VGH 2010/035
Der Verwaltungsgerichtshof des Fürstentums Liechtenstein, Vaduz, hat durch die
Rekursrichter: lic. iur. Andreas Batliner, Vorsitzender
in der Beschwerdesache der
Beschwerdeführerinnen: B Investment Ltd. Road Town, Tortola BVI
wegen: Amtshifle gem. MG
gegen: Verfügungen der Finanzmarktaufsicht Liechtenstein vom 28. April 2010, AZ: 1722/10/03 ON 2 und 3
in der nicht-öffentlichen Sitzung vom 10. Juni 2010
entschieden:
1. Der Beschwerde vom 11. Mai 2010 gegen die Verfügungen der Finanzmarktaufsicht Liechtenstein vom 28. April 2010 zu AZ: 1722/10/03-2 und AZ: 1722/10/03-3 wird insoweit Folge gegeben, als die beiden angefochtenen Verfügungen aufgehoben und die vorliegende Verwaltungssache zur neuerlichen Entscheidung und allfälligen Verfahrensergänzung an die Finanzmarktaufsicht Liechtenstein zurückgeleitet wird.
2. Die Kosten des Verfahrens verbleiben beim Land.
1. Am 11. Mai 2010 erhoben die Beschwerdeführerinnen Beschwerde gegen die beiden Verfügungen der Finanzmarktaufsicht Liechtenstein (FMA) vom 28. April 2010 zu AZ: 1722/10/03, nämlich ON 2 betreffend die Beschwerdeführerin zu 1. und ON 3 betreffend die Beschwerdeführerin zu 2.
Die Beschwerdeführerinnen beantragen die Abänderung der angefochtenen Verfügungen dahingehend, dass keine Informationen an die SEC übermittelt werden. In eventu wolle der Verwaltungsgerichtshof die angefochtenen Verfügungen aufheben und die Sache an die FMA zur neuerlichen Entscheidung zurückleiten.
2. Mit den beiden angefochtenen Verfügungen der FMA entschied diese, der SEC (Securities and Exchange Commission, Washington, D.C., USA) gewisse Informationen, die X Treuhandanstalt (X), Vaduz, der FMA über Ersuchen der FMA vom 6. April 2010 zukommen liess, zu übermitteln. Es handelt sich dabei im Wesentlichen um die Information, wer wirtschaftlich Berechtigter der beiden Beschwerdeführerinnen war bzw. ist, und um die Unterlagen der X betreffend die beiden Beschwerdeführerinnen und deren wirtschaftlich Berechtigten.
Beide angefochtenen Verfügungen wurden von der FMA gleich und im Wesentlichen wie folgt begründet:
Mit Schreiben vom 27. Januar 2010 und unter Bezugnahme auf das Ersuchen vom 17. Dezember 2008 habe die SEC mitgeteilt, sie führe gegen gewisse Gesellschaften Untersuchungen wegen des Verstosses gegen das Marktmanipulationsverbot durch. Eine Überprüfung der Handelsaktivitäten bezüglich Wertpapieren von Mexoro, Manas und Navitrak habe verdächtige Transaktionen offenbart. Eine Überprüfung der Handelsaktivitäten im Zeitraum zwischen 2005 und 2008 habe Hinweise darauf geliefert, dass verschiedene Personen und Gesellschaften womöglich Transaktionen ausgeführt hätten, um das Handelsvolumen der Aktien von Mexoro und Navitrak aufzublähen. Die SEC habe 15 verdächtige Transaktionen betreffend Wertpapiere der Mexoro und 13 Transaktionen betreffend Wertpapiere der Navitrak ausgemacht (all diese Transaktionen wurden mit Handelsdatum, Handelsart (ob Kauf oder Verkauf), Anzahl gehandelter Aktien und Handelspreis pro Stück von der SEC und damit von der FMA aufgelistet). Zusätzlich zu diesen verdächtigen Handelsaktivitäten habe die SEC gewisse von der X verwaltete zwischengeschaltete Handelskonten ausgemacht, welche möglicherweise ebenfalls in manipulative Handelsaktivitäten zum Zweck der Aufblähung des Handelsvolumens betreffend Aktien von Mexoro und Navitrak sowie andere an den Pink Sheets und am OTCBB gehandelte Aktien verwickelt seien. Eine Auswertung der Informationen, die auf das frühere Ersuchen der SEC von der FMA hin übermittelt worden seien, habe eine Verbindung zu den beiden Beschwerdeführerinnen ergeben.
