Genaue Angaben zum Sachverhalt sind dann im Amtshilfeersuchen nicht notwendig, wenn der Sachverhalt offensichtlich, allgemein bekannt oder amtsbekannt ist. Es genügt auch, wenn sich der Sachverhalt sonstwie aus dem liechtensteinischen Amtshilfeverfahren ergibt, wie aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers und den vom Beschwerdeführer gelegten Beweisurkunten.
VGH 2009/011
Der Verwaltungsgerichtshof des Fürstentums Liechtenstein, Vaduz, hat durch die
Rekursrichter: lic. iur. Andreas Batliner, Vorsitzender
in der Beschwerdesache der
Beschwerdeführerin: XX Ltd. Road Town Tortola British Virgin Islands
vertreten durch:
Mayer + Roth Rechtsanwälte AG Landstrasse 40 9495 Triesen
wegen: Amtshilfe gemäss MG
gegen: Verfügung der Finanzmarktaufsicht Liechtenstein vom 9. Februar 2009, AZ: 1722/08/30
in der nicht-öffentlichen Sitzung vom 24. März 2009
entschieden:
1. Die Beschwerde vom 20. Februar 2008 gegen die Verfügung der Finanzmarktaufsicht Liechtenstein vom 9. Februar 2008, AZ: 1722/08/30, wird abgewiesen und die angefochtene Verfügung wird bestätigt.
2. Die Kosten des Verfahrens in Höhe von CHF 510.-- hat die Beschwerdeführerin binnen 14 Tagen bei sonstigem Zwang an die Landeskasse zu bezahlen.
1. Mit Schreiben vom 17. Dezember 2008 stellte die Securities and Exchange Commission (SEC), Washington, D.C., USA, ein Amtshilfeersuchen an die Finanzmarktaufsicht Liechtenstein (FMA) wegen des Verdachts auf Marktmanipulation im Zusammenhang mit Aktien der Mexoro Minerals (Mexoro oder MXOM) und VECTr Systems (früher: Navitrak International) (Navitrak oder NVKI).
Die SEC führte in ihrem Ersuchen aus, sie führe eine nicht-öffentliche Untersuchung (non-public investigation) wegen eines möglichen Angebotsbetruges (offering fraud) und Marktmanipulation (market manipulation) betreffend verschiedenster Aktien, die an Pink Sheets und am Over-the-Counter Bulletin Board (OTCBB) gehandelt werden, einschliesslich Wertschriften der Mexoro und Navitrak. Die SEC ersuche die FMA um Einholung von Informationen betreffend Transaktionen, die von der BBank, Vaduz in Wertschriften der Mexoro und Navitrak während einer bestimmten Zeitspanne durchgeführt wurden. Auch ersuche die SEC um Einholung von Informationen über bestimmte Konti bei der BBank
Die SEC untersuche, ob gewisse Personen und Gesellschaften (individuals and entities) in einen Angebotsbetrug und ein Marktmanipulationssystem (market manipulation scheme) involviert gewesen seien. Die Analyse von Handelsaktivitäten in Mexoro- und Navitrak-Wertschriften habe verdächtige Transaktionen der BBank, Vaduz, hervorgebracht. Die SEC untersuche, ob verschiedene Personen und Gesellschaften Transaktionen in Aktien von Mexoro und Navitrak ausführten, um das Handelsvolumen dieser Aktien aufzublähen (inflate the volume of shares traded); und möglicherweise falsches oder irreführendes Marketingmaterial betreffend Mexoro- und Navitrak-Wertschriften an potentielle Investoren versandt haben. Eine Überprüfung der Handelsaktivitäten im Zeitraum zwischen 2005 und 2008 habe Hinweise darauf geliefert, dass verschiedene Personen und Gesellschaften möglicherweise Transaktionen durchgeführt hätten, um das Handelsvolumen der gehandelten Mexoro und Navitrak Aktien aufzublähen. Aufgrund ihrer Untersuchung der Handelsdaten habe die SEC die folgenden durch dieBBank durchgeführten verdächtigen Transaktionen in Mexoro-Wertschriften ausgemacht:
Die ersuchten Informationen würden der SEC dabei helfen, die Identität der in die verdächtigen Transaktionen involvierten Händler festzustellen. Ebenso solle festgestellt werden, ob die Händler vom Betrugssystem profitierten und welche Rolle bestimmte Treuhandkonten beim Angebotsbetrug und bei der Marktmanipulation gespielt haben.
