VGH 2008/158
Der Verwaltungsgerichtshof des Fürstentums Liechtenstein, Vaduz, hat durch die
Rekursrichter: lic. iur. Andreas Batliner, Vorsitzender
in der Beschwerdesache der
Beschwerdeführerin: XX AG
Schweiz
vertreten durch:
Batliner Wanger Batliner Rechtsanwälte AG Am Schrägen Weg 2 9490 Vaduz
wegen: Strassenreklame auf Vaduzer Parz.Nr. 1 (Streitwert: CHF 15,000.00)
gegen: Entscheidung der Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten vom 30. Oktober 2008 (VBK 2008/49)
in der nicht-öffentlichen Sitzung vom 5. März 2009
entschieden:
1. Die Beschwerde der Beschwerdeführerin XX AG vom 21. November 2008 gegen die Entscheidung der Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten vom 30. Oktober 2008, VBK 2008/49, wird abgewiesen und die angefochtene Entscheidung der Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten wird bestätigt.
2. Die Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Eingabegebühr von CHF 42.00 und einer Entscheidungsgebühr von CHF 170.00, hat die Beschwerdeführerin binnen 14 Tagen bei sonstigem Zwang an die Landeskasse zu bezahlen.
1. Mit Gesuch vom 7./8. März 2008 beantragte die Beschwerdeführerin die Bewilligung für das Anbringen von zwei Strassenreklamen mit den Ausmassen von 130 x 284 cm südlich und nördlich auf dem Grundstück Vaduzer Parz.Nr. 1.
In der Sitzung vom 26. März 2008 wurde das Gesuch vom Gemeinderat der Gemeinde Vaduz behandelt. Der Gemeinderat lehnte dabei das Gesuch ab und leitete dasselbe an das Tiefbauamt weiter. Das Tiefbauamt teilte daraufhin der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 21. Mai 2008 die Ablehnung durch die Gemeinde mit und liess der Beschwerdeführerin eine rechtsmittelfähige Verfügung zukommen.
Gegen diese ablehnende Verfügung erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde an die Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten, welche der Beschwerde mit Entscheidung vom 29. Mai 2008, VBK 2008/23, insoweit Folge gab, als das Baubewilligungsverfahren beim Tiefbauamt in Bezug auf die beantragte Anbringung der zwei Reklametafeln bis zur Vorlage einer rechtskräftigen Entscheidung der Gemeinde Vaduz unterbrochen wurde. Der Gemeinde Vaduz wurde aufgetragen, hinsichtlich der verfahrensgegenständlichen Strassenreklamen in Bezug auf den Landschafts- und Ortsbildschutz ein Verwaltungsverfahren durchzuführen und mittels rechtsmittelfähiger Entscheidung zu entscheiden. Diese Entscheidung der Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten vom 29. Mai 2008 ist in Rechtskraft erwachsen.
2. Gestützt auf Art. 12 Abs. 2 lit. i) GemG (Gemeindegesetz, LGBl. 1996 Nr. 76), Art. 90 Abs. 2 SSV (Strassensignalisationsverordnung, LGBl. 1980 Nr. 65) sowie Art. 6 und 54 BauG lehnte der Gemeinderat der Gemeinde Vaduz in der Folge mit Entscheidung vom 26./27. August 2008 das Gesuch auf Anbringung der beiden Strassenreklamen auf dem Grundstück Vaduzer Parz.Nr. 1 im Interesse des Landschafts- und Ortsbildschutzes ab.
Begründet wurde diese Entscheidung mit dem Hinweis auf einen Grundsatzbeschluss des Gemeinderats vom 21. Oktober 2003. In diesem Grundsatzbeschluss hat der Gemeinderat festgehalten, dass der Gemeinderat im Interesse des Landschafts- und Ortsbilds optisch und akustisch störende Werbeanlagen (Strassenreklamen) untersagen kann, insbesondere bei Übergrösse und wenn kein direkter Bezug zu Vaduz gegeben ist. Die Gemeindepolizei und das Tiefbauamt hätten sich schon längere Zeit mit der Positionierung von Strassereklamen sowie der Vielzahl angebrachter Reklametafeln in der Gemeinde Vaduz befasst. Die Gemeindepolizei und die Gemeindebauverwaltung sei beauftragt worden, alle Strassenreklamen aufzunehmen, zu dokumentieren und zu überprüfen. Die bewilligten Strassenreklamen seien als Bestand registriert worden. Die Grundeigentümer der nicht bewilligten Reklameanlagen seien aufgefordert worden, diese zu entfernen. Eine Häufung von Reklamen gefährde die Sicherheit im Strassenverkehr. Gemäss Entscheid VBK 2008/23 komme der Gemeinde bei der Anbringung von Strassenreklamen in Bezug auf den Landschafts- und Ortsbildschutz ein Mitspracherecht zu. Die Ortsplanung stelle gemäss Art. 12 Abs. 2 lit. i) GemG einen Tätigkeitsbereich im eigenen Wirkungskreis der Gemeinde dar, dh. die Gemeinde entscheide hier im Rahmen der Gemeindeautonomie.
