VGH 2010/019
Der Verwaltungsgerichtshof des Fürstentums Liechtenstein, Vaduz, hat durch die
Rekursrichter: lic. iur. Andreas Batliner, Vorsitzender
in der Beschwerdesache der
Beschwerdeführerin: BB Ltd. Belize City Belize
vertreten durch:
Advocatur Sprenger & Partner AG Landstrasse 11 9495 Triesen
wegen: Amtshilfe gem. MG
gegen: Verfügung der Finanzmarktaufsicht Liechtenstein vom 11. März 2010, AZ: 1722/10/05-2
in der nicht-öffentlichen Sitzung vom 29. April 2010
entschieden:
1. Der Beschwerde vom 26. März 2010 gegen die Verfügung der Finanzmarktaufsicht Liechtenstein vom 11. März 2010, AZ: 1722/10/05-2, wird insoweit Folge gegeben, als die angefochtene Verfügung aufgehoben und die vorliegende Verwaltungssache an die Finanzmarktaufsicht Liechtenstein zur Ergänzung des Verfahrens und neuerlichen Entscheidung zurückgeleitet wird.
2. Die Kosten des Verfahrens verbleiben beim Land.
1. Mit Schreiben vom 1. Februar 2010 stellte die Securities and Exchange Commission (SEC), Washington, DC, USA, ein Amtshilfeersuchen an die Finanzmarktaufsicht Liechtenstein (FMA) wegen des Verdachts auf Markmanipulation in Zusammenhang mit dem Handel von Aktien der Mexoro Minerals ("Mexoro"), Manas Petroleum ("Manas") und VECTr Systems (früher: Navitrak International; "Navitrak").
Die SEC führte in ihrem Ersuchen vom 1. Februar 2010 aus, sie führe eine nicht-öffentliche Untersuchung (non-public Investigation) wegen einer möglichen Marktmanipulation betreffend verschiedener Aktien, die am Pink Sheets und am Over-The-Counter-Bulletin-Board ("OTCBB") gehandelt würden, einschliesslich der Wertpapiere von Mexoro, Manas und Navitrak. Die SEC ersuche um Übermittlung von Informationen betreffend den Handel, den X Bank, Liechtenstein, mit Manas-Wertpapieren durchgeführt habe.
[...]
Mit Schreiben vom 19. Februar 2010 ersuchte die SEC die FMA im vorliegenden Zusammenhang auch um Zustimmung zur Weiterleitung der von der FMA verfahrensgegenständlich zu übermittelnden Informationen und Unterlagen an die British Columbia Securities Commission (BCSC).
2. Mit Schreiben vom 9. Februar 2010 informierte die FMA die X Bank im Detail über das Amtshilfeersuchen der SEC und ersuchte die X Bank um Übermittlung von Informationen und Dokumenten, die die FMA im Einzelnen beschrieb.
Mit Schreiben vom 26. Februar 2010 übermittelte die X Bank der FMA die entsprechenden Informationen und Bankunterlagen.
3. Mit Verfügung vom 11. März 2010, adressiert an den Beschwerdevertreter, entschied die FMA in Sachen der Beschwerdeführerin:
dass an der Beschwerdeführerin die Herren [...] wirtschaftliche berechtigt seien,
dass bestimmte Bankunterlagen an die SEC übermittelt würden,
dass [...]
dass die übermittelten Informationen nur zur Bekämpfung des Marktmissbrauchs verwendet und nur dem Amts- bzw. Berufsgeheimnis unterstehenden Personen der SEC zugänglich gemacht werden dürften und dass eine Weiterleitung der Informationen an Behörden anderer Staaten der vorgängigen Zustimmung der FMA bedürfe,
dass die FMA ihre Zustimmung zur Weiterleitung der gegenständlichen Informationen an die BCSC erteile.
