VGH 2008/068
Der Verwaltungsgerichtshof des Fürstentums Liechtenstein, Vaduz, hat durch die
Rekursrichter: lic.iur. Andreas Batliner, Vorsitzender
in der Beschwerdesache der
Beschwerdeführerin: A AG in Nachtragsliquidation
vertreten durch den Nachtragsliquidator
vertreten durch:
wider die
Beschwerdegegnerin: Steuerverwaltung des Fürstentums Liechtenstein Lettstrasse 37 9490 Vaduz
wegen: Kapitalsteuern
gegen die: Entscheidung der Landessteuerkommission vom 10. Juni 2008, LSteK2008/6
in der nicht-öffentlichen Sitzung vom 17. November 2008
entschieden:
1. Die Beschwerde vom 31. Juli 2008 gegen die Entscheidung der Landessteuerkommission vom 10. Juni 2008, LSteK 2008/6, wird abgewiesen und die angefochtene Entscheidung wird bestätigt.
2. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Verfahrens in Höhe von CHF 101.-- binnen 14 Tagen an die Landeskasse zu bezahlen.
3. Parteikosten werden keine zugesprochen.
1. Mit Schreiben vom 21. Januar 2008 meldete die Steuerverwaltung beim Nachtragsliquidator Steuern in der Höhe von CHF 2'128.-- für die Zeit vom 3. Mai 1995 bis 18. Juni 1997, einen Betrag von CHF 148.-- für 5 % Verzugszinsen aus den Steuern bis zum Tage der Löschung (der Beschwerdeführerin im Öffentlichkeitsregister) und einen Betrag von CHF 30.-- als Betreibungskosten, somit einen Gesamtbetrag von CHF 2'306.-- an.
Die Beschwerdeführerin bestritt mit Schreiben vom 24. Januar 2008 diese Forderung und machte Verjährung gemäss Art. 20 Steuergesetz geltend. Dem hielt die Steuerverwaltung mit Schreiben vom 29. Januar 2008 entgegen, dass die Verjährungsfrist gemäss Art. 20 Abs. 3 SteG gehemmt sei, solange eine Steuerforderung gegen den Steuerpflichtigen im Lande nicht exekutiert werden könne, so nach Löschung einer Gesellschaft im Öffentlichkeitsregister. Mit Schreiben vom 30. Januar 2008 teilte die Beschwerdeführerin der Steuerverwaltung mit, dass sie diese Rechtsansicht der Steuerverwaltung nicht teile. Trotz Löschung der Gesellschaft im Öffentlichkeitsregister sei eine Exekutionsführung durchaus möglich gewesen.
2. Mit Verfügung vom 6. Februar 2008 entschied die Steuerverwaltung wie folgt:
"Die im Öffentlichkeitsregister gelöschte und zur Nachtragsliquidation wieder eingetragene Firma A AG in Nachtragsliquidation schuldet für den Zeitraum vom 3. Mai 1995 bis 18. Juni 1997 offene Steuern in Höhe von CHF 2'128.-- mit 5 % Verzugszinsen bis zum Tage der Löschung in Höhe von CHF 148.-- und Betreibungskosten in Höhe von CHF 30.--.
Die Entscheidungsgebühr für diese Verfügung beträgt CHF 150.--."
Diese Verfügung wurde im Wesentlichen wie folgt begründet:
Die Beschwerdeführerin sei am 28. Mai 1974 in das Öffentlichkeitsregister eingetragen und am 18. Juni 1997 gelöscht worden. Sie habe seit ihrer Gründung bis zu ihrer Löschung ohne Veranlagung die Kapitalsteuer gemäss Art. 84 ff. SteG jährlich im Voraus zu entrichten. Anlässlich der Löschung sei eine Steuerschuld der Beschwerdeführerin in Höhe von CHF 2'128.-- offen geblieben. Hinzu kämen die Verzugszinsen ab der Fälligkeit der Steuern bis zum Tage der Löschung der Firma sowie Betreibungskosten der Steuerverwaltung von CHF 30.--. Eine Verjährung sei nicht eingetreten, da diese gehemmt sei, solange wegen einer Steuerforderung gegen den Steuerpflichtigen im Lande nicht Exekution geführt werden könne. Dies sei bei der Beschwerdeführerin von ihrer Löschung im Öffentlichkeitsregister bis zur Eintragung der Nachtragsliquidation der Fall gewesen.
3. Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin am 13. Februar 2008 Einspruch bei der Steuerverwaltung und beantragte die ersatzlose Aufhebung der angefochtenen Verfügung.
4. Mit Einspracheentscheidung vom 31. März 2008 wies die Steuerverwaltung die Einsprache vom 13. Februar 2008 ab und auferlegte der Beschwerdeführerin CHF 300.-- an Kosten der Einspracheentscheidung. Die Steuerverwaltung führte aus, die Beschwerdeführerin sei ab ihrer Gründung stets eine Sitzgesellschaft gewesen. Wenn nun eine Sitzgesellschaft, die über keine wirtschaftliche Substanz im Inland verfüge, von Amtes wegen im Öffentlichkeitsregister gelöscht werde, weil sie kein für die Durchführung des Konkursverfahrens voraussichtlich hinreichendes Vermögen habe, so sei definitiv von der Vermögenslosigkeit dieser Firma auszugehen. Das von der Beschwerdeführerin verlangte Prozedere der Stellung eines Beistandes durch das Landgericht zur Einbringung einer Steuerschuld von CHF 2'128.-- überschreite den Rahmen der Verhältnismässigkeit und Wirtschaftlichkeit der Verwaltung (Art. 55 Abs. 2 LVG). Statt Exekution gegen eine Sitzgesellschaft, die von Amtes wegen gelöscht werde, weil aus ihrem Vermögen die Kosten der Konkursverwaltung nicht gedeckt werden könnten, sei die Steuerforderung sinnvollerweise dann geltend zu machen, wenn die Steuerverwaltung durch die Eröffnung der Nachtragsliquidation zuverlässig erfahre, dass der Gesellschaft finanzielle Mittel zugeflossen seien, aus denen die Forderung befriedigt werden könne. Wäre die Rechtsmeinung der Beschwerdeführerin zutreffend, dass die Verjährungsfrist in der Zeit, als die Firma im Öffentlichkeitsregister gelöscht ist, weiter laufe, könnten Steuerforderungen fast nie in Nachtragsliquidationen geltend gemacht werden. Gerade solche Zustände aber wolle Art. 20 Abs. 3 SteG verhindern.
5. Gegen diese Einspracheentscheidung erhob die Beschwerdeführerin am 22. April 2008 Beschwerde an die Landessteuerkommission. Hierzu äusserte sich die Steuerverwaltung am 14. Mai 2008 dahingehend, dass es der Steuerverwaltung nicht möglich sei, gegen eine gelöschte Sitzgesellschaft vor der Nachtragsliquidation Exekution zu führen, sodass die Verjährung der Steuerforderung während der Zeit der Löschung gehemmt sein müsse.
6. Mit Entscheidung vom 10. Juni 2008 wies die Landessteuerkommission die Beschwerde vom 4. April 2008 ab und auferlegte der Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten. Die Landessteuerkommission führte aus, es sei der liechtensteinischen Steuerverwaltung im damaligen Konkursverfahren gegen die Beschwerdeführerin und in der Zeit, in der die Beschwerdeführerin im Öffentlichkeitsregister gelöscht war, unmöglich gewesen zu wissen und festzustellen, an welchem Ort sich noch Vermögenswerte der Beschwerdeführerin befunden haben könnten. Damit sei auch eine Exekutionsführung tatsächlich unmöglich gewesen. Somit seien die Voraussetzungen für die Hemmung der Verjährungsfrist erfüllt gewesen. Die Verjährungsfrist beginne erst zu laufen, wenn das Recht ausgeübt werden hätte können. Art. 20 Abs. 3 SteG sei so zu verstehen, dass gegen einen Steuerpflichtigen im Land auch mit Erfolg Exekution geführt werden könne. Nur dies mache Sinn. Es könne von der Steuerverwaltung nicht verlangt werden, trotz Wissens um die Erfolgslosigkeit Exekution führen zu müssen.
