VGH 2010/047
Der Verwaltungsgerichtshof des Fürstentums Liechtenstein, Vaduz, hat durch die
Rekursrichter: lic. iur. Andreas Batliner, Vorsitzender
in der Beschwerdesache des
Beschwerdeführers: Bf Eritrea derzeitige Adresse: Hospice général Aide aux requératns d'asile Service Prestations Unité Accueil Chemin des Ambys 65 CH-1247 Anières
vertreten durch:
lic.iur. HSG et dipl.nat. ETH Stefan Hassler Rechtsanwalt Felbaweg 10 9494 Schaan
wegen: Asyl, Wegweisung
gegen: Verfügung des Regierungschefs vom 5. Februar 2010, AZ: 2581
in der nicht-öffentlichen Sitzung vom 17. Januar 2011
entschieden:
1. Dem Beschwerdeführer wird für das Verfahren VGH 2010/047 Verfahrenshilfe (Armenrecht) in vollem Umfang gewährt. Er wird einstweilen von der Entrichtung aller Gebühren, Kosten und Sicherheitsleistungen befreit und ihm wird ein Rechtsanwalt als Verfahrenshelfer beigegeben. Die Benennung und Bestellung eines Rechtsanwalts zum Verfahrenshelfer bleibt der Liechtensteinischen Rechtsanwaltskammer vorbehalten.
2. Dem Antrag des Beschwerdeführers vom 04. Juni 2010, dem Beschwerdeführer die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Bezug auf die Anfechtung der Verfügung des Regierungschefs vom 05. Februar 2010 zu bewilligen, wird stattgegeben.
3. Die Beschwerde vom 04. Juni 2010 gegen die Verfügung des Regierungschefs vom 05. Februar 2010, AZ 2581, wird abgewiesen und die angefochtene Verfügung wird bestätigt.
4. Der Antrag des Beschwerdeführers vom 04. Juni 2010 auf Erteilung einer Einreisebewilligung und auf formelle Feststellung des Aufenthaltsrechts wird abgewiesen.
5. Die Kosten des gegenständlichen Verfahrens VGH 2010/047 werden mit CHF 212.-- bestimmt.
6. Parteikosten werden keine zugesprochen.
1. Der Beschwerdeführer, Staatsangehöriger von Eritrea, reiste am 21. Oktober 2009 illegal in Liechtenstein ein und stellte bei der Landespolizei ein Asylgesuch, wobei er angab, von Mailand in Italien via Como in die Schweiz und dann nach Liechtenstein gereist zu sein.
2. Am 22. Oktober 2010 wurde der Beschwerdeführer vom Ausländer- und Passamt befragt, insbesondere zu seinem Reiseweg von Somalia nach Liechtenstein. Der Beschwerdeführer gab an, Eritrea schon im September 2007 verlassen zu haben. Er sei einige Monate im Sudan und ein Jahr in Libyen gewesen, bevor er mit einem Motorboot nach Italien gereist sei. Von Sizilien sei er mit dem Zug nach Mailand und von dort weiter mit dem Auto des Schleppers via Como/Chiasso nach Liechtenstein gereist.
3. Im Akt des Ausländer- und Passamtes befindet sich eine Vollmacht, die der Beschwerdeführer dem Beschwerdevertreter ausstellte und mit 14. Dezember 2009 datiert ist. Wann diese Vollmacht beim Ausländer- und Passamt einlangte, ist aus den Akten nicht nachvollziehbar.
4. Am 16. Dezember 2009 wurde der Beschwerdeführer neuerlich durch das Ausländer- und Passamt befragt, allerdings nicht in Anwesenheit des Beschwerdevertreters. Der Beschwerdeführer bestätigte seine früheren Angaben zu seinem Reiseweg.
5. Mit Nichteintretensentscheid vom 4. Februar 2010, Asyl-E.-Nr. 006, entschied das Ausländer- und Passamt wie folgt:
"1. Auf das Asylgesuch von Herrn Bf wird nicht eingetreten.
2. Herr Bf wird weggewiesen.
3. Herr Bf hat das Fürstentum Liechtenstein sofort zu verlassen.
4. Im Unterlassungsfall werden Zwangsmassnahmen angeordnet."
Der Nichteintretensentscheid wurde im Wesentlichen damit begründet, dass der Beschwerdeführer von Italien über die Schweiz nach Liechtenstein gereist sei. Die Schweizer Behörden hätten eine Rückübernahme [gemäss Abkommen vom 3. Juli 2000 zwischen dem Fürstentum Liechtenstein, der Österreichischen Bundesregierung und des Schweizerischen Bundesrat über die Übernahme von Personen, Rückübernahmeabkommen, LGBl. 2000 Nr. 241, und dem Protokoll vom 3. Juli 2000 zur Durchführung des Abkommens zwischen dem Fürstentum Liechtenstein, der österreichischen Bundesregierung und dem Schweizerischen Bundesrat über die Übernahme von Personen, LGBl. 2000 Nr. 242] zugestimmt und zugesagt, ein Asylverfahren zu eröffnen, sofern der Beschwerdeführer dies begehre. Somit liege ein Nichteintretensgrund gemäss Art. 25 Abs. 1 und 2 FlüG vor und es werde der sofortige Vollzug der Wegweisung angeordnet (Art. 34 Abs. 2 FlüG).
Dieser Nichteintretensentscheid wurde dem Beschwerdeführer am Morgen des 4. Februar 2010 in Anwesenheit des Beschwerdevertreters eröffnet und zugestellt. Dabei brachte der Beschwerdeführer vor, das Rückübernahmeabkommen sei nicht geeignet, eine staatsvertragliche Zuständigkeit zu begründen, und somit sei es keine ausreichende rechtliche Grundlage für einen Nichteintretensentscheid. Der Beschwerdeführer könne nicht dazu angehalten werden, in der Schweiz ein Asylgesuch zu stellen. Es werde beantragt, dass aus demjenigen Land, wo der Beschwerdeführer ein Asylgesuch gestellt haben solle, der entsprechende Nachweis eingeholt werde und der Verfahrensstand erhoben werde.
6. Ebenfalls am 4. Februar 2010 stellte der Beschwerdeführer, vertreten durch den Beschwerdevertreter, beim Ausländer- und Passamt einen Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe in vollem Umfang.
7. Am 5. Februar 2010 stellte der Beschwerdeführer bei der Regierung ein Gesuch auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gemäss Art. 90 FlüG. Zugleich kündigte er die Einreichung einer Beschwerde gegen den Nichteintretensentscheid an.
8. Mit Verfügung vom 5. Februar 2010 (Präsidialverfügung) entschied der Regierungschef des Fürstentums Liechtenstein, gestützt auf Art. 90 Abs. 2 FlüG, wie folgt:
"1. Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung in Bezug auf den Nichteintretensentscheid des Ausländer- und Passamts vom 4. Februar 2010 wird abgewiesen.
2. Auf die Einhebung einer Entscheidungsgebühr wird verzichtet."
Diese Verfügung enthielt die Belehrung, dass sie gemäss VBI 1999/63 endgültig sei. Sie wurde noch gleichentags dem Beschwerdevertreter zugestellt.
9. Am 9. Februar 2010 teilte das Ausländer- und Passamt dem Beschwerdevertreter mit, dass die Übergabe des Beschwerdeführers an die Schweizer Behörden voraussichtlich am 12. Februar 2010 erfolge.
