VGH 2010/037
Der Verwaltungsgerichtshof des Fürstentums Liechtenstein, Vaduz, hat durch die
Rekursrichter: lic. iur. Andreas Batliner, Vorsitzender
in der Beschwerdesache des
Beschwerdeführers: BF
vertreten durch:
Walch & Schurti Rechtsanwälte Zollstrasse 9 9490 Vaduz
wegen: Festellung eines Waffenverbots sowie Sicherstellung und Beschlagnahme von Waffen
gegen: Entscheidung der Regierung vom 20. April 2010, RA 2010/909-2133
in der nicht-öffentlichen Sitzung vom 26. August 2010
entschieden:
1. Der Beschwerde vom 6. Mai 2010 wird keine Folge gegeben und die angefochtene Entscheidung der Regierung des Fürstentums Liechtenstein vom 20. April 2010, RA 2010/909-2133, wird bestätigt.
2. Die Kosten des Verfahrens in Höhe von CHF 212,00 hat der Beschwerdeführer binnen 14 Tagen bei sonstigem Zwang an die Landeskasse zu bezahlen.
1. Am 14. Januar 2010 erliess die Landespolizei durch den Polizeichef-Stellvertreter die nachstehende Verfügung:
BF unterliegt seit dem 17. November 2009 bis zum 17. November 2012 einem Waffenverbot nach Art. 20 iVm Art. 12 Abs. 3 Bst. g Waffengesetz (WaffG), LGBI. 2008 Nr. 275. Somit ist es ihm untersagt, während dieser Zeit Waffen, wesentliche und besonders konstruierte Waffenbestandteile und Waffenzubehör zu erwerben und zu besitzen. Die seit dem 24. Mai 2009 bei der Landespolizei sichergestellte Pistole, Marke „SIG P210", Nr. P 62179, wird gemäss Art. 47 Abs. 3 Satz 1 WaffG beschlagnahmt und bleibt bis zur Aufhebung dieses Waffenverbotes bei der Landespolizei verwahrt. Weiters werden sämtliche weiteren Waffen aus dem Besitz von BF nach Art. 47 Abs. 1 Bst. b und Abs. 3 WaffG sichergestellt und beschlagnahmt. Die Waffen sind bei der Landespolizei bis zur Aufhebung dieses Waffenverbotes zu verwahren. BF wird angewiesen, sämtliche weitere in seinem Besitz befindlichen Waffen unverzüglich der Landespolizei zu übergeben. Für die Verwahrung der beschlagnahmten Gegenstände bei der Landespolizei werden keine Gebühren erhoben.Die Entscheidungsgebühr beträgt CHF 50. —. BF ist schuldig, die Entscheidungsgebühr bei sonstiger Exekution binnen 14 Tagen ab Zustellung dieser Verfügung an die Landeskasse zu bezahlen.Diese Vefügung sützte sich auf den folgenden Sachverhalt:
Am 24. Mai 2009 ging bei der Landespolizei die Meldung ein, wonach der Beschwerdeführer mit einer Pistole seinen Sohn bedroht habe. Gleichentags übergab die Ehefrau des Beschwerdeführers, aus Sicherheitsgründen der Landespolizei die Pistole „SIG P210", Nr. P 62179, mit welcher der Beschwerdeführer die beiden Kinder bedroht haben soll. In der Folge stellte die Landespolizei diese Faustfeuerwaffe vorläufig sicher und führte entsprechende Erhebungen durch, die zur Anzeigeerstattung an die Staatsanwaltschaft gegen den Beschwerdeführer wegen des Verdachts der gefährlichen Drohung etc. führten. Mit Schreiben vom 13. Oktober 2009 teilte die Staatsanwaltschaft der Landespolizei mit, dass das Strafverfahren gegen BF wegen des Verdachts der Nötigung und gefährlicher Drohung eingestellt worden sei. Bezüglich dem Strafverfahren wegen des Verdachts der gefährlichen Drohung zum Nachteil von NN sei die liechtensteinische Bewährungshilfe mit einem aussergerichtlichen Tatausgleich beauftragt worden. Am 24. Oktober 2009 wurde der Landespolizei mitgeteilt, dass der aussergerichtliche Tatausgleich gescheitert sei und dass es diesbezüglich zu einer Verhandlung vor dem Landgericht komme. Mit Schreiben vom 24. November 2009 informierte die Staatsanwaltschaft die Landespolizei, dass in der Strafsache gegen den Beschwerdeführer wegen des Verdachts der gefährlichen Drohung zum Nachteil von NN anlässlich der Schlussverhandlung vor dem Landgericht am 17. November 2009 ein aussergerichtlicher Tatausgleich vorgenommen worden sei. Der für die vorgenannte Strafsache gegen den Beschwerdeführer zuständige Landrichter übermittelte der Landespolizei mit Schreiben vom 23. November 2009 den Antrag des Beschwerdeführers vom 11. November 2009 um Ausfolgung der vorläufig sichergestellten Pistole „SIG P210", Nr. P 62179, mit dem Hinweis, diesbezüglich im eigenen Wirkungsbereich zu verfahren.