Die Überprüfung von Transaktionen, Übertragungsstellen (transfer agent) und anderer Aufzeichnungen habe ergeben, dass die BBank Handelsaufträge betreffend Mexoro- und Navitrak-Wertschriften auf eigene Rechnung oder auf Rechnung von Kunden platziert habe und Konten im Namen von verschiedenen Treuhändern (nominees) geführt habe, die in das Marktmanipulationssystem involviert sein könnten.
2. Mit Schreiben vom 19. Dezember 2008 informierte die FMA die BBank im Detail über das Amtshilfeersuchen der SEC und ersuchte die BBank um Übermittlung der entsprechenden Unterlagen.
Am 12. Januar 2009 übermittelte die BBank der FMA die ersuchten Unterlagen.
3. Mit Verfügung vom 9. Februar 2009, adressiert an die Beschwerdeführerin, entschied die FMA wie folgt:
"1. Der SEC wird nach Art. 18 Abs. 2 Marktmissbrauchsgesetz (MG) Folgendes mitgeteilt:
Die BBank Vaduz, liess der FMA auf deren Ersuchen vom 19. Dezember 2008 in Bezug auf Transaktionen in Finanzinstrumenten der Navitrak und Mexoro mit Schreiben vom 12. Januar 2009 folgende Informationen zukommen:
I. Die BBank hat im Zeitraum zwischen 2004 und 2008 im Auftrag ihres Kunden XX Ltd.) die nachfolgend aufgeführten Transaktionen in Finanzinstrumenten der Navitrak (NVKI) und Mexoro (MXOM) ausgeführt. Diese Transaktionen stellen keinen Eigenhandel der BBank dar.
II. Der Kunde zu den in 1. I. des Spruchs angeführten Transaktionen war die XX, British Virgin Islands.
III. Bei XX Ltd. handelt es sich um eine juristische Person.
IV. Nachfolgend bezeichnete Unterlagen zu XX Ltd. wurden der FMA von der BBank mit Schreiben vom 12. Januar 2009 in Kopie übermittelt. Sie bilden einen integrierenden Bestandteil dieser Verfügung.
a). Kontoeröffnungsunterlagen
...
b). Sämtliche monatlichen oder periodischen Kontoauszüge für den Zeitraum vom 1. Januar 2004 bis 12. Januar 2009:
...
....
c). Sämtliche Dokumente betreffend die Übertragung, Einlage, Abhebung, Verwendung oder Verfügung jedwelcher Vermögenswerte vom 1. Januar 2004 bis 12. Januar 2009
d). Korrespondenz mit dem wirtschaftlich Berechtigten ist keine erfolgt.
V. ...
Die Übermittlung dieser Informationen erfolgt nach Rechtskraft dieser Verfügung unter der Auflage an die SEC, dass die Informationen ausschliesslich zur Bekämpfung des Marktmissbrauchs sowie in mit der Erfüllung dieser Aufgabe verbundenen Verwaltungs- und Gerichtsverfahren verwendet werden dürfen. Die übermittelten Informationen dürfen innerhalb der SEC nur Personen zugänglich gemacht werden, die dem Amts- bzw. Berufsgeheimnis unterstellt sind. Eine Weiterleitung der übermittelten Informationen zu anderen Zwecken oder an die zuständigen Behörden anderer Staaten ist ohne vorgängige Zustimmung der FMA nicht gestattet.
