VGH 2010/040
Der Verwaltungsgerichtshof des Fürstentums Liechtenstein, Vaduz, hat durch die
Rekursrichter: lic. iur. Andreas Batliner, Vorsitzender
in der Beschwerdesache des
Beschwerdeführers: Bf Somalia derzeit ohne Adresse
vertreten durch:
lic.iur. HSG et dipl.nat. ETH Stefan Hassler Rechtsanwalt Felbaweg 10 9494 Schaan
wegen: Asyl, Wegweisung
gegen: Entscheidung der Regierung des Fürstentums Liechtenstein vom 18. Mai 2010, RA 2010/1217-2582
in der nicht-öffentlichen Sitzung vom 17. Januar 2011
entschieden:
1. Der Beschwerde vom 2. Juni 2010 gegen die Entscheidung der Regierung des Fürstentums Liechtenstein vom 18. Mai 2010, RA 2010/1217-2582, wird insoweit stattgegeben, als dem Beschwerdeführer rückwirkend auf den 16. Dezember 2009 Verfahrenshilfe (Armenrecht) in vollem Umfang gewährt wird. Der Beschwerdeführer wird einstweilen von der Entrichtung aller Gebühren, Kosten und Sicherheitsleistungen befreit und ihm wird ein Rechtsanwalt als Verfahrenshelfer beigegeben. Die Benennung und Bestellung eines Rechtsanwalts zum Verfahrenshelfer bleibt der Liechtensteinischen Rechtsanwaltskammer vorbehalten.
Im Übrigen werden die Beschwerde vom 2. Juni 2010 und die geänderten Beschwerdeanträge gemäss Schriftsatz vom 21. September 2010 zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens verbleiben beim Land. Parteikosten werden keine zugesprochen.
1. Der Beschwerdeführer, Staatsbürger von Somalia, reiste am 1. Oktober 2009 illegal in Liechtenstein ein und stellte bei der Landespolizei ein Asylgesuch.
2. Am 30. November 2009 wurde der Beschwerdeführer durch das Ausländer- und Passamt einvernommen, im Wesentlichen zu seinem Reiseweg von Somalia nach Liechtenstein.
3. Am 9. Dezember 2009 unterschrieb der Beschwerdeführer, offensichtlich in Anwesenheit eines Dolmetschers, eine Erklärung, die im Wesentlichen wie folgt lautet:
"Rückzug des Asylgesuches. Verzicht auf ein Asylverfahren. Ich erkläre hiermit den Rückzug meines Asylgesuches. Ich erkläre mich bereit Liechtenstein zu verlassen und in mein Heimatland zurückzukehren. Ich werde davon in Kenntnis gesetzt, dass der Rückzug des Asylgesuchs die Beendigung des Asylverfahrens bedeutet und unwiderruflich ist. Mein Asylgesuch wird damit gegenstandslos und abgeschrieben."
4. Der Beschwerdeführer reiste jedoch nicht aus, sondern bevollmächtigte am 14. Dezember 2009 den Beschwerdevertreter und liess durch diesen am 16. Dezember 2009 beim Ausländer- und Passamt einen Schriftsatz einreichen. Er beantragte darin, das Ausländer- und Passamt wolle im Sinne einer Wiedererwägung den Rückzug des Asylgesuches als gegenstandslos betrachten, dementsprechend auf das ursprüngliche Asylgesuch vom 30. September 2009 eintreten und dieses der Regierung zur Entscheidung vorlegen. Eventualiter wolle das Ausländer- und Passamt das vorliegende Gesuch als Asylgesuch behandeln und der Regierung zur Entscheidung vorlegen. Subeventualiter wolle das Ausländer- und Passamt die vorläufige Aufnahme gemäss Art. 35 FlüG anordnen. Weiters stellte der Beschwerdeführer einen Verfahrenshilfeantrag.
Er begründete seine Anträge im Wesentlichen damit, dass er seinen Rückzug vom 9. Dezember 2009 widerrufe, weil er sich über die Folgen seines Rückzuges geirrt habe.
5. Mit Schreiben vom 12. Januar 2009 teilte das Ausländer- und Passamt dem Beschwerdevertreter mit, dass durch den Rückzug das Asylgesuch gegenstandslos und abgeschrieben worden sei. Die Anträge vom 14. Dezember 2009 würden in Folge Rückzugs des Asylgesuchs als gegenstandslos erachtet.