Die Errichtung der gegenständlich beantragten Strassenreklametafeln würde zusammen mit den bestehenden Strassenreklamen zu einer unzulässigen Ansammlung und in der Folge zu einer erheblichen Störung des Landschaftsbildes führen. Die Störung beruhe in der unverhältnismässigen Anziehungskraft auf den Betrachter und die damit in den Hintergrund tretenden weiteren räumlichen Elemente (Häuser, Bäume, Sträucher etc.). Seit dem Grundsatzbeschluss vom 21. Oktober 2003 seien keine weiteren Reklameanlagen in der beantragten Form mehr bewilligt worden. Der Gemeinderat sei im Übrigen der Ansicht, dass in der heutigen Medienlandschaft genügend Mittel vorhanden seien, um auf Firmen, Betriebe, Veranstaltungen etc. aufmerksam zu machen.
3. Gegen die Entscheidung des Gemeinderats der Gemeinde Vaduz vom 26./27. August 2008 erhob die Beschwerdeführerin am 15. September 2008 Beschwerde an die Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten. Die Beschwerde mündet in die Anträge, die Verfügung vom 26./27. August 2008 aufzuheben und das Baugesuch vom 7./8. März 2008 zu bewilligen, der Beschwerdeführerin vollständige Akteneinsicht zusammen mit den gesetzlichen Grundlagen und eine Nachfrist zu gewähren, innert derer die Beschwerdeführerin in Kenntnis sämtlicher Entscheidgrundlagen weitere Gründe nachschieben dürfe und letztlich die vorliegende Beschwerde gegebenenfalls mit dem hängigen Verfahren VBK 2008/23 zu vereinigen oder parallel zu behandeln.
4. Mit der nunmehr angefochtenen Entscheidung der Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten vom 30. Oktober 2008, VBK 2008/49, wurde die Beschwerde der Beschwerdeführerin abgewiesen und die angefochtene Entscheidung des Gemeinderats der Gemeinde Vaduz vom 26./27. August 2008 bestätigt.
Zu der von der Beschwerdeführerin beantragten Vereinigung des gegenständlichen Verfahrens mit dem Verfahren VBK 2008/23 führte die Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten aus, dass das Verfahren VBK 2008/23 rechtskräftig abgeschlossen und daher eine Vereinigung nicht möglich sei. In Bezug auf die beantragte Akteneinsicht und das beantragte Recht, weitere Gründe nachschieben zu dürfen, verwies die Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten lediglich auf Art. 99 LVG.
Die von der Beschwerdeführerin erhobenen Rügen, die Gemeinde sei nicht kompetent, aus Gründen des Ortsbildschutzes eine solche Regelung vorzunehmen, die Entscheidung verletze die Rechtsgleichheit, sei willkürlich und liege letztlich auch keine ausreichende Begründung vor, seien - so die Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten - allesamt unberechtigt. Zunächst sei festzuhalten, dass die Gemeinde im Rahmen der Ortsplanung bzw. in Fragen des Ortsbild- und Landschaftsschutzes mit einer entsprechenden Entscheidungskompetenz ausgestattet sei. Diesbezüglich könne, wie bereits im Verfahren VBK 2008/23 ausdrücklich angeführt, auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu VGH 2008/23 verwiesen werden. Es stehe daher ausser Frage, dass die Gemeinde kraft ihrer Autonomie befugt sei, in Belangen des Landschafts- und Ortsbildschutzes eine Entscheidung zu treffen.
