VGH 2010/020
Der Verwaltungsgerichtshof des Fürstentums Liechtenstein, Vaduz, hat durch die
Rekursrichter: lic. iur. Andreas Batliner, Vorsitzender
in der Beschwerdesache des
Beschwerdeführerin: NN Limited Road Town Tortola BVI British Virgin Islands
vertreten durch:
Müller & Partner Rechtsanwälte Landstrasse 30 9494 Schaan
wegen: Amtshilfe gem. MG
gegen: Verfügung der Finanzmarktaufsicht Liechtenstein vom 11. März 2010, AZ: 1722/10/05-1
in der nicht-öffentlichen Sitzung vom 29. April 2010
entschieden:
1. Der Beschwerde vom 26. März 2010 gegen die Verfügung der Finanzmarktaufsicht Liechtenstein vom 11. März 2010, AZ: 1722/10/05-1, wird insoweit Folge gegeben, als die angefochtene Verfügung aufgehoben und die vorliegende Verwaltungssache an die Finanzmarktaufsicht Liechtenstein zur Ergänzung des Verfahrens und neuerlichen Entscheidung zurückgeleitet wird.
2. Die Kosten des Verfahrens verbleiben beim Land.
1. Mit Schreiben vom 1. Februar 2010 stellte die Securities and Exchange Commission (SEC), Washington, DC, USA, ein Amtshilfeersuchen an die Finanzmarktaufsicht Liechtenstein (FMA) wegen des Verdachts auf Markmanipulation in Zusammenhang mit dem Handel von Aktien der Mexoro Minerals ("Mexoro"), Manas Petroleum ("Manas") und VECTr Systems (früher: Navitrak International; "Navitrak").
Die SEC führte in ihrem Ersuchen vom 1. Februar 2010 aus, sie führe eine nicht-öffentliche Untersuchung (non-public Investigation) wegen einer möglichen Marktmanipulation betreffend verschiedener Aktien, die am Pink Sheets und am Over-The-Counter-Bulletin-Board ("OTCBB") gehandelt würden, einschliesslich der Wertpapiere von Mexoro, Manas und Navitrak. Die SEC ersuche um Übermittlung von Informationen betreffend den Handel, den X Bank, Liechtenstein, mit Manas-Wertpapieren durchgeführt habe.
[...]
Mit Schreiben vom 19. Februar 2010 ersuchte die SEC die FMA im vorliegenden Zusammenhang auch um Zustimmung zur Weiterleitung der von der FMA verfahrensgegenständlich zu übermittelnden Informationen und Unterlagen an die British Columbia Securities Commission (BCSC).
2. Mit Schreiben vom 9. Februar 2010 informierte die FMA die X Bank im Detail über das Amtshilfeersuchen der SEC und ersuchte die X Bank um Übermittlung von Informationen und Dokumenten, die die FMA im Einzelnen beschrieb.
Mit Schreiben vom 26. Februar 2010 übermittelte die X Bank der FMA die entsprechenden Informationen und Bankunterlagen.
3. Mit Verfügung vom 11. März 2010, adressiert an die X Bank, entschied die FMA in Sachen der Beschwerdeführerin:
der SEC mitzuteilen, dass [...]
dass die übermittelten Informationen nur zur Bekämpfung des Marktmissbrauchs verwendet und nur dem Amts- bzw. Berufsgeheimnis unterstehenden Personen der SEC zugänglich gemacht werden dürften und dass eine Weiterleitung der Informationen an Behörden anderer Staaten der vorgängigen Zustimmung der FMA bedürfe,
dass die FMA ihre Zustimmung zur Weiterleitung der gegenständlichen Informationen an die BCSC erteile.