6. Mit Schriftsatz vom 13. Januar 2009 beantragte der Beschwerdeführer, das Ausländer- und Passamt wolle das Asylverfahren durchführen und der Regierung zur Entscheidung vorlegen. Eventualiter wolle das Ausländer- und Passamt bezüglich der "Gegenstandsloserklärung" des Asylgesuches [gemäss Schreiben des Ausländer- und Passamtes vom 12. Januar 2010] eine rechtsmittelfähige Verfügung erlassen.
7. Mit Entscheidung vom 8. Februar 2010, Asyl-E-Nr. 010, wegen Gegenstandsloserachtung des Asylgesuchs vom 16. Dezember 2009 entschied das Ausländer- und Passamt wie folgt:
"1. Die Anträge vom 13. Januar 2010 und 16. Dezember 2009 werden zur Kenntnis genommen und geprüft soweit sie nicht zurückgewiesen werden.
2. Der Antrag auf Wiedererwägung des Asylgesuchs vom 1. Oktober 2009 wird zurückgewiesen.
3. Das Asylgesuch vom 16. Dezember 2009 wird zurückgewiesen.
4. Bf wird weggewiesen. Er hat das Fürstentum Liechtenstein sofort zu verlassen. Im Unterlassungsfall werden Zwangsmassnahmen angeordnet.
5. Der Antrag auf Verfahrenshilfe wird zurückgewiesen.
6. Die Kosten verbleiben beim Land."
Begründet wurde diese Entscheidung im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer sein Asylgesuch auf eigene Initiative hin zurückgezogen habe. Es liege kein Willensmangel vor, sodass das Asylgesuch vom 1. Oktober 2009 nicht wiedererwägungsweise zu behandeln sei.
Auf den Eventualantrag, das Gesuch vom 16. Dezember 2009 als neues Asylgesuch zu behandeln, sei nicht einzutreten, da die gesetzlichen Voraussetzungen für ein Asylgesuch nicht erfüllt seien. Der Beschwerdeführer sei bereits im Rahmen des Asylgesuchs vom 1. Oktober 2009 über seine Asylgründe befragt worden. Im Antrag vom 16. Dezember 2009 bringe der Beschwerdeführer keine Gründe vor, warum ihm Asyl gewährt werden solle. Zudem sei der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt des neuen Gesuches bereits seit über 5 Monaten in sicheren Ländern, nämlich Italien, Schweiz und Liechtenstein, gewesen.
8. Gegen diese Entscheidung erhob der Beschwerdeführer am 11. Februar 2010 Beschwerde an die Regierung.
9. Mit Schreiben vom 12. Februar 2010 teilte die Regierung dem Beschwerdevertreter mit, dass sie die Beschwerdeschrift erhalten habe und sie dem Beschwerdevertreter nach Überprüfung des Sachverhalts eine schriftliche Entscheidung zukommen lassen werde. Weiters teile die Regierung mit, dass in der vorliegenden Sache vorerst keine weiteren Schritte unternommen würden.
10. Mit Entscheidung vom 18. Mai 2010, RA 2010/1217-2582, entschied die Regierung wie folgt:
"1. Die Beschwerde vom 11. Februar 2010 von Herrn Bf vertreten durch lic.iur. HSG et dipl.nat. ETH Stefan Hassler, Rechtsanwalt, Schaan, gegen den Entscheid des Ausländer- und Passamtes vom 8. Februar 2010 wird abgewiesen und der Entscheid des Ausländer- und Passamtes wird vollumfänglich bestätigt.