Die angefochtene Entscheidung sei im eigenen Wirkungskreis der Gemeinde ergangen und unterliege somit ausschliesslich einer Rechtskontrolle durch die Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten. Komme die Gemeinde bei ihrer Prüfung kraft ihrer Autonomie zum Ergebnis, dass die beantragte Strassenreklame mit den anwendbaren kommunalen Bestimmungen, der bisherigen Entscheidpraxis und generell mit dem Ortsbild nicht in Einklang zu bringen sei, und lehne die Gemeinde in der Folge die beantragte Strassenreklame ab, so könne eine solche Entscheidung des Gemeinderats nur der Rechtskontrolle zugänglich sein. Eine Ermessenskontrolle durch die als Rechtsmittelinstanz fungierende Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten sei ausgeschlossen. Im Rahmen der Rechtskontrolle sei zu prüfen, ob die Gemeinde bei ihrer Entscheidung eine sachgerechte, nachvollziehbar begründete, unter Achtung von allgemeinen Grundsätzen wie Rechtsgleichheit und Verhältnismässigkeit getroffen und nicht willkürlich entschieden habe.
In der angefochtenen Entscheidung werde ausgeführt, dass einerseits der Ortsbild- und Landschaftsschutz und andererseits Gründe der Verkehrssicherheit gegen eine Überhandnahme von Strassenreklamen sprächen. Dies seien sachliche und nachvollziehbare Argumente. Ein "Schilderwald" am Strassenrand müsse nicht toleriert werden. Es sei daher weder unsachlich noch falsch, wenn die Gemeinde Strassenreklamen restriktiv bewillige und im Rahmen ihrer Autonomie nach bestimmten Kriterien die Grösse, Bezug zum Ort etc. entscheide, sofern diese rechtsgleich angewendet würden. Die Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten sehe keinen Grund, diese restriktive Praxis und das Erfüllen von bestimmten Erfordernissen rechtlich zu beanstanden.
Bei den gerügten Referenzbeispielen, bei denen Strassenreklamen bewilligt worden seien, handle es sich um alte, vor der Beschlussfassung im Oktober 2003 errichtete Werbeanlagen. Es sei der Gemeinde auch hier beizupflichten, dass diese alten Werbeanlagen nicht zur Folge hätten, dass eine restriktive Handhabung eine Verletzung des Rechtsgleichheitsgebots bedeuten würde. Der Hinweis auf die bestehende Medienlandschaft sei auch im Lichte des Verhältnismässigkeitsprinzips zu sehen. Es sei daher nicht unverhältnismässig, wenn Werbung durch Strassenreklame entsprechend eingeschränkt werde. Es gebe genügend andere Werbeträger, die keine Beeinträchtigung des schützenswerten Ortsbildes oder der Verkehrssicherheit zur Folge hätten. Auch diese Würdigung sei rechtlich nicht zu beanstanden.
Die Beschwerdeführerin werfe der Gemeinde Vaduz Willkür vor. Willkürlich wäre der angefochtene Entscheid nur dann, wenn er offensichtlich unhaltbar sei, wenn der Entscheid mit der tatsächlichen Situation im klaren Widerspruch stehe, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletze oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderlaufe. Willkürliche Rechtsanwendung werde in folgenden Fällen angenommen (Häfelin/Müller Uhlmann, Rz 525):
bei offensichtlicher Gesetzesverletzung
bei offensichtlicher Missachtung eines allgemeinen Rechtsgrundsatzes oder des tragenden Grundgedankens eines Gesetzes
bei groben Ermessensfehlern
wenn eine Entscheidung an einem inneren, nicht auflösbaren Widerspruch leidet
im Falle eines stossenden Widerspruchs zu einem Gerechtigkeitsgedanken.
Nach Auffassung des Staatsgerichtshofs liege Willkür in der Gesetzesanwendung immer dann vor, wenn eine Vorschrift offensichtlich falsch ausgelegt werde, also im Anwendungsfall qualifiziert unsachlich, grob verfehlt oder denkunmöglich angewendet werde (Urteil StGH vom 23. Mai 1996, publiziert in LES 1997 S. 9). Umgelegt auf den gegenständlichen Fall könne die Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten eine derartige Rechtsverletzung oder willkürliche Vorgehensweise nicht feststellen. Die Entscheidung, die beantragte Strassenreklame abzulehnen, sei vertretbar, verletze weder offensichtlich ein Gesetz noch führe sie zu einem unhaltbaren Zustand. Aus den dargelegten Gründen sei daher die Beschwerde abzuweisen gewesen.
5. Gegen die der Beschwerdeführerin am 7. November 2008 zugestellte Entscheidung der Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten vom 30. Oktober 2008 erhob die Beschwerdeführerin am 21. November 2008 innert offener Frist Vorstellung an die Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten bzw. Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof.
Mit Beschluss vom 27. November 2008, VBK 2008/63, hielt die Beschwerdekommission für Vewaltungsangelegenheiten fest, dass auf die Vorstellung der Beschwerdeführerin vom 21. November 2008 nicht eingetreten und die Vorstellung als Beschwerde zur weiteren Behandlung an den Verwaltungsgerichtshof weitergeleitet werde. Auf die Ausführungen in der Beschwerde vom 21. November 2008 wird, soweit entscheidungsrelevant, in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen sein.
