VGH 2009/113 a
Der Verwaltungsgerichtshof des Fürstentums Liechtenstein, Vaduz, hat durch die
Rekursrichter: lic. iur. Andreas Batliner, Vorsitzender
in der Beschwerdesache der
Beschwerdeführerin: BF Aktiengesellschaft
9495 Triesen
vertreten durch:
Batliner Wanger Batliner Rechtsanwälte AG Am Schrägen Weg 2 9490 Vaduz
Beschwerdegegnerin: Liechtensteinische Steuerverwaltung Lettstrasse 37 9490 Vaduz
wegen: Verwaltungsstrafbot der Steuerverwaltung vom 5. Dezember 2008 wegen Nichtabgabe der Steuererklärung 2007
gegen: Entscheidung der Landessteuerkommission vom 20. August 2009, LSteK 2009/8
in der nicht-öffentlichen Sitzung vom 10. Februar 2011
entschieden:
1. Der Beschwerde vom 12. Oktober 2009 gegen die Entscheidung der Landessteuerkommission vom 20. August 2008, LSteK 2009/8, wird Folge gegeben und die angefochtene Entscheidung der Landessteuerkommission dahingehend abgeändert, dass der Einsprache bzw. Sprungbeschwerde vom 8. Januar 2009 Folge gegeben und das Verwaltungsbot der Steuerverwaltung vom 5. Dezember 2008 ersatzlos aufgehoben wird.
2. Das Land Liechtenstein hat der Beschwerdeführerin die Kosten ihrer Vertretung vor dem Verwaltungsgerichtshof in Höhe von CHF 484.20 binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
3. Die Gerichtskosten trägt das Land.
1. Die Beschwerdeführerin wurde am 22. Mai 1992 unter der Nummer FL-0001. ins Öffentlichkeitsregister des Fürstentums Liechtenstein eingetragen. Ihr Sitz befindet sich an der Strasse 1, 9495 Triesen. Einziges Mitglied des Verwaltungsrates und gleichzeitig Geschäftsführer ist AB, Triesen. Als tätige Gesellschaft ist sie zur jährlichen Abgabe der Steuererklärung samt revidierter Jahresrechnung verpflichtet.
2. Nachdem die betreffenden Unterlagen für das Steuerjahr 2007 nicht rechtzeitig bei der Steuerverwaltung eingereicht wurden, sandte die Steuerverwaltung der Beschwerdeführerin am 9. September 2008 die erste Mahnung unter Auferlegung einer Frist von 30 Tagen. Da die Beschwerdeführerin ihrer Pflicht daraufhin immer noch nicht nachkam, versandte die Steuerverwaltung mit Datum 23. Oktober 2008 eine zweite Mahnung unter Einräumung einer letzten Frist von 30 Tagen und gleichzeitiger Androhung einer Busse und Ermessenseinschätzung eingeschrieben an die Beschwerdeführerin. Nachdem die Beschwerdeführerin auch daraufhin nicht reagierte, erliess die Steuerverwaltung am 5. Dezember 2008 ein Verwaltungsstrafbot und verpflichtete den verantwortlichen Verwaltungsrat AB zur Zahlung eines Betrages von CHF 500.--. Dieses Verwaltungsstrafbot wurde am 9. Dezember 2008 zugestellt. Daraufhin kam die Beschwerdeführerin ihrer Pflicht nach und reichte die Steuererklärung bei der Steuerverwaltung ein. Der Eingang der Steuererklärung bei der Steuerverwaltung erfolgte am 12. Dezember 2008.
3. Mit Schreiben vom 11. Dezember 2008 wandte sich CD an die Steuerverwaltung und bestätigte, dass er am selbigen Tag die Steuererklärung der Beschwerdeführerin bei der Steuerverwaltung in den Briefkasten gelegt habe. Aus dem Zusammenhang ist zu entnehmen, dass die CD von der Beschwerdeführerin mit der Führung der Buchhaltung und der Abgabe der Steuererklärung betraut wurde, und dass CD die Beschwerdeführerin in dieser Hinsicht gegenüber der Steuerverwaltung vertritt. Gleichzeitig teilte CD der Steuerverwaltung mit, dass gleichentags das Verwaltungsstrafbot vom Verwaltungsrat der Beschwerdeführerin zugestellt worden sei. Zusammen mit diesem Schreiben legte CD diverse ärztliche Bescheinigungen und Arztberichte vor, woraus sich ergibt, dass CD in den Monaten November und Dezember 2008 aus gesundheitlichen Gründen zu 100% arbeitsunfähig war. Weiter ergibt sich aus dem Schreiben, dass diesbezüglich zwischen CD und der Steuerverwaltung bereits vorgehend Besprechungen stattgefunden haben. Weitere Details dazu sind aus den Akten aber nicht ersichtlich.