2. Diese Verfügung ergeht gebührenfrei."
Die FMA begründet ihre Entscheidung unter Aufführung des wesentlichen Inhalts des Amtshilfeersuchens vom 17. Dezember 2008 damit, dass die Behörden zum Zwecke der Bekämpfung von Marktmissbrauch im Sinne von Art. 13 ff. MG zusammen arbeiteten. Danach habe die FMA gemäss Art. 18 Abs. 2 MG den zuständigen Behörden von Drittstaaten auf deren Ersuchen alle Informationen zu übermitteln, die zur Bekämpfung des Marktmissbrauchs notwendig seien. Die SEC sei eine zuständige Behörde im Sinne von Art. 3 MG.
Nach Art. 15 U.S.C. 78x (d) des Securities Exchange Act von 1934 i.V.m. Art. 5 U.S.C. § 552 (b) (7) FOIA (Freedom of Information Act) bzw. 17 CFR 240.0-4 (non disclosure of information obtained in examinations and investigations) sei jede Person, die diesem Gesetz unterstehe, zur Geheimhaltung in Bezug auf alle Informationen, Fakten und Aufzeichnungen, die sie aufgrund dieses Gesetzes, den Regulatorien oder früheren Erlassen erhalten habe oder die ihr bereitgestellt worden seien, verpflichtet, ausser die Weitergabe werde von diesem Gesetz erlaubt. Die bei der SEC beschäftigten Personen unterstünden somit einer Art. 11 MG gleichwertigen Verschwiegenheitspflicht im Sinne von Art. 18 Abs. 2 Bst. b MG.
Die angefragten Finanzinstrumente würde an einem überwachten Markt gemäss MG gehandelt. Der Markt sei öffentlich zugänglich und werde von der SEC als staatlich anerkannte Stelle überwacht.
Im vorliegenden Fall gehe es um die Überwachung des börslichen Handels im Hinblick auf einen allfälligen Verstoss gegen das Marktmanipulationsverbot. Hierfür sei es notwendig, die Identität des Kontoinhabers (Bankkunde) und des wirtschaftlich Berechtigten zu kennen. Aber auch darüberhinausgehende Unterlagen und Informationen wie Kontoauszüge und Zahlungsverkehrsbelege seien notwendig, um das marktmissbräuchliche Verhalten ersichtlich zu machen, insbesondere die Handelsart (Anzahl, Höhe, Dauer der Aktivitäten) und die gewöhnliche Handelsfrequenz darzustellen. Daraus könnten sich im Rahmen der Untersuchungen verfahrenserhebliche Rückschlüsse in Bezug auf die Chronologie der getätigten Finanzgeschäfte ergeben. Ebenso könne aufgezeigt werden, ob die Aktivitäten, wie vorliegendend, Bestandteil der gewöhnlichen Portfolioverwaltung oder auffallende bzw. aussergewöhliche Transaktionen seien. Nur mit diesen zusätzlichen, die Aktivitäten zu den angefragten Finanzinstrumenten ergänzenden Unterlagen sei es der zuständigen Behörde oftmals überhaupt möglich, ein Gesamtbild über marktmissbräuchliche Handlungen zu erhalten.
Alle von der SEC im vorliegenden Fall angefragten Informationen stünden aus diesen Gründen in einem wesentlichen Zusammenhang mit den angefragten Finanzinstrumenten und seien für die Bekämpfung des Marktmissbrauchs im Sinne von Art. 18 Abs. 2 Bst. a MG von elementarer Bedeutung.
Vorliegendenfalls habe die SEC den Sachverhalt, aus welchem sich der Verdacht der Verletzung der Marktmissbrauchsbestimmungen ergebe, dargestellt, die Gründe des Ersuchens, nämlich die Untersuchung des Verdachtes auf einen Verstoss gegen das Marktmissbrauchsverbot, genannt und klar die notwendigen Informationen, die es für die Untersuchung dieses Verdachtes benötige, nämlich die Identität des Auftraggebers bzw. des wirtschaftlich Berechtigten, die dazugehörigen Transaktionen sowie die Zahlungsverkehrsbelege und Journale der Buchungsbewegungen, klar bezeichnet. Im konkreten Fall bestehe der Verdacht, dass Aktienkurse manipuliert und künstlich in die Höhe getrieben worden seien. Um festzustellen, wer sich an diesen Handlungen beteiligt und somit gegen das Marktmissbrauchsverbot verstossen habe, seien die Informationen betreffend die Kunden bzw. wirtschaftlich Berechtigten, für die Transaktionen in diesen Finanzinstrumenten durchgeführt worden seien, unverzichtbar, um den vorliegenden Verdacht weiter zu untersuchen. Die Transaktionen in Finanzinstrumente der Navitrak und Mexoro würden daher zulässigerweise Anlass zu Untersuchungen und in diesem Zusammenhang auch zu den entsprechenden Amtshilfehandlungen geben.
