VGH 2010/013
Der Verwaltungsgerichtshof des Fürstentums Liechtenstein, Vaduz, hat durch die
Rekursrichter: lic. iur. Marion Seeger, stv. Vorsitzende
in der Beschwerdesache des
Beschwerdeführers: Bf
9490 Vaduz
vertreten durch:
Meier & Kieber Rechtsanwälte AG Bangarten 10 9490 Vaduz
wegen: Führerausweisentzug
gegen: Entscheidung der Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten vom 25. Februar 2010, VBK 2010/3
in der nicht-öffentlichen Sitzung vom 10. Juni 2010
entschieden:
1. Die Beschwerde vom 12. März 2010 gegen die Entscheidung der Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten vom 25. Februar 2010, VBK 2010/3, wird abgewiesen und die angefochtene Entscheidung bestätigt.
2. Die Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Eingabegebühr von CHF 42.— und einer Entscheidungsgebühr von CHF 170.—, hat der Beschwerdeführer binnen 14 Tagen bei sonstigem Zwang an die Landeskasse zu bezahlen.
1. Der Beschwerdeführer fuhr mit dem Fahrzeug (Pw ...), amtliches Kennzeichen FL (...), am 31. August 2009 gegen 20.44 Uhr auf der St. Gallerstrasse in Buchs in Fahrtrichtung Buchs/Haag innerorts und überschritt die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h nach Abzug der Toleranz noch um 23 km/h. Bereits mit Verfügung vom 22. Oktober 2009 wurde dem Beschwerdeführer schon einmal für die Dauer von einem Monat der Führerschein entzogen, und zwar für die Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf einer Autobahn mit 100 km/h-Beschränkung um 31 km/h nach Abzug der gesetzlichen Sicherheitsmarge von 6 km/h. Dieser Vorfall ereignete sich am 8. Juli 2009 auf der Autobahn A1 in Murten. Die Motorfahrzeugkontrolle erliess aufgrund des gegenständlichen Vorfalls vom 31. August 2009 am 23. Dezember 2009 eine sogenannte Anschlussverfügung und entzog den Führerausweis für die Dauer von einem Monat. In der Begründung führte die Motorfahrzeugkontrolle aus, dass durch die Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit im Innerortsbereich um 23 km/h die Verkehrsregeln verletzt und die Verkehrssicherheit abstrakt gefährdet worden sei. Aufgrund eines gleich gelagerten Vorfalles innert zwei Jahren sei daher trotz Vorliegen eines leichten Falles ein fakultativer Warnungsentzug gemäss Art. 29 Abs. 2, Art. 30 Abs. 1 und 2 und Art. 32 Abs. 2 VZV bzw. Art. 15 Abs. 2 SVG vorzusehen.
2. In der dagegen gerichteten Beschwerde an die Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass bei richtiger rechtlicher Beurteilung keine Massnahme, allenfalls nur eine Verwarnung anzuordnen gewesen wäre. Es läge kein Rückfallstatbestand vor. Laut Ansicht des Beschwerdeführers komme es dabei darauf an, wann die jeweiligen Verfügungen erlassen wurden und nicht auf den Zeitpunkt der tatsächlichen Verfehlungen. Ferner sei die Sache gesamthaft zu würdigen. Auch nach den Richtlinien der Regierung über Administrativmassnahmen sei nur eine Verwarnung auszusprechen. Der Beschwerdeführer arbeite als (...) und sei für den Auf- und Abbau von nationalen und internationalen (...) verantwortlich. Für die Bedienung dieser (...) sei der Beschwerdeführer auf den Führerausweis angewiesen. Der Entzug des Führerausweises würde eine existentielle Bedrohung darstellen. Der erste Entzug des Führerausweises habe den Beschwerdeführer hart getroffen. Es sei daher nicht erforderlich, einen weiteren Führerausweisentzug vorzunehmen. Eine Verwarnung sei ausreichend. Auch sei ein neuer Entzug mit dem voraussichtlichen Verlust des Arbeitsplatzes nicht zumutbar. Der Beschwerdeführer sei viele Jahre Berufschauffeur gewesen. Die Fahrpraxis hätte bei der Festsetzung der Massnahme mit berücksichtigt werden müssen.
