VGH 2007/29
Der Verwaltungsgerichtshof des Fürstentums Liechtenstein, Vaduz, hat durch die Rekursrichter lic.iur. Andreas Batliner, Vorsitzender, Dr.iur. Christian Batliner, Univ.Doz. Dr.iur. Peter Bussjäger, Dr.iur. Kuno Frick, lic.iur. Marion Seeger
in der Beschwerdesache des
Beschwerdeführers: BF 9494 Schaan
vertreten durch:
Dr.iur. Graziella Marok-Wachter Rechtsanwältin 9490 Vaduz
wegen: Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung
gegen die: Entscheidung der Regierung des Fürstentums Liechtenstein vom 24./25. April 2007, RA 2007/585-2522
in der nicht-öffentlichen Sitzung vom 03. Juli 2007
entschieden:
1. Die Beschwerde vom 09. Mai 2007 gegen die Entscheidung der Regierung des Fürstentums Liechtenstein vom 24./25. April 2007, RA 2007/585-2522, wird abgewiesen und die angefochtene Regierungsentscheidung wird bestätigt.
2. Die Kosten des Verfahrens mit CHF 212.00 bestimmt.
1. Der Beschwerdeführer heiratete 2004 in Vaduz die liechtensteinische Bürgerin AB, und ihm wurde daraufhin aufgrund der Familiennachzugsregelungen eine Aufenthaltsbewilligung mit einer Gültigkeitsdauer bis zum 25. Februar 2006 erteilt.
Am 9. Februar 2006 stellte der Beschwerdeführer ein Gesuch um Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung.
Am 29. März und 12. April 2006 hörte das Ausländer- und Passamt den Beschwerdeführer mündlich an.
2. Am 25. April 2006 entschied das Ausländer- und Passamt zu APA-E-Nr. 007 wie folgt:
"1. Das Gesuch um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung B von BF wird abgewiesen.
2. BF wird aus dem Fürstentum Liechtenstein weggewiesen. Die Ausreisefrist beträgt sechzig Tage ab Rechtskraft dieser Entscheidung.
3. Die Kosten für diese Entscheidung verbleiben beim Land."
Begründet wurde diese Entscheidung im Wesentlichen wie folgt:
Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau AB wohnten und lebten seit Oktober 2005 getrennt. Der Beschwerdeführer habe im Mai 2005 einen Arbeitsunfall erlitten.
Da der Beschwerdeführer nicht mehr eine gelebte eheliche Beziehung zu seiner Frau AB habe, liege ein Ausweisungsgrund vor und es werde die Aufenthaltsbewilligung nicht mehr verlängert.
Die eheliche Beziehung werde spätestens seit Oktober 2005 faktisch nicht mehr gelebt. Der Beschwerdeführer habe zu seiner Ehefrau nur noch telefonischen Kontakt. Er besitze keinen Wohnungsschlüssel zur Wohnung seiner Ehefrau mehr. Seine Ehefrau mache ihm nur Stress wegen Geld und beleidige ihn und er könne nicht zu seiner Frau zurück, weshalb er sich scheiden lassen wolle. Dies alles ergebe sich aus der Aussage des Beschwerdeführers.
Würde die Aufenthaltsbewilligung verlängert, bestehe die Gefahr, dass der Beschwerdeführer wirtschaftliche Hilfe vom Amt für Soziale Dienste benötige. Der Beschwerdeführer könne in seine Heimat Kosovo zurückkehren, wo aus früherer Ehe minderjährige Kinder von ihm lebten. In Liechtenstein habe der Beschwerdeführer niemanden, vielmehr fühle sich der Beschwerdeführer in Liechtenstein einsam und alleine.
3. Gegen diese Entscheidung erhob der Beschwerdeführer, nunmehr rechtsfreundlich vertreten, am 10. Mai 2006 Beschwerde an die Regierung.
4. Die Regierung beauftragte das Ausländer- und Passamt, die Ehefrau des Beschwerdeführers im Hinblick auf die Beschwerde vom 10. Mai 2006 einzuvernehmen.
Das Ausländer- und Passamt führte am 18. Juli 2006 eine entsprechende Zeugeneinvernahme durch, wobei auch der Beschwerdeführer persönlich anwesend war. Das Ausländer- und Passamt führte vorgängig, aber ebenfalls am 18. Juli 2006, eine weitere Anhörung durch, nämlich eines Herrn CD. Bei dieser Anhörung war ausser Herrn CD niemand anwesend.