2. Der Antrag auf aufschiebende Wirkung wird abgewiesen.
3. Der Antrag auf Ersatz der Parteikosten und auf Gewährung der Verfahrenshilfe wird abgewiesen.
4. Die Kosten verbleiben beim Land."
11. Gegen diese Entscheidung, zugestellt am 21. Mai 2010, erhob der Beschwerdeführer am 2. Juni 2010 rechtzeitig Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Er beantragt, der Verwaltungsgerichtshof wolle den Entscheid der Regierung ersatzlos aufheben und hinsichtlich Ziff. 1 des Spruches der angefochtenen Entscheidung die Sache zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Beurteilung unter Anwendung des Flüchtlingsgesetzes und unter Bindung an die Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofes an die Unterinstanz zurückverweisen; hinsichtlich Ziff. 2 des Spruches der angefochtenen Entscheidung feststellen, dass die Anordnung des sofortigen Vollzugs unrechtmässig war und der Beschwerdeführer sich für die Dauer des Asylverfahrens rechtmässig in Liechtenstein aufhalten darf; sowie hinsichtlich Ziff. 3 des Spruches der angefochtenen Verfügung die Verfahrenshilfe gemäss ursprünglichem Antrag vom 16. Dezember 2009 vollumfänglich gewähren. Die Verfahrenskosten wollen dem Land auferlegt werden und dem Beschwerdeführer wollen die Parteikosten ersetzt werden.
12. Am 16. September 2010 erschien der Beschwerdeführer beim Ausländer- und Passamt mit dem Wunsch, Liechtenstein zu verlassen. Das Ausländer- und Passamt bestand offensichtlich darauf, dass der Beschwerdevertreter seine Zustimmung gibt.
Noch gleichentags schrieb der Beschwerdevertreter mittels Email an das Ausländer- und Passamt wie folgt:
"Es ist der Wunsch meines Mandanten Bf, Liechtenstein zu verlassen, weil er hier keine Perspektive sieht und die Hoffnung auf ein Aufenthaltsrecht verloren hat. Um die Rückkehrhilfe zu erhalten, wird er sein Asylgesuch zurückziehen."
Daraufhin unterzeichnete der Beschwerdeführer eine Erklärung, die im Wesentlichen wie folgt lautet:
"Rückzug aller bis anhin gestellten Gesuche und Anträge. Verzicht auf ein Asylverfahren. Ich, Bf, erkläre hiermit den Rückzug aller bis anhin im Asylverfahren gestellten Gesuche und Anträge. Ich erkläre mich freiwillig und ohne Zwang bereit, Liechtenstein innert 24 Stunden zu verlassen. Ich werde davon in Kenntnis gesetzt, dass der Rückzug aller im Asylverfahren gestellten Gesuche und Anträge die Beendigung des Asylverfahrens bedeutet und unwiderruflich ist. Alle im Asylverfahren gestellten Gesuche und Anträge werden damit gegenstandslos und abgeschrieben."
Der Beschwerdeführer verliess Liechtenstein noch am 16. September 2010.
Mit Email vom 17. September 2010 schrieb der Beschwerdevertreter an das Ausländer- und Passamt (mit Kopie an den Verwaltungsgerichtshof) Folgendes: "Besten Dank für die Übermittlung der Unterlagen in oben bezeichneten Fall. Ich erlaube mir die Anmerkung, dass der Asylgesuchsrückzug insofern zu konkretisieren ist, als sich der Rückzug ausschliesslich auf das bis anhin noch hängige Asylgesuch vom vergangenen Dezember bezieht. Dies war auch Gegenstand unseres gestrigen Telefonats und meiner Emailbestätigung. Die Beschwerde gegen den ausländerrechtlichen Entscheid des Ausländer- und Passamts ist von diesem Rückzug nicht erfasst. Ein entsprechendes Schreiben an den Verwaltungsgerichtshof wird nächste Woche ergehen."
13. Mit Schriftsatz vom 21. September 2010 teilte der Beschwerdevertreter dem Verwaltungsgerichtshof mit, dass der Beschwerdeführer am 16. September 2010 sein Asylgesuch zurückgezogen habe, was aber nicht bedeute oder nicht so mit dem Beschwerdevertreter abgesprochen gewesen sei, dass sämtliche Verfahren zurückgezogen und eingestellt würden. Der Beschwerdeführer passe seine Anträge in der Beschwerde vom 2. Juni 2010 den veränderten Verhältnissen an und stelle nun folgende Anträge: Der Verwaltungsgerichtshof wolle der Beschwerde vom 2. Juni 2010 stattgeben und den angefochtenen Entscheid der Regierung ersatzlos aufheben und (1.) feststellen, dass der Beschwerdeführer sich seit seinen Asylanträgen vom 01.10.2009 bzw. 16.12.2009 als Asylsuchender gestützt auf das Flüchtlingsgesetz rechtmässig in Liechtenstein aufgehalten hat, und dass die Anwendung des Ausländergesetzes unrechtmässig war, (2.) feststellen, dass die Anordnung des sofortigen Vollzuges und die Abweisung des Antrags auf aufschiebende Wirkung unrechtmässig war und (3.) die Verfahrenshilfe gemäss ursprünglichem Antrag vom 16.12.2009 vollumfänglich gewähren. Weiters wolle der Verwaltungsgerichtshof die Verfahrenskosten dem Land auferlegen und dem Beschwerdeführer die Parteikosten ersetzen.