3. Die Motorfahrzeugkontrolle nahm zur Beschwerde mit Schreiben vom 25. Januar 2010 Stellung. Diese Stellungnahme wurde dem Beschwerdeführer übermittelt, welcher sich dazu nicht weiter äusserte.
4. Die Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten wies die Beschwerde mit Entscheidung vom 25. Februar 2010 ab und auferlegte dem Beschwerdeführer die Verfahrenskosten in Höhe von CHF 212.--. Auf die Ausführungen der Entscheidung wird, soweit diese entscheidungsrelevant sind, in den Entscheidungsgründen eingegangen.
5. Gegen diese Entscheidung der Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten richtet sich die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 12. März 2010 an den Verwaltungsgerichtshof, welche im Antrag mündet, der Verwaltungsgerichtshof möge dieser Beschwerde Folge geben und erkennen, dass die Entscheidung der Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten vom 25. Februar 2010, VBK 2010/3, dahingehend abzuändern ist, dass betreffend die Verfehlung des Beschwerdeführers vom 31. August 2009 keine weiteren Administrativmassnahmen zu verhängen waren bzw. sind, und folglich der mit Anschlussverfügung der Motorfahrzeugkontrolle vom 23. Dezember 2009 angeordnete Entzug des Führerausweises des Beschwerdeführers für sämtliche Kategorien, für die er ausgestellt ist, sowie allfälliger ausländischer oder internationaler Führerscheine für die Dauer von einem Monat, mit Wirkung ab 7. Januar bis und mit 6. Februar 2010, ersatzlos aufzuheben ist, in eventu erkennen, dass die Entscheidung der Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten vom 25. Februar 2010, VBK 2010/03, dahingehend abzuändern ist, dass betreffend die Verfehlung des Beschwerdeführers vom 31. August 2009 kein Entzug des Führerausweises, sondern eine Verwarnung anzuordnen war bzw. ist, und folglich den mit Anschlussverfügung der Motorfahrzeugkontrolle vom 23. Dezember 2009, angeordneten Entzug des Führerausweises des Beschwerdeführers für sämtliche Kategorien, für die er ausgestellt ist, sowie allfälliger ausländischer oder internationaler Führerscheine für die Dauer von einem Monat, mit Wirkung ab 7. Januar bis und mit 6. Februar 2010, dahingehend abzuändern ist, dass gegen den Beschwerdeführer lediglich eine Verwarnung ausgesprochen wird, in eventu die Entscheidung der Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten vom 25. Februar 2010, VBK 2010/3, dahingehend abändern, dass die Anschlussverfügung der Motorfahrzeugkontrolle vom 23. Dezember 2009, aufzuheben und die Verwaltungssache zur ergänzenden Verhandlung und neuerlichen Entscheidung an die Motorfahrzeugkontrolle, allenfalls an die Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten, zurückzuverweisen ist, in jedem Fall das Land Liechtenstein verpflichten, die dem Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren entstehenden Vertretungskosten und Gebühren zu ersetzen. Auf die Ausführungen des Beschwerdeführers wird, soweit diese entscheidungsrelevant sind, in den Entscheidungsgründen eingegangen.
6. Der Verwaltungsgerichtshof zog die Akten der Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten zu VBK 2010/3 und die Akten der Motorfahrzeugkontrolle bei. In seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 10. Juni 2010 erörterte er die Sach- und Rechtslage und entschied, wie aus dem Spruch ersichtlich.
1. Hinsichtlich des Sachverhaltes kann im Wesentlichen auf die Feststellungen der Unterinstanz verwiesen werden (Art. 101 Abs. 4 LVG), welcher wie folgt zusammengefasst werden kann:
Der Beschwerdeführer, (Beruf), geboren am (...), mit Wohnsitz in Vaduz, fuhr mit dem Fahrzeug (Pw ...), amtliches Kennzeichen FL (...), am 31. August 2009 gegen 20.44 Uhr auf der St. Gallerstrasse in Buchs in Fahrtrichtung Buchs/Haag innerorts und überschritt die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h nach Abzug der Toleranz noch um 23 km/h.
