VGH 2008/064
Der Verwaltungsgerichtshof des Fürstentums Liechtenstein, Vaduz, hat durch die
Richter: lic.iur. Andreas Batliner, Vorsitzender
in der Beschwerdesache der
Beschwerdeführer: Verkehrsclub Liechtenstein VCL
Projektträger und Beschwerdegegner: Land Liechtenstein Tiefbauamt 9490 Vaduz
und die Standortgemeinde: Gemeinde Schaan 9494 Schaan
Beschwerdegegner und Standortgemeinde vertreten durch:
wegen: Umweltverträglichkeitsprüfung des Projekts "Industriezubringer Schaan" (Bemessungsgrundlage: CHF 100'000.00)
gegen: Entscheidung der Regierung des Fürstentums Liechtenstein vom 01./02. Juli 2008, RA 2008/850-8604
in der nicht-öffentlichen Sitzung vom 2. September 2008
entschieden:
1. Die Beschwerde der Liechtensteinischen Gesellschaft für Umweltschutz (LGU) und des Verkehrsclubs Liechtenstein (VCL) vom 18. Juli 2008 gegen die Entscheidung der Regierung des Fürstentums Liechtenstein vom 1./2. Juli 2008, RA 2008/850-8604, wird abgewiesen und die angefochtene Regierungsentscheidung wird bestätigt.
2. Die Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Eingabegebühr von CHF 85.00 und einer Entscheidungsgebühr von CHF 850.00, haben die Beschwerdeführer zur ungeteilten Hand binnen 14 Tagen bei sonstigem Zwang an die Landeskasse zu bezahlen.
3. Die Beschwerdeführer sind schuldig, dem Projektträger und der Standortgemeinde gemeinsam Parteikosten von CHF 2,460.70 binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen.
1. Nachdem sich der Verwaltungsgerichtshof mit der gegenständlichen Angelegenheit bereits in seinem Urteil vom 7. Februar 2008, VGH 2007/40 und VGH 2007/41, zu befassen gehabt hat und mit jenem Urteil den damaligen Beschwerden der Beschwerdeführer Folge gegeben, die angefochtene Regierungsentscheidung aufgehoben und die gegenständliche Verwaltungssache zur neuerlichen Entscheidung an die Regierung zurückverwiesen hat und es sich gegenständlich somit um den zweiten Verfahrensdurchgang handelt, kann im Hinblick auf den Tatbestand grundsätzlich auf die Darstellung im Urteil 7. Februar 2008, VGH 2007/40 und VGH 2007/41, verwiesen werden. Zusammengefasst lässt sich dieser Tatbestand wie folgt darstellen.
2. Über entsprechende Intervention der Einwohnerschaft der Schaaner Wohnquartiere „Besch“, „Zagalzel“ und „Specki“ wurde die Gemeinde Schaan bei der Regierung in Bezug auf die Realisierung eines Industriezubringers von der Feldkircherstrasse bis zur Bendererstrasse vorstellig. In dem an die Regierung gerichteten Schreiben vom 2. September 2004 bezeichnete die Gemeinde Schaan den Industriezubringer als 1. Etappe der Schaaner Nordumfahrung bzw. der Schaaner Nordspange. Die Gemeinde Schaan führte aber gleichzeitig aus, dass ein Weiterausbau der Nordspange in Richtung Zollstrasse (2. Etappe) momentan nicht realisiert werde, weshalb zum Schutz der Wohnquartiere „Tröxle“, „Bahnstrasse“ und „Malarsch“ vor verstärktem Schleichverkehr nach dem Ausbau des Industriezubringers entsprechende Schutzvorkehrungen (bauliche oder auch signalisationstechnische Massnahmen) vorgesehen werden müssten.
Die Regierung beauftragte in der Folge mit Schreiben/Entscheidung vom 2./3. November 2004 (RA 2004/2548-3531) das Tiefbauamt, in Zusammenarbeit mit der Gemeinde Schaan die Planung und Realisierung der 1. Etappe der Nordspange Schaan von der Feldkircherstrasse zur Bendererstrasse auf der Basis des rechtskräftigen Verkehrsrichtplans unverzüglich in die Hand zu nehmen. Vor Beginn der Planung sei eine Umweltverträglichkeitsprüfung gemäss UVPG unter Einbezug aller betroffenen Kreise durchzuführen, wobei bei diesem Strassenneubau Aspekte der Emissionen und der Einpassung ins Orts- und Landschaftsbild sowie die Folgewirkungen einer Weiterführung bis zur Zollstrasse zu berücksichtigen seien.
Die mit der UVP-Koordination beauftragte A AG, Vaduz, legte am 31. März 2005 das „Konzept für den Umweltverträglichkeitsbericht, Nordspange Schaan, 1. und 2. Etappe, Feldkircherstrasse bis Zollstrasse“ vor, woraufhin das Tiefbauamt mit Schreiben vom 31. März 2005 bei der Regierung die Festlegung des Untersuchungsrahmens nach UVPG beantragte.
Am 19. Mai 2005 fand eine Projekterörterung mit Vertretern des Projektträgers, der Standortgemeinde, der betroffenen Ämter, der Beschwerdeführer und dem beauftragten Ingenieurbüro statt. Die von den Sitzungsteilnehmern besprochenen Ergänzungen wurden protokolliert und das Sitzungsprotokoll wurde den Sitzungsteilnehmern am 25. Mai 2005 zugesendet. Keiner der Sitzungsteilnehmer verlangte anschliessend irgendwelche Korrekturen bzw. Ergänzungen des Sitzungsprotokolls.
Mit in Rechtskraft erwachsener Entscheidung vom 21./22. Juni 2005, RA 2005/ 1422-8604, legte die Regierung den Untersuchungsrahmen fest und führte aus, dass für das Projekt „Nordspange Schaan, 1. und 2. Etappe“ eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen und der Bericht über die Umweltauswirkungen des Projekts gemäss dem Konzept des Ingenieurbüros und den anlässlich der Projekterörterung protokollierten Ergänzungen zu erarbeiten sei. Bei einer Realisierung der 2. Etappe müsse der Projektträger den im gegenständlichen Verfahren ausgearbeiteten Umweltverträglichkeitsbericht auf die Richtigkeit und Aktualität der Annahmen und Aussagen hin überprüfen und aktualisieren und/oder ergänzen. Bei wesentlichen Änderungen des Projekts oder der Rahmenbedingungen sei ein neuer Umweltverträglichkeitsbericht für die 2. Etappe auszuarbeiten.
Die öffentliche Kundmachung des Untersuchungsrahmens in den Landeszeitungen erfolgte am 2. Juli 2005.
3. Mit Schreiben vom 9. Februar 2006 reichte das Tiefbauamt den Umweltverträglichkeitsbericht des Ingenieurbüros bei der Regierung zur Entscheidung über die Umweltverträglichkeit ein. Der Umweltverträglichkeitsbericht wurde in der Folge vom 27. Februar bis zum 24. März 2006 öffentlich aufgelegt.
Mit Schreiben vom 9. November 2006 reichte das Tiefbauamt den von der Regierung mit Entscheidung vom 16./17. Mai 2006, RA 2006/1191-8604, geforderten Ergänzungsbericht des Ingenieurbüros ein, welcher vom 27. November bis zum 22. Dezember 2006 öffentlich aufgelegt wurde.
Mit Entscheidung vom 13./14. März 2007, RA 2007/670-8604 stellte die Regierung die Umweltverträglichkeit der 1. Etappe des Strassenbauprojekts „Nordspange Schaan“ unter Einhaltung verschiedener Auflagen fest.
4. Gegen die den Beschwerdeführern am 20. März 2007 zugestellte Entscheidung der Regierung vom 13./14. März 2007 erhoben die Beschwerdeführer innert offener Frist am 2. April 2007 Vorstellung an die Regierung bzw. Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof.
Mit Urteil vom 7. Februar 2008, VGH 2007/40 und VGH 2007/41, hat der Verwaltungsgerichtshof den Beschwerden der Beschwerdeführer insoweit Folge gegeben, als die angefochtene Regierungsentscheidung aufgehoben und die gegenständliche Verwaltungssache zur neuerlichen Entscheidung an die Regierung zurückverwiesen wurde. Soweit gegenständlich relevant, kann die Begründung jenes Urteils wie folgt zusammengefasst werden:
Gemäss Art. 2 Abs. 1 UVPG liege das Ziel einer Umweltverträglichkeitsprüfung darin, unter Beteiligung der Öffentlichkeit auf fachlicher Grundlage die unmittelbaren und mittelbaren Auswirkungen festzustellen, zu beschreiben und zu bewerten, die ein Projekt
a) auf Menschen, Tiere und Pflanzen
b) auf Boden, Wasser, Luft, Klima und Landschaft sowie
c) auf Sach- und Kulturgüter
habe oder haben können, wobei Wechselwirkungen mehrerer Auswirkungen untereinander mit einzubeziehen seien. Im Sinne von Art. 3 der Richtlinie vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (85/337/EWG), welche Richtlinie in Liechtenstein durch das UVPG umgesetzt worden sei, seien unter Wechselwirkungen solche der in lit. a) genannten Faktoren (Menschen, Tiere und Pflanzen) und den in lit. b) genannten Faktoren (Boden, Wasser, Luft, Klima und Landschaft) zu verstehen.
Beim Bau von Autobahnen, Schnellstrassen und Hauptverkehrsstrassen handle es sich an um UVG-pflichtige Projekte im Sinne von Ziff. 8.1 des Anhangs zum UVPG, wenn eine Strassenlänge von mehr als einem Kilometer betroffen sei.
Nach der Entscheidung über die Festlegung des Untersuchungsrahmens habe der Projektträger gemäss Art. 8 Abs. 1 UVPG einen Bericht über die Auswirkungen des Projekts auf die Umwelt zu erstellen (Umweltverträglichkeitsbericht). Art. 8 Abs. 2 UVPG halte detailliert fest, was ein solcher Bericht zu enthalten habe, unter anderem eine Beschreibung des Projekts nach Standort, Art und Umfang (lit. a), eine Übersicht über die wichtigsten anderweitigen vom Projektträger geprüften Lösungsmöglichkeiten einschliesslich der Nullvariante (lit. b), eine Beschreibung der vom Projekt voraussichtlich beeinträchtigten Umwelt im Sinne von Art. 2 Abs. 1 UVPG (lit. c), eine Beschreibung der zu erwartenden wesentlichen negativen und positiven Auswirkungen des Projekts auf die Umwelt (lit. d), eine Beschreibung der Massnahmen, durch die wesentliche nachteilige Auswirkungen des Projekts auf die Umwelt vermieden, eingeschränkt oder soweit möglich ausgeglichen werden sollten (lit. e), eine allgemein verständliche Zusammenfassung der Informationen gemäss lit. a) bis e) (lit. f) sowie letztlich als Beilage die vom Projektträger eingeholten Gutachten, soweit sie nicht bereits vollständig in den Bericht aufgenommen worden seien (lit. g).
Unter Vorlage des Umweltverträglichkeitsberichts habe der Projektträger bei der Regierung gemäss Art. 13 Abs. 1 UVPG eine Entscheidung über die Umweltverträglichkeit zu beantragen.
Gemäss Art. 15 Abs. 1 UVPG erarbeitet die Regierung bzw. das von der Regierung delegierte Amt für Umweltschutz auf der Grundlage des Umweltverträglichkeitsberichts des Projektträgers sowie der eingegangenen Stellungnahmen eine zusammenfassende Darstellung der Auswirkungen eines Projekts auf die in Art. 2 Abs. 1 genannten Schutzgüter, einschliesslich der Wechselwirkungen. Die zusammenfassende Darstellung könne auch Vorschläge über Massnahmen zur Verhinderung oder Verringerung von negativen Umweltauswirkungen des Projekts enthalten.
Auf der Grundlage der zusammenfassenden Darstellung und der Stellungnahmen und Auflagen der betroffenen Amtsstellen entscheide die Regierung dann gemäss Art. 16 Abs. 1 UVPG über die Zulässigkeit des Projekts unter dem Gesichtspunkt des umfassenden Umweltschutzes. Dabei seien die in anderen Erlassen enthaltenen Bestimmungen zum Schutz der Umwelt ebenfalls anzuwenden. Der wesentliche Inhalt dieser Entscheidung sei von der Regierung bekannt zu machen. Die Entscheidung sowie die zusammenfassende Darstellung für Umweltauswirkungen seien zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Die Entscheidung über die Umweltverträglichkeitsprüfung sei den nach Art. 20 Abs. 2 UVPG beschwerdelegitimierten Personen samt Hinweis auf ihr Beschwerderecht zuzustellen.
Der Schwerpunkt eines jeden UVP-Verfahrens liege somit einerseits in der gesamthaften Betrachtung von Umweltauswirkungen eines Projekts und andererseits im Festlegen eines klaren und eindeutigen Verfahrensablaufs, mit welchem die Überprüfung der Auswirkungen auf die Umwelt zu erfolgen habe. Die Feststellung der Umweltverträglichkeit eines Projekts könne jedoch niemals bedeuten, dass damit gleichzeitig auch die nach der spezifischen Umweltschutzgesetzgebung erforderlichen Bewilligungen erteilt wären. Zwar sei in der Regel im UVP-Verfahren auf die entsprechenden spezialgesetzlichen Erfordernisse hinzuweisen, die erforderlichen Bewilligungen seien dann aber im Rahmen des spezifischen Verfahrens zu erteilen (oder allenfalls zu versagen).
