VGH 2007/2
Der Verwaltungsgerichtshof des Fürstentums Liechtenstein, Vaduz, hat durch die
Rekursrichter: lic.iur. Andreas Batliner, Vorsitzender
in der Beschwerdesache der
Beschwerdeführerin: Gemeinde Planken Dorfstrasse 58 9498 Planken
vertreten durch:
Rainer Beck Gemeindevorsteher Dorfstrasse 58 9498 Planken
wegen: Verbindung Birkenweg zum Bärenbodenweg
gegen die: Entscheidung der Regierung des Fürstentums Liechtenstein vom 6. Dezember 2006, RA2006/2777-8443
in der nicht-öffentlichen Sitzung vom 19. April 2007
entschieden:
1. Der Beschwerde vom 20. Dezember 2006 gegen die Entscheidung der Regierung des Fürstentums Liechtenstein vom 6. Dezember 2006, RA 2006/2777-8443, wird insoweit Folge gegeben als die angefochtene Entscheidung sowie jene des Amtes für Wald, Natur und Landschaft vom 26. April 2006, 8443/FN, ersatzlos aufgehoben wird.
2. Die Regierung des Fürstentums Liechtenstein wird angewiesen, ein Verfahren gemäss Art. 11 des Waldgesetzes durchzuführen.
3. Die Kosten des Verfahrens verbleiben beim Land.
1. Die Regierung des Fürstentums Liechtenstein hat am 6. Dezember 2006, RA 2006/2777-8443, die Beschwerde der Gemeinde Planken gegen die Verfügung des Amtes für Wald, Natur und Landschaft vom 26. April 2006 wegen dem Verbindungsweg Birkenweg - Bärenboden abgewiesen und die angefochtene Verfügung bestätigt.
2. Dieser Entscheidung lag zusammengefasst folgender Sachverhalt zugrunde:
Mit Schreiben vom 16. Februar 2006 ersuchte die Gemeinde Planken das Amt für Wald, Natur und Landschaft um Stellungnahme zum Vorhaben der Errichtung eines Verbindungsweges Birkenweg - Bärenboden. Es wurde darauf hingewiesen, dass der grösste Teil des Verbindungsweges auf Schaaner Gebiet verläuft. Die Zustimmung der Gemeinde Schaan wurde mit Schreiben vom 10. Februar 2006 erteilt, jedoch unter dem Vorbehalt, dass die Belange des Wald- und Naturschutzes sowie diejenigen der Jagd zu beachten seien und diesbezüglich vorgänglich der Planungsarbeiten mit dem Amt für Wald, Natur und Landschaft Kontakt aufzunehmen und das weitere Vorgehen abzusprechen sei.
Das Amt für Wald, Natur und Landschaft hat mit Schreiben vom 1. März 2006 die Gemeinde Planken ersucht, auf die Weiterverfolgung des Projektes zu verzichten.
3. Auf Ersuchen der Gemeinde Planken erliess das Amt für Wald, Natur und Landschaft mit Schreiben vom 26. April 2006 eine förmliche Verfügung, in der die Bewilligung zur Erstellung eines neuen Wanderweges - ausgeführt in Fortsetzung des "Birkenweges" zur "Guggerboden-Forststrasse" - nicht erteilt wurde. Die Gemeinde wurde angehalten, alle Tätigkeiten zu unterlassen, welche das Waldgebiet "Guggerboden/Bärenboden" durch neue Trampelpfade, Wanderwege oder befestigte Wegtrassen weiter der Erholungsnutzung öffnet.
In der Begründung wurde angeführt, dass der Wald der einzige grossflächige und zusammenhängende, dem Wild ganzjährig als Äsungs- und Einstandsgebiet zur Verfügung stehender Wildlebensraum sei. Gerade dem "Guggerboden/ Bärenbodenwald" komme als Kernlebensraum gemäss Art 11 der Hegeverordnung eine besondere Bedeutung zu. Als Verbindungsfläche von Oberplanken zum Gebiet "Forsthalde/Ställa/Schwabbrünnen", wo eine Wildtierbrücke in Planung stehe, erbringe dieser Kernlebensraum wichtige Funktionen für die Ost-West-Fernwanderungen des Wildes und für die Berg-Tal-Wanderungen des Rothirsches; ausserdem bilde er einen wichtigen Lebensraum für das Reh. Eine weitere Zerschneidung dieses Gebiets durch einen neuen Wanderweg und die damit einhergehenden Störungen würden diesen Wildlebensraum völlig entwerten: Die drei Fusswege, nämlich der bestehende "In der Blacha", der geplante Fussweg als Fortsetzung des Birkenweges, und die "Guggerboden-Forststrasse", würden schliesslich nur noch knappe 100 m auseinander liegen. Ausserdem würden die beiden heute bereits bestehenden Fusswegverbindungen nur rund 100 Höhenmeter übereinander liegen.
