Asylverfahren sind antragsbedürftig und richten sich im Wesentlichen nach der Dispositionsmaxime (Verfügungsgrundsatz). Rückzugserklärungen von Asylgesuchen können wegen Willensmängeln widerrufen oder angefochten werden. Rückzugserklärungen sind öffentlich-rechtliche Erklärungen (Willenserklärungen) Privater und ihre Rechtswirksamkeit kann durch einen wesentlichen Irrtum im Sinne von § 871 ABGB ausgeschlossen sein.
Ein Willensmangel kann analog zu Art. 104 und 105 LVG geltend gemacht werden. Demnach hat die Behörde in der Regel eine mündliche Parteienverhandlung durchzuführen.
VGH 2010/041
Der Verwaltungsgerichtshof des Fürstentums Liechtenstein, Vaduz, hat durch die
Rekursrichter: lic. iur. Andreas Batliner, Vorsitzender
in der Beschwerdesache des
Beschwerdeführers: Bf Asylzentrum Heuweg 8 9490 Vaduz
vertreten durch:
lic.iur. HSG et dipl.nat. ETH Stefan Hassler Rechtsanwalt Felbaweg 10 9494 Schaan
wegen: Asyl
gegen: Entscheidung der Regierung des Fürstentums Liechtenstein vom 18. Mai 2010, RA 2010/1255-2582
in der nicht-öffentlichen Sitzung vom 2. Dezember 2010
entschieden:
1. Der Beschwerde vom 2. Juni 2010 gegen die Entscheidung der Regierung des Fürstentums Liechtenstein vom 18. Mai 2010, RA 2010/1255-2582, wird insoweit stattgegeben, als die angefochtene Regierungsentscheidung sowie die Entscheidung des Ausländer- und Passamtes vom 8. Februar 2010, Asyl-E-Nr. 005, aufgehoben werden und die vorliegende Verwaltungssache zur Ergänzung des Verfahrens und zur neuerlichen Entscheidung an das Ausländer- und Passamt zurückgeleitet wird.
Weiters wird der Beschwerde vom 2. Juni 2010 insoweit stattgegeben, als dem Beschwerdeführer rückwirkend auf den 16. Dezember 2009 Verfahrenshilfe (Armenrecht) in vollem Umfang gewährt wird. Der Beschwerdeführer wird einstweilen von der Entrichtung aller Gebühren, Kosten und Sicherheitsleistungen befreit und ihm wird ein Rechtsanwalt als Verfahrenshelfer beigegeben. Die Benennung und Bestellung eines Rechtsanwalts zum Verfahrenshelfer bleibt der Liechtensteinischen Rechtsanwaltskammer vorbehalten.
2. Die Kosten des Verfahrens VGH 2010/41 verbleiben beim Land. Parteikosten werden keine zugesprochen.
1. Der Beschwerdeführer, geboren 1987, Staatsbürger von Somalia, reiste am 30. Septemer oder 1. Oktober 2009 illegal in Liechtenstein ein und gab am 1. Oktober 2009 bei der Landespolizei zu erkennen, dass er ein Asylgesuch stellt.
2. Am 15. Oktober 2009 wurde der Beschwerdeführer durch das Ausländer- und Passamt einvernommen, im Wesentlichen zu seinem Reiseweg von Somalia nach Liechtenstein.
3. Am 9. Dezember 2009 unterschrieb der Beschwerdeführer, offensichtlich in Anwesenheit eines Dolmetschers, eine Erklärung, die im Wesentlichen wie folgt lautet:
"Rückzug des Asylgesuches. Verzicht auf ein Asylverfahren. Ich, Bf, erkläre hiermit den Rückzug meines Asylgesuches. Ich erkläre mich bereit Liechtenstein zu verlassen und in mein Heimatland zurückzukehren. Ich werde davon in Kenntnis gesetzt, dass der Rückzug des Asylgesuchs die Beendigung des Asylverfahrens bedeutet und unwiderruflich ist. Mein Asylgesuch wird damit gegenstandslos und abgeschrieben."
