VGH 2007/57
Der Verwaltungsgerichtshof des Fürstentums Liechtenstein, Vaduz, hat durch die
Richter: lic.iur. Andreas Batliner, Vorsitzender
in der Beschwerdesache der
Beschwerdeführerin: Gemeinde A
Mitbeteiligte Partei: B Kraftwerke
wegen: Umzonierung der Parzelle A Nr. *** für die Errichtung eines Umspannwerkes
gegen die: Entscheidung der Regierung des Fürstentums Liechtenstein vom 3. Juli 2007, RA2007/568-8504
in der nicht-öffentlichen Sitzung vom 26. Oktober 2007
entschieden:
1. Der Beschwerde vom 17. Juli 2007 wird Folge gegeben und die Entscheidung der Regierung des Fürstentums Liechtenstein vom 3. Juli 2007, RA 2007/568-8504, wird ersatzlos aufgehoben.
2. Die Entscheidung der Regierung des Fürstentums Liechtenstein vom 27./28. März 2007, RA 2007/906-3031, wird von Amtes wegen aufgehoben.
3. Der Regierung des Fürstentums Liechtenstein wird aufgetragen, über den Antrag der Gemeinde A vom 16. Oktober 2006 auf Genehmigung der Umzonierung der Parzelle Nr. *** in der Gemeinde A von der Landwirtschaftszone in eine Zone für Energieversorgung nach Massgabe der in diesem Urteil aufgezeigten Grundsätze (insbesondere RNr. 18) zu entscheiden.
4. Die Kosten des Verfahrens verbleiben beim Land.
1. Mit Entscheidung der Regierung des Fürstentums Liechtenstein vom 28. März 2007, RA 2007/906-3031, wurde der Antrag der Gemeinde A auf Genehmigung der Umzonierung der Parzelle Nr. *** in A von der Landwirtschaftszone in die Zone für Energieversorgung auf Grund der fehlenden Bewilligung von Eingriffen in die Natur und Landschaft gemäss Art. 13 Abs. 3 des Gesetzes zum Schutz von Natur und Landschaft, LGBl. 1996, Nr. 117 (NSchG), zurückgewiesen. Diese Entscheidung wurde in den wesentlichen Punkten damit begründet, dass Umzonierungen einen Eingriff in die Natur und Landschaft gemäss Art. 12 Abs. 1 NSchG darstellten. Wenn diese Flächen gleichzeitig einer Inventarfläche zugehörig seien, handle es sich um einen Eingriff in die Natur und Landschaft gemäss Art. 12 Abs. 3 NSchG. Mit der Umzonierung werde die Fläche einer neuen Art der Nutzung zugeordnet, welche die Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes oder das Landschaftsbild verändern oder erheblich oder nachhaltig beeinträchtigen könne. Daher sei es nicht nur sachgerecht und zweckmässig, sondern auch vom Gesetz geboten, durch das Eingriffsverfahren nach Art. 12 und 13 NSchG feststellen zu lassen, ob eine Zonenänderung grundsätzlich dem Schutz von Natur und Landschaft zuwiderläuft oder nicht.
2. Das NSchG verlange gemäss Art. 12 Abs. 2 das Eingriffsverfahren ausschliesslich für Eingriffe ausserhalb der Bauzonen. Es sei offensichtlich, dass die Pflicht zur Durchführung eines Eingriffsverfahrens umgangen würde, wenn im Hinblick auf ein bestimmtes Projekt, das in der bestehenden Nicht-Bauzone verwirklicht werden solle, eine Umzonierung von Nicht-Bauzone in Bauzone durchgeführt würde. Da in einem solchen Fall das Projekt in der Bauzone verwirklicht würde, könne das Eingriffsverfahren nicht mehr zur Anwendung gelangen. Diese Rechtsauffassung stütze sich unter anderem auf eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes zu VBI 2001/69, worin sich der Verwaltungsgerichtshof zu Eingriffen gemäss Naturschutzgesetz in Bezug auf Einzonierungen geäussert habe: "Durch die Ausdehnung des Baugebietes können nicht (...) die Naturschutzanliegen umgangen werden, denn auch im Zonierungsverfahren sind die Naturschutzanliegen zu berücksichtigen". Der Staatsgerichtshof habe diese Entscheidung bestätigt (StGH 2002/3).
Wenn eine Grundfläche aus einer bestimmten Zone in eine andere überführt werde, sei eine Veränderung der Nutzung und auch der Gestalt wahrscheinlich. Hier sei es nicht nur sachgerecht und zweckmässig, sondern auch vom Gesetz geboten, durch das Eingriffsverfahren nach Art. 12 und 13 NSchG feststellen zu lassen, ob eine Zonenänderung grundsätzlich dem Schutz von Natur und Landschaft zuwiderlaufen werde oder nicht. Dies gelte hier umso mehr, da inventarisierte Objekte betroffen seien.
Zur Frage, wann das entsprechende Eingriffsverfahren nach NSchG durchgeführt werden müsse, werde auf den Entscheid des VGH (VBI 1997/90) hingewiesen. Da gemäss Art. 3 NSchG Land und Gemeinden ihre raumwirksame Tätigkeit nicht nur bei der Bewilligung für die Errichtung von Bauten und Anlagen, sondern auch bei der Erteilung von Konzessionen und Bewilligungen aufeinander abzustimmen hätten, gelte dieser Grundsatz auch für die Bewilligung einer Zonenplanänderung. Solange also für den Eingriff nach NSchG keine einvernehmliche Bewilligung von Regierung und Gemeinde (Art. 13 Abs. 3 NSchG) respektive keine Rücksprache mit Regierung (Art. 13 Abs. 2 NSchG) vorliege, könne keine Bewilligung für eine Umzonierung welcher Art auch immer erteilt werden. Daher sei das Eingriffsverfahren nach NSchG vorgängig des Zonenplan-Genehmigungsverfahrens durchzuführen.
Diese Entscheidung der Regierung des Fürstentums Liechtenstein erwuchs in Rechtskraft. Die Gemeinde A stellte auf Grund dieser Entscheidung mit Schreiben vom 4. April 2007 einen Antrag an die Regierung auf Genehmigung des Eingriffs in Natur und Landschaft nach den Bestimmungen des Gesetzes zum Schutz von Natur und Landschaft.
