VGH 2010/064
Der Verwaltungsgerichtshof des Fürstentums Liechtenstein, Vaduz, hat durch die
Rekursrichter: lic. iur. Andreas Batliner, Vorsitzender
in der Beschwerdesache des
Beschwerdeführer: BF
9493 Mauren
vertreten durch:
Advokaturbüro Jelenik & Partner AG Landstrasse 60 9490 Vaduz
wegen: Erlöschens der Niederlassungsbewilligung
gegen: Entscheidung der Regierung des Fürstentums Liechtenstein vom 6. Juli 2010, RA 2010/868-2522
in der nicht-öffentlichen Sitzung vom 10. Februar 2011
entschieden:
1. Die Beschwerde vom 22. Juli 2010 gegen die Entscheidung der Regierung des Fürstentums Liechtenstein vom 6. Juli 2010, RA 2010/868-2522, wird abgewiesen und die angefochtene Regierungsentscheidung bestätigt.
2. Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Bewilligung der Verfahrenshilfe in vollem Umfang wird abgewiesen.
3. Die Kosten des Verfahrens in der Höhe von CHF 212.00 hat die Beschwerdeführerin binnen 14 Tagen bei sonstigem Zwang an die Landeskasse zu bezahlen.
1. Die Beschwerdeführerin, geb. 1953 reiste am 27. Januar 1988 erstmals ins Fürstentum Liechtenstein ein. Am 5. März 1988 erteilte die Fremdenpolizei (heute: Ausländer- und Passamt, nachfolgend: APA) der Beschwerdeführerin die Niederlassungsbewilligung (mit Familie). Mit Schreiben vom 13. Januar 1992 teilte der Landesphysikus, Dr. med. Oskar Ospelt, dem APA mit, die Beschwerdeführerin leide seit vielen Monaten an psychischen Probleme, welche sich v.a. als Depression äussern würden. Je nach Ausprägung ihrer Beschwerden sei sie durch Haushaltsführung und Kindererziehung überfordert. Sie benötige dann einerseits Mithilfe, anderseits verständnisvolle Zuwendung. Diese Zuwendung könne ihr infolge der Kultur- und Sprachbarriere kaum durch hiesige Professionalisten geboten werden. Am effizientesten erhalte sie dies durch die Hilfe ihrer Familie, vor allem ihrer Mutter respektive ihren Schwestern. In der Folge stellte das APA der Mutter der Beschwerdeführerin erneut ein Besuchervisum aus.
2. Dem Schreiben des Landesphysikus vom 11. März 1993 kann entnommen werden, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin – nach erfolgreichem Medikamentenwechsel – besserte. Die Beschwerdeführerin stand damals in psychiatrischer Behandlung bei Herrn Dr. Fanzun. In der Folge erklärte sich das APA bereit, der Mutter bzw. einer der Schwestern der Beschwerdeführerin pro Kalenderjahr jeweils zwei dreimonatige Besuchervisen zu erteilen, damit eine ganzjährige Unterstützung der Beschwerdeführerin möglich sei (vgl. Schreiben APA vom 24. März 1993).
3. Mit Strafverfügung vom 15. März 1993 büsste das Fürstliche Landgericht die Beschwerdeführerin wegen Missachtens eines Rotlichts mit CHF 200.-. Gemäss Polizeirapport der Kantonspolizei St. Gallen wurde die Beschwerdeführerin am 8. September 1994 in der Nähe des Bahnhofs Buchs (SG/CH) total betrunken aufgefunden und in der Folge ins Spital Grabs überführt.
4. Mit Urteil des Zivilgerichts 2. Instanz Rize, Türkei, vom 4. November 1994, wurde die Ehe zwischen AF und der Beschwerdeführerin geschieden. Die gemeinsamen Kinder, C geb. 1980, sowie D, geb. 1983, wurden unter die elterliche Gewalt des Vaters gestellt. In den Folgejahren erneuerte das APA die Niederlassungsbewilligung der Beschwerdeführerin mehrfach, wobei den ehelichen Kindern der Aufenthalt bei der Beschwerdeführerin bewilligt wurde.
5. Nachdem ihr geschiedener Ehemann verstarb, erhielt die Beschwerdeführerin mit Wirkung ab 1. Januar 2001 eine Witwenrente der Liechtensteinischen AHV. Zudem wurde sie erwerbsunfähig und erhielt gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 100% eine Invalidenrente zugesprochen (vgl. Schreiben der Liechtensteinischen Invalidenversicherung vom 13. September 2002). Da die Witwenrente höher ausfiel als die Invalidenrente, wurde der Beschwerdeführerin jedoch weiterhin die Witwenrente ausbezahlt. In der Folge verlängerte das APA die Kontrollfrist die Niederlassungsbewilligung bis 13. Dezember 2007. Dem Schreiben der Verlängerung der Kontrollfrist vom 7. September 2005 legte das APA das „Beiblatt zum Aufenthaltsausweis“ bei. Das Beiblatt enthält u.a. folgende Bemerkungen: „Diese Bewilligung erlöscht mit der Abmeldung oder durch ununterbrochenen Auslandaufenthalt von mehr als sechs Monaten ohne bewilligten Beibehalt.“
6. Ab dem Kalenderjahr 2003 wechselte die Beschwerdeführerin mehrfach den Wohnort, sodass ihr jeweils neue Ausweispapiere zugestellt wurden. Am 17. Juni 2006 zog sie von Schaan kommend nach Vaduz. Ihr wurde ein Niederlassungsausweis (nur Änderung Wohnadresse) inkl. Beiblatt (siehe vorstehend) zugestellt. Am 29. Oktober 2007 stellte die Beschwerdeführerin einen Antrag für einen dreimonatigen Ferienaufenthalt in der Türkei, welcher ihr gewährt wurde. Sodann wurde die Niederlassungsbewilligung bis 13. Dezember 2009 (Kontrollfrist) verlängert. Auch diesem Schreiben lag das Beiblatt bei, welches Auskunft über die Rechtsfolgen eines mehr als sechs Monate dauernden Auslandaufenthaltes Auskunft gibt.