Diese Verfügung wurde im Wesentlichen wie folgt begründet:
Anwendbar seien die Art. 13ff MG. Die SEC sei die in den USA zuständige Behörde iS von Art. 3 Abs. 1 Bst. d Ziff. 2 MG. Die SEC und ihre Mitarbeiter unterstünden einer gesetzlichen Geheimhaltungspflicht (gemäss Securities Exchange Act & Freedom of Information Act). Dabei handle es sich um eine Verschwiegenheitspflicht, die jener gemäss Art. 11 MG gleichwertig sei. Die angefragten Finanzinstrumente würden an einem von der SEC überwachten und öffentlich zugänglichen Markt gehandelt. Im vorliegenden Fall gehe es um die Überwachung des börslichen Handels im Hinblick auf einen Verstoss gegen das Marktmanipulationsverbot sowie das Insiderhandelsverbot. Um einen solchen Verdacht zu überprüfen, benötigte die SEC alle angefragten Informationen. Es lägen im vorliegenden Fall keine Anhaltspunkte dafür vor, dass durch die Erteilung der ersuchten Auskünfte die Souvernität, die Sicherheit oder die öffentliche Ordnung Liechtensteins beeinträchtigt werde. Die SEC habe vorliegendenfalls den Sachverhalt, aus welchem sich der Verdacht der Verletzung der Marktmissbrauchsbestimmungen ergebe, dargestellt. Es bestehe konkret der begründete Verdacht, dass Aktienkurse manipuliert und künstlich in die Höhe getrieben worden seien. Damit festgestellt werden könne, wer sich daran beteiligt und somit gegen das Marktmanipulationsverbot verstossen habe, seien diese Informationen betreffend Kunden und wirtschaftlich Berechtige, für die Transaktionen in diesen Aktien und Finanzinstrumenten durchgeführt worden seien, unverzichtbar. Somit lägen sämtliche Voraussetzungen für die Übermittlung der im Spruch bezeichneten Informationen an die SEC vor.
Hinsichtlich der Zustimmung zur Weiterleitung der Informationen an die BCSC sei auszuführen, dass die BCSC die in British Columbia, Kanada, zuständige Behörde iS von Art. 3 Abs. 1 Bst. d Ziff. 2 MG sei. Auch die bei der BCSC beschäftigten Personen unterstünden einer Verschwiegenheitspflicht (Section 11 Abs. 1 des Securities Act). Somit könne die Zustimmung erteilt werden.
4. Gegen diese Verfügung vom 11. März 2010 erhob die Beschwerdeführerin am 26. März 2010 Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Sie beantragt, die angefochtene Entscheidung dahingehend abzuändern, dass in Bezug auf die Beschwerdeführerin keine Amtshilfe geleistet werde.
5. Der Verwaltungsgerichtshof zog den Vorakt der FMA AZ 1722/10/05 bei, erörterte in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 29. April 2010 die Sach- und Rechtslage und entschied, wie aus dem Spruch ersichtlich.
1. Die angefochtene Verfügung datiert vom 11. März 2010 und ist an die X Bank adressiert. Wann diese Verfügung der X Bank zugestellt wurde, ist aus dem beigezogenen Vorakt der FMA nicht ersichtlich, sodass davon auszugehen ist, dass die Angabe in der Beschwerde, die Verfügung sei am 12. März 2010 zugestellt worden, richtig ist. Damit ist die Beschwerde am 26. März 2010 rechtzeitig erhoben worden.
2. Die Gewährung von Amtshilfe und damit die Übermittlung von in Liechtenstein vorhandenen Informationen an ausländische Finanzmarktaufsichtsbehörden im Zusammenhang mit Untersuchungen wegen des Verdachts von Marktmanipulationen richtet sich nach Art. 12 bis 18 MG (Gesetz vom 24. November 2006 gegen Marktmissbrauch im Handel mit Finanzinstrumenten, Marktmissbrauchsgesetz, LGBl. 2007 Nr. 18, in der gültigen Fassung). Die amtshilfeweise Zusammenarbeit mit zuständigen Behörden von Drittstaaten, also von Staaten, die nicht dem EWR-Abkommen angehören, ist insbesondere in Art. 18 MG geregelt. Dies wird im Grundsatz in der Beschwerde vom 26. März 2010 nicht bestritten.
