VGH 2010/027
Der Verwaltungsgerichtshof des Fürstentums Liechtenstein, Vaduz, hat durch die
Rekursrichter: lic. iur. Andreas Batliner, Vorsitzender
in der Beschwerdesache des
Beschwerdeführers: Bf
9494 Schaan
Beschwerdegegnerin: Liechtensteinische Steuerverwaltung Lettstrasse 37 9490 Vaduz
wegen: Schenkungssteuer
gegen: Entscheidung der Landessteuerkommission vom 18. Februar 2010, LSteK 2009/26
in der nicht-öffentlichen Sitzung vom 10. Juni 2010
entschieden:
1. Der Beschwerde des Beschwerdeführers vom 22. April 2010 gegen die Entscheidung der Landessteuerkommission vom 18. Februar 2010, LSteK 2009/26, wird Folge gegeben und die angefochtene Entscheidung der Landessteuerkommission dahingehend abgeändert, dass der Spruch zu lauten hat:
"1. Der im Sinne einer Sprungbeschwerde gemäss Art. 23 Abs. 4 SteG von der Steuerverwaltung an die Landessteuerkommission zur Entscheidung vorgelegten Einsprache des Beschwerdeführers vom 10. November 2009 wird Folge gegeben und die Schenkungssteuer-Vorschreibung der Steuerverwaltung vom 21. Oktober 2009 dahingehend abgeändert, dass der Schenkungswert hinsichtlich des Wohnrechts mit CHF 50'000.-- und folglich die Schenkungssteuer mit CHF 220.-- festgesetzt wird.
2. Das Land Liechtenstein ist schuldig, dem Beschwerdeführer binnen 14 Tagen bei sonstigem Zwang die Parteikosten des Beschwerdeverfahrens VGH 2010/27 in Höhe von CHF 745.70 zu bezahlen, und die Landeskassa wird angewiesen, diesen Betrag an den Beschwerdeführer binnen 14 Tagen zu überweisen.
3. Die Kosten des Verfahrens verbleiben beim Land.
1. Bezüglich des Grundstücks Grundbuch Schaan, Grundstück Stockwerkeigentum Nr. xx, mit 323/1000 Miteigentum an der Schaaner Parzelle Nr. 1, mit Sonderrecht an der 6 1/2-Zimmer-Wohnung im 1. Obergeschoss sowie Keller und Garage im Sockelgeschoss, Stockwerk Nr. 4, erhielt der Beschwerdeführer von seiner Ehegattin AA mittels Vereinbarung vom 5. bzw. 8. Oktober 2009 gegen ein Entgelt von CHF 1'000.-- ein lebenslängliches, unübertragbares, unbelastbares und unvererbbares Wohnrecht gemäss Art. 248 ff. SR eingeräumt. Bei dieser Stockwerkeigentumseinheit handelt es sich um die Ehewohnung des Beschwerdeführers und seiner Ehegattin.
2. Mit Einschreiben vom 21. Oktober 2009 schrieb die Steuerverwaltung dem Beschwerdeführer bezüglich des vorgenannten Wohnrechts eine Schenkungssteuer in Höhe von CHF 3'350.30 vor, wobei sie von einem Schenkungsbetrag von CHF 527'900.-- ausging. Dieser Betrag ergibt sich aus dem angenommenen Ertragswert von CHF 2'500.-- multipliziert mit zwölf und dem Faktor 17.63, sowie abzüglich des vom Beschwerdeführer bezahlten Betrages von CHF 1'000.--.
3. Gegen diese Schenkungssteuervorschreibung erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 10. November 2009 Einsprache an die Steuerverwaltung. Darin beantragte er, die Schenkungssteuervorschreibung möge dahingehend abgeändert werden, dass das geschenkte Wohnrecht mit maximal CHF 50'000.-- bewertet und die Schenkungssteuer mit CHF 220.-- festgelegt wird.