Aufgrund der von der Regierung verabschiedeten Wald-Wild-Strategie 2000 seien zur Erhaltung des Wildlebensraumes und zur Vermeidung von Schäden insbesondere auch Strategien und Massnahmen zur Verhinderung von Störungen des Wildes durch den Freizeit- und Erholungsverkehr zu treffen. Eine wesentliche Strategie bilde dabei die Kanalisierung des Freizeit- und Erholungsverkehrs auf bestehende, gut ausgebaute Wege. Um dem Wild in Verfolgung der Wald-Wild-Strategie 2000 den notwendigen und soweit möglich auch ungestörten Lebensraum zur Verfügung zu stellen, sei es notwendig, den Bau weiterer Wildlebensraum zerstörender Verbindungswege zu vermeiden. Die Abwägung der von den Antragstellern vorgebrachten Interessen mit denjenigen der Wald-Wild-Strategie 2000 müsse in diesem Fall eindeutig zugunsten der Erhaltung des Wildlebensraumes ausfallen.
Das Waldgebiet "Guggerboden/Bärenboden" sei heute über die Erschliessungsstrasse "In der Blacha" über bequeme Forstwege und die Landstrasse für den Wanderer ausreichend erschlossen. Dieser Rundweg sei auch als offizieller Wanderweg ausgeschieden, entsprechend markiert und publiziert.
4. Gegen diese Verfügung des Amtes für Wald, Natur und Landschaft vom 26. April 2006 erhob die Beschwerdeführerin rechtzeitig Beschwerde an die Regierung und focht den gesamten Inhalt der Verfügung an. Die Beschwerdeführerin führte aus, dass lediglich einige generelle und pauschale Grundsätze zum Wald als Wildlebensraum sowie der generelle Verweis auf die Wald-Wild-Strategie 2000, welche von der Regierung verabschiedet worden sei, angeführt worden seien. Der geplante neue Wanderweg habe eine Länge von ca 370 m und führe durch das bereits als Wanderweg und Forststrasse "erschlossene" Gebiet des "Bärenbodens". Aus Sicht der Beschwerdeführerin habe daher der geplante Wanderweg überhaupt keinen weiteren negativen Einfluss auf den Lebensraum der Wildtiere, weil ja kein neues, nicht bereits durch den Wanderweg und die Forststrasse Bärenboden erschlossenes Waldgebiet tangiert werde. Wie das Amt für Wald, Natur und Landschaft selbst ausführe, liege der neue geplante Fussweg lediglich 100 m über bzw unter bestehenden Wanderwegen. Dass dadurch der Wildlebensraum völlig entwertet würde, entbehre jeglicher Grundlage und stelle eine blosse, durch nichts belegte Behauptung des Amtes dar. Da zudem der Weg lediglich eine Breite von ca 80 cm aufweise, könne von einer Störung des Wildes nicht die Rede sein.
Selbst wenn der geplante Wanderweg die Fernwanderungen oder Berg-Tal-Wanderungen stören könnte, so könne es sich dabei lediglich um eine "theoretische" Störung handeln. Die "Wanderungen" des Wildes würden nur in den Nachtstunden stattfinden. Der geplante Wanderweg werde aber in der Praxis wohl nur am Tage von Wanderern benutzt, zu einem Zeitpunkt also, an dem sich normalerweise gar kein Wild in jenem Gebiet aufhalte. Überhaupt sei das Gebiet innerhalb des bereits bestehenden Bärenbodenweges im Vergleich zum restlichen Waldgebiet jenseits des Bärenbodenweges derart klein, dass in keiner Weise von der Zerstörung eines Wildlebensraumes oder Kernlebensraumes des Wildes gesprochen werden könne. Überhaupt werde bestritten, dass es sich beim Gebiet innerhalb des bestehenden Forstweges Bärenboden um einen Kernlebensraum des Rothirsches und des Rehes handle.
