VGH 2009/106 a
Der Verwaltungsgerichtshof des Fürstentums Liechtenstein, Vaduz, hat durch die
Rekursrichter: lic. iur. Andreas Batliner, Vorsitzender
in der Beschwerdesache der
Beschwerdeführer: mj. BB
beide: X-Strasse 1 9496 Balzers
wegen: Widerruf der Aufenthaltsbewilligungen
gegen: Entscheidung der Regierung des Fürstentums Liechtenstein vom 25./26. August 2009, RA 2009/1869-2522
in der nicht-öffentlichen Sitzung vom 8. April 2010
entschieden:
1. Der Beschwerde vom 9. September 2009 gegen die Entscheidung der Regierung des Fürstentums Liechtenstein vom 25./26. August 2009, RA 2009/1869-2522, wird stattgegeben und die angefochtene Entscheidung sowie die Entscheidung des Ausländer- und Passamtes vom 9. März 2009, APA-E-Nr. 004, werden ersatzlos aufgehoben.
2. Die Kosten des Verfahrens verbleiben beim Land.
1. Mit Entscheidung vom 9. März 2009 zu APA-E-Nr. 004 entschied das Ausländer- und Passamt im ordentlichen Verwaltungsverfahren gemäss Art. 54 ff. LVG wie folgt:
1. Die Aufenthaltsbewilligungen von AB und BB werden widerrufen.
2. AB und BB werden aus dem Fürstentum Liechtenstein weggewiesen. Die Ausreisefrist wird unter der Voraussetzung des erfolgten Eintritts der Rechtskraft dieser Entscheidung mit 5. Juli 2009 festgelegt. Sollte der Eintritt der Rechtskraft jedoch nach dem 6. Mai 2009 erfolgen, so beträgt die Ausreisefrist 60 Tage ab Rechtskraft dieser Entscheidung.
3. AB hat die Kosten für diese Entscheidung im Betrag von CHF 200.-- (Entscheidungsgebühr CHF 100.-- und Schreibgebühr CHF 100.--) bei sonstiger Exekution binnen 14 Tagen ab Rechtskraft dieser Entscheidung an die Landeskasse zu bezahlen.
Diese Entscheidung wurde im Wesentlichen wie folgt begründet:
AB, geb. 1971, und ihr Sohn BB, geb. 2004, beide österreichische Staatsbürger, hätten am 22. Juli 2004 eine Aufenthaltsbewilligung im Familiennachzug zum Verbleib beim Ehemann von AB, Herrn CB, mit Gültigkeit bis zum 30. Juni 2009 erhalten. Ab 22. Juli 2004 habe die Familie B gemeinsam in Eschen gewohnt. Ab 16. Mai 2006 seien dann alle drei BB nach Balzers gezogen. Am 16. Oktober 2008 habe CB dem Ausländer- und Passamt telefonisch mitgeteilt, dass er aus dem ehelichen Haus ausziehe und sich eine andere Wohnung suchen werde. Am 18. November 2008 habe CB sich mit Zuzugsdatum 1. November 2008 nach Vaduz umgemeldet und dabei den Zivilstand mit "freiwillig getrennt" angegeben.
[...]
Gemäss Art. 9 Abs. 2 lit. b ANAG könne eine Aufenthaltsbewilligung u.a. dann widerrufen werden, wenn eine mit ihr verbundene Bedingung nicht erfüllt werde (ebenso Art. 83 Abs. 1 lit. b PVO). Konkretisierend bestimme der Grundsatzbeschluss der Regierung, dass dann eine Aufenthaltsbewilligung in der Regel zu widerrufen sei, wenn eine Ehe vor Ablauf von 5 Jahren seit Erteilung der Aufenthaltsbewilligung aufgelöst werde und ein Ehegatte die Aufenthaltsbewilligung im Rahmen des Familiennachzuges zum Zwecke der Wohnsitznahme beim anderen Ehegatten erhalten habe. Sei die Ehe nicht rechtlich getrennt oder geschieden, erfolge der Widerruf der Aufenthaltsbewilligung dann, wenn eine Scheinehe oder ein Rechtsmissbrauch vorliege.