14. Der Verwaltungsgerichtshof zog die Vorakten der Regierung und des Ausländer- und Passamtes bei, erörterte in der nicht-öffentlichen Sitzung vom 17. Januar 2011 die Sach- und Rechtslage und entschied, wie aus dem Spruch ersichtlich.
1. Der Beschwerdeführer bringt im Schriftsatz vom 21. September 2010 vor, der Beschwerdeführer habe sich dazu entschlossen, das Land Liechtenstein zu verlassen und in dieser Angelegenheit beim Ausländer- und Passamt vorgesprochen. Er sei vom zuständigen Sachbearbeiter dahingehend informiert worden, dass er nur dann das Land verlassen könne, wenn er schriftlich sein Asylgesuch zurückziehe. Der ausgewiesene Rechtsvertreter des Beschwerdeführers sei anlässlich der persönlichen Vorsprache des Beschwerdeführers vom 16. September 2010 telefonisch kontaktiert worden und habe mündlich das Einverständnis zur rechtsgültigen Unterzeichnung des Asylgesuchsrückzugs erteilt. Eine Kopie der Dokumente zum Asylgesuchsrückzug sei dem Rechtsvertreter am 17. September 2010 per Fax übermittelt worden. Gemäss dem Wortlaut des Schriftstückes habe der Beschwerdeführer damit allerdings nicht nur auf die Behandlung des Asylgesuchs vom 16. Dezember 2009, sondern auf die Behandlung aller anhängigen Gesuche und Anträge im Asylverfahren verzichtet. Da dieser Wortlaut nicht mit dem Inhalt des Telefongesprächs übereinstimme, sei unverzüglich nach Zustellung der Unterlagen Kontakt mit dem Ausländer- und Passamt aufgenommen und darauf hingewiesen worden, dass sich die Verzichtserklärung nur auf das hängige Asylgesuch beziehe und andere Anträge davon nicht erfasst seien.
Es ist an dieser Stelle in Erinnerung zu rufen, dass der Beschwerdeführer am 1. Oktober 2009 ein Asylgesuch in Liechtenstein stellte. Dieses zog er am 9. Dezember 2009 zurück. Er machte aber mit Schriftsatz vom 16. Dezember 2009 geltend, dieser Rückzug sei irrtümlich erfolgt und deshalb ungültig. Ob dem so ist, steht nicht rechtskräftig fest, sondern ist vielmehr verfahrensgegenständlich. Im Schriftsatz vom 16. Dezember 2009 an das Ausländer- und Passamt beantragt der Beschwerdeführer, das Ausländer- und Passamt wolle den Asylgesuchsrückzug vom 9. Dezember 2009 - wegen Irrtums - als gegenstandslos betrachten und dementsprechend auf das ursprüngliche Asylgesuch vom 30. September 2009 [richtig: 1. Oktober 2009] eintreten. Eventualiter beantragte der Beschwerdeführer, das Ausländer- und Passamt wolle den Schriftsatz bzw. das Gesuch vom 16. Dezember 2009 als Asylgesuch behandeln.
Nun stellt sich die Frage, welches Asylgesuch der Beschwerdeführer am 16. September 2010 und der Beschwerdevertreter mit Email vom 16. September 2010 zurückzog, ob jenes vom 1. Oktober 2009 oder jenes vom 16. Dezember 2009 oder beide.
2. Vorerst ist auszuführen, dass Liechtenstein Flüchtlingen nur auf Gesuch hin Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 FlüG, Gesetz vom 2. April 1998 über die Aufnahme von Asylsuchenden und Schutzbedürftigen, LGBl. 1998 Nr. 107 in der gültigen Fassung). Asylverfahren sind also antragsbedürftig (Rohrböck, Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl, Wien 1999, Rz 311) und richten sich im Wesentlichen nach der Dispositionsmaxime (Verfügungsgrundsatz), aufgrund derer der Asylsuchende sein Gesuch im Laufe des Verfahrens jederzeit zurückziehen kann und so selbst die Beendigung des Verfahrens bestimmt (Bundesamt für Migration BFM, Handbuch Asylverfahren, abrufbar unter www.bfm.admin.ch, Kap. I § 1 Ziff. 1.1.). Ob es sich beim Rückzug eines Asylgesuchs um eine rechtskräftige Verfügung (individuell-konkreter Verwaltungsakt einer Behörde), wie es in der Schweiz angenommen wird (Handbuch, a.a.O., Ziff. 1.1.), oder um den Wegfall einer absoluten Verfahrensvoraussetzung handelt, kann vorliegendenfalls dahingestellt bleiben.
