Art. 139 LVG
Die Unterlassung der Einvernahme einer angebotenen Zeugin, die nach dem Beschwerdevorbringen Angaben über den entscheidungswesentlichen Sachverhalt machen kann, bedeutet eine unzulässige vorgreifende Beweiswürdigung. Die Behörde darf einen Beweis nur dann von vornherein ablehnen, wenn er bei objektiver Betrachtung nicht geeignet ist, über den massgebenden Sachverhalt einen Beweis zu liefern. Die "freie Beweiswürdigung" darf erst nach einer vollständigen Beweiserhebungen einsetzen; eine vorgreifende Beweiswürdigung, die darin besteht, dass der Wert eines Beweises abstrakt im Vorhinein beurteilt wird, ist unzulässig
Die Unterlassung der Einvernahme einer angebotenen Zeugin, die nach dem Beschwerdevorbringen Angaben über den entscheidungswesentlichen Sachverhalt machen kann, bedeutet eine unzulässige vorgreifende Beweiswürdigung. Die Behörde darf einen Beweis nur dann von vornherein ablehnen, wenn er bei objektiver Betrachtung nicht geeignet ist, über den massgebenden Sachverhalt einen Beweis zu liefern. Die "freie Beweiswürdigung" darf erst nach einer vollständigen Beweiserhebungen einsetzen; eine vorgreifende Beweiswürdigung, die darin besteht, dass der Wert eines Beweises abstrakt im Vorhinein beurteilt wird, ist unzulässig.
Art. 139 Abs. 2 LVG § 5 StGB
Bedingter Vorsatz ist dann gegeben, wenn der Täter die Verwirklichung des deliktischen Sachverhaltes ernstlich für möglich hält, also das Risiko so hoch einschätzt, dass er die Möglichkeit der Verwirklichung des Tatbildes als nahe liegend ansieht, sich aber dennoch zur Tat entschliesst, weil er einen solchen nachteiligen Ablauf der Ereignisse hinzunehmen gewillt ist. Bei bewusster Fahrlässigkeit handelt der Täter - wenn auch leichtfertig - im Vertrauen darauf, den Erfolg nicht herbeizuführen (Fabrizy, StGB, 9. Auflage, Seite 45)
Art. 139 Abs. 2 LVG
§ 232 Abs. 4 StPO
Ein Verstoss gegen das Verschlimmerungsverbot liegt nicht nur dann vor, wenn von der Beschwerdeinstanz eine strengere oder höhere Strafe ausgesprochen wird, sondern auch etwa dann, wenn die ursprüngliche Strafe aufrechterhalten wird, obwohl ein Erschwerungsgrund weggefallen ist. Letzteres gilt nur dann nicht, wenn die Beschwerdeinstanz in der Lage ist zu begründen, dass andere Umstände vorliegen, die es rechtfertigen, das Ausmass der verhängten Strafe als angemessen beizubehalten.
VGH 2009/116
Der Verwaltungsgerichtshof des Fürstentums Liechtenstein, Vaduz, hat durch die
Rekursrichter: lic. iur. Andreas Batliner, Vorsitzender
in der Beschwerdesache des
Beschwerdeführers: Bf E-Str 9492 Eschen
vertreten durch:
Wolff Gstoehl & Partner Advokaturbüro Mitteldorf 1 9490 Vaduz
gegen: Entscheidung der Regierung des Fürstentums Liechtenstein vom 30. September 2009, RA 2009/2087-6742
wegen: Übertretung des Tierschutzgesetzes
in der nicht-öffentlichen Sitzung vom 11. Februar 2010
entschieden:
1. Der Beschwerde vom 16. Oktober 2009 gegen die Entscheidung der Regierung des Fürstentums Liechtenstein vom 30. September 2009, RA 2009/2087-6742, wird insoweit stattgegeben, als die angefochtene Entscheidung der Regierung aufgehoben und die gegenständliche Verwaltungssache zur Ergänzung des Verfahrens und zur neuerlichen Entscheidung an die Regierung zurückgeleitet wird.
2. Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens und der Partei wird der Endentscheidung vorbehalten.
1. Mit Verfügung vom 28. Mai 2009 verhängte das Amt für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen (ALKVW) über den Beschwerdeführer gemäss Art. 19a Abs.1 Bst. a Tierschutzgesetz (TSchG) i.V.m. Art. 56 Tierschutzverordnung (TSchV) eine Busse von CHF 300,-- und für den Nichteinbringlichkeitsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von sechs Tagen. Der Beschwerdeführer habe dadurch vorsätzlich gegen die Bestimmungen nach Art. 4 Abs.1 TSchG i.V.m. Art. 2 Abs. 1 TSchV verstossen, dass er am 26. Mai 2009 ca. 80 bis 100 seiner Schafe auf einer völlig abgeweideten Wiese gehalten habe, so dass diese Schafe sich nicht ausreichend mit Futter selbst versorgen hätten können.
2. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 18. Juni 2009 Beschwerde an die Regierung. Er brachte vor, die Sachverhaltsdarstellung der Verfügung sei unrichtig und mangelhaft. Es sei nicht das ganze Areal erfasst worden, wie die Fotodokumentation des Amtes zeige. Seine Schafe hätten sich am 26. Mai 2009 auf einer umzäunten Wiese mit ausreichendem Futtervorrat befunden. Die Behauptung, es liege Vorsatz vor, sei eine Unterstellung und nicht nachvollziehbar. Der Beschwerdeführer schloss seiner Beschwerde eine Fotodokumentation bei, die er nach seinen Angaben am 07. Juni 2009 angefertigt hatte.
3. Über Ersuchen der Regierung nahm das ALKVW Stellung zur Beschwerde des Beschwerdeführers. Das ALKVW wies darauf hin, die Fotodokumente einer durchgeführten Inspektion dienten lediglich dazu, einen objektiv erhobenen Sachverhalt exemplarisch in bildlicher Form festzuhalten. Dem vom Beschwerdeführer im Zuge seiner Einvernahme erhobene Vorwurf, es sei nur ein Teilbereich der Weide beurteilt worden, sei unverzüglich Rechnung getragen worden, indem die besagte Gesamt-Weidefläche noch am gleichen Tag einer zweiten, allumfassenden Inspektion unterzogen worden sei. Es liege ein Eventualvorsatz des Beschwerdeführers vor, weil dieser seit Jahren Schafe halte und in Kenntnis der Nahrungsbedürfnisse von Schafen angesichts der vorgefundenen Vegetationsverhältnisse bereits viel früher einen Weidewechsel hätte durchführen müssen. Durch diese Unterlassung habe er ernsthaft in Kauf genommen, dass sich seine Schafe über einen begrenzten Zeitraum hinweg nicht mehr ausreichend mit Futter versorgen hätten können.
4. Mit Schreiben vom 08. Juli 2009 erstattete der Beschwerdeführer eine Gegenäusserung zur Stellungnahme des ALKVW. In dieser brachte er vor, dass die Mängel in der Sachverhaltsdarstellung weder durch den zweiten Kontrollgang noch durch die Stellungnahme zu seiner Beschwerde behoben worden seien. Es sei zu hinterfragen, wenn bei der Beurteilung für die Umzäunung einer Weide lediglich der Standort der Schafe herangezogen werden solle. Schafe könnten sich auch eine bestimmte Zeit lang auf einer abgeweideten Fläche aufhalten, bevor sie die besseren Weideflächen aufsuchten. Umzäunen heisse nicht, dass der Zaun regelmässig in seiner Gänze neu versetzt werde, wie dies das ALKVW erscheinen lasse. Vielmehr habe er die Weidefläche nach und nach vergrössert. Zu der frisch erschlossenen Weide seien die abgeweideten Flächen weiterhin frei zugänglich geblieben. Mit der Umzäunung habe er die Weide also beständig vergrössert, so dass am Ende die gesamte ihm zur Verfügung stehende Weide für die Schafe offen gewesen sei. Sie sei auch zum Zeitpunkt der Kontrolle durch das ALKVW insgesamt offen gewesen. Die Frage, weshalb er gleichentags die Schafe verstellt hätte, obwohl an dem Tag noch ausreichend Futter für die Tiere vorhanden gewesen sei, ignoriere, dass eben noch an diesem Tag, aber nicht mehr länger ausreichend Futter vorhanden gewesen sei.
5. Mit Entscheidung vom 30. September 2009 wies die Regierung des Fürstentums Liechtenstein die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die Verfügung des ALKVW ab und bestätigte die angefochtene Entscheidung. Es sei nicht richtig, dass der Bereich "hinten unten" nicht kontrolliert worden sei. Wenn man das vom Beschwerdeführer vorgelegte Foto von diesem Bereich mit der Fotodokumentation des ALKVW vom zweiten Kontrolltermin vergleiche, sei klar ersichtlich, dass das Amt auch in diesem Bereich kontrolliert habe, da eines der Fotos den selben Bereich zeige wie das zu diesem Bereich vorgelegte Foto des Beschwerdeführers. Während das Amt die Fotos bei den beiden Kontrollterminen am 26. und 27. Mai 2009 gemacht habe, habe der Beschwerdeführer seine Fotos allerdings erst am 07. Juni 2009 angefertigt. Aufgrund der im gegenständlichen Zeitraum herrschenden Witterungsverhältnisse sei es nicht möglich, den Stand des Graswuchses zu vergleichen. Die Regierung könne der Behauptungen des Beschwerdeführers, dass genau noch am Tag des ersten Kontrolltermins genügend Futter vorhanden gewesen sei, am nächsten Tag aber nicht mehr, keinen Glauben schenken.