4. Der Beschwerdeführer reiste jedoch nicht aus, bevollmächtigte am 14. Dezember 2009 den Beschwerdevertreter und liess durch diesen am 16. Dezember 2009 beim Ausländer- und Passamt einen Schriftsatz einreichen. Er beantragt darin, das Ausländer- und Passamt wolle im Sinne einer Wiedererwägung den Rückzug des Asylgesuches als gegenstandslos betrachten, dementsprechend auf das ursprüngliche Asylgesuch vom 30. September 2009 eintreten und dieses der Regierung zur Entscheidung vorlegen. Eventualiter wollte das Ausländer- und Passamt das gegenständliche Gesuch vom 16. Dezember 2009 als Asylgesuch behandeln und der Regierung zur Entscheidung vorlegen oder die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 35 FlüG anordnen. Zudem stellte der Beschwerdeführer einen Verfahrenshilfeantrag.
Er begründete seine Anträge damit, dass er sich über die Folgen seines Rückzugs des Asylgesuches geirrt habe, zumal er rechtswidrig von den Behörden über die Folgen nicht aufgeklärt worden sei.
5. Mit Schreiben vom 12. Januar 2010 teilte das Ausländer- und Passamt dem Beschwerdevertreter mit, dass durch den Rückzug des Asylgesuches dieses gegenstandslos und abgeschrieben worden sei. Deswegen erachte das Ausländer- und Passamt die Anträge des Beschwerdeführers vom 16. Dezember 2009 als gegenstandslos.
6. Mit Schriftsatz vom 13. Januar 2010 beantragte der Beschwerdeführer, das Ausländer- und Passamt wolle das Asylverfahren durchführen und der Regierung zur Entscheidung vorlegen. Eventualiter wolle das Amt bezüglich der "Gegenstandsloserachtung" des Asylgesuchs [gemäss Schreiben des APA] vom 12. Januar 2009 eine rechtsmittelfähige Verfügung erlassen.
7. Mit Entscheidung vom 8. Februar 2010, Asyl-E-Nr. 005, wegen Gegenstandsloserachtung des Asylgesuchs vom 16. Dezember 2009 entschied das Ausländer- und Passamt wie folgt:
"1. Die Anträge vom 13. Januar 2010 und 16. Dezember 2009 werden zur Kenntnis genommen und geprüft soweit sie nicht zurückgewiesen werden.
2. Der Antrag auf Wiedererwägung des Asylgesuchs vom 1. Oktober 2009 wird zurückgewiesen.
3. Das Asylgesuch vom 16. Dezember 2009 wird zurückgewiesen.
4. Bf wird weggewiesen. Er hat das Fürstentum Liechtenstein sofort zu verlassen. Im Unterlassungsfall werden Zwangsmassnahmen angeordnet.
5. Der Antrag auf Verfahrenshilfe wird zurückgewiesen.
6. Die Kosten verbleiben beim Land."
Begründet wurde diese Entscheidung im Wesentlichen damit, dass alle eriträischen und somalischen Asylsuchenden im November 2009 über das Vorgehen der Behörden informiert worden seien. Am 9. Dezember 2009 habe der Beschwerdeführer sein Asylgesuch zurückgezogen. Somit habe das APA über das Asylgesuch vom 1. Oktober 2009 nicht mehr entscheiden können. Das Schreiben des APA an den Beschwerdevertreter vom 12. Januar 2010 sei als Abschreibungsbeschluss zu verstehen und ein solcher Beschluss sei nicht rekursfähig. Der Rückzug des Asylgesuchs sei eine einseitige Willenserklärung und, vorbehältlich von Willensmängeln, bedingungslos und unwiderruflich. Im Zeitpunkt des Rückzugs sei der Beschwerdeführer selber die treibende Kraft gewesen. Er habe aus eigenem Antrieb den Rückzug erklärt, dies in Anwesenheit eines Vertreters des APA und der Landespolizei sowie eines Dolmetschers. Da der Rückzug allein der freie Entschluss des Beschwerdeführers gewesen sei und auf jeden Fall kein Willensmangel zu Grunde liege, ein solcher den Akten auch nicht entnommen werden könne und die Behauptung, der Beschwerdeführer habe sich über die Tragweise seines Rückzugs geirrt, als nachgeschobene Schutzehauptung zu qualifizieren sei, bestehe kein rechtlich zulässiger Anlass, das Asylgesuch vom 1. Oktober 2009 wiedererwägungsweise zu behandeln.
