VGH 2007/52
Der Verwaltungsgerichtshof des Fürstentums Liechtenstein, Vaduz, hat durch die Rekursrichter
lic. iur. Andreas Batliner, Vorsitzender, Univ. Doz. Dr. iur. Peter Bussjäger, Dr. iur. Kuno Frick, Lic.iur. Marion Seeger, Marie-Louise Stoffel
in der Beschwerdesache der
Beschwerdeführer: BF 9490 Vaduz
vertreten durch:
Jelenik & Partner Advokaturbüro Landstrasse 60 9490 Vaduz
wegen: Verfahrenshilfe
gegen: Entscheidung der Regierung des Fürstentums Liechtenstein vom 17./18. Juli 2007, RA 2007/1391-2532
in der nicht-öffentlichen Sitzung vom 13. November 2007
entschieden:
1. Die Beschwerde vom 2. August 2007 gegen die Entscheidung der Regierung des Fürstentums Liechtenstein vom 17./18. Juli 2007, RA 2007/1391-2532, wird abgewiesen und die angefochtene Regierungsentscheidung wird bestätigt.
2. Die Kosten des Verfahrens in Höhe von CHF 59,-- hat der Beschwerdeführer bei sonstiger Exekution binnen 14 Tagen an die Landeskasse zu entrichten.
1. Mit Entscheidung vom 28. März 2007 entschied das Ausländer- und Passamt, dass dem Beschwerdeführer die Ausweisung aus dem Fürstentum Liechtenstein angedroht werde und wies den Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe ab. Letzteres begründete das Ausländer- und Passamt damit, dass aufgrund der Tatsache, dass im vorliegenden Fall kein weiteres Verfahren geführt werde und es sich lediglich um eine Androhung der Ausweisung handle, die das Ausländer- und Passamt von Amts wegen aufgrund der vorliegenden Straftaten hätte durchführen müssen, davon auszugehen sei, dass eine Rechtsverfolgung bzw. Rechtsverteidigung aussichtslos erscheine. Da die Ausweisung unterblieben sei und lediglich angedroht werde, erscheine eine Rechtsverteidigung zum Zwecke der Nichtausweisung aus Liechtenstein von vornherein aussichtslos.
2. Gegen die Abweisung der Verfahrenshilfe erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 17. April 2007 Beschwerde an die Regierung. Er führte aus, dass er mit Schreiben vom 9. Januar 2007 zur Einvernahme bezüglich Ausweisung und möglicher Einreisesperre für die Schweiz vorgeladen worden sei. Bei einer Ausweisung handle es sich um einen schwerwiegenden Eingriff in die Rechtssphäre des Beschwerdeführers, weshalb er sich veranlasst gesehen habe, rechtsanwaltliche Hilfe für die Einvernahme in Anspruch zu nehmen. Die Befragung habe schliesslich auch gezeigt, dass die Anwesenheit eines Anwaltes dringend notwendig gewesen sei, da verschiedene Punkte dem Beschwerdeführer erst hätten erläutert werden müssen und ihm die Tragweite von verschiedenen Befragungssachverhalten hätten erklärt werden müssen. Der Beschwerdeführer habe nicht vorhersehen können, welche Entscheidung das Ausländer- und Passamt schlussendlich treffen werde. Wie das Ausländer- und Passamt hier von einer von vornherein aussichtslosen Rechtsverteidigung sprechen könne, sei dem Beschwerdeführer schleierhaft. Gerade der Erfolg gebe dem Beschwerdeführer recht, da lediglich eine Androhung der Ausweisung erfolgt sei.
3. Mit Entscheidung vom 17./18. Juli 2007 wies die Regierung die Beschwerde vom 17. April 2007 ab. Zur Begründung führt sie aus, dass eine sachliche Notwendigkeit für den Beizug eines Rechtsvertreters zu der Einvernahme bezüglich Ausweisung und mögliche Einreisesperre für die Schweiz nicht ersichtlich sei. Ziel und Zweck der Befragung zum Thema Ausweisung sei, dass dem Betroffenen sein Fehlverhalten vorgeworfen werde und er sich dazu äussern könne. Aus dem Protokoll über die Anhörung werde klar ersichtlich, dass das Ausländer- und Passamt den Beschwerdeführer deutlich darauf aufmerksam gemacht habe, dass bei (wiederholten) gerichtlichen Verurteilungen, mangelnder Einfügung in die im Gastland geltende Ordnung und/oder einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung, aufenthaltsbeendende Massnahmen seitens der zuständigen Behörden vorgenommen werden können. Weiters sei der Beschwerdeführer darauf hingewiesen worden, dass er bereits zwei Mal verwarnt worden sei und er bei nochmaliger Zuwiderhandlung gegen das Gesetz und entsprechenden Störungen der öffentlichen Ordnung mit einer Ausweisung rechnen müsse. Weshalb der Beschwerdeführer zusätzlich einen Rechtsvertreter gebraucht habe, welcher ihm die Tragweite dieser Befragungspunkte erläutert habe, sei nicht ersichtlich. Die Beschwerde sei in diesem Punkt unsubstantiiert und lege nicht nachvollziehbar dar, worauf sich die vorgebrachte sachliche Notwendigkeit der Rechtsvertretung stütze.