4. Mit Schreiben vom 8. Januar 2009 wandte sich CD wiederum an die Steuerverwaltung und beantragte, dass das Verwaltungsstrafbot vom 5. Dezember 2008 gegen das Verwaltungsratsmitglied der Beschwerdeführerin aufgehoben werde, andernfalls sein Schreiben als Einsprache entgegengenommen und behandelt werden solle.
[...]
5. Mit Datum vom 13. Januar 2009 verfasste NN eine interne Stellungnahme mit folgendem Inhalt:
[...]
6. Am 22. Januar 2009 hat die Steuerverwaltung der Beschwerdeführerin schriftlich mitgeteilt, dass die letzte Nachfrist am 22. November 2008 abgelaufen sei und dass CD immer kommuniziert habe, dass er trotz seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen keine weitere Nachfrist benötige. [...]
7. Zu diesen Ausführungen der Steuerverwaltung hat CD wiederum mit Schreiben vom 3. Februar 2009 Stellung genommen. [...]
8. Mittels Einschreiben vom 9. Februar 2009 hat die Steuerverwaltung CD dazu aufgefordert, binnen 14 Tagen eine schriftliche Vertretungsvollmacht vorzulegen. Eine entsprechende Vollmacht mit Datum vom 17. Februar 2009 wurde auftragsgemäss vorgelegt.
9. Mit Einschreiben vom 17. März 2009 hat die Steuerverwaltung die Beschwerdeführerin darüber informiert, dass die als Einsprache zu behandelnden Schreiben als Sprungbeschwerde gestützt auf Art. 23 Abs. 4 SteG an die Landessteuerkommission weitergeleitet werden.
Am 18. März 2009 schliesslich hat die Steuerverwaltung den Akt der Landessteuerkommission übermittelt und anstelle einer expliziten Gegenäusserung auf den Akteninhalt, insbesondere auf das Schreiben vom 22. Januar 2009 hingewiesen und gleichzeitig die Abweisung der Beschwerde beantragt.
10. Die Landessteuerkommission wies die Beschwerde mit Entscheidung vom 20. August 2009 ab und auferlegte der Beschwerdeführerin die mit CHF 700.-- bestimmten Verfahrenskosten. Soweit die Ausführungen der Landessteuerkommission für die gegenständliche Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes entscheidungsrelevant sind, wird darauf in der Entscheidungsbegründung eingegangen.
11. Gegen diese Entscheidung der Landessteuerkommission richtet sich die Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 12. Oktober 2009 an den Verwaltungsgerichtshof, [...]
12. Mit Schreiben vom 14. Oktober 2009 übermittelte der Verwaltungsgerichtshof eine Kopie der Beschwerde an die Landessteuerkommission mit der Bitte um Übermittlung des dazugehörigen Aktes. Mit gleichem Datum übermittelte der Verwaltungsgerichtshof eine Kopie der Beschwerde samt Beilagen an die Steuerverwaltung zur Kenntnisnahme.
13. Mit Schreiben datierend vom 14. Oktober 2009 (eingegangen beim Verwaltungsgerichtshof am 20. Oktober 2009) erstattete die Steuerverwaltung eine Stellungnahme an den Verwaltungsgerichtshof.
14. Mit Schreiben vom 21. Oktober 2009 übermittelte der Verwaltungsgerichtshof eine Kopie der Stellungnahme der Steuerverwaltung vom 14. Oktober 2009 an die Beschwerdeführerin zur Kenntnisnahme.
15. Mit Entscheidung vom 18. Dezember 2009 wies der Verwaltungsgerichtshof die Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 12. Oktober 2009 ab
16. Der dagegen gerichteten Beschwerde vom 11. Februar 2010 gab der Staatsgerichtshof mit Entscheidung vom 25. Oktober 2010, StGH 2010/27, Folge. Auf die Ausführungen des Staatsgerichtshofes wird, soweit diese entscheidungsrelevant sind, in den Entscheidungsgründen eingegangen.
17. Der Verwaltungsgerichtshof zog die Vorakten der Landessteuerkommission zu LSteK 2009/8 und der Steuerverwaltung bei, erörterte in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 10. Februar 2011 die Sach- und Rechtslage und entschied, wie aus dem Spruch ersichtlich.