[...]
2. Gegen diese Entscheidung erhoben die Beschwerdeführer am 26. März 2009 Beschwerde an die Regierung und beantragten die ersatzlose Aufhebung der angefochtenen Entscheidung.
[...]
3. Mit Entscheidung vom 25. August 2009 zu RA 2009/1869-2522, wies die Regierung die Beschwerde vom 26. März 2009 ab und begründete dies im Wesentlichen wie folgt:
Gemäss Grundsatzbeschluss der Regierung vom 24. März 2009 zu RA 2009/346-2524, der die PVO und das ANAG konkretisiere, werde in Fällen wie dem gegenständlichen die Aufenthaltsbewilligung widerrufen, da der Zweck der erteilten Aufenthaltsbewilligung durch die faktische Ehetrennung nicht mehr gegeben sei. Somit seien die Voraussetzungen für die Erteilung nicht mehr erfüllt und der Widerruf könne gemäss Art. 83 Abs. 1 Bst. b PVO und Art. 9 Abs. 2 Bst. b ANAG erfolgen. Das dem Ausländer- und Passamt zukommende Ermessen werde durch den genannten Grundsatzbeschluss der Regierung vom 24. März 2009 in der Ausübung angeleitet.
Im vorliegenden Fall sprächen weder die berufliche Situation noch die Wirtschafts- und Arbeitsmarktlage massgeblich gegen den Widerruf der Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin und ihres Sohnes. Die Beschwerdeführerin arbeite in Liechtenstein, doch sei es ihr durchaus zumutbar, dass sie ihrer Erwerbstätigkeit in Liechtenstein als Grenzgängerin vom benachbarten Ausland aus nachgehe. Dies auch unter dem Gesichtspunkt, dass die Beschwerdeführerin vor ihrer Wohnsitznahme in Liechtenstein bereits für 6 Jahre im benachbarten Azmoos gelebt habe und dort zudem die Niederlassungsbewilligung besessen habe.
Auch der Integrationsgrad und die persönliche Beziehung der Beschwerdeführerin zu Liechtenstein sprächen nicht gegen den Widerruf. Die Beschwerdeführerin halte sich seit ihrer Einreise am 22. Juli 2004 in Liechtenstein auf. Die gemeinsame Wohnsitznahme mit ihrem Ehegatten habe bis zum Auszug ihres Ehegatten aus der gemeinsamen Wohnung bis zum 1. November 2008 gedauert, wodurch die eheliche Gemeinschaft lediglich 4 Jahre und 3 Monate gedauert habe. Die für die hinreichende Integration massgebende Fünfjahresfrist sei somit nicht erfüllt.
Zudem seien keine Anzeichen für eine besonders berücksichtigungswürdige Integration der Beschwerdeführerin vorhanden. Die Beschwerdeführerin verfüge über die der Aufenthaltsdauer entsprechenden üblichen sozialen Kontakte in Liechtenstein. Auch durch den Beizug der Tagesmutter für ihren Sohn ändere sich daran nichts. Darüberhinaus sollte es der Beschwerdeführerin auch durch eine Wohnsitznahme im benachbarten Ausland möglich sein, ihre Sozialkontakte in Liechtenstein aufrecht zu erhalten. Der Sohn sei im Kindergartenalter. Es sei ihm durchaus zumutbar, in Zukunft im benachbarten Ausland den Kindergarten zu besuchen. Dass es sich beim Sohn um ein sehr sensibles Kind handle, welches von einem gut funktionierenden sozialen Umfeld abhängig sei, spreche ebenfalls nicht gegen den Widerruf der Bewilligung. Denn durch eine Wohnsitznahme im benachbarten Ausland könnten die sozialen Kontakte durchaus aufrecht erhalten werden. Dies gelte sowohl für die Beschwerdeführerin als auch für ihren Sohn. Dieser befinde sich in einem Alter, in welchem ein Umzug, eine Wohnsitznahme und die Integration in einem neuen Umfeld ohne grössere Probleme möglich sein sollte. Zudem sei davon auszugehen, dass der Sohn aufgrund des Besuchs des Kindergartens und später der Schule zwangsläufig Sozialkontakte aufbauen und ihm die Integration in ein neues Umfeld leichter fallen werde. Dies auch zumal die Wohnsitznahme im benachbarten Ausland keine dermassen grosse räumliche Distanz darstelle, dass ein völliger Verlust der sozialen Kontakte des mj. Sohnes zu seinen Bezugspersonen in Liechtenstein befürchtet werden müsse.