Am 11. Februar 2010 erteilten die Schweizer Behörden schriftlich ihre Zustimmung zur Rückübernahme des Beschwerdeführers.
Die Übergabe an die Schweizer Behörden erfolgte am 12. Februar 2010.
Am 17. Februar 2010 erhob der Beschwerdeführer bei der Regierung Beschwerde gegen den Nichteintretensentscheid des Ausländer- und Passamts vom 4. Februar 2010. Über diese Beschwerde ist bis heute nicht entschieden.
Am 15. Februar 2010 stellte der Beschwerdeführer zusammen mit drei anderen Asylsuchenden aus Eritrea bei der Regierung ein Nachsichtsgesuch. Er beantragte, die Regierung wolle feststellen, dass er sich bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über seine Beschwerde gegen den Nichteintretensentscheid legal in Liechtenstein aufhalte. Weiters wolle die Regierung die Aufnahme des Beschwerdeführers im Asylzentrum Vaduz verfügen und die Flüchtlingshilfe mit der Wiederaufnahme der Betreuung beauftragen. Die Regierung wolle über dieses Nachsichtsgesuch innert 14 Tagen eine Entscheidung fällen.
Hintergrund dieses Nachsichtsgesuches war, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz kein Asylgesuch stellte und deshalb das Ausländeramt St. Gallen mit Verfügung vom 12. Februar 2010 den Beschwerdeführer aus der Schweiz wegwies und ihn verpflichtete, die Schweiz bis spätestens 14. Februar 2010 zu verlassen. Daraufhin begab sich der Beschwerdeführer wieder nach Liechtenstein und stellte das erwähnte Nachsichtsgesuch.
Da die Regierung nicht innert 14 Tagen entschied, erhoben der Beschwerdeführer und die drei anderen Asylsuchenden am 4. März 2010 eine Rechtsverzögerungsbeschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser wies mit Urteil (Aufsichtsentscheidung) vom 11. März 2010 zu VGH 2010/12 die Rechtsverzögerungsbeschwerde ab. Dagegen erhob der Beschwerdeführer Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof, der mit Urteil vom 21. September 2010 zu StGH 2010/55 der Individualbeschwerde keine Folge gab und feststellte, dass der Beschwerdeführer durch das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichtshofes in seinen Grundrechten nicht verletzt ist.
10. Da sich der Beschwerdeführer, wie erwähnt, nach seiner Rückführung in die Schweiz wieder nach Liechtenstein begab, verfügte das Ausländer- und Passamt am 1. März 2010, den Beschwerdeführer zur Sicherung seiner Wegweisung aus Liechtenstein in Haft zu nehmen und den Beschwerdeführer am 2. März 2010 wieder in die Schweiz zurückzuführen.
Gleichzeitig erliess das Ausländer- und Passamt ein Einreiseverbot gegen den Beschwerdeführer.
11. Am 21. Mai 2010 änderte der Staatsgerichtshof mit zwei Beschlüssen zu StGH 2009/202 und StGH 2009/209 - dies in Fällen, die ähnlich gelagert sind wie jener des Beschwerdeführers - die bisherige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und des Staatsgerichtshofes zur Frage der Anfechtbarkeit von (Präsidial-)Verfügungen des Regierungschefs, mit denen Anträge auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide des Ausländer- und Passamtes abgewiesen wurden.
Der Staatsgerichtshof führte aus, dass entgegen der bisherigen Rechtsprechung eine solche Präsidialverfügung selbständig an den Verwaltungsgerichtshof anfechtbar sei. Ansonsten bestünde die Gefahr, dass ein Asylsuchender nicht nur in die Schweiz oder nach Österreich weggewiesen, sondern von dort an einen anderen Staat weitergeschoben werde, bevor eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen sei. Eine solche Rechtslage würde nicht den Vorgaben des Art. 13 EMRK entsprechen und das Recht auf eine wirksame Beschwerde würde zur blossen Makulatur. Auch wenn der Präsident des Staatsgerichtshofes den Antrag auf Erlass vorsorglicher Massnahmen mangels Letztinstanzlichkeit der angefochtenen Präsidialverfügung des Regierungschefs zu Recht zurückgewiesen habe, seien die Betroffenen keinesfalls ohne weiteren Rechtsschutz. Die vorliegende Änderung der bisherigen Rechtsprechung sei als Grund für eine Wiedereinsetzung der versäumten Beschwerdefrist vor dem Verwaltungsgerichtshof gemäss Art. 104 LVG zu qualifizieren. Den Beschwerdeführern [in den Verfahren StGH 2009/202 und StGH 2009/209] stehe daher die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof weiterhin offen.
12. Unter Berufung auf diese (geänderte) Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes reichte der Beschwerdeführer am 04. Juni 2010 einen Schriftsatz beim Verwaltungsgerichtshof ein. Dieser Schriftsatz umfasst zum Ersten einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, zum Zweiten eine Beschwerde gegen die Präsidialverfügung des Regierungschefs vom 05. Februar 2010, zum Dritten einen Antrag auf Feststellung des Aufenthaltsrechts und zum Vierten einen Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe.
13. Mit Schreiben vom 21. Juni 2010 ersuchte der Beschwerdevertreter den Vorsitzenden des Verwaltungsgerichtshofes, sobald wie möglich über die Anträge auf Wiedereinsetzung des Verfahrens in den vorigen Stand zu entscheiden und die Einreiseerlaubnis explizit aufzuführen. Der Beschwerdevertreter führte aus, die Nachteile, die der Beschwerdeführer [und andere vom Beschwerdevertreter vertretene Asylsuchende aus Eritrea, die in der gleichen Lage wie der Beschwerdeführer sind] in den letzten Monaten seit der Ausschaffung aus Liechtenstein erdulden habe müssen, könnten zwar nicht mehr wiedergutgemacht werden, aber es erscheine dennoch angemessen und verhältnismässig, dem Beschwerdeführer das Aufenthaltsrecht in Liechtenstein nun auch formell und zumindest so lange zuzuerkennen, bis über das Asylgesuch rechtskräftig entschieden worden sei. Es müsse dem Urteil des Staatsgerichtshofes in der Praxis Wirkung zukommen und das Urteil dürfe nicht eine rein formelle Entscheidung bleiben, von dem der Beschwerdeführer keinen Nutzen habe.
14. Mit Schreiben vom 28. Juni 2010 ersuchte der Vorsitzende des Verwaltungsgerichtshofes den Beschwerdevertreter um Beantwortung verschiedener Fragen, insbesondere ob sich der Beschwerdeführer noch in der Schweiz befinde, welchen rechtlichen Status er dort habe, ob er dort ein Asylgesuch oder einen sonstigen ausländerrechtlichen Antrag gestellt habe, in welchen Verhältnissen er dort lebe und welche Nachteile er in den letzten Monaten erdulden habe müssen.
15. MIt Schreiben vom 05. Juli 2010 teilte der Beschwerdevertreter dem Verwaltungsgerichtshof mit, es bedürfe weiterer Abklärungen, um die gestellten Fragen beantworten zu können. Da der Beschwerdeführer aufgrund seines Aufenthaltes im Ausland nicht mehr aktiv am Beschwerdeverfahren mitwirken könne, sei die Einholung von Auskünften mit hohem Zeitaufwand verbunden. Es sei über den Antrag auf Verfahrenshilfe zu entscheiden, bevor Entscheidungen in der Hauptsache ergingen.