Zum Vorwurf des Vorsatzes sei darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer bereits seit 20 Jahren Schafe halte. Ihm sei daher sehr wohl bewusst, ab wann seine Schafe nicht mehr genügend Futter auf einer Weide finden würden, wenn die Weide abgegrast sei. Mit seinem Hintergrundwissen habe dem Beschwerdeführer klar sein müssen, dass seine Tiere nicht mehr ausreichend Futter auf der Weide finden würden. Somit sei der Eventualvorsatz zu bejahen, da der Beschwerdeführer den Erfolg (kein Futter mehr, Verstoss gegen Art. 4 Tierschutzgesetz) ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden habe. Abschliessend müsse festgehalten werden, dass es im vorliegenden Fall nicht entscheidend sei, ob dem Beschwerdeführer Vorsatz oder Fahrlässigkeit vorgeworfen werden könne. Es sei zwar die Strafobergrenze bei der Vorsatztat doppelt so hoch. Über den Beschwerdeführer sei aber eine Geldstrafe verhängt worden, welche wesentlich tiefer liege, als die Strafobergrenze bei einer fahrlässigen Zuwiderhandlung, so dass auch bei einer fahrlässigen Begehung eine Geldstrafe in der ausgesprochenen Höhe durchaus vertretbar wäre.
6. Gegen die Entscheidungen der Regierung erhob der Beschwerdeführer am 16. Oktober 2009 Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof und beantragte, dieser wolle die bekämpfte Entscheidung der Regierung ersatzlos aufheben; ausserdem wolle der Verwaltungsgerichtshof die Regierung beziehungsweise das Land Liechtenstein verpflichten, dem Beschwerdeführer die verzeichneten Kosten dieser Beschwerde zu ersetzen. Eventualiter wolle der Verwaltungsgerichtshof die bekämpfte Entscheidung der Regierung dahingehend abändern, dass der Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die Verfügung des Amtes für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen Folge gegeben und diese Verfügung ersatzlos aufgehoben werde.
7. Der Verwaltungsgerichtshof zog die Vorakten des Amtes für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen sowie der Regierung bei, erörterte in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 11. Februar 2010 die Sach- und Rechtslage und entschied, wie aus dem Spruch ersichtlich.
1. Gemäss Art.19a Abs.1 Bst. a TSchG, LGBl. 1989 Nr. 3, in der geltenden Fassung, ist von der Regierung wegen Übertretung mit einer Busse bis zu 20.000 Franken zu bestrafen, wenn nicht Art. 19 dieses Gesetzes anwendbar ist, wer vorsätzlich die Vorschriften über die Tierhaltung missachtet (Art. 4 und 5). Handelt der Täter fahrlässig, so ist er gemäss Abs. 2 von der Regierung mit einer Busse bis zu 10.000 Franken zu bestrafen. Nach Art. 4 Abs. 1 TSchG muss, wer ein Tier hält oder betreut, dieses art-, rasse- und altersspezifisch nähren, pflegen und ihm, soweit nötig, Unterkunft gewähren.
Gemäss Art. 2 Abs. 1 TSchV, LGBl. 1990 Nr. 33, in der geltenden Fassung, sind Tiere regelmässig und ausreichend mit geeignetem Futter und mit Wasser zu versorgen. Werden Tiere in Gruppen gehalten, muss der Tierhalter dafür sorgen, dass jedes Tier genügend Futter und Wasser erhält.
2. Der Beschwerdeführer bestreitet zunächst die Zuständigkeit des ALKVW zur Verhängung einer Busse gemäss § 19a TSchG. Der Art. 56 Abs. 1 TSchV bestimme, dass mit der Durchführung dieser Verordnung, soweit nicht bestimmte Aufgaben anderen Behörden übertragen seien, das Amt für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen beauftragt werde. Diese Bestimmung stehe im Einklang mit Art. 22 TSchG, wonach die Regierung ermächtigt sei, Kontroll- und Durchführungsaufgaben unter Vorbehalt des Rechtszuges an die kollegiale Regierung an untergeordnete Amtsstellen zur selbstständigen Erledigung zu übertragen. Daraus folge also, dass das ALKVW rechtmässig mit der Durchführung der TSchV beauftragt worden sei, soweit gewisse Aufgaben nicht anderen Behörden vorbehalten würden. Diese Delegation der Regierung an das ALKVW gelte nur für gewisse Aufgaben, welche die Tierschutzverordnung umschreibe, und nicht auch für die Durchführung des Tierschutzgesetzes.