Am 17. Oktober 2006 entschied die Regierung zu RA 2006/1483-2523 wie folgt:
"1. Die Beschwerde von Herrn BF gegen die Entscheidung des Ausländer- und Passamtes vom 25. April 2006 wegen Abweisung des Gesuchs um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung wird abgewiesen und die angefochtene Entscheidung des Ausländer- und Passamtes wird bestätigt.
2. Der Antrag von Herrn BF auf Bewilligung der Verfahrenshilfe im vollen Umfang wird abgewiesen.
3. Die Entscheidungsgebühr beträgt CHF 200.--. Die Rechnungsstellung erfolgt durch die Landeskasse."
Begründet wurde diese Entscheidung im Wesentlichen wie folgt:
Nach einer faktischen Eheauflösung sei die Aufenthaltsbewilligung des im Familiennachzug nachgezogenen Ausländers zu widerrufen bzw. nicht zu verlängern. Die Ehegattin des Beschwerdeführers habe anlässlich ihrer Anhörung vom 18. Juli 2006 angegeben, dass der Beschwerdeführer im Herbst 2005 gegangen sei, da weder sie noch er ein weiteres Zusammenleben gewollt hätten. Sie könne ihn nicht mehr ertragen, das Zusammenleben funktioniere nicht mehr.
Im vorliegenden Fall seien keine besonderen Gründe gegeben, welche gegen den Widerruf der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers sprächen. Die in Liechtenstein angestrengten oder anzustrengenden Prozesse des Beschwerdeführers könne dieser auch vom Kosovo aus führen, zumal er in Liechtenstein rechtsfreundlich vertreten sei.
Ausserdem sei die Ehe des Beschwerdeführers mit seiner Ehegattin nur eine Scheinehe gewesen. Dies ergebe sich unter anderem daraus, dass die Ehegattin des Beschwerdeführers nur wenig über den Beschwerdeführer wisse. Die Ehegattin habe nicht einmal das genaue Geburtsdatum des Beschwerdeführers angeben können. Die Ehegattin habe auch angegeben, dass sie ohne den Beschwerdeführer Ferien am Meer gemacht habe. Eine Aufenthaltsbewilligung aus humanitären Gründen könne nicht erteilt werden, da der Beschwerdeführer seine Krankheit auch im Kosovo behandeln lassen könne.
Verfahrenshilfe könne deshalb vorliegendenfalls nicht gewährt werden, weil das gegenständliche Verfahren aussichtslos sei.
5. Gegen diese Regierungsentscheidung erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Er beantragte, der Verwaltungsgerichtshof wolle seine Aufenthaltsbewilligung verlängern, in eventu die vorliegende Rechtssache an die Regierung zurückverweisen. Weiters wolle der Verwaltungsgerichtshof die Regierungsentscheidung dahingehend abändern, dass ihm Verfahrenshilfe im vollen Umfang gewährt werde. Auch wolle der Verwaltungsgerichtshof dem Land Liechtenstein die verzeichneten Parteikosten des Beschwerdeverfahrens auferlegen.
6. Der Verwaltungsgerichtshof gab mit Urteil vom 05. Dezember 2006 zu VGH 2006/50 dieser Beschwerde teilweise statt, gewährte dem Beschwerdeführer vollumfänglich Verfahrenshilfe, hob im Übrigen die angefochtene Regierungsentscheidung auf und verwies die vorliegende Verwaltungssache zur Ergänzung des Verfahrens und zu neuerlichen Entscheidung an die Regierung zurück. Der Verwaltungsgerichtshof erkannte, dass die Regierung das rechtliche Gehör und somit die Verfahrensrechte des Beschwerdeführers dadurch verletzt hatte, dass bei der zeugenschaftlichen Einvernahme der Ehegattin des Beschwerdeführers, Frau AB, sowie bei der Anhörung des CD die Beschwerdevertreterin nicht anwesend war und dass der Beschwerdeführer sich zu den Aussagen von CD anlässlich seiner Anhörung nicht äussern konnte.
7. Die Regierung beauftragte das Ausländer- und Passamt mit Schreiben vom 28. Dezember 2006 mit der verfahrenskonformen Vernehmung des Beschwerdeführers, seiner Ehegattin sowie CD. Das Ausländer- und Passamt führte diese Einvernahmen durch und vernahm zudem Frau EF und Herrn GH als Zeugen. Am 22. März 2007 erstattete der Beschwerdeführer bei der Regierung ein weiteres Vorbringen.