Auf den Eventualantrag, das Gesuch vom 16. Dezember 2009 als neues Asylgesuch zu behandeln, sei nicht einzutreten, da die gesetzlichen Voraussetzungen für ein Asylgesuch nicht erfüllt seien. Der Beschwerdeführer sei bereits im Rahmen des Asylgesuchs vom 1. Oktober 2009 über seine Asylgründe befragt worden. Im Antrag vom 16. Dezember 2009 bringe der Beschwerdeführer keine Gründe vor, warum ihm Asyl gewährt werden solle. Zudem sei der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt des neuen Gesuchs bereits seit über 5 Monaten in sicheren Ländern, nämlich Frankreich, Schweiz und Liechtenstein, gewesen.
8. Gegen diese Entscheidung erhob der Beschwerdeführer am 10. Februar 2010 Beschwerde an die Regierung.
9. Mit Schreiben vom 12. Februar 2010 teilte die Regierung dem Beschwerdevertreter mit, dass sie die Beschwerdeschrift erhalten habe und ihm nach Überprüfung des Sachverhalts eine schriftliche Entscheidung zukommen lassen werde. Weiters teilte die Regierung mit, dass in der vorliegenden Sache vorerst keine weiteren Schritte unternommen würden.
10. Mit Entscheidung vom 18. Mai 2010 zu RA 2010/1255-2582, entschied die Regierung wie folgt:
"1. Die Beschwerde vom 10. Februar 2010 von Bf, vertreten durch lic.iur. HSG et dipl.nat. ETH Stefan Hassler, Rechtsanwalt, Schaan, gegen den Entscheid des Ausländer- und Passamtes vom 8. Februar 2010 wird abgewiesen und der Entscheid des Ausländer- und Passamts wird vollumfänglich bestätigt.
2. Der Antrag auf aufschiebende Wirkung wird abgewiesen.
3. Der Antrag auf Ersatz der Parteikosten und auf Gewährung der Verfahrenshilfe wird abgewiesen.
4. Die Kosten verbleiben beim Land."
Diese Regierungsentscheidung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass es sich beim Rückzug eines Asylgesuches um einen einseitigen Rechtsakt handle, der auf einer Willensäusserung des Asylsuchenden basiere und, unter Vorbehalt von Willensmängeln, bedingungslos und unwiderruflich sei (BFM, Handbuch Asylverfahren, Kap. I § 1 Ziff. 1.2.1. und 1.2.4.). Die Rückzugserklärung bewirke, dass die asylsuchende Person selbst auf die Durchführung eines Asylverfahrens und auf einen Entscheid über ihr Asylgesuch verzichte. Da mit dem Rückzug ein Gestaltungsrecht ausgeübt worden sei, könne der Rückzug nicht aus irgendwelchen Gründen widerrufen werden. Allein ein Willensmangel könne unter gewissen Bedingungen und Umständen die Ungültigkeit dieser Rechtshandlung nach sich ziehen (BFM, Handbuch Asylverfahren, Kap. I § 1 Ziff. 1.3.3.). Es könne vorausgesetzt werden, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt des Rückzugs des Asylantrages voll geschäftsfähig und sich über den Sinn und die Folgen seines Handelns bewusst gewesen sei. Gegenteiliges sei aus vorliegender Aktenlage nicht ersichtlich. Unter analoger Anwendung des ABGB könne ein qualifizierter Willensmangel die Ungültigkeit einer Rechtshandlung nach sich ziehen. Deshalb wäre auf den Wiedererwägungsantrag des Beschwerdeführers dann einzutreten, wenn ein zu berücksichtigender Willensmangel substantiiert geltend gemacht worden wäre. Dem Argument des Beschwerdeführers betreffend Unwissenheit und mangelnde Information müsse aber die vom APA durchgeführte Informations- und Aufklärungsveranstaltung im November 2009 entgegengehalten werden. Der Beschwerdeführer sei am 19. November 2009 in Absprache und in Anwesenheit der Flüchtlingshilfe von einem Vertreter des APA über das weitere Vorgehen der Behörden informiert worden. Bei dieser Informationsveranstaltung sei es jedem Asylsuchenden freigestanden, weitgehende Fragen zu stellen. Zudem sei der Beschwerdeführer anlässlich der Befragung vom 15. Oktober 2009 über seine Rechte und Pflichten aufgeklärt worden. Schliesslich sei der Beschwerdeführer am Tage des Rückzuges persönlich darüber in Kenntnis gesetzt worden, dass der Rückzug des Asylgesuches die Beendigung des Asylverfahrens bedeute und dass dies unwiderruflich sei. Es liege nicht in der Pflicht des APA, darzulegen, inwiefern die Einreichung eines Asylgesuches in einem anderen europäischen Staat nach wie vor möglich sei. Nach Ansicht der Regierung sei das zuständige Amt somit seiner Anleitungspflicht jedenfalls in ausreichendem Masse nachgekommen. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, es sei entgegen seiner Annahme nicht so leicht, in einem anderen Land ein Asylgesuch stellen zu können und dass er deshalb seinen Rückzug bereue, lasse keinen Schluss auf einen vorbestandenen Willensmangel zu und sei demgemäss unbeachtlich.