Gemäss Art. 19a Abs. 1 Bst. a TSchG sei von der Regierung wegen Übertretung mit einer Busse bis zu 20.000 Franken zu bestrafen, wenn nicht Art. 19 dieses Gesetzes anwendbar sei, wer vorsätzlich die Vorschriften über die Tierhaltung missachte (Art. 4 und 5). Das ALKVW habe die Verhängung der Busse in der Höhe von CHF 300,-- über den Beschwerdeführer auf Art. 19a Abs.1 Bst. a TSchG gestützt. Zur Verhängung einer Busse sei das ALKVW jedoch nicht ermächtigt gewesen. Der Wortlaut der oben wiedergegebenen Gesetzesstelle sei eindeutig. Nicht das ALKVW sei zur Verhängung von Bussen nach Art. 19a TSchG ermächtigt, sondern ausschliesslich die Regierung.
3.1. Nach Art. 78 Abs. 2 der Landesverfassung (LV) können durch Gesetz oder kraft gesetzlicher Ermächtigung bestimmte Geschäfte einzelnen Amtspersonen, Amtsstellen oder besonderen Kommissionen, unter Vorbehalt des Rechtszuges an die kollegiale Regierung, zur selbstständigen Erledigung übertragen werden. Auf den gegenständlichen Fall angewendet bedeutet dies, dass das ALKVW für die Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren entweder direkt aufgrund eines Gesetzes oder aufgrund einer Verordnung, der diesbezüglich eine gesetzliche Ermächtigung zu Grunde liegt, zuständig gemacht werden könnte.
3.2. Nach Art. 19a TSchG ist von vornherein die Regierung für die Bestrafung wegen nicht gerichtlich zu ahndender Übertretungen des Tierschutzgesetzes zuständig.
Der Art. 22 TSchG ermächtigt die Regierung, Kontroll- und Durchführungsaufgaben unter Vorbehalt des Rechtszuges an die kollegiale Regierung an untergeordnete Amtsstellen zur selbständigen Erledigung zu übertragen. Der Art. 22 TSchG enthält somit eine "gesetzliche Ermächtigung" im Sinne des Art. 78 Abs. 2 LV, Kontroll- und Durchführungsaufgaben an die untergeordnete Amtsstelle ALKVW zur selbständigen Erledigung zu übertragen.
3.3. Von der gesetzlichen Ermächtigung des Art. 22 TSchG machte die Regierung im Art. 56 der Tierschutzverordnung (TSchV) Gebrauch.
Im gegenständlichen Fall ist dabei aber nicht - wie der Beschwerdeführer meint - der Abs.1 des Art. 56 TSchV, sondern der Abs. 4 dieses Artikels massgebend. Die im Art. 19a des Tierschutzgesetzes der Regierung zugewiesenen Geschäfte, somit die oben erwähnten Strafsachen, werden dem ALKVW nämlich nicht gemäß Art. 56 Abs.1 TSchV, sondern gemäß Art. 56 Abs.4 TSchV übertragen.
Der Art. 56 Abs.4 TSchV enthält im Gegensatz zu dem vom Beschwerdeführer angesprochenen Art. 56 Abs. 1 TSchV nicht die Einschränkung der Übertragung auf Aufgaben, die nicht "anderen Behörden übertragen sind", so dass die diesbezüglichen Bedenken des Beschwerdeführers schon aus diesem Grund nicht zu Recht bestehen. Lediglich der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass ohnehin unter den "anderen Behörden" im Art. 56 Abs. 1 TSchV jedenfalls nicht die Regierung zu verstehen ist, weil sie ja hier von vornherein nur Aufgaben übertragen kann, für die sie jedenfalls zuständig wäre.
4. Der Beschwerdeführer brachte in seiner Beschwerde weiters vor, er habe anlässlich der Einvernahme vom 27.5.2009 ausgesagt, dass die Schafe etwa seit einer Woche auf dieser Weide weiden würden. Gehe man von 100 Schafen aus, welche auf dieser Weide geweilt hätten, so ergebe sich bei einer Gesamtfläche des gepachteten Gebietes von 2.800 Klaftern eine Fläche von 100,8 m² pro Schaf. Auch wenn von dieser Fläche noch ein Teil in Abzug gebracht werden müsse, habe diese Fläche genügend Futter für die Schafe geboten. Für jenen Zeitraum, in welchem der Beschwerdeführer die Schafe auf dieser Weide gehalten habe, habe die hier massgebende Weide somit aufgrund ihrer Grösse eindeutig genügend Futter für jedes der 100 Schafe zur Verfügung gestellt.