7. Gegen diese Entscheidung der Landessteuerkommission vom 10. Juni 2008, zugestellt am 14. Juli 2008, erhob die Beschwerdeführerin am 31. Juli 2008 rechtzeitig Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Sie beantragt, die Verfügung der Steuerverwaltung vom 6. Februar 2008 und die Einspracheentscheidung der Steuerverwaltung vom 31. März 2008 und die Entscheidung der Landessteuerkommission vom 10. Juni 2008 zur Gänze aufzuheben und festzustellen, dass die gegenständliche Steuerforderung verjährt ist. Weiters wolle dem Land Liechtenstein der Ersatz der Parteikosten auferlegt werden.
8. Die Steuerverwaltung verwies in ihrer Stellungnahme vom 19. September 2008 auf die Entscheidungsgründe in der Entscheidung der Landessteuerkommission sowie auf die Ausführungen der Steuerverwaltung in ihrer Gegenäusserung an die Landessteuerkommission vom 14. Mai 2008 und auf die Erwägungen in der Einspracheentscheidung vom 31. März 2008 und der Verfügung vom 6. Februar 2008. Sie reichte mit Schreiben vom 23. und 29. September 2008 weitere Unterlagen ein.
9. Der Verwaltungsgerichtshof zog den Vorakt der Landessteuerkommission LSteK 2008/6 sowie den Konkursakt S */97 des Landgerichtes betreffend die Beschwerdeführerin bei, ebenso Kopien des gesamten Aktes des Öffentlichkeitsregisteramtes betreffend die Beschwerdeführerin, einen aktuellen Auszug betreffend die Beschwerdeführerin aus dem Öffentlichkeitsregister und Kopien des Gerichtsaktes E 36870/96. Er erörterte in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 17. November 2008 die Sach- und Rechtslage und entschied, wie aus dem Spruch ersichtlich.
10. Aufgrund der aufgenommenen Beweise steht folgender Sachverhalt fest:
Die Beschwerdeführerin wurde am *** 1974 als Aktiengesellschaft liechtensteinischen Rechts in das liechtensteinische Handelsregister (bzw. nunmehr Öffentlichkeitsregister) eingetragen und erlangte dadurch Rechtspersönlichkeit. Sie wurde von Anfang an steuerrechtlich als Sitzgesellschaft, die jährliche Kapitalsteuern von CHF 1'000.-- im Voraus zu entrichten hat, behandelt. Nachdem die Beschwerdeführerin die Jahressteuern von CHF 1'000.-- für die Zeit vom 3. Mai 1995 bis 2. Mai 1996 nicht bezahlte, beantragte die Steuerverwaltung beim Landgericht am 23. Januar 1996 die Exekution für diesen Betrag zuzüglich Verzugszinsen von CHF 36.-- und Exekutionsgebühr von CHF 30.-- (gesamt also CHF 1'066.--). Diese Exekution ging offensichtlich ins Leere, woraufhin die Steuerverwaltung am 16. April 1997 beim Landgericht die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen der Beschwerdeführerin beantragte, dies wegen einer offenen Steuerschuld von CHF 2'178.--. Die Steuerschuld bezog sich auf die im Mai 1995 und Mai 1996 jeweils fällig gewesenen Jahressteuern von CHF 1'000.--, Zinsen und Exekutionsgebühren gemäss Exekutionsantrag vom 23. Januar 1996 in Höhe von CHF 66.-- sowie weitere Verzugszinsen von CHF 112.--. Das Fürstliche Landgericht forderte die Beschwerdeführerin auf, sich zum Konkursantrag der Steuerverwaltung zu äussern. Eine Äusserung ging jedoch beim Fürstlichen Landgericht nicht ein, woraufhin das Fürstliche Landgericht am 5. Mai 1997 zu S */97 den Beschluss fasste, den Konkursantrag der Steuerverwaltung abzuweisen und die Löschung der Beschwerdeführerin im liechtensteinischen Öffentlichkeitsregister anzuordnen. Das Landgericht führte in diesem Beschluss aus, dass die Beschwerdeführerin offensichtlich über keine Vermögenswerte verfüge, die zur Deckung der Kosten eines allfälligen Konkursverfahrens ausreichen würden. Gemäss Art. 91 Abs. 2 KO seien die Voraussetzungen der amtswegigen Löschung der Beschwerdeführerin im Öffentlichkeitsregister gegeben. Die Beschwerdeführerin wurde am *** 1997 im Öffentlichkeitsregister gelöscht.