1. Hinsichtlich des Sachverhaltes kann im Wesentlichen auf die Feststellungen der Unterinstanz verwiesen werden (Art. 101 Abs. 4 LVG), welcher zum besseren Verständnis wie folgt zusammengefasst wird:
Die Abgabefrist für die Steuererklärung 2007 endete am 1. Juli 2008. Nachdem die Beschwerdeführerin die Steuererklärung 2007 nicht rechtzeitig eingereicht hatte, wurde sie zweimal gemahnt, das erste Mal mit Schreiben vom 9. September 2008 und das zweite Mal mit Schreiben vom 23. Oktober 2008. Die letzte Nachfrist endete daher 30 Tage nach Zustellung der zweiten Mahnung, also gegen Ende November 2008.
Im Herbst 2008 hat CD, welcher als vertraglicher Steuervertreter im Sinne von Art. 12a SteG der Beschwerdeführerin agierte, im Rahmen einer Besprechung gegenüber der Steuerverwaltung erklärt, dass er trotz seiner bestehenden Krankheit versuche, die noch offenen Steuererklärungen seiner Kunden fristgerecht einzureichen. Die Steuerverwaltung wies darauf hin, dass eine Verlängerung der Abgabefrist in Anbetracht seines Gesundheitszustandes kein Problem darstelle, dass dies jedoch beantragt werden müsse.
Zudem wurde CD von der Steuerverwaltung darüber informiert, dass am Freitag, den 5. Dezember 2008, die Strafverfügungen betreffend die noch fehlenden Steuererklärungen 2007 inklusive der gegenständlichen ausgefertigt werden.
2. Dieser Sachverhalt ist insoweit unstrittig. Strittig ist jedoch, ob die Steuerverwaltung der Beschwerdeführerin eine Nachfrist gewährt hat, insbesondere eine über den 5. Dezember 2008 hinaus.
Die Steuerverwaltung behauptet, dass CD für die Beschwerdeführerin weder mündlich noch schriftlich um eine Nachfrist ersucht habe. Die Steuerverwaltung habe anlässlich der Kontakte mit CD darauf hingewiesen, dass das Gesuch um Erteilung einer Nachfrist schriftlich erfolgen müsse. Ein solches Gesuch sei nie bei der Steuerverwaltung eingegangen.
Dagegen behauptet die Beschwerdeführerin, dass CD am 17. Oktober 2008 bei NN von der Steuerverwaltung anrief und der Beschwerdeführerin telefonisch eine Fristverlängerung bis zum 5. Dezember 2008 zugesagt worden sei. Auch sei zugesichert worden, dass auf Grund des gesundheitlichen Zustandes von CD eine weitere Fristverlängerung möglich sei. Den Inhalt dieses Telefonats habe sich CD auf die zweite Mahnung vom 23. Oktober 2008 (welche nicht die Beschwerdeführerin betrifft, aber für alle zum damaligen Zeitpunkt noch offenen Steuererklärungen und damit auch für die Beschwerdeführerin gelte) wie folgt notiert: „Tel. Zusage bis 05.12.08, durch Hrn. NN sowie für weitere Verlängerung wegen meiner derzeitigen Krankheit". Nachdem CD am 5. Dezember 2008 um 16 Uhr fünf Steuererklärungen persönlich abgegeben habe, seien die diese Fälle betreffenden, zu Unrecht ausgefertigten Verwaltungsstrafbote wieder zurückgenommen worden. Hinsichtlich der verbliebenen zwei Fälle habe NN am Nachmittag des 5. Dezember 2008 eine weitere Fristverlängerung gewährt und sei man so verblieben, dass CD die fehlenden Steuererklärungen nachreichen werde. CD solle NN diesbezüglich für die Akten noch eine kurze E-Mail bezüglich der Namen der Gesellschaften zukommen lassen. Noch am selben Tag habe CD deshalb an NN um 17:12 Uhr ein E-Mail Schreiben versandt und in der Folge die letzten beiden Steuererklärungen am Sonntag, den 7. Dezember 2008 bzw. am Donnerstag, den 11. Dezember 2008 (letztere ist diejenige der Beschwerdeführerin) in den Briefkasten der Steuerverwaltung gelegt.
3. Dieser Sachverhalt ist rechtlich wie folgt zu würdigen:
4. Einschlägig sind die Art. 81 und 144 des Gesetzes vom 30. Januar 1961 über die Landes- und Gemeindesteuern (Steuergesetz), LGBl. 1961 Nr. 7 in der damals geltenden Fassung.