16. Am 22. Juli 2010 gewährte der Verwaltungsgerichtshof im Parallelverfahren VGH 2010/25 und 42 dem dortigen Beschwerdeführer Verfahrenshilfe in vollem Umfang.
17. Daraufhin beantwortete der Beschwerdevertreter die Fragen vom 28. Juni 2010 mit Schriftsatz vom 17. August 2010.
18. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass das Ausländer- und Passamt am 04. Februar 2010 einen Nichteintretensentscheid fällte und den Beschwerdeführer verpflichtete, Liechtenstein sofort zu verlassen. Der Beschwerdeführer stellte sofort ein Gesuch an die Regierung um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung. Dieses Gesuch wurde vom Regierungschef mittels Präsidialverfügung vom 05. Februar 2010 abgewiesen. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 04. Juni 2010 Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, worüber nun zu entscheiden ist. Zu entscheiden ist auch über die weiteren im Schriftsatz vom 04. Juni 2010 gestellten Anträge.
Der Verwaltungsgerichtshof zog die Vorakten des Ausländer- und Passamtes und der Regierung betreffend den Beschwerdeführer bei, erörterte in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 17. Januar 2011 die Sach- und Rechtslage und entschiede, wie aus dem Spruch ersichtlich.
1. Der Staatsgerichtshof führte in seinen Beschlüssen vom 21. Mai 2010 zu StGH 2009/202 und StGH 2009/209 aus, dass seine geänderte Rechtsprechung einen Grund für die Wiedereinsetzung der versäumten Beschwerdefrist gegen eine Verfügung des Regierungschefs, mit der ein Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen wurde, darstelle. Diese Beschlüsse des Staatsgerichtshofes wirken nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes nicht nur zu Gunsten der Beschwerdeführer in jenen StGH-Verfahren, sondern auch zu Gunsten anderer Asylsuchender, die sich in analoger Lage wie jene Beschwerdeführer befinden. Dies trifft gegenständlich auch auf den Beschwerdeführer zu, da sein liechtensteinisches Asylverfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen und insbesondere noch eine Beschwerde gegen den Nichteintretensentscheid des Ausländer- und Passamtes vom 04. Februar 2010 bei der Regierung anhängig ist. Damit stellt sich auch im Falle des Beschwerdeführers heute noch die Frage, ob seiner Beschwerde gegen den Nichteintretensentscheid aufschiebende Wirkung zukommen soll.
Dementsprechend war, gestützt auf die Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes zu StGH 2009/202 und StGH 2009/209, der Antrag des Beschwerdeführers vom 04. Juni 2010 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen.
2. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und die Beschwerde vom 04. Juni 2010 wurde rechtzeitig eingereicht, nämlich innert 14 Tagen nach Fällung der erwähnten StGH-Beschlüsse und damit auch innert 14 Tagen seit Zustellung dieser Beschlüsse.
3. Im vorliegenden Verfahren geht es um die Frage, ob der Beschwerde gegen den Nichteintretensentscheid des Ausländer- und Passamtes aufschiebende Wirkung zukommen soll, sodass sich der Beschwerdeführer während der Dauer des Beschwerdeverfahrens in Liechtenstein aufhalten darf. Es geht im gegenständlichen Verfahren also nicht vornehmlich um die Frage, ob der Nichteintretensentscheid des Ausländer- und Passamtes zu Recht erging. Dennoch hat diese Frage Einfluss auf die Entscheidung, ob der Beschwerde gegen den Nichteintretensentscheid aufschiebende Wirkung zukommen soll. Dementsprechend hat denn auch der Beschwerdeführer in seiner gegenständlichen Beschwerde die Frage, ob der Nichteintretensentscheid gestützt auf das Rückübernahmeabkommen ergehen durfte, releviert. Zu dieser Frage führte der Verwaltungsgerichtshof in einem anderen Fall, der mit dem gegenständlichen vergleichbar ist, und der am 2. Dezember 2010 entschieden wurde, Folgendes aus:
3.1. Zentrale Frage ist, ob das Ausländer- und Passamt ohne Durchführung eines Asylverfahrens und damit ohne weitere Prüfung von Asylgründen einen Nichteintretensentscheid gemäss Art. 25 FlüG (Gesetz vom 2. April 1998 über die Aufnahme von Asylsuchenden und Schutzbedürftigen, Flüchtlingsgesetz, LGBl. 1998 Nr. 107 in der gültigen Fassung) fällen und den Beschwerdeführer, gestützt auf das Rückübernahmeabkommen LGBl. 2000 Nr. 241 und das dazugehörige Protokoll LGBl. 2000 Nr. 242, an die schweizerischen Behörden übergeben durfte.
Zu dieser Frage nahm der Verwaltungsgerichtshof in seinem Urteil (Aufsichtsentscheidung) vom 11. März 2010 zu VGH 2010/12 wie folgt Stellung:
"Liechtenstein ist weder Vertragspartei des sogenannten Schengen-Abkommens noch Vertragspartei des sogenannten Dublin-Abkommens, dies im Gegensatz zu Österreich und der Schweiz. Liechtenstein schloss aber am 3. Juli 2000 mit seinen Nachbarstaaten das Abkommen zwischen dem Fürstentum Liechtenstein, der Österreichischen Bundesregierung und dem Schweizerischen Bundesrat über die Übernahme von Personen (Rückübernahmeabkommen) ab, das am 1. Januar 2001 in Kraft trat (LGBl. 2000 Nr. 241). Dieses Abkommen regelt in seinem Abschnitt II (Art. 4 bis 6) die Übernahme von Drittstaatsangehörigen. Danach übernimmt jede Vertragspartei auf Antrag der anderen Vertragspartei ohne besondere Formalitäten die Person, die nicht die Staatsangehörigkeit einer Vertragspartei besitzt (sogenannte Drittstaatsangehörige), wenn nachgewiesen oder auch nur glaubhaft gemacht wird, dass diese Person aus dem Hoheitsgebiet der ersuchten Vertragspartei rechtswidrig in das Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei eingereist ist (Art. 4 Abs. 1).
Die Beschwerdeführer sind im Oktober 2009 rechtswidrig (illegal) in Liechtenstein eingereist, was von den Beschwerdeführern denn auch nicht bestritten wird. Das Ausländer- und Passamt führte in den Nichteintretensentscheidungen aus, dass die Beschwerdeführer sehr wahrscheinlich über die Schweiz nach Liechtenstein einreisten. Die Schweizer Behörden anerkannten offensichtlich, dass ein solcher Reiseweg glaubhaft ist und übernahmen deshalb am 12. Februar 2010 die Beschwerdeführer, dies gestützt auf das Rückübernahmeabkommen.
