VGH 2009/137
Der Verwaltungsgerichtshof des Fürstentums Liechtenstein, Vaduz, hat durch die
Rekursrichter: lic. iur. Andreas Batliner, Vorsitzender
in der Beschwerdesache des
Beschwerdeführer: A
Schweiz
vertreten durch:
Rechtsanwälte 9490 Vaduz
gegen: Entscheidung der Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten vom 26. November 2009, VBK 2009/49
wegen: Stiftungsaufsicht
in der nicht-öffentlichen Sitzung vom 11. März 2010
entschieden:
1. Die Beschwerde vom 16. Dezember 2009 gegen die Entscheidung der Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten vom 26. November 2009, VBK 2009/49, wird abgewiesen und die angefochtene Entscheidung wird bestätigt.
2. Die Gegenäusserung von B wird zurück gewiesen.
3. Die Kosten des Verfahrens in Höhe von CHF 212,00 hat der Beschwerdeführer binnen 14 Tagen bei sonstigem Zwang an die Landeskasse zu bezahlen.
1. Am 27.09.2005 beantragte der Beschwerdeführer bei der Regierung die Einleitung aufsichtsrechtlicher Massnahmen gemäss Art. 564 ff. PGRalt bei der Stiftung C (nachstehend "Stiftung" genannt). Diese Stiftung wurde am 22.04.1999 beim Öffentlichkeitsregisteramt hinterlegt, welches deren Löschung am 17.05.2001 vermerkte.
2. Dem Beschwerdeführer wurde im Verfahren VGH 2006/34 Parteistellung im Aufsichtsverfahren der Regierung zuerkannt (bestätigt in StGH 2007/36 und 2007/75 sowie in StGH 2007/43, 2007/74 und 2007/86). Im Verfahren VGH 2008/12 hat der Verwaltungsgerichtshof zudem entschieden, dass die Stiftung der öffentlichen Stiftungsaufsicht der Regierung untersteht (bestätigt in StGH 2008/98, 2008/99 und 2008/106).
Mit Beschluss des Fürstlichen Landgerichtes vom 24.11.2008, 2 NP.2008.3, wurde Dr. D, Rechtsanwalt, zum Kollisionskurator der Stiftung bestellt, wobei dem Kurator aufgetragen wurde, die Stiftung im gerichtlichen Verfahren 10 HG.2008.20 und im vor den liechtensteinischen Verwaltungsbehörden zwischen dem Beschwerdeführer und der Stiftung anhängigen Aufsichtsverfahren zu vertreten.
3. In ihrer Entscheidung vom 24.03.2009 hielt die Regierung u.a. fest, dass mit dem Inkrafttreten des neuen Stiftungsrechts am 01.04.2009 die Stiftung als gemeinnützig nach Art. 107 Abs. 4a PGR zu qualifizieren sei und sie den gesamten Regierungsakt zuständigkeitshalber an die Stiftungsaufsichtsbehörde übermitteln werde.
Mit Schreiben vom 06.07.2009 teilte die Stiftungsaufsichtsbehörde dem Beschwerdeführer mit, dass sich aus dem der Stiftungsaufsichtsbehörde bekannten Sachverhalt keine Veranlassung für die Beantragung aufsichtsrechtlicher Massnahmen nach Art. 552 § 29 Abs. 3 PGR ergebe. Mit Schreiben vom 22.07.2009 beantragte der Beschwerdeführer die Ausfertigung einer rechtsmittelfähigen Entscheidung.