2. Der Beschwerdefühfer erhob gegen diese Verfügung der Landespolizei am 29. Mai 2009 Beschwerde an die Regierung.
3. Die Regierung wies die Beschwerde des Beschwerdefühers mit Entscheidung vom 20. April 2010 kostenpflichtig ab. Auf die Ausführungen der Regierung wird, soweit diese entscheidungsrelevant sind, in den Entscheidungsgründen eingegangen.
4. Gegen diese Entscheidung der Regierung richtet sich die gegenständliche Beschwerde des Beschwerdeführers vom 6. Mai 2010, welche im Antrag mündet, der Beschwerde Folge zu geben und die angefochtene Regierungsentscheidung ersatzlos aufzuheben, in eventu die angefochtene Entscheidung aufzuheben und an die Regierung bzw. Landespolizei unter Bindung an die Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofes zur neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen, sowie jedenfalls das Land Liechtenstein zum Kostenersatz zu Handen der Rechtsvertreter des Beschwerdefühers zu verpflichten. Auf die Ausführungen des Beschwerdeführers wird, soweit diese entscheidungsrelevant sind, in den Entscheidungsgründen eingegangen.
5. Mit Schreiben vom 31. Mai 2010 übermittelte der Verwaltungsgerichtshof der Regierung eine Kopie der Beschwerde vom 6. Mai 2010 und ersuchte um Übermittlung der dazugehörigen Regierungs- und Ressortakten.
6. Der Verwaltungsgerichtshof zog den Akt der Regierung (RA 2010/909-2133) und der Landespolizei bei. In seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 26. August 2010 erörterte der Verwaltungsgerichtshof die Sach- und Rechtslage und entschied, wie aus dem Spruch ersichtlich.
1. Der Beschwerdeführer ist Eigentümer der Faustfeuerwaffe "SIG P210", Nr. P 62179, welche am 24. Mai 2009 von der Landespolizei sichergesetllt und beschlagnahmt wurde.
Gegen den Beschwerdeführer wurde in Folge des Vorfalls vom 24. Mai 2009 ein Strafverfahren wegen des Verdachts des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1 StGB eingleitet. Der Verdacht der gefährlichen Drohung steht im Zusammenhang mit der oben beschriebenen Faustfeuerwaffe, welche sich zur Zeit des Vorfalls im Besitz des Beschwerdefühers befand. Nach Durchführung eines aussergerichtlichen Tatausgleichs wurde das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer am 17. November 2009 eingestellt, wobei der vom Beschwerdeführer zu leistende Kostenbeitrag mit CHF 500.-- bemessen wurde.
Diese Feststellungen sind unstrittig und ergeben sich schlüssig aus den Akten, insbesondere dem Protokoll der Landespolizei vom 7. August 2009, den Einvernahmeprotokollen und dem Protokoll über die Schlussverhandlung vor dem Landgericht vom 17. November 2009.