4. Gegen diese Verfügung vom 9. Februar 2009 erhob die Beschwerdeführerin am 20. Februar 2009 rechtzeitig Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Sie beantragt im Wesentlichen die Abweisung des Antrags auf Übermittlung von Informationen an die SEC.
5. Der Verwaltungsgerichtshof zog den Vorakt der FMA, AZ: 1722/08/30, bei, erörterte in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 24. März 2009 die Sach- und Rechtslage und entschied, wie aus dem Spruch ersichtlich.
1. Die Gewährung von Amtshilfe und damit die Übermittlung von in Liechtenstein vorhandenen Informationen an ausländische Finanzmarktaufsichtsbehörden im Zusammenhang mit Untersuchungen wegen des Verdachts von Marktmanipulationen richtet sich nach Art. 12 bis 18 MG (Gesetz vom 24. November 2006 gegen Marktmissbrauch im Handel mit Finanzinstrumenten, Marktmissbrauchsgesetz, LGBl. 2007 Nr. 18, in der gültigen Fassung). Die amtshilfeweise Zusammenarbeit mit zuständigen Behörden von Drittstaaten, also von Staaten, die nicht dem EWR-Abkommen angehören, ist insbesondere in Art. 18 MG geregelt. Dies wird im Grundsatz in der Beschwerde vom 20. Februar 2009 nicht bestritten.
2. Die Beschwerdeführerin bringt vor, das Amtshilfeersuchen der SEC sei inhaltlich nicht geeignet, einen derart schweren Eingriff wie die Übermittlung sämtlicher Unterlagen an die SEC zu rechtfertigen. Aus dem Ersuchen der SEC gehe nicht hervor, gegen welche Personen oder Gesellschaften Untersuchungen wegen des Verstosses gegen das Marktmanipulationsverbot eingeleitet worden sei. Ein Sucharrest sei nicht zulässig.
Diesem Argument folgt der Verwaltungsgerichtshof nicht. Die SEC führt in ihrem Amtshilfeersuchen aus, dass sie alle Transaktionen, die über die Konten der Beschwerdeführerin bei der BBank abgewickelt wurden, untersuchen muss. Sie führt auch aus, dass es sich bei diesen Konten um Treuhandkonten (nominee accounts) handeln könnte. Somit ist wesentlich zu wissen, wer hinter einer juristischen Person wie die Beschwerdeführerin steht, also wer die Beschwerdeführerin gesellschaftsrechtlich oder wirtschaftlich beherrscht. Damit bringt die SEC auch implizit zum Ausdruck, dass sie die hinter der Beschwerdeführerin stehenden Personen verdächtigt, in die Marktmanipulationen involviert zu sein. Dass die SEC diese Personen (noch) nicht namentlich kennt, liegt in der Natur der Sache einer Untersuchung. Ausgangspunkt einer Untersuchung ist meist die Marktbeobachtung durch die Finanzmarktaufsichtsbehörde, vorliegenden die SEC. Dieser sind offensichtlich Umstände aufgefallen, die auf eine Marktmanipulation hindeuten. Um diesen entstandenen Verdacht zu verifizieren oder falsifizieren, ist es notwendig, zu wissen, welche natürliche Person letztlich hinter einer verdächtigten Wertpapiertransaktion steht.
