VGH 2010/034
Der Verwaltungsgerichtshof des Fürstentums Liechtenstein, Vaduz, hat durch die
Rekursrichter: lic. iur. Andreas Batliner, Vorsitzender
in der Beschwerdesache des
Beschwerdeführer: A Road Town Tortola British Virgin Islands
vertreten durch:
Mayer+Roth Rechtsanwälte AG Landstrasse 40 9495 Triesen
wegen: Amtshilfe gemäss MG
gegen: Verfügung der Finanzmarktaufsicht Liechtenstein vom 28. April 2010, AZ: 1722/10/03-1
in der nicht-öffentlichen Sitzung vom 10. Juni 2010
entschieden:
1. Der Beschwerde vom 11. Mai 2010 gegen die Verfügung der Finanzmarktaufsicht Liechtenstein vom 28. April 2010, AZ: 1722/10/01-3, wird insoweit Folge gegeben, als Ziff. 2. des Spruchs der angefochtenen Verfügung aufgehoben und die vorliegende Verwaltungssache in diesem Umfang zur Ergänzung des Verfahrens und neuerlichen Entscheidung an die Finanzmarktaufsicht Liechtenstein zurückgeleitet wird.
2. Von Amtes wegen wird Ziff. 1.I. des Spruchs der angefochtenen Verfügung aufgehoben und auch in diesem Umfang die gegenständliche Verwaltungssache zur neuerlichen Entscheidung an die Finanzmarktaufsicht Liechtenstein zurückgeleitet.
3. Im Übrigen wird die Beschwerde vom 11. Mai 2010 gegen die Verfügung der Finanzmarktaufsicht Liechtenstein vom 28. April 2010, AZ: 1722/10/03-1, abgewiesen und die angefochtene Verfügung bestätigt.
4. Die Kosten des Verfahren verbleiben beim Land.
1. Mit Schreiben vom 17. Dezember 2008 stellte die Securities and Exchange Commission (SEC), Washington, D.C., USA, ein Amtshilfeersuchen an die Finanzmarktaufsicht Liechtenstein (FMA) wegen des Verdachts auf Marktmanipulation im Zusammenhang mit Aktien der Mexoro Minerals (Mexoro) und VECTr Systems (früher: Navitrak International) (Navitrak).
Die SEC führte in ihrem Ersuchen aus, sie führe wegen eines möglichen Angebotsbetruges (offering fraud) und wegen Marktmanipulation (market manipulation) betreffend verschiedenster Aktien, die an Pink Sheets und am Over-the-Counter Bulletin Board (OTCBB) gehandelt werden, einschliesslich Wertschriften der Mexoro und Navitrak, eine Untersuchung.
Die SEC untersuche, ob gewisse Personen und Gesellschaften (individuals and entities) in einen Angebotsbetrug und ein Marktmanipulationssystem (market manipulation scheme) involviert gewesen seien. Die Analyse von Handelsaktivitäten in Mexoro- und Navitrak-Wertschriften habe verdächtige Transaktionen der X Bank hervorgebracht. Die SEC untersuche, ob verschiedene Personen und Gesellschaften Transaktionen in Aktien von Mexoro und Navitrak ausführten, um das Handelsvolumen dieser Aktien aufzublähen (inflate the volume of shares traded); und möglicherweise falsches oder irreführendes Marketingmaterial betreffend Mexoro- und Navitrak-Wertschriften an potenzielle Investoren versandt haben. Eine Überprüfung der Handelskativitäten im Zeitraum zwischen 2005 und 2008 habe Hinweise darauf geliefert, dass verschiedene Personen und Gesellschaften möglicherweise Transaktionen durchgeführt hätten, um das Handelsvolumen der gehandelten Mexoro- und Navitrak-Aktien aufzublähen.
Die SEC ersuche die FMA um Einholung von Informationen betreffend Transaktionen, die von der X Bank, Liechtenstein in Wertschriften der Mexoro und Navitrak während einer bestimmten Zeitspanne durchgeführt wurden. Auch ersuche die SEC um Einholung von Informationen über bestimmte Konten bei der X Bank.
2. Mit Emailschreiben vom 27. Januar 2009 ergänzte die SEC ihr Ersuchen vom 17. Dezember 2008 insoweit, als sie ausführte, sie habe insbesondere Informationen darüber, dass eine Anzahl von Konten wirtschaftlich durch eine gemeinsame Gesellschaft (common entity) beherrscht würden (beneficially owned), wobei diese Gesellschaft viele so genannte Microcap-Wertschriften gehandelt habe, einschliesslich Navitrak- und Mexoro-Wertschriften. Die angefragten Informationen hülfen festzustellen, ob die Handelsaktivitäten der Kontoinhaber durch dieselbe Gruppe von Personen als Teil eines Marktmanipulationssystems koordiniert oder geleitet worden seien.
3. Mit Verfügung vom 9. Februar 2009 zu 1722/08/30 entschied die FMA, sämtliche bei der X Bank eingeholten Informationen und Unterlagen an die SEC weiterzuleiten.
Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin am 20. Februar 2009 Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof.