Bereits mit Verfügung vom 22. Oktober 2009 wurde dem Beschwerdeführer schon einmal für die Dauer von einem Monat der Führerschein entzogen, und zwar für die Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf einer Autobahn mit 100 km/h-Beschränkung um 31 km/h nach Abzug der gesetzlichen Sicherheitsmarge von 6 km/h. Dieser Vorfall ereignete sich am 8. Juli 2009 auf der Autobahn A1 in Murten.
2. Dieser Sachverhalt ist rechtlich wie folgt zu würdigen:
3. Gemäss Art. 15 Abs. 2 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG) vom 30. Juni 1978, LGBl. 1978 Nr. 18 in der geltenden Fassung, kann der Führerausweis entzogen werden, wenn der Führer Verkehrsregeln verletzt und dadurch den Verkehr gefährdet oder andere belästigt hat. In leichten Fällen kann eine Verwarnung ausgesprochen werden. Die Mindestentzugsdauer beträgt nach Art. 16 Abs. 1 Bst. a SVG einen Monat. Art. 30 Abs. 2 VZV konkretisiert, dass eine Verwarnung dann verfügt werden kann, wenn die Voraussetzungen für den fakultativen Entzug erfüllt sind, der Fall aber unter Berücksichtigung des Verschuldens und des Leumundes als Motorfahrzeugführer als leicht erscheint.
4. Die Vorinstanz hat bereits richtig darauf hingewiesen dass nach den von der Regierung genehmigten Richtlinien der Motorfahrzeugkontrolle über Administrativmassnahmen im Strassenverkehr als Massnahme bei einer Überschreitung der Geschwindigkeit innerorts von 21 bis 25 km/h nur eine Verwarnung ausgesprochen wird, was jedoch nur dann gilt, wenn keine Vorbelastung besteht. Nachdem der automobilistische Leumund des Beschwerdeführers aufgrund der Verfügung vom 22. Oktober 2009 getrübt ist, ist es rechtlich vertretbar, nicht von einem leichten Fall im Sinne von Art. 15 Abs. 2 Satz 2 SVG auszugehen und einen Warnentzug des Führerausweises auszusprechen.
5. Der Beschwerdeführer hält dagegen, dass sich die Vorinstanz mit der Problematik des Rückfalls nicht auseinandergesetzt habe. Nur ein Rückfallstatbestand könne die verfahrensgegenständliche Anschlussverfügung der Motorfahrzeugkontrolle rechtfertigen. Dem Beschwerdeführer ist darin beizupflichten, dass schon deswegen kein Rückfall im eigentlichen Sinn des Art. 16 Abs. 1 Bst. c (oder d) SVG vorliegt, da die zweite Widerhandlung (Geschwindigkeitsüberschreitung) bereits am 9. August 2009 erfolgt ist und damit zeitlich vor der ersten Entzugsverfügung vom 22. Oktober 2009. Ein Rückfall im Sinne des Art. 16 Abs. 1 Bst. c (und d) SVG liegt aber auch deswegen nicht vor, weil die zweite Widerhandlung für sich alleine betrachtet zu keinem Führerausweisentzug, sondern zu einer blossen Verwarnung geführt hätte. Dementsprechend kann die zweite Widerhandlung jedenfalls nicht zu einer Verschärfung der Mindestentzugsdauer auf sechs (oder zwölf) Monate führen, wie dies Art. 16 Abs. 1 Bst. c (oder d) SVG vorsieht. Eine solche rückfallsbedingte Anhebung der Mindestentzugsdauer steht allerdings nicht in Frage, da im vorliegenden Fall lediglich ein Führerausweisentzug für die Dauer von einem Monat gestützt auf Art. 15 Abs. 2 i.V.m. 16 Abs. 1 Bst. a SVG verhängt worden ist.