Die Tatsache, dass er am Tag der Mitteilung des ALKVW über die erfolgte Meldung eines Anwohners Anstalten dafür getroffen habe, seine Schafe auf eine andere von ihm gepachtete Weide zu überführen, habe nichts mit einem Eingeständnis des Futtermangels auf der Weide zu tun, wie dies die Regierung in ihrer Entscheidung beziehungsweise das ALKVW in ihrer Verfügung unrichtig deuten würden. Wie er ausgesagt habe, habe er die Schafe am 26.05.2009 verstellt. Diese Verstellung sei im Hinblick darauf vorgenommen worden, dass er die Schafe verstellen habe wollen, bevor diese nicht mehr ausreichend Futter zur Verfügung gehabt hätten. Am Tag der Verstellung wie auch für den darauf folgenden Tag hätte nach Ansicht des Beschwerdeführers, welcher seit 20 Jahren Schafe halte und sicherlich beurteilen könne, welche Futtermenge 100 Schafe für eine bestimmte Anzahl Tage benötigten, die Weide noch ausreichend Futter für die 100 Schafe hergegeben. Hinzu komme, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt des Anrufes vom ALKVW, mit dem er über die von einem Anwohner getätigte Mitteilung an das ALKVW informiert worden sei, bereits mit den Vorbereitungen für die Verstellung der 100 Schafe auf eine andere Weide begonnenen habe.
Es müsse darauf hingewiesen werden, dass der Beschwerdeführer anlässlich seiner Einvernahme am 27.05.2009 ausgesagt habe, dass „hinten unten“ in der Weide das Gras noch eine Höhe von circa 60 bis 70 cm habe. Weshalb dieser Aussage des Beschwerdeführers, welcher seit circa 20 Jahren als Landwirt tätig sei und daher sicherlich die Höhe von Gras korrekt anzugeben in der Lage sei, kein Glauben geschenkt worden sei, sei für den Beschwerdeführer nicht verständlich. Dazu komme, dass das ALKVW und auch die Regierung die Verwertbarkeit der Fotoaufnahmen des Beschwerdeführers deswegen bestreiten würden, da diese erst einige Tage nach den Fotoaufnahmen des ALKVW erstellt worden seien. Auch für einen Laien sei jedoch einleuchtend, dass es naturgemäß nicht möglich sei, dass Gras innerhalb von zehn Tagen derart hoch wachse, dass die Fotos des Beschwerdeführers als nichtssagend und unverwertbar eingestuft würden. Die Fotoaufnahmen seien vom Beschwerdeführer mit der Absicht erstellt worden, dem ALKVW das gesamte von ihm gepachtete Gebiet zu zeigen und darzulegen, dass es sicherlich einige abgegraste und auch erst frisch angesäte Stellen auf der Weide gegeben habe, jedoch auch einige Stellen - vor allem jene „hinten unteren“ - welche auch zehn Tage vor den Fotoaufnahmen noch genügend Futter für die Schafe, zumindest für ein bis zwei Tage, geboten hätten.
Das ALKVW habe in seiner Stellungnahme vom 23.06.2009 selbst darauf hingewiesen, dass die Fotodokumentation einer durchgeführten Inspektion lediglich dazu dienen würde, einen objektiven und unparteiisch erhobenen Sachverhalt exemplarisch in bildlicher Form festzuhalten. Wenn es also der Praxis des ALKVW entspreche, dass es von einem zu beurteilenden Sachverhalt lediglich exemplarisch einige Fotoaufnahmen mache, so könnten diese exemplarische Fotoaufnahmen wohl kaum als Grundlage für die Beurteilung eines Sachverhaltes herangezogen werden, zumal eine exemplarische Bestandesaufnahme keinen Überblick über die ganze Situation gebe und genau jene Aspekte exemplarisch festgehalten werden könnten, welche der jeweilige Mitarbeiter für massgebend halte beziehungsweise gerne festgehalten hätte.
5. Das Vorbringen, ein ausreichendes Futterangebot sei aufgrund der Anzahl der Schafe und der Grösse der Weidefläche gegeben gewesen, kann die Beweiswürdigung der belangten Behörde schon deswegen nicht erschüttern, weil die diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers zu ungenau sind. In seiner Einvernahme vom 27.05.2009 sprach er von einem Aufenthalt der Schafe „seit circa einer Woche“, in seiner Beschwerde verwies er auf diese Angabe. Weiters gab er bei seiner Einvernahme vom 27.05.2009 an, es hätten sich am Tag der Kontrolle „etwa 100 Schafe" auf der kontrollierten Wiese befunden. Es hätte dem Beschwerdeführer möglich sein müssen, als Halter der Schafe hier genauere Angaben zu tätigen. Es bedarf auch keiner weiteren Erläuterung, dass darüber hinaus eine Berechnung wie die vom Beschwerdeführer vorgenommene noch von vielen anderen Faktoren beeinflusst werden kann.