Diese Verfügung wurde im Wesentlichen wie folgt begründet:
Anwendbar seien die Art. 13ff MG. Die SEC sei die in den USA zuständige Behörde iS von Art. 3 Abs. 1 Bst. d Ziff. 2 MG. Die SEC und ihre Mitarbeiter unterstünden einer gesetzlichen Geheimhaltungspflicht (gemäss Securities Exchange Act & Freedom of Information Act). Dabei handle es sich um eine Verschwiegenheitspflicht, die jener gemäss Art. 11 MG gleichwertig sei. Die angefragten Finanzinstrumente würden an einem von der SEC überwachten und öffentlich zugänglichen Markt gehandelt. Im vorliegenden Fall gehe es um die Überwachung des börslichen Handels im Hinblick auf einen Verstoss gegen das Marktmanipulationsverbot sowie das Insiderhandelsverbot. Um einen solchen Verdacht zu überprüfen, benötigte die SEC alle angefragten Informationen. Es lägen im vorliegenden Fall keine Anhaltspunkte dafür vor, dass durch die Erteilung der ersuchten Auskünfte die Souvernität, die Sicherheit oder die öffentliche Ordnung Liechtensteins beeinträchtigt werde. Die SEC habe vorliegendenfalls den Sachverhalt, aus welchem sich der Verdacht der Verletzung der Marktmissbrauchsbestimmungen ergebe, dargestellt. Es bestehe konkret der begründete Verdacht, dass Aktienkurse manipuliert und künstlich in die Höhe getrieben worden seien. Damit festgestellt werden könne, wer sich daran beteiligt und somit gegen das Marktmanipulationsverbot verstossen habe, seien diese Informationen betreffend Kunden und wirtschaftlich Berechtige, für die Transaktionen in diesen Aktien und Finanzinstrumenten durchgeführt worden seien, unverzichtbar. Somit lägen sämtliche Voraussetzungen für die Übermittlung der im Spruch bezeichneten Informationen an die SEC vor.
Hinsichtlich der Zustimmung zur Weiterleitung der Informationen an die BCSC sei auszuführen, dass die BCSC die in British Columbia, Kanada, zuständige Behörde iS von Art. 3 Abs. 1 Bst. d Ziff. 2 MG sei. Auch die bei der BCSC beschäftigten Personen unterstünden einer Verschwiegenheitspflicht (Section 11 Abs. 1 des Securities Act). Somit könne die Zustimmung erteilt werden.
4. Gegen diese Verfügung vom 11. März 2010 erhob die Beschwerdeführerin am 26. März 2010 Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Sie beantragt, die angefochtene Entscheidung dahingehend abzuändern, dass in Bezug auf die Beschwerdeführerin keine Amtshilfe geleistet werde.
5. Der Verwaltungsgerichtshof zog den Vorakt der FMA AZ 1722/10/05 bei, erörterte in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 29. April 2010 die Sach- und Rechtslage und entschied, wie aus dem Spruch ersichtlich.
1. Die Gewährung von Amtshilfe und damit die Übermittlung von in Liechtenstein vorhandenen Informationen an ausländische Finanzmarktaufsichtsbehörden im Zusammenhang mit Untersuchungen wegen des Verdachts von Marktmanipulationen richtet sich nach Art. 12 bis 18 MG (Gesetz vom 24. November 2006 gegen Marktmissbrauch im Handel mit Finanzinstrumenten, Marktmissbrauchsgesetz, LGBl. 2007 Nr. 18, in der gültigen Fassung). Die amtshilfeweise Zusammenarbeit mit zuständigen Behörden von Drittstaaten, also von Staaten, die nicht dem EWR-Abkommen angehören, ist insbesondere in Art. 18 MG geregelt. Dies wird im Grundsatz in der Beschwerde vom 26. März 2010 nicht bestritten.