Die Umweltverträglichkeitsprüfung stelle somit im Verhältnis zur übrigen Umweltschutzgesetzgebung ein separat durchzuführendes Verfahren dar. Werde die Umweltverträglichkeit verneint, so würden sich die Verfahren nach den spezifischen Umweltschutzbestimmungen erübrigen. Werde die Umweltverträglichkeit hingegen bejaht, so seien die Verfahren gemäss der spezifischen Umweltschutzgesetzgebung ergänzend durchzuführen.
Der Regierung komme im gegenständlichen UVP-Verfahren eine Doppelfunktion zu, so trete die Regierung bzw. das von der Regierung delegierte Tiefbauamt einerseits als Vertreterin des Landes auf, welches seinerseits Projektträger der „Nordspange Schaan“ sei, andererseits sei die Regierung gemäss UVPG Entscheidungsbehörde im UVP-Verfahren.
Insoweit sei die bisher zum Thema „Nordspange Schaan“ ergangene Regierungsentscheidung entsprechend differenziert zu betrachten, je nachdem, ob sie von der Regierung als Projektträger oder als Entscheidungsbehörde nach dem UVPG erlassen worden sei.
Gegenständlich stelle sich die Frage, welches Projekt vorliegend überhaupt einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen sei: die „Nordspange Schaan“ als Ganzes, also von der Feldkircherstrasse bis zur Zollstrasse oder nur die 1. Etappe der „Nordspange Schaan“, also der Industriezubringer von der Feldkircherstrasse bis zur Bendererstrasse. Aus den im Akt erliegenden Unterlagen lasse sich unzweifelhaft ableiten, dass derzeit die 2. Etappe der „Nordspange Schaan“ nicht geplant und der Zeitpunkt deren Realisierung nicht absehbar sei. Zwar würden sowohl die Standortgemeinde Schaan wie auch der Projektträger grundsätzlich davon ausgehen, dass die Realisierung der 2. Etappe der „Nordspange Schaan“, dh. die Weiterführung der 1. Etappe und damit die Verwirklichung der ganzen „Nordspange Schaan“, eine Option darstelle, dass der Zeitpunkt einer solchen Weiterführung aber derzeit völlig unbestimmt sei. Damit könne derzeit nicht davon gesprochen werden, dass der Projektträger die 2. Etappe der „Nordspange Schaan“ bzw. die ganze „Nordspange Schaan“ verwirklichen wolle.
Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofs sei für ein Projekt, das nicht anschliessend an das UVP-Verfahren verwirklicht werden solle, keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen. Für die 2. Etappe der „Nordspange Schaan“ wäre demzufolge nicht zwingend, da diese noch nicht verwirklicht werden solle, eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen gewesen. Eine solche werde allerdings dann durchzuführen sein, wenn die 2. Etappe der „Nordspange Schaan“ tatsächlich einmal verwirklicht werden sollte.
Tatsächlich sei es allerdings so, dass auch die 2. Etappe der „Nordspange Schaan“ in die gegenständliche Umweltverträglichkeitsprüfung miteinbezogen worden sei, obwohl diese 2. Etappe der „Nordspange Schaan“ derzeit noch nicht realisiert werde. Die nicht zwingend erforderliche Berücksichtigung der Folgewirkungen der Weiterführung bis zur Zollstrasse, also der Realisierung der 2. Etappe der „Nordspange Schaan“ mache aber insoweit Sinn, als mit dieser Weiterführung unweigerlich auch Auswirkungen auf den Bereich des Industriezubringers verbunden seien, nämlich primär entsprechender Mehrverkehr. Von diesen Folgewirkungen auf den Industriezubringer bei einer Weiterführung der „Nordspange Schaan“ bis zur Zollstrasse zu unterscheiden seien die Auswirkungen der 2. Etappe auf den von der 2. Etappe betroffenen Bereich, nämlich den Bereich zwischen der Bendererstrasse bis zur Zollstrasse. Allfällige Auswirkungen in diesem Bereich hätten auf die Frage, ob die Realisierung nur des Industriezubringers für sich allein umweltverträglich sei oder nicht, keinen Einfluss. Demzufolge wäre nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofs eine Umweltverträglichkeitsprüfung für die 2. Etappe der „Nordspange Schaan“ an sich nicht in den Untersuchungsrahmen aufzunehmen gewesen.
Nachdem vorerst nur die 1. Etappe der „Nordspange Schaan“, also der Industriezubringer realisiert werde, stelle sich die Frage, ob für diese 1. Etappe überhaupt eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen gewesen sei. Betrachte man die 1. Etappe von der Feldkircherstrasse bis zur Bendererstrasse als Ganzes mit einer Länge von ca. 1.1 km, so sei auch hier die Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu bejahen. Nun lasse sich die 1. Etappe aber in einen bereits als Strasse ausgebauten Teilbereich mit einer Länge von ca. 320 m (von der Bendererstrasse bis zur Strasse „Im alten Riet“) und einen nicht als Strasse ausgebauten Teilbereich mit einer Länge von ca. 780 m (von der Strasse „Im alten Riet“ bis zur Feldkircherstrasse) aufteilen. Unter Hinweis auf die entsprechenden Gesetzesmaterialien führte der Verwaltungsgerichtshof aus, dass es dem Gesetzgeber, unabhängig von einer allfälligen Kapazitätssteigerung oder einer bestimmten Anzahl an Fahrzeugen letztlich darum gegangen sei, jedes Strassenprojekt einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterstellen, welches eine Länge von mehr als einem Kilometer aufweise. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofs sei mit diesem einen Kilometer Strassenlänge nur dasjenige Strassenstück gemeint, welches unmittelbar gebaut werden solle. Jeder weitergehenden Interpretation, wonach im Bezug auf das zu erstellende Strassenstück auch angrenzende, bereits bestehende Strassen zu berücksichtigen seien, vermöge sich der Verwaltungsgerichtshof nicht anzuschliessen, ansonsten letztlich jedes Strassenprojekt der UVP-Pflicht zu unterstellen wäre, denn jede zu erstellende Strasse grenze mindestens an eine weiterführende Strasse an.
Gehe man im gegenständlichen Fall nur von dem nicht ausgebauten Teilbereich der Verbindungsstrasse mit einer Länge von ca. 780 m aus, wäre eine UVPG-Pflicht zu verneinen. Sinn und Zweck des UVPG dürften jedoch nicht dadurch umgangen werden, dass die Errichtung einer Strasse in einzelne Strassenstücke mit einer Länge von jeweils weniger als einem Kilometer unterteilt werde und damit für jedes Teilstück für sich gesehen eine UVP-Pflicht verneint werden könne, im Gesamten gesehen aber für die zu errichtende Strasse eine UVP-Pflicht erforderlich wäre. Unter diesem Gesichtspunkt sei die gesamte 1. Etappe der „Nordspange Schaan“, also der gesamte Industriezubringer als Einheit zu betrachten. Diesem Industriezubringer komme die Funktion zu, eine neu zu schaffende Verbindung zwischen der Bendererstrasse und der Feldkircherstrasse herzustellen und als Industriezubringer zu dienen. In diesem Sinne weise der Industriezubringer eine Strassenlänge von mehr als einem Kilometer auf und unterstehe deshalb der UVPG-Pflicht.
Ziel des UVPG sei es nicht, Bauprojekte privater oder öffentlicher Hand von vornherein zu verhindern. Vielmehr sei es Aufgabe des UVPG zu prüfen, ob solche Projekte unter dem Gesichtspunkt eines umfassenden Umweltschutzes zulässig seien und genehmigt werden könnten, gegebenenfalls mit welchen Gegenmassnahmen solche Auswirkungen vermieden, eingeschränkt oder soweit möglich ausgeglichen werden könnten. Es sei daher zu prüfen gewesen, welche unmittelbaren und mittelbaren Auswirkungen die 1. Etappe der „Nordspange Schaan“ bzw. der Industriezubringer auf die Umwelt verursache und gegebenenfalls ob und durch welche Gegenmassnahmen diese negativen Auswirkungen vermieden, eingeschränkt oder soweit wie möglich ausgeglichen werden könnten. Bei dieser Prüfung seien nur allfällige Folgewirkungen auf die 1. Etappe durch die Realisierung der 2. Etappe der „Nordspange Schaan“ zu berücksichtigen, dh. allfällige Auswirkungen der 2. Etappe auf die Umwelt bzw. den Bereich der 2. Etappe von der Bendererstrasse bis zur Zollstrasse seien gegenständlich nicht zu beachten.
Nachdem die Regierung gemäss Art. 16 Abs. 1 UVPG unter anderem auf der Grundlage der zusammenfassenden Darstellung nach Art. 15 UVPG über die Zulässigkeit des Projekts unter dem Gesichtspunkt des umfassenden Umweltschutzes zu entscheiden habe, komme der zusammenfassenden Darstellung eine durchaus massgebende Bedeutung zu. Die zusammenfassende Darstellung nach Art. 15 UVPG solle weit mehr sein, als nur eine reine Zusammenfassung verschiedener Berichte und Stellungnahmen. Die zusammenfassende Darstellung der Umweltauswirkungen solle sich vielmehr mit allen vorliegenden Informationen und Stellungnahmen inhaltlich auseinandersetzen und die Auswirkungen auf die in Art. 2 Abs. 1 UVPG genannten Schutzgüter sowie allfällige Wechselwirkungen mehrerer Auswirkungen untereinander beschreiben und bewerten. Den Gesetzesmaterialien folgend habe sich die zuständige Behörde in der zusammenfassenden Darstellung somit inhaltlich abwägend und wertend über die Umweltauswirkungen zu äussern.
Nachdem die Regierung als insoweit sachunkundige Entscheidungsbehörde nicht ohne triftige Gründe von der zusammenfassenden Darstellung des mit der Erarbeitung der zusammenfassenden Darstellung delegierten Amts für Umweltschutz abweichen werde, ergebe sich auch daraus zwingend, dass sich die zusammenfassende Darstellung nicht nur auf eine reine Zusammenfassung des Umweltverträglichkeitsberichts und der allenfalls abgegebenen Stellungnahmen zu beschränken habe, sondern diese auch eine inhaltliche Auseinandersetzung mit den vorliegenden Informationen und Stellungnahmen sowie dazu eine Abwägung und Wertung zu enthalten habe.
Nachdem Art. 15 Abs. 1 UVPG nicht nur auf den Bericht des Projektträgers über die Umweltauswirkungen (Umweltverträglichkeitsbericht) verweise, sondern auch ausdrücklich auf Art. 8 UVPG und damit indirekt auf dessen Abs. 2 lit. g), sei die zusammenfassende Darstellung allenfalls auch auf der Grundlage der vom Projektträger eingeholten Gutachten zu erarbeiten, soweit diese nicht bereits vollständig in den Umweltverträglichkeitsbericht aufgenommen worden seien. Darüber hinaus seien die nach Art. 6 Abs. 2, Art. 7 und Art. 14 UVPG eingelangten Stellungnahmen sowie allenfalls weitere Abklärungen als Grundlage für die Erarbeitung der zusammenfassenden Darstellung heranzuziehen.
Die Inhaltserfordernisse für den Umweltverträglichkeitsbericht würden darauf schliessen lassen, dass sich auch die zusammenfassende Darstellung an den Inhaltserfordernissen des Art. 8 Abs. 2 UVPG zu orientieren habe, allerdings in zusammengefasster Form.
Vergleiche man nun die zusammenfassende Darstellung des Amts für Umweltschutz (Februar 2007) bzw. die angefochtene Entscheidung der Regierung über die Umweltverträglichkeit mit diesen gesetzlichen Vorgaben, so lasse sich feststellen, dass diese Vorgaben nicht erfüllt seien. Abgesehen davon, dass in der zusammenfassenden Darstellung des Amts für Umweltschutz ein Grossteil der Erwägungen bzw. Auswirkungen während der Bauphase bzw. der Betriebsphase die hier nicht weiters interessierende Realisierung der 2. Etappe der „Nordspange Schaan“ beträfen, würden sich die relevanten Erwägungen auf nur knapp zwei A4-Seiten beschränken. Abgesehen davon seien die Erwägungen zur 1. Etappe der „Nordspange Schaan“ bzw. zum Industriezubringer nur sehr allgemein gehalten, sodass daraus letztlich nicht ersehen werden könne, welche unmittelbaren bzw. mittelbaren Auswirkungen das Projekt auf die Umwelt verursache. Ohne dass der Umweltverträglichkeitsbericht selbst bzw. die jenem Umweltverträglichkeitsbericht zugrunde liegenden Einzelgutachten herangezogen würden, sei es nicht möglich, sich ein abschliessendes Bild über die Umweltauswirkungen zu verschaffen. Genau das solle aber mit der zusammenfassenden Darstellung vermieden werden. Eine inhaltliche Auseinandersetzung bzw. ein Abwägen oder ein Werten der Auswirkungen auf die in Art. 2 Abs. 1 UVPG genannten Schutzgüter sowie allfällige Wechselwirkungen mehrerer Auswirkungen untereinander fehle in dieser zusammenfassenden Darstellung gänzlich. Hinweise in Ziff. 9.1 der zusammenfassenden Darstellung, wonach die vorgesehenen und weitergehenden Massnahmen gemäss Kapitel 7.2 des Umweltverträglichkeitsberichts zu realisieren seien, würden diese inhaltliche Auseinandersetzung bzw. Abwägung oder Wertung nicht zu ersetzen vermögen. Die zusammenfassende Darstellung des Amts für Umweltschutz (Februar 2007) vermöge daher die gesetzlichen Vorgaben an eine zusammenfassende Darstellung nicht zu erfüllen.