Dieser wies die Beschwerde mit Urteil vom 24. März 2009 zu VGH 2009/11 ab und führte unter anderem aus:
[...]
4. Am 27. Januar 2010 stellte die SEC ein weiteres Amtshilfeersuchen an die FMA. Dieses Ersuchen ist weitgehend gleich formuliert wie jenes vom 17. Dezember 2008. Darüber hinaus wird ausgeführt, die SEC führe die Untersuchungen auch betreffend Wertpapiere der Manas Petroleum (früher: Express Systems) (Manas). Die SEC ersuche die FMA um Einholung von Informationen bei Y Treuhand Anstalt (Y) betreffend dreier namentlich genannter Kunden der Y, unter anderem Herrn NN [der gemäss Schreiben der Y an die FMA vom 20. April 2010 wirtschaftlich Berechtigter der Beschwerdeführerin war]. Diese drei Personen hätten mit Mexoro-, Manas- und Navitrak-Wertpapieren in der relevanten Zeit gehandelt. Die von der FMA aufgrund des Amtshilfeersuchens vom 17. Dezember 2008 übermittelten Unterlagen hätten ergeben, dass Y Konten im Namen von nominellen Personen (nominees), die genannte Wertpapiere gehandelt oder aus diesem Handel Erlöse erhalten hätten, geführt habe. Die übermittelten Unterlagen hätten auch ergeben, dass diese nominellen Konten, die durch Y geführt worden seien, in der relevanten Zeit in Zusammenhang mit fünf namentlich genannten Personen, so NN, gestanden hätten. Deshalb ersuche die SEC die FMA, gewisse Informationen bei Y einzuholen, welche Informationen der SEC hülfen, die den genannten Personen (unter anderem NN) zuzuordnenden nominellen Konten zu identifizieren und die Rolle dieser nominellen Konten bei der Marktmanipulation festzustellen. Die SEC habe auch festgestellt, dass die von Y geführten nominellen Konten in manipulative Transaktionen, mit denen das Handelsvolumen der Mexoro-, Manas- und Navitrak-Aktien aufgebläht worden sei, involviert gewesen seien oder dass diese nominellen Konten Erträge aus solchen manipulativen Aktivitäten erhalten hätten. Diese nominellen Konten lauteten auf 12 bestimmte, von der SEC namentlich aufgelistete Gesellschaften, unter anderem die Beschwerdeführerin.
5. Am 1. Februar 2010 stellte die SEC ein weiteres Amtshilfeersuchen an die FMA. Auch dieses lautet weitgehend gleich wie die Amtshilfeersuchen vom 17. Dezember 2008 und 27. Januar 2010. Allerdings ist es auf die Einholung von Informationen bei der X Bank betreffend Transaktionen in Manas-Aktien gerichtet. Die SEC ersucht darin insbesondere, Unterlagen der X Bank betreffend Konten, an denen Herr NN (oder zwei andere namentlich genannte Personen) direkt oder indirekt interessiert sind, einzuholen.
6. Mit Schreiben vom 19. Februar 2010 ersucht die SEC die FMA, alle Unterlagen und Informationen, die die FMA der SEC im Zusammenhang mit den Untersuchungen betreffend Navitrak-, Mexoro- und Manas-Wertpapieren bisher übermittelt hat oder noch übermitteln wird, an British Columbia Securities Commission (BCSC), Kanada, weiterleiten zu dürfen.
7. Mit Emailschreiben vom 24. Februar 2010 ergänzte die SEC ihr Amtshilfeersuchen vom 27. Februar 2010 praktisch gleichlautend wie mit Emailschreiben vom 27. Januar 2009.
8. Mit Schreiben vom 6. April 2010 informierte die FMA die Y im Detail über das Amtshilfeersuchen der SEC vom 27. Januar 2001 und das Emailschreiben vom 26. März 2010 [gemeint ist hiermit das Emailschreiben der SEC vom 24. Februar 2010 gemäss nochmaligem Übermittlungsmail der SEC vom 26. März 2010]. Die FMA ersuchte Y um Übermittlung der entsprechenden Informationen und Unterlagen.
Mit Schreiben vom 20. April 2010 übermittelte Y der FMA die geforderten Unterlagen und teilte unter anderem mit, Herr NN sei bis zum April 2008 wirtschaftlich Berechtigter der Beschwerdeführerin gewesen. Die Aktien [offensichtlich gemeint: die Aktien der Beschwerdeführerin] seien von einer Stiftung gehalten worden, die im April 2008 in eine diskretionäre Stiftung umgewandelt worden sei. Herr NN sei effektiver Stifter gewesen und habe zum Begünstigtenkreis der Stiftung gehört.