6. Der Verwaltungsgerichtshof hat den Vorakt der Gemeinde Vaduz sowie die Vorakten VBK 2008/49 und VBK 2008/63 beigezogen. Anlässlich der nicht-öffentlichen Sitzung vom 5. März 2009 erörterte der Verwaltungsgerichtshof die Sach- und Rechtslage und entschied, wie aus dem Spruch ersichtlich.
1. Hinsichtlich des Sachverhalts kann auf die entsprechenden Ausführungen in der Entscheidung der Gemeinde Vaduz vom 26./27. August 2008 und der Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten vom 30. Oktober 2008 verwiesen werden (Art. 100 Abs. 4 LVG). Zum besseren Verständnis der nachfolgenden Ausführungen kann der Sachverhalt kurz wie folgt zusammengefasst werden:
Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um eine im Handelsregister des Kantons Zug unter der Firmennummer CH-2 eingetragene Aktiengesellschaft mit dem Zweck der Erstellung von Plakatwänden und anderer Reklameobjekte und deren Vermietung, Übernahme von Reklamezessionen und Nutzung derselben sowie Betätigung im gesamten Gebiete der Reklame- und Verkauforganisation. In der Beschwerde vom 21. November 2008 wird für die Beschwerdeführerin der Sitz bzw. die Adresse mit xxx angegeben. Aus dem dem Verwaltungsgerichtshof vorliegenden Internet-Vollauszug aus dem Handelsregister des Kantons Zug vom 3. Februar 2009 ergibt sich, dass auf den 28. November 2008 eine Statutenänderung mit einer Sitzverlegung stattgefunden hat. Neuer Sitz und neue Adresse der Beschwerdeführerin ist seither yyy (gemäss Internet-Vollauszug des Handelsregisters des Kantons Zug, abrufbar unter www.hrazg.ch).
Standort der beiden verfahrensgegenständlichen Strassenreklamen ist das Grundstück Vaduzer Parz.Nr. 1, welches im Eigentum von AB, Vaduz, steht und von der ZZ AG, mit einer Tankstelle und einem Tankstellenshop bewirtschaftet wird. Eine der beiden Strassenreklamen soll im nordöstlichen Bereich, eine im südöstlichen Bereich des Grundstücks Vaduzer Parz.Nr. 1 angebracht werden. Beide Strassenreklamen können von der Landstrasse aus wahrgenommen werden. Die beiden Strassenreklamen sind für wechselnde Fremdwerbung vorgesehen (gemäss dem im Gemeindeakt erliegenden Gesuch der Beschwerdeführerin).
Dieser Sachverhalt wird rechtlich wie folgt beurteilt.
2. Im Urteil vom 17. April 2008, VGH 2008/23, hat sich der Verwaltungsgerichtshof mit der Frage zu befassen gehabt, in wessen Zuständigkeitsbereich die Prüfung des Landschafts- und Ortsbildschutzes bei Strassenreklamen seit der mit LGBl. 2006 Nr. 145 erfolgten Änderung der Art. 87 bis 90 SSV (Strassensignalisationsverordnung) fällt. Unter Bezugnahme auf Art. 90 SSV, aus welchem zur Frage des Landschafts- und Ortsbildschutzes keine Zuständigkeit des Tiefbauamts abgeleitet werden könne, ist der Verwaltungsgerichtshof unter Bezugnahme auf Art. 12 Abs. 2 lit. i) GemG zum Schluss gelangt, dass die Prüfung des Landschafts- und Ortsbildschutzes im Zusammenhang mit Strassenreklamen ausschliesslich durch die (Standort)Gemeinde zu erfolgen hat. Der Gemeinde kommt insoweit bei Strassenreklamen zur Frage des Landschafts- und Ortsbildschutzes - und nur dazu - ein Entscheidungsrecht zu, im Rahmen dessen die Gemeinde mittels einer rechtsmittelfähigen Entscheidung vorzugehen hat, welche nur einer Rechtmässigkeitskontrolle unterliegt.
Folge dieser aufgezeigten Rechtsprechung ist, dass wenn die Gemeinde eine Strassenreklame aus Gründen des Landschafts- und Ortsbildschutzes rechtskräftig ablehnt, das Tiefbauamt daran gebunden ist und das Tiefbauamt die Frage des Landschafts- und Ortsbildschutzes nicht selbst prüfen kann. In einem solchen Fall kann das Tiefbauamt die von der Gemeinde abgelehnte Strassenreklame nicht bewilligen, auch wenn aus Gründen der Verkehrssicherheit dagegen nichts einzuwenden wäre.