3. Sowohl der Beschwerdeführer als auch der Beschwerdevertreter erklärten am 16. September 2010, der Beschwerdeführer wolle das Land Liechtenstein (sofort) verlassen und ziehe das Asylgesuch zurück.
Bedenkt man, dass ein Asylgesuch der Dispositionsmaxime unterliegt und dass der Beschwerdeführer das Land Liechtenstein verlassen wollte, konnte der Asylrückzug nichts anderes bedeuten und nicht anders verstanden werden, als dass alle Asylgesuche zurückgezogen werden. Im vorliegenden Fall kommt hinzu, dass sich der Beschwerdeführer bzw. der Beschwerdevertreter in seinem Schriftsatz vom 16. Dezember 2009 auf den Rechtsstandpunkt stellte, der Rückzug vom 9. Dezember 2009 des Asylgesuchs vom 1. Oktober 2009 sei ungültig, sodass das Asylgesuch vom 1. Oktober 2009 weiterhin (als einziges Asylgesuch) aufrecht sei. Diesen Rechtsstandpunkt vertrat er im gesamten Verfahren bisher. Er meinte, das Gesuch vom 16. Dezember 2009 sei nur dann als Asylgesuch zu verstehen, wenn das Asylgesuch vom 1. Oktober 2009 nicht mehr aufrecht sei. Nach dem vom Beschwerdeführer bzw. dem Beschwerdevertreter vertretenen Standpunkt gab es also am 16. September 2010 nur ein Asylgesuch, nämlich jenes vom 1. Oktober 2009, allenfalls (eventualiter) jenes vom 16. Dezember 2009. Da der Beschwerdeführer und der Beschwerdevertreter am 16. September 2010 "das Asylgesuch" zurückzogen, konnte nur dieses eine Asylgesuch gemeint sein, nämlich jenes vom 1. Oktober 2009 oder, bei dessen Inexistenz, jenes vom 16. Dezember 2009.
4. Damit ist aber noch nicht gesagt, dass der Beschwerdeführer auch seine Beschwerde vom 2. Juni 2010 an den Verwaltungsgerichtshof (zum gegenständlichen Verfahren VGH 2010/40), seine Beschwerde vom 11. Februar 2010 an die Regierung (ebenfalls im gegenständlichen Verfahren) und seinen Verfahrenshilfe- und Kostenantrag vom 16. Dezember 2009 an das Ausländer- und Passamt zurückzog.
Ob der Rückzug des Asylgesuchs notwendigerweise auch den Rückzug aller damit zusammenhängenden weiteren Anträge, insbesondere auch den Rückzug der erhobenen Rechtsmittel bedeutet, kann dahingestellt bleiben, denn für die Aufrechterhaltung bereits erhobener Rechtsmittel bedarf es auch zum Zeitpunkt der Entscheidung hierüber immer noch eines rechtlichen oder zu schützenden Interesses im Sinne von Art. 22 Abs. 1 LVG.