4. Mit Verfügung vom 30.07.2009 gab die Stiftungsaufsichtsbehörde dem Antrag auf Ausfertigung einer rechtsmittelfähigen Entscheidung nicht statt. Sie führte aus, dass die Stiftungsaufsichtsbehörde (STIFA) von Amtes wegen dafür zu sorgen habe, dass das Stiftungsvermögen seinem Zweck gemäss verwaltet und verwendet werde. Zu diesem Zweck könne sie auch die gebotenen Anordnungen bei Gericht beantragen. Dritte könnten die STIFA zwar über Sachverhalte informieren, welche dann von ihr geprüft werden, ihnen komme aber keine Parteistellung zu. Die Entscheidung der STIFA, Anordnungen zu beantragen oder nicht, sei nach Art. 11 StRV nicht rechtsmittelfähig. Ihrer Mitteilungspflicht sei die STIFA mit dem Schreiben vom 06.07.2009 nachgekommen. Behördenintern sei eine ausführliche Begründung in Form einer internen Aktennotiz erstellt worden. Eine Verpflichtung, dies in Form einer rechtsmittelfähigen Verfügung allen auch nur irgendwie Beteiligten zuzustellen, bestehe nicht. Der Verfahrensablauf lasse sich auch mit der Einstellung von Erhebungen durch die Staatsanwaltschaft gemäss § 22 StPO vergleichen, wonach ebenfalls nur eine Benachrichtigungspflicht an die Betroffenen bestehe.
5. Gegen die Verfügung der STIFA erhob der Beschwerdeführer am 14.08.2009 Beschwerde an die Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten. Er brachte vor, dass das gegenständliche Aufsichtsverfahren schon bei Inkrafttreten des neuen Stiftungsrechts hängig gewesen und ihm Parteistellung zuerkannt worden sei. Er habe auch ein Recht auf eine rechtsgenügliche Begründung. Ein interner Aktenvermerk könne nicht überprüft werden. Ein Rechtsschutzbedürfnis bestehe auch für jenen Fall, in dem die STIFA keine Anträge beim Landgericht stelle.
6. Mit Entscheidung vom 26.11.2009 gab die Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten der Beschwerde des Beschwerdeführers keine Folge. Sie kam zum Schluss, dass die Rechtsansicht der STIFA stichhaltig und mit dem Inkrafttreten des neuen Stiftungsrechts und der Aufhebung von Art. 564 Abs. 4 PGRalt das vormals vorgesehene Beschwerderecht abgeschafft worden sei. Ebenso würden die Ausführungen in Bezug auf die zu vermeidende Doppelgleisigkeit zwischen Verwaltungsrechtsweg und Gerichtsverfahren zu überzeugen vermögen. Wäre die Antragstellung oder eben die Unterlassung der Antragstellung auf Erlass von Massnahmen durch die STIFA rechtsmittelfähig, so würde dadurch ein langwieriges Vorverfahren eröffnet, was dem Kerngedanken der Stiftungsaufsicht zuwider laufen würde. Die STIFA habe keine Entscheidung über allfällig beantragte Massnahmen zu treffen, sondern sei nur befugt, diesbezüglich Anträge bei Gericht zu stellen. Daraus lasse sich keine Verpflichtung zur Ausfertigung einer rechtsmittelfähigen und begründeten Entscheidung ableiten. Der hauptsächliche Inhalt einer Verfügung bestehe in der Festlegung oder Feststellung der wesentlichen Rechte und Pflichten eines Einzelnen. Die STIFA habe dadurch, dass sie von der Beantragung von Anordnungen bei Gericht abgesehen habe, keine Rechte oder Pflichten gegenüber dem Beschwerdeführer festgelegt oder festgestellt. Es liege daher auch keine anfechtbare Verfügung oder Entscheidung vor.
7. Gegen die Entscheidung der Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 16.12.2009 Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Er beantragte, der Verwaltungsgerichtshof wolle der Beschwerde Folge geben, die angefochtene Entscheidung aufheben und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an die Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten oder an das Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt als Stiftungsaufsichtsbehörde unter Bindung an die eigene Rechtsansicht zurück verweisen; in eventu wolle der Verwaltungsgerichtshof dem Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt als Stiftungsaufsichtsbehörde auftragen, eine rechtsmittelfähige und begründete Entscheidung zu erlassen.