Was die Verkehrssicherheit im Zusammenhang mit Strassenreklamen anbelangt, so liegt die ausschliessliche Zuständigkeit zur Prüfung derselben hingegen beim Tiefbauamt, dh. der Gemeinde steht hier kein wie immer geartetes Mitspracherecht zu.
Das Urteil VGH 2008/23 und damit die Ausführungen zur Zuständigkeit in Bezug auf den Landschafts- und Ortsbildschutz bei Strassenreklamen werden von der Beschwerdeführerin im gegenständlichen Fall nicht bestritten, sondern wird diesen grundsätzlich zugestimmt. Allerdings müsse, wie die Beschwerdeführerin zutreffend ausführt, die Gemeinde das ihr zukommende Ermessen pflichtgemäss ausüben.
3. Die Beschwerdeführerin wendet ein, dass sich die Gemeinde Vaduz in ihrer Entscheidung vom 26./27. August 2008 unzulässigerweise auch mit dem Thema "Verkehrssicherheit" befasst habe, wofür sie aber im Lichte der aufgezeigten Rechtsprechung nicht zuständig sei. Die Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten habe dies bei ihrer Entscheidung nicht berücksichtigt.
Es trifft zwar zu, dass die Gemeinde Vaduz in ihrer Entscheidung vom 26./27. August 2008 darauf hingewiesen hat, dass eine Anhäufung von Strassenreklamen die Sicherheit im Strassenverkehr gefährde. Im Lichte der aufgezeigten Rechtsprechung hätte sich die Gemeinde Vaduz dazu nicht zu äussern gehabt. Allerdings ist dieser Hinweis der Gemeinde Vaduz in ihrer Entscheidung nur am Rande gefallen und insoweit ohne Einfluss auf die ablehnende Entscheidung geblieben. Aus der Begründung der ablehnenden Entscheidung geht klar hervor, dass die Ablehnung aus Gründen des Landschafts- und Ortsbildschutzes erfolgt ist.
4. Jede einzelne Strassenreklame verändert bzw. beeinflusst das Landschafts- und Ortsbild mehr oder weniger. Je grösser und auffallender die Strassenreklame dabei gestaltet ist, umso mehr wird das Landschafts- und Ortsbild in der Regel tangiert sein. Eine Häufung von Strassenreklamen hat noch grössere Auswirkungen auf das Landschafts- und Ortsbild als einzelne Strassenreklamen. Strassenreklamen beeinträchtigten damit - allgemein gesagt - in negativer Weise per se das Landschafts- und Ortsbild im Vergleich zur Situation ohne Strassenreklame.
Wenn nun eine Gemeinde zum Schutze des Landschafts- und Ortsbilds zur Auffassung gelangt, dass Bewilligungen für Strassenreklamen nur restriktiv erteilt werden sollen, so ist dagegen grundsätzlich nichts einzuwenden, solange das der Gemeinde dabei zukommende Ermessen pflichtgemäss und dem Gleichheitssatz folgend ausgeübt wird. Wenn eine Gemeinde die Voraussetzungen bzw. Regeln zur Erteilung oder Ablehnung einer entsprechenden Bewilligung in einem Reglement oder Grundsatzbeschluss festhält, so ist dagegen gleichfalls nicht einzuwenden. Im Gegenteil, solche Reglemente oder Grundsatzbeschlüsse ermöglichen geradezu eine rechtsgleiche Ermessensausübung. Insoweit daher die Gemeinde Vaduz solche Regeln in ihrem Grundsatzbeschluss vom 21. Oktober 2003 festgehalten hat, ist dagegen nichts einzuwenden. Damit stellt sich die Frage, ob diese von der Gemeinde Vaduz im Grundsatzbeschluss vom 21. Oktober 2003 aufgestellten Regeln eine pflichtgemässe Ermessenausübung erlauben.
Pflichtgemässe Ermessensausübung bedeutet, dass das Ermessen nicht völlig frei ausgeübt werden kann, sondern die Verfassung gleich wie das Rechtsgleichheitsgebot, das Verhältnismässigkeitsprinzip und die Pflicht zur Wahrung der öffentlichen Interessen zu befolgen sind. Ausserdem sind Sinn und Zweck der gesetzlichen Ordnung zu beachten. Ermessensentscheidungen müssen letztlich auch angemessen (zweckmässig) sein (Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Auflage, Rz 441 ff.).