Diesbezüglich bringt nun der Beschwerdevertreter im Schriftsatz vom 21. September 2010 Folgendes vor:
Der Beschwerdeführer habe nach wie vor ein hohes Rechtsschutzinteresse daran, dass die Beschwerde behandelt werde. Es sei für den Beschwerdeführer vor allem im Hinblick auf ein allfälliges Asylgesuch in einem anderen europäischen Staat ausserordentlich wichtig, dass rechtlich festgestellt werde, dass das Asylverfahren in Liechtenstein erst mit 16. September 2010 beendet worden sei und der Beschwerdeführer sich bis dahin rechtmässig in Liechtenstein als Asylsuchender aufgehalten habe. Eine Rückkehr in das Heimatland sei für den Beschwerdeführer nicht möglich und er verfüge über keinen rechtsmässigen Aufenthaltstitel in einem sicheren Staat. Wenn Liechtenstein dem Beschwerdeführer kein Asyl gewähre, sei der Beschwerdeführer gezwungen, in einem anderen europäischen Staat ein weiteres Asylgesuch zu stellen. Je mehr Zeit vergehe, umso schwieriger werde es, die Fluchtgründe genau darzulegen. Auch müsse er in dem anderen Land angeben, dass er sich über Monate hinweg in Liechtenstein und damit in einem sicheren Drittstaat aufgehalten habe. Der Beschwerdeführer müsse damit rechnen, dass jeder andere europäische Staat die Wegweisung nach Liechtenstein verfügen werde. Für den Fall, dass eine solche erzwungene Rückkehr nach Liechtenstein erfolge, sei es für den Beschwerdeführer wesentlich, dass rechtlich unbestritten sei, dass im Fall eines Rückzugs des Asylgesuchs und der Einreichung eines neuen Gesuchs das Flüchtlingsgesetz zur Anwendung gelange und nicht das Ausländergesetz. Es sei ferner davon auszugehen, dass derjenige Staat, in welchem das weitere Asylgesuch eingereicht werde, beim Herkunftsstaat Liechtenstein eine Anfrage bezüglich des Asylverfahrens stellen werde. Für den Beschwerdeführer sei in diesem Zusammenhang von Bedeutung, dass erkennbar sei, dass er nach dem Asylgesuchsrückzug unmittelbar aus Liechtenstein ausgereist sei. Ausserdem müsse damit gerechnet werden, dass auf ein weiteres Asylgesuch in einem anderen europäischen Staat nicht eingetreten werde und in diesem Fall ein Rückübernahmegesuch an Liechtenstein ergehen werde bzw. die Wegweisung nach Liechtenstein erfolgen werde. Andererseits habe der Beschwerdeführer in Liechtenstein aufgrund seines Status als "weggewiesener Ausländer" keinerlei Perspektive. Die Betreuung erfolge eingeschränkt bzw. auf das Minimum reduziert im Hinblick auf die Versorgung mit Unterkunft und Nahrung. Es gebe keinerlei Hilfe im Hinblick auf eine Integration des Beschwerdeführers, da aufgrund des Verfahrensstandes davon ausgegangen werde, dass er das Land ohnehin verlassen müsse und eigentlich nur der Zeitpunkt der Ausreise fraglich sei. Diese Perspektivlosigkeit sei für den Beschwerdeführer nicht länger erträglich. Für den Beschwerdeführer sei aus den genannten Gründen für ein Asylverfahren in einem anderen europäischen Staat die Feststellung wesentlich, dass er sich in Liechtenstein bis zum Zeitpunkt seiner Ausreise rechtmässig als Asylsuchender aufgehalten habe, denn nur dann könne er sachlich damit argumentieren, dass er aufgrund der langen Verfahrensdauer und der damit verbundenen unklaren Zuständigkeitsfragen sich zur Weiterreise entschieden habe. Andernfalls könnte ihm vorgehalten werden, dass er unmittelbar nach dem Rückzug des Asylgesuchs im Dezember nicht ausgereist sei. Deshalb werde in Abänderung der Beschwerdeanträge vom 2. Juni 2010 beantragt, der Verwaltungsgerichtshof wolle den angefochtenen Entscheid der Regierung ersatzlos aufheben und feststellen, dass der Beschwerdeführer sich seit seinen Asylanträgen vom 01.10.2009 bzw. 16.12.2009 als Asylsuchender gestützt auf das Flüchtlingsgesetz rechtmässig in Liechtenstein aufgehalten habe und dass die Anwendung des Ausländergesetzes unrechtmässig gewesen sei,feststellen, dass die Anordnung des sofortigen Vollzuges und die Abweisung des Antrags auf aufschiebende Wirkung unrechtmässig gewesen sei.