Der vom Beschwerdeführer behauptete Umstand, dass das nördlich gelegene Gebiet der Weide sicherlich stärker abgegrast und abgetreten gewesen sei als andere Teile der Weide, ist nicht erheblich. Massgebend ist vielmehr, ob sich die Schafe aufgrund des gesamten Futterangebotes ausreichend oder nicht ausreichend selbst versorgen konnten.
Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, es sei für ihn nicht verständlich, warum ihm hinsichtlich seiner Angaben nicht gefolgt worden sei, dass „hinten unten“ in der Weide das Gras noch eine Höhe von circa 60 bis 70 cm habe, ist Folgendes anzumerken: Der Grund dafür, dass die belangte Behörde diesen Angaben nicht folgte, ist offensichtlich nicht der, dass - so die Annahme des Beschwerdeführers - die belangte Behörde davon ausgegangen wäre, der Beschwerdeführer sei zu einer solchen Angabe (fachlich) nicht in der Lage. Vielmehr ist die belangte Behörde diesbezüglich von einer Schutzbehauptung des Beschwerdeführers und somit von einer insoweit vorliegenden Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers ausgegangen.
Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, das ALKVW habe selbst darauf hingewiesen, dass die Fotodokumentation einer durchgeführten Inspektion lediglich dazu diene, einen objektiven und unparteiisch erhobenen Sachverhalte exemplarisch in bildlicher Form festzuhalten, und diese exemplarischen Fotoaufnahmen könnten wohl kaum als Grundlage für die Beurteilung von Sachverhalten herangezogen werden, ist Folgendes entgegenzuhalten: Weder die Strafverfügung des ALKVW noch die Entscheidung der Regierung stützen sich bei der Feststellung des Weidezustandes ausschliesslich auf die anlässlich der Kontrolle angefertigten Fotos. Vielmehr stützen sie sich primär auf die Angaben des Zeugen A, der die Kontrollen durchgeführt hat. Die Verfügung hält ausdrücklich fest, dass die Feststellungen des Zeugen A durch die Fotos (lediglich) „untermauert“ würden.
6. Erhebliche Bedeutung kommt nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes der Tatsache zu, dass der Beschwerdeführer selbst in seiner Stellungnahme vom 08. Juli 2009 an die Regierung Folgendes ausgeführt hat: Nach vorangegangenen Umzäunungen sei zum Zeitpunkt der Kontrolle durch das ALKVW die gesamte ihm zur Verfügung stehende Weide für die Schafe offen gewesen. Die Frage, weshalb er noch am Tag der ersten Kontrolle die Schafe verstellt hätte, obwohl an dem Tag nach seinen Angaben noch ausreichend Futter für die Tiere vorhanden gewesen sei, ignoriere, „dass eben noch an diesem Tag, aber nicht mehr länger ausreichend Futter vorhanden" gewesen sei. Abweichend davon brachte der inzwischen anwaltlich vertretene Beschwerdeführer in seiner Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof vor, die Weide hätte zum erwähnten Zeitpunkt noch ausreichend Futter für die Schafe “für einen weiteren Zeitraum von ein bis zwei Tagen geboten". Dieser Widerspruch in den Angaben des Beschwerdeführers, der selbst betont hat, er könne als langjähriger Schafhalter sicherlich beurteilen, welche Futtermenge eine bestimmte Anzahl von Schafen benötige, beschädigt insgesamt die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers erheblich.
7.1. Von vornherein wäre somit die Beweiswürdigung der belangten Behörde nicht zu beanstanden und deren Annahme zulässig, der Beschwerdeführer habe die ihm zur Last gelegte Übertretung verwirklicht.
7.2. Allerdings hat der Beschwerdeführer bereits in seiner Beschwerde vom 18. Juni 2009 gegen die Verfügung des ALKVW eine Zeugin benannt, die seine Aussage bestätigen könne, dass die umzäunte Weide ausreichend Futter für die Schafe enthalten habe. Der Beschwerdeführer hat in seiner Beschwerde vom 16. Oktober 2009 gegen die Entscheidungen der Regierung zu Recht bemängelt, dass weder die Einvernahme dieser Zeugin stattgefunden habe noch in der Entscheidung begründet worden sei, warum die angebotene Zeugin nicht einvernommen worden sei.