9. Mit Verfügung vom 28. April 2010, AZ: 1722/01/03-1, adressiert an die Beschwerdevertreter, entschied die FMA in Sachen der Beschwerdeführerin wie folgt:
"1. Der SEC wird nach Art. 18 Abs. 2 Marktmissbrauchsgesetz (MG) Folgendes mitgeteilt:
Die Y Treuhand Anstalt (Y), 9490 Vaduz, liess der FMA auf deren Ersuchen vom 6. April 2010 in Bezug auf Transaktionen in Finanzinstrumenten der Navitrak, Manas und Mexoro mit Schreiben vom 20. April 2010 folgende Informationen zukommen:
I. Der Vertragspartner (Kunde) war die A Ltd. BVI.
Bis April 2008 war NN wirtschaftlich berechtigt. Danach wurde die A in eine diskretionäre Stiftung umgewandelt und NN war effektiver Stifter und gehörte zum Begünstigtenkreis.
II. Im April 2009 beendete die Y die Geschäftsbeziehung mit der A.
III. Nachfolgend bezeichnete Unterlagen wurden der FMA von der Y übermittelt. Sie bilden einen integrierenden Bestandteil dieser Verfügung.
a) Korrespondenz, Kontoeröffnungsunterlagen und Bankbelege betreffend die Bankverbindung zur Banca Z ab Eröffnung der Kontobeziehung bis zu deren Schliessung im September 2009;
b) Kontoeröffnungsunterlagen, Know-Your-Customer-Informationen und Bankbelege betreffend die Bankverbindung zur X Bank ab 1. Januar 2004 bis zur Kontolöschung;
c) Korrespondenz ab 1. Januar 2004 bis April 2009
Die Übermittlung dieser Informationen erfolgte nach Rechtskraft dieser Verfügung unter der Auflage an die SEC, dass die Informationen ausschliesslich zur Bekämpfung des Marktmissbrauchs sowie in mit der Erfüllung dieser Aufgabe verbundenen Verwaltungs- und Gerichtsverfahren verwendet werden dürfen. Die übermittelten Informationen dürfen innerhalb der SEC nur Personen zugänglich gemacht werden, die dem Amts- bzw. Berufsgeheimnis unterstellt sind. Eine Weiterleitung der übermittelten Infromationen zu anderen Zwecken oder an die zuständigen Behörden anderer Staaten ist ohne vorgängige Zustimmung der FMA nicht gestattet.
Die FMA erteilt gemäss Art. 18 Abs. 6 Marktmissbrauchsgesetz (MG) gegenüber der SEC die Zustimmung dazu, dass die SEC die übermittelten Informationen betreffend Transaktionen in Finanzinstrumenten der Navitrak, Mexoro und Manas an die BCSC weiterleiten kann. Die Zustimmung zur Weiterleitung dieser Informationen wird der SEC nach Eintritt der Rechtskraft dieser Verfügung unter der Auflage erteilt, dass die Informationen ausschliesslich zur Bekämpfung des Marktmissbrauchs weitergeleitet werden dürfen. Die übermittelten Informationen unterstehen ansonsten dem Amts- bzw. Berufsgeheimnis.
Diese Verfügung ergeht gebührenfrei."
Die FMA begründete ihre Entscheidung unter Aufführung des wesentlichen Inhalts des Amtshilfeersuchens vom 27. Januar 2010 und der Erwähnung des ergänzenden Emailschreibens vom 26. März 2010 [bzw. 24. Februar 2010] und des Schreibens vom 19. Februar 2010 damit, dass die Behörden zum Zwecke der Bekämfpung des Marktmissbrauchs iS von Art. 13 ff MG zusammenarbeiteten. Danach habe die FMA gemäss Art. 18 Abs. 2 MG den zuständigen Behörden von Drittstaaten auf deren Ersuchen alle Informationen zu übermitteln, die zur Bekämfpung des Marktmissbrauchs notwendig seien. Die SEC sei eine zuständige Behörde iS von Art. 3 MG.
Für die Untersuchungen der zuständigen Behörde sei es unerlässlich, die Transaktionen in den verfahrensgegenständlichen Finanzinstrumenten, wie vorliegend in Navitrak und Mexoro, des wirtschafltich Berechtigten oder des sonst wie zur Auftragerteilung Berechtigten auswerten zu können. Alle von der SEC im vorliegenden Fall angefragten Informationen stünden in einem wesentlichen Zusammenhang mit den angefragen Finanzinstrumenten und seien für die Bekämpfung des Marktmissbrauchs von elementarer Bedeutung.
Es lägen im vorliegenden Fall keine Anhaltspunkte dafür, dass durch die Erteilung der ersuchten Auskünfte die Souveränität, die Sicherheit oder die öffentliche Ordnung Liechtensteins beeinträchtigt werde.
Im konkreten Fall bestehe der Verdacht, dass Aktienkurse manipuliert und künstlich in die Höhe getrieben worden seien. Um festzustellen, wer sich an diesen Handlungen beteiligt und somit gegen das Markmanipulationsverbot verstossen habe, seien die Informationen betreffend Kunden bzw. wirtschaftlich Berechtigten, für die Transaktionen in diesen Aktien/Finanzinstrumenten durchgeführt worden seien, unverzichtbar, um den vorliegenden Verdacht weiter zu untersuchen. Die aufgrund des früheren Ersuchens ergangene Verfügung der FMA sei an den VGH angefochten worden. Der VGH habe erkannt, dass die SEC im früheren Ersuchen bereits eine Verdachtslage, die auf eine Marktmanipulation hindeute, geschildert habe. Damit die Verdachtslage verifiziert oder falsifiziert werden könne, sei es notwendig, die natürlichen Personen zu kennen, die letztlich hinter den verdächtigen Wertpapiertransaktionen stünden (VGH 2009/11). Nach Ansicht der FMA gelte dies auch für das neue Ersuchen.
