundsatzbeschluss mehr erlassen. Gestützt auf den ersten Grundsatzbeschluss der Regierung hat auch der Vater des Beschwerdeführers ein entsprechendes Gesuch für seine Ehefrau und seine Kinder eingereicht. Schlussendlich wurde dann aber auf die Erteilung von Aufenthaltsbewilligungen verzichtet. Als Grund für den Verzicht auf eine Aufenthaltsbewilligung gibt der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 25.04.2011 an, dass schon damals die bereits in Liechtenstein verbrachten Jahre nicht als Aufenthaltsjahre anerkannt worden wären. Aus welchem Grunde auch immer hatte der Vater des Beschwerdeführers jedenfalls im Jahre 2002 offensichtlich kein Interesse daran, dass der damals 7-jährige Beschwerdeführer einen ordentlichen Wohnsitz in Liechtenstein erhält. Wenn der Beschwerdeführer nun moniert, ihm werde von der Zeit seines tatsächlichen Aufenthalts in Liechtenstein nicht ein einziger Tag im Inland als Aufenthalt im Sinne des § 5a bzw. § 4e BüG angerechnet, so ist dies widersprüchlich.
4. Der Beschwerdeführer verweist auch auf das Übereinkommen über die Rechte des Kindes (UNO-Kinderrechtskonvention, LGBl. 1996 Nr. 163). Liechtenstein habe sich in Art. 2 des Übereinkommens verpflichtet, entsprechende Rechte jedem seiner Hoheitsgewalt unterstehenden Kind ohne jede Diskriminierung zukommen zu lassen. Zudem habe sich Liechtenstein in Art. 2 Abs. 2 des Übereinkommens verpflichtet, alle geeigneten Massnahmen zu treffen, die sicher stellen, dass das Kind vor allen Formen der Diskriminierung oder Bestrafung wegen des Status, der Tätigkeit, der Meinungsäusserungen oder der Weltanschauung seiner Eltern, seines Vormunds oder seiner Familienangehörigen geschützt werde. Die Regierung diskriminiere den Beschwerdeführer aber insoweit, als ihm seine tatsächliche und legale in Liechtenstein verbrachte Aufenthaltszeit nicht angerechet werde, nur weil sein Vater Schweizer Grenzwächter sei.
In Art. 2 Abs. 1 der UNO-Kinderrechtskonvention verpflichten sich die Vertragsstaaten, die in der Konvention festgelegten Rechte zu achten und sie jedem ihrer Hoheitsgewalt unterstehenden Kind ohne jede Diskriminierung zu gewährleisten. Welches Konventionsrecht durch die Einbürgerungsvoraussetzung des rechtlichen Wohnsitzes verletzt sein soll, gibt der Beschwerdeführer nicht an und ist auch nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer wird aber auch nicht aufgrund der Tätigkeit seines Vaters diskriminiert. Die Festlegung des rechtlichen Wohnsitzes von Grenzwachtbeamten in Buchs hat nicht die Diskriminierung der Angehörigen zum Ziel, sondern trägt der hoheitlichen Funktion der Grenzwachtbeamten Rechnung. Dass Angehörige von Grenzwachtbeamten durch die Wohnsitzfestlegung in bestimmten Bereichen Nachteile in Kauf nehmen müssen, ist eine reine Reflexwirkung, die nicht als Diskriminierung anzusehen ist. Aber auch hier ist nochmals darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer früher gar kein Interesse gehabt hat, einen rechtlichen Wohnsitz in Liechtenstein zu erhalten.
5. Dass sich der Beschwerdeführer zu einem [...] entwickelt hat, [...] ist nicht entscheidungsrelevant. Es mag zwar für den Beschwerdeführer bedauerlich sein, dass er als Schweizer Staatsbürger an [...] nicht teilnehmen kann, weil er Mitglied [...] ist. Dies ändert aber nichts an der Gesetzeslage. Dass der Gesetzgeber als Einbürgerungsbedingung nur den rechtlichen und nicht auch den faktischen Wohnsitz anerkennt, ist nicht diskriminierend. Dem Gesetzgeber kiommt bei der Regelung der Einbürgerungsvoraussetzungen ein weites Ermessen zu.
Wenn der Beschwerdeführer zudem vorbringt, dass [...] in Liechtenstein einen hohen Stellenwert geniesse und seine Einbürgerung daher auch im öffentlichen Interesse liege, ist er darauf hinzuweisen, dass er ein Einbürgerungsgesuch nach § 5a Abs. 1 lit. a BüG und nicht nach § 5a Abs. 1 a BüG gestellt hat. Nach dieser Bestimmung könnte der Beschwerdeführer auch ohne einen längerfristigen Wohnsitz eingebürgert werden, wenn die Regierung bestätigt, dass die Verleihung des Landes- und Gemeindebürgerrechts wegen der bereits erbrachten und von ihm noch zu erwartenden ausserordentlichen Leistungen im besonderen Interesse des Landes liegt. Über einen derartigen Einbürgerungsantrag müsste zunächst die Regierung und nicht der Verwaltungsgerichtshof entscheiden.
6. Die Kostenentscheidung stützt sich auf Art. 41 i.V.m. Art. 35 Abs. 1 LVG. Die Höhe der Kosten bemisst sich nach dem Gerichtsgebührengesetz und dem Streitwert. Vorliegendenfalls beträgt der Streitwert CHF 50'000,-- (§ 4 Ziff. 12 der Honorarrichtlinien der Liechtensteinischen Rechtsanwaltskammer). Somit beträgt die Eingabegebühr CHF 42,00 und die Entscheidungsgebühr CHF 340,00 (Art. 34 und 35 Gerichtsgebührengesetz).
Dieses Urteil ist endgültig.
Vaduz, 26. Mai 2011