7.3. Das Unterlassen dieser Zeugeneinvernahme stellt aus folgenden Gründen einen wesentlichen Verfahrensmangel dar: Wie oben ausgeführt, ist jedenfalls die Annahme gerechtfertigt, über den Zeitpunkt der ersten Kontrolle am 26.05.2009 hinaus sei kein ausreichendes Futterangebot für die Schafe vorhanden gewesen. Wie ausgeführt, hat dies auch der Beschwerdeführer selbst in seiner Stellungnahme vom 8. Juli 2009 eingestanden. Strittig ist aber noch die Frage, ob auch schon an dem Tag, an dem die erste Kontrolle stattgefunden hat, oder allenfalls noch früher genügend Futter vorhanden war. Nach den Angaben des Zeugen A ist dies zu verneinen, vom Beschwerdeführer wird dies bejaht. In dieser Situation bedeutet die Unterlassung einer Einvernahme der angebotenen Zeugin, die nach dem Beschwerdevorbringen als Nachbarin zur hier gegenständlichen Weide Angaben über den entscheidungswesentlichen Sachverhalt machen könne, eine unzulässige vorgreifende Beweiswürdigung. Die Behörde darf nämlich einen Beweis nur dann von vornherein ablehnen, wenn er bei objektiver Betrachtung nicht geeignet ist, über den massgebenden Sachverhalt einen Beweis zu liefern. Die "freie Beweiswürdigung" darf erst nach einer vollständigen Beweiserhebungen einsetzen; eine vorgreifende Beweiswürdigung, die darin besteht, dass der Wert eines Beweises abstrakt im Vorhinein beurteilt wird, ist unzulässig.
8.1. Aus diesem Grunde war die angefochtene Entscheidung aufzuheben sowie zur Ergänzung des Beweisverfahrens und neuerlichen Entscheidung an die Regierung zurückzuleiten.
Der Verwaltungsgerichtshof verkennt in diesem Zusammenhang nicht, dass er auch selbst das Beweisverfahren ergänzen und dann in der Sache selbst entscheiden könnte. Gegen eine solche Vorgangsweise spricht aber der Umstand, dass die Funktion des Verwaltungsgerichtshofes grundsätzlich in der Kontrolle der Entscheidungen der Verwaltungsbehörden liegt und dass bei einer Beweisaufnahme und Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof den Parteien eine Instanz verloren ginge (vgl. VGH 2004/89, Entscheidungsgrund 11). Eine Beweisaufnahme durch den Verwaltungsgerichtshof selbst soll daher nur stattfinden, wenn dies besondere Gründe des Einzelfalles gebieten. Solche Gründe liegen hier nicht vor.
8.2. Die Ergänzung des Beweisverfahrens wird in der Einvernahme der angebotenen Zeugin zur Frage bestehen müssen, ob am Tag der ersten Kontrolle beziehungsweise der Verstellung der Schafe durch den Beschwerdeführer auf der Weide noch genügend Futter vorhanden war oder nicht. Je nach dem Inhalt der Angaben dieser Zeugin wird es auch erforderlich sein, den Zeugen A noch einmal zu befragen und ihn dabei mit der Aussage der vorerwähnten Zeugin zu konfrontieren.
8.3. In diesem Zusammenhang wird auf den Art. 158 Abs. 3 und den Art. 152 Abs. 5 LVG hingewiesen. Nach der letztgenannten Bestimmung können bei Verwaltungsstrafsachen von geringerer Bedeutung auch Sicherheitsorgane, wie Landwaibel und Ortsvorsteher, mit der Erhebung des Tatbestandes und der Beweise betraut werden, unter Beizug der Parteien und unter Vorbehalt der Enderledigung. Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich im gegenständlichen Fall in Anbetracht der verhängten Busse von CHF 300,-- jedenfalls um eine Verwaltungsstrafsache von geringerer Bedeutung im vorerwähnten Sinn.
9. Die weiteren Ausführungen sind nur für den Fall relevant, dass auch nach der Ergänzung des Beweisverfahrens vom Vorliegen einer Übertretung auszugehen ist.
9.1. Die angefochtene Entscheidung leidet an einer weiteren Rechtswidrigkeit. Die Entscheidung geht vom Vorliegen eines bedingten Vorsatzes beim Beschwerdeführer aus und begründet dies damit, dass der Beschwerdeführer bereits seit 20 Jahren Schafe halte und es ihm daher sehr wohl bewusst sei, ab wann seine Tiere auf einer Weide nicht mehr genügend Futter fänden, wenn diese abgegrast sei. Dem Beschwerdeführer sei daher ausreichend Sachverstand im Umgang mit Schafen zu attestieren. Mit diesem Hintergrundwissen habe dem Beschwerdeführer klar sein müssen, dass seine Tiere nicht mehr ausreichend Futter auf der Weide finden würden. Als routinierter Schafhalter werde aber der Beschwerdeführer regelmässig nach seinen Tieren sehen, so dass die Regierung davon ausgehen müsse, der Beschwerdeführer habe die Futterknappheit kommen sehen und sich damit abgefunden. Dies sei ein deutliches Indiz dafür, dass dem Beschwerdeführer bewusst gewesen sei, dass nicht mehr ausreichend Gras vorhanden gewesen sei, andernfalls er die Schafe nicht noch am Tag des ersten Kontrolletermins verstellen hätte müssen.
