VGH 2007/13
Der Verwaltungsgerichtshof des Fürstentums Liechtenstein, Vaduz, hat durch die
Rekursrichter: lic.iur. Andreas Batliner, Vorsitzender
in der Beschwerdesache der
Beschwerdeführer: HB
wegen: Mietbeihilfe, Ablehnung von VBK-Richtern
in der nicht-öffentlichen Sitzung vom 29. März 2007
entschieden:
1. Das undatierte Ablehnungsgesuch, beim Verwaltungsgerichtshof eingelangt am 21. März 2007, gegen die Richter des Verwaltungsgerichtshofes lic.iur. Andreas Batliner, Dr.iur. Christian Batliner, Univ.Doz. Dr.iur. Peter Bussjäger, Dr.iur. Kuno Frick und lic.iur. Marion Seeger, wird abgewiesen.
2. Das Ablehnungsgesuch der Beschwerdeführer vom 15. Februar 2007 wird, soweit es sich auf den Präsidenten der Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten lic.iur. Christian Ritter bezieht, zurückgewiesen. Im Übrigen ist zur Behandlung dieses Ablehnungsgesuches der Präsident der Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten zuständig.
1. Am 3. April 2006 stellte der Beschwerdeführer zu 2. beim Amt für Wohnungswesen einen Antrag auf Gewährung von Mietbeiträgen gemäss dem Gesetz vom 13. September 2000 über Mietbeiträge für Familien, LGBl. 2000 Nr. 202.
2. Mit Entscheidung vom 20. April 2006 gab das Amt für Wohnungswesen diesem Antrag nicht statt, dies im Wesentlichen mit der Begründung, dass die vom Beschwerdeführer zu 2. gemietete Wohneinheit zu gross und zu teuer sei.
3. Gegen diese Entscheidung erhoben die Beschwerdeführer am 3. Mai 2006 Beschwerde an die Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten (im Vorliegenden: VBK).
4. Mit Entscheidung vom 29. Juni 2006 zu VBK 2006/23 wies die VBK die Beschwerde vom 3. Mai 2006 ab und bestätigte die angefochtene Entscheidung des Amtes für Wohnungswesen vom 20. April 2006. Weiters verpflichtete die VBK die Beschwerdeführer zum Ersatz der Verfahrenskosten von CHF 315.--.
5. Gegen diese Entscheidung der VBK erhoben die Beschwerdeführer Beschwerde (undatiert, eingereicht am 17. Juli 2006) an den Verwaltungsgerichtshof.
6. Mit Urteil vom 17. August 2006 zu VGH 2006/32 gab der Verwaltungsgerichtshof der Beschwerde vom 17. Juli 2006 insoweit Folge, als die angefochtene Entscheidung der VBK vom 29. Juni 2006 aufgehoben und die Verwaltungssache zur Ergänzung des Verfahrens und neuerlichen Entscheidung an die VBK zurückgeleitet wurde.
7. Mit Beschluss vom 28. September 2006 wies die VBK die Sache zur neuerlichen Entscheidung an das Amt für Wohnungswesen zurück.
Am 8. November 2006 stellten die Beschwerdeführer einen neuerlichen oder ergänzten Antrag beim Amt für Wohnungswesen auf Gewährung von Mietbeihilfen.
8. Mit Entscheidung vom 15. November 2006 gab das Amt für Wohnungswesen dem Antrag vom 8. November 2006 nicht statt, dies im Wesentlichen mit der Begründung, dass die von den Beschwerdeführern gemietete Wohneinheit zu gross und zu teuer sei.