2. Dieser Sachverhalt ist rechtlich wie folgt zu würdigen:
3. Art. 20 des Gesetzes vom 17. September 2008 über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffengesetz; WaffG), LGBl. 2008 Nr. 275, regelt die Voraussetzungen für den Besitz von Waffen und wesentlichen Waffenbestandteilen. Danach ist zum Besitz einer Waffe, eines wesentlichen oder eines besonders konstruierten Waffenbestandteils oder eines Waffenzubehörs berechtigt, wer den Gegenstand rechtmässig erworben hat und die entsprechenden Voraussetzungen weiterhin erfüllt.
Art. 12 Abs. 3 Bst. h i.V.m. Art. 20 WaffG schliesst Personen vom Erwerb und vom Besitz einer Waffe aus, die wegen einer strafbaren Handlung, die eine gewalttätige oder gemeingefährliche Gesinnung bekundet, strafrechtlich verfolgt wurden und in diesem Strafverfahren nach den Bestimmungen des IIIa. Hauptstücks der Strafprozessordnung vorgegangen wurde. Dieses Waffenverbot gilt für die Dauer von drei Jahren, gerechnet von dem Tage, an dem endgültig von der Verfolgung zurückgetreten worden ist.
Mit den Bestimmungen des IIIa. Hauptstücks der Strafprozessordnung ist die so genannten Diversion eingeführt worden. Darunter versteht man im Strafrecht die Möglichkeit, dass von seiten der Staatsanwaltschaft bzw. des Strafgerichtes auf die Durchführung eines förmlichen gerichtlichen Strafverfahrens verzichtet wird. Eine diversionelle Erledigung kann in einem allfälligen späteren Strafverfahren wegen eines anderen Tatvorwurfs nicht als erschwerend berücksichtigt werden, weil mit ihr keine Feststellung einer strafrechtlichen Schuld verbunden ist. Die Strafprozessordnung unterscheidet zwischen mehreren Arten der diversionellen Erledigung und nennt unter anderem den aussergerichtlichen Tatausgleich. Voraussetzungen dafür, dass eine der Diversionsformen gewählt werden kann, sind, dass es sich um geringfügige Delikte handeln muss, dass der Sachverhalt hinreichend geklärt erscheint, dass der Beschuldigte keine schwere Schuld auf sich geladen hat, und dass auch die diversionelle Erledigung ausreichend sein muss um den Beschuldigten von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten. Eine diversionelle Erledigung ist dann nicht möglich, wenn die Tat den Tod eines Menschen zur Folge gehabt hat. Allen Diversionsmaßnahmen ist gemeinsam, dass sie nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Beschuldigten durchgeführt werden und bei Vorliegen der Voraussetzungen auch vom Verdächtigen selbst beantragt werden können.
4. Das Waffengesetz knüpft in der vorliegenden Fallkonstellation das Waffenverbot an eine diversionelle Erledigung eines Strafverfahrens wegen des Verdachts der Erfüllung eines Straftatbestandes, welcher auf "eine gewalttätige oder gemeingefährliche Gesinnung" hindeutet. Im konkreten Fall wurde der Beschwedeführer wegen des Verdachts der gefährlichen Drohung (§ 107 Abs. 1 StGB) strafrechtlich verfolgt. Der Verwaltungsgerichtshof hat daher nur noch zu prüfen, ob der Tatbestand der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1 StGB als eine strafbare Handlung, die eine gewalttätige oder gemeingefährliche Gesinnung im Sinne von Art. 12 Abs. 3 Bst. h WaffG bekundet, qualifiziert werden kann. Ob und gegenenfalls in welcher Weise der Beschwerdeführer die ihm vorgehaltene Straftat tatsächlich begangen hat, kann hingegen nicht Gegenstand dieses Verfahrens sein, weswegen auf die diesbezüglichen Argumente des Beschwerdefühfers nicht einzugehen ist.
