Art 950 PGR
Eintragungen und damit auch die Löschung einer Firma im Öffentlichkeitsregister haben nur deklaratorische Wirkung, sofern Gesetz und Verordnung nichts anderes bestimmen.
Art 123, 146 PGR Art 91 KO
Eine Verbandsperson, die nach Abweisung eines Konkursantrages mangels Vermögen im Öffentlichkeitsregister gelöscht wurde, kann, wenn nachträglich Vermögen hervorkommt, im Öffentlichkeitsregister wieder eingetragen und dauerhaft fortgesetzt werden.
Der VGH hat in der nicht-öffentlichen Sitzung vom 14. 10.2008 entschieden:
1. Der Beschwerde vom 09.05.2008 gegen die E der Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten vom 22.04.2008, VBK 2008/10, wird Folge gegeben und die angefochtene E wird dahingehend abgeändert, dass der Beschwerde vom 10.03.2008 Folge gegeben wird und die Verfügung des Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramtes vom 21.02.2008 in seinem Spruchpunkt 2 wie folgt zu lauten hat:
"Der B vom 12.02.2008 über die Fortsetzung der Gesellschaft wird im Öffentlichkeitsregister eingetragen. Ebenso wird Dr NN, 9490 Vaduz, als einzelzeichnungsberechtigter Verwaltungsrat des A Establishment im Öffentlichkeitsregister eingetragen."
2. Die Kosten des Verfahrens verbleiben beim Land. Parteikosten werden keine zugesprochen.
1. Am 13.02.2008 beantragte die Bf beim Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt, dieses wolle die Aufhebung des Konkurses über das Vermögen der Bf im Register eintragen, ebenso den B des Inhabers der Gründerrechte der Bf vom 12.02.2008 über die Fortsetzung der Gesellschaft der Bf und von Dr NN, Vaduz, als einzelzeichnungsberechtigter Verwaltungsrat der Bf.
Die Bf brachte vor, das LG habe betreffend ihr Vermögen ein Konkursverfahren zu 09 KO.2007.545 geführt und mit B vom 09.01.2008 beendet. Die Bf sei nicht überschuldet gewesen. Alle Gläubiger seien befriedigt worden. Entsprechend sei das Konkursverfahren gem Art 87 Abs 1 KO aufgehoben worden und habe das LG beschlussmässig festgestellt, dass gem Art 91 Abs 1 KO die Bf im Falle ihrer Fortsetzung wieder in das Recht, über ihr Vermögen frei zu verfügen, trete. Das LG habe zudem erwähnt, dass es eines Fortführungsbeschlusses bedürfe, nachdem die Bf bei Konkurseröffnung bereits gelöscht gewesen sei. Nun habe der Inhaber der Gründerrechte die Fortsetzung der Gesellschaft beschlossen und gleichzeitig Dr NN zum neuen Verwaltungsrat bestellt.
2. Mit Verfügung vom 21.02.2008 entschied das Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt wie folgt:
1. "Die Aufhebung des Konkurses über die A Establishment, Vaduz, wird im Öffentlichkeitsregister eingetragen.
2. Der Antrag auf Fortsetzung der gelöschten A Establishment, Vaduz, und somit die Eintragung von Dr NN, Vaduz, als Verwaltungsrat der Anstalt wird abgewiesen.
3. Die Verwaltungsgebühr für die Ausfertigung der Verfügung beträgt CHF 100.- und ist mittels beiliegendem Einzahlungsschein binnen 14 Tagen durch den Antragsteller zu entrichten."