Die stetige und langjährige Praxis des APA bestehe darin, dass ein Asylgesuch nur in Anwesenheit eines Dolmetschers zurückgezogen werden dürfe und könne. So trage auch die Rückzugserklärung des Beschwerdeführers sowohl dessen Unterschrift als auch jene des Dolmetschers, welcher anlässlich der Rückzugserklärung des Asylgesuchs anwesend gewesen sei. Das APA engagiere, sofern verfügbar, lediglich Dolmetscher, welche vom Bundesamt für Migration geprüft und zugelassen worden seien, so auch im vorliegenden Fall. Diese Dolmetscher verfügten über jahrelange Erfahrungen in Asylbefragungen.
Der Beschwerdeführer sei entgegen dem Vorbringen nicht zu einer Anhörung beim APA auf den 9. Dezember 2009 vorgeladen worden. Vielmehr sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aus eigenem Antrieb erschienen sei und die Absicht geäussert habe, sein Asylgesuch zurückziehen zu wollen.
Richtig sei, dass das APA den Asylsuchenden, welche freiwillig in ihren Herkunftsstaat zurückkehrten, ein Transport- und Zehrgeld zur Verfügung stelle. Dass die Asylsuchenden damit unter Druck gesetzt würden, sei nicht richtig, denn die Entscheidung, ob an einem Asylgesuch festgehalten werde oder nicht, obliege jedem Asylsuchenden selbst. Dass den Asylsuchenden, welche sich für einen Rückzug entscheiden, insofern eine Unterstützung geboten werde, könne dem APA nicht angelastet werden und sei nicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführer sei aus eigenem Antrieb und nicht auf Vorladung erschienen, um sein Gesuch zurückzuziehen. Somit sei es auch nicht richtig, dass der Beschwerdeführer völlig unvorbereitet mit der Frage des Asylgesuchsrückzugs konfrontiert worden sei.
Somit liege kein wesentlicher Irrtum vor.
Der Rückzug des Asylgesuchs bedeute die Beendigung des Asylverfahrens und sei unwiderruflich. Würde trotz Verwirkung seiner Rechte dem trotz erfolgter Rechtsbehandlung eingebrachten Antrag des Beschwerdeführers gefolgt, so käme dies de facto einer Umqualifizierung gleich, womit eine Umgehung des Rückzuges erwirkt werden könne. Wesentlich sei, dass sich der Beschwerdeführer in der Zeit zwischen dem Rückzug des ersten Asylgesuchs und der Einreichung des zweiten Asylgesuchs ununterbrochen in Liechtenstein aufgehalten habe. Somit könne nach ständiger Rechtsprechung davon ausgegangen werden, dass keine neuen asylrelevanten Gründe vorlägen. Das APA habe das erneut eingereichte Asylgesuch folgerichtig als gegenstandslos gewertet. Mit dem Rückzug des ersten Asylgesuchs sei das Recht des Beschwerdeführers auf die Einreichung eines neuen Asylgesuchs verwirkt worden.
Somit sei kein Asylverfahren mehr hängig und es komme das Ausländergesetz zur Anwendung. Danach könne der Beschwerdeführer weggewiesen werden. Die Wegweisung sei zulässig, zumutbar und durchführbar. Letzteres umfasse die technisch-organisatorische Möglichkeit, eine Wegweisung zu vollziehen. Im vorliegenden Fall sei nicht ersichtlich, inwiefern solche technischen Hindernisse vorlägen. Dem Beschwerdeführer stehe jedenfalls die Möglichkeit offen, nach Frankreich bzw. in die Schweiz auszureisen. Durch den freiwilligen Rückzug seines Asylgesuchs habe der Beschwerdeführer zudem bereits signalisiert, dass eine Rückkehr in den Herkunftsstaat möglich erscheine. Warum dies zwischenzeitlich nicht mehr zutreffen solle, sei nicht ersichtlich. Schliesslich bestünden in Liechtenstein keine persönlichen oder familiären Beziehungen des Beschwerdeführers.