Die Zustimmung der FMA an die SEC zur Weiterleitung der Informationen an Drittstaatenbehörden, vorliegendenfalls an die BCSC, sei gemäss Art. 18 Abs. 6 MG zu erteilen.
10. Gegen diese Verfügung vom 28. April 2010, zugestellt am 30. April 2010, erhob die Beschwerdeführerin am 11. Mai 2010 rechtzeitig Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Sie beantragt im Wesentlichen die Abänderung der angefochtenen Verfügung dahingehend, dass der Antrag auf Übermittlung von Informationen an die SEC abgewiesen wird, ebenso die Zustimmung zur Weiterleitung dieser Informationen an die BCSC.
11. Der Verwaltungsgerichtshof zog den Vorakt der FMA zu AZ: 1722/10/03 und die Vorakten des Verwaltungsgerichtshofes zu VGH 2009/11 und VGH 2010/17 bei, erörterte in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 10. Juni 2010 die Sach- und Rechtslage und entschied, wie aus dem Spruch ersichtlich.
1. Die Gewährung von Amtshilfe und damit die Übermittlung von in LIechtenstein vorhandenen Informationen und Unterlagen an ausländische Finanzmarktaufsichtsbehörden im Zusammenhang mit Untersuchungen wegen des Verdachts von Marktmanipulationen richtet sich nach Art. 12 bis 18 MG (Gesetz vom 24. November 2006 gegen Marktmissbrauch im Handel mit Finanzinstrumenten, Marktmissbrauchsgesetz, LGBl. 2007 Nr. 18, idgF). Die amtshilfeweise Zusammenarbeit mit zuständigen Behörden von Drittstaaten, also von Staaten, die nicht dem EWR-Abkommen angehören, ist insbesondere in Art. 18 MG geregelt. Dies wird im Grundsatz in der Beschwerde vom 11. Mai 2010 nicht bestritten.
2. Die Beschwerdeführerin bringt vor (Ziff. 1., 2., 3. der Beschwerde vom 11.05.2010), es seien schon im Verfahren AZ 1722/08/30 alle relevanten Unterlagen hinsichtlich des Kontos der Beschwerdeführerin bei der X Bank für die Zeit vom 1. Januar 2004 bis 12. Januar 2009 an die SEC weitergeleitet worden. Eine Klage gegen die Beschwerdeführerin habe die SEC, da von einer Markmanipulation keine Rede sein könne, nicht eingeleitet. Bei der nunmehr angefochtenen Verfügung handle es sich inhaltlich, mit einer gewissen Ausnahme, um dieselbe Verfügung wie bereits die vom 9. Februar 2009. Wiederum sollten alle Belege hinsichtlich der Bankverbindung zur X Bank ab 1.1.2004 an die SEC ausgeliefert werden. Dies sei eine Verletzung des Grundsatzes ne bis in idem. Die bereits eingetretene Rechtskraft der Verfügung vom 9. Februar 2009 verhindere eine neuerliche Verfügung in dieser bereits entschiedenen Sache. Dies bedeute im konkreten Fall auch, dass der Teil der Verfügung, der sich auf die Belege betreffend die Bankverbindung zur X beziehe, nichtig sei.
Diesen Argumenten kann der Verwaltungsgerichtshof nicht zustimmen. Dass die SEC erst knapp ein Jahr nach Übermittlung der ersten Informationen und Unterlagen ein weiteres Amtshilfeersuchen an die FMA stellte, bedeutet nicht, dass kein Verdacht mehr besteht. Im Gegenteil, führt die SEC in ihrem gegenständlichen Amtshilfeersuchen vom 27. Januar 2010 ausdrücklich aus, dass sie die vor knapp einem Jahr übermittelten Unterlagen analysiert habe und sich daraus ergebe, dass Herr NN über nominelle Konten (gemeint: über ein Bankkonto, dessen Inhaber eine Sitzgesellschaft ist), die von Y verwaltet wurden, an der in Untersuchung stehenden Marktmanipulationen teilhatte. Aus der zwischen der Amtshilfeerledigung vom Frühjahr 2009 bis zur Stellung des neuen Amtshilfeersuchens vom 27. Januar 2010 verstrichenen Zeit kann also nicht abgeleitet werden, dass "von einer Marktmanipulation keine Rede sein kann", wie es die Beschwerdeführerin meint.
