VGH 2010/017
Der Verwaltungsgerichtshof des Fürstentums Liechtenstein, Vaduz, hat durch die
Rekursrichter: lic. iur. Andreas Batliner, Vorsitzender
in der Beschwerdesache der
Beschwerdeführer: CC Ltd. Road Town Tortola British Virgin Islands
vertreten durch:
Mayer + Roth Rechtsanwälte AG Landstrasse 40 9495 Triesen
wegen: Amtshilfe gem. MG
gegen: Verfügung der Finanzmarktaufsicht Liechtenstein vom 10. März 2010, AZ: 1722/10/07
in der nicht-öffentlichen Sitzung vom 29. April 2010
entschieden:
1. Der Beschwerde vom 24. März 2010 gegen die Verfügung der Finanzmarktaufsicht Liechtenstein vom 10. März 2010, AZ: 1722/10/07, wird insoweit Folge gegeben, als die angefochtene Verfügung aufgehoben und die Sache zur Ergänzung des Verfahrens und neuerlichen Entscheidung an die Finanzmarktaufsicht Liechtenstein zurückgeleitet wird.
2. Die Kosten des Verfahrens verbleiben beim Land.
1. Mit Schreiben vom 19. Februar 2010 stellte die United States Securities and Exchange Commission (SEC), Washington, DC, USA, ein Amtshilfeersuchen an die Finanzmarktaufsicht Liechtenstein (FMA) in der Sache betreffend Verdachts auf Marktmanipulation im Zusammenhang mit dem Handel von Aktien der Navitrak. Die SEC bezog sich auf ihr Amtshilfeersuchen vom 17. Dezember 2008 und die von der FMA der SEC aufgrund jenes Amtshilfeersuchens übermittelten Unterlagen und ersuchte nun die FMA, deren Zustimmung zur Weiterleitung der erwähnten Informationen an die British Columbia Securities Commission (BCSC) zu erteilen.
2. Mit Verfügung vom 10. März 2010, adressiert an den Beschwerdevertreter [dies offensichtlich als Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin] entschied die FMA wie folgt:
1. Die Verfügung der FMA vom 3. März 2010 in der Sache Z Bank, Vaduz wird zurückgenommen und durch die vorliegende Verfügung ersetzt.
2. Die FMA erteilt gemäss Art. 18 Abs. 6 Marktmissbrauchsgesetz (MG) gegenüber der SEC die Zustimmung dazu, dass die SEC die ihr gemäss Verfügung vom 9. Februar 2009 (AZ 1722/08/30) übermittelten Informationen betreffend Transaktionen in Finanzinstrumenten der Navitrak International Corp. et al.. (Navitrak et al.) an die BCSC weiterleiten kann.
Die Zustimmung zur Weiterleitung dieser Informationen wird der SEC nach Eintritt der Rechtskraft dieser Verfügung unter der Auflage, dass die Informationen ausschliesslich zur Bekämpfung des Marktmissbrauchs weitergeleitet werden dürfen, mitgeteilt. Die übermittelten Informationen unterstehen ansonsten dem Amts- bzw. Berufsgeheimnis.
2. Diese Verfügung ergeht gebührenfrei."
Die FMA begründete ihre Entscheidung damit, dass eine Drittstaatsbehörde die Zustimmung der FMA benötige, wenn diese die Informationen, die sie von der FMA erhalten habe, an die Behörden eines weiteren Staates weitergeben wolle. Die BCSC sei eine zuständige Behörde eines solchen weiteren Staates. Die SEC wolle die von der FMA übermittelten Informationen an die BCSC weiterleiten, da sich aufgrund der übermittelten Unterlagen auch der Verdacht einer Verletzung des kanadischen Marktmissbrauchsrechts ergeben habe. Die Weiterleitung der Informationen an die BCSC sei somit erforderlich, damit die SEC die von ihr eingeleiteten Ermittlungen weiter vorantreiben könne. Die Weiterleitung diene somit dem primären Ziel des Marktmissbrauchsgesetzes, nämlich der Bekämpfung von Marktmissbrauch im Sinne von Art. 18 Abs. 2 Bst. a MG.
3. Gegen diese Verfügung, zugestellt am 11. März 2010, erhob die Beschwerdeführerin am 24. März 2010 rechtzeitig Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Sie beantragt, der Verwaltungsgerichtshof wolle in Abänderung der angefochtenen Verfügung aussprechen, dass der Antrag auf Vermittlung [richtig: Weiterleitung] von Informationen seitens der SEC an die BCSC abgewiesen werde.