9. Gegen diese Entscheidung erhoben die Beschwerdeführer am 29. November 2006 Beschwerde an die VBK.
Die VBK führte ein Ermittlungsverfahren durch. Mit Schreiben vom 6. Februar 2007 teilte die VBK den Beschwerdeführern unter anderem mit, dass die VBK über die Beschwerde vom 29. November 2006 am 22. Februar 2007 in nicht-öffentlicher Verhandlung entscheiden werde. Die VBK gab den Beschwerdeführern die Mitglieder der VBK bekannt und forderte die Beschwerdeführer auf, spätestens 5 Tage vor dem Verhandlungstermin ihre Ausschliessungs- und Ablehnungsgründe gegen die genannten Kommissionsmitglieder oder gegen eines von ihnen geltend zu machen (Art. 12 Abs. 2 LVG). Dieses Schreiben der VBK wurde den Beschwerdeführern am 9. Februar 2007 zugestellt.
10. Mit Schreiben vom 15. Februar 2007 stellten die Beschwerdeführer bei der VBK ein Ablehnungsgesuch nach Art. 12 LVG. Die Beschwerdeführer lehnten gemäss Art. 7 lit. d LVG die folgenden VBK-Mitglieder ab: lic.iur. Christian Ritter, lic.iur. Daniel Tschikof, Dipl.Arch. ETH Christian Näff, Dipl.Arch. FH Dagobert Oehri und Dr. Roger Quaderer.
11. Mit Schreiben vom 19. Februar 2007 übermittelte die VBK diesen Ablehnungsantrag dem Verwaltungsgerichtshof.
12. Mit undatiertem Schreiben, beim Postamt Vaduz aufgegeben am 20. März 2007, beim Verwaltungsgerichtshof eingelangt am 21. März 2007, stellten die beiden Beschwerdeführer einen Ablehnungsantrag, mit welchem sie gemäss Art. 7 lit. d LVG die folgenden Mitglieder (Richter) des Verwaltungsgerichtshofes ablehnten: lic.iur. Andreas Batliner, Dr.iur. Christian Batliner, Univ.Doz. Dr.iur. Peter Bussjäger, Dr.iur. Kuno Frick und lic.iur. Marion Seeger.
Der Verwaltungsgerichtshof erörterte in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 29. März 2007 die Sach- und Rechtslage und entschied wie aus dem Spruch ersichtlich.
13. Sachverhaltsmässig ist festzustellen, dass die VBK mit Schreiben vom 6. Februar 2007 den Beschwerdeführern mitteilte, dass die VBK über die Beschwerde vom 29. November 2006 in ihrer nicht-öffentlichen Verhandlung vom 22. Februar 2007 entscheiden werde und dass Mitglieder der VBK sind: lic.iur. Christian Ritter, Präsident, lic.iur. Daniel Tschikof, Vize-Präsident, Dipl.Ing. ETH Gerald Marxer, Dipl.Ing. ETH Christian Näff, Dipl.Ing. FH Dagobert Oehri, Eric Marxer (Ersatz) und Dr.iur. Roger Quaderer (Ersatz). Mit diesem Schreiben wurden die Parteien, also die Beschwerdeführer, aufgefordert, spätestens 5 Tage vor dem Verhandlungstermin ihre Ausschliessungs- oder Ablehnungsgründe gegen die angeführten Kommissionsmitglieder oder gegen eines von ihnen geltend zu machen (Art. 12 Abs. 2 LVG). Dieses Schreiben der VBK vom 6. Februar 2007 wurde den Beschwerdeführern am 9. Februar 2007 zugestellt (Rückschein).
Mit Schreiben vom 15. Februar 2007 stellten die Beschwerdeführer ein Ablehnungsgesuch. Dieses Schreiben adressierten sie an die VBK und gaben es am 16. Februar 2007 um 16.35 Uhr in Vaduz zur Post. Das Schreiben langte am 19. Februar 2007 bei der VBK ein (Briefumschlag; Eingangsstempel VBK auf dem Schreiben vom 15. Februar 2007).
Am 21. März 2007 langte beim Verwaltungsgerichtshof das Ablehnungsgesuch der Beschwerdeführer betreffend die fünf ordentlichen Richter des Verwaltungsgerichtshofes ein.