Im gegenständlichen Verfahren geht es nicht um die Unterlagen, die die FMA bei der X Bank hinsichtlich der Geschäftsbziehung der X Bank mit der Beschwerdeführerin herausverlangte, sondern um Unterlagen der Y betreffend die Beschwerdeführerin. Dass es diesbezüglich inhaltliche Überschneidungen gibt, insbesondere hinsichtlich der Kontobelege im engeren Sinne, welche die X Bank an Y oder die Beschwerdeführerin sandte, ändert daran nichts. Die Verfügung der FMA vom 28. April 2010 ändert nichts an der Verfügung der FMA vom 9. Februar 2009, sodass nicht von einer Verletzung der materiellen oder formellen Rechtskraft der Verfügung vom 9. Februar 2009 gesprochen werden kann. Da es im gegenständlichen Verfahren, wie bereits ausgeführt, um andere Informationen und Unterlagen geht als im früheren Verfahren zu AZ 1722/08/30 (nämlich um Informationen und Unterlagen der Y und somit nicht mehr um Informationen und Unterlagen der X Bank), kann auch nicht von einer Verletzung des Grundsatzes ne bis in idem oder eines ähnlichen Grundsatzes gesprochen werden, dies ganz abgesehen davon, dass der Grundsatz ne bis in idem im Strafrecht, nicht aber im verwaltungsrechtlichen Amtshilfeverfahren, wie vorliegendenfalls, gilt.
3. Die Beschwerdeführerin bringt vor (Ziff. 4. der Beschwerde vom 11.5.2010), die Unterlagen betreffend die Bankverbindung zur Banca Z beträfen nur die Zeit, nachdem die aufgelisteten Transaktionen bereits durchgeführt gewesen seien. Die FMA hätte nach Übermittlung dieser Unterlagen durch Y diese Unterlagen dahingehend prüfen müssen, ob sie die inkriminierten Transaktionen belegten. Hätte sich aufgrund dieser Überprüfung ergeben, dass keinerlei Transaktionen in Navitrak-, Mexoro- und Manas-Aktien über dieses Konto [bei Banca Z] gelaufen seien, hätte die FMA diese Unterlagen an Y ausfolgen müssen. Keinesfalls sei die FMA berechtigt, ungeprüft Unterlagen der Beschwerdeführerin an die SEC zu übersenden, wenn die Unterlagen in keinem Konnex mit der Verdachtslage stünden. Auch die Übermittlung der allgemeinen Korrespondenz vom 1. Januar 2004 bis April 2009 sei unter demselben Gesichtspunkt unzulässig.
Richtig ist, dass Unterlagen, die in keinem Konnex mit der Verdachtslage stehen, nicht an die ausländische ersuchende Behörde übermittelt werden können. Das Marktmissbrauchsgesetz dient der Bekämpfung des Marktmissbrauchs (Art. 1 Abs. 1 MG) und die FMA kann den zuständigen Behörden auf deren Ersuchen Informationen übermitteln, wenn diese Informationen zur Bekämpfung des Marktmissbrauchs erforderlich sind (Art. 18 Abs. 2 Bst. a MG). Wenn aber Informationen mit dem Verdacht eines Marktmissbrauchs in keinerlei Beziehung stehen, dienen sie auch nicht der Bekämpfung des Marktmissbrauchs.
Vorliegendenfalls hat die SEC dargelegt, dass sie aus den Unterlagen, die die FMA der SEC im Frühjahr 2009 im vorliegenden Zusammenhang übermittelte, herausfand, dass Herr NN hinter der Beschwerdeführerin und damit hinter den Konten der Beschwerdeführerin bei der X Bank steht und dass die Beschwerdeführerin von Y verwaltet wird. Weiters legte die SEC den Verdacht dar, dass Herr NN in das Marktmanipulationssystem betreffend Navitrak-, Mexoro- und Manas-Aktien involviert ist. Aus diesem Grund ersuchte die SEC die FMA um Einholung aller Unterlagen und Informationen über Herrn NN und seine Gesellschaft, die Beschwerdeführerin, bei Y. Dieses Ersuchen der SEC ist berechtigt und die FMA konnte grundsätzlich davon ausgehen, dass die ihr von Y herausgegebenen Unterlagen in Zusammenhang mit der Beschwerdeführerin und Herrn NN und damit in Zusammenhang mit der von der SEC dargelegten Marktmanipulationsverdachtslage steht. Irgendwann nach Aufforderung der FMA an Y (Schreiben vom 6. April 2010) muss sich der heutige Beschwerdevertreter mit der FMA in Verbindung gesetzt haben (s. dazu auch Telefonnotiz vom 26. April 2010, wonach RA Mayer mitteilte, er habe für die Beschwerdeführerin eine Vollmacht), ansonsten die Verfügung der FMA vom 28. April 2010 nicht an die heutigen Beschwerdevertreter adressiert worden wäre. Der Beschwerdevertreter wusste also davon, dass das gegenständliche Verfahren bei der FMA hängig ist. Damit hätte er die Möglichkeit gehabt, bei der FMA substantiiert vorzubringen, welche von der Y übermittelten Unterlagen mit dem gegenständlichen Verdacht nichts zu tun haben.
Nunmehr bringt die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vom 11. Mai 2010 sehr allgemein vor, die Unterlagen betreffend die Beziehung zur Banca Z beträfen die Zeit nach Durchführung der verdächtigen Transaktionen und auch die allgemeine Korrespondenz von 2004 bis 2009 habe mit der Verdachtslage nichts zu tun.