Im gegenständlichen Fall vermöge die angefochtene Entscheidung der Regierung vom 13./14. März 2007 den Anspruch auf rechtsgenügliche Begründung nach Art. 83 Abs. 2 LVG nicht zu erfüllen. Die Absicht, die getroffene Entscheidung in überzeugender Weise zu rechtfertigen, lasse sich nicht erkennen. Im Gegenteil, lese man die Ziff. 2 der Entscheidungsgründe in der angefochtenen Entscheidung, stelle man sich unweigerlich die Frage, weshalb unter den gegebenen Umständen die Umweltverträglichkeit eigentlich bejaht werde. Der einfache Verweis in Ziff. 2.1 der Entscheidungsgründe auf die in Kapitel 7 des Umweltverträglichkeitsberichts vorgeschlagenen Massnahmen, durch die wesentliche nachteilige Auswirkung des Projekts auf die Umwelt vermieden, eingeschränkt oder soweit möglich ausgeglichen werden sollten, und der Hinweis, dass sich diese Massnahmen für diese Umweltbereiche als grundsätzlich ausreichend und sinnvoll erweisen würden, vermöge eine rechtsgenügliche Begründung nicht zu ersetzen.
Aus diesen Gründen sei die angefochtene Entscheidung der Regierung vom 13./14. März 2007 aufzuheben und die Verwaltungssache zur neuerlichen Entscheidung an die Regierung zurückzuverweisen gewesen. Mit dem Urteil nehme der Verwaltungsgerichtshof im Übrigen aber in keiner Weise zur Frage der materiellen Richtigkeit der Entscheidung der Regierung über die Umweltverträglichkeit Stellung.
5. Im Rahmen des zurückverwiesenen Verfahrens hat das Amt für Umweltschutz im Juni 2008 eine zusammenfassende Darstellung der Umweltauswirkungen für das Projekt „Industriezubringer Schaan“ (Nordspange Schaan, 1. Etappe) verfasst.
6. Mit Entscheidung vom 1./2. Juli 2008, RA 2008/850-8604, hat die Regierung auf der Grundlage dieser zusammenfassenden Darstellung (Juni 2008) die Umweltverträglichkeit des Projekts „Industriezubringer Schaan“ unter Einhaltung verschiedener Auflagen festgestellt. Folgende Auflagen wurden dabei erteilt:
1.1. Mit Dieselmotoren betriebene Baumaschinen sind nach Massgabe von Art. 4 der Baustellen-Emissionsbegrenzungsverordnung (BEV) mit einem Partikelfilter auszurüsten.
1.2. Es sind emissionsarme Arbeitsgeräte, wenn möglich solche mit Elektroantrieb, einzusetzen.
Arbeitsgeräte mit 2-Takt-Benzinmotoren und solche mit 4-Takt-Benzin-motoren ohne Katalysator dürfen nur mit Alkylatbenzin (Gerätebenzin) nach SN 181 163 betrieben werden.
1.3. Bei Staub verursachenden Arbeiten, Lagerung von Schuttgütern, Umschlagprozessen und Transportvorgängen sind geeignete Massnahmen, wie etwa Befeuchten, Abdecken oder Einhausen zu treffen, damit keine sichtbare Staubemissionen auftreten.
1.4. Die thermische Aufbereitung (zB. hot-remix) von teerhaltigen Belägen auf der Baustelle ist nicht erlaubt. Bitumen darf nur in Form von Bitumenemulsionen verwendet werden; die Verwendung von Bitumenlösungen ist nicht erlaubt. Die Verarbeitungstemperatur ist durch geeignete Bindemittelwahl tief zu halten.
1.5. Beim Bau des Industriezubringers sind die Massnahmen gemäss Massnahmenstufe A der Baulärmrichtlinie des Bundesamts für Umweltschutz (BAFU) zu berücksichtigen. Vor dem Baubeginn ist ein gegenüber dem Umweltverträglichkeitsbericht aktualisierter Massnahmenkatalog beim Amt für Umweltschutz einzureichen.
1.6. Bei der Auswahl und dem Einsatz von Fahrzeugen, Maschinen und Geräten sowie bei Terrainveränderungen sind die physikalischen Eigenschaften und die Feuchtigkeit des Bodens zu berücksichtigen, dass Verdichtungen und andere Strukturveränderungen des Bodens, welche die Bodenfruchtbarkeit langfristig gefährden, vermieden werden. Der Bodenabtrag hat erst unmittelbar vor der Aufnahme von Schüttarbeiten zu erfolgen.
1.7. Vor Baubeginn ist eine technische Untersuchung des belasteten Standorts „Alt Riet“ im vom Strassenprojekt betroffenen Bereich durchzuführen. Das diesbezügliche Vorgehen ist mit dem Amt für Umweltschutz abzuklären. Eine spätere Sanierung des Standortes darf durch das Vorhaben nicht wesentlich erschwert werden.
1.8. Das Entstehen von Abfällen ist möglichst zu vermeiden. Anfallende mineralische Bauabfälle, anfallendes Aushubmaterial und Bahnschotter, letzterer unter Berücksichtigung der Gleisaushubrichtlinie des BAFU, sind nach Möglichkeit vor Ort wieder zu verwenden. Für nicht wieder verwendbare Materialien ist eine gesetzeskonforme Entsorgung aufzuzeigen und nachzuweisen. Dies beinhaltet eine Auflistung der anfallenden Abfallarten mit deren Klassierung gemäss der Verordnung über den Verkehr mit Abfällen, das Vorlegen eines Entsorgungskonzepts und eines Entsorgungsnachweises sowie das Vorlegen der Laborberichte (PAK-Analysen). Das Abfall- und Materialbewirtschaftungskonzept sowie die weiteren Unterlagen sind mit dem Abbruchgesuch und vor Baubeginn beim Amt für Umweltschutz einzureichen.
1.9. Für das Projekt ist ein landschaftspflegerischer Begleitplan zu erstellen. In diesem Plan sind auch die detaillierten Ersatzmassnahmen festzuhalten und darzustellen. Für die Ausarbeitung des Begleitplans sind das Amt für Wald, Natur und Landschaft sowie die benötigten Fachpersonen frühzeitig einzubeziehen.
1.10. Die belasteten Strassenabwässer sind in Retentionsfilterbecken mechanisch zu reinigen und anschliessend in die Oberflächengewässer abzuleiten. Die entsprechenden hydraulischen Nachweise und Detailpläne sind Gegenstand des Bauprojekts und sind beim Amt für Umweltschutz zur Kontrolle und Genehmigung einzureichen.
1.11. Das Auffüllen und Betanken von Maschinen darf nur auf dafür geeigneten Umschlagplätzen erfolgen. Die Erdarbeiten in Abschnitten mit ergiebigen Grundwasserleitern sollen im Winterhalbjahr durchgeführt werden.
1.12. Im Bereich von Brücken und der Bahnquerung sind bauliche Sicherheitsmassnahmen (Abirrschutz) vorzunehmen. Für den Havariefall sind Ölabscheider an zentralen Rückhaltebereichen vorzusehen.
1.13. Für die Begleitung sämtlicher Arbeiten von der Planungs- und Projektierungsphase bis zu Rekultivierung ist eine Umweltbaubegleitung zu beauftragen. Die Einhaltung des Bodenschutzkonzepts obliegt ebenfalls der Umweltbaubegleitung. Die Umweltbaubegleitung hat das Amt für Umweltschutz über den Baufortschritt zu informieren.
Weiters hielt die Regierung in der Entscheidung fest, dass für das Projekt „Industriezubringer Schaan“ für die Querung der Fliessgewässer eine Ausnahmegenehmigung bei der Regierung einzuholen und das Eingriffsverfahren nach dem Naturschutzgesetz durchzuführen sei.
Begründet wurde diese Entscheidung zusammengefasst damit, dass die Linienwahl des Industriezubringers mit dem Verkehrsrichtplan festgelegt sei, welcher von der Gemeinde Schaan und der Regierung festgesetzt worden sei. Durch den Bau des Industriebzubringers betrage die Entlastung des Ortskerns von Schaan in der Specki 29.3% resp. 1,200 Kraftfahrzeuge, in der Werkhofstrasse 35.7% resp. 500 Kraftfahrzeuge und im Bereich Eschnerstrasse/Zagalzel 20% resp. 300 Kraftfahrzeuge für das Vergleichsjahr 2015. Auf allen anderen modellierten Streckenabschnitten betrage die Entlastung weniger als 10%. Auf dem Industriezubringer würden im Jahre 2015 maximal 3,700 Kraftfahrzeuge erwartet.
Ein Teil der Luft- und Lärmemissionen werde durch das Projekt vom Ortskern an den Siedlungsrand der Gemeinde Schaan verlagert. Alle Luft- und Lärmgrenzwerte könnten eingehalten werden.
Die Auswirkungen auf die Naturräume seien beim Vorhaben des Industriezubringers gering bis mittel. Es würden Lebensräume für die Flora verloren gehen. Dabei seien vor allem die Unterbrüche in den Längsverbindungen durch den Wegfall von Hecken relevant (Hecken westlich der Bahnlinie). Durch entsprechende Ersatzmassnahmen könnten diese Auswirkungen reduziert werden.
Die Querung der ÖBB-Bahnlinie werde niveaugleich mittels Schrankenanlage erstellt werden. Der Entscheid zur Querung der Bahnlinie sei von der Regierung mit Entscheid vom 13. Juni 2006 (RA 2006/1561) und vom Gemeinderat Schaan am 1. September 2004 getroffen worden. Der niveaugleiche Übergang beeinträchtige das Landschaftsbild gegenüber den Varianten Über- und Unterführung am wenigsten.
Die anfallenden Verkehrswegeabwässer könnten gefasst, gereinigt und in ein Oberflächengewässer abgeleitet werden.
Insgesamt würde ca. 1 ha landwirtschaftlich nutzbarer Boden verloren gehen. Zusätzlich würden ca. 0.5 ha Boden während der Bauphase für Bautätigkeiten und Transportfahrten beansprucht. Diese Beanspruchung könne durch den fachlich korrekten Umgang mit dem Boden reduziert werden.
Die Expertenberichte und der Umweltverträglichkeitsbericht, welche die Grundlage der zusammenfassenden Darstellung bildeten, würden aufzeigen, dass durch das Projekt „Industriezubringer Schaan“ keine schwerwiegenden Umweltauswirkungen zu erwarten seien. Unter Berücksichtigung der zusammenfassenden Darstellung, der eingegangenen Stellungnahmen, der Auflagen der betroffenen Amtsstellen und unter dem Gesichtspunkt eines umfassenden Umweltschutzes sowie nach Abwägung aller Aspekte komme die Regierung daher zum Schluss, dass das Projekt unter Berücksichtigung der festgehaltenen Auflagen den Vorschriften über den Schutz der Umwelt entspreche. Diese Auflagen würden wie folgt begründet werden.
Die Auflagen 1.1 bis 1.4 würden sich dadurch begründen, dass Baustellen, insbesondere Grossbaustellen, wesentliche Emissionsquellen von Luftschadstoffen seien. Von Bedeutung seien vor allem die staubförmigen, lungengängigen Feinpartikel (PM10), zu denen auch die Russpartikel aus Dieselmotoren zählen würden. Mit dem Luftreinhaltegesetz seien Bestimmungen zur Emissionsbegrenzung auf Baustellen erlassen worden. Das Luftreinhaltegesetz verlange die Begrenzung der Emissionen auf Baustellen durch Emissionsbegrenzungen bei den eingesetzten Maschinen und Geräten sowie durch geeignete Betriebsabläufe, soweit es technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar sei. Dabei müssten die Art, Grösse und Lage der Baustelle sowie die Dauer der Bauarbeiten berücksichtigt werden. Mit der Baustellen-Emissionsbegrenzungs-Verordnung seien die emissionsbegrenzenden Massnahmen auf Baustellen und baustellenähnlichen Betrieben festgelegt worden.