2. Die Beschwerdeführerin bringt vor, dass seitens der SEC nicht verlangt worden sei, unbesehen sämtliche Bankunterlagen der Beschwerdeführerin herauszugeben. Verlangt worden sei lediglich die Herausgabe von Bankunterlagen, mit welchen sich "verdächtigte Handelsaktivitäten" nachweisen liessen. Im Amtshilfeersuchen vom 1. Februar 2010 seien solche "verdächtige Handelsaktivitäten" dargestellt und im Einzelnen aufgelistet worden. Diese aufgelisteten Transaktionen hätten mit der Beschwerdeführerin nichts zu tun, wie aus den von der X Bank herausgegebenen Unterlagen ersichtlich sei. Weiters sei aus diesen Bankunterlagen ersichtlich, dass seitens der Beschwerdeführerin oder ihres wirtschaftlich Berechtigten kein Handel mit Manas-Titeln stattgefunden habe. Da somit feststehe, dass die Beschwerdeführerin keine solchen Aktivitäten, wie von der SEC dargestellt, entwickelt habe, sei die Auslieferung der von der X Bank der FMA herausgegebenen Bankunterlagen unzulässig. Allein die Tatsache, dass der Name der Beschwerdeführerin im Amtshilfeersuchen der SEC auftauche, rechtfertige nicht die Herausgabe von Bankunterlagen an eine ausländische Behörde. Dies jedenfalls dann nicht, wenn feststehe, dass die Beschwerdeführerin nicht in die verdächtigen Transaktionen involviert gewesen sei.
Diesen Einwänden der Beschwerdeführerin kommt Berechtigung zu:
Im Amtshilfeersuchen der SEC wird tatsächlich nicht dargelegt, woraus sich die vermutete Marktmanipulation ergibt. Es wird lediglich ausgeführt, dass der Verdacht einer Marktmanipulation bestehe. Insoweit vermisst auch der Verwaltungsgerichtshof konkret die Angaben über Handelsvolumen in der relevanten Zeit, über die Aktienkurse und deren Bewegungen nach unten und oben und über die Inbeziehungstellung solcher Markdaten zu den Transaktionen der Beschwerdeführerin. Die SEC macht auch keine Angaben darüber, wann welche falschen oder irreführenden Werbematerialien auf welchem Weg verbreitet wurden und woraus ersichtlich ist, dass dadurch die Aktienkurse manipulativ beeinflusst wurden. Solche Angaben sind für den Verwaltungsgerichtshof auch nicht offensichtlich, allgemein bekannt oder amtsbekannt oder sonstwie aus etwas ersichtlich (vgl. VGH 2009/11 Erw. 3.).
Das Amtshilfeersuchen der SEC vom 1. Februar 2010 bleibt auch insoweit unklar, als sich aus ihm nicht ergibt, ob sich dieses Amtshilfeersuchen nur auf den Handel mit Manas-Aktien oder auch auf den Handel von Mexoro- oder Navitrak- oder weiteren Aktien bezieht. So heisst es in Ziff. I. des Ersuchens, dass die SEC eine Untersuchung wegen einer Marktmanipulation betreffend "verschiedener Aktien" (various stocks), die an Pink Sheets und OTCBB gehandelt würden, "einschliesslich" (including) Wertschriften der Mexoro, Manas und Navitrak, führe. Aber schon im nächsten Satz heisst es, dass es um die von X Bank gehandelten Manas-Wertschriften gehe. Gleichzeitig gehe es der SEC aber auch um den Erhalt von Informationen betreffend gewisser Konten bei der X Bank (certain accounts held at X Bank). Ob diese "gewissen Konten" einen Zusammenhang mit dem Handel von Manas-Wertschriften haben oder nicht, bleibt unklar. Auch in Ziff. IV. des Ersuchens wird diese Unklarheit nicht beseitigt. Den dortigen ersten Absatz könnte man dahingehend interpretieren, dass das eine (Handel mit Manas-Wertpapieren) vom andern (gewisse Konten bei der X Bank) unabhängig gemeint ist. Dieser Eindruck wird bestätigt durch die zu A. und B. verwendeten Überschriften, zumal in der zweiteren Überschrift nicht von "Manas" die Rede ist. Der Text zu Ziff. IV. B. bezieht sich demgegenüber wiederum nur auf Manas-Aktien.