Y übermittlete der FMA vier Bundesordner mit Korrespondenz betreffend die Beschwerdeführerin in der Zeit vom 1. Januar 2004 bis 18. November 2009. Es handelt sich hierbei im Wesentlichen um Korrespondenz (vor allem in Form von Emails) zwischen Y einerseits und Herrn NN andererseits. Da die SEC darlegte, dass sie Herrn NN und damit auch die Beschwerdeführerin als in den verfahrensgegenständlichen Marktmissbrauch involvierte Personen sieht, ist nicht zu erkennen, weshalb diese Korrespondenz "mit der Verdachtslage in keinem Konnex stehen" soll, wie die Beschwerdeführerin vorbringt.
Die SEC erklärte immer, dass die relevante Zeit jene vom 1. Januar 2004 bis heute sei. Im Amtshilfeersuchen vom 17. Dezember 2008 listet sie Transaktionen in Mexoro-Aktien für die Zeit von April bis Juni 2007 und Transaktionen in Navitrak-Aktien von Juni 2004 bis August 2006 auf. Die von Y der FMA eingereichten Unterlagen der Beschwerdeführerin betreffend Banca Z beinhalten Korrespondenz (vor allem zwischen NN und Y) in der Zeit vom 9. März 2005 bis 20. Juli 2006, Bankbelege der Banca Z für die Zeit vom 28. Juni 2005 bis 1. September 2009, weitere Bankbelege (betreffend Wertschriftendepot) der Banca Z für die Zeit vom 11. Mai 2005 bis 25. März 2008 und Kontoeröffnungsunterlagen vom 24. März 2005. Bei dieser Sachlage ist nicht zu erkennen, worauf sich das Vorbringen der Beschwerdeführerin, das Konto bei der Banca Z sei erst eröffnet worden, als die aufgelisteten Transaktionen bereits durchgeführt worden seien, gründet. Der Zusammenhang mit dem und die Relevanz für den von der SEC dargelegten Sachverhalt und Marktmissbrauchsverdacht ist evident.
4. Die Beschwerdeführerin bringt vor (Ziff. 5. der Beschwerde vom 11. Mai 2010), das Marktmissbrauchsgesetz vom 24. November 2006, in Kraft getreten am 2. Februar 2007, werde auf Sachverhalte angewendet, die vor seinem Inkrafttreten eingetreten seien. Verwaltungsrecht dürfe aber nicht rückwirkend angewandt werden. Eine rückwirkende Anwendung eines Gesetzes sei nur zulässig, wenn dies ausdrücklich angeordnet worden sei, zeitlich mässig sei, triftige Gründe vorlägen, keine Rechtsungleichheiten dadurch bewirkt würden und kein Eingriff in wohlerworbene Rechte erfolge. Diese Voraussetzungen seien gegenständlich nicht gegeben.
Es ist stete Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und des Staatsgerichtshofes, dass das Marktmissbrauchsgesetz auf alle Amtshilfeersuchen anwendbar sind, die nach Inkrafttreten des Marktmissbrauchsgesetzes gestellt wurden, unabhängig davon, ob sie sich auf einen Sachverhalt oder auf Informationen aus der Zeit davor beziehen (VGH 2009/66 und dazu StGH 2009/117 u.v.a.m.). Sowohl im liechtensteinischen Verwaltungsrecht als auch im liechtensteinischen Verwaltungsverfahrensrecht gilt der intertemporale Grundsatz, dass das zum Zeitpunkt der Entscheidung in Kraft stehende Recht zur Anwendung kommt (LES 1981, 188; LES 1985, 108; Kley, Grundriss des liechtensteinischen Verwaltungsrechts S. 78; VGH 2008/138-143). In diesem Sinne wiederholt die Übergangsbestimmung von LGBl. 2008 Nr. 225 den genannten Grundsatz. Art. 31 MG ändert daran nichts. Soweit die Beschwerdeführerin von Rückwirkung spricht, handelt es sich bei Art. 31 MG um eine "unechte Rückwirkung", nicht um eine "echte Rückwirkung", wie es die Beschwerdeführerin vermeint. Das neue Gesetz (das Marktmissbrauchsgesetz) erfasst zwar auch früher eingetretene Sachverhalte, doch regelt es Vorgänge, die erst nach Inkrafttreten des neuen Gesetzes stattfinden, nämlich konkret die Gewährung von Amtshilfe. Die Gewährung von Amtshilfe erfolgt erst seit Inkrafttreten des Marktmissbrauchsgesetzes.
Diese Grundsätze gelten im Übrigen auch im Rechtshilfeverfahren in Strafsachen (LES 1997, 18; StGH 2004/28 in Jus & News 2006/361; StGH 2009/117 Erw. 4.).
5. In Ziff. 6. der Beschwerde vom 11. Mai 2010 wendet sich die Beschwerdeführerin mit ihren Argumenten nicht gegen die Übermittlung von Unterlagen betreffend ihre Geschäftsverbindung mit der X Bank, wohl aber gegen die Übermittlung der Unterlagen betreffend ihre Geschäftsbeziehung zur Banca Z und gegen die Übermittlung der (allgemeinen) Korrespondenz mit der Y. Diesbezüglich bringt die Beschwerdeführerin vor, [...]