6. Es stellt sich somit die Rechtsfrage, ob eine vorgängige Widerhandlung für die Verhängung einer Administrativmassnahme wegen einer später begangenen Widerhandlung auch dann erschwerend berücksichtigt werden kann, wenn die erste Widerhandlung im Zeitpunkt der Begehung der zweiten Widerhandlung noch nicht administrativ geahndet worden ist. Die oben erwähnten Rückfallstatbestände des Art. 16 Abs. 1 Bst. c und d SVG, deren Sanktion in einer deutlichen Erhöhung der Mindestentzugsdauer besteht, schliessen dies jedenfalls nicht aus. Aus dem Wortlaut des Art. 30 Abs. 2 VZV ergibt sich lediglich, dass für die Beurteilung der Schwere des Falles neben dem Verschulden auch der Leumund des Motorfahrzeugführers zu berücksichtigen ist, nicht aber, ob dieser automobilistische Leumund bereits durch die begangene Widerhandlung oder erst durch die Verhängung einer Administrativmassnahme als getrübt zu gelten hat. Nach dem Zweck der erwähnten Verordnungsvorschrift soll das bisherige Verhalten des Motorfahrzeugführers im Strassenverkehr für die Frage, ob anstatt eines Führerausweisentzuges nur eine Verwarnung ausgesprochen werden soll, mit berücksichtigt werde. Hierfür kann es aber keine Rolle spielen, ob für die frühere Widerhandlung bereits eine Administrativmassnahme verhängt worden ist, sondern es muss die Feststellung genügen, dass vom Motorfahrzeugführer vorgängig eine Verkehrsregelverletzung begangen worden ist, die zu einer Administrativmassnahme führen wird. Diese Feststellung konnte von der Motorfahrzeugkontrolle im vorliegenden Fall deswegen getroffen werden, weil im Zeitpunkt ihrer Entscheidung am 23. Dezember 2009 die Administrativmassnahme wegen der ersten Widerhandlung bereits mit der in Rechtskraft erwachsenen Verfügung vom 22. Oktober 2009 verhängt worden war.
7. Die Rüge des Beschwerdeführers, er habe durch die begangene Verkehrsverletzung weder den Verkehr gefährdet noch Dritte belästigt, geht fehl. Es steht ausser Frage, dass die vom Beschwerdeführer zu verantwortende Überschreitung der Geschwindigkeit innerorts um mehr als 20 km/h zumindest eine abstrakte Verkehrsgefährdung zur Folge hatte, was nach ständiger Praxis für die Anwendung des Art. 15 Abs. 2 SVG (Führerausweisentzug oder Verwarnung) genügt. Bei den Vorschriften über die Geschwindigkeit handelt es sich um grundlegende Verkehrsregeln. Sie sind wesentlich für die Gewährleistung der Sicherheit des Strassenverkehrs. Der Beschwerdeführer hat die allgemeine Höchstgeschwindigkeit innerorts in klarer Weise missachtet. Dass der Beschwerdeführer angeblich davon ausging, dass er sich im Zeitpunkt der Tatbegehung bereits ausserorts befand, und dass sich der Vorfall am späteren Abend ereignete, ändert an der deutlichen Überschreitung der Geschwindigkeit im Innerortsbereich und der daraus resultierenden abstrakten Verkehrsgefährdung nichts.
8. Der Beschwerdeführer vermeint, dass bei einer Gesamtwürdigung der Vorfälle vom 8. Juli 2009 und 31. August 2009 nur eine Gesamtmassnahme in Frage gekommen wäre. So sei § 28 StGB analog anzuwenden, wonach beim Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen auf eine einzige Strafe zu erkennen sei, die sich nach demjenigen Gesetz zu bestimmen habe, das die höchste Strafe androhe.
Abgesehen davon, dass die erste Entzugsverfügung vom 22. Oktober 2009 im Zeitpunkt der zweiten Entzugsverfügung vom 23. Dezember 2009 bereits in Rechtskraft erwachsen war und folglich nur noch eine separate Beurteilung des Vorfalles vom 31. August 2009 möglich war, wäre auch im Falle einer Gesamtbetrachtung für den Beschwerdeführer nichts zu gewinnen. Denn diesfalls wäre für den ersten Vorfall vom 8. Juli 2009 zwingend ein Führerausweisentzug zu verhängen gewesen und würde sich der zweite Vorfall vom 31. August 2009 erhöhend auf die Entzugsdauer auswirken, was zu einem Führerausweisentzug von zwei oder mehreren Monaten führen würde.