Die Übernahmeverpflichtung einer Vertragspartei des Abkommens besteht u.a. dann nicht, wenn dem Drittstaatsangehörigen vom ersuchenden Staat nach der Einreise ein Aufenthaltstitel ausgestellt wurde, oder wenn dem Drittstaatsangehörigen vom ersuchenden Staat der Flüchtlingsstatus gemäss der Genfer Flüchtlingskonvention zuerkannt wurde (Art. 4 Abs. 2 Ziff. 2 und 4 des Abkommens). Kein Aufenthaltstitel in diesem Sinne ist die befristete Zulassung zum Aufenthalt im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei im Hinblick auf die Behandlung eines Asylbegehrens (Art. 6 des Abkommens). Aus diesen Bestimmungen ist ersichtlich, dass das Rückübernahmeabkommen gerade auch auf Asylsuchende anwendbar ist. Reist also ein Drittstaatsangehöriger, wie die Beschwerdeführer, über einen Vertragssstaat in den anderen Vertragsstaat und stellt der Drittstaatsangehörige in diesem anderen Vertragsstaat ein Asylbegehren, ist der erste Vertragsstaat zur Rückübernahme dieses Drittstaatsangehörigen verpflichtet. Vorliegendenfalls ist die Schweiz verpflichtet, die Beschwerdeführer von Liechtenstein zu übernehmen. Dies führt zwangsläufig dazu, dass Liechtenstein für das Asylverfahren nicht mehr zuständig ist. Zuständig kann dann nur noch die Schweiz sein, es sei denn, die Schweiz sei aus anderen Gründen für das Asylverfahren nicht zuständig, wie etwa dann, wenn der Drittstaatsangehörige in der Schweiz kein Asylbegehren stellt oder stellen will oder weil die Schweiz aufgrund anderer völkerrechtlicher Abkommen (wie dem Schengen- und Dublin-Abkommen) aufgrund der Zuständigkeit eines Drittstaates selbst nicht zuständig ist. Anders formuliert heisst dies, dass die Vertragsstaaten des Rücknahmeabkommens mit diesem Abkommen zwar nicht ausdrücklich aber doch implizit festlegten, welcher Staat für ein Asylverfahren zuständig ist. Dies hat zur Konsequenz, dass ein Drittstaatsangehöriger nicht frei wählen kann, in welchem Vertragsstaat des Rücknahmeabkommens er ein Asylverfahren durchlaufen kann.
Wenn die Beschwerdeführer dem entgegenhalten, dass dadurch das liechtensteinische Asylrecht ad absurdum geführt werde, weil es dann ja nie zur Anwendung komme, denn jeder Asylsuchende müsse ja entweder über die Schweiz oder über Österreich nach Liechtenstein eingereist sein, ist dem entgegenzuhalten, dass es durchaus Fälle geben kann, in denen Liechtenstein doch für ein Asylverfahren zuständig ist. Aber selbst wenn Liechtenstein nie zuständig wäre, wäre dies keine absurde Situation, denn aufgrund des Rückübernahmeabkommens ist gewährleistet, dass Drittstaatsangehörige in einem Staat, in dem die Genfer Flüchtlingskonvention ebenso wie in Liechtenstein gilt, ein Asylverfahren durchlaufen können. Nur ergänzend sei bemerkt, dass das liechtensteinische Flüchtlingsgesetz vom 2. April 1998 datiert und am 1. Juli 1998 in Kraft trat. Erst danach, nämlich am 3. Juli 2000, hat Liechtenstein das Rückübernahmeabkommen mit seinen beiden Nachbarstaaten abgeschlossen."
3.2. Gegen dieses Urteil VGH 2010/12 erhoben die damaligen Beschwerdeführer Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof, dies unter Vorlage des und Berufung auf das Rechtsgutachten des UNHCR Büro für die Schweiz und Liechtenstein vom 12. April 2010 zur Anwendung des schon genannten Rückübernahmeabkommens vom 3. Juli 2000 in Bezug auf die Zuständigkeit bei Vorliegen eines Asylgesuches. Das Ausländer- und Passamt reichte beim Staatsgerichtshof seine Stellungnahme vom 14. Juli 2010 zu VGH 2010/26 und damit insbesondere zum genannten UNHCR-Gutachten vom 12. April 2010 ein.
Der Staatsgerichtshof führte in seinem Urteil vom 21. September 2010, StGH 2010/55, zu all dem Folgendes aus:
"Dass die durch das Rückübernahmeabkommen geschaffene Situation der Verfassung oder dem Flüchtlingsgesetz widersprechen würde, kann der Staatsgerichtshof nicht finden. Art. 25 Abs. 1 Bst. c Flüchtlingsgesetz stellt ja ausdrücklich darauf ab, dass dann auf ein Asylgesuch nicht einzutreten ist, wenn die Gesuchsteller in ein Land ausreisen können, das staatsvertraglich für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig ist. Das Gesetz aus dem Jahre 1998 antizipierte also genau eine solche völkerrechtliche Rechtslage, wie sie mit dem Rückübernahmeabkommen geschaffen wurde. Das Argument, dass in Liechtenstein überhaupt kein Asyl mehr gewährt werden könnte, trifft deshalb nicht zu, weil die Schweiz nur dann eine Person übernehmen muss, wenn zumindest glaubhaft gemacht wird, dass diese Person im konkreten Fall über die Schweiz eingereist ist. Gleiches gilt für Österreich. Gelingt die Glaubhaftmachung nicht, wird der ersuchte Staat keine Rückübernahme leisten.
Wenn aber durch völkerrechtliche Abkommen, an denen Liechtenstein beteiligt ist, der Fall eintritt, dass nur mehr in seltenen Fällen auf Asylgesuche in Liechtenstein überhaupt einzutreten ist, ist dies grundsätzlich mit dem Flüchtlingsgesetz aber auch mit der liechtensteinischen Rechtsordnung als solcher prinzipiell nicht unvereinbar. Dessen ungeachtet ist zu fragen, wie sinnvoll ein Gesetz ist, das grundsätzlich eine Asylgewährung verspricht, in der Praxis aber so gut wie keine Anwendung finden kann. Der Staatsgerichtshof vertritt die Auffassung, dass es wohl auch sinnvollere Lösungen gegeben hätte (wie etwa eine an seinem Bevölkerungsanteil angepasste Aufnahme von Asylwerbern in Liechtenstein).
Zu berücksichtigen ist allerdings, dass Liechtenstein Vertragspartei des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Genfer Konvention) ist (LGBl. 1956 Nr. 15). Eine weitere völkerrechtliche Vorschrift bildet das Protokoll über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (LGBl. 1986 Nr. 75). Das Rückübernahmeabkommen ist jedenfalls im Lichte dieser multilateralen Abkommen zu interpretieren. Die genannten völkerrechtlichen Vorschriften gelten für Personen, die von den Vertragsstaaten als Flüchtlinge anerkannt werden. Sie stehen aber anderen völkerrechtlichen Normen, wonach Asylwerber von einem anderen Staat übernommen werden können, wenn sie dort ein Asylgesuch stellen können, grundsätzlich nicht entgegen.