Am *** 2007 beantragte die B, Schottland, vertreten durch die heutigen Beschwerdevertreter, beim Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt die Bestellung eines Nachtragsliquidators. Die Antragstellerin führte aus, sie sei ein öffentliches Unternehmen nach dem Recht von Schottland mit der Aufgabe der öffentlichen Wasserversorgung in Schottland. Sie wolle zur Erfüllung ihrer Aufgaben Rechte an einem Grundstück in Schottland erwerben, welches im Eigentum der Beschwerdeführerin stehe. Damit dies möglich sei, bedürfe die Beschwerdeführerin eines Nachtragsliquidators gemäss Art. 139 Abs. 1 PGR. Am 14. September 2007 verfügte das Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt antragsgemäss, dass Herr ***, zum Nachtragsliquidator der gelöschten Beschwerdeführerin bestellt wird, dies mit der Aufgabe, das nachträglich hervorgekommene Vermögen in Form eines Grundstückes in Schottland auf Kosten der Beschwerdeführerin nach der konkursrechtlichen Rangordnung zu verteilen. Zudem wurde dem Nachtragsliquidator aufgetragen, bei Beendigung seiner Tätigkeit das Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt über die nach konkursrechtlicher Rangordnung durchgeführte Verteilung des nachträglich hervorgekommenen Vermögens unter Beilage des Genehmigungsbeschlusses des obersten Organs in Kenntnis zu setzen.
Im Rahmen dieses Nachtragsliquidationsverfahrens kam es, wie bereits dargestellt, zum gegenständlichen Verfahren mit den im Wesentlichen schon dargestellten gegensätzlichen Rechtspositionen. Dies begann damit, dass die Steuerverwaltung gegenüber dem Nachtragsliquidator Hanselmann mit Schreiben vom 21. Januar 2008 eine Forderung anmeldete und geltend machte, nämlich wie folgt:
CHF 2'128.-- Steuern für die Zeit vom 03.05.1995 - 18.06.1997
CHF 148.-- 5 % Verzugszinsen bis zum Tage der Löschung
CHF 30.-- Betreibungskosten
CHF 2'306.-- Total
11. Der festgestellte Sachverhalt ist rechtlich wie folgt zu würdigen.
12. Die Beschwerdeführerin macht Verjährung der Steuerforderung (inkl. Verzugszinsen und Betreibungskosten) von CHF 2'306.-- gemäss Schreiben der Steuerverwaltung vom 21. Januar 2008 geltend und stützt sich dabei auf Art. 20 SteG (Gesetz über die Landes- und Gemeindesteuern, Steuergesetz, vom 30. Januar 1961, LGBl. 1961 Nr. 7 in der geltenden Fassung).