8. Mit Schreiben vom 14.01.2010 übermittelte der Verwaltungsgerichtshof die Beschwerdeschrift dem Bruder des Beschwerdeführers und dem Kurator, da die Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten diese in das Verfahren einbezogen hatte. Die stellvertretende Vorsitzende des Verwaltungsgerichtshofes teilte in diesem Schreiben aber auch mit, dass nach ihrer Auffassung weder dem Bruder des Beschwerdeführers noch dem Kurator Parteistellung in diesem Verfahren zukomme.
Der Bruder des Beschwerdeführers erstattete am 28.01.2010 eine Gegenäusserung. Der Kurator verzichtete auf eine Gegenäusserung.
9. Der Verwaltungsgerichtszof zog die Vorakten der Stiftungsaufsichtsbehörde und der Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten bei, erörterte in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 11.03.2010 die Sach- und Rechtslage und entschied, wie aus dem Spruch ersichtlich.
1. Bezüglich des Sachverhaltes, der unstrittig ist, kann auf die Entscheidung der Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten verwiesen werden (Art. 101 Abs. 4 LVG).
2. Gemäss Art. 552 § 29 Abs. 1 und 2 PGR stehen gemeinnützige Stiftungen unter der Aufsicht des Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramtes als Stiftungsaufsichtsbehörde. Die Stiftungsaufsichtsbehörde hat von Amts wegen dafür zu sorgen, dass das Stiftungsvermögen seinen Zwecken gemäss verwaltet und verwendet wird. Zu diesem Zweck hat sie von der Stiftung bzw. der Revisionsstelle Auskünfte zu verlangen. Ferner kann sie Auskünfte von den Verwaltungsbehörden und den Gerichten einholen. Anordnungen, wie Kontrolle und Abberufung der Stiftungsorgane, Durchführung von Sonderprüfungen oder Aufhebung von Beschlüssen der Stiftungsorgane, kann die Stiftungsaufsichtsbehörde nicht selber treffen, sondern hat diese beim Richter im Rechtsfürsorgeverfahren zu beantragen (Art. 552 § 29 Abs. 3 PGR). Die Anordnung der gebotenen Massnahmen können aber auch die Stiftungsbeteiligten beim Richter beantragen (Art. 552 § 29 Abs. 4 PGR). Wie die Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten richtig ausgeführt hat, ist im Rahmen der amtlichen Aufsicht durch die Stiftungsaufsichtsbehörde kein Parteienverfahren vorgesehen. Weder kann die Antragstellung der Stiftungsaufsichtsbehörde auf Anordnung von Massnahmen, noch die Unterlassung dieser Antragstellung im Rechtsmittelweg bekämpft werden. Ersteres ergibt sich schon aus Art. 11 der Stiftungsrechtsverordnung, LGBl. 2009 Nr. 114, wonach die Anträge auf Anordnung gebotener Massnahmen durch die Stiftungsaufsichtsbehörde einem abgesonderten Rechtsmittel nicht zugänglich sind. Dies gilt aber auch für den umgekehrten Fall, wenn die Stiftungsaufsichtsbehörde keine Massnahmen bei Gericht beantragt. Es wäre prozessrechtlich ein Unding, wenn Stiftungsbeteiligte die Stiftungsaufsichtsbehörde im Rechtsmittelweg zur Antragstellung zwingen könnten, obwohl ihnen ein eigenständiges Antragsrecht zusteht. Wenn somit die Antragstellung bzw. die Unterlassung der Antragstellung durch die Stiftungsaufsichtsbehörde nicht im Rechtsmittelweg angefochten werden kann, ist die Stiftungsaufsichtsbehörde auch nicht verpflichtet, hierüber eine rechtsmittelfähige Entscheidung zu erlassen.