Der Staatsgerichtshof sieht sich allerdings in diesem Zusammenhang veranlasst, auf die in der Stellungnahme der Regierung vom 16. April 2010 angesprochene Forderung des UNHCR einzugehen, wonach Liechtenstein das Rückübernahmeabkommen nicht auf Asylsuchende anwenden sollte, soweit nicht klar ersichtlich ist, dass die betroffenen Personen effektiv Zugang zu einem Asylverfahren und zu eventuell notwendigem Schutz erhalten würden oder diesen Zugang bereits in einem anderen Land erhalten haben. Der Staatsgerichtshof erachtet diese Forderung als begründet. Die Anwendung des Rückübernahmeabkommens darf nicht dazu führen, dass jemand ohne Asylland verbleibt. Die Regierung hat in ihrer Stellungnahme allerdings ausführlich begründet, dass das Rückübernahmeabkommen nur dann angewendet wird, wenn diese Voraussetzung erfüllt ist. Auf der anderen Seite haben die Beschwerdeführer nicht dargelegt, weshalb es ihnen verwehrt gewesen sein sollte, in der Schweiz ein Asylgesuch zu stellen. Der Verwaltungsgerichtshof ist im Recht, wenn er davon ausgeht, dass es ein Recht, sich das Asylland auszuwählen, nicht gibt. Es konnte im konkreten Fall auch darauf vertraut werde, dass die Schweiz völkerrechtskonform vorgeht. Der Staatsgerichtshof verweist in diesem Zusammenhang auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes vom 2. Februar 2010, E 5841/2009 [im Internet abrufbar unter www.bundesverwaltungsgericht.ch], in welchem die Praxis des sofortigen Vollzugs der Wegweisung als rechtswidrig erachtet wurde. Dem Betroffenen muss eine angemessene Frist zur Verfügung stehen, im Rahmen der Beschwerdeerhebung die Gewährung vorsorglichen Rechtsschutzes beantragen zu können (siehe dazu auch StGH 2009/209 und StGH 2009/202). Der Staatsgerichtshof sieht daher auch und gerade unter dem Aspekt der vom UNHCR aufgeworfenen Problematik keine Rechtsverletzung gegegeben."
3.3. Darüberhinaus ist auf das UNHCR-Gutachten vom 12. April 2010, das Schreiben UNHCR an Advokaturbüro Philipp Wanger vom 14. April 2009 und das Themenpapier von UNHCR Genf vom Mai 2001 betreffend zwischenstaatliche Vereinbarungen betreffend die Rückübernahme von Drittstaatsangehörigen, einschliesslich Asylsuchenden, und die Bestimmung des für die inhaltliche Prüfung eines Asylantrages zuständigen Staates, wie folgt einzugehen:
Das UNHCR weist darauf hin, dass Flüchtlinge nicht durch die Anerkennung durch einen bestimmten Staat zu Flüchtlingen werden, sondern diese Anerkennung lediglich deklaratorische Wirkung hat. Sie sind daher auch ohne die Anerkennung berechtigt, Zugang zu Schutz zu erhalten.
Der Verwaltungsgerichtshof schliesst sich diesen Schlussfolgerungen an. Im konkreten Fall hat ein Betroffener insoweit Schutz in Liechtenstein erhalten, als er aufgenommen und betreut wurde. In einem förmlichen Verfahren nach dem Flüchtlingsgesetz wurde entschieden, ihn in die Schweiz zurückzuführen. In der Schweiz hat er ebenfalls effektiven Zugang zu Schutz. Der Kritik des UNHCR, dass auch bei einem Nichteintretensentscheid bzw. einem Entscheid über die Rückführung gemäss Rückübernahmeabkommen ein effektiver gerichtlicher Rechtsschutz gewährt werden soll, ist zwischenzeitlich durch die Beschlüsse des Staatsgerichtshofes vom 21. Mai 2010 zu StGH 2009/202 und StGH 2009/209 Rechnung getragen worden.
Das UNHCR anerkennt das Bedürfnis von Staaten, die Zuständigkeit bei Asylverfahren zu regeln. Es ist sich der Bedenken der Staaten bezüglich des sogenannten "forum shopping" und der mit irregulärer Weiterwanderung von Asylsuchenden und Flüchtlingen verbundenen Probleme bewusst. Auch wenn nach Ansicht des UNHCR's jede Person das Recht hat, Asyl zu suchen und zu geniessen und dabei keine völkerrechtliche Pflicht bestehe, dies im erstmöglichen Land zu tun, weist UNHCR auch darauf hin, dass Asylsuchende und Flüchtlinge kein uneingeschränktes Recht haben, das Asylland, welches ihr Gesuch prüft, frei zu wählen.
In diesem Sinne bestehen nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes keine grundlegenden Bedenken gegen das von Liechtenstein mit der Schweiz und Österreich abgeschlossene Rückübernahmeabkommen und dessen Anwendung.
Das UNHCR meint jedoch, dass solche Rückübernahmeabkommen klare Schutzmechanismen enthalten sollten. Dies sei beim Rückübernahmeabkommen Liechtensteins mit Österreich und der Schweiz nicht gegeben.
Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes wäre es zwar wünschenswert, wenn Rückübernahmeabkommen ausdrückliche und klare Schutzmechanismen enthielten, doch genügt es aus grundrechtlicher Sicht, wenn solche Schutzmechanismen effektiv gegeben sind.
Das UNHCR fordert, dass der rückgeführte Asylsuchende im anderen Land wieder aufgenommen wird. Diesbezüglich bestimmt Art. 4 Abs. 1 Rückübernahmeabkommen ausdrücklich, dass der ersuchte Staat die rückzuführende Person übernimmt. Es besteht kein Zweifel, dass die Schweiz rückgeführte Asylsuchende tatsächlich wieder aufnimmt.
Das UNHCR verlangt einen tatsächlichen Schutz vor Refoulement. In Bezug auf die Schweiz besteht nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes kein Zweifel daran, dass die Schweiz Schutz vor Refoulement gewährt. Diesbezüglich hat der Staatsgerichtshof in seinem Urteil vom 21. September 2010 zu StGH 2010/55 zutreffend auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes vom 2. Februar 2010 zu E 5841/2009 hingewiesen. Ergänzend kann auch auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. Juli 2010 zu E 6237/2009 verwiesen werden.
Das UNHCR verlangt, dass die rückgeführte Person im anderen Staat die Möglichkeit hat, Asyl zu beantragen und zu bekommen. Auch dies ist im Fall der Schweiz gewährleistet. Nach einer Rückführung könnden die Betroffenen in der Schweiz einen Asylantrag stellen. Nichts spricht dagegen. Damit besteht auch die grundsätzliche Möglichkeit, in der Schweiz Asyl zu bekommen.
Das UNHCR meint, ein Asylsuchender solle nur dann in einen anderen Staat rückgeführt werden, wenn der Asylsuchende in einer tatsächlichen Beziehung oder engen Verbindung zum anderen Staat stehe. Diese Forderung des UNHCR steht jedoch nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes in einem Spannungsverhältnis zu den - auch vom UNHCR anerkannten - Bedenken der Staaten bezüglich des sogenannten forum shopping. Deshalb bestehen nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes zumindest dann keine Bedenken gegen eine Rückführung, wenn der Asylsuchende weder zum einen noch zum anderen Staat tatsächliche Beziehungen oder enge Verbindungen hat, wie hier der Beschwerdeführer zu Liechtenstein und der Schweiz.
Zentral ist die Forderung des UNHCR, dass jeder Asylsuchene Zugang zu einem effektiven und fairen Asylverfahren hat und den Schutz bekommt, den er benötigt. Diese Forderung korrespondiert durchaus mit der Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofes. Sie wurde nie verletzt: Betroffene können nach ihrer Rückführung in die Schweiz einen neuen Asylantrag stellen und die Schweiz wird dieses Asylgesuch unter Anwendung ihres Asylgesetzes prüfen. Das (schweizerische) Asylgesetz gewährleistet ein effektives und faires Asylverfahren, dies auch, wenn die Schweizer Behörden die Dublin-II-Verordnung anwenden. Auch in letzterem Falle würde jedenfalls, gestützt auf Art. 44 Abs. 1 Asylgesetz, die Zumutbarkeit der weiteren Rückführung der Betroffenen in ein anderes Mitgliedsland des Dublin-Regimes geprüft und bei Bedenken keine weitere Rückführung vorgenommen (siehe die schon erwähnten Urteile des Bundesverwaltungsgerichts).