Das Steuergesetz unterscheidet nicht zwischen Veranlagungs- und Bezugsverjährung (zu dieser Unterscheidung siehe u.a. Art. 120 und 121 des schweizerischen Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer; Richner/Frei/Kaufmann, Handkommentar zum DBG, Zürich 2003, S. 898 ff.). Art. 20 SteG ist im Abschnitt über die "Steuerpflicht und Steuerforderung" des allgemeinen Teils des Steuergesetzes enthalten und somit eine Bestimmung zur Veranlagungsverjährung. Im Abschnitt über "Steuerbezug und Steuersicherung" (Art. 26 - 30 SteG) ist keine Verjährungsbestimmung enthalten. Es fehlt somit eine Regelung betreffend die Bezugsverjährung. Diese Lücke ist zu schliessen, zumal es ungerecht und willkürlich, aber auch gleichheitswidrig (Höhn, Steuerrecht, 3. Auflage, Bern 1979, S. 392 f. mit Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtes) wäre, wenn eine rechtskräftig veranlagte Steuer nie verjähren würde. Die Lückenfüllung hat nach allgemeinen Verwaltungsrechtsgrundsätzen und bewährter Lehre im rechtsstaatlichen Sinne zu erfolgen (Art. 86 Abs. 4 LVG, aber auch Art. 1 Abs. 2 SR, Art. 1 Abs. 3 PGR, § 7 ABGB; Andreas Kley, Grundriss des liechtensteinischen Verwaltungsrechts, Vaduz 1998, S. 104 ff.). Die Rechtsauffassung, dass Steuerforderungen samt Nebenforderungen unverjährbar sind, sofern keine spezifischen Verjährungsbestimmungen im Gesetz enthalten sind, kann zumindest für jene Steuern, die in einem Gesetz, welches Verjährungsbestimmungen enthält, nicht aufrecht erhalten werden (Kley, a.a.O., S. 71 f.). Dies erkannte der Verwaltungsgerichtshof in seinem Urteil vom 10. November 2005 zu VGH 2005/52 betreffend die Frage, ob und nach welchen Bestimmungen Verzugszinsen auf Mehrwertsteuern verjähren. Bei der Lückenfüllung folgt der Verwaltungsgerichtshof der Rechtsansicht des Bundesgerichts im soeben erwähnten Fall betreffend Verjährung von Verzugszinsen auf Mehrwertsteuern (Urteil des Bundesgerichts vom 28.08.2006, 2A.709/2005) und somit dem Argument, dass möglichst aus jenem Steuergesetz, aus welchem sich die Forderung der Steuerverwaltung ergibt, ein Analogieschluss gezogen werden sollte und dass dann, wenn dies möglich ist, nicht auf das Privatrecht und somit nicht auf die §§ 1451 ff. ABGB abgestellt werden sollte. Dies bedeutet, dass Lücken betreffend die Verjährung von Steuern, die im Steuergesetz geregelt sind, in analoger Anwendung von Verjährungsbestimmungen des Steuergesetzes geschlossen werden sollen und müssen. Somit drängt sich die Anwendung der Verjährungsbestimmungen von Art. 20 SteG auch auf den Bezug von Steuern auf.
Ob vorliegendenfalls die Veranlagung oder der Bezug der besonderen Gesellschaftssteuer (Art. 84 SteG) samt Verzugszinsen und Betreibungskosten verjährt ist, kann dahingestellt bleiben, da, wie ausgeführt, jedenfalls die Bestimmungen von Art. 20 SteG zur Anwendung kommen, sei dies nun direkt oder in Analogie.