3. Gegen die Rechtsauffassung der Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten zu Art. 552 § 29 Abs. 3 PGR bringt der Beschwerdeführer nichts substantiell Wesentliches vor. Aus seiner Beschwerde ist aber ersichtlich, dass es ihm darum geht, dass das von ihm initiierte Aufsichtsverfahren bei der Regierung in irgendeiner Weise erledigt wird. So bringt er vor, dass er einen Anspruch darauf habe, dass sein Stiftungsaufsichtsantrag aus dem Jahr 2005 einer begründeten und im Rechtsmittelweg überprüfbaren Entscheidung zugeführt werde. Gebe es aufgrund einer zwischezeitlich eingetretenen Gesetzesänderung keine klaren Vorgaben oder Übergangsbestimmungen, welche Behörde in welcher Form das behängende Verfahren fortzuführen habe, so müssten die Behörden selbständig eine rechtsstaatlich taugliche Lösung finden. Die lapidare Mitteilung der Stiftungsaufsichtsbehörde, dass keine Massnahmen zu ergreifen seien, genüge einer rechtsstaatlichen Erledigung des vom Beschwerdeführer eingeleiteten Aufsichtsverfahrens nicht.
4. Nach Art. 564 PGRalt kam die amtliche Aufsicht über die gemeinnützigen Stiftungen der Regierung zu. Zudem konnte jeder, der an einer bestimmungsgemässen Verwaltung und Verwendung des Vermögens einer gemeinnützigen Stiftung ein Interesse hatte, bei der Regierung Beschwerde führen. Die Anordnung von notwendigen Massnahmen traf die Regierung selber. Dieses System hat sich mit der Stiftungsrechtsnovelle LGBl. 2008 Nr. 220 grundlegend geändert, indem nunmehr die amtliche Aufsicht über die gemeinnützigen Stiftungen der Stiftungsaufsichtsbehörde zukommt und die Anordnung von gebotenen Massnahmen nur noch das Gericht treffen kann.
Sowohl im liechtensteinischen Verwaltungsrecht als auch Verwaltungsverfahrensrecht gilt der intertemporale Grundsatz, dass das zum Zeitpunkt der Entscheidung in Kraft stehende Recht zur Anwendung kommt, soweit in den Übergangsbestimmungen nichts anderes vorgesehen ist (LES 1981, 188; LES 1985, 108; Andreas Kley, Grundriss des liechtensteinischen Verwaltungsrechts, Vaduz 1998, S. 78 mit weiteren Verweisen). In Art. 1 Abs. 4 der Übergangsbestimmungen der Stiftungsrechtsrevision ist lediglich vorgesehen, dass Art. 552 § 29 PGR auch auf Stiftungen anzuwenden ist, die vor Inkrafttreten des Gesetzes errichtet wurden. Eine Regelung, nach welchem Recht Aufsichtsverfahren, die über Antrag einer Partei eingeleitet wurden, fortzuführen sind, wurde nicht getroffen. Daher sind auf hängige Aufsichtsverfahren grundsätzlich die neuen Verfahrensvorschriften anwendbar. Der intertemporal rechtliche Grundsatz der sofortigen Anwendbarkeit des neuen Rechts kann aber dort nicht gelten, wo hinsichtlich des verfahrensrechtlichen Systems zwischen altem und neuem Recht keine Kontinuität besteht und mit dem neuen Recht eine grundlegend neue Verfahrensordnung geschaffen wurde (BGE 130 V 1 Erw. 3.2; BGE 129 V 115 Erw. 2.2; BGE 112 V 360 Erw. 4a).