4. Gegen die Regierungsentscheidung erhob der Beschwerdeführer am 2. August 2007 Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof und beantragte, der Verwaltungsgerichtshof wolle die angefochtene Regierungsentscheidung dahingehend abändern, dass dem Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe stattgegeben werde; in eventu wolle der Verwaltungsgerichtshof die Entscheidung der Regierung aufheben und zur neuerlichen Entscheidung und Prüfung an die Regierung zurückleiten.
5. Der Verwaltungsgerichtshof zog die Vorakten der Regierung und des Ausländer- und Passamtes bei, erörterte in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 13. November 2007 die Sach- und Rechtslage und entschied, wie aus dem Spruch ersichtlich.
1. Im vorliegenden Fall ist einzig die Frage zu klären, ob ein Ausländer, die Bedürftigkeit vorausgesetzt, für das erstinstanzliche Verfahren bezüglich Ausweisung (Befragung durch das Ausländer- und Passamt) Verfahrenshilfe erlangen kann, dies insbesondere unter Beigebung eines Rechtsanwaltes als Verfahrenshelfer.
Die Verwaltungsbeschwerdeinstanz vertrat in ihrer Entscheidung zu VBI 2000/118 die Rechtsmeinung, dass es einen verfassungsrechtlichen Anspruch auf Verfahrenshilfe, und zwar einerseits aufgrund des Gleichbehandlungsgebotes und andererseits aus den verfahrensrechtlichen Verfassungsgrundsätzen, gebe. Unter Berücksichtigung der schweizerischen Rechtsprechung bestehe der Anspruch auch im nicht streitigen Verwaltungsverfahren, etwa im sozialversicherungsrechtlichen Abklärungs- oder Einspracheverfahren. Dieser Anspruch bestehe jedoch nur, wenn die unentgeltliche Rechtsverbeiständung sachlich geboten sei. Dabei seien die konkreten Umstände des Einzelfalls und die Eigenheiten der anwendbaren Verfahrensvorschriften zu berücksichtigen. Falls das in Frage stehende Verfahren besonders stark in die Rechtsstellung des Bedürftigen eingreife, sei die Verbeiständung grundsätzlich geboten, andernfalls bloss, wenn zur relativen Schwere des Falls besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten hinzu kämen, denen der Gesuchsteller auf sich alleine gestellt nicht gewachsen sei. Dabei fielen neben der Komplexität der Rechtsfragen und der Unübersichtlichkeit des Sachverhaltes auch in der Person des Betroffenen liegende Gründe in Betracht, wie etwa seine Fähigkeit, sich im Verfahren zurecht zu finden. Die sachliche Notwendigkeit werde nicht allein dadurch ausgeschlossen, dass das in Frage stehende Verfahren von der Offizialmaxime oder dem Untersuchungsgrundsatz beherrscht werde (BGE 125 V 32; BGE 120 Ia 43; BGE 116 Ia 295; BGE 128 I 225). Die Verwaltungsbeschwerdeinstanz befand damals, dass eine sachliche Notwendigkeit zur Bestellung von einem rechtskundigen Verfahrenshelfer in Asylverfahren allein schon deshalb gegeben sei, weil das in Frage stehende Rechtsgut, nämlich Leib, Leben und Freiheit des Asylsuchenden, von solcher Gewichtigkeit sei, dass Verfahrenshilfe auch für das erstinstanzliche Asylverfahren zu gewähren sei.
Von dieser Rechtsprechung ist der Verwaltungsgerichtshof mit der Entscheidung zu VGH 2003/124 unter Hinweis auf die neueste schweizerische Rechtsprechung wieder abgekommen. Dem Asylsuchenden könne zugemutet werden, dass er in der Regel selbst und ohne Rechtsbeistand gegenüber und vor dem Ausländer- und Passamt auftritt und den von ihm erlebten und geltend gemachten Sachverhalt in allen Details und unter Vorlage der möglichen Dokumente darlege. Diese Rechtsmeinung wurde vom Staatsgerichtshof in seinem Urteil zu StGH 2004/6 gestützt.