Vor Auflösung und Löschung der Beschwerdeführerin im Öffentlichkeitsregister handelte die Steuerverwaltung, soweit sie dabei nach aussen hin auftrat, letztmals mit ihrem Konkursantrag vom *** 1997 zu S */97. Nach Eröffnung des Nachtragsliquidationsverfahrens handelte sie erstmals mit Schreiben vom 21. Januar 2008. Ob diese Schritte jeweils hemmend oder unterbrechend auf die Verjährungsfrist wirkten, kann dahingestellt bleiben, denn die Hemmung der Verjährung ergibt sich aus Folgendem:
Steuerforderungen verjähren innerhalb von fünf Jahren seit Ablauf desjenigen Kalenderjahres, in welchem sie fällig wurden (Art. 20 Abs. 1 SteG), somit, vorliegendenfalls, innert fünf Jahren seit (spätestens) 1. Januar 1998. In den fünf Jahren ab 1. Januar 1998 setzte die Steuerverwaltung vorliegendenfalls keine verjährungsunterbrechenden Schritte im Sinne von Art. 20 Abs. 2 SteG. Auch war kein Rechtsmittelverfahren hängig und es erfolgte keine Stundung im Sinne von Art. 20 Abs. 3 SteG. Die Steuerverwaltung macht denn auch nicht solche Unterbrechungs- oder Hemmungsgründe geltend, sondern den Hemmungsgrund, dass "gegen den Steuerpflichtigen im Lande nicht Exekution geführt werden" konnte (Art. 20 Abs. 3 SteG). Es ist also zu prüfen, ob die Steuerverwaltung nach der Löschung der Beschwerdeführerin im Öffentlichkeitsregister am *** 1997 gegen diese noch Exekution führen konnte. Grundsätzlich bestimmt Art. 141 Abs. 1 PGR, dass auch gegen eine gelöschte Verbandsperson ein Rechtsanspruch geltend gemacht werden kann; in diesem Fall ist für die aufgelöste Verbandsperson vom Landgericht ein Beistand zu bestellen, der die Verbandsperson im Verfahren vertritt. Diesbezüglich führte nun der Oberste Gerichtshof in seiner klärenden Entscheidung vom 14. Juni 2007 (veröffentlicht in LES 2008, 76; zuvor: ELG 1967 - 1972, 85, LES 1990, 123; LES 2000, 166; LES 2001, 32; LES 2002, 186; LES 2002, 236; LES 2003, 321; LES 2006, 179; LES 2006, 293; LES 2007, 57; Jus & News 2005, 305) aus, dass eine im Register gelöschte Verbandsperson, die über keinerlei (behauptete) Vermögenswerte verfügt, sachlich und rechtlich nicht mehr existiert und damit auch nicht rechts- und parteifähig ist. Für eine solche Gesellschaft kann kein Beistand gemäss Art. 141 PGR bestellt werden, denn die Beistandsbestellung setzt die Rechts- und Parteifähigkeit einer Verbandsperson voraus.
Im konkreten Fall bedeutet dies, dass derjenige (hier die Steuerverwaltung), der die Bestellung eines Beistandes gemäss Art. 141 PGR zur Führung eines Passivprozesses für die gelöschte juristische Person beantragt, zugleich bescheinigen muss, dass die gelöschte juristische Person noch über Vermögenswerte verfügt und damit rechts- und parteifähig ist (in diesem Sinne auch LES 2008, 255; LES 2008, 284). Die Steuerverwaltung hätte aber vorliegendenfalls in der Zeit, als die Beschwerdeführerin im Öffentlichkeitsregister gelöscht war, solche Vermögenswerte nicht bescheinigen können, zumal das von der Steuerverwaltung gegen die Beschwerdeführerin im Jahr 1996 geführte Exekutionsverfahren ins Leere ging und der damalige Verwaltungsrat der Beschwerdeführerin im Konkursverfahren im Jahr 1997 auf die Aufforderung des Landgerichts, die Vermögenswerte bekannt zu geben, nicht reagierte. Die Steuerverwaltung wusste also nichts von Grundstücken in Schottland und musste davon auch nichts wissen. Somit konnte die Steuerverwaltung in der Zeit, als die Beschwerdeführerin im Öffentlichkeitsregister gelöscht war (*** 1997 bis *** 2007), kein Exekutionsverfahren im Inland führen. In dieser Zeit war die Verjährung sohin gehemmt (Art. 20 Abs. 3 SteG).