Die Auflage 1.5 sei notwendig, weil der Bau des Industriezubringers, welcher gut ein Jahr dauern werde, während dieser Zeit erhebliche Lärmemissionen durch bauliche Tätigkeiten und Transporte verursache. Lärmemissionen sowie auch Erschütterungen seien grundsätzlich unabhängig von der bestehenden Umweltbelastung im Rahmen der Vorsorge so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar sei. Auf der Basis von Art. 6 der schweizerischen Lärmschutzverordnung habe das Bundesamt für Umwelt (BAFU) eine Baulärm-Richtlinie zur Reduzierung von Lärmemissionen auf Baustellen erlassen. Darin enthalten sei ein nach Massnahmenstufen unterteilter Massnahmenkatalog. Die Massnahmenstufe werde entsprechend der Empfindlichkeitsstufe des betroffenen Gebiets und der voraussichtlichen Dauer der Tätigkeit bestimmt. Im Umweltverträglichkeitsbericht sei auf den Massnahmenkatalog im Expertenbericht der Fa. Acontec verwiesen worden. Der Expertenbericht halte ebenfalls fest, dass bei der Ausarbeitung des Bauprojekts eine Feinbeurteilung des Vorhabens vorgenommen und die spezifischen Massnahmen zur Lärmreduktion gemäss der Baulärm-Richtlinie noch konkretisiert werden müssten. Dieser so aktualisierte Massnahmenkatalog müsse vor Baubeginn nochmals geprüft und anschliessend in der Bauphase umgesetzt werden.
Die Auflage 1.6 sei notwendig, da durch den Bau des Industriezubringers nicht nur die Flächen beansprucht würden, auf denen die Strasse zu liegen komme. Während der Bauphase würden durch die Bautätigkeiten und die Anpassungen des Verkehrswegenetzes auch die Flächen neben der eigentlichen Strasse beansprucht. Hier bestehe bei nicht fachgerechtem Umgang mit dem Boden vor allem die Gefahr der Bodenerosion und Bodenverdichtung. Bodenerosionen und Bodenverdichtungen seien nach dem Bodenschutzgesetz zu vermeiden und der Boden dürfe nur so weit physikalisch belastet werden, als dass seine Fruchtbarkeit nicht nachhaltig beeinträchtigt werde. Gestützt auf Art. 33 des schweizerischen Umweltschutzgesetzes seien in Art. 6 und 7 der Verordnung über Belastungen des Bodens entsprechende Massnahmen konkretisiert. Diese Massnahmen müssten zum Schutze des Bodens durchgeführt werden.
Da der Industriezubringer Schaan den belasteten Standort „Alt Riet“ tangiere, sei die Auflage 1.7 notwendig. Der genaue Verschmutzungsgrad dieser Fläche sei nicht bekannt. Das von diesem Standort ausgehende Umweltrisiko müsse zu Beginn der Bauphase durch das Öffnen eines geeigneten Profils verifiziert werden. Erst durch diese Verifizierung sei der gesetzeskonforme Umgang mit dem belasteten Standort gewährleistet. Das diesbezügliche Vorgehen müsse mit dem Amt für Umweltschutz abgesprochen werden. Eine spätere Sanierung des Standorts dürfe durch das Vorhaben nicht wesentlich erschwert werden.
Die Auflage 1.8 ergebe sich, da auch bei der Erstellung des Industriezubringers Schaan verschiedene Abfälle anfallen würden (Asphalt, Schotter, Holz, mineralische Abfälle). Diese Abfälle seien nach Möglichkeit wieder zu verwenden oder vorschriftsgemäss zu entsorgen. Da Abfälle gesondert nach Abfallarten zu entsorgen seien, sei es erforderlich, die Abfälle vor der Entsorgung zu klassieren. Diese Klassierung erfolge gemäss der Stellungnahme des Amts für Umweltschutz im Umweltverträglichkeitsbericht nicht korrekt und müsse deshalb nachgeholt werden. Nur so sei eine gesetzeskonforme Entsorgung möglich. Zur Überprüfung der Abfälle seien allfällige Laboranalysen (PAK-Analysen) dem Amt für Umweltschutz zuzustellen. Für den Abbruch des Landschaftsbetriebs und den Aushub sei mit dem Abbruchgesuch ein entsprechendes Entsorgungskonzept einzureichen. Bahnschotter könne aufgrund der gegebenen Nutzung spezifische Belastungen aufweisen, weshalb beim Umgang mit diesem Material die Gleisaushubrichtlinie des BAFU zu berücksichtigen sei.
Die Auflage 1.9 begründe sich darin, dass das Projekt Industriezubringer Schaan einen Eingriff in Natur und Landschaft darstelle. Für die nicht ausgleichbaren Eingriffe in Natur und Landschaft seien Ersatzmassnahmen in derselben Gegend zu leisten. So sei zB. ein Ersatz für die zu rodende Hecke erforderlich. Aufgrund der Grösse und der Auswirkungen des Projekts auf die Natur und die Landschaft werde für die Genehmigung des Industriezubringers die Vorlage eines landschaftspflegerischen Begleitplans verlangt. Der Begleitplan sei gemäss den Anforderungen des Naturschutzgesetzes auszufertigen. Damit es nicht zu Verzögerungen bei der Genehmigung des Begleitplans komme, sei es erforderlich, das Amt für Wald, Natur und Landschaft und eventuell auch das Landwirtschaftsamt sowie die benötigten Fachpersonen möglichst frühzeitig mit einzubeziehen.
Die Auflagen 1.10 und 1.12 seien notwendig, weil, wie das Amt für Umweltschutz in seiner Stellungnahme festhalte, das Ableiten der belasteten Verkehrswegeabwässer ein vorrangiges Problem bei diesem Projekt sei. Das Amt für Umweltschutz lege die baulichen Gewässerschutzmassnahmen beim Strassenbau fest. In seiner Stellungnahme bezeichne das Amt für Umweltschutz die durchzuführenden Massnahmen. Diese würden unter anderem das mechanische Reinigen der Verkehrswegeabwässer vor der Einleitung in ein Oberflächengewässer und die Realisierung der Querungen von Fliessgewässern mittels eines Brückenbauwerks genügend grosser Abflusskapazität umfassen. Damit das Amt seine Aufgabe in der Planungsphase erfüllen könne, sei es erforderlich, die notwendigen hydraulischen Nachweise und Detailpläne beim Amt für Umweltschutz einzureichen. Für die Einleitung des Abwassers in ein Oberflächengewässer müssten zudem Rückhaltemassnahmen getroffen werden, damit das Wasser bei grossem Anfall gleichmässig abfliessen könne. Auch seien zum Schutz der Gewässer die Rückhaltebecken als Ölabscheider zu realisieren. Zudem verlange der heutige Stand der Technik im Bereich von Bachquerungen bauliche Massnahmen, um einem Abirren der Fahrzeuge von der Strasse an diesen sensiblen Bachquerungen vorzubeugen.
Die Auflage 1.11 ergebe sich, da in der zusammenfassenden Darstellung festgehalten sei, dass durch das Betanken von Maschinen auf einem festen Platz sowie der Durchführung von Grabarbeiten im Winterhalbjahr die Auswirkungen auf die Umwelt reduziert werden könnten. Ansonsten könnte es zu einer Verschmutzung von Gewässern kommen. Zudem dürfe das Betanken von Maschinen gemäss Art. 4 der Verordnung über Gewässerschutzmassnahmen beim Strassenbau nur auf hierfür geeigneten Umschlagplätzen erfolgen.
Die zusammenfassende Darstellung der Umweltauswirkungen durch das Amt für Umweltschutz zeige auf, dass das Projekt „Industriezubringer Schaan“ während der Bauphase verschiedene Umweltauswirkungen habe, die jedoch unter Einhaltung aller genannten Auflagen und Bedingungen verhindert oder reduziert werden könnten. Damit die Einhaltung dieser Auflagen und Bedingungen gewährleistet werde, sei eine Umweltbaubegleitung (UBB) einzusetzen. Die UBB betreue und überwache die Umweltbelange beim Bau und unterstütze die Bauherrschaft in der rechtskonformen Realisierung des Bauvorhabens. Im vorliegenden Projekt sei die bodenkundliche Baubegleitung (BBB) ebenfalls Bestandteil der UBB. Damit das für die Abnahme und Nachkontrolle zuständige Amt für Umweltschutz über den Baufortschritt und die Einhaltung der Auflagen informiert sei, sei dieses über den jeweiligen Stand der Arbeiten zu informieren. Aus diesem Grunde lege die Regierung in der Auflage 1.13 fest, dass eine Umweltbaubegleitung zu beauftragen sei.
Gemäss Art. 32 GschG dürften Fliessgewässer nicht überdeckt oder eingedolt werden. Für Verkehrsübergänge könne die Regierung jedoch Ausnahmen bewilligen. Da das Überbrücken des Grossrietgrabens und des Speckigrabens daher einer Ausnahmegenehmigung der Regierung bedürfe, weise die Regierung ausdrücklich in der Entscheidung darauf hin.
Der Hinweis der Regierung zum Eingriffsverfahren nach dem Naturschutzgesetz sei notwendig, da der geplante Industriezubringer grösstenteils in der Zone „Übriges Gemeindegebiet“ verlaufe und das Projekt damit einen Eingriff in natur und Landschaft im Sinne von Art. 12 Naturschutzgesetz darstelle.
In ihren Stellungnahmen hätten die Beschwerdeführer bemängelt, dass mit der im Umweltverträglichkeitsbericht aufgezeigten Verkehrsumlegung der Bedarf für den Industriezubringer nicht nachgewiesen sei. Ebenfalls sei die modellierte Verkehrsumlegung eine ungenügende Basis für die Berechnungen von Luft- und Lärmemissionen. Dies vor allem, weil zB. verkehrsinduzierende Faktoren (zB. Südumfahrung Feldkirch, Ölpreis) nicht berücksichtigt worden seien. Dazu hielt die Regierung fest, dass die Bestimmungen über den Schutz der Umwelt als Entscheidungsgrundlage in der Umweltverträglichkeitsprüfung dienen würden. Der Verwaltungsgerichtshof habe entschieden, dass in diesem UVP-Verfahren nicht zu prüfen sei, ob die Realisierung eines Verkehrsvorhabens verkehrstechnisch sinnvoll sei oder nicht. Zumindest unter diesem Aspekt sei es daher unerheblich, wie genau die modellierte Verkehrsumlegung ausfalle, solange die massgeblichen Gesetze eingehalten seien.
Der Expertenbericht zeige, dass die Immissionsgrenzwerte auf dem Industriezubringer selbst bei einem wesentlich höheren DTV als dies im Ergänzungsbericht angegeben worden sei, eingehalten würden. Verkehrsbedingten Immissionen könne durch bauliche oder betriebliche Massnahmen entgegengewirkt werden. Im vorliegenden Projekt seien diese Massnahmen bereits integriert (Temporeduktion, niveaugleiche Querung des Bahnübergangs und Kreisverkehr bei der Kreuzung mit der Bendererstrasse).
Auch bezüglich der Auswirkungen einer „ungenügend“ modellierten Verkehrsumlegung auf die Lärmemissionen sei auf die Ausführung in der zusammenfassenden Darstellung des Amts für Umweltschutz (S. 28 und 32) verwiesen. Im Expertenbericht zum Umweltbereich Lärm seien die Beurteilungspegel (Lr) im Vergleich zu den Planungswerten gemäss der Lärmschutzverordnung dargestellt. Dieser Tabelle liege die modellierte Verkehrsumlegung für den Zustand 2015 mit Betrieb der 1. und 2. Ausbauetappe der Nordspange zugrunde. Aus der Tabelle werde ersichtlich, dass bei den Empfängerpunkten entlang des Industriezubringers die Planungswerte auch einem durchschnittlichen Tagesverkehr (DTV) von 6,100 Fahrzeugen pro Tag eingehalten würden. Das sei ein um 2,400 respektive ein um 60% höherer DTV als dies im Ergänzungsbericht angenommen worden sei. Wenn nun im Ergänzungsbericht festgehalten werde, dass die Planungswerte auch bei einem DTV von 3,700 eingehalten würden, so sei dies aufgrund der vorgehenden Überlegungen und Analogieschlüsse durchaus nachvollziehbar und ausreichend.
Vor diesem Hintergrund erscheine die im Umweltverträglichkeitsbericht modellierte Verkehrsumlegung durchaus genügend. Der Grosskreisel in Schaan werde bezüglich des DTV auf dem Industriezubringer keine wesentlichen Veränderungen bewirken, da der Grosskreisel für eine flüssigere Verkehrsführung im Zentrum von Schaan und nicht auf eine Verkehrsumlegung an die Peripherie ziele.
Aufgrund dieser Erwägungen sei die Regierung zum Schluss gekommen, dass über die Zulässigkeit des Projekts unter dem Gesichtspunkt eines umfassenden Umweltschutzes spruchgemäss zu entscheiden gewesen sei.
7. Gegen die den Beschwerdeführern am 4. Juli 2008 zugestellte Entscheidung der Regierung vom 1./2. Juli 2008, RA 2008/850-8604, haben die Beschwerdeführer innert offener Frist am 18. Juli 2008 Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben.
Auf die Ausführungen in der Beschwerde wird, soweit entscheidungsrelevant, in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen sein.