3. In Pkt 3. der Entscheidung vom 3. Juli 2007, RA 2007/568-8504 sprach sich die Regierung des Fürstentums Liechtenstein im Sinne der einvernehmlichen Bewilligung mit der Gemeinde A gemäss Art. 13 Abs. 3 NSchG gegen die Bewilligung der Umzonierung der Parzelle A*** für die Errichtung eines Umspannwerkes aus. In den ersten beiden Punkten der Regierungsentscheidung wurde festgestellt, dass die Umzonierung einen Eingriff in Natur und Landschaft gemäss Art. 12 des Gesetzes zum Schutz von Natur und Landschaft darstelle. Die Parzelle Nr. *** liege im Landschaftsschutzgebiet *** mit landesweiter Bedeutung gemäss dem Inventar der Naturvorrangflächen. Die Bedeutung des Landschaftsschutzgebietes werde durch die sich in unmittelbarer Nähe der Parzelle befindlichen Magerwiesenflächen, Sonderwaldflächen und Naturdenkmäler unterstrichen (Pkt. 1.).
In Pkt. 2. stellte die Regierung fest, dass die Umzonierung den Bau eines Umspannwerkes mit beachtlichen Ausmassen (ca. 30 m lang, 14 m breit, 10 m hoch) ermöglichen solle. Die Beurteilung des Eingriffs "Umzonierung der Parzelle Nr. *** in A" müsse daher neben der geplanten Umzonierung auch das Ziel dieser Zonierung, die Ermöglichung der Erstellung eines Umspannwerkes, beinhalten. In diesem Zusammenhang stellte die Regierung fest, dass der Bedürfnisnachweis für das Umspannwerk bzw. für die Umzonierung zur Ermöglichung des Baus nicht erbracht worden sei. Das geplante Umspannwerk sei nicht an diesen Standort gebunden und somit könne auch für die Umzonierung keine Standortgebundenheit nachgewiesen werden. Eingriffe in Natur und Landschaft könnten gemäss Art. 13 des Gesetzes zum Schutz von Natur und Landschaft nur bewilligt werden, wenn Beeinträchtigungen vermieden oder im erforderlichen Mass ausgeglichen werden können und die Belange des Natur- und Landschaftsschutzes bei der Abwägung aller Anforderungen an Natur und Landschaft nicht überwiegen würden. Im vorliegenden Fall würden die Belange des Natur- und Landschaftsschutzes überwiegen.
4. Zum Sachverhalt führte die Regierung aus, dass die B Kraftwerke (B) den Bau einer erdverlegten 110 kV-Leitung vom bestehenden Umspannwerk in C zu einem noch zu erstellenden Umspannwerk in A planen würden. Es sei geplant, die Leitungen im ebenfalls geplanten Interventionsweg für den Unterhalt des Rheindamms zu verlegen.
Für den Bau der 110 kV-Leitung habe die Regierung (RA 2007/309) eine Ausnahmegenehmigung erteilt, sodass für den Leitungsbau keine Umweltverträglichkeitsprüfung nötig sei. Die Regierung habe in diesem Entscheid hingegen bestätigt, dass für das neu zu erstellende Umspannwerk A eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen sei. Mit RA 2007/742 habe die Regierung im Sinne der Rücksprache mit den Gemeinden C und A der Bewilligung des Eingriffs "110 kV-Verbindungsleitung UW C bis DA sowie Interventionspiste Rheindamm C bis A" zugestimmt.
5. Das Ressort Umwelt, Raum, Land- und Waldwirtschaft habe der Gemeinde A mit Schreiben vom 30. April 2007 Gelegenheit geboten, die Standortgebundenheit zu begründen oder Alternativstandorte vorzuschlagen. In seinem Antwortschreiben vom 2. Mai 2007 gehe der Gemeindevorsteher von A auf dieses Angebot nicht ein, er verweise vielmehr auf die Chronologie des bisherigen Geschehens. Neue inhaltliche Erkenntnisse für die Standortgebundenheit seien dabei keine zu Tage gefördert worden.
6. Hinsichtlich der Entscheidungsgründe gab die Regierung an, dass laut dem Gesetz zum Schutz von Natur und Landschaft Veränderungen der Gestalt oder Nutzung von Grundflächen, welche die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts oder das Landschaftsbild erheblich oder nachhaltig beeinträchtigen könnten, Veränderungen seien, die einer Bewilligung bedürften. Bei Umzonierungen von Nicht-Baugebiet in Baugebiet werde die Nutzung der Grundfläche verändert, sodass die Leistungsfähigkeit oder das Landschaftsbild erheblich und nachteilig beeinträchtigt werden könne. Eingriffe dürften nur bewilligt werden, wenn Beeinträchtigungen vermieden oder im erforderlichen Mass ausgeglichen werden könnten und die Belange des Natur- und Landschaftsschutzes bei der Abwägung nicht überwiegen würden. Das Gebiet D/E sei Bestandteil einer biologisch wertvollen, vielfältigen Wald-, Waldrand-, Hecken- und Wiesenlandschaft. Gemäss dem Entwicklungskonzept Natur und Landwirtschaft (ENL) Modul 1 "Natur und Landschaft" gehöre das Gebiet D zum ökologischen Kernraum ***. Der ökologische Kernraum *** sei Vorranggebiet für die Lebensraumerhaltung und beinhalte bestehende Schutzgebiete, Kernräume des Wildes, Inventarflächen und Raumtypen mit vielfältigen und speziellen Lebensraumqualitäten. Das Gebiet D sei auch Bestandteil einer übergeordneten Vernetzungsachse und eines Wildtierkorridors zwischen den Hanglagen und dem Rhein sowie der geplanten Ökobrücke über die Autobahn und damit zu den Hanglagen zwischen F und G.
Das Gebiet E sei eine trockene Föhren-Au auf alten Rheinschottern, ein seltener Landschaftstyp mit heideartigem Charakter und etlichen reliktischen Alpenpflanzen in der Talebene. Die Bodenschicht werde von Strand-Pfeifengras und dem Breitblättrigen Laserkraut dominiert. Der Spätfrühlingsaspekt sei auffallend durch das reiche Vorkommen der Spitzorchis. Die Föhrenwaldfragmente dürften als Endstadium einer natürlichen Auenwald-Sukzession betrachtet werden.
7. Für die Beurteilung und die Abwägung der Anforderungen an Natur und Landschaft sei der Bedürfnisnachweis der Standortgebundenheit entscheidend. Der Bedürfnisnachweis für das Umspannwerk bzw. für die Umzonierung zur Ermöglichung des Baus beziehe sich auf die Sicherung der Energieversorgung der Betriebe in den Bauzonen, speziell in den Industrie- und Gewerbezonen. Der Bedürfnisnachweis für den Bau eines Umspannwerkes ausserhalb der heutigen Bauzonen und somit für die Umzonierung sei nicht erbracht. Das geplante Umspannwerk sei nicht an diesen Standort gebunden und somit könne auch für die Umzonierung keine Standortgebundenheit nachgewiesen werden.