Gemäss Grundsatzbeschluss der Gemeinde Vaduz vom 21. Oktober 2003 können im Interesse des Landschafts- und Ortsbilds optisch und akustisch störende Strassenreklamen untersagt werden. Die Empfehlung des Gemeinderats lautet, dass Strassenreklamen, insbesondere bei Übergrösse und wenn kein direkter Bezug zu Vaduz gegeben ist, nicht zuzulassen sind.
Was nun den Hinweis auf "optisch und akustisch störende Strassenreklamen" anbelangt, so scheint diese Formulierung dem Wortlaut des Art. 54 BauG nachgebildet. Der Verwaltungsgerichtshof hat im bereits erwähnten Urteil VGH 2008/23 ausgeführt, dass Art. 54 BauG bei Strassenreklamen (im Sinne der SSV) nicht direkt zur Anwendung gelange, weil Strassenreklamen keiner Baubewilligung nach dem Baugesetz bedürfen (Art. 71 Abs. 1 lit. j) BauG). Nachdem sich die Zuständigkeit der Gemeinden in Bezug auf den Landschafts- und Ortsbildschutz bereits aus Art. 12 Abs. 2 lit. i) GemG ableiten lässt, musste der Verwaltungsgerichtshof auf die Frage einer allfällig analogen Anwendung des Art. 54 BauG nicht eingehen und muss auch heute nicht darauf eingegangen werden. Wie der Verwaltungsgerichtshof in VGH 2008/23 ausgeführt hat, muss die Gemeinde bei Strassenreklamen, die nicht dem Baugesetz unterliegen, gleichfalls wie bei dem Baugesetz unterliegenden Werbeanlagen die Möglichkeit haben, diese aus optisch und akustisch störenden Gründen zu untersagen. Das Wort "und" ist dabei nicht kumulativ, sondern alternativ zu verstehen, dh. die Gemeinde kann sowohl optisch (und nur optisch) störende Strassenreklamen wie auch akustisch (und nur akustisch) störende Strassenreklamen untersagen.
5. Im Grundsatzbeschluss vom 21. Oktober 2003 wird weiters beispielhaft festgehalten, dass Strassenreklamen insbesondere bei Übergrösse und wenn kein direkter Bezug zu Vaduz gegeben ist, nicht zuzulassen sind. Die Beschwerdeführerin stellt sich auf den Standpunkt, dass das Wort "und" zwischen "Übergrösse" und "kein direkter Bezug zu Vaduz" kumulativ zu verstehen sei, dh. Strassenreklamen, die keinen direkten Bezug zu Vaduz haben, nur dann zu untersagen sind, wenn sie gleichzeitig übergross sind. Diesem Verständnis der Beschwerdeführerin vermag sich der Verwaltungsgerichtshof nicht anzuschliessen. Der Verwaltungsgerichtshof vertritt im Lichte der nachfolgenden Ausführungen den Standpunkt, dass das "und" alternativ zu verstehen ist.
Das Kriterium der Übergrösse ist nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofs angemessen und damit sachlich gerechtfertigt. Es ist offensichtlich, dass übergrosse Strassenreklamen das Landschafts- und Ortsbild entsprechend stärker negativ beeinträchtigen als Strassenreklamen in Standardgrössen. Insoweit die Gemeinde Vaduz unter Berufung auf den Grundsatzbeschluss vom 21. Oktober 2003 Strassenreklamen in Übergrösse wegen zu starker Beeinträchtigung des Landschafts- und Ortsbilds ablehnt, ist dagegen nichts einzuwenden. Das der Gemeinde Vaduz zukommende Ermessen ist damit pflichtgemäss ausgeübt.
Ähnlich sieht es mit dem Kriterium aus, wonach Strassenreklamen dann untersagt werden, wenn kein direkter Bezug zu Vaduz gegeben ist. Der Beschwerdeführerin ist allerdings grundsätzlich zuzustimmen, dass es für den Schutz des Landschafts- und Ortsbilds primär nicht entscheidend sein kann, ob auf der Strassenreklame für ein Produkt aus Vaduz, aus Malbun, einer anderen Stadt oder gar einem anderen Land geworben wird. Entweder stört die Strassenreklame das Landschafts- und Ortsbild als solches, unabhängig vom beworbenen Produkt, oder sie stört nicht.