7. Am 1. Juni 2008 zog die Beschwerdeführerin von Vaduz nach Triesen. Der Wegzug wurde der Einwohnerkontrolle Vaduz von der Tochter D gemeldet. Mit Schreiben vom 16. Juni 2008 und 9. Juli 2008 forderte das APA die Beschwerdeführerin auf, die Anmeldung der Gemeinde Triesen sowie den Aufenthaltsausweis im Original einzureichen
8. Mit Schreiben vom 19. Mai 2008 teilte Dr. med. Carl Fanzun, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, dem APA mit, er wolle schriftlich bestätigen, dass seine Patientin aus therapeutisch-psychiatrischen Gründen auf einen längeren, ca. einjährigen Aufenthalt in der Türkei angewiesen sei. In den letzten Jahren habe Frau BF , welche sich im Fürstentum Liechtenstein sehr schlecht eingelebt habe, viele Monate in psychiatrischen Kliniken verbracht. Nach den Klinikaustritten sei sie jeweils wieder in einen sehr schlechten psychischen Zustand verfallen, weil sie sich hier nicht zu Recht finde. Seit Frau BF vermehrt Zeit in ihrer Heimat verbringe, gehe es ihr psychisch wesentlich besser, sodass die Möglichkeit eines längeren ununterbrochenen Aufenthaltes in der Türkei gewährt werden sollte. Seine Patientin möchte aber keinesfalls die Möglichkeit der medizinischen Behandlung im Fürstentum Liechtenstein und der Schweiz verlieren, weshalb für sie ein definitiver Wegzug noch nicht denkbar sei
9. Mit Brief vom 3. Juni 2008 teilte das APA Dr. med. C. Fanzun mit, dass Frau BF ein Gesuch um Gewährung des Beibehalts ihrer Niederlassungsbewilligung stellen müsse, sofern sie tatsächlich die Absicht habe, nach Ablauf eines einmalig bewilligten vorübergehenden Aufenthalts in der Türkei dauernd nach Liechtenstein zurückzukehren. Ein entsprechendes Gesuch sei vor dem Auslandaufenthalt zu stellen. Frau BF , welche einzig im April 2008 nur kurzfristig in Liechtenstein gewesen sei, müsse spätestens im November 2008 mit der Abmeldung von Amtes wegen rechnen, sofern sie sich nicht persönlich um den Beibehalt der Bewilligung kümmere.
10. Am 28. August 2008 sprach die Beschwerdeführerin beim APA vor und erkundigte sich, wie viel Zeit sie pro Jahr im Ausland verbringe dürfe, ohne dass sie die Niederlassungsbewilligung verliere. Ihr wurde erklärt, dass sie bis längstens sechs Monate im Ausland verweilen dürfe. Dabei sei wichtig, dass der Lebensmittelpunkt tatsächlich in Liechtenstein bleibe. Mit Brief vom 28. August 2008 erläuterte das APA der Beschwerdeführerin die Rechtslage bei längerdauernden Auslandaufenthalten einlässlich.
11. Am 16. September 2008 sprach die Beschwerdeführerin im Beisein ihrer Tochter erneut beim APA vor. Im Verlaufe des Gesprächs erklärte Frau BF , dass sie sich bis Mitte Oktober 2008 entscheide, ob sie sich im Fürstentum Liechtenstein definitiv abmelde. Am 28. Oktober 2008 wurde der Sohn der Beschwerdeführerin über die Rechtslage informiert. Er erklärte, dass einem definitiven Wegzug in die Türkei ausschliesslich die derzeit ungeklärte Frage der Krankenversicherung im Wege stehe. In der Folge begab sich die Beschwerdeführerin erneut in die Türkei. Am 14. April 2009 sprach die Beschwerdeführerin zusammen mit ihrem Sohn erneut beim APA vor. Im Verlaufe des Gesprächs erklärte ihr Sohn, dass in der Zwischenzeit die Möglichkeiten betreffend Krankenversicherung geklärt worden seien und eine preisgünstige Wohnung (Miete: EUR 450.-) gefunden worden sei. Seine Mutter sei weiterhin stark depressiv und verbringe viel Zeit in Kliniken.
12. Aufgrund der unklaren Aufenthaltssituation der Beschwerdeführerin traf das APA seit 27. Februar 2008 regelmässige Erhebungen zur Aufenthaltssituation (vgl. dreiseitige, fortlaufende Aktennotiz FAD 38/08). Mit Schreiben vom 19. Mai 2009 teilte das APA der Beschwerdeführerin mit, dass sie per 18. Mai 2009 von Amtes wegen abgemeldet werde. Zur Begründung führte es aus, dass sich die Beschwerdeführerin seit Februar 2008 überwiegend im Ausland aufhalte. Obwohl ihr empfohlen worden sei, ein Gesuch um Beibehalt (aus gesundheitlichen Gründen) zu stellen, habe sie von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht. Da insgesamt ihr Aufenthalt schwerpunktmässig im Ausland liege, werde sie von Amtes wegen abgemeldet.
13. Mit Schreiben vom 16. Juni 2009 wandte sich der rechtsfreundliche Vertreter ans APA und stellte u.a. den Antrag, auf Erlass einer anfechtbaren Verfügung. Zur Begründung führte er aus, dass seine Mandantin, weiterhin über eine rechtsgültige Niederlassungsbewilligung verfüge, weshalb eine Abmeldung von Amtes wegen unzulässig sei. Richtig sei, dass seine Klientin jeweils sich im Frühjahr und Herbst aus medizinischen Gründen im Ausland aufhalte. Daraus könne jedoch nicht der Schluss gezogen werden, sie habe den Lebensmittelpunkt im Fürstentum Liechtenstein aufgegeben.