Mit der geplanten Umzonierung würde ein erster entscheidender Schritt zur Abwertung und zu einer schleichenden Erschliessung des aus landschaftlicher und ökologischer Sicht bedeutenden Gebietes (Landschaftsschutzgebiet von landesweiter Bedeutung) ausgeführt. Darauf weise auch eine Stellungnahme des Ortsplaners H vom 21. Februar 2007 hin, in welcher ausgeführt werde, dass die Gemeinde plane, in diesem Gebiet eine Landwirtschaftszone *** für Hobbybetriebe/Reiten auszuscheiden, was für die Regierung eine mögliche negative Weiterentwicklung darstelle.
Das Gebiet D müsse aus landschaftlicher und ökologischer Sicht auf jeden Fall von jeder Bebauung freigehalten werden. Die Belange des Natur- und Landschaftsschutzes würden überwiegen und die Standortgebundenheit für das Umspannwerk sei nicht nachgewiesen, sodass der Eingriff abzulehnen sei.
8. Gegen diese Entscheidung erhob die Gemeinde A mit Schreiben vom 17. Juli 2007 Vorstellung bzw. Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Die Gemeinde A bringt im Wesentlichen vor, dass die Interessen des Natur- und Landschaftsschutzes übermässig gewichtet würden. Insbesondere würden die Schreiben der Gemeinden A vom 29. Januar 2007, 21. Februar 2007 und 4. April 2007 nicht ausreichend gewürdigt. Ebenso werde das überwiegend öffentliche Interesse der B Kraftwerke auf eine "Sicherung der Energieversorgung der Betriebe in den Bauzonen, speziell in den Industrie- und Gewerbezonen" reduziert, was im Gesamtkontext betrachtet unzureichend sei.
Die Parzelle Nr. *** befinde sich zwar in der Nähe von Magerwiesenflächen, Sonderwaldflächen und Naturdenkmälern, unterliege aber gegenwärtig einer landwirtschaftlichen Intensivnutzung. Deshalb würde geltend gemacht, dass die Belange von Natur und Landschaft auch dementsprechend geringer gewichtet würden.
Mit dem Umspannwerk A werde die Versorgungsqualität und Spannungshaltung in der Gemeinde A gesichert. Lastflussanalysen würden ein überdurchschnittliches Stromverbrauchswachstum in A belegen, weshalb die Inbetriebnahme einer Umspannung 110/10 kV in A im Jahre 2008/2009 erfolgen sollte.
Die B Kraftwerke würden ausserdem geltend machen, dass insbesondere der massive Sturmschaden am 26. Dezember 1999 zu einem Totalausfall im Stromnetz des liechtensteinischen Oberlands geführt habe. Damals seien mehrere Betonmasten in F geknickt worden. Eine Wiederaufnahme des Netzbetriebs aus der Schweiz (Aufbau einer Notleitung) habe mehrere Tage in Anspruch genommen. Dieser Störfall habe die generelle Verletzlichkeit der 110 kV-Doppelgestänge (P-Kraftwerke) und dies insbesondere bei der Zuleitung zum Umspannwerk C offenbart. Die B Kraftwerke hätten diesen Störfall unter den damaligen Rahmenbedingungen und Lastverhältnissen mit Notbehelfen beherrschen können, die aus heutiger Sicht nicht mehr ausreichen würden.
Es sei richtig, dass das geplante Umspannwerk nicht an den Standort Parzelle *** gebunden sei. Nicht richtig sei jedoch, dass keine Standortgebundenheit nachgewiesen werde. Vielmehr hätten die B Kraftwerke in enger Zusammenarbeit mit der Gemeinde sämtliche Standorte, welche für die Realisierung des Umspannwerks in Frage kommen würden, eingehend geprüft. Nach Bekanntwerden der Entscheidung der Regierung vom 3. Juli 2007 hätten die B Kraftwerke erneut Grundstücksverhandlungen geführt. Diese Wiederaufnahme von Verhandlungen mit denjenigen Grundstückseigentümern, welche ursprünglich eine gewisse Verhandlungsbereitschaft gezeigt hätten, sei jedoch wiederum gescheitert. Der Not gehorchend, einen anderen geeigneten Standort zu erwerben, sei bei diesen Verhandlungen der Kaufpreis nach oben offen gelassen worden. Obschon es ernüchternd sei festzustellen, dass sämtliche freien Grundstücke, die standortmässig in Frage kommen würden, nicht erwerbbar seien, stelle dieser Sachverhalt aus Sicht der Gemeinde ein weiteres wesentliches Faktum für die Beurteilung der Standortgebundenheit dar. Als Standort bleibe derzeit einzig die Parzelle *** übrig, um das Umspannwerk zu realisieren.
Ebenso sei die Möglichkeit einer Integration des Umspannwerks in den seitens der Gemeinde geplanten Neubau Werkhof ausreichend geprüft worden. Eine weiterführende Vertiefung einer derartigen Anforderung auf Basis der bereits vorliegenden Machbarkeitsstudie sei schlichtweg hinfällig, da die Platzverhältnisse auf dem Areal nicht ausreichen würden. Bei einem Umspannwerk müssten sehr grosse Komponenten (Transformatoren mit einem Gewicht von 150 Tonnen) eingebracht werden, die nicht in Einzelteilen geliefert werden könnten. Das Einbringen und das Auswechseln eines Transformators bei einer Störung oder Revision sei somit neben den elektrischen Zu- und Abteilungen und der elektrischen Kapselung der Anlagen eine bestimmende Planungsgrösse, die mit dem gegenwärtigen Konzept des Werkhofs nicht vereinbar sei. Die B Kraftwerke hätten diesbezüglich der Gemeinde zwar zugesichert, die Möglichkeiten für einen kompakten Baukörper auszuloten und in jedem Fall platzsparende vollgekapselte Schaltanlagen einzusetzen. Dennoch ist der Raumbedarf nicht mit den bereits bestehenden Umspannwerken in Liechtenstein gleichzusetzen, weil der Fall Umspannwerk A nicht gleich gelagert sei. In A komme gemäss den vorliegenden Planungen zusätzlich die Anforderung einer Transformation (220/110 kV) hinzu, weil sich die B Kraftwerke hinsichtlich der Platzbedürfnisse die langfristig wichtige strategische Position eines möglichen Netzzugangs zum europäischen Übertragungsnetz (Netzebene 200/360 kV) offen halten möchten. Da in baulicher Hinsicht mit Ausnahme der Anordnung der Anlagenkomponenten wenig Spielraum bestehe, könne die Gemeinde die erforderlichen Raum- und Arealbedürfnisse der B Kraftwerke nicht in ihr Konzept Werkhof aufnehmen.