8. Über entsprechende Aufforderung des Verwaltungsgerichtshofs haben der Projektträger und die Standortgemeinde Schaan am 1. August 2008 gemeinsam eine Gegenäusserung zur Beschwerde der Beschwerdeführer vom 18. Juli 2008 eingebracht. Auf die Ausführungen in der Gegenäusserung wird, soweit entscheidungsrelevant, in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen sein.
Im Sinne einer Stellungnahme zur Gegenäusserung des Projektträgers und der Standortgemeinde vom 1. August 2008 reichten die Beschwerdeführer den vorbereitenden Schriftsatz vom 22. August 2008 ein, welcher dem Rechtsvertreter des Projektträgers und der Standortgemeinde mit Schreiben vom 27. August 2008 zur Kenntnis gebracht wurde. Auf die Ausführungen in diesem vorbereitendem Schriftsatz wird, soweit entscheidungsrelevant, in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen sein.
9. Der Verwaltungsgerichtshof zog die Vorakten VGH 2007/40, VGH 2007/41 und RA-Nr. 2008/0850 bei. In der nicht-öffentlichen Sitzung vom 2. September 2008 erörterte der Verwaltungsgerichtshof die Sach- und Rechtslage und entschied, wie aus dem Spruch ersichtlich.
10. Hinsichtlich des Sachverhalts kann auf die Ausführungen in der angefochtenen Regierungsentscheidung bzw. auf die Sachverhaltsfeststellungen des Verwaltungsgerichtshofs in dem im ersten Verfahrensdurchgang ergangenen Urteil vom 7. Februar 2008, VGH 2007/40 und VGH 2007/41 (nachfolgend: VGH 2007/40/41), verwiesen werden (Art. 101 Abs. 4 LVG). Zum einfacheren Verständnis der nachfolgenden Ausführungen sind die für die anstehenden Fragen relevanten Sachverhaltsfeststellungen kurz wie folgt zusammengefasst:
Im behördenverbindlichen „Richtplan der Ortsplanung“, welcher im Jahre 1995 von der Gemeinde Schaan erlassen und von der Regierung genehmigt wurde, ist zwischen der Feldkircherstrasse, der Bendererstrasse und der Zollstrasse eine Verbindungsstrasse vorgesehen (mit Weiterführung bis zur Wiesengasse). Eine solche Verbindungsstrasse findet sich gleichfalls im Verkehrsrichtplan der Gemeinde Schaan.
Die von der Feldkircherstrasse über die Bendererstrasse bis zur Zollstrasse führende „Nordspange Schaan“ (oder auch Nordumfahrung Schaan) als solches lässt sich in zwei Etappen aufteilen, einerseits in eine 1. Etappe von der Feldkircherstrasse bis zur Bendererstrasse, welche 1. Etappe auch als „Industriezubringer“ (Schaan) bezeichnet wird, und andererseits in eine 2. Etappe von der Bendererstrasse bis zur Zollstrasse. Insoweit nachfolgend vom „Industriezubringer“ die Rede ist, ist damit die 1. Etappe der „Nordspange Schaan“ von der Feldkircherstrasse bis zur Bendererstrasse gemeint.
Im geometrischen Normalprofil (Querschnitt) weist die „Nordspange Schaan“ zwei Fahrbahnstreifen von 2 x 3.5 m auf, welche für den Grundbegegnungsfall Lastwagen/Lastwagen bzw. Bus/Bus bei einer signalisierten Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h ausgelegt sind. In den Knoten und Kurven mit geringen Radien werden die Fahrstreifen verbreitert. Gehwege bzw. gemeinsame Rad- und Gehwege sind innerhalb bzw. entlang der Bauzone vorgesehen (ein- oder zweiseitig). Wo seitlich keine Gehwege vorhanden sind, sind Bankette mit einer Breite von 1 m vorgesehen, welche den Übergang zwischen den Fahrstreifen und der Umgebung darstellen.
Diese Feststellungen ergeben sich aus dem (Verkehrs-) Richtplan der Gemeinde Schaan, dem Umweltverträglichkeitsbericht (S. 6) sowie dem Geodatenportal der Liechtensteinischen Landesverwaltung.
11. Aufgrund dieses Sachverhalts ergibt sich nachfolgende rechtliche Beurteilung.
12. Auf die Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführer ist gegenständlich nicht gesondert einzugehen, zumal diese Beschwerdelegitimation bereits im ersten Verfahrensgang (VGH 2007/40/41) festgestellt und bejaht worden ist (Erw. 18).
13. Die Beschwerdeführer argumentieren in der vorliegenden Beschwerde im Wesentlichen damit, dass im gegenständlichen Verfahren nicht nur die Umweltverträglichkeit des Industriezubringers, sondern die Umweltverträglichkeit der gesamten „Nordspange Schaan“ als solches zu prüfen gewesen wäre. Die Regierung bzw. das Amt für Umweltschutz habe die Umweltverträglichkeitsprüfung unzulässigerweise nur auf den Industriezubringer beschränkt, was den gesetzlichen Vorgaben widerspreche.
Zur Frage, was als Gegenstand bzw. Projekt im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. a) UVPG im vorliegenden UVP-Verfahren zu betrachten ist, hat der Verwaltungsgerichtshof bereits im ersten Verfahrensgang (VGH 2007/40/41, Erw. 20) festgehalten, dass sich aus den vom Verwaltungsgerichtshof beigezogenen Unterlagen, insbesondere dem Protokoll des Gemeinderats Schaan vom 1. September 2004, dem Schreiben der Gemeinde Schaan an die Regierung vom 2. September 2004, den Schreiben der Regierung an die Gemeinde Schaan vom 19. August und 21. Oktober 2004 sowie vom 28. September 2006, dem Schreiben bzw. der Entscheidung der Regierung vom 3./4. November 2004 (RA 2004/2548-3531) an das Tiefbauamt und der Interpellationsbeantwortung Nr. 20/2006 unzweifelhaft ableiten lasse, dass derzeit die 2. Etappe der „Nordspange Schaan“ nicht geplant und der Zeitpunkt deren Realisierung nicht absehbar sei. Zwar würden sowohl die Standortgemeinde Schaan wie auch der Projektträger grundsätzlich davon ausgehen, dass die Realisierung der 2. Etappe der „Nordspange Schaan“ und damit die Verwirklichung der ganzen „Nordspange Schaan“ eine Option darstelle, dass der Zeitpunkt einer solchen Weiterführung derzeit aber völlig unbestimmt sei. Damit könne derzeit nicht davon gesprochen werden, dass der Projektträger die 2. Etappe der „Nordspange Schaan“ bzw. die ganze „Nordspange Schaan“ verwirklichen wolle.
Der Verwaltungsgerichtshof ist nach wie vor der Meinung, dass für ein Projekt, das nicht anschliessend an das UVP-Verfahren verwirklicht werden soll, (noch) keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist. Für die 2. Etappe der „Nordspange Schaan“ ist demzufolge noch nicht zwingend eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen. Eine solche wird allerdings dann durchzuführen sein, wenn die 2. Etappe der „Nordspange Schaan“ tatsächlich einmal verwirklicht werden sollte.
Nun verhält es sich allerdings so, dass auch die 2. Etappe der „Nordspange Schaan“ in die gegenständliche Umweltverträglichkeitsprüfung miteinbezogen worden ist, obwohl diese 2. Etappe der „Nordspange Schaan“ derzeit noch nicht verwirklicht werden soll. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits im ersten Verfahrensgang (VGH 2007/40/41, Erw. 21) festgehalten, dass es ausgereicht hätte, wenn der Untersuchungsrahmen im Sinne der Entscheidung der Regierung (als Projektträger) vom 2./3. November 2004 (RA 2004/2548-3531) festgelegt worden wäre, nämlich dass vor Beginn der Planung und Realisierung des Industriezubringers eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen sei, bei welcher die Folgewirkungen einer Weiterführung bis zur Zollstrasse zu berücksichtigen seien. Die Berücksichtigung der Folgewirkungen der Weiterführung bis zur Zollstrasse, also der Realisierung der 2. Etappe der „Nordspange Schaan“ mache insoweit Sinn, als mit dieser Weiterführung unweigerlich auch Auswirkungen auf den Bereich des Industriezubringers verbunden seien, nämlich primär entsprechender Mehrverkehr (denn mit der Realisierung der gesamten „Nordspange Schaan“ würde deren 1. Etappe nicht nur als Industriezubringer genutzt, sondern gleichzeitig auch als Teil der dann bestehenden Nordumfahrung Schaan). Von diesen Folgewirkungen auf den Industriezubringer bei einer Weiterführung der „Nordspange Schaan“ bis zur Zollstrasse zu unterscheiden seien die Auswirkungen der 2. Etappe auf den von der 2. Etappe betroffenen Bereich, nämlich den Bereich zwischen der Bendererstrasse und der Zollstrasse. Allfällige Auswirkungen in diesem Bereich hätten auf die Frage, ob die Realisierung nur des Industriezubringers für sich allein umweltverträglich sei oder nicht, keinen Einfluss. Demzufolge wäre also eine Umweltverträglichkeitsprüfung für die 2. Etappe der „Nordspange Schaan“ an sich nicht in den Untersuchungsrahmen aufzunehmen gewesen. Weshalb der Untersuchungsrahmen letztlich umfassender festgesetzt worden sei, als von der Regierung in ihrer Entscheidung vom 2./3. November 2004 (RA 2004/2548-3531) umschrieben, könne dahin gestellt bleiben.
Der Verwaltungsgerichtshof vertritt nach wie vor den Standpunkt, dass – solange der Projektträger dem nicht widerspricht – der Untersuchungsrahmen für eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchaus umfassender festgesetzt werden kann, als dies vom UVPG gefordert ist.
Dem Argument der Beschwerdeführer, wonach die Regierung bei der Entscheidung über die Umweltverträglichkeit an den Rahmen der Entscheidung über den Untersuchungsrahmen gebunden sei, hat der Verwaltungsgerichtshof bereits im ersten Verfahrensdurchgang (VGH 2007/40/41, Erw. 22) entgegnet, dass dieser Argumentation nicht zu folgen sei. Das UVPG-Verfahren gliedere sich in zwei Teilverfahren, einerseits in das Verfahren über die Festsetzung des Untersuchungsrahmens und andererseits in das Verfahren über die Entscheidung der Umweltverträglichkeit. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofs sei im Rahmen der Entscheidung über die Umweltverträglichkeit nur über das Projekt zu entscheiden, welches verwirklicht werden solle, dies selbst dann, wenn, wie im gegenständlichen Fall, der Untersuchungsrahmen weiter gefasst worden sei. Insoweit sei die Regierung im Verfahren über die Entscheidung der Umweltverträglichkeit nicht an ihre eigene Entscheidung über den Untersuchungsrahmen gebunden.
14. Die nunmehrige Argumentation der Beschwerdeführer vermag an der im ersten Verfahrensdurchgang vertretenen Rechtsmeinung des Verwaltungsgerichtshofs nichts zu ändern. Die damaligen Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofs können nur bestätigt und nachfolgend noch etwas ausführlicher dargestellt und ergänzt werden.
Wie der Projektträger und die Standortgemeinde in ihrer Gegenäusserung vom 1. August 2008 zutreffend ausführen, hat der Gemeinderat der Gemeinde Schaan anlässlich seiner Sitzung vom 1. September 2004 folgenden Beschluss gefasst:
1. Der Gemeinderat erachtet den Bau des Industriezubringers als 1. Etappe der Schaaner Nordumfahrung (Teilstrecke Entlastungsstrasse von der Feldkircherstrasse bis und mit Kreisel an der Bendererstrasse) als dringlich. Der Gemeinderat ersucht die Regierung, die Umsetzung schnellstmöglich in Angriff zu nehmen.
2. Am Trassée der Entlastungsstrasse gemäss rechtskräftigem Verkehrsrichtplan wird festgehalten. Der Ausbau weiterer Etappen soll später je nach Dringlichkeitsgrad zum entsprechenden Zeitpunkt weiterverfolgt werden.
3./4. ...
5. Da ein Weiterausbau der Nordspange in Richtung Zollstrasse (2. Etappe Entlastungsstrasse, Teilstrecke Bendererstrasse bis Zollstrasse) momentan nicht realisiert wird, müssen zum Schutz der Wohnquartiere Tröxle, Bahnstrasse und Malarsch vor verstärktem Schleichverkehr nach dem Ausbau der besagten 1. Etappe entsprechende Schutzvorkehrungen (bauliche oder signalisationstechnische Massnahmen) vorgesehen werden.
Mit Schreiben vom 2. September 2004 hat die Gemeinde Schaan diesen Gemeinderatsbeschluss der Regierung kommuniziert und diese ersucht, die zuständigen Stellen umgehend mit der Planung zu beauftragen.
Gemäss Schreiben vom 2./3. November 2004, RA 2004/2548-3531, welches im Betreff „Nordspange Schaan, 1. Etappe – Planung und Realisierung“ anführt, hat die Regierung folgende Entscheidung getroffen:
1. Das Tiefbauamt wird beauftragt, in Zusammenarbeit mit der Gemeinde Schaan die Planung und Realisierung der 1. Etappe der „Nordspange Schaan“, von der Feldkircherstrasse bis zur Bendererstrasse auf der Basis des rechtskräftigen Verkehrsrichtplans unverzüglich an die Hand zu nehmen.