Diese Verfügung wurde im Wesentlichen wie folgt begründet:
Die Löschung einer juristischen Person im Öffentlichkeitsregister habe nur deklaratorische Wirkung. Stelle sich nach einer solchen Löschung heraus, dass noch Vermögen vorhanden sei, sei das Nachtragsliquidationsverfahren zu eröffnen. Der Nachtragsliquidator habe nötigenfalls die Konkurseröffnung zu beantragen (Art 139 Abs 1 iVm Art 130 Abs 4 PGR). Werde ein Nachtragsliquidations- oder neuerliches Konkursverfahren über eine gelöschte Gesellschaft eröffnet, werde die gelöschte Gesellschaft jedoch nicht wieder in das Öffentlichkeitsregister eingetragen. Es werde lediglich die Person des Nachtragsliquidators oder Masseverwalters sowie der Firmenzusatz "in Nachtragsliquidation" oder "in Konkurs" eingetragen. Das Wiederaufleben einer gelöschten Verbandsperson im Falle der Nachtragsliquidation oder eines neuerlichen Konkursverfahrens könne keinesfalls von Dauer sein und erlaube die Wiederaufnahme der normalen Geschäftstätigkeit nicht (Neudorfer, LJZ 1990, 67; Patrick Roth, Die Beendigung der Liquidation von Körperschaften des liechtensteinischen Personen- und Gesellschaftsrechts, S 261). Der Bestand der Verbandsperson sei einzig auf die Dauer und den Zweck der Nachtragsliquidation oder des nachträglichen Konkursverfahrens beschränkt. Nach Abschluss eines solchen Verfahrens sei die Verfahrensperson neuerlich zu löschen. Auch Art 146 Abs 1 und 2 PGR sehe die Fortsetzung einer Verbandsperson nur vor, wenn diese aufgelöst, nicht aber schon gelöscht sei.
3. Gegen diese Verfügung erhob die Bf am 10.03.2008 Beschwerde an die Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten, welche mit E vom 22.04.2008, VBK 2008/10, diese Beschwerde abwies. [...]
6. Aufgrund der aufgenommenen Beweise steht folgender Sachverhalt fest:
Die Bf wurde am 21.07.1995 von X Trust AG, Vaduz (vertreten durch Dr NN) gegründet und am 24.07.1995 im Öffentlichkeitsregister des Fürstentums Liechtenstein eingetragen.
Am 10.07.2006 stellte die Bf, vertreten durch ihre drei Verwaltungsräte (ua Dr NN), beim LG Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens, dies mit der Begründung, die Bf habe kein Barvermögen. Ihre Gläubiger seien die Steuerverwaltung mit einem Betrag von CHF 2226.10 (nachdem ein Exekutionsverfahren ergebnislos endete) und die X Trust AG von mindestens CHF 11 360.-. Die Bf erwarte keine Einkünfte und die Fortbestehungsprognose sei negativ zu beurteilen. Die Bf sei zahlungsunfähig. Mit B vom 13.07.2006, 09 KO.2006.552, wies das LG den Konkursantrag der Bf mangels eines voraussichtlich hinreichenden Vermögens zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens ab und ordnete gleichzeitig die Löschung der Bf im liechtensteinischen Öffentlichkeitsregister an. Die amtswegige, lediglich deklarativ wirkende Löschung erfolge, so das LG, in sinngemässer Anwendung von Art 91 Abs 2 KO.