Diese Überlegung vermag jedoch dem gegenständlichen Kriterium nichts entgegen zu setzen. Die Beschwerdeführerin übersieht, dass es der Gemeinde Vaduz mit dem Grundsatzbeschluss vom 21. Oktober 2003 nicht nur darum geht, einzelne optisch oder akustisch störende Strassenreklamen zu verhindern, sondern damit generell auch ein "Plakatwald" verhindert werden soll. Will man nun auf der einen Seite Strassenreklamen zwar nicht gänzlich untersagen, auf der anderen Seite aber die mit Strassenreklamen verbundenen negativen Beeinträchtigungen des Landschafts- und Ortsbilds möglichst gering halten und einen "Plakatwald" verhindern, ist das Kriterium der Ortsbezogenheit zulässig und angemessen. Die Überlegung, dass wenn schon das Landschafts- und Ortsbild der Gemeinde Vaduz durch Strassenreklamen negativ beeinträchtigt wird, dies dann zumindest wieder der Gemeinde Vaduz bzw. der Einwohnerschaft der Gemeinde Vaduz zugute kommen soll, indem nur Vaduz-bezogene Strassenreklamen zugelassen werden, ist sachlich gerechtfertigt. Auch damit wird das Ermessen durch die Gemeinde Vaduz pflichtgemäss ausgeübt.
Zu berücksichtigen ist dabei abschliessend, dass aufgrund des Grundsatzbeschlusses vom 21. Oktober 2003 Strassenreklamen in Vaduz nicht einfach schon deshalb zugelassen werden, weil sie einen direkten Bezug zu Vaduz haben. Auch wenn dieser Bezug zu Vaduz gegeben sein sollte, kann eine solche Strassenreklame dennoch aus Interessen des Landschafts- und Ortsbildschutzes untersagt werden, wenn die Strassenreklame zB. eine Übergrösse aufweist oder optisch oder akustisch stört.
Wenn zuvor erwähnt wurde, dass jede Strassenreklame per se das Landschafts- und Ortsbild in negativer Weise beeinflusse, dann ist dies dahingehend zu ergänzen, dass im Einzelfall allenfalls das Gegenteil nachweisbar bleibt. Kann dieser Nachweis nicht erbracht werden, dann stört die Strassenreklame entweder massiv, was auch bei Vaduz-bezogenenen Strassenreklamen zur Ablehnung führen muss, oder die Strassenreklame stört tolerierbar, was im Sinne des Grundsatzbeschlusses vom 21. Oktober 2003 für Vaduz-bezogene Strassenreklamen die Bewilligung zur Folge hat bzw. für nicht Vaduz-bezogene Strassenreklamen deren Ablehnung.
6. Offensichtlich wurde die Bewilligungspraxis von der Gemeinde Vaduz bis zum Zeitpunkt der Fassung des Grundsatzbeschlusses vom 21. Oktober 2003 nicht so restriktiv gehandhabt. Die Beschwerdeführerin wendet diesbezüglich eine rechtsungleiche Behandlung ein, weil andere Strassenreklamen mit Fremdwerbung damals bewilligt worden seien, ihr Gesuch heute aber abgelehnt werde.
Dazu kann festgehalten werden, dass Behörden eine lange geübte Praxis grundsätzlich ändern dürfen, wenn die tatsächlichen Umstände zu einer neuen sachlichen Beurteilung der bisherigen Praxis führen. Dabei darf die Praxis nicht einem einzelnen Gesuchsteller gegenüber geändert werden. Sie hat vielmehr gleichmässig unter Beachtung der Rechtsgleichheit zu erfolgen. Eine Praxisänderung stellt auch im Hinblick auf die alten, bereits beurteilten Sachverhalte keine Rechtsungleichheit dar, diese sind rechtskräftig entschieden und dürfen wegen der Praxisänderung allein nicht mehr neu beurteilt werden (Kley Andreas, Grundriss des liechtensteinischen Verwaltungsrechts, LPS Band 23, S. 210 f.). Eine Praxisänderung verstösst nur dann gegen den Gleichheitsgrundsatz der Verfassung, wenn sie nicht sachlich begründet ist, oder wenn Anzeichen dafür bestehen, dass die Behörde die neue Praxis nicht konsequent anwendet bzw. anzuwenden beabsichtigt (StGH 2004/59; StGH 1998/47 in LES 2001, S. 73; StGH 1992/13 in LES 1996 S. 10).