Eine Beziehung zwischen einem Vater und seinem Sohn gebe noch keinen Rechtsanspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung. Der nicht obsorgeberechtigte Elternteil könne die familiäre Beziehung zu seinem Kind nur in einem beschränkten Rahmen, nämlich durch Ausübung des ihm eingeräumten Besuchsrechts, pflegen. Hierzu sei es nicht unabdingbar, dass er dauernd im gleichen Land wie das Kind lebe. Das Kind habe grundsätzlich das Lebensschicksal jenes Elternteils zu teilen, in dessen Obhut es stehe. Im vorliegenden Fall könne die Vater-Sohn-Beziehung auch insofern gut aufrecht erhalten werden, wenn die Beschwerdeführerin mit dem Sohn im benachbarten Ausland Wohnsitz nehme. Bei einer solchen Wohnsitznahme im benachbarten Ausland könne die Beschwerdeführerin zu 1. ihren derzeitigen Arbeitsplatz behalten und ihre Sozialkontakte weiterhin pflegen. Aufgrund der Kleinheit des Landes mache es auch keinen grösseren Unterschied, ob der Vater das Besuchsrecht aus einer anderen Gemeinde in Liechtenstein oder im benachbarten Ausland ausübe.
4. Gegen diese Regierungsentscheidung, zugestellt am 28. August 2009, erhoben die Beschwerdeführer am 9. September 2009 rechtzeitig Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof und sie beantragten die ersatzlose Aufhebung der angefochtenen Entscheidung des Ausländer- und Passamtes.
5. Mit Urteil vom 12. November 2009 zu VGH 2009/106 wies der Verwaltungsgerichtshof die Beschwerde vom 9. September 2009 ab.
6. Dagegen erhoben die Beschwerdeführer Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof.
Der Staatsgerichtshof gab mit Urteil vom 2. März 2010 zu StGH 2009/198 der Individualbeschwerde Folge und stellte fest, dass die Beschwerdeführer durch das Urteil des Verwaltungsgerichtshofes vom 12. November 2009 zu VGH 2009/106 in ihren verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteten Rechten verletzt wurden. Der Staatsgerichtshof hob das Urteil des Verwaltungsgerichtshofes auf und verwies die Rechtssache unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes zur neuerlichen Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof zurück.
Der Staatsgerichtshof führte in seiner Begründung aus, dass der Verwaltungsgerichtshof die Begründungspflicht gemäss Art. 43 LV verletzt habe, da er auf das Argument der Beschwerdeführer in ihrer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, die Ausweisung der Beschwerdeführer aus Liechtenstein verstosse gegen Art. 4 EWRA, nicht eingegangen sei. Ergänzend führte der Staatsgerichtshof aus, der Verwaltungsgerichtshof werde im zweiten Verfahrensgang das auf den 1. Januar 2010 in Kraft getretene neue Personenfreizügigkeitsgesetz LGBl. 2009 Nr. 348 (PFZG) anzuwenden haben (dies gemäss Übergangsbestimmung Art. 72 Abs. 1 i.V.m. Art. 46 PFZG). Der Beschwerdefall werde deshalb auf dieser für die Beschwerdeführer günstigeren Rechtslage zu beurteilen sein.