14. Rechtlich ist auszuführen wie folgt:
15. Zur Entscheidung des Ablehnungsgesuches gegen die Richter des Verwaltungsgerichtshofes ist nach zwischenzeitlich steter Rechtsprechung der Verwaltungsgerichtshof selbst zuständig. Da sich das Ablehnungsgesuch auch auf den Vorsitzenden (lic.iur. Andreas Batliner) und die Stellvertretende Vorsitzende (lic.iur. Marion Seeger) des Verwaltungsgerichtshofes bezieht, ist das Kollegium zur Entscheidung über das Ablehnungsgesuch zuständig. Die entsprechende Interpretation der Zuständigkeitsbestimmung von Art. 12 Abs. 3 LVG beruht auf dem verfassungsrechtlichen Grundsatz der Gewaltenteilung (StGH 1998/25 in LES 2001, 5 und dazu VBI 1997/21; VBI 2000/43 und dazu StGH 2001/25; StGH 2003/38; VGH 2004/110).
16. Die Beschwerdeführer bringen vor, sie lehnten die fünf ordentlichen Richter des Verwaltungsgerichtshofes deshalb ab, weil der Verwaltungsgerichtshof in VGH 2006/1 entschieden habe, dass der Beschwerdeführer keinen Rechtsbeistand erhalte, da er als ausgebildeter Jurist sich selbst vertreten könne.
In jenem Verfahren VGH 2006/1 ging es um die Frage, ob dem heutigen Beschwerdeführer zu 2. Verfahrenshilfe in einem Verwaltungsverfahren betreffend Gewährung wirtschaftlicher Sozialhilfe nach dem Sozialhilfegesetz zu gewähren ist oder nicht. Damals erkannte der Verwaltungsgerichtshof, dass dem heutigen Beschwerdeführer zu 2. grundsätzlich die Verfahrenshilfe zu gewähren ist (insbesondere die Befreiung von Verfahrenskosten), nicht aber ein Verfahrenshelfer (juristischer Beistand) zu bestellen ist. Dies wurde im Wesentlichen damit begründet, dass der Beschwerdeführer zu 2. ein in Deutschland promovierter Jurist ist, der (...). Deshalb sei er selbst in der Lage, Beschwerde gegen die Regierungsentscheidung zu erheben und auszuführen.
Weshalb die ordentlichen Richter des Verwaltungsgerichtshofes wegen diesem Urteil vom 6. April 2006 zu VGH 2006/1 nun im gegenständlichen Verfahren VGH 2007/13 im Sinne von Art. 7 lit. d LVG voreingenommen sein sollen, ist aber nicht zu erkennen.
Die Beschwerdeführer bringen vor, der Beschwerdeführer zu 2. sei zu 100 % invalid und er könne sich in eigener Sache nicht vertreten, insbesondere nicht in einer Angelegenheit, die sich ausgerechnet auf die Zeit, die Ereignisse und die Ursachen unmittelbar bezog, denen die Behinderung des Beschwerdeführers zu 2. entstamme. Der Beschwerdeführer zu 2. sei in prekärer Gesundheit, nämlich der Gesundheit eines 100 % Behinderten, was die Vertretungswirksamkeit entschieden beeinträchtige.
Dieses Vorbringen geht in die Richtung, dass der Beschwerdeführer zu 2. nicht mehr urteilsfähig und damit nicht mehr handlungsfähig ist (Art. 10 und 11 PGR). Wenn der Beschwerdeführer zu 2. tatsächlich nicht mehr handlungsfähig wäre, müsste er voll oder beschränkt entmündigt oder in der Handlungsfähigkeit beschränkt werden und es müsste ihm ein Beistand oder Beirat bestellt werden (§§ 270, 272, 275 ABGB). Die Schriftsätze des Beschwerdeführers zu 2. geben jedoch keinen Hinweis darauf, dass der Beschwerdeführer zu 2. nicht mehr fähig ist, die Beweggründe und Folgen seines Verhaltens zu erkennen oder einer richtigen Erkenntnis gemäss zu handeln (Urteilsfähigkeit; Art. 15 PGR) oder das zum Schutz des Beschwerdeführers zu 2. eine Beschränkung seiner Handlungsfähigkeit als notwendig erschiene (§ 275 Abs. 1 ABGB). Im Übrigen wird die Urteilsfähigkeit und damit die Handlungsfähigkeit vermutet, soweit nicht ihr Fehlen offenkundig ist (Art. 11 Abs. 2 PGR).