3. Die Beschwerdeführerin bringt vor, die SEC behaupte zwar, das Handelsvolumen sei aufgebläht worden, doch führe die SEC nicht aus, inwiefern gerade durch die Käufe und Verkäufe der Beschwerdeführerin eine solche Aufblähung und somit eine Marktmanipulation erfolgt sei. Dazu hätte es konkreter Angaben über das Handelsvolumen der Navitrak- und Mexoro-Aktien an den entsprechenden Handelstagen samt Kursen bedurft. Nichts dergleichen lasse sich aus dem Amtshilfeersuchen der SEC entnehmen. Eine Marktmanipulation liege dann vor, wenn auf dem jeweiligen geregelten Markt ein bedeutender Anteil am Tagesgeschäftsvolumen eines entsprechenden Finanzinstrumentes ausgemacht werde, insbesondere wenn sie eine erhebliche Kursänderung bewirke. Nichts dergleichen werde im Amtshilfeersuchen der SEC behauptet. Die 14 Käufe und Verkäufe der Beschwerdeführerin in der Zeit vom 24. April bis 27. Juni 2007 hätten ein Volumen zwischen 5'000 und 17'000 Aktien der Mexoro gehabt. Das tägliche Handelsvolumen der Mexoro-Aktien habe in dieser Zeit aber zwischen 21'800 und 527'000 mit einem Durchschnitt von weit über 100'000 pro Tag gelegen. Die Kurse hätten sich in diesem Zeitraum kaum bewegt. Worin also bei diesen 15 Transaktionen ein Verdacht einer Marktmanipulation liege, sei unerfindlich und nicht nachvollziehbar. Weder Menge noch Preis sei manipuliert worden. Analoges gelte für die Transaktionen in Navitrak-Aktien. Der Aktienkurs habe sich in der relevanten Zeit praktisch nicht geändert. Zwei Transaktionen seien von der Beschwerdeführerin im Juni 2004 durchgeführt worden. Die weiteren 11 Transaktionen seien von März bis August 2006 durchgeführt worden. Eine Aufblähung oder Manipulation lasse sich weder mengenmässig noch kursmässig feststellen. Schon aus der von der SEC übermittelten Liste lasse sich erkennen, dass die Beschwerdeführerin das Aktienvolumen nicht aufgebläht habe. Im Gegenteil: Die wenigen Transaktionen schlössen jegliche Marktmanipulation aus. Der von der SEC gegen die Beschwerdeführerin ausgesprochene Manipulationsverdacht sei also durch nichts bescheinigt oder gar erwiesen. Von der ersuchenden Behörde sei zu erwarten, dass sie nachvollziehbar darlege, wer wann wie durch welche Tätigkeit ganz konkret Marktmanipulationen zu verantworten habe.
Der Verwaltungsgerichtshof erkennt durchaus im Sinne dieser Beschwerdeausführungen, dass im Amtshilfeersuchen der SEC nicht dargelegt ist, woraus sich die vermutete Marktmanipulation ergibt. Es wird lediglich ausgeführt, dass der Verdacht einer Marktmanipulation besteht. Insoweit vermisst auch der Verwaltungsgerichtshof konkrete Angaben, wie etwa zum Handelsvolumen in der relevanten Zeit, zu den Aktienkursen und deren Bewegungen nach unten und oben und eine Inbeziehungstellung solcher Marktfakten zu den Transaktionen der Beschwerdeführerin. Allerdings sind solche Angaben im Amtshilfeersuchen dann nicht notwendig, wenn sie offensichtlich, allgemein bekannt oder amtsbekannt sind. Es genügt auch, wenn sich diese Informationen sonstwie aus dem liechtensteinischen Amtshilfeverfahren ergeben, wie vorliegendenfalls aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin und den von der Beschwerdeführerin gelegten Beweisurkunden.