2. ...
3. Vor Beginn der Planung ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung gemäss Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unter Einbezug aller betroffenen Kreise durchzuführen. Insbesondere sind bei diesem Strassenneubau Aspekte der Emissionen und der Einpassung ins Orts- und Landschaftsbild sowie die Folgewirkungen einer Weiterführung bis zur Zoll-strasse zu berücksichtigen.
Aus diesen beiden Dokumenten der Gemeinde Schaan und der Regierung ergibt sich unzweideutig, dass sowohl die Gemeinde Schaan wie auch die Regierung nur von der Planung und Realisierung des Industriezubringers ausgegangen sind und somit nur dieser Industriezubringer Projekt des gegenständlichen UVP-Verfahrens im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. a) UVPG sein kann.
Wenn die Beschwerdeführer in Ziff. 3 ihrer Beschwerde ausführen, dass die Regierung mit dem Beschluss RA 2004/2548-3531 das Tiefbauamt mit der Planung und Realisierung des Projekts einer“ Nordspange Schaan“ beauftragt habe, so stellen die Beschwerdeführer diese Behauptung zu Unrecht auf, denn das besagte Dokument lässt keine Zweifel offen, dass sich der Auftrag an das Tiefbauamt nur auf den Industriezubringer bezieht.
Weshalb in der Aktennotiz des Amts für Umweltschutz vom 31. Januar 2005, im Konzept für den Umweltverträglichkeitsbericht, im Schreiben des Tiefbauamts vom 31. März 2005 an die Regierung (Antrag auf Festlegung des Untersuchungsrahmens), im Einladungsschreiben des Amts für Umweltschutz vom 19. April 2005 (Projekterörterung) und letztlich im Protokoll über die Projekterörterung vom 19. Mai 2005 dann plötzlich von der „Nordspange Schaan“ bzw. der „Nordspange Schaan 1. und 2. Etappe“ die Rede ist, ist nicht nachvollziehbar. Zumindest widersprechen diese Bezeichnungen eindeutig dem Regierungsauftrag vom 2./3. November 2004, RA 2004/2548-3531, in welchem nur von der Planung und Realisierung der 1. Etappe der „Nordspange Schaan“, also dem Industriezubringer die Rede ist.
Aus dem Protokoll über die Projekterörterung vom 19. Mai 2005, an welcher Projekterörterung auch die Beschwerdeführer teilgenommen haben, musste - abgesehen von der Betitelung des Protokolls - auch den Beschwerdeführern klar sein, dass derzeit nur der Industriezubringer realisiert werden soll.
Darüber, weshalb dann auch die Regierung in ihrer unangefochten gebliebenen Entscheidung über den Untersuchungsrahmen vom 21./22. Juni 2005, RA 2005/ 1422-8604, den Untersuchungsrahmen für das Projekt „Nordspange Schaan 1. und 2. Etappe“ festgelegt hat, kann nur spekuliert werden. Denn für die Regierung in ihrer Doppelfunktion als Projektträger einerseits und als Entscheidungsbehörde andererseits war in jedem Fall klar, dass derzeit nur der Industriezubringer realisiert werden soll (dass derzeit nur der Industriezubringer realisiert werden soll, ergibt sich im Übrigen auch aus der Begründung der Entscheidung über den Untersuchungsrahmens). Möglicherweise hat sich die Regierung bei der Festlegung des Untersuchungsrahmens durch die zuvor erwähnten Dokumente, in welchen jeweils nur von der „Nordspange Schaan“ bzw. der „Nordspange Schaan 1. und 2. Etappe“ die Rede war, verleiten lassen. Nahe liegender ist jedoch die Vermutung, welche sich aus der Entscheidung über den Untersuchungsrahmen an sich ableiten lässt, dass die Regierung damit beabsichtigt hat, bei dieser Gelegenheit auch schon erste Aussagen über die Umweltauswirkungen der gesamten „Nordspange Schaan“ zu erhalten.
Letztlich spielen diese Überlegungen, weshalb der Untersuchungsrahmen für die „Nordspange Schaan, 1. und 2. Etappe“ festgelegt worden ist, allerdings keine Rolle. Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits (auch im ersten Verfahrensdurchgang) festgehalten hat, ist für die Entscheidung der Umweltverträglichkeit einzig das zu verwirklichende Projekt ausschlaggebend. Wenn der Untersuchungsrahmen, wie im gegenständlichen Fall, umfassender als das zu verwirklichende Projekt festgelegt wird, ist dagegen grundsätzlich nichts einzuwenden, solange der Projektträger dem nicht widerspricht.
Berücksichtigt man abschliessend zu diesem Thema, dass der Verkehrsrichtplan der Gemeinde Schaan an sich auch noch eine 3. Etappe beinhaltet, nämlich eine Weiterführung der Nordumfahrung von der Zollstrasse bis zur Wiesengasse, so wäre es grundsätzlich durchaus auch denkbar gewesen – und hier hinkt die Argumentation der Beschwerdeführer –, den Untersuchungsrahmen im gegenständlichen UVP-Verfahren auf diese 3. Etappe auszudehnen, um bereits heute erste Aussagen über die Umweltverträglichkeit einer möglicherweise später einmal realisierten 3. Etappe zu erhalten. Bei der Entscheidung über die Umweltverträglichkeit des Industriezubringers wären allerdings solche ersten Erkenntnisse über die Umweltauswirkungen einer 3. Etappe nicht zu berücksichtigen gewesen.
15. Da nur das zu verwirklichende Projekt, dh. gegenständlich der Industriezubringer Gegenstand der Umweltverträglichkeitsprüfung ist, war die Regierung bei der Entscheidung über die Umweltverträglichkeit - wie bereits mehrfach erwähnt - auch nicht an ihre eigene Entscheidung über den Untersuchungsrahmen gebunden.
Da heute nach wie vor das ursprüngliche Projekt „Industriezubringer“ geplant und realisiert werden soll, hat sich nichts geändert, weshalb die Argumentation der Beschwerdeführer ins Leere geht.
16. Insoweit sich die mehrfach wiederholenden Argumente der Beschwerdeführer in der vorliegenden Beschwerde darauf abstützen, dass die Umweltverträglichkeit der „Nordspange Schaan“ als solche zu prüfen gewesen wäre und nicht nur die Umweltverträglichkeit des Industriezubringers, erübrigen sich an dieser Stelle an sich weitergehende Ausführungen. Im Folgenden ist dennoch, der Vollständigkeit halber auf einzelne von den Beschwerdeführern geltend gemachte Argumente einzugehen.
17. In Ziff. 6 der Beschwerde weisen die Beschwerdeführer unter Hinweis auf das zu VGH 2006/41 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichtshofs darauf hin, dass die 1. und 2. Etappe der „Nordspange Schaan“ in einem funktionalen und räumlichen Zusammenhang zueinander stünden und daher die Gesamtanlage, also die „Nordspange Schaan“ der Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen sei. Es trifft zwar zu, dass sich der Verwaltungsgerichtshof in seinem Urteil VGH 2006/41 mit der Frage des funktionalen und räumlichen Zusammenhangs befasst hat. In jener Entscheidung ging es allerdings um die Frage, ob und in welchem funktionalen und räumlichen Zusammenhang ein geplantes Projekt mit einem bereits bestehenden und realisierten Projekt steht. Es ging in jener Entscheidung somit nicht um die Frage, in welchem allfälligen funktionalen und räumlichen Zusammenhang ein geplantes Projekt mit einem in Zukunft irgendwann einmal vielleicht zu realisierenden Projekt steht oder umgekehrt. Die Ausgangslage im Verfahren VGH 2006/41 war somit eine grundlegend andere als sie sich im gegenständlichen Verfahren darstellt, weshalb ein Vergleich, wie er von den Beschwerdeführern angestellt wird, nicht statthaft ist.
18. In Ziff. 9 der Beschwerde führen die Beschwerdeführer aus, dass die Zerstückelung eines Projekts in einzelne Teile und damit das Absprechen über die Umweltverträglichkeit nur eines Teils des in Frage stehenden Projekts unzulässig sei. Diesbezüglich ist den Beschwerdeführern entgegenzuhalten, dass im gegenständlichen Fall von einer Zerstückelung nicht die Rede sein kann. Wie bereits ausgeführt, ist Projekt des gegenständlichen UVP-Verfahrens der Industriezubringer mit einer Länge von mehr als einem Kilometer, dh. die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung ist im Sinne von Ziff. 8.1 des Anhangs zum UVPG zwingend erforderlich. Von einer Zerstückelung könnte nur dann die Rede sein, wenn der Industriezubringer in mehrere Teile von jeweils weniger als einem Kilometer Länge zerlegt würde, um damit eine Umweltverträglichkeitsprüfung für jedes Teilstück zu umgehen, obwohl für das ganze Projekt eine solche erforderlich wäre.
19. In Ziff. 14 der Beschwerde sprechen die Beschwerdeführer von einer formellen und materiellen Rechtskraft der Entscheidung über den Untersuchungsrahmen. Den Beschwerdeführern kann insoweit beigepflichtet werden, als sowohl der Projektträger wie auch die Behörden an einen rechtskräftig festgelegten Untersuchungsrahmen gebunden sind, dh. der Umweltverträglichkeitsbericht hat sich entsprechend an den Untersuchungsrahmen zu halten. Diese Rechtsverbindlichkeit im Rahmen des Untersuchungsrahmens bzw. des Umweltverträglichkeitsberichts bedeutet aber nicht gleichzeitig, dass damit auch der Rahmen für die Entscheidung über die Umweltverträglichkeit vorgegeben ist. Wie bereits ausgeführt, ist für die Entscheidung über die Umweltverträglichkeit lediglich das zu verwirklichende Projekt heranzuziehen. Die Beschwerdeführer verkennen auch hier, dass sich das UVPG-Verfahren, wie der Verwaltungsgerichtshof bereits im ersten Verfahrensdurchgang festgehalten hat (VGH 2007/40/41, Erw. 22), aus zwei Teilverfahren zusammensetzt, einerseits dem Verfahren über die Festsetzung des Untersuchungsrahmens und andererseits dem Verfahren über die Entscheidung der Umweltverträglichkeit. An dieser Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs vermögen auch die Hinweise der Beschwerdeführer in Ziff. 15 der Beschwerde auf die Gesetzesmaterialien nichts zu ändern. Wenn zB. im Bericht und Antrag Nr. 38/1998 von einer „verbindlichen Festlegung des Untersuchungsrahmens“ oder davon die Rede ist, dass „der klar geregelte Ablauf des Verfahrens mit zwei Entscheidungsstufen allen Beteiligten einen klaren Rahmen gibt, innerhalb dessen sie gebunden sind“, so widerspricht dies keineswegs dem dargelegten Rechtsverständnis des Verwaltungsgerichtshofs, im Gegenteil bekräftigen diese Gesetzesmaterialien dieses Rechtsverständnis geradezu.
20. In Ziff. 16 der Beschwerde verweisen die Beschwerdeführer auf die österreichische Rechtslage (§ 3 Abs. 7 UVP-G 2000) und verschiedene dazu ergangene Entscheidungen des österreichischen Verwaltungsgerichtshofs zur Frage der Bindungswirkung eines Feststellungsbescheids. Dieser Verweis auf die österreichische Rechtslage vermag nicht zu überzeugen, weil es im liechtensteinischen UVPG eine dem § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 gleich lautende (oder zumindest ähnliche) Bestimmung nicht gibt.
Nach § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 hat die Behörde von Amtes wegen oder auf Antrag des Projektwerbers, einer mitwirkenden Behörde oder des Umweltanwalts festzustellen, ob für ein Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVP-G 2000 durchzuführen ist und welcher Tatbestand des Anhangs 1 oder des § 3a Abs. 1 bis 3 durch das Vorhaben allenfalls verwirklicht wird. Stellt nun die Behörde in einem konkreten Anlassfall im Sinne von § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 fest, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen oder nicht durchzuführen ist, so ist dieser Feststellungsbescheid bindend. Diese Bindungswirkung hat zur Folge, dass zB. in einem späteren Baubewilligungsverfahren der Einwand unbeachtlich ist, es sei zuerst eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, wenn dies von der Behörde mit Feststellungsbescheid nach § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 bereits verneint worden ist. Die von den Beschwerdeführern angeführten Entscheidungen des österreichischen Verwaltungsgerichtshofs befassen sich allesamt mit dieser Problematik des Feststellungsbescheids nach § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 und somit nicht mit der Frage der Bindungswirkung einer Entscheidung über den Untersuchungsrahmen auf die Entscheidung über die Umweltverträglichkeit.