17. Sodann ist zu klären, wer für die Behandlung des Ablehnungsgesuches vom 15. Februar 2007 gegen die Mitglieder der VBK zuständig ist.
Die Zuständigkeit zur Entscheidung über Ablehnungsanträge ist im Gesetz nicht ausdrücklich geregelt. Im Beschwerdekommissionsgesetz (LGBl. 2000 Nr. 248) ist diese Zuständigkeit nicht bestimmt, auch nicht in Art. 3 Abs. 2, welcher sagt, dass auf die Mitglieder der Beschwerdekommission die Bestimmungen des LVG über Ausstand, Verantwortlichkeit und Verbot des Berichtens Anwendung finden. Das LVG bestimmt im Wesentlichen, dass "über jede Ablehnung der Regierungschef und wenn es ihn oder den Präsidenten der Beschwerdeinstanz betrifft, das betreffende Kollegium endgiltig" entscheidet (Art. 12 Abs. 3 LVG). Unter dem Ausdruck "Beschwerdeinstanz" verstand man im Jahr 1922, als das LVG geschaffen wurde, die Verwaltungsbeschwerdeinstanz, also den heutigen Verwaltungsgerichtshof, somit nicht die VBK. Aus diesem Grund wurde denn auch zwischenzeitlich diese Bezeichnung durch die Bezeichnung "Verwaltungsgerichtshof" im LVG ersetzt (LGBl. 2004 Nr. 33). Eine verfassungskonforme Interpretation von Art. 12 Abs. 3 LVG ergibt nun, dass bei der Ablehnung des Präsidenten der VBK oder des Präsidenten zusammen mit weiteren Mitgliedern der VBK nicht die VBK selbst, sondern der Verwaltungsgerichtshof entscheidet. Auch der Fürstliche Oberste Gerichtshof (OGH) hat gestützt auf StGH 2002/56 und verfassungsrechtliche Überlegungen die Bestimmungen von § 3 Abs. 3 und insbesondere § 16 Abs. 3 GOG dahingehend interpretiert, dass über die Ablehnung des Präsidenten des Obergerichtes der Präsident des OGH zu entscheiden hat (LES 2004, 259; ebenso OGH Beschluss vom 09.03.2004, 4 CG.1999.89). Damit wird sichergestellt, dass der Obergerichtspräsident bzw. VBK-Präsident nicht selbst über einen Ablehnungsantrag gegen ihn entscheiden muss. Anders verhält es sich bei den obersten Gerichten, wie dem Verwaltungsgerichtshof. Dort kommt man nicht umhin, dass das oberste Gericht selbst über einen Ablehnungsantrag gegen seinen Präsidenten oder gegen das gesamte Kollegium entscheiden muss (StGH 2003/38; StGH 1998/25 in LES 2001, 5; auch StGH 2003/24; zum Ganzen auch VGH 2004/84 vom 11.05.2005, Erw. 8.).
In diesem Sinne ist Art. 12 Abs. 3 LVG verfassungskonform anzuwenden, also zu interpretieren und allenfalls zu ergänzen, was konkret Folgendes bedeutet:
Wird ein Mitglied, sei dies ein ordentliches oder ein Ersatzmitglied oder auch der Vizepräsident der VBK abgelehnt, so entscheidet über diesen Ablehnungsantrag der Präsident der VBK (dies analog der Ablehnung eines Regierungsmitgliedes, worüber der Regierungschef entscheidet).