Dem ist entgegenzuhalten, dass sehr wohl der berechtigte Verdacht besteht, dass die Beschwerdeführerin sich entweder an einer Marktmanipulation beteiligte oder davon profitierte. Dies führte der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem Urteil vom 24. März 2009 zu VGH 2009/11 aus und wurde in der obigen Tatbestandsdarstellung wiedergegeben, worauf hier verwiesen werden kann. Die Handelsvolumen, die die Beschwerdeführerin tätigte, waren keineswegs so gering, dass tatsächlich von vornherein jede Beteiligung an oder Profitierung von einer Marktmanipulation ausgeschlossen werden kann.
Im Übrigen können auch kleinvolumige Transaktionen Teil eines Marktmanipulationssystems oder -komplotts sein. Deshalb ist es gerechtfertigt, dass der ausländischen ersuchenden Behörde Informationen auch hinsichtlich solcher Gesellschaften, Personen und Kontoverbindungen bekannt gegeben werden, die nur in geringem Umfang Transaktionen in den von der Untersuchung betroffenen Wertpapieren tätigten (VGH 2009/93 und dazu StGH 2009/183).
6. Die Beschwerdeführerin bringt vor (Ziff. 7. der Beschwerde vom 11.05.2010), die FMA habe ihr rechtliches Gehör verletzt, denn die FMA habe die Beschwerdeführerin nicht aufgefordert, zum Sachverhalt und zum Ersuchen der SEC schriftlich Stellung zu nehmen. Ein solcher Gehörsanspruch ergebe sich aus dem Urteil VGH 2010/17 vom 29. April 2010.
Hier missversteht die Beschwerdeführerin die Ausführungen im Urteil VGH 2010/17. In jenem Verfahren trug der Verwaltungsgerichtshof der FMA auf, weitere Informationen bei der SEC einzuholen. Sobald diese Informationen einlangen, muss die Beschwerdeführerin die Möglichkeit haben, dazu Stellung zu nehmen.
Im vorliegenden Verfahren hatte die Beschwerdeführerin die Möglichkeit, umfassend Stellung zu nehmen, sowohl zum Amtshilfeersuchen der SEC als auch zum Sachverhalt als auch zu den von der Y der FMA eingereichten Unterlagen und Informationen. Wie bereits erwähnt, hatte der Beschwerdevertreter irgendwann nach dem 6. April 2010, aber noch vor Erlass der hier angefochtenen Verfügung vom 28. April 2010 mit der FMA Kontakt und wies darauf hin, dass er die Beschwerdeführerin vertrete. Daraus ergibt sich, dass der Beschwerdevertreter vor Erlass der Verfügung vom 28. April 2010 von der Anhägigkeit des gegenständlichen Verfahrens bei der FMA wusste. Damit hätte er auch Akteneinsicht nehmen und eine schriftliche Stellungnahme einreichen können, nötigenfalls unter vorgängiger Beantragung der Einräumung einer entsprechenden Frist durch die FMA.
Der Gehörsanspruch geht im Verwaltungsverfahren und insbesondere auch im verwaltungsrechtlichen Amtshilfeverfahren nicht so weit, dass die betroffene Person, hier die Beschwerdeführerin, von der Behörde (hier der FMA) ausdrücklich aufgefordert werden müsste, eine schriftliche Stellungnahme einzureichen. So etwas wird auch nicht im Urteil zu VGH 2010/17 verlangt oder auch nur angedeutet.
7. Die Beschwerdeführerin bringt vor (Ziff. 8.-12. der Beschwerde vom 11. Mai 2010), die SEC habe nicht dargelegt, weshalb sie die Informationen an die BCSC weiterleiten wolle.
Diese Rüge ist berechtigt, wie der Verwaltungsgerichtshof schon in seinem Urteil vom 29. April 2010 zu VGH 2010/17 ausführte, worauf hier verwiesen werden kann.
Die Beschwerdeführerin meint weiters, die Frage der Weiterleitung der gegenständlichen Informationen und Unterlagen an die BCSC sei bereits in anderer Sache (gemeint zu FMA AZ 1722/10/07 und VGH 2010/17) anhängig und könne deshalb nicht nochmals entschieden werden.
Dem ist nicht so, denn im Verfahren FMA AZ 1722/10/07 hat die FMA lediglich über die Zustimmung zur Weiterleitung jener Informationen (und Unterlagen) an die BCSC entschieden, die gemäss Verfügung der FMA vom 9. Februar 2009 zu AZ 1722/08/30 (und dazu VGH 2009/11) von der FMA an die SEC übermittlet wurden. Die FMA hat also in jenem Verfahren nicht über die gegenständlichen Informationen und Urkunden, die Y der FMA übermittelte, entschieden. Insoweit besteht keine Identität und damit keine Verfahrensanhängigkeit.