8. Mit Entscheidung vom 24./25. April 2007, RA 2007/585-2522, entschied die Regierung wie folgt:
"1. Die Beschwerde von Herrn BF gegen die Entscheidung des Ausländer- und Passamtes vom 25. Oktober 2006 wegen Abweisung des Gesuchs um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung wird abgewiesen und die angefochtene Entscheidung des Ausländer- und Passamtes wird bestätigt.
2. Die Kosten verbleiben beim Land."
Diese Entscheidung wurde im Wesentlichen wie folgt begründet:
Hinsichtlich des Sachverhaltes bestehe Übereinstimmung mit der Unterinstanz.
Dem ausländischen Ehegatten einer Liechtensteinerin werde die Aufenthaltsbewilligung zu dem Zweck erteilt, das Zusammenleben in Liechtenstein zu ermöglichen, sofern mit der Eheschliessung die gemeinsame Wohnsitznahme in Liechtenstein erfolgen solle. Allein zu diesem Zweck sei dem Beschwerdeführer die Aufenthaltsbewilligung in Liechtenstein erteilt worden. Gemäss dem Grundsatzbeschluss der Regierung vom 22. Februar 2002 müsse nach einer Scheidung, einer rechtskräftigen Trennung sowie einer Aufgabe des gemeinsamen Wohnsitzes vor Ablauf von 5 Jahren seit Erteilung der Aufenthaltsbewilligung die Aufenthaltsregelung des nachgezogenen ausländischen Ehegatten überprüft werden. Bei einer Aufgabe des gemeinsamen Wohnsitzes erlösche der Anspruch des ausländischen Ehegatten auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung im Allgemeinen nicht. Es gelte indes zu überprüfen, ob eine Scheinehe oder Rechtsmissbrauch vorliege. Sei dies der Fall, gehe der Anspruch verloren. Eine Scheinehe bestehe dann, wenn die Ehe lediglich zum Zweck der Umgehung der Vorschriften über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer eingegangen worden sei und nie ein Ehewille bestanden habe. Rechtsmissbrauch sei gegeben, wenn sich der ausländische Ehepartner auf eine Ehe berufe, welche formell allein mit dem Ziel aufrechterhalten werde, die Aufenthaltsbewilligung zu erhalten oder nicht zu verlieren. All dies ergebe sich aus Art. 7 und 17 ANAG (VGH 2004/13, VGH 2004/62).
Im vorliegenden Fall erweise sich die weitere Berufung auf die Ehe als rechtsmissbräuchlich, da die Führung einer Lebensgemeinschaft nicht mehr beabsichtigt sei bzw. nicht mehr erwartet werden könne. Die Aufenthaltsbewilligung sei dem Beschwerdeführer am 13. Januar 2005 erteilt worden. Zumindest seit Oktober 2005 sei die häusliche Gemeinschaft sowie die Lebensgemeinschaft des Beschwerdeführers und seiner Ehegattin aufgelöst. Die Ehegattin habe anlässlich ihrer Anhörung vom 18. Juli 2006 zu Protokoll gegeben, dass der Beschwerdeführer im Herbst 2005 gegangen sei, da weder sie noch er ein weiteres Zusammenleben gewollt hätten. Sie könne ihn nicht mehr ertragen, das Zusammenleben funktioniere nicht mehr. Sie habe sich etwas anderes vorgestellt, als bei ihrer Beziehung herausgekommen sei. Sie hätten sich gestritten, dann sei es auseinander gegangen. Es sei auch nie die grosse Liebe gewesen. Der Beschwerdeführer habe am 12. April 2006 angegeben, dass er seit Oktober 2005 nicht mehr bei seiner Ehegattin wohne und keine Zukunft mit ihr sehe. Er könne nicht zurück zu ihr, sie habe ihm nie geholfen und er wolle sich scheiden lassen. An dieser Ausgangslage habe sich aufgrund der Vernehmungen des Beschwerdeführers und seiner Ehegattin vom 06. März 2007 nichts geändert. Die Ehegattin habe nach Durchsicht ihrer Aussage vom 18. Juli 2006 auf ihre damaligen Aussagen verwiesen. Ergänzend habe sie lediglich ausgeführt, dass der Beschwerdeführer nunmehr einen Schlüssel für ihre Wohnung habe und ab und zu in ihrer Wohnung, allerdings in einem separaten Zimmer, schlafe. Sie habe ihn gern und würde ihn wieder heiraten. Sie habe sich aber mit der derzeitigen Situation abgefunden und warte, wie es sich entwickle. Der Beschwerdeführer habe ausgeführt, dass er seit ca. 4-5 Monaten wieder einen Schlüssel für die Wohnung der Beschwerdeführerin habe. Er denke, dass sie eine gemeinsame Zukunft hätten, er habe aber ein Zimmer, wo er hingehe, wenn er schlechte Momente habe.