4. Der Verwaltungsgerichtshof zog den Vorakt der FMA, AZ: 1722/10/07 und weitere Unterlagen und Akten der FMA, worauf in den Entscheidungsgründen eingegangen wird, bei, erörterte in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 29. April 2010 die Sach- und Rechtslage und entschied, wie aus dem Spruch ersichtlich.
1. Die SEC stellte am 17. Dezember 2008 ein Ersuchen an die FMA zur Übermittlung von Informationen über den Handel von Aktien der Navitrak und der Mexoro, der über die X Bank offensichtlich für die Beschwerdeführerin abgewickelt wurde. Die FMA holte bei der X Bank die nötigen Informationen und Unterlagen ein und entschied mit Verfügung vom 9. Februar 2009 zu AZ: 1722/08/30, diese Informationen und Unterlagen der SEC zu übermitteln. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin erfolglos Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof (Urteil vom 24. März 2009 zu VGH 2009/11). Die FMA übermittelte die genannten Informationen und Unterlagen konkret mit Schreiben vom 17. April 2009 an die SEC. Dabei vermerkte sie, dass die SEC die Informationen nur für die Bekämpfung des Marktmissbrauches verwenden dürfe. Allerdings könne die SEC die Informationen auch an zuständige Behörden anderer Staaten weiterleiten, wenn die FMA hierzu ihre ausdrückliche Zustimmung erteile. Dementsprechend ersuchte nun die SEC mit Schreiben vom 19. Februar 2010 die FMA um Erteilung der Zustimmung zur Weiterleitung der Informationen an die BCSC.
Aufgrund des im Schreiben der FMA an die SEC vom 17. April 2009 angebrachten Vorbehalts, der sich auf Art. 18 Abs. 6 MG (Gesetz vom 24. November 2006 gegen Marktmissbrauch im Handel mit Finanzinstrumenten, Marktmissbrauchsgesetz, LGBl. 2007 Nr. 18 in der gültigen Fassung) stützt, darf die SEC die von der FMA übermittelten Informationen (einschliesslich Urkunden) an die BCSC nur nach vorgängiger Zustimmung der FMA weiterleiten. Die Zustimmung der FMA kann nur in Form einer anfechtbaren Verfügung erteilt werden (Art. 18 Abs. 6 a.E. MG).
2. Die Beschwerdeführerin bringt in ihrer Beschwerde vom 24. März 2010 vor, es sei völlig unerfindlich, weshalb die SEC nunmehr, also ein Jahr nach Erhalt der Informationen von der FMA, meine, dass diese Informationen an die BCSC weitergeleitet werden sollen. Die BCSC sei für die Regulierung des Wertpapierhandels in British Columbia verantwortlich. Völlig unklar sei, inwiefern in Bezug auf eine Marktmanipulation irgendwelche Beziehungen zum Kauf oder Verkauf von Navitrak-Aktien bestünden. Keiner der Käufe oder Verkäufe, die die Beschwerdeführerin getätigt habe, sei in British Columbia oder Kanada getätigt worden, sondern ausschliesslich von Liechtenstein aus über Börsen in den USA. Navitrak habe mit Kanada nichts zu tun. Aus diesem Grunde gäbe es kein wie immer geartetes Interesse und damit auch keine Jurisdiktion seitens der BCSC.
Den Einwänden der Beschwerdeführerin kommt im Ergebnis Berechtigung zu:
Art. 18 Abs. 6 MG bestimmt, dass die Zustimmung zur Weiterleitung von übermittelten Informationen dann erfolgen kann, wenn die Behörde des Drittstaates diese Informationen zu finanzmarktaufsichtsrechtlichen Zwecken benötigt. Was unter "finanzmarktaufsichtsrechtlichen Zwecken" zu verstehen ist, bestimmt Art. 18 Abs. 6 MG nicht, doch müssen dies nicht notwendigerweise Gründe der Marktmissbrauchsbekämpfung sein. Dies ergibt sich aus dem Wortlaut von Art. 18 Abs. 6 MG, der davon spricht, dass die Informationen "auch zu anderen finanzmarktaufsichtsrechtlichen Zwecken" verwendet werden dürfen.