14. Mit Verfügung vom 15. Juli 2009 entschied das APA, die Niederlassungsbewilligung der Beschwerdeführerin sei spätestens am 18. Mai 2009 erloschen. Zur Begründung führte es aus, die gesetzlichen Erlöschensgründe der Bewilligungen seien abschliessend in Art. 47 AuG erwähnt. Gemäss Art. 47 Abs. 2 erlösche unter anderem die Niederlassungsbewilligung nach sechs Monaten Abwesenheit im Ausland, sofern kein Beibehalt bewilligt worden sei. Die Frist von sechs Monaten werde durch Aufenthalte im Inland, welche Geschäfts- oder Besuchszwecken dienen, nicht unterbrochen (Art. 47 Abs. 3 AuG; s. auch StGH 2006/34 und Ausführungen im Bericht und Antrag 77/2008 zum AuG über das Erlöschen von Bewilligungen, S. 101). Die Rechtsfolge, dass die Bewilligung durch überwiegende Auslandabwesenheit erlösche, sei eine gesetzgeberische Absicht (Fiktion). Das mit der Bewilligung eines Ausländers erteilte Wohnrecht in Liechtenstein solle für Niedergelassene nach Ablauf einer gesetzlichen Frist von sechs Monaten untergehen, wenn es nicht tatsächlich ausgeübt und in Anspruch genommen werde. Die Dauer der Anwesenheit mit Niederlassungsbewilligung sei dabei unerheblich: die Frist betrage immer sechs Monate. Die durch den Parteienvertreter aufgestellte Behauptung, das APA habe mit der Abmeldung von Amtes wegen gesetzwidrig gehandelt und es müsse den ursprünglichen Zustand wieder herstellen, da noch keine rechtskräftige Entscheidung über das Erlöschen der Bewilligung vorliege, entspreche nicht dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Bestimmung über das Erlöschen der Bewilligung. Die Auffassung des Parteienvertreters wäre dann richtig, wenn die Bewilligung aufgrund Art. 48 oder Art. 49 AuG widerrufen worden wäre. Vorliegend gehe es aber nicht um den Widerruf einer Bewilligung, sondern um die förmliche Feststellung mittels Entscheidung, dass die Bewilligung wegen überwiegenden Aufenthalts im Ausland von Gesetzes wegen erloschen und daher die Abmeldung von Amtes wegen zu Recht erfolgt sei. Das Erlöschen einer Bewilligung habe das APA von Amtes wegen festzustellen und der betroffenen Person mitzuteilen, sofern die Erhebungen dafür sprechen, dass eine bewilligungspflichtige Person (Art. 9 oder Art. 10 AuG) tatsächlich und überwiegend landesabwesend sei. Wie schon der StGH festgehalten habe, komme es dabei auf eine ganzheitliche Betrachtung an. Massgeblich seien objektive Tatsachen, nicht subjektive Interessen. Da die Partei während der Dauer der Erhebungen aus klimatischen und gesundheitlichen Gründen wesentlich häufiger in der Türkei lebe als mit der Tochter in Liechtenstein und in der Türkei inzwischen über eine Wohnung verfüge, gelte die Bewilligung als von Gesetzes wegen erloschen. Die mündlich und schriftlich angebotene Möglichkeit, den Beibehalt der Niederlassungsbewilligung aus besonderen Gründen (Art. 28 Abs. 1 Bst. b AuG) zu beantragen, sei von der Partei nicht in Erwägung gezogen worden. Sie habe sich für den Aufenthalt in der Türkei ohne Beibehalt der Bewilligung entschieden und bestreite heute den Verlust der Niederlassungsbewilligung im Grunde genommen nur deshalb, weil sie in der Türkei angeblich keine adäquate Krankenversicherung erhalten könne. Eine solche Verknüpfung von subjektiven Interessen aufgrund der Niederlassungsbewilligung und den damit einhergehenden Vorteilen sei aber nur dann schutzwürdig, wenn der Wohnsitz und Lebensmittelpunkt der Partei tatsächlich in Liechtenstein wäre. Dies sei aber aufgrund des Sachverhalts eindeutig zu verneinen. Die Dauer der verschiedenen Anwesenheiten in Liechtenstein in den letzten 14 Monaten sei nachweislich kürzer als jene der Aufenthalte in der Türkei und beschränke sich einzig auf kurze Besuche, ärztliche Termine und Aufenthalte im Krankenhaus. Nichts im erhobenen Sachverhalt deute sonst auf einen gelebten Aufenthalt mit Schwerpunkt in Liechtenstein hin (VBI 2002/53). Nachdem die Partei offensichtlich seit November 2008 in der Türkei lebe, im Oktober 2008 für wenige Tage bei der Tochter in Liechtenstein zu Besuch gewesen sei, nach dem Spitalaufenthalt im April 2009 wieder in die Türkei verreiste, sei die Niederlassungsbewilligung von Gesetzes wegen erloschen, weshalb die Abmeldung von Amtes wegen wie aus dem Spruch ersichtlich vorzunehmen war.
15. Gegen diese Verfügung liess die Beschwerdeführerin bei der Regierung fristgerecht Beschwerde erheben. Zur Begründung liess sie ausführen, sie habe das Fürstentum Liechtenstein nie dauerhaft verlassen. Die Auslandaufenthalte hätten jeweils nur wenige Wochen gedauert. Zu beachten sei, dass sie seit 1988 über eine Niederlassungsbewilligung verfüge, mithin seit mehr als 20 Jahren im Fürstentum Liechtenstein lebe. Ihr Lebensmittelpunkt befinde sich in Liechtenstein, wo ihre Freunde seien und ihre Familie lebe, welche ihr psychischen und sozialen Halt verleihen würden. Sodann sei zu beachten, dass die vermehrten Auslandaufenthalte im Jahre 2008 vom behandelnden Arzt verordnet worden seien. Die vom APA vorgenommene Abmeldung von Amtes wegen entbehre jeglicher gesetzlicher Grundlage.
16. Im Beschwerdeverfahren vor der Regierung wurde die Beschwerdeführerin im Beisein ihres Vertreters einvernommen. Sie erklärte u.a., sie habe sich im 2008 nicht länger als vier Monate im Ausland aufgehalten.