Somit war der Spruch der angefochtenen Verfügung, soweit er die Zustimmung der FMA zur Weiterleitung der verfahrensgegenständlichen Informationen durch die SEC an die BCSC betrifft (Ziff. 2. des Spruchs der Verfügung vom 28. April 2010) nicht ersatzlos, sondern zur Zurückleitung an die FMA aufzuheben. Die FMA hat diesbezüglich das Verfahren zu ergänzen und zu diesem Zweck die SEC aufzufordern, ihr Amtshilfeersuchen zu ergänzen, wie schon im Urteil zu VGH 2010/17 ausgeführt wurde.
8. Die Beschwerdeführerin bringt vor (Ziff. 13 der Beschwerde vom 11. Mai 2010), sie habe den Eindruck, dass es im vorliegenden Verfahren um eine so genannte fishing expedition gehe. Es gehe zudem nicht an, dass sämtliche Kontobewegungen der Beschwerdeführerin neuerlich der SEC ausgeliefert würden, obwohl die SEC hinsichtlich der Aktientransaktionen bereits seit mehr als einem Jahr vollständig dokumentiert sei. Fishing expeditions widersprächen dem liechtensteinischen ordre public.
Eine fishing expedition liegt nicht vor, da ein Verdachtssachverhalt gegeben ist (wie im Urteil zu VGH 2009/11 dargelegt und oben im Tatbestand wiedergegeben) und die SEC ihr Amtshilfeersuchen ausdrücklich auf Informationen und Unterlagen, die bei Y vorhanden sind, einschränkend formulierte. Dass Y nicht irgendwie aus dem Trüben gefischt wurde, hat die SEC dadurch dargelegt, dass sie ausführt, aus den im Frühjahr 2009 übermittelten Unterlagen der X Bank ergebe sich der Bezug der Beschwerdeführerin und ihres wirtschaftlich Berechtigten zu Y, die die Beschwerdeführerin verwalte.
Inwieweit es rechtlich problematisch sein soll, dass gleiche oder ähnliche Informationen und Unterlagen ein zweites Mal an die SEC übermittelt werden, bringt die Beschwerdeführerin nicht vor und ist nicht zu erkennen. Wesentlich ist, dass der begründete Verdacht besteht, die Beschwerdeführerin sei in ein Marktmanipulationssystem betreffend gewisser Aktien involviert, wobei solche Aktien insbesondere über die Kontobeziehung der Beschwerdeführerin zur X Bank abgewickelt wurden. Dass unter diesen Umständen, nachdem die Unterlagen der X Bank an die ermittelnde ausländische Behörde (SEC) übermittelt wurden, auch noch die Geschäftsunterlagen der Beschwerdeführerin selbst bzw. ihrer Verwalterin Y an die SEC übermittelt werden, ist notwendig, denn dies dient zumindest der Abrundung des Bildes, das sich die SEC von der Beschwerdeführerin und ihren Transaktionen in den genannten Aktien erstellt.
9. Von Amtes wegen aufzugreifen ist die Problematik, dass die FMA gemäss Ziff. 1.I. des Spruchs ihrer Verfügung der SEC Informationen (nicht Unterlagen) zukommen lassen möchte, die Y mit Schreiben vom 20. April 2010 der FMA übermittelte, wobei die von der FMA im Spruch ihrer Verfügung aufgeführten Informationen nicht mit den von Y übermittelten Informationen übereinstimmen.
Y führt in ihrem Schreiben vom 20. April 2010 wörtlich aus: "Wirtschaftlich Berechtigter der A Ltd. war bis April 2008 NN. Gehalten wurden die Aktien von der B Foundation. Diese wurde im April 2008 in eine diskretionäre Stiftung umgewandelt. NN war effektiver Stifter und gehörte zum Begünstigtenkreis dieser Stiftung." Nichts anderes ist der SEC mitzuteilen. Zwar darf die FMA die Informationen in eigene Worte fassen, dies insbesondere mit dem Zweck, die Informationen für die SEC verständlicher zu machen. Es geht aber nicht an, dass die FMA die Informationen falsch wiedergibt. So wurde gemäss Schreiben der Y vom 20. April 2010 nicht die Beschwereführerin, sondern die B Foundation in eine diskretionäre Stiftung umgewandelt.
Wie Ziff. 1.I. des Spruchs der Verfügung nun neu zu formulieren ist, hat die FMA erstinstanzlich zu entscheiden, wobei sie eine allenfalls eingebrachte Stellungnahme der Beschwerdeführerin zu berücksichtigen hat. Die Beschwerdeführerin muss auch die Möglichkeit haben, den neu formulierten Spruchteil an den Verwaltungsgerichtshof anzufechten. Aus diesem Grund war Ziff. 1.I. des Spruchs der angefochtenen Verfügung aufzuheben und die vorliegende Sache auch in diesem Umfang an die FMA zurückzuleiten.
10. Da die Beschwerdeführerin mit ihrer Beschwerde teilweise durchdrang, waren die Verfahrenskosten gemäss Art. 36 Abs. 1 LVG dem Land zu überbinden.
Dieses Urteil ist endgültig.
Vaduz, 10. Juni 2010