Verfahrenshilfe könne nicht gewährt werden, da das abermalige Asylgesuch des Beschwerdeführers wider besseren Wissens eingereicht worden sei. Wenn ein Asylgesuch zurückgezogen werde und im Rahmen eines Widerrufs keine massgeblichen Willensmängel geltend gemacht werden könnten, so könne es auch keinen Erfolg im Verfahren um Widerruf geben. Weiters sei die Möglichkeit eines abermaligen Asylgesuchs nicht mehr gegeben. Zudem könne es keinen Erfolg auf ein neuerliches Asylverfahren geben und konsequenterweise auch nicht im Verfahren auf Gewährung der Verfahrenshilfe. Das erneute Asylverfahren sei aussichtslos und beinahe mutwillig. Ausserdem handle es sich beim Rückzug eines Asylgesuchs nicht um einen komplexen Sachverhalt oder eine komplexe Rechtsfrage, weshalb der Beizug eines Rechtsanwalts sachlich nicht als gerechtfertigt erscheine. Die Regierung habe den Eindruck, dass hier ein Systemmissbrauch versucht werde. Würde Verfahrenshilfe gewährt, so würde diese Praxis Schule machen und es müsse wohl künftig mit einer Zunahme der unbefugten Einwanderung gerechnet werden.
11. Gegen diese Regierungsentscheidung, zugestellt am 21. Mai 2010, erhob der Beschwerdeführer am 2. Juni 2010 rechtzeitig Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Er beantragt, der Verwaltungsgerichtshof wolle den Entscheid der Regierung ersatzlos aufheben und hinsichtlich Ziff. 1 des Spruchs die Sache zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Beurteilung an die Unterinstanz zurückverweisen, hinsichtlich Ziff. 2 des Spruchs feststellen, dass die Anordnung des sofortigen Vollzugs unrechtmässig gewesen sei und der Beschwerdeführer sich für die Dauer des Asylverfahrens rechtmässig in Liechtenstein aufhalten dürfe, und hinsichtlich Ziff. 3 des Spruchs die Verfahrenshilfe gemäss ursprünglichem Antrag vom 16. Dezember 2009 vollumfänglich gewähren. Weiters wolle der Verwaltungsgerichtshof die Verfahrenskosten dem Land auferlegen und dem Beschwerdeführer die Parteikosten ersetzen.
12. Der Verwaltungsgerichtshof zog die Vorakten der Regierung und des Ausländer- und Passamtes bei, erörterte in der nicht-öffentlichen Sitzung vom 2. Dezember 2010 die Sach- und Rechtslage und entschied, wie aus dem Spruch ersichtlich.
1. Der Beschwerdeführer reiste am 30. September 2009 oder 1. Oktober 2009 illegal in Liechtenstein ein und stellte am 1. Oktober 2009 ein Asylgesuch im Sinne des Flüchtlingsgesetzes (Gesetz vom 2. April 1998 über die Aufnahme von Asylsuchenden und Schutzbedürftigen, FlüG, LGBl. 1998 Nr. 107 in der gültigen Fassung). Liechtenstein gewährt Flüchtlingen nur auf Gesuch hin Asyl (Art. 2 Abs. 1 FlüG). Asylverfahren sind also antragsbedürftig (Rohrböck, Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl, Wien 1999, Rz 311) und richten sich im Wesentlichen nach der Dispositionsmaxime (Verfügungsgrundsatz), aufgrund derer der Asylsuchende sein Gesuch im Laufe des Verfahrens jederzeit zurückziehen kann und so selbst die Beendigung des Verfahrens bestimmt (Bundesamt für Migration BFM, Handbuch Asylverfahren, abrufbar unter www.bfm.admin.ch, Kap. I § 1 Ziff. 1.1.). Ob es sich beim Rückzug eines Asylgesuchs um eine rechtskräftige Verfügung (individuell-konkreter Verwaltungsakt einer Behörde), wie es in der Schweiz angenommen wird (Handbuch, a.a.O., Ziff. 1.1.), oder um den Wegfall einer absoluten Verfahrensvoraussetzung handelt, kann vorliegendenfalls dahingestellt bleiben. Auch wenn weder das Flüchtlingsgesetz noch das LVG den Begriff des Rückzugs eines Gesuchs explizit bestimmen, kommen dem Rückzug gewisse Rechtswirkungen zu. So bestimmt Art. 25 Abs. 1 Bst. d FlüG, dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn der Asylsuchende schon ein Gesuch zurückgezogen hat. Erste rechtliche Wirkung des Rückzugs ist jedoch die Beendigung des anhängigen Asylverfahrens. Aufgrund der Dispositionsmaxime kommt einem allfälligen anschliessenden "Abschreibungsbeschluss" der Behörde nurmehr deklaratorischen Charakter zu.