Bezeichnend sei, dass der Beschwerdeführer am 21. März 2007 seinen Wohnsitz verlegt habe und nicht gemeinsam mit seiner Ehegattin Wohnsitz genommen habe. Die Ehegattin vermittle nicht den Eindruck, dass sie von einer Weiterführung der Ehe überzeugt sei. Diese habe ausgesagt, dass sich die Situation seit ihrer ersten Aussage nicht gebessert habe.
9. Im Übrigen liege eine Scheinehe vor. Die Ehe habe nur sehr kurze Zeit gedauert. Die Hochzeit habe 2004 stattgefunden, die Auflösung der ehelichen Gemeinschaft sei spätestens im Oktober 2005 erfolgt. Der Beschwerdeführer und seine Ehegattin wüssten nur sehr wenig über den anderen Ehepartner. [...]
Der Beschwerdeführer habe vorgebracht, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung aus humanitären Gründen gemäss Art. 64 PVO gegeben seien. Bei einer Rückkehr in seine Heimat würde er ohne medizinische Betreuung dastehen. Diesbezüglich führte die Regierung in der angefochtenen Entscheidung aus, es könne zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen in der Regierungsentscheidung vom 17. Oktober 2006 verwiesen werden. Zu ergänzen sei, dass der IV-Antrag des Beschwerdeführers zwischenzeitlich abgewiesen worden und der Beschwerdeführer nunmehr wieder arbeitsfähig sei.
10. Gegen diese Regierungsentscheidung, zugestellt am 27.04.2007, erhob der Beschwerdeführer am 09. Mai 2007 rechtzeitig Beschwere an den Verwaltungsgerichtshof. Er beantragte, der Verwaltungsgerichtshof wolle die angefochtene Regierungsentscheidung dahingehend abändern, dass dem Gesuch des Beschwerdeführers um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung B stattgegeben werde.
11. Der Verwaltungsgerichtshof zog die Vorakten bei, nämlich den Akt des Ausländer- und Passamtes betreffend den Beschwerdeführer, den Akt des Verwaltungsgerichtshofes VGH 2006/50 samt dazugehörigem Regierungsakt RA 2006/1483-2523 sowie den Regierungsakt RA 2007/585-2522. Er erörterte in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 03. Juli 2007 die Sach- und Rechtslage und entschied, wie aus dem Spruch ersichtlich.
12. Der Beschwerdeführer rügt in seiner Beschwerde die von der Regierung vorgenommene Beweiswürdigung.
Der Verwaltungsgerichtshof erachtet jedoch die von der Regierung durchgeführte Beweiswürdigung für überzeugend, sodass keine Beweiswiederholung oder -ergänzung durch den Verwaltungsgerichtshof oder die Regierung zu erfolgen hat. [...]
13. Die vom Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vorgebrachten Argumente gegen das Vorliegen einer Scheinehe vermögen die von der Regierung vorgenommene Beweiswürdigung nicht ernsthaft in Zweifel zu ziehen, sodass eine Beweiswiederholung notwendig wäre. [...]
Aus all dem ist - wie es die Regierung tat - zu schliessen, dass der Beschwerdeführer und AB nie einen Ehewillen hatten, sondern die Ehe nur schlossen, um die ausländerrechtlichen Bestimmungen zu umgehen.