Für welche Zwecke die BCSC die verfahrensgegenständlichen Informationen benötigt, ergibt sich aus dem Amtshilfeersuchen der SEC vom 19. Februar 2010 nicht. Dort heisst es lediglich, dass die SEC die von der FMA erhaltenen Informationen mit der BCSC teilen möchte, um damit die BCSC bei deren Untersuchung betreffend die Verletzung von kanadischem Recht zu unterstützen ("The SEC staff would like to share the materials already received from the FMA [...] with the British Columbia Securities Commission to assist the BCSC with their investigation into violations of Canadian law."). Weitere Ausführungen macht die SEC nicht, auch nicht in dem Sinne, dass sich aufgrund der übermittelten Unterlagen der Verdacht einer Verletzung des kanadischen Marktmissbrauchsrechts ergeben habe und die Weiterleitung der Informationen an die BCSC somit erforderlich sei, damit die SEC die von ihr eingeleiteten Ermittlungen weiter vorantreiben könne (wie es in der angefochtenen Verfügung der FMA vom 10. März 2010 heisst).
Nun steht aber das Amtshilfeersuchen der SEC vom 19. Februar 2010 nicht allein im Raum, sondern bezieht sich auf das Amtshilfeersuchen der SEC vom 17. Dezember 2008, auf zwei Antwortschreiben der FMA vom 17. April 2009 und 12. Mai 2009 sowie zwei weitere Amtshilfeersuchen der SEC an die FMA vom 17. Januar 2010 und 1. Februar 2010. Das verfahrensgegenständliche Amtshilfeersuchen vom 19. Februar 2010 steht also im Kontext anderer Amtshilfeersuchen und Amtshilfeerledigungen. Dieser Kontext darf nicht ausgeblendet werden. Vielmehr sind diese anderen Amtshilfeersuchen ebenso zu berücksichtigen, wie weiterer offensichtlicher, allgemein bekannter oder amtsbekannter Sachverhalt (VGH 2009/11). Deshalb hat der Verwaltungsgerichtshof im vorliegenden Beschwerdeverfahren das Ersuchen der SEC vom 17. Dezember 2008, die Ergänzung hierzu vom 27. Januar 2009, das dazugehörige Erledigungsschreiben der FMA vom 17. April 2009 sowie die weiteren Amtshilfeersuchen der SEC vom 27. Januar 2010 und 1. Februar 2010 beigezogen. Sie alle beziehen sich auf die Untersuchung der SEC wegen des Verdachts der Marktmanipulation beim Handel von Navitrak-Aktien. Nirgends ist in diesen beigezogenen Unterlagen irgendein Bezug zu Kanada, British Columbia oder der BCSC enthalten. Somit ist der einzige Hinweis auf die BCSC im verfahrensgegenständlichen Amtshilfeersuchen vom 19. Februar 2010 enthalten. Dieser Hinweis ist jedoch inhaltsleer. Er erklärt nicht, was die BCSC untersucht, ob dies ein Verdacht der Marktmanipulation ist, allenfalls betreffend welcher Wertpapiere, und weshalb die BCSC die liechtensteinischen Informationen benötigt oder weshalb die SEC die liechtensteinischen Informationen der BCSC zur Verfügung stellen muss, damit die BCSC der SEC bei deren Untersuchung des Verdachts der Marktmanipulation im Handel von Navitrak-Aktien unterstützen kann. Wenn aber die FMA nicht weiss, zu welchen finanzmarktaufsichtsrechtlichen Zwecken die liechtensteinischen Informationen von der SEC an die BCSC weitergeleitet werden sollen, kann die FMA auch keine Zustimmung zu einer solchen Weiterleitung erteilen.
3. Das verfahrensgegenständliche Amtshilfeersuchen der SEC vom 19. Februar 2010 ist also ergänzungsbedürftig. Zu diesem Zweck war die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Ergänzung des Verfahrens und neuerlichen Entscheidung zurückzuleiten (VGH 2009/21; VGH 2008/151; StGH 2008/160). Die FMA wird also die SEC auffordern müssen, ihr Amtshilfeersuchen zu ergänzen, so dass klar ist, welche finanzmarktaufsichtsrechtlichen Zwecke mit der Weiterleitung der liechtensteinischen Informationen an die BCSC erreicht werden sollen. Es steht der FMA aber auch frei, selbst ergänzende Erhebungen anzustellen, so etwa der Beizug anderer Amtshilfeersuchen der SEC oder der BCSC. Jedenfalls wird sie aber der Beschwerdeführerin rechtliches Gehör gewähren müssen.
Dieses Urteil ist endgültig.
Vaduz, 29. April 2010