Das neue Stiftungsrecht hat für die Aufsicht über gemeinnützige Stiftungen grundlegend neue Zuständigkeiten geschaffen. War nach altem Recht die Regierung generell zuständig, sind nach neuem Recht die Zuständigkeiten gesplittet, indem die amtliche Aufsicht durch die Stiftungsaufsichtsbehörde wahrgenommen wird und das Gericht über beantragte Massnahmen zu verhandeln und entscheiden hat. Die Verfahrensordnung hat sich allerdings nicht grundlegend geändert, da das Aufsichtsverfahren vom Gericht im Rechtsfürsorgeverfahren durchzuführen ist, welches sich in weiten Bereichen nach den Bestimmungen des Verwaltungsverfahrens richtet. Zu berücksichtigen ist aber auch, dass dem Beschwerdeführer im Aufsichtsverfahren der Regierung Parteistellung nach Art. 564 Abs. 4 PGRalt eingeräumt wurde (VGH 2006/34). Nach dieser Bestimmung hatte jeder, der an einer bestimmungsgemässen Verwaltung und Verwendung des Vermögens, seines Ertrages oder Gebrauches einer Stiftung ein Interesse hatte, das Recht, bei der Aufsichtsbehörde Beschwerde zu führen. Nach geltendem Recht ist jeder Stiftungsbeteiligte berechtigt, die Anordnung von Massnahmen beim Richter zu beantragen (Art. 552 § 29 Abs. 4 PGR). Stiftungsbeteiligte sind nach Art. 552 § 3 PGR der Stifter, die Begünstigungsberechtigten, die Anwartschaftsberechtigten, die Ermessensbegünstigten, die Letztbegünstigten, die Organe der Stiftung sowie die Mitglieder dieser Organe. Der Beschwerdeführer war weder Stifter noch Organ und auch nicht Begünstigter der Stiftung (VGH 2008/12). Ob die Rechtsprechung über eine teleologische Auslegung unter den Stiftungsbeteiligten im Sinne des Art. 552 § 29 Abs. 4 PGR nicht nur die in Art. 552 § 3 PGR definierten Beteiligten versteht, sondern darüber hinaus auch diejenigen, denen ein berechtigtes Interesse zukommt, wie dies Jakob befürwortet, ist ungewiss (Dominik Jakob, Die liechtensteinische Stiftung, Schaan 2009, Rz 469). Wenn nun dem Beschwerdeführer nach neuem Recht keine Antragslegitimation zukommt, kann das Aufsichtsverfahren nach neuem Recht auch nicht fortgesetzt werden. Zwischen dem alten und dem neuen Verfahrensrecht besteht somit keine Kontinuität, was die Weitergeltung des alten Rechts (nur) auf bei Inkrafttreten des neuen Stiftungsrechts am 1. April 2009 bereits hängige Aufsichtsverfahren, wie das gegenständliche, gebietet.
5. Wie in ihrer Entscheidung vom 24.03.2009 angekündigt, hat die Regierung den gesamten Regierungsakt zuständigkeitshalber an die Stiftungsaufsichtsbehörde übermittelt. Die Stiftungsaufsichtsbehörde hat die Übermittlung des Regierungsaktes offensichtlich als Anzeige gewertet und eine amtliche Prüfung vorgenommen. Hierzu war sie auch berechtigt, da nach den Übergangsbestimmungen auch die altrechtlichen gemeinnützigen Stiftungen unter der amtlichen Aufsicht der Stiftungsaufsichtsbehörde stehen. Das Aufsichtsverfahren hat die Stiftungsaufsichtsbehörde richtigerweise nicht fortgeführt, da sie hierfür, wie oben dargestellt, nicht zuständig ist. Das gegenständliche Aufsichtsverfahren ist somit von der Regierung nach altem Recht weiter zu führen.
6. Da im Rahmen der amtlichen Aufsicht durch die Stiftungsaufsichtsbehörde kein Parteienverfahren vorgesehen ist, war die Gegenäusserung des Bruders des Beschwerdeführers zurück zu weisen.
7. Die Kostenentscheidung stützt sich auf Art. 41 i.V.m. Art. 35 Abs. 1 LVG. Die Höhe der Kosten bemisst sich nach dem Gebührengesetz und dem Streitwert. Vorliegendenfalls beträgt der Streitwert CHF 30'000,-- (§ 3 Ziff. 10 lit. c) der Honorarrichtlinien der Rechtsanwaltskammer). Somit beträgt die Eingabegebühr CHF 42,-- und die Entscheidungsgebühr CHF 170,-- (Art. 34 und 35 Gebührengesetz).
Dieses Urteil ist endgültig.
Vaduz, 11. März 2010