Die Beschwerdeführerin bestätigt in ihrer Beschwerde samt Beilagen die Transaktionslisten, welche die SEC in ihrem Amtshilfeersuchen bekannt gibt. Stellt man nun die Transaktionsvolumen der Beschwerdeführerin mit den Handelsvolumen am Markt betreffend die einzelnen Tage in Beziehung, stellt man fest, dass die von der Beschwerdeführerin in Auftrag gegebenen Transaktionen oft mehr oder deutlich mehr als 10 % des gesamten Handelsvolumens am Markt am betreffenden Tag ausmachen. So kaufte die Beschwerdeführerin am (...). Der Anteil der Beschwerdeführerin am gesamten täglichen Handelsvolumen war also keineswegs so marginal, dass von Vornherein eine Marktmanipulation durch Aufblähung des Handelsvolumens ausgeschlossen werden kann. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Aufblähung von Handelsvolumen nicht einseitig von einer Person, wie vorliegendenfalls der Beschwerdeführerin, vorgenommen werden kann, sondern immer mindestes zwei Personen involviert sein müssen, nämlich ein Käufer und ein Verkäufer. Dass solche konzertierten Aktionen oft mehrere Personen, insbesondere juristische Personen, hinter denen sich die Täter verbergen, vornehmen, ist notorisch bekannt.
Wenn die Beschwerdeführerin argumentiert, die Aktienkurse seien in der relevanten Zeit praktisch unverändert geblieben, ist dem vorerst entgegenzuhalten, dass dies keineswegs gegen eine Marktmanipulation spricht. Vielmehr zeigt die Erfahrung, dass gerade bei Manipulation des Handelsvolumens der Wertpapierkurs oft und über längere Zeit hinweg auf einem relativ konstanten Niveau verharrt, vor allem dann, wenn ein Grossteil des Handelsvolumens durch Personen generiert wird, die am Manipulationssystem teilnehmen und die Kurse, zu denen untereinander gekauft und verkauft werden, abstimmen. So soll aussenstehenden Dritten vorgetäuscht werden, dass die betroffenen Wertpapiere in dem Sinne "liquid" sind, dass im Allgemeinen eine grosse Nachfrage und ein grosses Angebot an den betreffenden Wertpapieren auf dem Markt herrscht. In der Tendenz steigen aber auch bei Marktmanipulationen die Wertpapierkurse, denn die Täter wollen ihre Wertpapiere zu einem überhöhten Preis an Dritte verkaufen. Betrachtet man unter diesem Gesichtspunkt die von der SEC bekanntgegebenen Transaktionslisten, so zeigt sich dieses typische Muster. Die Beschwerdeführerin kaufte in der Zeit vom (...)
Zusammenfassend kommt also der Verwaltungsgerichtshof zum Schluss, dass vor allem der relativ hohe Anteil am gesamten Handelsvolumen an jenen Tagen, an denen die Beschwerdeführerin Mexoro- oder Navitrak-Aktien handelte, den Verdacht der Marktmanipulation indizieren. Die Kursentwicklung der Mexoro- und Navitrak-Aktien spricht nicht dagegen.
4. Aus all diesen Gründen kann - entgegen dem Beschwerdevorbringen - auch nicht erkannt werden, dass die Übermittlung der von der BBank herausgegebenen Unterlagen, nämlich "Dokumente, insbesondere alle Kontoeröffnungsunterlagen inkl. Statuten der Beschwerdeführerin, Investorprofil, Zeichnungsliste etc. völlig zu Unrecht erfolgt und auch unverhältnismässig ist", wie die Beschwerdeführerin ausführt.
Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass das Marktmissbrauchsgesetz keine über die in Art. 18 Abs. 3 i.V.m. Art. 14 Abs. 2 MG hinausgehenden Ablehnungsgründe kennt, insbesondere auch nicht eine weitergehende Verhältnismässigkeitsprüfung (LES 2007, 342; StGH 2007/127; VGH 2008/131 bis 146, 149, 161).
5. Die Beschwerdeführerin bringt vor, gemäss Art. 18 Abs. 2 Bst. b Finanzmarktaufsichtsgesetz (müsste richtigerweise heissen: Marktmissbrauchsgesetz) sehe vor, dass die beschäftigten und beauftragten Personen der zuständigen Behörde des Drittstaates einer Art. 11 MG gleichwertigen Verschwiegenheitspflicht unterliegen müssten, damit die Amtshilfegewährung zulässig sei. Art. 11 MG enthalte ganz genaue Bestimmungen zur Verschwiegenheitspflicht. Eine solche Gleichwertigkeit liege im Verhältnis zur SEC nicht vor. Zwar verweise die FMA in der angefochtenen Entscheidung auf diverse Bestimmungen des amerikanischen Rechts, füge aber auch an, dass dies dann nicht gelte, wenn das amerikanische Gesetz die Weitergabe der übermittelten Informationen erlaube. Gerade diese Ausnahme sei wichtig. Mit dieser Ausnahme habe sich die FMA in keiner Weise auseinandergesetzt. In der angefochtenen Entscheidung sei diesbezüglich nichts ausgeführt.