Auf Grund der hinreichend dargelegten Interessenlage habe eine Umzonierung der Parzelle *** von der Landwirtschaftszone in eine Zone für Energieversorgung bzw. die Sicherstellung der Stromversorgung Vorrang vor den Belangen des Natur- und Landschaftsschutzes, welche im vorliegenden Fall lediglich marginal tangiert und nicht unmittelbar berührt würden.
Hinsichtlich des Wildtierkorridors argumentierte die Gemeinde, dass das Gebiet D zum ökologischen Kernraum *** gehöre und insofern schützenswert sei. Aus Sicht der Gemeinde sei im direkten Umfeld des Industriegebietes die übergeordnete Vernetzungsachse im Sinne eines Wildtierkorridors jedoch nicht gegeben. Wenn überhaupt sei dieser Wildtierkorridor weit nördlicher zu beobachten.
Die Beschwerdeführerin lege auch ausdrücklich Wert darauf, dass die Umzonierung der Parzelle *** für die Errichtung eines Umspannwerkes nicht mit dem Plan einer Landwirtschaftszone *** für Hobbybetriebe in Bezug gesetzt werde. Letzteres unterliege einem separaten Verfahren, welches wiederum andere Interessenslagen abwägen müsse. Im vorliegenden Fall gehe es einzig um die Umzonierung der Parzelle *** in eine Zone für Energieversorgung, was im überwiegenden öffentlichen Interesse stehe. Die Gemeinde verzichte gegebenenfalls auf die Weiterführung der Planung einer Landwirtschaftszone *** im genannten Gebiet und gewichte die Sicherstellung der Stromversorgung höher. Eine Interpretation der beantragten Umzonierung "als erster und entscheidender Schritt zur Abwertung und zu einer schleichenden Erschliessung des aus landwirtschaftlich und ökologischer Sicht bedeutenden Gebietes" sei in diesem Kontext aus Sicht der Gemeinde übereilt und hinsichtlich der Interessensabwägung einseitig.
Des Weiteren machte die Beschwerdeführerin geltend, dass der Versorgungsauftrag der B Kraftwerke gemäss dem B-Gesetz sowie dem Elektrizitätsmarktgesetz (EMG) nicht gebührend berücksichtigt worden sei. Insbesondere seien die B Kraftwerke gemäss EMG Artikel 6 verpflichtet, Einspeisepunkte zu schaffen, sowie höchstmögliche Versorgungsqualität und Netzsicherheit zu gewährleisten. Zur Wahrnehmung ihrer volkswirtschaftlichen Verantwortung müsse den B Kraftwerken gemäss Art. 2 B-Gesetz die Möglichkeit eingeräumt werden, Gebäulichkeiten und Werkanlagen zu errichten.
9. Die Regierung des Fürstentums Liechtenstein ist auf die Vorstellung nicht eingetreten und hat diese mit Schreiben vom 14. August 2007, RA 2007/2257-8504, als Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof weitergeleitet. Die B Kraftwerke haben mit Schreiben vom 14. September 2007 mitgeteilt, sich als interessierte Partei dem Beschwerdeverfahren VGH 2007/57 der Gemeinde A betreffend die Umzonierung der Balzner Parzelle Nr. *** anschliessen zu wollen. Der Antrag für die Umzonierung sei in Zusammenarbeit zwischen der Gemeinde A und den B erfolgt. Folgende triftige Gründe würden für die Umzonierung sprechen:
Die B Kraftwerke seien bei der Standortwahl für das Umspannwerk aus netztechnischen Gründen eingeschränkt. Als optimaler Standort sei die Industriezone im Norden der Gemeinde A anzusehen. Es seien alle Möglichkeiten zum Erwerb eines Grundstückes in der Bauzone geprüft worden, leider ohne Erfolg.
Aufgrund dieser Ausgangslage seien infolge der Standortgebundenheit Alternativen gesucht worden. Als beste Lösung sei die Erstellung des Umspannwerkes auf der Parzelle Nr. *** eruiert worden. Dieses Grundstück befinde sich nach einem zu diesem Zweck erfolgten grundbücherlichen Tausch im Eigentum der B. Bezüglich des Landersatzes habe die Gemeinde A in ihrem Schreiben vom 29. Januar 2007 bestätigt, dass die notwendige Ersatzfläche geleistet werden könne. Bei der Entscheidung der Regierung seien die Interessen von Natur und Landschaftsschutz viel stärker gewichtet worden als die gesetzliche Verpflichtung der B Kraftwerke zur Sicherstellung der Stromversorgung in Liechtenstein.
Die Erstellung des Umspannwerkes weiter südlich, das heisst innerhalb der Wohnzone der Gemeinde A, sei aus netztechnischer Sicht nicht richtig und dürfte auch auf Akzeptanzprobleme bei der Bevölkerung stossen.
Die B Kraftwerke hätten für die Erstellung des Umspannwerkes J, das in der Landwirtschaftszone stehe, eine Ausnahmebewilligung auf Grund der Standortgebundenheit im Rahmen des üblichen Baugenehmigungsverfahrens erhalten. Damals sei die Regierung der Argumentation gefolgt, dass das öffentliche Interesse zur Sicherstellung der Stromversorgung überwiege und die Standortgebundenheit in die Beurteilung zwingend einzubeziehen sei. Die damalige Beurteilung beruhe auf einer Ausnahmebewilligung für ein Bauwerk innerhalb der Landwirtschaftszone, weil im direkten Umfeld (Standortgebundenheit) keine zonenkonformen Flächen verfügbar gewesen seien.
Im vorliegenden Fall seien zwar im direkten Umfeld Flächen verfügbar, welche ein zonenkonformes Bauvorhaben erlauben würden, diese Grundstücke sind jedoch nicht erwerbbar. Die B würden es als nicht zielführend erachten, ein Expropriationsverfahren gemäss Art. 25 des Elektrizitätsgesetzes einzuleiten.
Auf Grund fehlender Alternativstandorte hätte die Nichtbewilligung der Umzonierung zur Folge, dass das Projekt auf Jahre hinaus nicht realisiert werden könnte. Um der Versorgungspflicht nachzukommen und dem wachsenden Stromverbrauch Rechnung zu tragen, seien die B als Stromversorger darauf angewiesen, dass die benötigten Flächen für die Erstellung der erforderlichen Infrastruktur zur Verfügung gestellt würden.