17. Mit Entscheid vom 6. Juli 2010 – Versand am 7. Juli 2010 - wies die Regierung die Beschwerde ab. Zur Begründung führte sie aus, nach Art. 47 Abs. 2 AuG erlösche die Niederlassungsbewilligung nach sechs Monaten, wenn der Ausländer Liechtenstein verlasse, ohne sich abzumelden, sofern kein Beibehalt bewilligt worden sei. Die Frist nach Abs. 2 werde durch Aufenthalte im Inland, welche Geschäfts- oder Besuchszwecken dienen, nicht unterbrochen (Art. 47 Abs. 3 AuG). Diese Bestimmungen seien dahingehend zu interpretieren, dass eine Niederlassungsbewilligung sowohl durch Abmeldung oder wenn sich der Ausländer während sechs Monaten im Ausland aufhalte erlösche, als auch dann, wenn der Ausländer den Mittelpunkt der Lebensinteressen ins Ausland verlege. Der Ausdruck „verlassen" in Art. 47 Abs. 2 AuG umfasse somit sowohl den Wegzug ins Ausland als auch die Verlegung des Lebensmittelpunktes ins Ausland (Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag betreffend die Schaffung eines Gesetzes über die Ausländer (Ausländergesetz; AuG), Nr. 77/2008, S. 101). Dies entspreche auch der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs, wonach eine Niederlassungsbewilligung eben durch tatsächlichen Aufenthalt im Ausland von sechs Monaten, sowie dann erlösche, wenn der Ausländer seinen Mittelpunkt der Lebensinteressen ins Ausland verlegt habe. Wenn ein Ausländer nämlich den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen tatsächlich ins Ausland verlege, so sei damit zwangsläufig verbunden, dass sich der Ausländer während sechs Monaten tatsächlich im Ausland aufhalte. Diese Frist von sechs Monaten werde auch durch vorübergehende Aufenthalte im Inland, die Geschäfts- oder Besuchszwecken dienen, nicht unterbrochen. An der Verlegung des Mittelpunktes der Lebensbeziehungen ins Ausland ändere somit auch die vorübergehende Rückkehr zu den genannten Zwecken im Inland nichts (vgl. VGH 2005/46).
18. Gegen den Entscheid der Regierung erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 22. Juli 2010 rechtzeitig Beschwerde beim VGH. Zur Begründung trägt sie vor, die Regierung habe ihr das rechtliche Gehör verweigert, indem sie die Entscheidung auf einen umfassend geänderten Sachverhalt abgestützt habe, zu dem sie keine Stellung habe beziehen können. Sodann habe die Regierung die Akten falsch gewürdigt und dem Entscheid einen falschen Sachverhalt zugrunde gelegt. Namentlich verhalte es sich so, dass sich die Beschwerdeführerin im Zeitraum von Februar 2008 bis April 2009 maximal während vier Monaten im Ausland befunden habe, davon den grössten Teil im Sommer. Aus den im Beschwerdeverfahren vor VGH ins Recht gelegten Bankauszüge der VP Bank folge, dass die Beschwerdeführerin den gesamten Monat Februar 2009 in Liechtenstein anwesend gewesen sei.
19. Der Verwaltungsgerichtshof zog den Vorakt der Regierung und des APA bei, erörterte in seiner nicht öffentlichen Sitzung vom 10. Februar 2011 die Sach- und Rechtslage und entschied, wie aus dem Spruch ersichtlich.
1. In Bezug auf den Sachverhalt kann grundsätzlich auf die Regierungsentscheidung verwiesen werden (Art. 101 Abs. 4 LVG).
2. Im Schriftsatz an den VGH beantragt die Beschwerdeführerin die Einvernahnme von Herrn Dr. Fanzun, Frau DF und Herrn CF als Zeugen. Sodann reichte sie weitere Beweismittel ein.
3. Nach Art. 82 Abs. 1 Ausländergesetz (AuG) beschränkt sich die Überprüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichtshofs im Beschwerdeverfahren auf Rechts- und Sachfragen. Das Ermessen wird ausschliesslich rechtlich überprüft. Im Beschwerdeverfahren können neue Tatsachen und Beweise nur dann vorgebracht werden, wenn sie zum Zeitpunkt der erstinstanzlichen Entscheidung bereits bestanden, dem Beschwerdeführer aber nachweislich nicht bekannt waren oder ihm selbst bei Anwendung gehöriger Sorgfalt nicht bekannt sein konnten (Art. 82 Abs. 2 AuG).
4. Aus dem Wortlaut von Art. 82 Abs. 2 AuG folgt, dass im Beschwerdeverfahren (auch im Beschwerdeverfahren vor der Regierung) neue Tatsachen und Beweismittel nur unter den vorstehend erwähnten einschränkenden Voraussetzungen vorgebracht werden können. Die Beschwerdeführerin legt in ihrem Schriftsatz nicht dar, dass es ihr nicht bereits zu einem früheren Zeitpunkt möglich gewesen ist, die angerufenen Zeugen zur Einvernahme anzubieten. Die gestellten Beweisanträge sind, soweit es die Einvernahme von Frau DF bzw. Herrn CF geht, verspätet gestellt worden, weshalb der VGH diese Zeugen nicht einvernimmt.
5. Im Beschwerdeverfahren vor der Regierung beantragte die Beschwerdeführerin die Einvernahme von Herrn Dr. Fanzun als Zeuge, zur Frage, ob er ihr aus therapeutichen Gründen einen längeren Aufenthalt in der Türkei empfohlen habe. Dieser Beweisantrag wurde gestellt, obwohl Dr. Fanzun mit Schreiben vom 19. Mai 2008 dem APA mitteilte, dass ".... meine langjährige Patientin Frau BF aus therapeutisch-psychiatrischen Gründen auf einen längeren, ca. einjährigen Aufenthalt in der Türkei angewiesen ist. In den letzten Jahren verbrachte Frau BF , welche sich im Fürstentum Liechtenstein sehr schlecht eingelebt hat, viele Monate in psychiatrischen Kliniken, nach dem Klinikaustritt geriet sie jeweils schnell wieder in einen schlechten psychischen Zustand, weil sie sich hier nicht zurecht findet. Seit Frau BF nun mehr Zeit in ihrer Heimat in der Türkei verbringt, geht es ihr psychisch wesentlich besser, sodass ihr die Möglichkeit eines längeren ununterbrochenen Aufenthaltes in der Türkei aus therapeutischen Gründen gewährt werden sollte. Frau BF möchte aber keinesfalls die Möglichkeit der medizinischen Behandlung hier im Fürstentum Liechtenstein und in der Schweiz verlieren, weshalb ein definitiver Wegzug für sie noch nicht denkbar ist."