Mit dem Grundsatzbeschluss vom 21. Oktober 2003 hat die Gemeinde Vaduz eine zulässige Praxisänderung vorgenommen. Anzeichen dafür, dass die Gemeinde Vaduz die neue Praxis nicht konsequent anwendet bzw. anzuwenden beabsichtigt, bestehen keine. Im Gegenteil führt die Gemeinde Vaduz in ihrer Stellungnahme vom 15. Oktober 2008 an die Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten aus, dass seit dem Grundsatzbeschluss vom 21. Oktober 2003 keine weiteren Strassenreklamen in der gegenständlich beantragten Form mehr bewilligt worden seien. Andere Erkenntnisse dazu liegen dem Verwaltungsgerichtshof nicht vor und wird auch von der Beschwerdeführerin dazu nichts Gegenteiliges behauptet.
Was die von der Beschwerdeführerin angeführten Referenzfälle anbelangt, so hat die Gemeinde Vaduz in der erwähnten Stellungnahme dargelegt, dass jene Strassenreklamen zu einem Zeitpunkt vor Fassung des Grundsatzbeschluss vom 21. Oktober 2003 bewilligt worden sind. Der Verwaltungsgerichtshof hegt an dieser Darstellung der Gemeinde Vaduz keine Zweifel, zumal auch die Beschwerdeführerin nicht einmal behauptet, diese Darstellung sei unzutreffend bzw. die Gemeinde Vaduz habe nach dem Grundsatzbeschluss vom 21. Oktober 2003 Strassenreklamen auch ohne direkten Bezug zu Vaduz zugelassen.
Im Rahmen der vorzunehmenden Rechtskontrolle ist am Grundsatzbeschluss der Gemeinde Vaduz vom 21. Oktober 2003 und damit für den gegenständlichen Fall der Ablehnung der Strassenreklamen nichts auszusetzen.
7. Nachdem die Beschwerdeführerin nicht einmal behauptet hat, die gegenständlichen Strassenreklamen am vorgesehenen Standort auf der Vaduzer Parz.Nr. 1 würden das Landschafts- und Ortsbild nicht negativ beeinflussen (die Beschwerdeführerin geht nur von einer begrenzten räumlichen Wahrnehmbarkeit der gegenständlichen Strassenreklamen und damit von einem unmassgeblich störenden Einfluss aus), sind die gegenständlichen Strassenreklamen im Lichte der obigen Ausführungen per se als störend zu verstehen. Damit ist es auch nicht auf die Frage einzugehen, ob die gegenständlichen Strassenreklamen massiv oder nur tolerierbar stören, denn selbst im Falle einer tolerierbaren negativen Störung wären sie mangels Vaduz-Bezogenheit nicht bewilligungsfähig.
Insoweit die Beschwerdeführerin Willkür einwendet, kann auf die entsprechenden Ausführungen der Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten verwiesen werden. Nach Auffassung des Staatsgerichtshofs liegt Willkür in der Gesetzesanwendung immer dann vor, wenn eine Vorschrift offensichtlich falsch ausgelegt wird, also im Anwendungsfall qualifiziert unsachlich, grob verfehlt oder denkunmöglich angewendet wird (LES 1997 S. 9). Im gegenständlichen Fall wird weder eine Vorschrift offensichtlich falsch ausgelegt, noch ist die Ablehnung der gegenständlichen Strassenreklamen aus Gründen des Landschafts- und Ortsbildschutzes qualifiziert unsachlich, grob verfehlt oder denkunmöglich.
Die Handels- und Gewerbefreiheit - auf die sich gemäss der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes auch Ausländer berufen können (Hilmar Hoch, Schwerpunkte in der Entwicklung der Grundrechtsprechung des Staatsgerichtshofes, in: H. Wille, Verfassungsgerichtsbarkeit im Fürstentum Liechtenstein, LPS 32, Vaduz 2001, S. 82) - ist im konkreten Fall nicht verletzt, da die durch die Ablehnung der Strassenreklame erlittene Benachteiligung nur gering und im Verhältnis zum öffentlichen Interesse am Landschafts- und Ortsbildschutz vernachlässigbar ist.
Aus all diesen Gründen war der Beschwerde vom 21. November 2008 keine Folge zu geben.
8. Die Kostenentscheidung stützt sich auf Art. 41 iVm. Art. 35 Abs. 1 LVG. Die Höhe der Kosten bemisst sich nach dem Gebührengesetz und dem Streitwert (LES 1998 S. 157). Vorliegendenfalls hat die Beschwerdeführerin den Streitwert mit CHF 15,000.00 beziffert, wogegen nichts einzuwenden ist. Somit beträgt die Eingabegebühr CHF 42.00 und die Entscheidungsgebühr CHF 170.00 (Art. 34 und 35 GerichtsgebührenG).
Dieses Urteil ist endgültig.
Vaduz, den 5. März 2009