4. Mit Einschreiben vom 30. November 2009 informierte die Steuerverwaltung den Beschwerdeführer darüber, dass seine Einsprache als Sprungbeschwerde im Sinne von Art. 23 Abs. 4 SteG an die Landessteuerkommission zur Entscheidung weitergeleitet werde. Mit Schreiben vom 2. Dezember 2009 übermittelte die Steuerverwaltung die Akten an die Landessteuerkommission und nahm zur Einsprache des Beschwerdeführers Stellung.
5. Die Landessteuerkommission liess dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 1. Februar 2010 die Stellungnahme der Steuerverwaltung zukommen, zu welcher sich der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 12. Februar 2010 äusserte.
6. Mit Entscheidung vom 18. Februar 2009 wies die Landessteuerkommission die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 10. November 2009 im Sinne einer Sprungbeschwerde gemäss Art. 23 Abs. 4 SteG kostenpflichtig ab. Auf die Ausführungen der Landessteuerkommission wird, soweit diese entscheidungsrelevant sind, in den Entscheidungsgründen eingegangen.
7. Gegen diese Entscheidung der Landessteuerkommission richtet sich die gegenständliche Beschwerde des Beschwerdeführers vom 22. April 2010 an den Verwaltungsgerichtshof, welche im Antrag mündet, der Verwaltungsgerichtshof möge der Beschwerde Folge geben und die angefochtene Schenkungssteuer-Vorschreibung vom 21. Oktober 2009 dahingehend abändern, dass der Einsprache des Beschwerdeführers vom 10. November 2009 Folge gegeben und dementsprechend das Wohnrecht mit CHF 50'000.-- bewertet und folglich die Schenkungssteuer mit CHF 220.-- festgesetzt wird. Ausserdem sei der Steuerverwaltung als Beschwerdegegnerin den Ersatz der Kosten des Beschwerdeführers vor dem Verwaltungsgerichtshof aufzuerlegen. Auf die Ausführungen des Beschwerdeführers wird, soweit diese entscheidungsrelevant sind, in den Entscheidungsgründen eingegangen.
8. Mit Schreiben vom 23. April 2010 stellte der Verwaltungsgerichtshof die Beschwerde vom 22. April 2010 der Steuerverwaltung zur allfälligen Gegenäusserung binnen vier Wochen zu.
9. Die Steuerverwaltung verzichtete mit Schreiben vom 28. April 2010 auf eine Gegenäusserung und verwies stattdessen auf ihre Ausführungen im Schreiben vom 2. Dezember 2009 an die Landessteuerkommission sowie auf die Ausführungen der Landessteuerkommission in ihrer Entscheidung vom 18. Februar 2010 zu LSteK 2009/26.
10. Der Verwaltungsgerichtshof übermittelte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 30. April 2010 eine Kopie des Schreibens der Steuerverwaltung vom 28. April 2010 zur Kenntnisnahme.
11. Der Verwaltungsgerichtshof zog die Vorakten der Landessteuerkommission zu LSteK 2009/26 und der Steuerverwaltung bei, erörterte in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 10. Juni 2010 die Sach- und Rechtslage und entschied, wie aus dem Spruch ersichtlich.
1. Hinsichtlich des Sachverhaltes kann auf die insoweit unbestritten gebliebenen Feststellungen der Unterinstanz verwiesen werden (Art. 101 Abs. 4 LVG).
2. Rechtlich ist dieser Sachverhalt wie folgt zu würdigen:
3. Auszugehen ist von Art. 89 ff. des Gesetzes vom 30. Januar 1960 (Steuergesetz, LGBl. 1961 Nr. 7 in der geltenden Fassung), welche Bestimmungen die Nachlass-, Erbanfalls- und Schenkungssteuer regeln. Nach Art. 90 Abs. 1 Bst. c SteG gilt als Schenkung "jede freiwillige, unentgeltliche Zuwendung". Weiters gelten entgeltliche "Zuweisungen, die in einem offenen Missverhältnis zur Gegenleistung stehen", als Schenkung, soweit sie den Verkehrswert der Gegenleistung übersteigen.
4. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass die Einräumung des Wohnrechts zu einem symbolischen Preis von CHF 1'000.-- als Schenkung im Sinne der eben zitierten Bestimmung des Steuergesetzes zu qualifizieren ist. Er bestreitet jedoch die Bemessung des Wertes der ihm von seiner Ehegattin eingeräumten Dienstbarkeit und reklamiert, dass ihm bereits aufgrund des Eherechts ein Wohnrecht zustehe, welches wertmässig in Abzug zu bringen sei. Die Bemessungsgrundlage für die Schenkungssteuer betrage daher maximal CHF 50'000.--.
5. Auch wenn die aus dem Familienrecht fliessende Berechtigung zur Benützung der Ehewohnung nicht mit dem dinglichen Recht des Wohngebrauchs gleichgesetzt werden kann und damit die vertragliche Einräumung einer Dienstbarkeit an der Ehewohnung einen schenkungssteuerrechtlichen Tatbestand erfüllt, so kann nicht von der Hand gewiesen werden, dass dem Beschwerdeführer aufgrund des gesetzlichen Unterhaltsrechts bzw. der ehelichen Versorgungspflicht seiner Ehegattin bereits ein Recht am Gebrauch der Ehewohnung zusteht, welches unbestreitbar ein vermögenswertes Recht darstellt. Die Verdinglichung dieses Rechts verschafft dem Beschwerdeführer zwar eine Erhöhung der - nunmehr auch gegenüber jedem Dritten durchsetzbaren - Rechtsposition, doch hat diese grundbücherlich eingeräumte Dienstbarkeit für den Beschwerdeführer einen wesentlich geringeren Wert als für einen Dritten.
Der Verwaltungsgerichtshof folgt daher der Argumentation des Beschwerdeführers, dass als Bemessungsgrundlage für den Schenkungswert nicht einfach der kapitalisierte Mietwert herangezogen werden kann, sondern vielmehr jener Wert zu ermitteln ist, welcher der Verdinglichung des Gebrauchsrechts an der Ehewohnung beizumessen ist. Da die Einräumung der Dienstbarkeit für den Beschwerdeführer nur in besonderen Situationen von Nutzen ist, ist der Wert der Verdinglichung des Gebrauchswerts an der Ehewohnung jedenfalls deutlich niedriger anzusetzen als der kapitalisierte Mietwert.
Der Verwaltungsgerichtshof hält eine Bemessungsgrundlage von rund zehn Prozent des kapitalisierten Mietwerts der Ehewohnung für die Besteuerung des dem Beschwerdeführers vertraglich eingeräumten Wohnrechts an der Ehewohnung für angemessen. Da im vorliegenden Fall für die Wertausmittlung weder gesetzliche noch in der Steuerpraxis entwickelte Kriterien zur Verfügung stehen, ist der durch die Verdinglichung des Gebrauchswert an der Ehewohnung entstandene Mehrwert nach Ermessen zu schätzen. Nach dem Dafürhalten des Verwaltungsgerichtshofes erscheint rund ein Zehntel des kapitalisierten Mietwertes durchaus als angemessen, so dass der Schenkungswert im vorliegenden Fall mit CHF 50'000.-- bemessen wird.
6. Für Schenkungen an Ehegatten wird nach Art. 97 Abs. 1 Bst. a SteG die Schenkungssteuer mit einem halben Prozent erhoben, wobei nach Art. 95 SteG ein Freibetrag von CHF 10'000.-- in Abzug zu bringen ist und nach Art. 98 SteG für den CHF 20'000.-- überschreitenden Betrag (auf den ersten fünfzigtausend Franken) ein Zuschlag von einem Zehntel erhoben wird. Ausgehend von einem Schenkungswert von CHF 50'000.-- ergibt sich eine Schenkungssteuer von CHF 220.-- für die grundbücherliche Einräumung des Wohnrechts an der Ehewohnung.
7. Aus den obigen Gründen ist der Beschwerde des Beschwerdeführers Folge zu geben und die angefochtene Entscheidung der Landessteuerkommission entsprechend abzuändern.
8. Da der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde durchgedrungen ist, sind ihm die richtig verzeichneten Parteikosten in Höhe von CHF 745.70 zu ersetzen.
9. Die Kosten des Verfahrens verbleiben beim Land.
Dieses Urteil ist endgültig.
Vaduz, 10. Juni 2010