Die ersuchten Informationen sollten der SEC dabei helfen, festzustellen, ob die Beschwerdeführerinnen bzw. drei weitere namentlich genannte Personen von einem Marktmanipulationskomplott profitiert hätten, sowie die Rolle bestimmter zwischengeschalteter Handelskonten im Rahmen der Marktmanipulation zu ermitteln.
Die durch die SEC erfolgte Prüfung der Handelsaufzeichnungen, die Auswertung der von der FMA übermittelten Informationen aus dem früheren Verfahren, der Aufzeichnungen betreffend Übertragungsstellen sowie anderer Aufzeichnungen hätten ergeben, dass die X Konten im Namen verschiedener mutmasslich zwischengeschalteter Vertreter verwaltet habe, welche in das Marktmanipulationskomplott involviert seien.
Mit ergänzendem Email vom 26. März 2010 habe die SEC ausgeführt, dass sie Informationen darüber habe, dass einige Konten möglicherweise von namhaften Gesellschaften und natürlichen Personen gehalten worden seien, die mit vielen Microcap Securities, inkl. Navitrak, Mexoro und Manas, gehandelt hätten.
Die Zusammenarbeit mit den zuständigen ausländischen Behörden zum Zwecke der Bekämpfung von Marktmissbrauch sei in den Art. 13 ff. MG geregelt.
Im vorliegenden Fall gehe es um die Überwachung des börslichen Handels im Hinblick auf einen allfälligen Verstoss gegen das Marktmanipulationsverbot. Es sei für die Untersuchungen der zuständigen Behörde unerlässlich, die Transaktionen in den verfahrensgegenständlichen Finanzinstrumenten, wie vorliegend in Navitrak und Mexoro, des wirtschaftlich Berechtigten oder des sonstwie zur Auftragerteilung Berechtigten auswerten zu können. Auf entsprechende Rückfrage der FMA habe die SEC mit Email vom 26. März 2010 ihr ursprüngliches Auskunftsersuchen in Bezug auf die angefragten Informationen und Dokumente ergänzt. Die angefragten Unterlagen seien hinsichtlich der Beantwortung der Frage von Belang, ob drei namentlich genannte Personen an einer unbefugten, im Jahr 2004 beginnenden Zuteilung von Finanzinstrumenten in Navitrak, Mexoro oder anderen an der OTCBB gelisteten Finanzinstrumenten beteiligt gewesen seien und ob sie an einem Manipulationskomplott oder Manipulationsschema betreffend den Handel in diesen Wertpapieren partizipiert und davon profitiert hätten. Die SEC verfüge über Informationen, wonach zahlreiche Kontoinhaber, welche wirtschaftlich eine Einheit bildeten, mit denselben Microcap-Finanzinstrumenten, einschliesslich derjenigen in Navitrak und Mexoro, gehandelt hätten. Die angefragten Unterlagen sollten der SEC dabei helfen, zu ermitteln, ob die Handelsaktivitäten der Kontoinhaber als Teil eines Marktmanipulationskomplotts von derselben Gruppe von Individuen oder Rechtsträgern koordiniert oder gelenkt worden seien, welche das US-Wertpapiergesetz verletzt hätten.
Es lägen im vorliegenden Fall keine Anhaltspunkte dafür vor, dass durch die Erteilung der ersuchten Auskünfte die Souveränität, die Sicherheit oder die öffentliche Ordnung Liechtensteins beeinträchtigt werde.