Nach Art. 55 Abs. 3 LVG können Zeugen schriftlich befragt werden. Mit Schreiben vom 22. April 2010, d.h. während des vor der Regierung hängigen Beschwerdeverfahren, forderte das APA Dr. Fanzun auf, eine schriftliche Stellungnahme als Sachverständiger/behandelnder Arzt bis Ende April 2010 einzureichen. Mit Schreiben vom 28. April 2010 teilte Dr. Fanzun dem APA u.a. was folgt mit: "Bezugnehmend auf mein Schreiben vom 6. Juli 2009 an den Rechtsvertreter von Frau BF kann ich Ihnen lediglich bestätigen, dass Frau BF jeweils für mehrere Wochen bis für mehrere Monate in der Türkei weilte. Die genaue Aufenthaltsdauer habe ich jeweils nicht dokumentiert, ich konnte diese jeweils nur ungefähr an den Abständen zwischen den Terminen abschätzen. Im Jahr 2009 beispielsweise fand ein Termin am 15. Juni 2009 und der nächste am 30. November 2009 statt. Rückblickend ist es mir entsprechend nicht möglich, Ihnen die genauen Zeiträume seit dem Jahr 2007 mitzuteilen." Die Anhörung des Zeugen Fanzun war im Sinne von Art. 55 LVG gehörig. Zudem konnte auf die Einvernahme durch die Regierung auch deshalb verzichtet werden, da der Zeuge in Bezug auf den jeweiligen zeitlichen Umfang der Abwesenheiten - so seine eigenen Ausführungen - keine genauen Angaben machen konnte. Mithin kann der Zeuge nicht aussagen, ob die Beschwerdeführerin an einem Stück mehr als 6 Monate im Ausland war. Die Regierung hat nach Vorliegen der schriftlichen Stellungnahme deshalb zu Recht auf die Einvernahme des Zeugen Fanzun verzichtet.
Gleich verhält es sich im Beschwerdeverfahren vor VGH. Es ist nicht ersichtlich, welche zusätzlichen Angaben der Zeuge Fanzun machen könnte, welche für den Ausgang des Verfahrens relevant sein könnten. Zudem wurde der Beweisantrag bereits im Verfahren vor Regierung verspätet gestellt (vgl. Art. 82 Abs. 2 AuG).
6. Die Beschwerdeführerin rügt, die Regierung habe in ihrer Entscheidung auf Sachverhaltselemente abgestellt, zu welcher sie sich vorgängig nicht habe äussern können, weshalb ihr Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden sei. Die Rüge der Gehörsverletzung erweist sich aus folgenden Gründen als unbegründet.
7. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin hat die Regierung ihre Entscheidung nicht auf Fakten und Aktenstücke gestützt, welche der Beschwerdeführerin nicht bekannt waren bzw. ihr vorenthalten worden wären. Vielmehr hat die Regierung eine andere Würdigung der Akten bzw. Fakten vorgenommen, als dies das APA gemacht hat. Eine andere Beweiswürdigung stellt jedoch keine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar.
8. Nach Art. 47 Abs. 1 Ausländergesetz (AuG), welches am 1. Januar 2009 in Kraft getreten ist, erlöscht eine Bewilligung mit der persönlichen Abmeldung ins Ausland. Verlässt der Ausländer Liechtenstein, ohne sich abzumelden, so erlischt die Aufenthaltsbewilligung nach vier Monaten und die Niederlassungsbewilligung nach sechs Monaten, sofern kein Beibehalt bewilligt wurde (Art. 47 Abs. 2 AuG). Die Fristen nach Abs. 2 werden durch Aufenthalte im Inland, welche Geschäfts- oder Besuchszwecken dienen, nicht unterbrochen. Art. 9 Abs. 3 Bst. c ANAG bzw. Art. 85 Abs. 1 Bst. b PVO sahen ebenfalls eine sechs monatige Frist vor, weshalb die Frage offengelassen werden kann, ob auf den vorliegenden Sachverhalt - das APA stellte den Verlust der Niederlassungsbewillung per 18. Mai 2009 fest - ausschliesslich die Bestimmungen des AuG anwendbar sind.
9. Aufgrund der Aktenlage ist erstellt, dass sich die Beschwerdeführerin bisher nie persönlich ins Ausland abgemeldet hat. Mithin ist die Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 47 Abs. 1 AuG nicht erloschen. Ob eine Abmeldung von Amtes wegen die in Art. 47 Abs. 1 AuG vorgesehene Rechtsfolge nach sich ziehen kann bzw. von Gesetzes wegen überhaupt möglich ist, kann offenbleiben, da Verfahrensgegenstand nicht mehr die vom APA von Amtes wegen vorgenommene Abmeldung ist, sondern das APA mit Verfügung vom 15. Juli 2009 das Erlöschen der Niederlassungsbewilligung per 18. Mai 2009 festgestellt hat.
10. Nachfolgend ist zu prüfen, ob im vorliegenden Fall die Voraussetzungen von Art. 47 Abs. 2 AuG erfüllt sind. Das AuG findet seine Rezeptionsgrundlage im schweizerischen Ausländergesetz, weshalb es sich rechtfertigt, auf die dazu vorliegende schweizerische Rechtsprechung abzustellen. Verlässt eine ausländische Person die Schweiz, ohne sich abzumelden, so erlöschen die Aufenthalts- und die Niederlassungsbewilligung nach sechs Monaten. Nicht entscheidend ist hierbei, ob der Mittelpunkt der Lebensverhältnisse in der Schweiz aufgegeben und stattdessen im Ausland ein neuer Wohnsitz begründet wurde; massgebend ist vielmehr das formale Kriterium des sechsmonatigen Aufenthalts im Ausland (BGE 120 Ib 372). Auch das unfreiwillige Verweilen im Ausland, z.B. aus gesundheitlichen Gründen oder wegen Freiheitsentzugs, hat deshalb das Erlöschen der Bewilligung zur Folge. Umgekehrt lässt die Verlegung des Lebensmittelpunkts ins Ausland die Bewilligung nicht erlöschen, wenn sich der Ausländer vor Ablauf von sechs Monaten eines anderen besinnt und in die Schweiz zurückkehrt. Es genügt zur Beibehaltung der Bewilligung allerdings nicht, vor Ablauf der sechsmonatigen Frist kurz in die Schweiz zurückzukehren und wieder auszureisen. Die sechsmonatige Frist wird zudem durch vorübergehende Besuchs-, Tourismus- oder Geschäftsaufenthalte in der Schweiz nicht unterbrochen (Art. 79 Abs. 1 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit, SR 142.201, abgekürzt VZAE), wenn der Lebensmittelpunkt ins Ausland verlegt worden und eine definitive Rückkehr in die Schweiz vor Fristablauf nicht erfolgt (vgl. Zünd/Arquint-Hill, in: Uebersax/Rudin/Hugi-Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel, Rz. 8.9 mit zahlreichen Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung).