4. Da die Hauptfrage des Beschwerdeverfahrens gegen den Nichteintretensentscheid des Ausländer- und Passamtes damit geklärt ist, stellt die "Komplexität dieser Rechtsfragen im Hauptverfahren", wie es der Beschwerdeführer in seinem Schriftsatz vom 04. Juni 2010 argumentiert, keinen Grund mehr dar, dem Beschwerdeführer zu ermöglichen, den Ausgang seines Beschwerdeverfahrens in Liechtenstein abzuwarten. Darüberhinaus ist die Relevierung von Rechtsfragen Aufgabe des Beschwerdevertreters, wofür er keine aktive Mithilfe des Beschwerdeführers benötigt.
5. Der Beschwerdeführer bringt vor, der Staatsgerichtshof habe erkannt, dass die 24 Stunden-Frist zur Einreichung eines Gesuchs auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nicht verfassungsmässig sei. Im gegenständlichen Verfahren habe der entsprechende Antrag jedoch noch innert dieser kurzen Frist eingereicht werden müssen. Deshalb sei der Erlass der Präsidialverfügung Ergebnis eines nicht verfassungskonformen Verfahrens. Daher sei die Präsidialverfügung allein schon aus diesem Grund aufzuheben und dem Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung statt zu geben.
Diese Argumentation kann sich auf die Entscheidungen des schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts vom 02. Februar 2010 zu E 5841/2009 vom 06. Juli 2010 zu E 6237/2009 stützen. Das Bundesverwaltungsgericht führte aus, dass die Nichtbeachtung des Grundsatzes, dass eine effektive Beschwerdeführung möglich sein müsse, respektive die Anordnung des sofortigen Vollzugs angesichts ihrer formellen Natur grundsätzlich zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung führen müsse. Bei der Verletzung des Rechts auf effektiven Rechtsschutz handle es sich um eine schwerwiegende Verfahrensverletzung, weshalb eine Heilung nicht in Betracht falle. Eine Heilung sei nur dann möglich, wenn die ursprünglich fehlerhafte Verfügung aufrechterhalten werden könne, weil sie nach der Heilung mit keinem Rechtsmangel mehr belastet sei (vgl. Stadelwieser, Die Eröffnung von Verfügungen, Diss., St. Gallen 1994, S. 163). Hier gehe es um eine wiederholte rechtswidrige Praxis des Bundesamtes für Migration, die in Nichteintrentesverfahren nach Asylgesetz das Recht der betreffenden Personen auf effektiven Rechtsschutz verletze. Dieser könne nur mittels Kassation und Anweisung an das Bundesamt, diese Praxis zu ändern, entgegengewirkt werden. Zudem habe die gegen Art. 13 EMRK verstossende Entscheideröffnung mit dem zeitgleichen Vollzug zu einem schweren Nachteil für die Beschwerdeführer geführt, indem die Überstellung ins Ausland nicht verhindert habe werden können.
Im vorliegenden Fall des Beschwerdeführers liegt jedoch eine etwas andere Konstellation vor wie in den beiden erwähnten Fällen des Bundesverwaltungsgerichts. Das Ausländer- und Passamt fällte zwar am 04. Februar 2009 einen Nichteintretensentscheid und verfügte, dass der Beschwerdeführer das Fürstentum Liechtenstein zu verlassen habe [Wegweisung in die Schweiz], doch beinhaltet dieser Nichteintretensentscheid auch die Rechtsmittelbelehrung, dass gegen die sofortige Vollziehung der Wegweisungsentscheidung innert 24 Stunden ein Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eingereicht werden kann. Ein solches Gesuch stellte der Beschwerdeführer fristgerecht. Auch wenn die genannte gesetzliche Frist von 24 Stunden nach Erkenntnis des Staatsgerichtshofes eine zu kurze, gegen Art. 13 EMRK verstossende Frist ist, hat der Beschwerdeführer dennoch fristgerecht ein Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eingereicht und ist ihm insoweit kein Nachteil widerfahren. Es würde keinen Sinn machen, die Präsidialverfügung des Regierungschefs vom 05. Februar 2010 heute aufzuheben, um dem Beschwerdeführer dadurch zu ermöglichen, binnen 5 Tagen dasselbe Gesuch wie am 04. Februar 2010 nochmals bei der Regierung einzureichen. Dass der Beschwerdeführer durch die kurze 24 stündige Frist abgehalten wurde, in seinem Gesuch vom 04. Februar 2010 auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung alle Argumente vorzubringen, argumentiert der Beschwerdeführer nicht und ist auch nicht zu erkennen.
Dass die Präsidialverfügung des Regierungschefs vom 05. Februar 2010 nach der nunmehrigen Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes eine verfassungswidrige Rechtsmittelbelehrung enthielt, konnte ohne Nachteil für den Beschwerdeführer dadurch korrigiert werden, dass der Beschwerdeführer nach Bekanntwerden der Beschlüsse des Staatsgerichtshofes vom 21. Mai 2010 zu StGH 2009/202 und StGH 2009/209 innert 14 Tagen Beschwerde gegen diese Präsidialverfügung erheben konnte und auch erhob.
Da der Beschwerdeführer zudem in regelmässigen Abständen mit dem Beschwerdevertreter Kontakt aufnimmt - wie dies im Schriftsatz vom 17. August 2010 unter Ziff. 1. ausgeführt wird -, konnte der Beschwerdevertreter die für die Beschwerde vom 04. Juni 2010 notwendigen Informationen nicht nur seit Bekanntwerden der Beschlüsse des Staatsgerichtshofes vom 21. Mai 2010 beim Beschwerdeführer erlangen, sondern schon zuvor während den regelmässigen Kontakten und auch noch danach bis zur Einreichung des Schriftsatzes vom 17. August 2010. Letzterer wird im gegenständlichen Verfahren voll berücksichtigt, sodass dadurch, dass sich der Beschwerdeführer während der Ausarbeitung der Beschwerde vom 04. Juni 2010 nicht in Liechtenstein aufhalten konnte, kein substantieller Nachteil erwuchs.
6. Der Beschwerdeführer bringt vor, es bestehe zwar ein öffentliches Interesse an einem raschen Asylverfahren, doch habe vorliegendenfalls das Ausländer- und Passamt seinen Nichteintretensentscheid nicht innert der vom Gesetz vorgesehenen Frist vom 20 Tagen, sondern erst vier Monate nach Einreise des Beschwerdeführers in Liechtenstein erlassen. Deshalb sei nicht einzusehen, weshalb der Nichteintretensentscheid des Ausländer- und Passamtes sofort vollzogen werden müsse.
Art. 25 Abs. 4 FlüG bestimmt, dass Nichteintrentensentscheide in der Regel innert 20 Arbeitstagen nach erfolgter Prüfung der Zuständigkeit für die Duchführung des Asylverfahrens zu treffen sind. Daraus ist aber kein Anspruch dahingehend abzuleiten, dass bei "Fristversäumnis" kein Nichteintretensentscheid gefällt werden darf.