13. Nun führte der Staatsgerichtshof (damals als Verwaltungsgerichtshof in Steuersachen) in seinem Urteil vom 23. Juni 1995 (LES 1996, 10) aus, dass Art. 20 Abs. 2 SteG bei der Unterbrechung der Verjährung eine absolute Verjährungsfrist von 10 Jahren vorsehe, während bei Abs. 3 (Hemmung der Verjährung) eine entsprechende absolute Frist fehle. Es frage sich allenfalls - so der Staatsgerichtshof -, ob diesbezüglich eine Gesetzeslücke anzunehmen und die 10jährige absolute Verjährungsfrist analog auch auf Art. 20 Abs. 3 SteG anzuwenden sei. Der Staatsgerichtshof konnte diese Frage damals offen lassen.
Art. 20 Abs. 2 SteG regelt die Verjährungsunterbrechung für die Fälle der Anerkennung der Steuerpflicht und bestimmter Veranlagungshandlungen der Steuerbehörden. Für diese Fälle wird ausdrücklich bestimmt, dass nach jeder Unterbrechung die Verjährungsfrist neu zu laufen beginnt und die ursprüngliche Verjährungsfrist nicht mehr als verdoppelt werden kann.
Art. 20 Abs. 3 SteG sieht die Verjährungshemmung für die Fälle eines Rechtsmittelverfahrens, einer Stundung und der Unmöglichkeit der Exekutionsführung im Inland vor. Nach Aufhebung der Hemmung beginnt die Verjährungsfrist nicht neu zu laufen, sondern läuft weiter. Eine zeitliche Obergrenze ist im Gegensatz zu Art. 20 Abs. 2 SteG nicht vorgesehen. Insoweit ist der Gesetzestext klar. Der mutmassliche Wille des Gesetzgebers entspricht dem Gesetzestext, denn es ist wenig wahrscheinlich, dass der Gesetzgeber bei der Verjährungsunterbrechung gemäss Art. 20 Abs. 2 SteG eine absolute Verjährungsfrist wollte, aber im nächsten Satz (also in Art. 20 Abs. 3 SteG) betreffend Verjährungshemmung die Regelung einer zeitlichen Obergrenze vergass.
Auch ist es nicht unbillig, für die Fälle der Verjährungshemmung gemäss Art. 20 Abs. 3 SteG keine absolute Verjährungsfrist vorzusehen, denn es ist durchaus denkbar, dass Rechtsmittelverfahren in komplizierten und schwierigen Fällen mehr als 10 Jahre dauern oder dass die Kombination der drei in Art. 20 Abs. 3 SteG vorgesehenen Fälle die 10-Jahresfrist überschreitet. Weiters bestimmt das ABGB, dass Forderungen des Staates und Forderungen gegen den Staat im Allgemeinen erst in 40 Jahren verjähren (§ 1485 ABGB).
14. Somit ist die von der Steuerverwaltung gegenständlich geltend gemachte Steuer samt Verzugszinsen und Kosten im Gesamtbetrag von CHF 2'306.-- nicht verjährt.
Allfällige weitere Steuern, etwa für die Jahre 1998 bis 2006, sind nicht verfahrensgegenständlich.
15. Die Kostenentscheidung stützt sich auf Art. 41 i.V.m. Art. 35 Abs. 4 LVG. Die Höhe der Kosten ergibt sich aus dem Streitwert von CHF 2'306.-- und dem Gerichtsgebührengesetz, wobei die Eingabegebühr CHF 17.-- und die Entscheidungsgebühr CHF 84.-- beträgt (Art. 34 und 35 GGG).
Dieses Urteil ist endgültig.
Vaduz 17. November 2008