Am 05.06.2007 stellte die X Trust AG beim LG neuerlich einen Konkursantrag. Sie führte aus, die Bf habe zwei Gläubiger, nämlich X Trust AG mit einer Forderung von ca CHF 21 400.- und die Liechtensteinische Steuerverwaltung mit einer Forderung von ca CHF 2300.-. Entgegen den ursprünglichen Annahmen habe die Bf liquidierbares Vermögen, nämlich einen Geschäftsanteil an der Z GmbH, Berlin. Die Bf sei sowohl zahlungsunfähig wie auch überschuldet. Die GmbH-Anteile seien schwierig zu verwerten, doch gehe X Trust AG davon aus, dass der Verwertungserlös die Kosten des Konkursverfahrens und einen Teil der Gläubigerforderungen abdecke. X Trust AG erlegte über Aufforderung des LG bei diesem einen Kostenvorschuss von CHF 12 000.- zur Deckung der voraussichtlichen Kosten des Konkursverfahrens. Daraufhin eröffnete das LG das Konkursverfahren über das Vermögen der Bf und bestellte lic iur AB, RA in Vaduz, zum Masseverwalter. In der Allgemeinen Prüfungstagsatzung vom 20.09.2007 zog der X Trust AG seine angemeldete Konkurs- und Masseforderung zurück, sodass nur mehr die Steuerverwaltung als Konkursgläubigerin und der Masseverwalter als Massegläubiger übrig blieben. Der Masseverwalter bezahlte aus dem von X Trust AG hinterlegten Kostenvorschuss von CHF 12 000.- die Konkursforderung der Steuerverwaltung im Betrag von CHF 2430.95 und verwendete den Rest des Kostenvorschusses für seine Barauslagen und Honorare. Nach entsprechendem Schlussbericht des Masseverwalters vom 13.11.2007 und entsprechender Genehmigung durch das LG hob das LG mit B vom 09.01.2008 das Konkursverfahren über das Vermögen der Bf gem Art 87 Abs 1 KO auf, enthob lic iur AB als Masseverwalter und hielt im Beschlussspruch fest, dass gem Art 91 Abs 1 KO die Bf im Falle ihrer Fortsetzung wieder in das Recht, über ihr Vermögen frei zu verfügen, tritt.
Am 12.02.2008 beschloss X Trust AG (vertreten durch Dr NN) als Inhaber der Gründerrechte der Bf, die Gesellschaft [die Beschwerdeführerin] fortzuführen und Dr NN als einzelzeichnungsberechtigten Verwaltungsrat zu bestellen und diesen zu beauftragen, die entsprechenden Eintragungen im Register zu veranlassen.
Die Bf ist seit 17.08.1999 alleinige Geschäftsanteilsinhaberin an der Z GmbH, Berlin. Die Beteiligung der Bf an der Z GmbH dürfte einen positiven Wert haben.
Die Bf hat keine Schulden, mit Ausnahme solcher Schulden, hinsichtlich derer eine Rangrücktrittserklärung vorhanden ist.
7. Diese Sachverhaltsfeststellungen stützen sich auf die jeweils in Klammer angegebenen Urkunden und Akten und insbesondere auch auf die Angaben der Bf selbst, vertreten durch die Beschwerdevertreter und damit auch durch Dr NN.
8. Der festgestellte Sachverhalt ist rechtlich wie folgt zu würdigen:
9. Die Bf ist eine Anstalt liechtensteinischen Rechts (gem Art 534-551 PGR). Auf sie sind hinsichtlich der Auflösung (neben dem hier nicht weiter relevanten Art 550 PGR) die allgemeinen Vorschriften über die Verbandspersonen sowie die Vorschriften über Treuunternehmen mit Persönlichkeit ergänzend anwendbar (Art 551 Abs 1 PGR).
Bei der Beendigung einer Verbandsperson, wie einer Anstalt, ist zwischen der Auflösung, dem "Liquidations-" Verfahren und der Löschung (im Öffentlichkeitsregister) zu unterscheiden. Die Auflösung erfolgt typischerweise durch den Liquidationsbeschluss (Auflösungsbeschluss) des obersten Organs der Gesellschaft (Art 123 Abs 1 Z 2 PGR), kann aber auch aus anderen Gründen und auf andere Art erfolgen, wie durch Eröffnung des Konkurses (Art 123 Abs 1 Z 4 PGR; vgl auch § 17 Abs 2 Z 1 TruG). Vorliegendenfalls wurde aber vorerst kein Konkursverfahren eröffnet, vielmehr der Konkursantrag vom 10.07. 2006 mit B des LG vom 13.07.2006 abgewiesen. Gleichzeitig ordnete das LG die amtswegige Löschung der Bf im Öffentlichkeitsregister an, nicht ohne darauf hinzuweisen, dass dies lediglich deklarative Wirkung habe. Später wurde ein "ordentliches" Konkursverfahren (nämlich 9 KO.2007.545) durchgeführt, doch nach Bezahlung aller Konkurs- und Masseforderungen wieder aufgehoben. Die Aufhebung erfolgte deshalb, weil die Bf nicht mehr zahlungsunfähig und nicht mehr überschuldet, also nicht mehr konkursreif war (Art 146 Abs 2 PGR). Deshalb konnte die Bf ab Konkursaufhebung über ihr Vermögen wieder frei verfügen (Art 91 Abs 1 KO). Konkursrechtlich stand der Bf also ihrer Fortführung und Wiedereintragung im Öffentlichkeitsregister nichts entgegen.