Wenn der Ablehnungsantrag den Präsidenten der VBK betrifft, entscheidet die höhere Instanz, der Verwaltungsgerichtshof. Nach dem Wortlaut von Art. 12 Abs. 3 LVG ist hierzu das Kollegium zuständig.
Ist der Präsident der VBK nicht ausgeschlossen oder im Ausstand, entscheidet er über die Ablehnungsanträge betreffend die anderen VBK-Richter. Ist er ausgeschlossen oder im Ausstand, entscheidet der Vizepräsident der VBK über die Ablehnungsgesuch betreffend die anderen VBK-Richter.
Zusammengefasst ist vorliegendenfalls das Kollegium des Verwaltungsgerichtshofes zuständig, um über den Ablehnungsantrag betreffend den Präsidenten der VBK lic.iur. Christian Ritter zu entscheiden.
18. Der Ablehnungsantrag vom 15. Februar 2007 ist verspätet.
Gemäss Art. 12 Abs. 2 LVG ist das Recht der Parteien auf Ablehnung verwirkt, wenn das Gesuch, wodurch die Ablehnung geltend gemacht wird, nicht mindestens 5 Tage vor dem Verhandlungstage bei der Regierung [oder bei der VBK] eingebracht wird.
"Die für Fristen geltende Regelung ist nicht auf den Fall des Art. 12 Abs. 2 LVG anzuwenden; es genügt daher nicht, einen Befangenheitsantrag am fünften Tag vor dem Verhandlungstag durch die Post abzuschicken. Termingebundene Handlungen können zeitgerecht nur dann erbracht werden, wenn sie am letzten Tag des Termins erbracht werden, d.h. für Art. 12 Abs. 2 LVG, dass die angesprochene Behörde von einem Ablehnungsantrag spätestens am fünften Tag vor dem Verhandlungstag in Kenntnis gesetzt werden muss. Art. 12 Abs. 2 LVG erlaubt dann, wenn dessen Abs. 1 (10 Tage) eingehalten wurde und Ablehnung eines Richters nicht zeitgerecht erfolgt ist, auch keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, weil ein verwirktes Recht nicht auf diesem Wege zurückgegeben werden kann und darf" (StGH 2001/20 vom 26.11.2001 in LES 2004, 152 Leitsatz).
Der gegenständliche Ablehnungsantrag wurde mit 15. Februar 2007 datiert und am Freitag, den 16. Februar 2007 um 16.35 Uhr in Vaduz zur Post gegeben. Er langte am Montag, den 19. Februar 2007, also weniger als 5 Tage vor dem Verhandlungstage vom 22. Februar 2007, bei der VBK ein. Somit ist er als verspätet zurückzuweisen.
19. Im Übrigen wäre der Ablehnungsantrag vom 15. Februar 2007 materiellrechtlich abzuweisen:
20. Die Beschwerdeführer werfen der VBK vor, sie habe in ihrer Vorentscheidung VBK 2006/23 in Punkt 7. ausgeführt, die Stellungnahme des Amtes für Wohnungswesen vom 16. Mai 2006 sei den Beschwerdeführern zur Kenntnis gebracht worden und diese hätten sich dazu nicht weiter geäussert. Der darauf bezogenen Beschwerderüge gab der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung VGH 2006/32 Recht, doch führte der Verwaltungsgerichtshof zugleich aus, dass der Präsident der VBK auf der genannten Stellungnahme die handschriftliche Verfügung angebracht habe, eine Gleichschrift (Kopie) der Stellungnahme an die Beschwerdeführer zur Kenntnisnahme zu schicken.
Insoweit hat der Präsident der VBK völlig richtig gehandelt. Dass diese handschriftliche Verfügung nicht ausgeführt wurde, ist offensichtlich auf ein Versehen, wohl des Sekretariats des Präsidenten der VBK, zurückzuführen und begründet keinen stichhaltigen Vorwurf gegenüber dem VBK-Präsidenten.