14. Es lag also von Anfang an eine Scheinehe vor. Deshalb ist nicht weiter relevant, wie sich das Leben des Beschwerdeführers und von AB nach der Eheschliessung weiterentwickelte. Dennoch sei an dieser Stelle auf die diesbezüglichen Argumente in der Beschwerde vom 09.05.2007 eingegangen:
Richtig ist, dass Art. 7 Abs. 1 ANAG nicht verlangt, dass die Eheleute im selben Haushalt wohnen. Wenn sie aber getrennt wohnen, muss hierfür ein vernünftiger Grund gegeben sein, damit von einer weiterhin aufrechten und echten Ehe gesprochen werden kann (VGH 2005/9 mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung). Wesentlich ist also die Frage, ob ein Wille besteht, die Ehe heute zu leben und in Zukunft fortzusetzen. Ein solcher Ehewille verneint AB ausdrücklich. Sie hat nämlich am 18.07.2006 ausgesagt, dass sie mit dem Beschwerdeführer ab Herbst 2005 nicht mehr zusammenwohnen wollte, dass sie ihn nicht mehr ertragen hat, auch nicht finanziell, dass sie sich etwas anderes vorgestellt hat als wie rausgekommen ist und dass der Beschwerdeführer dann wieder zu ihr kommen könne, wenn er gesund sei und wieder arbeite. Am 06.03.2007 bestätigte AB diese Aussagen und sie fügte hinzu, dass der Arbeitsunfall den Beschwerdeführer veränderte. Er sei nicht mehr der Alte gewesen. Sie habe sich mit der Situation abgefunden und warte, wie es sich entwickle. Wenn wieder alles im Lot sei, wolle sie ihn in seiner Heimat kirchlich heiraten. Daraus ist ersichtlich, dass AB - selbst nach ihren eigenen Aussagen - auch heute noch nicht bereit ist, eine wirkliche Ehe mit dem Beschwerdeführer zu führen.
15. Der Beschwerdeführer rügt in Punkt 7. seiner Beschwerde vom 09. Mai 2007, dass die Regierung ihre Entscheidung allein basierend auf schriftlichen Dokumenten und Protokollen gefällt habe, ohne dass sich ein Regierungsmitglied oder ein Mitarbeiter der Regierung einen persönlichen Eindruck des Beschwerdeführers und seiner Ehegattin gebildet habe, weshalb der Verwaltungsgerichtshof im Hinblick auf den Unmittelbarkeitsgrundsatz durch persönliche Einvernahmen die Glaubwürdigkeit der Aussagen überprüfen müsse.
Ausländerrechtliche Fragen, wie im vorliegenden Fall, unterstehen nicht den Verfahrensgarantien gemäss Art. 6 EMRK (StGH 1998/63). Nach dem System des LVG erfolgt die Beweisaufnahme typischerweise nicht durch das Regierungskollegium oder ein Regierungsmitglied, sondern durch einen Instruktionsbeamten. Die Regierung beauftragt in der Regel einen prozessleitenden Beamten (Verhandlungsleiter) mit der Beweiserhebung, wobei die endgültige Erledigung dem Regierungskollegium vorbehalten bleibt (Art. 54 Abs. 1 LVG). Zwar sieht Art. 54 Abs. 2 LVG vor, dass der Regierungschef oder ein anderes Regierungsmitglied in der Regel prozessleitender Beamter ist, doch kann dies auch ein anderer Beamter sein (Art. 54 Abs. 2 LVG), was in der Praxis meist der Fall ist. Der Verhandlungsleiter (Instruktionsbeamte) erstattet an das Regierungskollegium Bericht zur kollegialen Beratung und Beschlussfassung (Art. 78 Abs. 1 LVG). Das LVG verlangt nicht, dass dies eine mündliche Berichterstattung ist oder dass derjenige Beamte, der die Beweisaufnahme durchführte, die Beweisergebnisse in einem gesonderten Bericht würdigen muss.
Das LVG verlangt nicht, dass die Rechtsmittelinstanz, hier der Verwaltungsgerichtshof, eine Beweiswiederholung durchführt. Deshalb ist eine Beweiswiederholung nur dann angezeigt, wenn der Verwaltungsgerichtshof Zweifel an der Richtigkeit der unterinstanzlichen Beweiswürdigung und damit an den Sachverhaltsfeststellungen hat. Solche Zweifel hegt der Verwaltungsgerichtshof im vorliegenden Fall nicht.
16. Die Kostenentscheidung stützt sich auf Art. 41 iVm. Art. 36 Abs. 1 LVG. Die Höhe der Kosten bemisst sich nach dem Streitwert und dem Gerichtsgebührengesetz. Vorliegendenfalls beträgt der Streitwert CHF 50'000.00 (§ 4 Ziff. 6 der Honorarrichtlinien). Somit beträgt die Eingabegebühr CHF 42.00 und die Entscheidungsgebühr CHF 170.00 (Art. 34 und 35 GGG). Die Gebühren hat der Beschwerdeführer dann zu bezahlen, wenn er finanziell hierzu in der Lage ist.
Dieses Urteil ist endgültig.
Vaduz, 03. Juli 2007