Damit stellt sich die Frage, welche Wirkung die Löschung der Bf im Öffentlichkeitsregister aufgrund des B des LG vom 13.07.2006 zu 09 KO.2006.552 hatte, dies, wohlgemerkt, nachdem kein Auflösungsgrund iS von Art 123 PGR vorlag und kein Liquidationsverfahren (oder Konkursverfahren) durchgeführt wurde.
Eintragungen im Öffentlichkeitsregister haben nicht notwendigerweise konstitutive Wirkung. Vielmehr bestimmt Art 950 Abs 2 PGR, dass Eintragungen deklarative Wirkung haben, sofern Gesetz und Verordnung nichts anderes bestimmen (vgl auch Art 950 Abs 1 PGR). Weder Gesetz noch Verordnung bestimmen ausdrücklich, dass die Löschung einer Firma (Verbandsperson) im Öffentlichkeitsregister konstitutive und damit definitiv vernichtende Wirkung hat (vgl auch Art 965 PGR). Der OGH vertrat im Jahr 1999 noch die Meinung, dass eine im Öffentlichkeitsregister gelöschte Anstalt nicht mehr existiere (LES 2000, 166; ebenso OG 29.08.1979 in LES 1981, 177). Später korrigierte der OGH seine Rechtsmeinung und führte mehrfach aus, dass die Löschung einer Gesellschaft im Öffentlichkeitsregister nur deklaratorische (rechtsbezeugende) Wirkung habe (OGH 05.12.2000 in LES 2001, 32; OGH 09.01.2002 in LES 2002, 236; OGH 06.10.2005 in Jus & News 2005, 305).
Neudorfer (Die Nachtragsliquidation, LJZ 1990, 65 [67]) vertritt die Ansicht, dass die Löschung einer Gesellschaft im Öffentlichkeitsregister immer nur deklaratorische und somit nie konstitutive Wirkung hat. Seines Erachtens lebt die Verbandsperson wieder auf, sobald nachträglich Vermögen hervorkommt.
Roth (Die Beendigung mit Liquidation von Körperschaften des liechtensteinischen Personen- und Gesellschaftsrechts, Diss Schaan 2001, S 169-175) vertritt, nachdem er die schwankende Rsp des OG und des OGH analysiert und auf die schweizerische Lehre hinweist, ebenfalls die Meinung, dass die Löschung einer Verbandsperson im Öffentlichkeitsregister nur deklaratorische Wirkung hat. Dabei verweist Roth vor allem auf Art 125 Abs 4 PGR (und auch auf Art 131 Abs 1 PGR, welche Bestimmung zwischenzeitlich unwesentlich abgeändert wurde), wonach die Verbandsperson in allen Fällen das Recht der Persönlichkeit bis zur Beendigung ihrer nach den sonstigen Vorschriften des PGR erfolgenden Liquidation beibehält. Daraus ergibt sich für Roth, dass das Recht der Persönlichkeit einer Verbandsperson erst untergeht, wenn die Liquidation (oder auch das Vernichtbarkeitsverfahren) beendet ist. Zu einer solchen Beendigung gehört aber auch die vollständige Verteilung aller Vermögenswerte.
Dieses Argument von Roth gilt umso mehr in Fällen, in denen nicht einmal ein Auflösungsgrund vorlag und kein Liquidationsverfahren durchgeführt wurde, wie bei Abweisung eines Konkursantrages mangels Masse.