21. Der Verwaltungsgerichtshof erkannte in seinem Urteil VGH 2006/32, dass die VBK auch die von ihr bei der Gemeinde Vaduz eingeholten Kopien der Steuererklärungen 2004 und 2005 den Beschwerdeführern nicht zur Kenntnis brachte. Diese Tatsache bringen die Beschwerdeführer nun als Befangenheitsgrund vor.
Nicht jede Verletzung von Verfahrensvorschriften begründet einen Befangenheitsgrund, selbst dann nicht, wenn die Verletzung der Verfahrensvorschriften das Grundrecht des Anspruchs auf rechtliches Gehör verletzt. Es kommt auf das Mass der Verletzung an. Nur Verfahrensmängel schwerwiegender Art und solche, die Rückschlüsse auf die mangelnde Objektivität zulassen, können eine Ablehnung des Richters rechtfertigen (OGH vom 09.03.2004 zu 4 CG.1999.89 unter Verweis auf RIS Justiz RS 0045916; RS 46090; Mayr in Rechberger, Kommentar ZPO, 2. Auflage, Rz 6 zu § 19; Stohanzl, MGA der JN-ZPO, 15. Auflage, E. 33 und 35 zu § 19 JN). Ein solch schwerwiegender Fall ist vorliegendenfalls nicht gegeben, zumal die Nichtzustellung von beigezogenen Steuererklärungen, die die Beschwerdeführer ja selbst ausgefüllt hatten, nicht auf mangelnde Objektivität der VBK bzw. dessen Präsidenten schliessen lässt.
22. Die Beschwerdeführer verweisen weiter auf Erwägung 10. im Urteil VGH 2006/32. Die VBK hatte aus der beigezogenen Steuererklärung 2004 einen von den Beschwerdeführern deklarierten Erwerb von CHF 67'167.-- festgestellt. Mit Hinweisen aus übrigen Aktenunterlagen, dass der Erwerb im Jahr 2004 0 war, setzte sich die VBK jedoch nicht auseinander. Aber nicht darüber war der Verwaltungsgerichtshof besonders erstaunt, sondern über die Tatsache, dass die Beschwerdeführer in ihrer Steuererklärung einen Erwerb von CHF 67'167.-- und in ihrem Antrag an das Amt für Wohnungswesen einen solchen von 0 angaben und letzteres auch noch von der Steuerverwaltung bestätigt wurde.
Aus all dem kann jedoch der VBK bzw. ihrem Präsidenten kein schwerwiegender Vorwurf gemacht werden.
23. Die Beschwerdeführer führen in ihrem Ablehnungsantrag vom 15. Februar 2007 weiter aus: "Die BKVAE - 29.06.06 [damit ist offensichtlich die Entscheidung der VBK vom 29. Juni 2006 gemeint] brach Verfassung und Recht: 5, 6, 7, 10, 12, 13, 14, 15. Sie enthielt unwahre Aussagen, bewusste Auslassungen, Entstellungen und tendenziöse Äusserungen: 3, 5, 6, 7, 10, 12, 13, 14. Ausführungen findet man ebenso (11), die in den Dienst der Verfassung- und Rechtsbrüche gestellt wurden und nur deshalb einen Sinn erhielten. Sogar vor falschen Anschuldigungen, Beleidigungen und regelrechten Beschimpfungen (13) & (14) scheut die Entscheidung nicht zurück. Die rechtstheoretische Dürftigkeit wird am Schluss (14) so krass, dass - ein seltener Vorfall dieser - auch damit die Verfassung verletzt wird."
Dieses Vorbringen ist nicht nachvollziehbar, so dass der Verwaltungsgerichtshof darauf nicht weiter eingehen kann.
24. Der Ablehnungsantrag vom 15. Februar 2007 gegenüber dem Präsidenten der VBK ist also verspätet und wäre im Übrigen auch nicht berechtigt.
Über die Ablehnungsanträge vom 15. Februar 2007 betreffend die anderen Richter der VBK hat nunmehr der Präsident der VBK zu entscheiden.
Dieser Beschluss ist endgültig.
Vaduz, 29. März 2007