5. Aus den Materialen zum Waffengesetz ergibt sich, dass der Gesetzgeber im Zusammenhang mit der diversionellen Erledigung eines Strafverfahrens insbesondere an den Tatbestand der gefährlichen Drohung nach § 107 StGB gedacht hat. Im Bericht und Antrag der Regierung betreffend die Totalrevision des Waffengesetzes vom 3. Juni 2008, Nr. 81/2008, wird ausgeführt: "Die Praxis zeigt, dass seit Einführung der Diversion auf den 1. Januar 2007 insbesondere bei Anzeigen wegen gefährlicher Drohungen (§ 107 StGB) oder vorsätzlicher Körperverletzung (§§ 83 47 ff StGB) die Strafverfahren diversionell nach den Bestimmungen des IIIa. Hauptstück der Strafprozessordnung erledigt werden, was zur Folge hat, dass keine eigentliche gerichtliche Verurteilung erfolgt und demzufolge auch kein Hinderungsgrund für einen Waffenerwerb vorliegt. Nach Ansicht der Regierung sind aber auch von der Diversion begünstigte Personen in Folge Güterabwägung sowie generell im Interesse der öffentlichen Sicherheit für eine gewisse Zeit vom Waffenerwerb und -besitz auszuschliessen" (S. 46 f.). Der Tatbestand der gefährlichen Drohung nach § 107 StGB ist damit grundsätzlich als strafbare Handlung zu werten, welche eine gewalttätige oder gemeingefährliche Gesinnung im Sinne von Art. 12 Abs. 3 Bst. h WaffG bekundet.
6. Es fragt sich allerdings, ob für die Annahme einer gewalttätigen oder gemeingefährlichen Gesinnung im Sinne von Art. 12 Abs. 3 Bst. h WaffG eine einfache gefährliche Drohung genügt, oder ob zur einfachen gefährlichen Drohung ein Qualifikationsmerkmal oder ein straferschwerender Umstand hinzukommen muss. Aus den Materialien zum Waffengesetz ergeben sich für Letzteres keine Anhaltspunkte. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofs bekundet bereits der Tatbstand der einfachen gefährlichen Drohung eine gewalttätige oder gemeingefährliche Gesinnung im Sinne von Art. 12 Abs. 3 Bst. h WaffG. Die Tathandlung der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1 StGB besteht darin, dass der Täter einen anderen gefährlich bedroht, um ihn in Furcht und Unruhe zu versetzen. Dieser Straftatbestand beinhaltet damit bereits Elemente der Gewalt und Gefährlichkeit, ohne dass ein zusätzliches Qualifkationsmerkmal oder ein erschwerdender Umstand hinzutreten müsste. Für diese strenge Auslegung spricht schliesslich, dass die diversionelle Erledigung nur für geringfügige Delikte zugänglich ist, bei welchen die Schuld des Verdächtigen nicht als schwer anzusehen ist (§ 22a Abs. 2 StPO).
Unbedeutend ist im Übrigen, ob im konkreten Fall der Charakter des Täters unter Berücksichtigung der ihm vorgeworfenen Straftat als gewaltätig oder gemeingefährlich einzustufen ist, sondern es genügt, dass der dem Täter zur Last gelegte Straftatbestand auf eine enstprechende Gesinnung hindeutet. Dies ist beim Tatbestand der gefährlichen Drohung nach § 107 StGB zu bejahen.
7. Die Beschwerde ist aus den obigen Gründen abzuweisen und die angefochtene Entscheidung der Regierung zu bestätigen.
8. Die Kostenentscheidung stützt sich auf Art. 41 i.V.m. Art. 35 Abs. 1 LVG. Die Höhe der Kosten bemisst sich nach dem Gebührengesetz und dem Streitwert (LES 1998, 157). Vorliegendenfalls beträgt der Streitwert CHF 15'000.-- (§ 4 Ziff. 17 Bst. b der Honorarrichtlinien der Liechtensteinischen Rechtsanwaltskammer). Somit beträgt die Eingabegebühr CHF 42.-- und die Entscheidungsgebühr CHF 170.-- (Art. 34 und 35 Gebührengesetz).
Dieses Urteil ist endgültig.
Vaduz, 26. August 2010