3. Die Beschwerdeführerin bringt vor, dass die SEC in ihrem Amtshilfeersuchen keinen konkreten Verdacht eines Marktmissbrauches darstelle. Die SEC unterlasse es, auch nur ansatzweise zu erläutern, wodurch und in welchem Ausmass es zur Aufblähung des Handelsvolumens der Manas-Aktien gekommen sei. Unerwähnt bleibe auch, in welchem Zeitraum welche konkreten An- und Verkäufe zu einem Aufblähen des Handelsvolumens geführt hätten. Die SEC unterlasse diese Informationen, obwohl ihr ganz offensichtlich konkrete Zahlen darüber vorlägen, wann von wem welche Mengen an Manas-Aktien ge- oder verkauft wurden. Immerhin sei die SEC ja in der Lage, im Amtshilfeersuchen darzustellen, welche Anzahl von Manas-Aktien wann von der Beschwerdeführerin ge- und verkauft worden seien. Ohne eine Information darüber, wie sich die An- und Verkäufe der Beschwerdeführerin im Verhältnis zu den gesamten Transaktionen in den Manas-Aktien darstellten, könne auch nicht überprüft werden, ob überhaupt ein marktmaniuplatives Verhalten seitens der Beschwerdeführerin gesetzt worden sei. Es sei in keiner Weise nachvollziehbar, inwiefern Transaktionen, die zur Erhöhung des Handelsvolumens in Bezug auf die Manas-Aktien führten, marktmanipulativ gewesen sein sollen. Wenn es nur darum gehe, dass verschiedene Anleger eine grössere Anzahl von Manas-Aktien erworben hätten, um sie zu einem späteren Zeitpunkt mit einem entsprechenden Gewinn zu verkaufen, handle es sich dabei um ein völlig legitimes Vorgehen der Anleger auf dem liquiden Aktienmarkt. Nachvollziehbar wäre, wenn die SEC konkret ausführte, dass es durch falsches oder irreführendes Marketingmaterial zu erhöhten Käufen der Manas-Aktien gekommen sei. Die SEC bleibe aber auch hier jede Erklärung schuldig, welches Marketingmaterial wann versendet worden sei und in welcher Weise sich dies konkret auf die Aktienkurse bzw. das Handelsvolumen ausgewirkt habe. Es werde von der SEC im Amtshilfeersuchen nicht dargestellt, welchen Umfang die erteilten Geschäftsaufträge oder abgewickelten Geschäfte der Beschwerdeführerin im Verhältnis zum Tagesvolumen der Transaktionen mit den entsprechenden Finanzinstrumenten auf dem jeweiligen geregelten Markt ausgemacht hätten und zu welchen Veränderungen dies bei den Kursen geführt habe. Die SEC habe in keiner Weise erwähnt, dass die Beschwerdeführerin zu einem bestimmten Zeitpunkt Manas-Aktien gekauft oder verkauft habe, zu dem auch andere Anleger jeweils Transaktionen ausgeführt hätten, und dass dadurch zumindest im Ergebnis in Form eines Zusammenwirkens ein entsprechend künstlich überhöhtes Handelsvolumen erzeugt worden sei.
Diesen Einwänden der Beschwerdeführerin kommt Berechtigung zu:
Im Amtshilfeersuchen der SEC wird tatsächlich nicht dargelegt, woraus sich die vermutete Marktmanipulation ergibt. Es wird lediglich ausgeführt, dass der Verdacht einer Marktmanipulation bestehe. Insoweit vermisst auch der Verwaltungsgerichtshof konkret die Angaben über Handelsvolumen in der relevanten Zeit, über die Aktienkurse und deren Bewegungen nach unten und oben und über die Inbeziehungstellung solcher Markdaten zu den Transaktionen der Beschwerdeführerin. Die SEC macht auch keine Angaben darüber, wann welche falschen oder irreführenden Werbematerialien auf welchem Weg verbreitet wurden und woraus ersichtlich ist, dass dadurch die Aktienkurse manipulativ beeinflusst wurden. Solche Angaben sind für den Verwaltungsgerichtshof auch nicht offensichtlich, allgemein bekannt oder amtsbekannt oder sonstwie aus etwas ersichtlich (vgl. VGH 2009/11 Erw. 3.).
Gemäss Art. 18 Abs. 2 MG kann die FMA den zuständigen Behörden von Drittstaaten auf deren Ersuchen Informationen übermitteln, wenn die Informationen zur Bekämpfung des Marktmissbrauchs erforderlich sind. Die Gewährung einer solchen Amtshilfe bedarf also eines Ersuchens der ausländischen Behörde. Dieses Ersuchen muss sich auf Informationen beziehen, die zur Bekämpfung des Marktmissbrauchs, wie der Marktmanipulation, erforderlich sind. Dies bedeutet, dass das ausländische Amtshilfeersuchen gewissen inhaltlichen Anforderungen entsprechen muss, insbesondere den Sachverhalt darlegen muss, aus welchem der Verdacht des Marktmissbrauchs ersichtlich ist. Weiters müssen jene Informationen bezeichnet sein, die angefragt werden und zur Bekämpfung des Marktmissbrauchs erforderlich sind. Die Sachverhaltsdarstellung und die Bezeichnung der anbegehrten Informationen ist so detailliert vorzunehmen, dass die FMA prüfen kann, ob die ersuchende Behörde tatsächlich in einem konkreten Fall den Marktmissbrauch bekämpft und ob hierzu die anbegehrten Informationen erforderlich sind. Allerdings sind an die Darstellung des Sachverhalts und die Bezeichnung der anbegehrten Informationen keine hohen Anforderungen zu stellen (VGH 2008/136; VGH 2009/21; VGH 2008/151; StGH 2008/63; StGH 2008/160). Diese Kritierien sind vorliegendenfalls nicht erfüllt. Das verfahrensgegenständliche Amtshilfeersuchen der SEC ist also ergänzungsbedürftig. Zu diesem Zweck war die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Ergänzung des Verfahrens und neuerlichen Entscheidung zurückzuleiten.