Auch wenn das Ausländer- und Passamt mehr als die vom Gesetz vorgesehene Frist von 20 Tagen benötigt, wie z.B. vorliegendenfalls drei Monate, um einen Nichteintretensentscheid zu fällen, besteht weiterhin ein öffentliches Interesse an einem raschen Verfahren mit raschem Vollzug der Wegweisung. Das mit der Schweiz und Österreich abgeschlossene Rückübernahmeabkommen bezweckt u.a. die Bekämpfung des so genannten forum shoppings im Asylbereich. Dennoch ist eine Rückführung in den anderen Vertragsstaat nicht während unbeschränkter Zeit möglich. Vielmehr bestimmt das Rückübernahmeabkommen in Art. 4 Abs. 2 Ziff. 3, dass die Übernahmeverpflichtung des anderen Staates nicht besteht, wenn der Drittstaatsangehörige entweder mehr als sechs Monate nach Kennntis der jeweiligen Behörde von der rechtswidrigen Einreise oder seit mehr als einem Jahr auf dem Hoheitsgebiet des ersuchenden Staates sich aufgehalten hat. Dies bedeutet, dass zumindest in den ersten sechs Monaten das Interesse des Asylsuchenden, nicht in einen anderen Staat ausgewiesen zu werden, hinter den öffentlichen Interessen zurückstehen muss. Eine gewisse Korrektur daran hat nun der Staatsgerichtshof mit seiner Rechtsprechung vom 21. Mai 2010 zu StGH 2009/202 und StGH 2009/209 vorgenommen, indem er ausführte, dass der Asylsuchende zumindest so lange in Liechtenstein bleiben darf, bis der Regierungschef und allenfalls der Verwaltungsgerichtshof über ein Gesuch des Asylsuchenden auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung entschieden hat. Vorliegendenfalls konnte diese Forderung des Staatsgerichtshofes nicht vollumfänglich eingehalten werden, da sich das Verfahren noch auf die alte Rechsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und des Staatsgerichtshofes stützt. Dies allein ist jedoch, wie bereits ausgeführt, kein Grund dafür, dem Beschwerdeführer zu ermöglichen, auch nach Vorliegen des gegenständlichen Urteils des Verwaltungsgerichtshofes den Ausgang seines Beschwerdeverfahrens gegen den Nichteintretensentscheid in Liechtenstein abzuwarten.
7. Der Beschwerdeführer bringt vor, sein Anspruch auf rechtliches Gehör sei deshalb verletzt worden, weil die beabsichtigte Wegweisung des Beschwerdeführers in die Schweiz in keiner Anhörung zur Sprache gekommen sei, sondern erst anlässlich der Eröffnung des Nichteintretensentscheides kommuniziert worden sei. Somit sei es dem Beschwerdeführer nicht möglich gewesen, vor Erlass des Nichteintretensentscheids und der Anordnung des sofortigen Vollzugs der Wegweisung Einwände gegen die Rücküberstellung in die Schweiz zu erheben und substantiiert zu begründen.
Der Verwaltungsgerichtshof folgt diesen Argumenten nicht. Der Beschwerdeführer wurde am 22. Oktober 2009 und 16. Dezember 2009 vom Ausländer- und Passamt befragt, insbesondere zu der Sachverhaltsfrage, wie der Beschwerdeführer nach Liechtenstein kam. Aufgrund der Tatsache, dass der Beschwerdeführer ein Asylgesuch stellte und er in diesem Zusammenhang vom Ausländer- und Passamt zweimal befragt wurde, konnte und musste es dem Beschwerdeführer bewusst sein, dass ein asylrechtlicher Entscheid gefällt wird. Der Anspruch auf Gewährung des rechtlichen Gehörs geht nicht so weit, dass die Behörde vor Fällung einer Entscheidung detailliert darlegen muss, wie und mit welcher Begründung sie vorausschtlich entscheiden wird. Damit muss sie auch nicht im Vorhinein im Detail darlegen, was die rechtlichen Grundlagen ihrer Entscheidung sein werden. Dass vorliegendenfalls alle liechtensteinischen asylrelevanten Rechtsbestimmungen angewendet werden können, musste dem Beschwerdeführer bewusst sein. Somit wurde sein Anspruch auf rechtlichen Gehör nicht verletzt.
Im Übrigen würde eine allfällige Gehörsverletzung durch das Beschwerdeverfahren vor der Regierung und, soweit vorliegendenfalls relevant, durch das gegenständliche Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof geheilt (VGH 2005/89; VGH 2007/91; VGH 2008/21; VGH 2010/72; StGH 2003/90; StGH 2002/91). Der Beschwerdeführer hat denn auch insbesondere mit seinem Schriftsatz vom 17. August 2010 ausführlich dazu Stellung genommen, weshalb vorliegendenfalls seiner Beschwerde an die Regierung aufschiebende Wirkung zukommen soll.
8. Vorliegendenfalls entscheidend ist die Frage, ob der Beschwerdeführer durch die Rückführung in die Schweiz einen so grossen Nachteil erleidet, dass dieser die öffentlichen Interessen an der Vermeidung des forum shoppings und der zügigen Rückführung des Beschwerdeführers in die Schweiz überwiegt. Diesbezüglich bringt der Beschwerdeführer in seinem Schriftsatz vom 17. August 2010 vor, er sei Asylsuchender in Liechtenstein und mittlerweile auch in der Schweiz und es gebe für ihn keine Möglichkeit, einen ausländerrechtlichen Antrag in der Schweiz einzureichen. Der Beschwerdeführer habe zunächst versucht, sich in der Schweiz auf eigene Faust durchzuschlagen, was sich in den Wintermonaten als zu schwierig erwiesen habe. Aus diesem Grund habe der Beschwerdeführer nach Erhalt der Wegweisungsverfügung der Schweizer Behörden bei der Liechtensteiner Regierung ein Nachsichtsgesuch eingereicht. Der Beschwerdeführer sei jedoch am 2. März 2010 wieder in die Schweiz ausgeschafft worden. Dann habe der Beschwerdeführer am 3. März 2010 in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt, über welches bis anhin aber noch nicht entschieden worden sei. Es sei davon auszugehen, dass die Schweiz die Möglichkeit habe, den Beschwerdeführer gestützt auf Dublin II nach Italien wegzuweisen. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer wieder ins Ersteinreiseland Italien zurückgeschafft werde, wo ihm nun der Zugang zum Asylverfahren aufgrund des Asylverfahrens in Liechtenstein verwehrt werde. Derzeit sei der Beschwerdeführer gegen seinen Willen Asylsuchender in der Schweiz. Er habe dieses Asylgesuch nur eingereicht, um Unterkunft und Verpflegung sicherzustellen und halte nach wie vor am Asylgesuch in Liechtenstein fest. Er sei nach seinem Asylgesuch in der Schweiz dem Kanton Genf zugeordnet worden, wo er derzeit in einem Asylzentrum wohne. Der Beschwerdeführer sei am 16. März 2010 wegen Verstosses ausländerrechtlichen Vorschriften und rechtswidriger Einreise in die Schweiz gebüsst worden. Da der Beschwerdeführer die Busse von CHF 150.-- nicht bezahlen habe können, sei der Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe angeordnet worden und diese habe der Beschwerdeführer am 28. September 2010 antreten müssen. Dieses Verfahren hätte vermieden werden können, wenn der Beschwerdeführer bis zur rechtskräftigen Entscheidung über das Asylgesuch in Liechtenstein verbleiben hätte können. Die derzeitige Situation sei für den Beschwerdeführer unzumutbar.
Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, er habe sich anfänglich auf eigene Faust durchschlagen müssen, ist dies hier nicht weiter entscheidungsrelevant. Wesentlich ist, dass Sinn und Zweck des Rückübernahmeabkommens ist, die Zuständigkeit der drei Mitgliedsstaaten für die Aufnahme und Betreuung von Asylsuchenden (und anderen Ausländern) zu regeln. Vorliegendenfalls ist gemäss dem Rückübernahmeabkommen nicht Liechtenstein, sondern die Schweiz zuständig. Dies ist zwar, wie schon ausgeführt, nicht eine automatische Zuständigkeit der Schweiz zur Beurteilung des in Liechtenstein eingereichten Asylgesuchs, doch eine allgemeine Zuständigkeit der Schweiz für die - zumindest vorläufige - Aufnahme und Betreuung des Beschwerdeführers. Wenn sich jedoch der Beschwerdeführer dafür entscheidet, die Hilfe des zuständigen Staates, hier der Schweiz, nicht in Anspruch zu nehmen, muss er die daraus entstehenden Nachteile tragen. Zudem kann er aus seiner Entscheidung nicht einen Anspruch darauf ableiten, dass die Zuständigkeitsregelung gemäss Rückübernahmeabkommen nicht mehr gilt. Mit anderen Worten kann der Beschwerdeführer nicht dadurch, dass er die Hilfe der Schweiz ablehnt, die Gewährung der Hilfe durch Liechtenstein erzwingen. Anfänglich hat der Beschwerdeführer in der Schweiz kein Asylgesuch oder ein sonstiges fremdenrechtliches Gesuch gestellt. Es ist nicht zu erkennen, weshalb ihm eine solche Gesuchstellung in der Schweiz unzumutbar gewesen wäre. Hätte der Beschwerdeführer sofort nach seiner Rückführung am 12. Februar 2010 in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt, wäre er von den Schweizer Behörden betreut worden und er hätte sich nicht auf eigen Faust durchschlagen müssen.
Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, er sei von den Schweizer Behörden gebüsst und in Ersatzfreiheitsstrafe genommen worden, ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer nicht für die Einreise in die Schweiz im Rahmen der Rückübernahme vom 12. Februar 2010 gebüsst wurde. Gebüsst wurde er wegen seiner illegalen Einreise vom 20. Oktober 2009 bei Chiasso von Italien kommend. Diese Straftat hatte der Beschwerdeführer also schon vor der Rückführung vom 12. Februar 2010 begangen und wurde somit nicht durch die Rückführung verursacht.
Ob die Schweizer Behörden den Beschwerdeführer tatsächlich nach den Bestimmungen des Dublin-Regimes nach Italien zurückführen können und werden, steht nach dem Vorbringen des Beschwerdeführers nicht fest. Eine solche Rückführung ist sogar wenig wahrscheinlich. Wäre nämlich eine Rückführung geplant, hätten die Schweizer Behörden sehr rasch nach Stellung des Asylgesuchs am 3. März 2010 einen Nichteintretensentscheid gefällt und darin ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer, gestützt auf die Bestimmungen des Dublin-Regimes, nach Italien zurückgeführt wird. Da aber ein solcher Rückführungsentscheid der Schweizer Behörden nicht vorliegt, stellt sich auch nicht die Frage, was die italienischen Behörden entscheiden würden, wenn denn ein solcher Nichteintretensentscheid der Schweizer Behörden vorläge.
9. Der Beschwerdeführer stellte mit seinem Schriftsatz vom 04. Juni 2010 auch den Antrag, der Verwaltungsgerichtshof wolle ihm eine Einreisebewilligung erteilen und das Aufenthaltsrecht des Beschwerdeführers in Liechtenstein formell feststellen.
Die Stattgebung dieser Anträge kommt vorliegendenfalls nicht mehr in Betracht, da der Verwaltungsgerichtshof mit dem gegenständlichen Urteil erkennt, dass der Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Nichteintretensentscheid des Ausländer- und Passamtes keine aufschiebende Wirkung zukommen soll. Zwar hat der Staatsgerichtshof zu StGH 2009/202 und StGH 2009/209 erkannt, dass ein Asylsuchender sich so lange in Liechtenstein aufhalten darf, bis über seinen Antrag auf Wiederherstellung der aufschiegenden Wirkung seiner Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid rechtskräftig entschieden ist, doch liegt ein solcher rechtskräftiger Entscheid mit dem gegenständlichen Urteil des Verwaltungsgerichtshofes nun vor. Dem Beschwerdeführer kommt also heute kein Aufenthaltsrecht (mehr) in Liechtenstein zu. Ein Feststellungsinteresse daran, dass der Beschwerdeführer noch am Tag seiner Rückführung in die Schweiz am 12. Februar 2010 und einige Zeit danach, allenfalls bis heute, ein Aufenthaltsrecht in Liechtenstein gehabt hätte, ist nicht zu erkennen und wird auch nicht vorgebracht.
10. Dem Verfahrenshilfeantrag des Beschwerdeführers war statt zu geben, da der Staatsgerichtshof am 21. Mai 2010 erkannte, dass entgegen der früheren Rechtsprechung nun doch eine Präsidialverfügung des Regierungschefs, mit der ein Gesuch auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid des Ausländer- und Passamtes abgewiesen wurde, an den Verwaltungsgerichtshof angefochten werden kann. Für eine diesbezügliche Beschwerdeerhebung wäre der Beschwerdeführer selbst nicht in der Lage gewesen, sodass er eines Anwaltes bedurfte. Die gegenständliche Beschwerde vom 04. Juni 2010 kann auch nicht als von Vornherein aussichtslos beurteilt werden, dies allein schon wegen der neuen Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes zu StGH 2009/202 und StGH 2009/209 und dem Gutachten des UNHCR vom 12. April 2010. Die Verfahrenshilfe ist nicht nur für die Beschwerdeerhebung vom 04. Juni 2010, sondern für das gesamte gegenständliche Beschwerdeverfahren und somit auch für den Schriftsatz vom 17. August 2010 zu gewähren, zumal sich die gegenständliche Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes auch auf die Sachverhaltsangaben im Schriftsatz vom 17. August 2010 stützt und bezieht.
11. Die Kostenentscheidung stützt sich auf Art. 41 iVm Art. 35 Abs. 1 LVG. Der Beschwerdeführer ist mit seiner Beschwerde nicht durchgedrungen, sodass er die Kosten zu tragen hat. Parteikosten können sowohl nach dem Wortlaut von Art. 35 Abs. 1 LVG wie auch nach der steten Rechtsprechung - im Übrigen auch bei erfolgreicher Beschwerdeführung - nicht zugesprochen werden. Die Höhe der Kosten bemisst sich nach dem Streitwert und dem Gebührengesetz (LES 1998, 157). Vorliegendenfalls beträgt der Streitwert CHF 20'000.00 (§ 4 Ziff. 6 Honorarrichtlinien der Liechtensteinischen Rechtsanwaltskammer; so auch die Bemessung durch den Beschwerdeführer in seinen verfahrensgegenständlichen Schriftsätzen). Somit beträgt die Eingabegebühr CHF 42.-- und die Entscheidungsgebühr CHF 170.--. Aufgrund der Verfahrenshilfe, die dem Beschwerdeführer gewährt wurde, sind die Gebühren derzeit lediglich festzustellen.
Dieses Urteil ist endgültig.
Vaduz, 17. Januar 2011