7. Der Verwaltungsgerichtshof hatte sich somit nochmals mit dem gegenständlichen Beschwerdefall zu befassen, zog die Vorakten des Ausländer- und Passamtes und der Regierung bei, erörterte in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 8. April 2010 die Sach- und Rechtslage und entschied im zweiten Verfahrensgang, wie aus dem Spruch des gegenständlichen Urteils ersichtlich.
1. Soweit die unterinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen von den Beschwerdeführern nicht angefochten wurden, können sie vom Verwaltungsgerichtshof übernommen werden (Art. 101 Abs. 4 LVG). Darüberhinaus können aufgrund der beigezogenen Akten weitere Sachverhaltsfeststellungen getroffen werden. Die im Folgenden jeweils in Klammer erwähnten Aktenstücke sind hinsichtlich des festgestellten Sachverhaltes so klar, dass es keiner weiteren Beweiswürdigung bedarf.
Demnach steht folgender Sachverhalt fest:
2. [...]
3. Der festgestellte Sachverhalt ist rechtlich wie folgt zu würdigen:
4. Die beiden Beschwerdeführer sind ebenso wie CB österreichische Staatsbürger und damit Staatsangehörige eines EWR-Mitgliedstaates. Auf sie kommt das Gesetz vom 20. November 2009 über die Freizügigkeit für EWR- und Schweizer Staatsangehörige (Personenfreizügigkeitsgesetz; PFZG), LGBl. 2009 Nr. 348, zur Anwendung, und zwar sowohl gem. Art. 2 Abs. 1 Bst. a als auch gem. Art. 2 Abs. 1 Bst. b PFZG. Das PFZG trat am 1. Januar 2010 in Kraft (Art. 75 PFZG). Auf Verfahren, die beim Inkrafttreten des PFZG am 1. Januar 2010 hängig waren, wie das gegenständliche, findet das bisherige (alte) Recht Anwendung, sofern das neue Gesetz (PFZG) keine günstigeren Bestimmungen enthält (Art. 72 Abs. 1 PFZG). Es kommt also das günstigere Recht zur Anwendung (so auch StGH 2009/198).
Gemäss Art. 46 Abs. 1 Bst. a PFZG behalten Familienangehörige mit EWR-Staatsangehörigkeit bei Auflösung der ehelichen Gemeinschaft ihre Aufenthaltsberechtigung, wenn sie im Inland einer Erwerbstätigkeit nachgehen und einen mehr als einjährigen oder unbefristeten Arbeitsvertrag und einen angemessenen Beschäftigungsgrad nachweisen.
Die Beschwerdeführerin zu 1. ist seit 1. Januar 2009 bei Y AG, Balzers, als Assistentin Sekretariat mit einem Beschäftigungsgrad von 80 % beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis ist unbefristet. Die Beschwerdeführerin zu 1. hat einen Bruttolohn von CHF 4'640.-- brutto bzw. CHF 4'152.95 netto pro Monat, dies 13 x pro Jahr.
Die Beschwerdeführerin zu 1. erhält von ihrem Ehemann CB einen Unterhaltsbeitrag von CHF 885.-- für den gemeinsamen Sohn, den Beschwerdeführer zu 2. Die Kinderzulage der FAK-Anstalt von CHF 280.-- pro Monat erhält ebenfalls die Beschwerdeführerin zu 1. (all dies ergibt sich aus dem Schreiben des Beschwerdevertreters vom 24. März 2010 samt Beilagen).
Damit sind die Voraussetzungen gemäss Art. 46 Abs. 1 Bst. a PFZG erfüllt.
Somit können die Aufenthaltsbewilligungen der beiden Beschwerdeführer nicht widerrufen werden. Die Entscheidung des Ausländer- und Passamtes vom 9. März 2009, APA-E-Nr. 004, und damit auch die hier angefochtene Regierungsentscheidung vom 25./26. August 2009 sind ersatzlos aufzuheben.
Dieses Urteil ist endgültig.
Vaduz, 8. April 2010