Aus all diesen Gründen kommt einem Asylsuchenden ein rechtliches Interesse daran zu, seinen Rückzug des Asylgesuches widerrufen oder sonstwie rückgängig machen zu können. Ob und inwieweit dies möglich ist, bestimmen weder das Flüchtlingsgesetz noch das LVG. Sowohl in der Schweiz (vgl. Handbuch, a.a.O., Ziff. 1.2.4., 1.3.3.) als auch in Österreich ist unbestritten, dass Rückzugserklärungen wegen Willensmängeln widerrufen oder angefochten werden können. Rückzugserklärungen sind öffentlich-rechtliche Erklärungen (Willenserklärungen) Privater (Raschauer, Allgemeines Verwaltungsrecht 3, Wien 2009, Rz 1243). Ein wesentlicher Irrtum im Sinne von § 871 ABGB kann die Rechtswirksamkeit solcher Erklärungen ausschliessen (Raschauer, a.a.O., Rz 1251 und 1256). Bei der Beurteilung, ob ein wesentlicher Irrtum vorliegt, ist auch zu berücksichtigen, ob die Behörde ihre in solchen Fällen verstärkt bestehende materiell-rechtliche Manduktionspflicht (Art. 55 Abs. 1, Art. 58 Abs. 4 LVG) verletzt hat (Raschauer, a.a.O., Rz 1174 und 1260).
Wie ein Willensmangel verfahrensrechtlich geltend zu machen ist, bestimmt weder das Flüchtlingsgesetz noch das LVG. Die Geltendmachung eines Willensmangels kommt jedoch der Geltendmachung eines Wiederaufnahmegrundes gemäss Art. 104 und 105 LVG sehr nahe, sodass diese Bestimmungen analog anzuwenden sind. Danach hat die Behörde in der Regel eine mündliche Parteienverhandlung durchzuführen und die Partei zu den geltend gemachten Willensmängeln anzuhören und einzuvernehmen (Art. 104 Abs. 4 bis 6 LVG; StGH 2001/10). Vorliegendenfalls hat das Ausländer- und Passamt keine solche mündliche Parteienverhandlung durchgeführt, weshalb die gegenständliche Verwaltungssache zur Ergänzung des Verfahrens und neuerlichen Entscheidung an das Ausländer- und Passamt zurückzuleiten war, zumal nicht von Vornherein gesagt werden kann, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Willensmängel nicht vorliegen. Insoweit ist zu den Erwägungen in der angefochtenen Regierungsentscheidung Folgendes zu erwähnen:
Aus den Akten des Ausländer- und Passamtes und der Regierung betreffend den Beschwerdeführer ist aus nichts ersichtlich, dass das Ausländer- und Passamt im November 2009 eine Informationsveranstaltung durchführte, ob der Beschwerdeführer daran teilnahm, was an dieser Informationsveranstaltung berichtet wurde und inwieweit der Beschwerdeführer einbezogen war. Aus den Akten ist auch nicht ersichtlich, wie die Rückzugserklärung des Beschwerdeführers vom 9. Dezember 2009 zu Stande kam, wo und in wessen Anwesenheit der Beschwerdeführer und ein Dolmetscher diese Erklärung unterschrieben und was in diesem Zusammenhang gesprochen wurde. Es ist auch aus der angefochtenen Regierungsentscheidung nicht ersichtlich, dass jener Dolmetscher, der die Rückzugserklärung vom 9. Dezember 2009 mitunterschrieb, ein fähiger und erfahrener Dolmetscher ist.