In der von den Beschwerdeführern zitierten Entscheidung des österreichischen Verwaltungsgerichtshofs 2005/05/0116 vom 20. Februar 2007 heisst es zu der im gegenständlichen Verfahren relevanten Problematik ausdrücklich, dass bei der Beurteilung, ob ein Teil eines grösseren Vorhabens für sich allein als Vorhaben im Sinne des § 3 Abs. 1 UVP-G 2000 zu beurteilen sei, die Sachlichkeit der Abgrenzung massgeblich sei. Auf eventuell sonst noch beabsichtigte Vorhaben komme es, solange noch kein konkretes Projekt vorliege, nicht an. Sollten künftige Vorhaben die festgestellten Schwellenwerte überschreiten, würden die Bestimmungen der §§ 3 Abs. 2 bzw. 3a UVP-G 2000 Abhilfe schaffen. Somit ist auch für die österreichische Rechtslage klar, dass nur konkrete, zu realisierende Projekte der Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen sind.
Wie bereits erwähnt, gibt es im UVPG keine dem § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 gleich lautende oder zumindest ähnliche Bestimmung. Allerdings kann sich auch in Liechtenstein die Frage stellen, ob für ein bestimmtes Projekt eine Umweltverträglichkeit durchzuführen ist oder nicht. In seiner Entscheidung VBI 2001/128, 2001/138 und 2001/148, Erw. 19, hat der Verwaltungsgerichtshof festgehalten, dass ein Projektträger zwar nicht gezwungen werden könne, bei der Regierung die Festlegung des Untersuchungsrahmens zu beantragen, dass aber der Untersuchungsrahmen für ein nicht vorgelegtes Projekt auch von Amtes wegen oder über Antrag der zuständigen Amtsstellen, der Standortgemeinde und der nach Art. 20 Abs. 2 UVPG zur Beschwerdeerhebung legitimierten Personen und Institutionen festgelegt werden könne. Wird nun der Untersuchungsrahmen nicht über Antrag des Projektträgers, sondern entweder von Amtes wegen oder über Antrag der zuvor Erwähnten festgelegt, so ist den Beschwerdeführern insoweit zuzustimmen, dass damit dann dem Grunde nach bindend festgelegt ist, dass ein UVP-Verfahren durchzuführen ist. Im umgekehrten Fall, wenn ein solcher Antrag der zuvor Erwähnten abgewiesen wird, ist damit bindend festgelegt, dass kein UVP-Verfahren durchzuführen ist.
21. In Ziff. 17 der Beschwerde kommen die Beschwerdeführer nochmals auf die „Stückelungsproblematik“ zu sprechen. Hierzu verweisen die Beschwerdeführer auf die Entscheidung des österreichischen Verwaltungsgerichtshofs vom 20. Juli 2004 zu 2004/05/0100. Diesbezüglich ist den Beschwerdeführern entgegen zu halten, dass zur „Stückelungsproblematik“ in jener Entscheidung ausdrücklich festgehalten wird, dass diese nur dann massgeblich ist, wenn der Grund für die Stückelung auf die Vermeidung eines UVP-Verfahrens abzielt (also zB. ein Strassenprojekt in Einzelteile von je weniger als 1 km Länge zerlegt würde). Auch das von den Beschwerdeführern verwendete, aus der Entscheidung des österreichischen Verwaltungsgerichtshofs vom 27. September 2005, 2004/06/ 0030, stammende Schlagwort „kumulative Wirkung“ betrifft nur Zerstückelungen, mit welchen eine Umweltverträglichkeitsprüfung umgangen bzw. vermieden werden soll.
22. 22. In den Ziff. 34 bis 36 der Beschwerde führen die Beschwerdeführer aus, dass es unzulässig sei, über den Industriezubringer eine Teilentscheidung zu fällen, wenn der Projektträger mit Schreiben vom 9. Februar 2006 einen Antrag auf Entscheidung über die Umweltverträglichkeit der „Nordspange Schaan“ gestellt habe. Diesem Einwand ist nochmals entgegenzuhalten, dass es sich um keine Teilentscheidung handelt, sondern um die Entscheidung über die Umweltverträglichkeit des Industriezubringers. Würde es sich bei der angefochtenen Entscheidung der Regierung um eine Teilentscheidung handeln, hätte dies konsequenterweise zur Folge, dass zumindest noch eine zweite Teilentscheidung im gegenständlichen UVP-Verfahren gefällt werden müsste. Da die 2. Etappe der „Nordspange Schaan“ aber nicht zur Realisierung ansteht, wird es im gegenständlichen UVP-Verfahren keine zweite Teilentscheidung geben. Zu einer Entscheidung über die Umweltverträglichkeit der 2. Etappe der „Nordspange Schaan“ wird es in einem eigenen Verfahren dann kommen, wenn die Realisierung dieser 2. Etappe überhaupt ansteht.
Insofern der Projektträger im Schreiben vom 9. Februar 2006 im Betreff von der „UVP Nordspange Schaan“ spricht, vermag dies nichts daran zu ändern, dass nur über den Industriezubringer zu entscheiden war, denn nur dieser Industriezubringer ist und war Projekt und Gegenstand der gegenständlichen Umweltverträglichkeitsprüfung. Nach dem Grundsatz falsa demonstratio non nocet kommt es nicht auf eine falsche Bezeichnung an, sondern auf das, was letztlich gemeint ist. Nachdem das Tiefbauamt nur den Auftrag erhalten hat, den Industriezubringer zu planen und zu realisieren und der Regierung dies in ihrer Doppelfunktion als eigentlicher Projektträger und als Entscheidungsbehörde bekannt war, konnten keine Zweifel über das zu beurteilende Projekt bestehen.
23. In den Ziff. 37 bis 47 führen die Beschwerdeführer aus, die zusammenfassende Darstellung der Umweltauswirkungen des Amts für Umweltschutz sei mangelhaft und unvollständig. Nach Ansicht der Beschwerdeführer hätte das Amt für Umweltschutz die zusammenfassende Darstellung über die gesamte „Nordspange Schaan“ erstellen müssen. Das Amt für Umweltschutz sei insoweit an die Rechtsverbindlichkeit der Entscheidung der Regierung über den Untersuchungsrahmen gebunden gewesen. Auch hier verkennen die Beschwerdeführer wiederum, dass gegenständlich nur über den Industriezubringer zu entscheiden war. Nach dem Urteil VGH 2007/40/41 war das Amt für Umweltschutz gehalten, die zusammenfassende Darstellung über die Umweltauswirkungen auf den Industriezubringer zu beschränken. Insoweit hat sich das Amt für Umweltschutz an den vom Verwaltungsgerichtshof vorgegebenen Rahmen gehalten.
24. In den Ziff. 48 bis 52 führen die Beschwerdeführer aus, dass das Tiefbauamt als Projektträger seine Anträge auf Festlegung des Untersuchungsrahmens und auf Entscheidung über die Umweltverträglichkeit nicht auf das Teilprojekt des Industriezubringers gerichtet habe, sondern auf die gesamte „Nordspange Schaan“. Die Regierung könne nur über Anträge des Projektträgers befinden und sie sei an den Gegenstand dieser Anträge gebunden. Auch hier ist den Beschwerdeführern einmal mehr entgegen zu halten, dass es nicht auf die gewählte Bezeichnung in der Antragstellung ankommt, sondern auf das, was mit dem Antrag letztlich gemeint ist. Projekt ist und war der Industriezubringer, nichts mehr und nichts weniger. Für die Regierung in ihrer Doppelfunktion als Projektträger einerseits und als Entscheidungsbehörde im UVP-Verfahren andererseits musste klar sein, dass nur über die Umweltverträglichkeit des Industriezubringers zu entscheiden war.
25. In den Ziff. 53 und 54 führen die Beschwerdeführer aus, dass sie dadurch, dass die Regierung die Entscheidung über die Umweltverträglichkeit auf den Industriezubringer beschränkt und nicht über die Umweltverträglichkeit der gesamten „Nordspange Schaan“ entschieden habe, in ihren Verfahrens- und Beschwerderechten und im rechtlichen Gehör verletzt worden seien. Die Beschwerdeführer hätten vorab darüber in Kenntnis gesetzt werden müssen, dass die Regierung beabsichtige, anstatt über die gesamte „Nordspange Schaan“ nur über einen Teil davon zu entscheiden. Auch hier kann nur nochmals wiederholt werden, dass es den Beschwerdeführern zumindest aus dem bereits erwähnten Protokoll über die Projekterörterung vom 19. Mai 2005 klar sein musste, dass nur der Industriezubringer geplant und realisiert werden soll. Letztlich aber geht dieser Einwand deshalb fehl, weil für die Beschwerdeführer aus dem im ersten Verfahrensgang ergangenen Urteil des Verwaltungsgerichtshofs (VGH 2007/40/41, Erw. 25 und 29) ohne weiteres erkennbar sein musste, dass sich die Regierung und das Amt für Umweltschutz im zweiten Verfahrensgang nur noch mit dem Industriezubringer befassen werden.
26. In den Ziff. 55 und 56 wenden die Beschwerdeführer ein, dass die Regierung nicht begründet habe, weshalb sie nur über die Umweltverträglichkeit des Industriezubringers entschieden habe. Insoweit liege ein Begründungsmangel vor. Hier ist den Beschwerdeführern entgegenzuhalten, dass eine besondere Begründung hierfür nicht erforderlich war, weil sich das zu verwirklichende Projekt von allem Anfang an auf den Industriezubringer beschränkt hat und nur über dessen Umweltverträglichkeit zu entscheiden war.
27. In den Ziff. 57 und 58 bemängeln die Beschwerdeführer, dass es der angefochtenen Entscheidung an einer Begründung fehle, aus welchem Grund die Umweltverträglichkeit letztlich bejaht werde. Dazu verweisen die Beschwerdeführer auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofs im Urteil VGH 2007/ 40/41 (S. 45), wo festgehalten wurde, dass der einfache Verweis in Ziff. 2.1 der Begründung der damaligen Entscheidung einer rechtsgenüglichen Begründung nicht genüge (zur Erinnerung: mit Ziff. 2.1 der Begründung in der Entscheidung der Regierung vom 14. März 2007 hat die Regierung lediglich auf die in der zusammenfassenden Darstellung geforderten Massnahmen verwiesen und hierfür keine Begründung abgegeben).
Auch diesem Einwand der Beschwerdeführer vermag der Verwaltungsgerichtshof nicht zu folgen. Zu berücksichtigen ist, dass nicht nur die Entscheidung über die Umweltverträglichkeit, sondern auch die zusammenfassende Darstellung des Amts für Umweltschutz zur öffentlichen Einsicht aufzulegen ist (Art. 16 Abs. 6 UVPG). Obwohl die zusammenfassende Darstellung über die Umweltauswirkungen nicht direkt anfechtbar ist, ist die Entscheidung über die Umweltverträglichkeit zusammen mit der zusammenfassenden Darstellung insoweit als Einheit zu betrachten und kann die zusammenfassende Darstellung damit indirekt über die Entscheidung der Umweltverträglichkeit bekämpft werden. Solange die Regierung in ihrer Entscheidung über die Umweltverträglichkeit inhaltlich nicht von der zusammenfassenden Darstellung abweicht, sondern dieser folgt, ist es nicht erforderlich, dass der Inhalt der zusammenfassenden Darstellung in der Entscheidung über die Umweltverträglichkeit nochmals wiederholt und ausgeführt wird. Nur in den Fällen, in denen die Regierung vom Inhalt und Ergebnis der zusammenfassenden Darstellung abweichen will, wäre die Regierung gehalten, eine Begründung abzugeben.
Wenn aber, wie im gegenständlichen Fall, die Regierung der zusammenfassenden Darstellung folgt, bedarf es keiner umfassenden Ausführungen und Begründung in der Entscheidung über die Umweltverträglichkeit. Insoweit ist die angefochtene Entscheidung rechtsgenüglich begründet. Abgesehen davon begründet die Regierung die in der zusammenfassenden Darstellung vorgeschlagenen und in die angefochtene Entscheidung übernommenen Auflagen ausführlich.
28. In den Ziff. 59 bis 61 der Beschwerde führen die Beschwerdeführer unter Verweis auf die Stellungnahme Nr. 136/1998 aus, dass ihnen im Zuge der Anfechtung der Entscheidung über die Umweltverträglichkeit die Möglichkeit eröffnet werden müsse, darzustellen, dass die Regierung bei ihrem Entscheid die im Umweltverträglichkeitsbericht dargelegten Kriterien und Ersatzmassnahmen zu wenig nach den Auswirkungen für die Umwelt berücksichtigt habe. Nachdem die Regierung keine wie immer geartete Begründung abgegeben habe, könnten die Beschwerdeführer die Beschwerde nicht gesetzeskonform ausüben.
Auch diesem Einwand ist nochmals entgegenzuhalten, dass die zusammenfassende Darstellung zusammen mit der Entscheidung über die Umweltverträglichkeit als Einheit zu betrachten ist und dass die Regierung, solange sie inhaltlich von der zusammenfassenden Darstellung nicht abweicht, nicht gehalten ist, den Inhalt der zusammenfassenden Darstellung in ihre Entscheidung über die Umweltverträglichkeit aufzunehmen und dort zu wiederholen. Insoweit sich die Regierung in der angefochtenen Entscheidung auf diese zusammenfassende Darstellung der Umweltverträglichkeit (Juni 2008) beruft und diese zum Inhalt ihrer eigenen Entscheidung macht, hätten die Beschwerdeführer die Möglichkeit gehabt, darzustellen, dass die Regierung bzw. das Amt für Umweltschutz die im Umweltverträglichkeitsbericht dargelegten Kriterien und Ersatzmassnahmen zu wenig nach den Auswirkungen für die Umwelt berücksichtigt haben. Insoweit wurde das Beschwerderecht der Beschwerdeführer nicht verletzt.