Das Umspannwerk A sei Eckpfeiler der strategischen Netzplanung und von grosser Bedeutung für die Redundanzstellung, die auf der 110 kV-Ebene im Liechtensteiner Oberland verbessert werden sollte. Ein länger dauernder Versorgungsunterbruch würde zu einem grossen wirtschaftlichen Schaden bei den Stromkunden führen, weshalb die Optimierung der Redundanzstellung mit der nötigen Sorgfalt weiter entwickelt werden müsse.
10. Der Verwaltungsgerichtshof zog die vorgelegten Akten der Regierung des Fürstentums Liechtenstein zu RA 2007/568-8504, der Stabsstelle für Landesplanung, des Amtes für Wald, Natur und Landschaft sowie der Gemeinde A bei. In seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 26. Oktober 2007 erörterte der Verwaltungsgerichtshof die Sach- und Rechtslage und entschied, wie aus dem Spruch ersichtlich.
11. Folgender Sachverhalt steht als erwiesen fest:
Die von der Umzonierung betroffene Grundstücksparzelle Nr. *** in A schliesst unmittelbar an die Zone für Bauten und öffentliche Anlagen auf der Grundstücksparzelle Nr. *** an. Bei dieser Parzelle handelt es sich um eine ehemalige Kläranlage, auf welcher die Gemeinde A den Neubau des Werkhofs K plant. Die Parzelle Nr. *** unterliegt derzeit, wie verschiedenen, den Verwaltungsakten enthaltenen fotografischen Aufnahmen entnommen werden kann, einer intensiven landwirtschaftlichen Nutzung.
Die B Kraftwerke planen, auf der betreffenden Grundparzelle ein Umspannwerk zu errichten. Wie dem Akt der Stabsstelle für Landesplanung entnommen werden kann, befindet sich die Grundparzelle *** in direkter Nachbarschaft zu einem Wildtierkorridor. Dieser wird von Wildtieren als Wanderroute zwischen Liechtenstein und der Schweiz benutzt.
Aus einem Schreiben des Amtes für Umweltschutz vom 9. März 2007, Zahl 8713, an die Stabsstelle für Landesplanung geht hervor, dass die Parzelle Nr. *** im Wasserschutzgebiet liegt. Nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung zum Schutze des Grundwassers dürfen in Wasserschutzgebieten weder Bauzonen erweitert noch neue ausgeschieden werden; vorbehalten bleibt eine Zonenerweiterung für Bauten und Anlagen mit überwiegendem öffentlichen Interesse, deren Standortgebundenheit nachgewiesen ist.
Das Amt für Umweltschutz nimmt eine solche Standortgebundenheit auf Grund der Anbindung an die neue 110 kV-Zuführung in der Strasse "D", der Nähe zum Versorgungsschwerpunkt Industriegebiet K sowie der Eigentumsrechte der B an der Grundparzelle Nr. *** an. Aus dem Schreiben geht weiters hervor, dass Umspannwerke als Bauten und Anlagen betrachtet werden, die im öffentlichen Interesse liegen und von denen keine grosse Gefahr für das Grundwasser ausgeht. Demzufolge wird von Seiten dieses Amtes die zitierte Ausnahmeregelung der Grundwasserschutzverordnung angewendet und dem Umzonierungsantrag zugestimmt. Das Amt für Umweltschutz weist im Übrigen darauf hin, dass im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens die besonderen Bedingungen und Auflagen für den Bau des Umspannwerkes auf Parzelle *** im Wasserschutzgebiet festzulegen sind.
Die betroffene Grundparzelle bildet, wie aus dem Landschaftsschutzinventar des Fürstentums Liechtenstein hervorgeht, den äusserten Rand eines Landschaftsschutzgebietes von landesweiter Bedeutung, das eine Fläche von insgesamt 62 ha aufweist. Das Gebiet wird als vielfältige Vernetzung von Wiesen, Weiden und Gehölzgruppen bezeichnet. Heckenstreifen sind zum Grossteil Kennzeichen für Parzellengrenzen. Einzelbäume, Baumgruppen und -hecken verleihen dem Grünland einen parkartigen Charakter. Die aufgelockerten Waldränder sind in naturnahem Zustand belassen. Das Gebiet weist den Charakter eines trockenen Föhren-Auwaldes im Bereich L und E auf, durch einen Hangknick (Prallhang) vom Schuttfächer abgetrennt.
Wie sich aus den in den Verwaltungsakten befindlichen fotografischen Aufnahmen ergibt, wären durch die Realisierung des Umspannwerkes keine Rodungen erforderlich.
Für die Erstellung der 110 kV-Verbindungsleitung UW C bis DA wurde mit Entscheidung der Regierung des Fürstentums Liechtenstein vom 14. März 2007, RA 2007/742/8504, die Bewilligung auf Grund Art. 12 des Gesetzes zum Schutz von Natur und Landschaft (NSchG, LGBl. 1996 Nr. 117) erteilt.
12. In der von der Gemeinde A mit Schreiben vom 21. Februar 2007 der Regierung des Fürstentums Liechtenstein vorgelegten Stellungnahme des Ortsplaners H, Planungsbüro M, ***, werden die Überlegungen der Gemeinde A, was die Verträglichkeit des Vorhabens mit den Interessen des Landschaftsschutzes betrifft, wie folgt dargestellt:
"a). Das Objekt Nr.*** Landschaftsschutzinventar 1992 ist von regionaler Bedeutung und ist eine biologisch vielfältige Wald-, Waldrand-, Hecken- und Wiesenlandschaft. Sie bildet auch eine Art Pufferzone zum angrenzenden Biotopinventargebiet. Die Strasse im Raum D bildet die Grenze des Landschaftsschutzinventars. In diesem Randgebiet liegen die Gebäude der ehemaligen Ara (vom Inventargebiet ausgenommen) und ein Landwirtschaftsbetrieb mit verschiedenen Gebäuden.
b). Das Landschaftsschutzgebiet ist ein Inventargebiet und keine Landschaftsschutzzone gemäss raumplanerischem Verständnis (Art. 9 Gesetz zum Schutz von Natur und Landschaft).
c). Gemäss Art. 3 NSchG stimmen Land und Gemeinden ihre raumwirksamen Tätigkeiten, insbesondere bei der Ausarbeitung von raumplanerischen Instrumenten, auf die Ziele und Aufgaben des Gesetzes von Natur und Landschaft aufeinander ab. Dies ist im Raum D im Rahmen der Ortsplanungsrevision erfolgt.