5. Aus all dem ergibt sich, dass der Beschwerdeführer nunmehr einen Feststellungsantrag stellt. Feststellungsanträge und damit Feststellungsentscheidungen sind grundsätzlich möglich und zulässig (Art. 86 Abs. 2 Bst. b LVG). Für eine urteilsmässige Feststellung ist aber, analog dem Zivilprozess, ein Feststellungsinteresse notwendig (VGH 2003, 69; VGH 2006/20; VGH 2009/40 und insbesondere VGH 2008/35). Dem entspricht auch die Judikatur des österreichischen Verwaltungsgerichtshofes (z.B. VwGH 28.02.2008, 2005/11/0106). Nach dessen Rechtsprechung ist die Erlassung eines Feststellungsbescheides, sofern keine gesetzliche Regelung besteht, nur dann zulässig, wenn die Erlassung eines solchen Bescheides im öffentlichen Interesse liegt oder wenn er für die Partei ein notwendiges Mittel der Rechtsverfolgung ist und insofern im rechtlichen Interesse der Partei liegt. Als subsidiärer Rechtsbehelf scheidet der Feststellungsbescheid jedenfalls dann aus, wenn die für die Feststellung massgebende Rechtsfrage im Rahmen eines anderen Verfahrens (mit einem das rechtliche Interesse abdeckenden Ergebnis) zu entscheiden ist (VwGH 24.01.1996, 93/12/0103 mit weiteren Nachweisen). Eine ähnliche Haltung wird in der Schweizer Judikatur und Lehre vertreten (Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Auflage, Zürich 2006, Rz 895 f.).
Ein solches konkretes Feststellungsinteresse des Beschwerdeführers vermag der Verwaltungsgerichtshof hier nicht zu erkennen. Sollte der Beschwerdeführer eines Tages nach Liechtenstein zurückkehren - was keineswegs feststeht -, kann und wird im dannzumaligen Asyl- oder sonstigen ausländerrechtlichen Verfahren geprüft, ob die Anwesenheit des Beschwerdeführers vom 1. Oktober 2009 bis 16. September 2010 ganz oder zumindest teilweise legal war. Allerdings wird diese Frage auch nur dann geprüft, wenn ihr noch eine rechtliche Relevanz zukommt, was heute ebenfalls noch keineswegs feststeht.
Ob die Frage des rechtmässigen Aufenthaltes des Beschwerdeführers in Liechtenstein für ein ausländisches Asylverfahren relevant ist, kann schon deshalb nicht geprüft werden, weil dem Verwaltungsgerichtshof nichts zu einem solchen ausländischen Verfahren bekannt ist, also weder, ob der Beschwerdeführer irgendwo einen Asylantrag stellte, noch wohin der Beschwerdeführer reiste, wo er sich heute aufhält und wie die Rechtslage in jenem relevanten Staat ist. Lediglich die abstrakte Möglichkeit, dass ein Feststellungsurteil rechtlich relevant sein könnte, stellt noch kein konkretes Feststellungsinteresse im Sinne der dargestellten Rechtsprechung dar, um Anspruch auf ein Feststellungsurteil zu haben.
6. Damit verbleiben noch die Fragen der Verfahrens- und Parteikosten sowie der Gewährung der Verfahrenshilfe.
Sowohl das Ausländer- und Passamt (in seiner Entscheidung vom 8. Februar 2010) als auch die Regierung (in ihrer Entscheidung vom 18. Mai 2010) liessen die Verfahrenskosten beim Land Liechtenstein verbleiben. Der Verwaltungsgerichtshof kann dies angesichts der erfolgten Ausreise des Beschwerdeführers und gestützt auf das Opportunitätsprinzip gleich handhaben.
Parteikosten können keinesfalls zugesprochen werden. Selbst wenn der Beschwerdeführer zur Gänze mit seinen Beschwerden durchgedrungen wäre, wären keine Parteikosten zuzusprechen, denn Kostenentscheidungen im Asylverfahren stützen sich auf Art. 41 i.V.m. Art. 35 Abs. 1 LVG. Sowohl nach dem Wortlaut von Art. 35 Abs. 1 LVG als auch nach der dazu ergangenen steten Rechtsprechung sind keine Kosten zuzusprechen.
Verfahrenshilfe ist dem Beschwerdeführer zu gewähren, weil im vorliegenden Fall nicht von Vornherein ausgeschlossen werden konnte, dass er beim Rückzug seines Asylgesuches vom 9. Dezember 2009 tatsächlich einem wesentlichen Irrtum unterlag (siehe dazu das Parallelverfahren VGH 2010/041 und das dazu ergangene Urteil des Verwaltungsgerichtshofes vom 2. Dezember 2010).
Dieses Urteil ist endgültig.
Vaduz, 17. Januar 2011