Vorliegendenfalls habe die Behörde den Sachverhalt, aus welchem sich der Verdacht der Verletzung der Marktmissbrauchsbestimmungen ergebe, dargestellt, die Gründe des Ersuchens, nämlich die Untersuchung des Verdachts auf einen Verstoss gegen das Marktmanipulationsverbot sowie das Insiderhandelsverbot, genannt und klar die notwendigen Informationen, die sie für die Untersuchung dieses Verdachtes benötige, nämlich die Identität des Auftraggebers bzw. des wirtschaftlich Berechtigten, die dazugehörigen Transaktionen sowie die Zahlungsverkehrsbelege und Journals der Buchungsbewegungen, klar bezeichnet. Im konkreten Fall bestehe der Verdacht, dass Aktienkurse manipuliert und künstlich in die Höhe getrieben worden seien. Die aufgrund des früheren Ersuchens ergangene Verfügung der FMA mit den zu übermittelnden Unterlagen und Informationen sei mittels Beschwerde an den VGH getragen worden. Der VGH habe erkannt, dass die SEC im früheren Ersuchen bereits eine Verdachtslage geschildert habe, die auf eine Marktmanipulation hindeute. Damit die Verdachtslage verifiziert oder falsifiziert werden könne, sei es notwendig, die natürlichen Personen zu kennen, die letztlich hinter der verdächtigen Wertpapiertransaktion stünden (VGH 2009/11). Nach Ansicht der FMA gelte dies auch für das neue Ersuchen. Da das vorliegende Ersuchen auf dem früheren aufbaue, welches die gleiche Marktmanipulation mit denselben Wertpapieren betreffe und das frühere Ersuchen bereits vom VGH auf das Vorliegen von Verdachsmomenten überprüft und bestätigt worden sei, liege auch im neuen Ersuchen eine ausreichende Verdachtslage vor, sodass einer Übermittlung der Informationen zuzustimmen sei. Diese Transaktionen in Finanzinstrumente der Navitrak, Manas und Mexoro gäben daher zulässigerweise Anlass zu Untersuchungen und in diesem Zusammenhang auch zu den entsprechenden Amtshilfehandlungen.
3. Der Verwaltungsgerichtshof zog den Vorakt der FMA zu AZ: 1722/10/03 bei, erörterte in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 10. Juni 2010 die Sach- und Rechtslage und entschied, wie aus dem Spruch ersichtlich.
1. Die Gewährung von Amtshilfe und damit die Übermittlung von in Liechtenstein vorhandenen Informationen an ausländische Finanzmarktaufsichtsbehörden im Zusammenhang mit Untersuchungen wegen des Verdachts von Marktmanipulationen richtet sich nach Art. 12 bis 18 MG (Gesetz vom 24. November 2006 gegen Marktmissbrauch im Handel mit Finanzinstrumenten, Marktmissbrauchsgesetz, LGBl. 2007 Nr. 18, in der gültigen Fassung). Die amtshilfeweise Zusammenarbeit mit zuständigen Behörden von Drittstaaten, also von Staaten, die nicht dem EWR-Abkommen angehören, ist insbesondere in Art. 18 MG geregelt. Dies wird im Grundsatz in der Beschwerde vom 11. Mai 2010 nicht bestritten.
2. Die beiden angefochtenen Verfügungen sind jedoch nicht genügend begründet. Die FMA stellt in ihren Verfügungen nicht dar, woraus sich der Verdacht einer Marktmanipulation ergibt. Gemäss Art. 18 Abs. 2 MG kann die FMA den zuständigen Behörden von Drittstaaten auf deren Ersuchen Informationen übermitteln, wenn die Informationen zur Bekämpfung des Marktmissbrauchs erforderlich sind. Die Gewährung einer solchen Amtshilfe bedarf also eines Ersuchens der ausländischen Behörde. Dieses Ersuchen muss sich auf Informationen beziehen, die zur Bekämpfung des Marktmissbrauchs, wie der Marktmanipulation, erforderlich sind. Dies bedeutet, dass das ausländische Amtshilfeersuchen gewissen inhaltlichen Anforderungen entsprechen, insbesondere den Sachverhalt darlegen muss, aus welchem der Verdacht des Marktmissbrauchs ersichtlich ist. Die Sachverhaltsdarstellung ist so detailliert vorzunehmen, dass die FMA prüfen kann, ob die ersuchende Behörde tatsächlich in einem konkreten Fall den Marktmissbrauch bekämpft und ob hierzu die anbegehrten Informationen erforderlich sind. Allerdings sind an die Darstellung des Sachverhalts keine hohen Anforderungen zu stellen (VGH 2008/136; VGH 2009/21; VGH 2008/151, StGH 2008/63; StGH 2008/160; zuletzt: VGH 2010/19 und 2010/20). Diese Anforderungen an ein Amtshilfeersuchen einer ausländischen Behörde sind aber auch an die Entscheidung (Verfügung) der FMA zu stellen, denn Entscheidungen von Verwaltungsbehörden sind zu begründen (Art. 82 LVG, Art. 43 LV) und die betroffene Partei muss aus der Entscheidung erkennen können, welche Erwägungen die Behörde dazu veranlasst hat, die Entscheidung so zu fällen.