d). Die Flächen zwischen den Gebäuden der ehemaligen ARA und dem Landwirtschaftsbetrieb werden landwirtschaftlich intensiv genutzt. Das Landschaftsbild ist durch Bauten und Anlagen bereits belastet. Um die weite, offene Landschaft zwischen dem Siedlungsgebiet und dem Rhein zu schonen, plant die Gemeinde in diesem Gebiet eine Landwirtschaftszone *** für Hobbybetriebe/Reiten auszuscheiden. Zurzeit ist die Gemeinde bemüht, vorerst die Verfügbarkeit des Bodens zu sichern, damit der Zweck der geplanten Landwirtschaftszone *** dann auch erfüllt werden kann.
e). Im Gebiet der ehemaligen ARA (Zone für öffentliche Bauten und Anlagen) plant die Gemeinde mittelfristig einen Werkhof. Somit werden auch in Zukunft auf dieser Fläche Bauten und Anlagen bestehen bleiben.
f). Für das geplante Umspannwerk wurde in der nahen Industrie-, Gewerbe- und Dienstleistungszone sowie im geplanten Erweiterungsgebiet (übriges Gemeindegebiet) K kein verfügbares Land gefunden, obwohl der Standort für das Umspannwerk dort raumplanerisch erwünscht und zweckmässig wäre.
Auf Grund dieser umfassenden Interessenabwägung hat die Gemeinde die Grenze der Landschaftsschutzzone (in Abweichung zur Inventargrenze) im Gebiet D ca. 100 m östlich der Strasse festgelegt. Der Schutz der Landschaft, welche ein grösseres Gebiet umfasst, wird dadurch kaum geschmälert. Die Pufferfunktion gegenüber dem Biotopgebiet bleibt erhalten. Bauten und Anlagen können in die Landschaft integriert werden, das Siedlungsgebiet wird gegenüber der Landschaft klar abgegrenzt. Das Inventargebiet *** wird durch die Ausscheidung einer Landschaftsschutzzone raumplanerisch auf Stufe der Gemeinde gesichert. Gemäss Art. 29 der Bauordnung sind in dieser Zone nur Hochbauten zulässig, wenn sie dem Landwirtschaftszweck und der Pflege der Landschaft dienen. Neue Nutzungen sind nur zulässig, soweit sie den Charakter der Landschaft nicht verändern."
13. Mit Entscheidung der Regierung des Fürstentums Liechtenstein vom 7. Februar 2007, RA 2007/309-8604, wurde für die 110 kV-Leitung Umspannwerk C - Umspannwerk A (Neubau) das Projekt der Errichtung der 110 kV-Leitung von den Bestimmungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung ausgenommen. Für das neu zu erstellende Umspannwerk A und dessen Zuleitungen ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen (Punkt 3 dieser Entscheidung).
Aus verschiedenen Stellungnahmen der Gemeinde A gegenüber den in das Verfahren involvierten Behörden geht hervor, dass im Rahmen der Umzonierung seitens der Gemeinde ebenso wie der B Kraftwerke umfangreiche Bestrebungen erfolgt sind, einen raumplanerisch günstigeren Ort zu finden (vgl. Schreiben vom 4. April 2007). Der Gemeinderat genehmigte die Umzonierung in seiner Sitzung vom 6. September 2006. Die Planauflage wurde in beiden Landeszeitungen öffentlich kundgemacht. Sie erfolgte vom 11. September 2006 bis 9. Oktober 2006. Während dieser gesetzlichen Auflagefrist gingen bei der Gemeinde keine Einsprachen ein.
Aus dem Gemeinderatsprotokoll Nr. 84 vom 6. September 2006 geht hervor, dass die Gemeinde A die Umzonierung dahingehend begründete, dass im Rahmen des weiteren Ausbaus des Liechtensteinischen 110 kV-Netzes sowie einer Anbindung an das 220 kV-Übertragungsnetz die Realisierung des Umspannwerkes A notwendig sei. Das Umspannwerk A diene neben der Energieversorgung der Gemeinde A auch der übrigen nahen Netzeinbindung Liechtensteins.
Die Gemeinde A wird heute über vier 10 kV-Leitungen vom Umspannwerk C versorgt. Auf Grund dieser bereits bestehenden 10 kV-Trassen zwischen C und A ergibt sich eine gewisse Standortgebundenheit für das Projekt Umspannwerk A. Der vorgesehene Standort berücksichtigt die optimale Einbindung des Verteilnetzes der B (Lastschwerpunkt und Redundanzstellung).
Die Nähe zum Kraftwerk N ist ein weiterer versorgungstechnischer Vorteil (Notversorgungsszenarium). Im Sinne des Natur- und Landschaftsschutzes werden dem Projekt innovative Lösungen zugrunde gelegt. Im Einzelnen sehen diese kurz gefasst wie folgt aus: durchgehende gekapselte und voll isolierte Anlagenkomponenten sowie unterirdisch verlegte Kabelleitungen (Abschirmung, Sicherheit). Weiters soll es zu einer möglichst geringen Beeinträchtigung des Landschaftsbildes durch einen kompakten Baukörper (bewusster Verzicht auf eine Freiluftschaltanlage, keine Umzäunung) kommen.
14. Die Bemühungen der B Kraftwerke sowie der Gemeinde A um die Bereitstellung eines raumplanerisch günstigeren Standortes bzw. die Prüfung der Standortvarianten werden im Schreiben der Gemeindevorstehung A vom 29. Januar 2007 an die Regierung eingehend dargestellt. Daraus ergibt sich insbesondere, dass auf dem Gebiet der ehemaligen Ara (Parzelle Nr. ***) der bestehende Steuerungs- und Technikraum mit dem darunter liegenden Rückhalte- und Klärbecken sowie die vorgeschaltete Pumpstation erhalten bleiben muss. Auf der übrigen Fläche beabsichtigt die Gemeinde Bauten für Werkhof, Feuerwehr, Wasserwerk, Samariter und eine Altstoffsammelstelle mit entsprechenden Verkehrs- und Parkierungsrechten zu errichten.
In der Industrie-, Gewerbe- und Dienstleistungszone K würde sich ein Teilgebiet dieser Zone als Standort für das Umspannwerk eignen. Die B Kraftwerke konnten keine Parzelle in diesem Gebiet, weder als Baurecht noch als Eigentum, erwerben. Die geplante Erweiterung der Industrie-, Gewerbe- und Dienstleistungszone K würde sich als Standort eignen, aber es müssten vorerst Landerwerb getätigt und Landumlegungen durchgeführt werden, um die Verfügbarkeit der Fläche für das Umspannwerk sicherzustellen. Die durch die Gemeinde aufgenommenen Verhandlungen mit der O-genossenschaft und den privaten Grundeigentümern konnten nicht erfolgreich abgeschlossen werden. Somit kann innerhalb nützlicher Frist in diesem Gebiet keine Lösung gefunden werden. Aus dem Schreiben geht weiters hervor, dass die notwendige Ersatzfläche für den Verlust der Fläche in der Landwirtschaftszone geleistet werden kann.