Gemäss Art. 18 Abs. 2 MG kann die FMA den zuständigen Behörden von Drittstaaten auf deren Ersuchen Informationen übermitteln, wenn die Informationen zur Bekämpfung des Marktmissbrauchs erforderlich sind. Die Gewährung einer solchen Amtshilfe bedarf also eines Ersuchens der ausländischen Behörde. Dieses Ersuchen muss sich auf Informationen beziehen, die zur Bekämpfung des Marktmissbrauchs, wie der Marktmanipulation, erforderlich sind. Dies bedeutet, dass das ausländische Amtshilfeersuchen gewissen inhaltlichen Anforderungen entsprechen muss, insbesondere den Sachverhalt darlegen muss, aus welchem der Verdacht des Marktmissbrauchs ersichtlich ist. Weiters müssen jene Informationen bezeichnet sein, die angefragt werden und zur Bekämpfung des Marktmissbrauchs erforderlich sind. Die Sachverhaltsdarstellung und die Bezeichnung der anbegehrten Informationen ist so detailliert vorzunehmen, dass die FMA prüfen kann, ob die ersuchende Behörde tatsächlich in einem konkreten Fall den Marktmissbrauch bekämpft und ob hierzu die anbegehrten Informationen erforderlich sind. Allerdings sind an die Darstellung des Sachverhalts und die Bezeichnung der anbegehrten Informationen keine hohen Anforderungen zu stellen (VGH 2008/136; VGH 2009/21; VGH 2008/151; StGH 2008/63; StGH 2008/160). Diese Kritierien sind vorliegendenfalls nicht erfüllt. Das verfahrensgegenständliche Amtshilfeersuchen der SEC ist also ergänzungsbedürftig. Zu diesem Zweck war die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Ergänzung des Verfahrens und neuerlichen Entscheidung zurückzuleiten.
3. Weiters ist auf Folgendes hinzuweisen: Aus dem Amtshilfeersuchen der SEC vom 19. Februar 2010, in welchem die SEC um Zustimmung der FMA zur Weiterleitung der ersuchten Informationen an die BCSC ersucht, ergibt sich nicht, für welche Zwecke die BCSC die verfahrensgegenständlichen Informationen benötigt. Es heisst es lediglich, dass die SEC die von der FMA erhaltenen Informationen mit der BCSC teilen möchte, um damit die BCSC bei deren Untersuchung betreffend die Verletzung von kanadischem Recht zu unterstützen. Weitere Ausführungen macht die SEC nicht, auch nicht in dem Sinne, dass der Verdacht einer Verletzung des kanadischen Marktmissbrauchsrechts bestehe, oder weshalb die Weiterleitung der Informationen an die BCSC erforderlich ist, damit die SEC die von ihr eingeleiteten Ermittlungen weiter vorantreiben könne. Eine solche Darstellung ergibt sich auch nicht aus anderen Amtshilfeersuchen der SEC im vorliegenden Zusammenhang, namentlich nicht aus den Amtshilfeersuchen vom 17. Dezember 2008, 17. Januar 2010 und 1. Februar 2010, wobei sich diese anderen Amtshilfeersuchen teilweise ohnehin nicht auf Manas-Aktien beziehen.
Auch diesbezüglich sind also die Amtshilfeersuchen der SEC vom 1. und 19. Februar 2010 ergänzungsbedürftig.
4. Die FMA führt im Spruch ihrer Verfügung vom 11. März 2010 in Ziff. 1.III. an, dass derzeit keine aktiven Beziehungen bei der X Bank bestünden, an denen drei namentlich genannte Personen eine direkte oder indirekte Verfügungsberechtigung hätten.
Der Verwaltungsgerichtshof vermag nicht zu erkennen, weshalb dies im Spruch der angefochtenen Verfügung aufgeführt wird. Die dort genannten drei Personen haben, soweit für den Verwaltungsgerichtshof ersichtlich, mit der Beschwerdeführerin und ihrem wirtschaftlich Berechtigten nichts zu tun. Somit hat die FMA auch nicht in einer Verfügung, die in Sachen der Beschwerdeführerin ergeht, auszusprechen, dass gewisse Informationen, die mit der Beschwerdeführerin nichts zu tun haben, an die SEC übermittelt werden. Die Entscheidung darüber, dass solche Informationen an die SEC übermittelt werden, hat in einer Verfügung zu ergehen, die sich entweder an diese drei Personen oder an den Informationsinhaber, nämlich die X Bank, wendet. Die gegenständliche Verfügung wendet sich aber an die Beschwerdeführerin, auch wenn sie an die X Bank adressiert ist.
Dieses Urteil ist endgültig.
Vaduz, 29. April 2010