Dass eine Verbandsperson auch nach Auflösung (also meist nach gefasstem Liquidationsbeschluss) und nach Aufhebung eines Konkursverfahrens wegen ausreichender Deckung der Gläubiger fortgesetzt werden kann, bestimmt Art 146 PGR ausdrücklich. Eine solche Fortsetzung wird und muss denn auch im Öffentlichkeitsregister eingetragen werden (Art 146 Abs 3 PGR). Dass für die Fortsetzung der Gesellschaft das nach Gesetz erforderliche Kapital und Vermögen noch vorhanden sein muss (Art 146 Abs 2 PGR), ist eine Selbstverständlichkeit. Ein Minimalvermögen schreibt das Gesetz bei Fortführung einer Verbandsperson jedoch nicht vor. Es genügt, wenn die Verbandsperson weder überschuldet noch zahlungsunfähig ist. Dass die Organe der Verbandsperson bei Kapitalverlust gewisse Massnahmen ergreifen müssen (Art 182e und Art 182 f PGR), ändert daran nichts, dass die Verbandsperson grundsätzlich fortgeführt werden darf.
10. Somit stellt sich im vorliegenden Fall "nur" das Problem der Wiedereintragung der Bf im Öffentlichkeitsregister. Die Bf wurde nämlich im Öffentlichkeitsregister gelöscht. Es geht bei der Wiedereintragung also um mehr als lediglich das Streichen eines Firmazusatzes wie "in Konkurs" oder "in Liquidation". Weder das Gesellschaftsrecht noch das Handelsregisterrecht verbieten eine solche Wiedereintragung. Gesellschaftsrechtlich besehen existiert die Bf noch und hat das Recht, fortgeführt zu werden. Aus diesem Grund kann und muss die Bf im Öffentlichkeitsregister wieder eingetragen werden (ebenso BGE 115 II 276; Neudorfer aaO, S 67). Auch die schweizerische Lehre und Rechtsprechung lässt - wenn auch nur ausnahmsweise im Fall, dass in einem späteren Zeitpunkt noch neue Aktiven oder Verbindlichkeiten auftauchen - die Wiedereintragung einer im Handelsregister gelöschten - und damit normalerweise untergegangenen - Gesellschaft zu (Christoph Stäubli, Basler Kommentar OR II Art 747 N 6 mit weiteren Verweisen; BGE 115 II 276).
11. Neudorfer (aaO) vertritt zwar die Meinung, dass die Wiedereintragung einer gelöschten Gesellschaft im Öffentlichkeitsregister nur von beschränkter Dauer sein könne, nämlich auf die Zeit und den Zweck der Nachtragsliquidation. Er bezieht dies offensichtlich auch auf Fälle der Löschung einer Gesellschaft nach Abweisung eines Konkursantrages mangels Masse.
Für letzteren Fall folgt der VGH der Rechtsansicht von Neudorfer nicht. Nur deshalb, weil eine Verbandsperson formell im Öffentlichkeitsregister gelöscht wurde, wird, wie ausgeführt, deren Rechtspersönlichkeit nicht beseitigt. Deshalb darf die alleinige Tatsache der Löschung im Öffentlichkeitsregister nicht zur Folge haben, dass eine Gesellschaft nicht dauerhaft fortgesetzt werden kann. Anders mag der Fall sein, dass ein Auflösungsgrund vorlag und im Liquidationsverfahren Vermögen verteilt wurde. Wenn aber, wie vorliegendenfalls, weder ein Auflösungsgrund vorlag noch Vermögen verteilt wurde, kann eine Gesellschaft nicht schlechter behandelt werden, wie wenn der Konkurs über das Vermögen einer Gesellschaft eröffnet (und somit ein Auflösungsgrund vorliegt) und Vermögen an die Gläubiger verteilt wird, jedoch die Gesellschaft mangels weiterhin bestehender Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung - dauerhaft - fortgesetzt werden kann (Art 146 Abs 2 und 3 PGR).
12. Somit war der Beschwerde Folge zu geben.