15. In rechtlicher Hinsicht ergibt sich:
Im vorliegenden Fall ist das Gesetz über die Haltung und Sicherung des landwirtschaftlich nutzbaren Bodens, LGBl. 1992 Nr. 41, anzuwenden. Nach Art. 4 dieses Gesetzes gilt der Grundsatz der Bestandessicherung, wonach das der Landwirtschaftszone zugeordnete Land der landwirtschaftlichen Nutzung zu erhalten ist und weder zweckentfremdet noch vermindert werden darf. Eine Auszonierung ist nur zulässig, wenn gleichzeitig eine in Eignung und Grösse gleichwertige Fläche in die Landwirtschaftszone einzoniert wird.
Von diesem Grundsatz sind gemäss Abs. 2 verschiedene Abweichungen zulässig, wobei im vorliegenden Fall insbesondere die lit. a zur Anwendung gelangen könnte, nämlich für Land, bei dem die öffentlichen Interessen an einer Auszonierung das Anliegen dieses Gesetzes überwiegen.
Gemäss Art. 4 Abs. 3 dieses Gesetzes bedürfen Abweichungen der Bewilligung der Regierung. Soweit möglich ist eine andere Fläche als Ausgleich der Landwirtschaftszone zuzuordnen. Bei diesem Gesetz handelt es sich im Übrigen um eine Spezialnorm zu den Bestimmungen des Baugesetzes, die für Zonenpläne und deren Änderungen ebenfalls eine Genehmigung durch die Regierung vorsehen (Art. 3 Abs. 4 Baugesetz).
Mit der Frage der Anwendbarkeit des Gesetzes über die Erhaltung und Sicherung des landwirtschaftlich nutzbaren Bodens hat sich die Regierung in ihren Entscheidungen nicht auseinandergesetzt. Zwar ist der Antrag der Gemeinde A vom 16. Oktober 2006 betreffend die Genehmigung der Umzonierung als Antrag im Sinne dieses Gesetzes zu qualifizieren, über welchen die Regierung gemäss dessen Art. 4 Abs. 3 zu entscheiden gehabt hätte. Die Regierung hat indessen in ihrer Entscheidung vom 7. März 2007 den Antrag zurückgewiesen, weil ihrer Ansicht nach eine vorgängige Genehmigung nach den Bestimmungen des Gesetzes zum Schutz von Natur und Landschaft (NSchG) erforderlich wäre. Mit dieser Rechtsauffassung befindet sich die Regierung jedoch in einem Irrtum:
16. Das zentrale Argument der Regierung besteht darin, dass eine Umzonierung einen Eingriff im Sinne des Art. 12 NSchG darstelle. Bei den demonstrativ als Eingriffe in Natur und Landschaft aufgezählten Massnahmen in Art. 12 Abs. 2 NSchG handelt es sich jedoch durchwegs um projektbezogene Massnahmen. Nichts anderes gilt für Nutzungen von Inventarobjekten gemäss Art. 12 Abs. 3 NSchG. Eine Umzonierung ist jedoch keine solche projektbezogene Massnahme, sondern stellt einen Planungsakt dar. Dem Argument der Regierung, dass dieser Planungsakt geeignet sei, zu einem Unterlaufen des Gesetzes zum Schutz von Natur und Landschaft zu führen, weil als bewilligungspflichtige Eingriffe lediglich solche gelten, die ausserhalb des Baugebietes liegen, ist entgegenzuhalten, dass die Rechtsordnung gerade für solche Fälle ein besonderes Verfahren vorsieht, nämlich jenes nach dem schon zitierten Gesetz über die Ausscheidung von Landwirtschaftszonen. Dieses Gesetz wäre im Grunde bedeutungslos und würde lediglich zu einem zusätzlichen und überflüssigen Verwaltungsaufwand führen, wenn vorgängig jeweils in einem Verfahren nach dem Gesetz von Natur und Landschaft zu entscheiden wäre. Das von der Regierung zur Begründung ihrer Entscheidung vom 7. März 2007 herangezogene Urteil des Verwaltungsgerichtshofes VBI 2001/69 ist in keiner Weise geeignet, diese argumentativ zu untermauern. Vielmehr hat der Verwaltungsgerichtshof dort ausgeführt, dass die Anliegen des Schutzes von Natur und Landschaft im Rahmen des Zonierungsverfahrens zu berücksichtigen sind und die diversen Bauzonen dazu dienen, dass Bauten und Anlagen, Strassen und Wege sowie Werbeanlagen errichtet und geändert werden können, ohne dass es hiefür einer Bewilligung nach dem Gesetz zum Schutz von Natur und Landschaft bedarf. In gleicher Weise ergibt sich nicht auch aus dem ebenfalls herangezogenen Urteil VBI 1997/90, dass für eine Umzonierung eine Bewilligung nach dem Gesetz zum Schutz von Natur und Landschaft erforderlich wäre, da dort lediglich ausgeführt wird, dass eine allenfalls erforderliche naturschutzrechtliche Bewilligung vor der Baubewilligung vorliegen muss. Durch die Ausdehnung des Baugebietes können die Interessen des Schutzes von Natur und Landschaft daher nicht umgangen werden, da diese bereits im Zonierungsverfahren zu berücksichtigen sind. In der konsequenten Fortführung des vom Staatsgerichtshof mit StGH 2002/3 bestätigten Urteils des Verwaltungsgerichtshofes VBI 2001/69 wäre es daher widersinnig, die Bewilligung der Umzonierung zu versagen, weil keine Bewilligung nach dem Gesetz zum Schutz von Natur und Landschaft vorliegt. Vielmehr hat die Gemeinde im Umzonierungsverfahren auf die Interessen des Schutzes von Natur und Landschaft Rücksicht zu nehmen und bei - wie hier - einander widerstreitenden öffentlichen Interessen eine Interessenabwägung vorzunehmen. Die Regierung hat im Rahmen ihrer Prüfung des Genehmigungsantrags das massgebliche Gesetz über die Erhaltung und Sicherung des landwirtschaftlich nutzbaren Bodens anzuwenden, und im Verfahren nach Art. 4 Abs. 3 zu beurteilen, ob die von der Gemeinde vorgenommene Interessenabwägung bei der Umzonierung den Anforderungen an eine ordnungsgemässe Interessenabwägung entspricht oder nicht.