Auch diesem Argument folgt der Verwaltungsgerichtshof nicht. Die FMA hat dann in der angefochtenen Entscheidung ausgeführt, dass die SEC und ihre Mitarbeiter sehr wohl einer Geheimhaltungspflicht unterstehen. Die FMA hat auch auf die entsprechenden amerikanischen Gesetzesbestimmungen hingewiesen. Dass diese Ausführungen der FMA in der angefochtenen Entscheidung unrichtig sind, bringt die Beschwerdeführerin nicht vor.
Eine absolute Verschwiegenheitspflicht gibt es nirgends, auch nicht im liechtensteinischen Recht. So ist auch nach dem liechtensteinischen Marktmissbrauchsgesetz keine Verletzung der Verschwiegenheitspflicht gegeben, wenn die FMA personenbezogene Daten an die Staatsanwaltschaft oder das Landgericht weitergibt oder unter bestimmten Voraussetzungen öffentlich bekannt macht (Art. 11 Abs. 2 Bst. a und c MG). Auch die Weitergabe im Rahmen der Amtshilfe ist keine Verletzung der Verschwiegenheitspflicht (Art. 11 Abs. 2 Bst. b MG).
Solche Ausnahmen gibt es auch nach amerikanischem Recht. Wenn also die Untersuchungen der SEC - die von der SEC im gegenständlichen Amtshilfeersuchen als nicht-öffentlich (non-public investigation) bezeichnet wurden - ergeben, dass die SEC ein Verfahren, insbesondere durch Klage, einleiten muss, können diese Informationen - so wie in Liechtenstein auch (Art. 11 Abs. 2 Bst. a MG) - in diesem Verfahren verwendet werden. Dass dies zu einer Publizität der Informationen führt, ist sicherlich ein gewisser Unterschied zum liechtensteinischen Recht. Aber auch im liechtensteinischen Recht sind etwa Strafverfahren grundsätzlich öffentlich, zumindest sind es die mündlichen Strafverhandlungen. In diesem Rahmen können auch in Liechtenstein vertrauliche Informationen publik werden. In den USA geht die Publizität von Verfahren, seien es Straf- oder Zivilverfahren, sicherlich wesentlich weiter als in Liechtenstein und generell in Europa. Aus diesem Grund hat denn auch der Gesetzgeber ausdrücklich bestimmt, dass eine solche Publizität die Amtshilfegewährung an Drittstaaten nicht beeinträchtigen soll. Er hat in Art. 18 Abs. 2 Bst. b MG ausdrücklich drittstaatliche Vorschriften über die Öffentlichkeit von Verfahren und die Orientierung der Öffentlichkeit über solche Verfahren vorbehalten (VGH 2008/131).
Der Verwaltungsgerichtshof kann also nicht erkennen, dass die amerikanischen Bestimmungen über die Verschwiegenheitspflicht der SEC und ihrer Mitarbeiter den liechtensteinischen Bestimmungen nicht gleichwertig sind (Art. 18 Abs. 1 Bst. b MG).
6. Die Beschwerdeführerin bringt vor, ihr Anspruch auf Gewährung des rechtlichen Gehörs sei verletzt worden. Der Beschwerdeführerin sei keinerlei Möglichkeit eingeräumt worden, sich zum Ersuchen der SEC zu äussern.
