VGH 2008/160
Der Vorsitzende des Verwaltungsgerichtshofes des Fürstentums Liechtenstein, Vaduz, lic. iur. Andreas Batliner, hat
in der Beschwerdesache der
Beschwerdeführer: B
wegen: Erteilung einer Konzession zur Führung eines Betriebes der Gesundheitspflege bzw. einer Einrichtung des Gesundheitswesens
gegen: Entscheidung der Regierung des Fürstentums Liechtenstein vom 25./26.11.2008, RA2008/3277-6611,
am 21. August 2009
entschieden:
1. Die Beschwerde vom 12. Dezember 2008 gegen die Entscheidung der Regierung des Fürstentums Liechtenstein vom 25./26.11.2008, RA 2008/3277-6611, wird verworfen.
2. Die Kosten des Verfahrens in Höhe von CHF 42,00 haben die Beschwerdeführer zur ungeteilten Hand binnen 14 Tagen bei sonstigem Zwang an die Landeskasse zu bezahlen.
BEGRÜNDUNG
1. Mit Schreiben vom 7. Dezember 2007 beantragten die Beschwerdeführer die Erteilung einer Konzession zur Führung eines Betriebes der Gesundheitspflege.
Mit Entscheidung vom 25./26. November 2008 gab die Regierung des Fürstentums Liechtenstein dem Antrag unter Hinweis auf das am 1. Februar 2008 in Kraft getretene neue Gesundheitsgesetz nicht statt.
Gegen die Entscheidung der Regierung des Fürstentums Liechtenstein erhoben die Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 12. Dezember 2008 Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof.
Mit Schriftsatz vom 4. Juni 2009 zogen die Beschwerdeführer ihre Beschwerde vom 12. Dezember 2008 an den Verwaltungsgerichtshof zurück.
2. Die Beschwerdeführer haben auf das Rechtsmittel der Beschwerde durch Rückzug verzichtet. Gemäss Art. 96 Abs. 4 LVG ist die Beschwerde demjenigen gegenüber zu verwerfen, welcher rechtswirksam die Rücknahme der Beschwerde erklärt. Somit war spruchgemäss zu entscheiden.
3. Die Kostenentscheidung stützt sich auf Art. 41 i.V.m. Art. 35 Abs. 1 LVG. Die Höhe der Kosten bemisst sich nach dem Streitwert und dem Gebührengesetz. Vorliegendenfalls beträgt der Streitwert CHF 50'000,-- (§ 4 Ziff. 17 lit. c) der Honorarrichtlinien der Liechtensteinischen Rechtsanwaltskammer). Angefallen ist eine Eingabegebühr (Art. 34 Gebührengesetz) in Höhe von CHF 42,00, nicht hingegen eine Entscheidungsgebühr.