4. Die Beschwerdeführerin bringt vor, die FMA dürfe der SEC nur solche Informationen und Urkunden übermitteln, die zumindest abstrakt geeignet seien, einen Marktmissbrauchsverdacht aufzuklären.
Auf dieses Beschwerdeargument muss nicht im Detail eingegangen werden, da die angefochtene Verfügung ohnehin vollumfänglich aufgehoben wird. Dennoch ist darauf hinzuweisen, dass das Marktmissbrauchsgesetz keine Übermittlung von Informationen und Unterlagen an ausländische Behörden zulässt, die nichts mit dem Zweck des Informationsaustausches, nämlich mit der Bekämpfung des Marktmissbrauchs zu tun haben (Art. 18 i.V.m. Art. 13 Abs. 1 MG). In diesem Sinne wird sich die FMA im zweiten Rechtsgang mit den Argumenten der Beschwerdeführerin in Ziff. 4. ihrer Beschwerde vom 26. März 2010 auseinandersetzen müssen.
5. Die Beschwerdeführerin bringt vor, die SEC bringe in ihrem Amtshilfeersuchen nicht vor, weshalb sie die zu übermittelnden Informationen an die BCSC weiterleiten wolle.
Auch dieses Argument ist richtig. Aus dem Amtshilfeersuchen der SEC vom 19. Februar 2010, in welchem die SEC um Zustimmung der FMA zur Weiterleitung der ersuchten Informationen an die BCSC ersucht, ergibt sich nicht, für welche Zwecke die BCSC die verfahrensgegenständlichen Informationen benötigt. Es heisst es lediglich, dass die SEC die von der FMA erhaltenen Informationen mit der BCSC teilen möchte, um damit die BCSC bei deren Untersuchung betreffend die Verletzung von kanadischem Recht zu unterstützen. Weitere Ausführungen macht die SEC nicht, auch nicht in dem Sinne, dass der Verdacht einer Verletzung des kanadischen Marktmissbrauchsrechts bestehe, oder weshalb die Weiterleitung der Informationen an die BCSC erforderlich ist, damit die SEC die von ihr eingeleiteten Ermittlungen weiter vorantreiben könne. Eine solche Darstellung ergibt sich auch nicht aus anderen Amtshilfeersuchen der SEC im vorliegenden Zusammenhang, namentlich nicht aus den Amtshilfeersuchen vom 17. Dezember 2008, 17. Januar 2010 und 1. Februar 2010, wobei sich diese anderen Amtshilfeersuchen teilweise ohnehin nicht auf Manas-Aktien beziehen.
Auch diesbezüglich sind also die Amtshilfeersuchen der SEC vom 1. und 19. Februar 2010 ergänzungsbedürftig.
6. Die FMA führt im Spruch ihrer Verfügung vom 11. März 2010 in Ziff. 1.VI. an, dass derzeit keine aktiven Beziehungen bei der X Bank bestünden, an denen drei namentlich genannte Personen eine direkte oder indirekte Verfügungsberechtigung hätten.
Der Verwaltungsgerichtshof vermag nicht zu erkennen, weshalb dies im Spruch der angefochtenen Verfügung aufgeführt wird. Die dort genannten drei Personen haben, soweit für den Verwaltungsgerichtshof ersichtlich, mit der Beschwerdeführerin und ihrem wirtschaftlich Berechtigten nichts zu tun. Somit hat die FMA auch nicht in einer Verfügung, die in Sachen der Beschwerdeführerin ergeht, auszusprechen, dass gewisse Informationen, die mit der Beschwerdeführerin nichts zu tun haben, an die SEC übermittelt werden. Die Entscheidung darüber, dass solche Informationen an die SEC übermittelt werden, hat in einer Verfügung zu ergehen, die sich entweder an diese drei Personen oder an den Informationsinhaber, nämlich die X Bank, wendet. Die gegenständliche Verfügung wendet sich aber an die Beschwerdeführerin, auch wenn sie an die X Bank adressiert ist.
Dieses Urteil ist endgültig.
Vaduz, 29. April 2010