Das Ausländer- und Passamt hat im fortgesetzten Verfahren durch die Einvernahme des Beschwerdeführers konkret zu prüfen, über welchen Sachverhalt und welche Rechtsfolgen sich der Beschwerdeführer tatsächlich bei Unterzeichnung und Einreichung der Rückzugserklärung vom 9. Dezember 2009 irrte. Dabei ist ein Irrtum über Rechtsfragen nicht von Vornherein unwesentlich oder sonst unbeachtlich. So erkannte die schweizerische Asylrekurskommission bei einem Asylsuchenden, der - gestützt auf falsche Auskünfte eines Arbeitskollegen - irrtümlicherweise geglaubt hatte, der Beschwerderückzug sei eine unabdingbare Voraussetzung für die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung aus humanitären Gründen, einen qualifizierten Irrtum (Handbuch, a.a.O., Ziff. 1.3.3.2 und FN 33 mit Verweis auf EMARK 1993, 33 und weitere Rechtsprechung).
Sollte das Ausländer- und Passamt feststellen, dass ein wesentlicher Irrtum vorlag, ist das Asylverfahren gemäss Asylgesuch vom 1. Oktober 2009 wieder aufzunehmen und fortzusetzen.
Sollte das Ausländer- und Passamt einen wesentlichen Irrtum nicht feststellen können, muss der Antrag vom 16. Dezember 2009 als neues Asylgesuch betrachtet und behandelt werden. Dies ergibt sich allein schon aus der Bestimmung von Art. 25 Abs. 1 Bst. d FlüG, wonach nach dem Rückzug eines ersten Asylgesuches auf ein zweites Asylgesuch nicht eingetreten wird, also zumindest ein Nichteintretensentscheid im Sinne von Art. 25 FlüG gefällt werden muss.
Es besteht für das Ausländer- und Passamt und für die Regierung aber auch die Möglichkeit, anstelle der Prüfung des vorgebrachten Willensmangels oder nach Verneinung eines wesentlichen Irrtums auf das Asylgesuch materiell einzutreten.
Dabei mag, wie im Übrigen auch bei der Irrtumsprüfung, berücksichtigt werden, dass der Beschwerdeführer nach dem gegenwärtigen Stand des Verfahrens Liechtenstein nicht auf legalem Weg verlassen kann. Der Beschwerdeführer hat kein Visum, um in die Schweiz oder nach Österreich zu reisen. Die liechtensteinischen Behörden haben keine Zustimmung der schweizerischen oder österreichischen Behörden, den Beschwerdeführer in die Schweiz oder nach Österreich oder durch eines dieser Länder zu führen. Die liechtensteinischen Behörden haben auch keine Rückübernahmeeinwilligung gemäss Rückübernahmeabkommen bei den schweizerischen oder österreichischen Behörden eingeholt. Somit ist es dem Beschwerdeführer nicht möglich, Liechtenstein legal zu verlassen. Dies wäre im Übrigen auch am 9. Dezember 2009 nach Rückzug seines Asylgesuches nicht möglich gewesen.
2. Verfahrenshilfe ist dem Beschwerdeführer zu gewähren, weil nicht von Vornherein ausgeschlossen werden kann, dass er beim Rückzug seines Asylgesuchs am 9. Dezember 2009 tatsächlich einem wesentlichen Irrtum unterlag. Ausserdem zeigt die gegenständliche Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes, dass die Erhebung eines Rechtsmittels gegen die Entscheidung des Ausländer- und Passamtes vom 8. Februar 2010 und gegen die Regierungsentscheidung vom 18. Mai 2010 gerechtfertigt war. Weder diese Rechtsmittelverfahren noch die Antragstellung vom 16. Dezember 2009 beim Ausländer- und Passamt waren dem Beschwerdeführer ohne Beizug eines Rechtsanwaltes möglich.
3. Die Kostenentscheidung stützt sich auf Art. 41 i.v.m. Art. 35 Abs. 1 LVG. Parteikosten können sowohl nach dem Wortlaut von Art. 35 Abs. 1 LVG als auch nach der steten Rechtsprechung, im Übrigen auch bei erfolgreicher Beschwerdeführung, nicht zugesprochen werden. Im Rahmen der Verfahrenshilfe kann der Beschwerdeführer allerdings sein Honorar abrechnen.
Dieses Urteil ist endgültig.
Vaduz, 2. Dezember 2010