11. Gemäss Rechtsprechung des Schweizerischen Bundesgerichts wird die Frage nach dem Lebensmittelpunkt zum ausschlaggebenden Kriterium, wenn der Ausländer während eines grösseren Zeitraums landesabwesend ist, wobei er aber jeweils vor Ablauf von sechs Monaten für beschränkte Zeit in das Inland zurückkehrt, dies aber bloss zu Geschäfts- und Besuchszwecken tut. In solchen Fällen kann auch dann nicht von einer Unterbrechung der Landesabwesenheit gesprochen werden, wenn der Ausländer im Inland noch eine Wohnung zur Verfügung hat. In solchen Fällen wird die Frage nach dem Lebensmittelpunkt zum entscheidenden Kriterium (vgl. BGE vom 8. Mai 2006 2A.31/2006).
12. Die Beschwerdeführerin macht in ihrer Beschwerdeschrift geltend, sie habe sich niemals über längere Zeiträume in der Türkei aufgehalten. Die Aufenthalte hätten jeweils nur ein paar Wochen umfasst, nicht jedoch mehrere Monate, geschweige denn sechs Monate durchgehend.
Dem in der angefochtenen Regierungsentscheidung ausführlich dargelegten Sachverhalt, welcher sich auf die Akten abstützt, lässt sich entnehmen, dass sich die Beschwerdeführerin erstmals vom 10. November 2007 bis Ende März 2008 in der Türkei aufhielt. Somit war die Beschwerdeführerin bereits Ende des Jahres 2007 bzw. Anfang des Jahres 2008 für mindestens viereinhalb Monate in der Türkei. Sodann führte die Beschwerdeführerin 2008 aus, sie werde sich Mitte des Monats Mai 2008 wieder in die Türkei begeben. Anlässlich der Kontrollen des APA am 15. und 29. Mai 2008 bzw. am 18. Juni 2008 konnte die Beschwerdeführerin nicht an den von ihr gegenüber dem APA gemeldeten Aufenthaltsadressen angetroffen werden. Die Tochter der Beschwerdeführerin gab zudem anlässlich des Telefonates mit dem APA vom 23. Juni 2008 an, dass sich ihre Mutter seit Ende April 2008 wieder in der Türkei aufhalte und dies sicher noch bis Ende August 2008. Aufgrund dieser Tatsachen muss davon ausgegangen werden, dass sich die Beschwerdeführerin während dieser Zeit - also während mindestens vier Monaten - wiederum in der Türkei aufgehalten hat.
Auch aus den von der Beschwerdeführerin eingereichten Unterlagen der Krankenkasse sind keine anderen Schlüsse zu ziehen. Sowohl beim Gespräch beim APA vom 28. August 2008 als auch bei jenem am 16. September 2008 war die Beschwerdeführerin anwesend. Bei letzterem führte die Tochter der Beschwerdeführerin zudem aus, dass sich ihre Mutter in ungefähr zwei Wochen wieder in die Türkei begeben würde. Demnach hielt sich die Beschwerdeführerin die Zeit von Ende August 2008 bis Ende September 2008 - somit für mindestens einen Monat - in Liechtenstein auf. Bei den Anwesenheitskontrollen durch das APA am 4. Dezember 2008 bzw. am 12. und 22. Januar 2009 konnte die Beschwerdeführerin nicht an den von ihr gegenüber dem APA gemeldeten Aufenthaltsadressen angetroffen werden. Dem eingereichten Auszug aus den Leistungen der Krankenkasse ist zudem zu entnehmen, dass zwischen der Zeit vom 7. Dezember 2008 und dem 30. März 2009 lediglich eine Leistung verzeichnet wurde. Dass sich die Beschwerdeführerin während dieser Zeit in der Türkei aufgehalten hat, bestätigt auch die Tochter der Beschwerdeführerin, welche am 25. Februar 2009 in ihrer Wohnung angetroffen werden konnte.
An der Besprechung vom 14. April 2009 war die Beschwerdeführerin anwesend. Zudem ist den von der Beschwerdeführerin am 6. Mai 2010 eingereichten Unterlagen zu entnehmen, dass sich die Beschwerdeführerin ab dem 27. März 2008 zu mehreren Arztbesuchen in Liechtenstein aufgehalten hat. Demnach hielt sich die Beschwerdeführerin ab Ende September 2008 bis Anfang November 2008 und von Anfang Dezember 2008 bis Ende März 2009 - und somit wiederum für fünf Monate - in der Türkei auf. Ob sich die Beschwerdeführerin während diesen fünf Monaten zudem für einzelne Tage in Liechtenstein aufgehalten hat, ist unerheblich, da dieser vorübergehende Aufenthalt in Liechtenstein keine Unterbrechung der Frist von sechs Monaten nach sich zieht.
Aus den oben gemachten Ausführungen ist ersichtlich, dass sich die Beschwerdeführerin im Zeitraum zwischen November 2007 und März 2009, während 14 Monaten in der Türkei und lediglich wenige Wochen in Liechtenstein aufgehalten hat. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass sie sich immer nur für ein paar Wochen, nicht jedoch mehrere Monate in der Türkei aufgehalten habe, ist aufgrund der oben gemachten Ausführungen als Schutzbehauptung zu werten.
Zudem hat die Beschwerdeführerin auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht ausgeführt, in welchen Zeiträumen sie in Liechtenstein gewesen sein will.