9. Wenn der Beschwerdeführer eine rechtsgenügliche Begründung in der angefochtenen Entscheidung der Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten vermisst und sich dadurch faktisch in seinem Gehörsanspruch verletzt erachtet, so ist dem entgegen zu halten, dass sich aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör zwar die Pflicht der entscheidenden Behörde ergibt, den Beteiligten die Gründe bekannt zu geben, die zum Urteil geführt haben. Es ist allerdings nicht notwendig, dass die Behörde auf alle einzelnen Argumente eingeht, die von einer Partei vorgebracht werden. Sie muss sich zu dem klar vorgebrachten und erheblichen Vorbringen äussern (vgl. Andreas Kley, Grundriss des liechtensteinischen Verwaltungsrechts, Politische Schriften, Band 23, 1998, S. 260). Es genügt im Übrigen, wenn sich aus der Begründung ergibt, dass und weshalb Argumente als durchschlagend oder als nicht stichhaltig betrachtet wurden. Der Staatsgerichtshof hat dies dahingehend zusammengefasst, dass die Begründungspflicht nicht bedeute, dass sich die Behörde ausführlich und mit jedem Detail einer Beschwerde zu befassen habe, unabhängig davon, wie bedeutsam die vorgetragenen Argumente für die Beurteilung der Rechtsfrage sind (StGH 1985/7, LES 1987, S. 53 f.). Zweifellos rechtfertige es sich im Hinblick auf die Verfahrensökonomie, grundlose Behauptungen kurz oder gar nicht zu behandeln, Wiederholungen zu übergehen und Irrelevantes als irrelevant anzusehen (StGH 1987/7, in: LES 1988, S. 2; ferner StGH 1985/7, LES 1987, S. 53 f.). Die Vorinstanz ist in diesem Sinne ihrer Begründungspflicht nachgekommen: Sie hat sich mit den entscheidungsrelevanten Sachverhaltsbehauptungen und dem erheblichen Vorbringen des Beschwerdeführers - wenn auch relativ knapp - auseinandergesetzt.
10. Der Verwaltungsgerichtshof teilt im Ergebnis die Ansicht der Vorinstanz, dass der Fall unter Berücksichtigung des automobilistischen Leumunds des Beschwerdeführers - sprich unter Berücksichtigung der zeitlich nur kurz zuvor begangenen massiven Geschwindigkeitsüberschreitung auf einer Autobahn mit reduzierter Höchstgeschwindigkeit - nicht mehr als leicht eingestuft werden kann und dementsprechend ein Führerausweisentzug angezeigt ist. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Milderungsumstände (leichtes Verschulden im gegenständlichen Fall, langjährige Fahrpraxis als Chauffeur ohne weitere Verkehrsverletzungen und erhöhte Massnahmeempfindlichkeit wegen seiner Beschäftigung als (...)) sind bereits dadurch hinreichend berücksichtigt worden, dass der Führerausweis nur für die Mindestdauer von einem Monat entzogen worden ist. Der angefochtene Führerausweisentzug ist daher verhältnismässig und nicht zu beanstanden. Es ist keine Rechtsverletzung erkennbar.
11. Die Beschwerde ist aus diesen Gründen abzuweisen und die angefochtene Entscheidung der Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten zu bestätigen.
12. Die Kostenentscheidung stützt sich auf Art. 41 i.V.m. Art. 35 Abs. 1 LVG. Die Höhe der Kosten bemisst sich nach dem Gebührengesetz und dem Streitwert (LES 1998, 157). Vorliegendenfalls beträgt der Streitwert CHF 25'000.-- (§ 4 Ziff. 10 der Honorarrichtlinien der Liechtensteinischen Rechtsanwaltskammer). Somit beträgt die Eingabegebühr CHF 42.-- und die Entscheidungsgebühr CHF 170.-- (Art. 34 und 35 Gebührengesetz).
Dieses Urteil ist endgültig.
Vaduz, 10. Juni 2010