Dem ist entgegenzuhalten, dass die Beschwerdeführerin sich mit Faxschreiben vom 21. Januar 2009 an die FMA wandte und darin ausführte, die BBank habe ihr mitgeteilt, dass der BBank aufgetragen worden sei, diverse Informationen und Unterlagen betreffend das Bankkonto der Beschwerdeführerin an die FMA herauszugeben. Die BBank habe auch mitgeteilt, dass die FMA nach Vorliegen der verlangten Auskünfte über die Erteilung von Auskünften an die SEC mittels rechtsmittelfähiger Verfügung entscheiden werde. Die Beschwerdeführerin führte dann in ihrem Faxschreiben vom 21. Januar 2009 weiter aus, sie ersuche die FMA, eine allfällige Verfügung direkt an die Beschwerdeführerin an deren Adresse in Vaduz, Zstrasse 2, zuzustellen.
Aus diesem Schreiben ist erkennbar, dass die Beschwerdeführerin rechtzeitig vor Erlass der verfahrensgegenständlichen Verfügung der FMA vom 9. Februar 2009 die Möglichkeit hatte, sich zum Amtshilfeersuchen der SEC vom 17. Dezember 2008 zu äussern. Auch mit der gegenständlichen Beschwerde vom 20. Februar 2009 hatte die Beschwerdeführerin die Möglichkeit, sich umfassend zu äussern.
7. Die Beschwerdeführerin bringt vor, der Spruch der angefochtenen Verfügung vom 9. Februar 2009 sei nicht gesetzeskonform. Gemäss Art. 18 Abs. 2 MG dürfe die FMA der ausländischen Behörde nur "Informationen übermitteln", nicht aber etwas mitteilen, wie es im Spruch der Verfügung heisse.
Die Beschwerdeführerin meint offensichtlich, dass Art. 18 Abs. 2 MG nur die Übermittlung von Urkunden, wie das Schreiben der BBank vom 12. Februar 2009 und die damit übersandten Bankunterlagen an die amtshilfeersuchende Behörde übermittelt werden dürfen. Nicht übermittelt werden dürfen nach Ansicht der Beschwerdeführerin andere Informationen.
Dem ist entgegenzuhalten, dass Art. 18 Abs. 2 MG von der Übermittlung von "Informationen" spricht. Informationen im Sinne dieser Bestimmung sind nicht nur Urkunden, sondern sehr allgemein der Inhalt oder Gehalt einer Nachricht, also von Wissen ganz allgemein. Es ist Aufgabe der FMA und der entsprechenden ausländischen Finanzmarktaufsichtsbehörden, Marktmissbrauch zu bekämpfen und die Integrität der Finanzmärkte und das Vertrauen der Öffentlichkeit in Finanzinstrumente sicherzustellen (Art. 1 Abs. 1 MG). Der FMA kommt beim Vollzug des Marktmissbrauchsgesetzes eine breite Palette von Befugnissen zu (Art. 10 MG). Sie arbeitet nicht nur mit anderen inländischen, sondern auch mit ausländischen Behörden zusammen, soweit dies zur Bekämpfung des Marktmissbrauchs erforderlich ist (Art. 12, 13 und 18 Abs. 1 MG). Dabei erfolgt ein Informationsaustausch (Art. 13 Abs. 3 MG). Es werden dabei alle Informationen, die zur Erfüllung der Aufgaben nach dem Marktmissbrauchsgesetz notwendig sind, ausgetauscht (Art. 16 Abs. 1, Art. 18 Abs. 2 Bst. a MG). Eine Einschränkung auf bestimmte Arten von Informationen enthält das Marktmissbrauchsgesetz nicht.
8. Die Kostenentscheidung stützt sich auf Art. 41 i.V.m. Art. 36 Abs. 1 LVG. Die Höhe der Kosten bemisst sich nach dem Gerichtsgebührengesetz und dem Streitwert (LES 1958, 157). Vorliegendenfalls beträgt der Streitwert über CHF 50'000.-- (§ 4 Ziff. 17 Bst. c der Honorarrichtlinien der Liechtensteinischen Rechtsanwaltskammer; VBI 2003/33, VGH 2008/24 u.a.). Somit beträgt die Eingabegebühr CHF 85.-- und die Entscheidungsgebühr CHF 425.-- (Art. 34 und 35 Gerichtsgebührengesetz).
Dieses Urteil ist endgültig.
Vaduz, 24. März 2009