Aufgrund der Aktenlage sowie den Angaben in den Rechtschriften der Beschwerdeführerin ist erstellt, dass sich die Beschwerdeführerin seit Herbst 2007 mehrfach während längerer Zeit in Ihrem Heimatland in der Türkei aufgehalten hat. Spätestens seit April 2009 verfügt sie nach eigenen Angaben in der Heimat über eine preisgünstige Wohnung (EUR 450.- p.m.; vgl. Besprechungsnotiz APA vom 14. April 2009). Sodann geht aus dem von der Beschwerdeführerin im Verfahren vor VGH eingereichten Kontoauszug der VP Bank hervor, welcher am 31. Dezember 2008 beginnt und am 31. März 2009 endet, dass in der Zeit vom 8. Januar 2009 bis 9. Februar 2009 insgesamt 4 E-Bankingaufträge CHF-TRY (Türkische Lire) erteilt worden sind. Im gleichen Zeitraum erfolgten zwei Waren- und Dienstleistungsbezüge in der Türkei sowie ein Bargeldbezug bei der BANK (einer türkischen Bank). In der Zeit vom 9. bis 13. Februar 2009 fanden insgesamt fünf Waren- bzw. Bargeldbezüge in Gamprin, Vaduz, Nendeln sowie wie Haag (Kanton St. Gallen) statt. Im März 2009 wurden zwei E-Banking-Transaktionen CHF-TRY durchgeführt. Sodann erfolgten vier Bargeldbezüge in der Türkei, wovon drei auf die BANK entfielen und einer auf die KBank). Im Weiteren findet sich am 23. März 2009 ein Warenbezug (in der Türkei) auf dem Bankauszug. Am 30. März 2009 wurde in der VP Bank, Hauptgebäude, ein Bargeldbetrag von CHF 250.- bezogen.
Aus dem Gesagten folgt, dass sich die Beschwerdeführerin sowohl im Februar als auch März 2009 in der Türkei befunden haben muss und nur während wenigen Tagen im Fürstentum Liechtenstein weilte. Ihre Behauptung sie habe den ganzen Monat Februar 2009 im Fürstentum Liechtenstein verbracht, erweist sich aufgrund der von ihr selbst ins Recht gelegten Akten als aktenwidrig und falsch. Ebenso wenig ist die Behauptung richtig, die Beschwerdeführerin habe sich einzig im März 2009 in der Türkei aufgehalten. Vielmehr ist durch die Bankauszüge belegt, dass sich die Beschwerdeführerin sowohl im Januar 2009 als auch März 2009 während Wochen in der Türkei aufgehalten hat. Wie lange sich die Beschwerdeführerin im Februar in Liechtenstein aufgehalten hat, lässt sich anhand der Bankauszüge nicht belegen. Tatsache ist jedoch, dass die Klägerin auch im Zeitraum von Januar bis Ende März 2009 während mindestens zwei Monaten in der Türkei weilte und lediglich ein Besuchsaufenthalt im Fürstentum Liechtenstein in der Zeit vom 7. Februar bis 13. Februar 2009 (Bankbezüge) ausgewiesen ist. Mithin ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin ihren Lebensmittelpunkt in die Türkei verlegt hat und nur noch zu Besuchsaufenthalten ins Fürstentum Liechtentein reist.
13. Selbst wenn der Ansicht der Beschwerdeführerin gefolgt würde, sie habe sich nicht für die Dauer von sechs Monaten im Ausland aufgehalten, ist die Niederlassungsbewilligung gleichwohl erloschen, hat doch die Beschwerdeführerin, wie nachfolgend ausgeführt wird, ihren Lebensmittelpunkt ins Ausland verlegt.
Für die Frage, wo eine Person den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen hat, ist die Intensität der Beziehungen der Person zu einem Ort ausschlaggebend, wobei objektive Umstände, wie insbesondere die Wohnverhältnisse oder die Beziehungen zu Familienangehörigen, Bekannten und Freunden, zu berücksichtigen sind. Bei mehreren Aufenthaltsorten ist auch die Dauer der Aufenthalte an den zur Diskussion stehenden Orten zu berücksichtigen (vgl. VGH 2005/46).
Die Beschwerdeführerin zog in die Wohnung ihrer Tochter nach Triesen und schliesslich nach Mauren. Auch dort lebte sie in der Wohnung ihrer Tochter. Über eine eigene Wohnung verfügte die Beschwerdeführerin zumindest seit dem 1. Juni 2008 nicht mehr. Hingegen hatte die Beschwerdeführerin, ihren eigenen Aussagen vom 14. April 2009 zufolge eine Wohnung in der Türkei gemietet. Eine eigene zusätzliche Wohnung in Liechtenstein sei, so die Angaben der Beschwerdeführerin, aus finanziellen Gründen nicht mehr tragbar gewesen. Da die Beschwerdeführerin in der Türkei über eine eigene Wohnung verfügt, darf davon ausgegangen werden, dass sich dort auch die persönlichen Gegenstände der Beschwerdeführerin befinden. Dies namentlich auch deshalb, weil in der Wohnung der Tochter keine persönlichen Gegenstände der Beschwerdeführerin vorgefunden bzw. gelagert wurden.