Was das naturschutzrechtliche Verfahren betrifft, ist darüber hinaus festzuhalten, dass Eingriffe in ein Inventargebiet gemäss Art. 12 Abs. 3 NSchG nach der Systematik dieser Gesetzesbestimmung auch dann einer Bewilligung bedürfen, wenn sie innerhalb der Bauzone stattfinden. Lediglich die in Art. 12 Abs. 2 NSchG angeführten Massnahmen sind nur dann bewilligungspflichtig, wenn sie ausserhalb des Baugebietes stattfinden. Das Argument, durch die Umzonierung werde die Bewilligungspflicht ausgehebelt, verfängt daher in diesem Fall gar nicht. Dies bedeutet, dass die Regierung diesbezüglich noch ein gesondertes Verfahren durchzuführen haben wird, jedoch nicht für die Umzonierung, sondern für die konkrete Errichtung des Umspannwerkes. In diesem wie auch den anderen noch durchzuführenden behördlichen Verfahren wird nicht die Gemeinde A Antragstellerin sein, sondern die B Kraftwerke. Sie werden auch entsprechende Planunterlagen vorzulegen haben, die eine Beurteilung der Auswirkungen des Vorhabens auf Natur und Landschaft ermöglichen (exakte Situierung des Baukörpers und dessen Gestaltung). Die im Umzonierungsverfahren vorgelegten und in den Verwaltungsakten enthaltenen Plandarstellungen reichen wohl für die Beurteilung der Umzonierung, nicht aber für die anderen behördlichen Verfahren aus.
17. Aus dem Grunde, da die Regierung für eine Umzonierung ein Bewilligungsverfahren verlangt hat, das auf Grund der gesetzlichen Bestimmungen nicht durchzuführen war, war die angefochtene Entscheidung vom 3. Juli 2007 ersatzlos aufzuheben. Diese Entscheidung war jedoch bereits durch die Entscheidung vom 27./28. März 2007 massgeblich vorgegeben. Somit war diese rechtskräftig gewordene Entscheidung vom Verwaltungsgerichtshof von Amts wegen aufzuheben. Gemäss Art. 106 LVG kann der Verwaltungsgerichtshof auch auf Grund amtlicher Kenntnis eine Verfügung oder Entscheidung im Beschwerdeverfahren zwecks Beseitigung einer erheblichen Verletzung öffentlicher Rechte oder Interessen, welche gemäss den das Verwaltungsverfahren zwingend regelnden Rechtsvorschriften oder sonst nach der Verfassung, den Gesetzen oder gültigen Verordnungen unbedingt zu beachten sind oder zur Wahrung der gemäss dem zwingenden öffentlichen zu berücksichtigenden Rechte und Interessen einer Partei für nichtig erklären.
18. Durch die Aufhebung der Entscheidung der Regierung vom 7. März 2007 wird das Verfahren in den Stand rückversetzt, in welchem es sich nach dem Antrag der Gemeinde A vom 16. Oktober 2006 befunden hat. Die Regierung hat daher in der Sache inhaltlich zu entscheiden. Der Verwaltungsgerichtshof kann selbst diese Entscheidung nicht treffen, weil sonst eine Verkürzung um eine Instanz eintreten würde, und weil es die Regierung verabsäumt hat, verschiedene entscheidungswesentliche Sachverhalte noch zu klären. Dazu zählt unter anderem das Vorbringen der Gemeinde A, im Sinne des Art. 4 Abs. 3 des Gesetzes über die Erhaltung und Sicherung des landwirtschaftlich nutzbaren Bodens eine andere Fläche als Ausgleich der Landwirtschaftszone zuzuordnen. Weiters wird die Regierung nachzuprüfen haben, ob die Gemeinde A die Interessenabwägung ordnungsgemäss vorgenommen hat. Sie wird dabei zu berücksichtigen haben, dass die Planungshoheit zu den Kernkompetenzen der Gemeinden zählt und das Bau- und Planungsrecht einen zentralen Autonomiebereich der Gemeinden darstellt. Die Regierung darf dabei nicht einfach das Ermessen der Gemeinde durch ihr eigenes ersetzen. Die Regierung ist nicht übergeordnete Planungsinstanz. Vielmehr ist, worauf bereits die Entscheidung der Regierung vom 28. März 2007 richtig hinweist, die Überprüfungsbefugnis der Regierung auf eine Rechtmässigkeitskontrolle beschränkt (siehe etwa VBI 2002/116 = LES 2003/78). Die Regierung hat sich bei der Überprüfung der Ermessensübung der Gemeinde möglichst zurückzuhalten (siehe auch Job von Nell, Die politischen Gemeinden im Fürstentum Liechtenstein, Verlag der Liechtensteinischen Akademischen Gesellschaft, 1987, S. 198). Es bleibt somit Sache der Gemeinden, unter mehreren verfügbaren und zweckmässigen Lösungen zu wählen. Erscheint eine Lösung jedoch auf Grund überkommunaler öffentlicher Interessen als unhaltbar oder entspricht sie nicht den wegleitenden Planungszielen und -regeln oder trägt sie ihnen nur unzureichend Rechnung, können sie von der Regierung ohne Verletzung der Gemeindeautonomie korrigiert werden (VBI 1995/46; StGH 1998/68).
Der Verwaltungsgerichtshof weist zum vorliegenden Fall darauf hin, dass die Gemeinde in ihrem Vorbringen grundsätzlich glaubhaft dargelegt hat, dass ein raumplanerisch günstigerer Standort nicht verfügbar ist und dass sie bei der Planung auf die Interessen des Natur- und Landschaftsschutzes nach Möglichkeit Rücksicht genommen hat. Dazu kommt, dass sowohl seitens der Gemeinde A als auch der B Kraftwerke das öffentliche Interesse an der Errichtung des Umspannwerks für den Verwaltungsgerichtshof nachvollziehbar dargestellt wurde und einem gesetzlichen Versorgungsauftrag nachgekommen werden soll. Die Regierung wird diese Fragen daher nochmals zu prüfen haben. Die Regierung wird in ihrer Entscheidung auch zu gewichten haben, dass die Gemeinde A Bereitschaft bekundet hat, von einer Auszonierung einer Landwirtschaftszone 2, wie dies von der Regierung in ihrer Entscheidung vom 3. Juli 2007 befürchtet worden war, Abstand zu nehmen.
19. Die Kostenentscheidung stützt sich auf Art. 41 in Verbindung mit Art. 36 Abs. 1 LVG.