9.2. Beim bedingten Vorsatz strebt der Täter die Verwirklichung des Unrechts des Sachverhaltes nicht an. Er rechnet nicht einmal mit Bestimmtheit mit dem Erfolg, hält ihn aber für möglich. Je nachdem, wie sich ein Täter in dieser Lage zur Verwirklichung des Unrechtssachverhaltes stellt, liegt Vorsatz oder bewusste Fahrlässigkeit vor. Bedingter Vorsatz ist dann gegeben, wenn der Täter die Verwirklichung des deliktischen Sachverhaltes ernstlich für möglich hält, also das Risiko so hoch einschätzt, dass er die Möglichkeit der Verwirklichung des Tatbildes als nahe liegend ansieht, sich aber dennoch zur Tat entschliesst, weil er einen solchen nachteiligen Ablauf der Ereignisse hinzunehmen gewillt ist. Bei bewusster Fahrlässigkeit handelt der Täter - wenn auch leichtfertig - im Vertrauen darauf, den Erfolg nicht herbeizuführen (Fabrizy, StGB, 9. Auflage, Seite 45).
Ein bedingter Vorsatz muss in der Entscheidung der Verwaltungsstrafbehörde durch entsprechende Sachverhaltsfeststellungen untermauert werden. Allgemeine Formulierungen, wie der Täter " hätte wissen müssen" oder "ihm hätte bewusst sein müssen", vermögen die Annahme eines bedingten Vorsatzes weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht zu tragen.
Die Sachverhaltsfeststellungen der angefochtenen Entscheidung bzw. die diesbezügliche Begründung der Entscheidung reichen für die Annahme eines bedingten Vorsatzes beim Beschwerdeführer nicht aus. Nach dem derzeit vorliegenden Beweisergebnis muss von grober Fahrlässigkeit anstatt von bedingtem Vorsatz ausgegangen werden.
9.3. Zusammenfassend kann nach den derzeit vorliegenden Beweisergebnissen nicht mit der für ein Verwaltungsstrafverfahren erforderlichen Sicherheit angenommen werden, es liege ein bedingter Vorsatz statt einer (jedenfalls zu bejahenden) groben Fahrlässigkeit vor.
9.4. Der in der angefochtenen Entscheidung vertretenen Rechtsauffassung, es sei im vorliegenden Falle nicht entscheidend, ob dem Beschwerdeführer Vorsatz oder Fahrlässigkeit vorgeworfen werde, kann nicht gefolgt werden.
Der Beschwerdeführer hat nämlich einen Rechtsanspruch darauf, dass ihm eine Übertretung nur in jenem Umfang vorgeworfen wird, in dem er sie begangen hat beziehungsweise sie ihm nachgewiesen werden kann.
10. Es werden daher im Falle einer neuerlichen Bestrafung die Tatumschreibung („vorsätzlich“), die Übertretungsnorm (richtig: Art. 19a Abs. 2 i.V.m Abs.1 Bst. a TSchG sowie i.V.m. Art. 4 Abs. 1 TschG und Art. 2 Abs. 1 TSchV ) sowie die Sanktionsnorm (Art. 19a Abs. 2 TschG) richtig zu stellen sein. Weiters wird es bei der Änderung von Vorsatz auf Fahrlässigkeit zu einer Überprüfung der bisherigen Strafhöhe kommen müssen. lm Falle einer nur vom Beschuldigten erhobenen Berufung gilt nämlich das Verschlimmerungsverbot. Ein Verstoss gegen dieses Verschlimmerungsverbot liegt nicht nur dann vor, wenn von der Beschwerdeinstanz eine strengere oder höhere Strafe ausgesprochen wird, sondern auch etwa dann, wenn die ursprüngliche Strafe aufrechterhalten wird, obwohl ein Erschwerungsgrund weggefallen ist. Letzteres gilt nur dann nicht, wenn die Beschwerdeinstanz in der Lage ist zu begründen, dass andere Umstände vorliegen, die es rechtfertigen, das Ausmass der verhängten Strafe als angemessen beizubehalten.
11. Die Kostenentscheidung stützt sich auf Art. 154 Abs. 1 LVG i.V.m. der Strafprozessordnung. Die Kosten im gegenständlichen Verfahren VGH 2009/116 sind weitere Verfahrenskosten, über welche in der Endentscheidung zu entscheiden ist.
Dieses Urteil ist endgültig.
Vaduz, 11. Februar 2010