29. In den Ziff. 62 bis 66 der Beschwerde führen die Beschwerdeführer aus, dass die Regierung gemäss Art. 16 Abs. 1 UVPG bei der Entscheidung über die Umweltverträglichkeit eines Projekts auch die in anderen Erlassen enthaltenen Bestimmungen zum Schutz der Umwelt anzuwenden habe. Dies sei im gegenständlichen Fall nicht erfolgt.
Bereits in seinem im ersten Verfahrensgang ergangenen Urteil VGH 2007/40/ 41 (Erw. 17) hat der Verwaltungsgerichtshof festgehalten, dass allfällige Bewilligungsverfahren gemäss spezifischer Umweltschutzgesetzgebung getrennt vom UVP-Verfahren durchzuführen sind. Insoweit ist der Vermerk in Art. 16 Abs. 1 zweiter Satz UVPG eingeschränkt zu verstehen. Um überhaupt eine Umweltverträglichkeitsprüfung im Sinne des UVPG durchführen zu können, ist es unabdingbare Voraussetzung, dass geprüft wird, ob die spezifischen Umweltschutzgesetze eingehalten werden. Mit dieser Frage haben sich nicht nur die vom Projektträger beauftragten Gutachter befasst, sondern wurden diese spezifischen Umweltgesetze auch im Umweltverträglichkeitsbericht und in der zusammenfassenden Darstellung berücksichtigt und angewendet. Insoweit sich die Regierung in ihrer Entscheidung über die Umweltverträglichkeit auf die zusammenfassende Darstellung abstützt und von derselben nicht abweicht, hat die Regierung damit die „in anderen Erlassen enthaltenen Bestimmungen zum Schutz der Umwelt angewendet“, auch wenn dies nicht gesondert in der Entscheidung über die Umweltverträglichkeit erwähnt wird. Abgesehen davon hat die Regierung im Rahmen der Auflagen jeweils begründet, aufgrund welcher spezifischen Umweltschutzgesetzgebung diese Auflagen letztlich erteilt wurden.
30. In den Ziff. 67 bis 69 der Beschwerde bemängeln die Beschwerdeführer, dass die Regierung das Protokoll zur Durchführung der Alpenkonvention im Bereich Verkehr nicht berücksichtigt habe. Dazu hat der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem Urteil VGH 2007/40/41 (Erw. 33) festgehalten, dass der Industriezubringer mit den vorgesehenen zwei Fahrbahnstreifen von 2 x 3.5 m (mit Rad und Gehweg), welche für den Grundbegegnungsfall Lastwagen/Lastwagen bzw. Bus/Bus bei einer signalisierten Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h ausgelegt seien, nicht als hochrangiges Strassenprojekt im Sinne des Verkehrsprotokolls verstanden werde könne. Augenscheinlich handle es sich beim Industriezubringer weder um eine Autobahn noch um eine mehrbahnige, kreuzungsfreie oder in der Verkehrswirkung ähnliche Strasse.
Die nunmehr von den Beschwerdeführern gemachten Ausführungen vermögen diesem Rechtsstandpunkt des Verwaltungsgerichtshofs nichts entgegenzuwirken. Insbesondere war die Regierung aufgrund der Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofs in seinem Urteil VGH 2007/40/41 nicht verpflichtet, überhaupt auf die Frage der Anwendung des Verkehrsprotokolls einzugehen.
31. In den Ziff. 74 bis 76 der Beschwerde bemängeln die Beschwerdeführer als sekundärer Feststellungsmangel, dass die Regierung hinsichtlich der Umweltauswirkungen für die 2. Etappe keine Feststellungen getroffen habe. Wie bereits mehrfach erwähnt, ist die 2. Etappe der „Nordspange Schaan“ nicht Gegenstand der vorliegenden Umweltverträglichkeitsprüfung und waren daher keine entsprechenden Feststellungen zu treffen.
32. In den Ziff. 77 bis 80 der Beschwerde machen die Beschwerdeführer Ausführungen zur Frage des induzierten Verkehrs. Zum Thema induzierter Verkehr hat der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem Urteil VGH 2007/40/41 festgehalten, dass unter „induziertem Verkehr“ im gegenständlichen Fall derjenige Mehrverkehr zu verstehen sei, der dadurch erwartet werde, dass mit der Nordspange Schaan eine schnellere Verbindungstrasse zwischen der österreichischen Autobahn A14 und der schweizerischen Autobahn A 13 geschaffen würde. Die Attraktivität einer solchen neuen, schnelleren Verbindungsstrasse würde, nach Meinung der Beschwerdeführer, entsprechenden Mehrverkehr verursachen. Der Verwaltungsgerichtshof hielt fest, dass für den Industriezubringer mit keinem (oder allenfalls nur unwesentlichem) induzierten Verkehr zu rechnen sei. Gegenteiliges wurde und wird auch in der vorliegenden Beschwerde von den Beschwerdeführern nicht behauptet. Die entsprechenden Argumente beziehen sich nur auf die Nordspange Schaan als Ganzes bzw. als Transitachse. Auch hier kann den Beschwerdeführern nochmals zugestanden werden, dass der Frage des induzierten Verkehrs bei der Realisierung der 2. Etappe der „Nordspange Schaan“ sicherlich eine gewisse Relevanz zukommen und dies zu prüfen sein wird.
33. In den Ziff. 81 bis 90 des vorbereitenden Schriftsatzes vom 22. August 2008 wiederholen die Beschwerdeführer im Wesentlichen nur dasjenige, was sie bereits in der Beschwerde vorgebracht haben, dh. neue Argumente fehlen. Aus diesem Grunde ist an dieser Stelle nicht noch einmal auf die bereits behandelten Argumente einzugehen.
Dieser wiederholten Argumentation der Beschwerdeführer mit den Schlagworten Gesamtanlage, Gesamtprojekt, Teilausschnitt und gesamtheitlicher Ansatz könnte allenfalls dann etwas abgewonnen werden, wenn die beiden Etappen der Nordspange Schaan eine Einheit dergestalt darstellen würden, als die Realisierung der 1. Etappe ohne gleichzeitige oder zumindest zeitnahe Realisierung der 2. Etappe ohne jeden Nutzen wäre. In einem solchen Fall müsste man sich die Frage stellen, inwieweit eine Umweltverträglichkeitsprüfung nur für die 1. Etappe Sinn machen würde. Die Beschwerdeführer verkennen aber, dass das Strassenstück zwischen der Feldkircherstrasse und der Bendererstrasse zwei Funktionen hat (haben könnte): einerseits ist dieses Strassenstück Teil der Nordspange Schaan (1. Etappe) und andererseits ist dieses Strassenstück nur Industriezubringer. Der Industriezubringer, welcher gleichzeitig auch die 1. Etappe der Nordspange Schaan ist, stellt ein Strassenprojekt dar, welches für sich allein betrachtet einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt und welches nicht zwingend durch die 2. Etappe der Nordspange Schaan zu vervollständigen ist. Denn aus dem Blickwinkel der mit dem Industriezubringer beabsichtigten Verkehrsentlastung verschiedener Schaaner Wohnquartiere macht die Realisierung nur des Industriezubringers durchaus Sinn.
Es ist den Beschwerdeführern zwar zuzugestehen, dass die 2. Etappe der Nordspange Schaan zumindest aus Sicht der (Landes)Richtplanung bereits „geplant“ ist. Diese Richtplanung besagt aber nichts dazu, ob überhaupt und gegebenenfalls wann diese Richtplanung umgesetzt werden wird. Wie bereits mehrfach ausgeführt, wird derzeit nur die Realisierung des Industriezubringers angestrebt. Was die 2. Etappe der Nordspange Schaan anbelangt, so gibt es bisher weder von Seiten der Gemeinde Schaan noch von Seiten des Landes Liechtenstein als Projektträger irgendwelche Vorstösse oder Beschlüsse zu deren Realisierung. Gegenteiliges wird von den Beschwerdeführern auch nicht behauptet.
Abgesehen davon sind die Überlegungen der Beschwerdeführer auch zu formalistisch. Die Beschwerdeführer streben offenkundig das Ziel an, dass die Umweltverträglichkeit für die gesamte Nordspange Schaan, dh. für den Industriezubringer und die 2. Etappe, in einem verneint wird. Geht man von der Annahme aus, dass die Umweltverträglichkeit der gesamten Nordspange Schaan verneint würde, so lässt sich für die Beschwerdeführer daraus zumindest für den Bereich des Industriezubringers aber nichts gewinnen. Denn in einem solchen Fall stünde es dem Projektträger grundsätzlich immer noch frei, sich in einem zweiten Anlauf nur auf den Industriezubringer zu konzentrieren (was ja eigentlich gegenständlich schon der Fall ist) und nur für diesen Industriezubringer ein UVP-Verfahren anzustrengen.
34. Nachdem die Beschwerdeführer zur zusammenfassenden Darstellung (Juni 2008), welche von der Regierung in die angefochtene Entscheidung übernommenen wurde, materiell nichts vorbringen, also nicht einmal behaupten, die zusammenfassende Darstellung sei in Bezug auf den Industriezubringer falsch oder widerspreche dem Umweltverträglichkeitsbericht bzw. den demselben zugrunde liegenden Gutachten oder die Gutachten wären gar falsch, ist darauf nicht gesondert einzugehen.
Der Vollständigkeit halber kann dennoch festgehalten werden, dass die zusammenfassende Darstellung (Juni 2008) im Gegensatz zur ersten zusammenfassenden Darstellung (Februar 2007) die gesetzlichen Erfordernisse nach Art. 8 Abs. 2 UVPG zu erfüllen vermag. Die sich mit dem Industriezubringer befassende zusammenfassende Darstellung (Juni 2008) enthälteine Beschreibung des Projekts nach Standort, Art und Umfang (Art. 8 Abs. 2 lit. a) UVPG), eine Übersicht über die wichtigsten anderweitigen vom Projektträger geprüften Lösungsmöglichkeiten (einschliesslich der Nullvariante) und die Angabe der wesentlichen Auswahlgründe im Hinblick auf die Umweltauswirkungen (Art. 8 Abs. 2 lit. b) UVPG), eine Beschreibung der vom Projekt voraussichtlich beeinträchtigen Umwelt, wozu insbesondere die Menschen, Tiere und Pflanzen, der Boden, das Wasser, die Luft, das Klima, die Natur, die Landschaft sowie Schutz- und Kulturgüter sowie Wechselwirkungen zwischen den genannten Faktoren gehören (Art. 8 Abs. 2 lit. c) UVPG), eine Beschreibung der zu erwartenden wesentlichen negativen und positiven Auswirkungen des Projekts auf die Umwelt (Art. 8 Abs. 2 lit. d) UVPG), eine Beschreibung der Massnahmen, durch die wesentliche nachteilige Auswirkungen des Projekts auf die Umwelt vermieden, eingeschränkt oder soweit möglich ausgeglichen werden (Art. 8 Abs. 2 lit. e) UVPG).
Abschliessend hat sich das Amt für Umweltschutz in der zusammenfassenden Darstellung auch wertend und abwägend geäussert und Empfehlungen an die Regierung abgegeben, zu welchen die Umweltverträglichkeit bejaht werden kann. Diese Empfehlungen des Amts für Umweltschutz hat die Regierung dann in die angefochtene Entscheidung übernommen und werden diese Auflagen vom Projektträger offensichtlich auch akzeptiert, zumal dieser dagegen keine Beschwerde erhoben hat.
35. Aus Sicht des Verwaltungsgerichtshofs hat die Regierung die Umweltverträglichkeit des Industriezubringers aufgrund der zusammenfassenden Darstellung des Amts für Umweltschutz (Juni 2008) zu Recht bejaht, weshalb spruchgemäss zu entscheiden war.
36. Die Kostenentscheidung stützt sich auf Art. 41 iVm. Art. 36 Abs. 1 LVG. Die Höhe der Kosten bemisst sich nach dem Gebührengesetz und dem Streitwert (LES 1998 S. 157). Nachdem sowohl die Beschwerdeführer wie auch der Projektträger und die Standortgemeinde Kosten auf einer Bemessungsgrundlage von CHF 100,000.00 verzeichnen, kann unter Hinweis auf § 4 Ziff. 14 der Honorarrichtlinien der Liechtensteinischen Rechtsanwaltskammer von diesem Streitwert ausgegangen werden. Da die Beschwerdeführer mit ihrer Beschwerde unterlegen sind, war ihnen der Ersatz der vom Projektträger und der Standortgemeinde tarifmässig mit CHF 2,460.70 verzeichneten Kosten aufzuerlegen.
Die Eingabegebühr beträgt CHF 85.00 und die Entscheidungsgebühr CHF 850.00 (Art. 34 und 35 Gebührengesetz).
Dieses Urteil ist endgültig.
Vaduz, 2. September 2008