2. Der Beschwerdeführer wendet in seiner Beschwerde ein, dass es entgegen den Ausführungen der Regierung sachlich notwendig gewesen sei, sich durch einen Rechtsanwalt bei der Anhörung vor dem Ausländer- und Passamt vertreten zu lassen, da in derart gravierende Rechte, wie das Aufenthaltsrecht, eingegriffen werden sollte. Die sachliche Notwendigkeit ergebe sich vorliegend aus der Komplexheit des Sachverhaltes sowie aus der an die Entscheidung geknüpften Rechtsfolge. Wenn man davon ausgehe, dass der Beschwerdeführer seine gesamte Familie im Inland habe und von dieser durch die Ausweisung getrennt worden wäre, so sei unschwer nachzuvollziehen, dass vorliegend sachlich sehr wohl eine Rechtfertigung für die Beigebung eines Anwaltes bestehe. Es sei auch darauf hinzuweisen, dass die Behörde nicht die Interessen des Beschwerdeführers vertrete, sondern vielmehr Argumente für dessen Ausweisung suche. Hier bedürfe es sehr wohl der rechtlichen Vertretung eines Rechtsunterworfenen, weil er sich der Tragweite von Befragungsinhalten, gerade wenn er der deutschen Sprache insbesondere in juristischer Hinsicht nicht einwandfrei mächtig sei, nicht bewusst sei.
Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers ist die sachliche Notwendigkeit einer unentgeltlichen Rechtsverbeiständung nicht schon dann gegeben, wenn gravierend in Rechte wie das Aufenthaltsrecht eingegriffen werden soll. Die bedürftige Partei hat nur dann Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung, wenn ihre Interessen in schwerwiegender Weise betroffen sind und der Fall in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug eines Rechtsvertreters erforderlich machen. Beide Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein.
3. Der Beschwerdeführer macht zwar auch geltend, dass die sachliche Notwendigkeit eines Rechtsbeistandes sich aus der Komplexheit des Sachverhaltes ergebe, erklärt dann aber nicht, worin die Komplexheit des Sachverhaltes liegt. Eine solche ist auch nicht zu erkennen. Wie die Regierung schon richtig ausgeführt hat, ging es in der Anhörung vom 29. Januar 2007 darum, dem Beschwerdeführer Gelegenheit zu geben, zu seinen mehrfachen strafrechtlichen Verurteilungen Stellung zu nehmen. Ferner wurde der Beschwerdeführer darüber belehrt, dass bei gerichtlichen Verurteilungen, mangelnder Einfügung in die im Gaststaat geltende Ordnung und/oder Gefährdung der öffentlichen Ordnung aufenthaltsbeendende Massnahmen seitens der zuständigen Behörden vorgenommen werden können. Aus dem Protokoll über die Anhörung ergibt sich zudem, dass der Beschwerdeführer ausführlich zu seinen Verurteilungen Stellung genommen hat, was wiederum zeigt, dass er mit dem Thema der Anhörung (Sachverhalt) keineswegs überfordert war. Das einzige, was der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers gemäss dem Protokoll bei der Anhörung beigesteuert hat, ist der Hinweis, dass der Beschwerdeführer ausser zwei Übertretungen sich in der Schweiz nichts hat zuschulden kommen lassen. Auch wenn dieser Hinweis richtig ist, trägt er doch nichts zur Erhellung des Sachverhaltes oder der rechtlichen Qualifikation bei, da das Ausländer- und Passamt schon zu Beginn der Anhörung festgehalten hat, dass gegen den Beschwerdeführer in der Schweiz zwei Strafmandate verhängt wurden.
Zusammengefasst kann somit festgehalten werden, dass bei der Anhörung vor dem Ausländer- und Passamt weder komplexe Tatsachen noch Rechtsfragen anstanden und der Beschwerdeführer ohne Probleme der Befragung folgen und entsprechende Antworten geben konnte. Eine sachliche Notwendigkeit der Beigebung eines Rechtsvertreters für die Anhörung vor dem Ausländer- und Passamt war somit nicht gegeben.
4. Die Kostenentscheidung stützt sich auf Art. 41 i.V.m. Art. 36 Abs. 1 LVG. Die Höhe der Kosten bemisst sich nach dem Gebührengesetz und dem Streitwert (LES 1998 S. 157). Entgegen der Annahme des Beschwerdeführers beträgt der Streitwert nicht CHF 50'000,--, sondern CHF 1'663,20, da es vorliegendenfalls um die Gewährung der Verfahrenshilfe vor der ersten Instanz geht und dabei Vertretungskosten in Höhe von CHF 1'663,20 angefallen sind. Somit beträgt die Eingabegebühr CHF 17,-- und die Entscheidungsgebühr CHF 42,-- (Art. 34 und 35 Gebührengesetz).
Dieses Urteil ist endgültig.
Vaduz, den 13. November 2007