Vorliegendenfalls stellt die FMA in den beiden angefochtenen Verfügungen nicht dar, aus welchem Sachverhalt sich der Marktmanipulationsverdacht ergibt. Es fehlen konkrete Angaben über Handelsvolumen in der relevanten Zeit, über die Aktienkurse und deren Bewegungen nach unten und oben und über die Inbeziehungstellung solcher Marktdaten zu den Transaktionen der Beschwerdeführerinnen. Die FMA macht auch keine Ausführungen darüber, wann und mit welchen Transaktionen Aktienkurse manipulativ beeinflusst und das Handelsvolumen aufgebläht wurde. Das Anführen von zahlreichen textbausteinartigen Allgemeinargumenten beseitigt diese Mängel nicht.
Die FMA verweist im Wesentlichen nur auf das frühere Amtshilfeersuchen der SEC vom 17. Dezember 2008 und auf das Urteil des Verwaltungsgerichtshofes zu VGH 2009/11. Ein blosser Verweis auf andere Dokumente ist jedoch keine Begründung. Hinzu kommt, dass die beiden Beschwerdeführerinnen nicht Partei des Verfahrens VGH 2009/11 waren. Zudem führte der Verwaltungsgerichtshof in seinem Urteil vom 24. März 2009 zu VGH 2009/11 aus, dass das Amtshilfeersuchen der SEC vom 17. Dezember 2008 nicht darlege, woraus sich die vermutete Marktmanipulation ergebe. Es werde lediglich ausgeführt, dass der Verdacht einer Marktmanipulation bestehe. Insoweit vermisse auch der Verwaltungsgerichtshof konkrete Angaben. Es ist also nicht richtig, dass der Verwaltungsgerichtshof damals erkannte, dass die SEC in ihrem Amtshilfeersuchen vom 17. Dezember 2008 die Verdachtslage genügend schilderte.
3. Der Verwaltungsgerichtshof erkannte in seinem Urteil zu VGH 2009/11 aber auch, dass Mängel in der Sachverhaltsdarstellung im ausländischen Amtshilfeersuchen dann beseitigt werden können, wenn der Verdachtssachverhalt offensichtlich, allgemein bekannt oder amtsbekannt sei. Es genüge auch, wenn sich diese Informationen sonstwie aus dem liechtensteinischen Amtshilfeverfahren ergäben, wie z.B. aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers und den vom Beschwerdeführer gelegten Beweisurkunden.
Ob der FMA heute schon ein genügender Verdachtssachverhalt bekannt ist, weiss der Verwaltungsgerichtshof nicht. Immerhin ergibt sich aus dem beigezogenen Akt der FMA und aus anderen Beschwerdeverfahren, die beim Verwaltungsgerichtshof hängig waren, dass die SEC im Zusammenhang mit deren Untersuchungen betreffend Transaktionen in Wertpapieren der Navitrak, Manas und Mexoro im Laufe der Zeit mehrere Amtshilfeersuchen an die FMA stellte, die FMA bei verschiedensten Personen in Liechtenstein Informationen und Unterlagen einholte und grossteils an die SEC weiterleitete.
Dies ändert aber nichts daran, dass die FMA in den hier angefochtenen beiden Verfügungen den Verdachtssachverhalt nicht darlegt. Eine solche Darlegung ist jedoch notwendig, allenfalls nach Ergänzung des Verdachtssachverhalts durch die SEC.
4. Die FMA hat also in der Sache neuerlich zu entscheiden, dies allenfalls nach Ergänzung des Verfahrens. Sollte die FMA für ihre neue Entscheidung Informationen verwenden wollen, die den beiden Beschwerdeführerinnen nicht bekannt sind, hat die FMA den Beschwerdeführerinnen die Möglichkeit einzuräumen, sich hierzu zu äussern.
Dieses Urteil ist endgültig.
Vaduz, 10. Juni 2010