Gemäss Art. 81 SteG hat der Steuerpflichtige sechs Wochen nach Genehmigung der Jahresrechnung, spätestens bis zum 1. Juli des folgenden Jahres die Steuererklärung auf amtlichem Formular unter Beilage der Vermögens- und Ertragsrechnung an die Steuerverwaltung einzureichen. Die Kapital- und Ertragssteuer wird von der Steuerverwaltung veranlagt und bezogen. Bei Steuerpflichtigen, die innert der angesetzten oder erstreckten Fristen die erforderlichen Unterlagen nicht einreichen, kann die Steuerverwaltung, unter Vorbehalt der Strafbestimmungen nach Art. 144, die freie Einschätzung des steuerbaren Kapitals und Reinertrages unter sinngemässer Anwendung von Art. 38 und 39 vornehmen.
Art. 144 SteG regelt die Ahndung von Ordnungs- und Verfahrenswidrigkeiten. Danach wird mit einer Ordnungsbusse von CHF 10.-- bis 1'000.-- bestraft, wer - ohne Erfüllung der Tatbestände der Steuerhinterziehung und des Steuerbetruges (Art. 145 oder Art. 146 SteG) - vorsätzlich oder fahrlässig die im Gesetze oder dessen Durchführungsverordnungen aufgestellten Ordnungs- oder Verfahrensvorschriften verletzt oder die von der zuständigen Steuerbehörde gesetzmässig auferlegten Verfahrenspflichten trotz schriftlicher Aufforderung nicht oder nicht richtig erfüllt.
5. Im gegenständlichen Fall sind die Voraussetzungen für die Verhängung einer Ordnungsbusse erfüllt, sofern der Beschwerdeführerin durch die Steuerverwaltung keine Fristerstreckung über den 5. Dezember 2008 hinaus im Sinne von Art. 81 SteG gewährt worden ist. Für eine solche Fristerstreckung spricht die Verantwortung des CD, welcher die Beschwerdeführerin gegenüber der Steuerverwaltung vertreten hat. Gegen das Vorliegen einer Fristverlängerung spricht indessen die Verantwortung des NN, welcher den vorliegenden Fall für die Steuerverwaltung bearbeitete.
6. Die Sachverhaltsdarstellungen der Beschwerdeführerin und der Steuerverwaltung sind jeweils plausibel und in gleicher Weise glaubwürdig, jedoch diametral widersprüchlich, so dass sich mangels weiterer Beweismittel letztlich die Frage stellt, wer die Folgen dieser Beweislosigkeit zu tragen hat. In seiner Entscheidung vom 18. Dezember 2010 hat der Verwaltungsgerichtshof es noch als sachgemäss erachtet, dass die Beschwerdeführerin die Beweislast für die Gewährung der Fristverlängerung obliegt, zumal es sich bei der Fristverlängerung um eine Tatsache handelt, welche die Mitwirkung des Steuerpflichtigen im Veranlagungsverfahren erleichtert und damit den Steuerpflichtigen begünstigt (vgl. allgemein zur Beweislastverteilung im Verwaltungsverfahren: Andreas Kley, Grundriss des liechtensteinischen Verwaltungsrechts, Vaduz 1998, LPS 23, S. 268 f.). Der Staatsgerichtshof hat diese vom Verwaltungsgerichtshof angewendete Beweislastregel indessen hinterfragt und auf den Strafcharakter der gegenständlichen Ordnungsbusse hingewiesen, welche im Sinne von Art. 6 EMRK zu einer Anwendung der Regel in dubio pro reo führen würde. Nachdem die Verantwortung des CD einerseits und des NN andererseits bereits schriftlich vorliegen und nicht zu erwarten ist, dass die vorliegende Beweislosigkeit durch eine persönliche Einvernahme dieser Personen beseitigt werden kann, ist unter Berücksichtigung des Strafcharakters der gegenständlichen Ordnungsbusse nunmehr zu Gunsten der Beschwerdeführerin zu entscheiden.
7. Der Beschwerde ist aus diesen Gründen stattzugeben und die angefochtene Entscheidung der Landessteuerkommission dahingehend abzuändern, dass die Einsprache- bzw. Sprungbeschwere vom 8. Januar 2009 Folge gegeben und das Verwaltungsbot vom 5. Dezember 2008 ersatzlos aufgehoben wird.
8. Der Beschwerdeführerin sind die richtig verzeichnten Kosten ihrer Vertretung antragsgemäss zuzusprechen.
9. Die Kosten des Verfahrens verbleiben beim Land.
Dieses Urteil ist endgültig.
Vaduz, 10. Februar 2011