Die Beschwerdeführerin lebt seit dem Jahr 1988 mit Niederlassungsbewilligung C in Liechtenstein. Sowohl die Tochter (Jg. 1983) als auch der Sohn (Jg. 1980) der Beschwerdeführerin sind in Liechtenstein wohnhaft. Dennoch hielt sich die Beschwerdeführerin während mehreren Monaten in der Türkei auf und kam lediglich zu Besuchszwecken nach Liechtenstein. Zudem lebt die Mutter der Beschwerdeführerin in der Türkei. Bereits im August 2008 erkundigte sich die Beschwerdeführerin, wie viel Zeit sie pro Jahr im Ausland verbringen dürfe, ohne dass ihre Bewilligung erlösche. Der Sohn der Beschwerdeführerin informierte das APA im Oktober 2008 zudem darüber, dass die liechtensteinischen Krankenkassen seine Mutter nach einer Abmeldung in Liechtenstein nicht weiter versichern und es sehr schwer sei, eine zahlbare und gute Krankenversicherung in der Türkei zu finden. Auch anlässlich der Besprechung vom 14. April 2009 führte die Beschwerdeführerin aus, dass sie das Angebot des APA sofort in Anspruch nehmen würde, wenn das Problem mit der Krankenkasse nicht wäre. Diese Aussagen lassen jedenfalls darauf schliessen, dass die Motivation der Beschwerdeführerin an einem weiteren Wohnsitz in Liechtenstein darin liegt, die Leistungen des liechtensteinischen Gesundheitswesens in Anspruch zu nehmen. Diese Annahme wird auch dadurch bestätigt, dass die Beschwerdeführerin als Beweis für ihre Anwesenheit in Liechtenstein lediglich Unterlagen über die Leistungen der Krankenkasse beibringt. Dies begründet aber keineswegs den Mittelpunkt der Lebensinteressen in Liechtenstein. Die Beschwerdeführerin hat sich zudem, wie bereits ausgeführt wurde, mehrheitlich in der Türkei aufgehalten. Die Dauer der Aufenthalte in Liechtenstein war jeweils erheblich kürzer als jene in der Türkei. Der Umstand, dass diese Aufenthalte durch vorübergehende Besuche in Liechtenstein unterbrochen wurden, ändert nichts an der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin wesentlich mehr Zeit in der Türkei verbracht hat als in Liechtenstein. Dass dem so ist, bestätigt auch das Schreiben des behandelnden Arztes vom 19. Mai 2008, wobei zum Ausdruck gebracht wurde, dass ein längerer Aufenthalt der Beschwerdeführerin in der Türkei vorgesehen war. Es handelt sich also keinesfalls um nur kurze vorübergehende Aufenthalte in der Türkei. Auch wenn das Kriterium der Dauer der Aufenthalte bei der Bestimmung des Lebensmittelpunktes nicht alleine herangezogen werden kann, so bildet dieses Kriterium aber ein wesentliches Indiz für die Verlegung des Mittelpunktes der Lebensinteressen in die Türkei.
14. Sodann trägt die Beschwerdeführin vor, dass für eine Abmeldung von Amtes wegen keine gesetzliche Grundlage bestehe, weshalb die Vorgehensweise des APA rechtswidrig sei.
Nach Art. 27 Abs. 1 AuG sind Niederlassungsbewilligungen unbefristet und dürfen nicht mit Bedingungen verbunden werden. Bei der im Aufenthaltsausweis vorgesehenen Frist handelt es sich um eine reine Kontrollfrist, deren Missachtung nicht zum Verlust der Niederlassungsbewilligung ex lege führt.
Demgegenüber erlischt eine Niederlassungsbewilligung aus den in Art. 47 AuG genannten Gründen von Gesetzes wegen. Am Erlöschen von Gesetzes wegen ändert auch die Tatsache nichts, dass der betroffenen Person das Recht zusteht, eine anfechtbare Feststellungsverfügung zu verlangen. Erlöscht die Niederlassungsbewilligung von Gesetzes wegen, ist im Grundsatz nicht zu beanstanden, dass das APA die Beschwerdeführerin bei der zuständigen Einwohnerkontrolle abmeldet.
Zudem legt die Beschwerdeführerin nicht dar, ob und wenn ja, welche Rechtsnachteile ihr durch die Abmeldung des APA erwachsen sind.
15. Der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege hängt von drei Voraussetzungen ab. Demnach muss die fragliche Partei bedürftig sein, der Prozess darf nicht aussichtslos und der Beizug eines Anwalts muss sachlich notwendig sein; dies ist dann der Fall, wenn die Partei selbst nicht rechtskundig sowie der Prozess von erheblicher Tragweite ist und schwierige Rechtsfragen aufwirft. Der Anspruch gilt nur, soweit die Betroffenen ausser Stande sind, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als· offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint (Andreas Kley, Grundriss des liechtensteinischen Verwaltungsrechts, LPS Band 23, Vaduz 1998, Seite 255 ff.).
Die Voraussetzungen für die Gewährung der Verfahrenshilfe sind hier nicht erfüllt. Aufgrund der gemachten Ausführungen ist erstellt, dass sich die Beschwerdeführerin während mehr als sechs Monaten im Ausland aufgehalten bzw. den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen ins Ausland verlegt hat. Der Beschwerdeführerin hätte zudem die Möglichkeit offen gestanden, vor den Auslandaufenthalten ein Gesuch um Beibehalt ihrer Bewilligung aus besonderen Gründen im Sinne von Art. 28 Abs. 1 Bst. b AuG einzureichen. Auf diese Möglichkeit wurde die Beschwerdeführerin vom APA mehrfach unter Hinweis auf die Rechtsfolgen aufmerksam gemacht. Gleichwohl hat sie von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin ist aufgrund der gemachten Ausführungen jedenfalls von einer Aussichtslosigkeit des Verfahrens auszugehen.
Sodann handelt es sich, entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin, auch nicht um einen komplexen Sachverhalt, weshalb der Beizug eines Rechtsanwalts nicht notwendig war. Dies namentlich deshalb, weil der Beschwerdeführerin bzw. deren Kindern seitens des APA mehrfach mitgeteilt wurde, welche rechtlichen Folgen ein Aufenthalt im Ausland über einen längeren Zeitraum nach sich zieht. Die Beschwerdeführerin wurde hinlänglich über ihre Rechte aufgeklärt, weshalb in einer wie der vorliegenden Sache erwartet werden kann, dass sie über die ihr zur Verfügung stehenden Möglichkeiten jedenfalls Bescheid wusste.
16. Die Kostenentscheidung stützt sich auf Art. 41 i.V.m. Art. 36 Abs. 1 LVG. Die Höhe der Kosten bemisst sich nach dem Gerichtsgebührengesetz und dem Streitwert. Vorliegendenfalls beträgt der Streitwert CHF 50'000.-. Somit beträgt die Eingabegebührt CHF 42.00 und die Entscheidgebühr CHF 170.00 (Art. 34 und 35 Gebührengesetz).
Dieses Urteil ist endgültig.
Vaduz, 10. Februar 2010