Es stünden das vom Amt geltend gemachte Schutzinteresse des Wildes, welches jedoch in keiner Weise belegt oder speziell ausgeführt sei und das Erholungsinteresse der Bevölkerung gegenüber. Planken sei bekanntlich ein Naherholungsgebiet und zwar nicht nur für die Plankner, sondern für die Bevölkerung aus dem ganzen Land. Der geplante Verbindungsweg, welcher ein offizieller Wanderweg sei, würde in seiner Länge und Begehbarkeit den Bärenrundweg erheblich erleichtern, sodass auch ältere Menschen oder Familien mit jungen Kindern diese Wanderung problem- und gefahrlos durchführen könnten. Die Gemeinde Planken erarbeite derzeit ein Leitbild, welches bis ca Juli 2007 verabschiedet werde. Einer der zentralen Punkte des Leitbildes sei, dass Planken ein Naherholungsgebiet sei und als solches gefördert werde. Einer der Leitsätze laute: "Die Gemeinde erschliesst unser Naherholungsgebiet mit weiteren gut ausgebauten Wanderwegen." Das Erholungsinteresse am geplanten Verbindungsweg überwiege somit bei weitem das angebliche vom Amt angeführte Schutzinteresse des Wildes, welches im geplanten Gebiet gar nicht vorhanden sei.
Die geplante Wegtrasse führe auf einer Länge von ca 370 m vom Ende des Birkenweges zur Bärenboden-Waldstrasse. Damit werde die im Bereich der oberen und unteren Bärenbodenstrasse liegende Waldfläche von ca. 12 ha entzwei geschnitten. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin bedeute dies aber gerade, dass diese Waldfläche wildökologisch völlig entwertet werde: Die einzelnen Wegabschnitte befänden sich nämlich lediglich noch ca 100 m über- bzw untereinander. Die daraus resultierende verbleibende mittlere Fluchtdistanz von nur noch maximal 100 m verunmögliche dem Rehwild, diese Waldfläche als Lebensraum, welcher zumindest die minimalen Requisiten enthalte, zu nutzen. Völlig belanglos sei in diesem Zusammenhang die Breite des Weges: Die bisher zusammenhängende Waldfläche werde durch diesen nämlich faktisch zweigeteilt, woraus eine sich ökologisch negativ auswirkende Verinselung der ehemals zusammenhängenden Waldfläche resultiere, welche in Konsequenz dem Wildlebensraum verlustig gehe.
Es sei unbestritten, dass der Befriedigung des Erholungsinteresses ein zunehmendes Gewicht beizumessen sei. Zwischen den zwei konkurrierenden Interessen, nämlich der Erhaltung des Wildlebensraumes einerseits und der Gewährleistung von Möglichkeiten der Erholungsnutzung andererseits, sei deshalb wo immer möglich ein Kompromiss zu suchen: Das Waldgebiet "Guggerboden/Bärenboden" sei heute über die Erschliessungsstrasse "In der Blacha" über gut und erhaltene Waldstrassen und die Landstrasse für den Wanderer ausreichend und zur bequemen, während des ganzen Jahres sicheren Begehung erschlossen. Dieser Rundweg sei deshalb auch als offizieller Wanderweg ausgeschieden, entsprechend markiert und publiziert. Dem Anliegen der Erholungsnutzung im zur Frage stehenden Raum werde somit heute ohne Schaden für die Wildtiere ausreichend Rechnung getragen. Durch die neue Wegverbindung sei für die Erholungsnutzung ein kaum merkbarer Mehrgewinn zu erzielen, dagegen aber würde ein heute noch wertvoller Wildlebensraum dem Totalverlust preisgegeben. Festzuhalten sei schliesslich, dass ein Bedarfsnachweis für diese Neuerstellung des Weges in keiner Weise vorliege, das Gegenteil sei der Fall. Es scheine sich beim Anliegen um ein von einigen wenigen zwar vehement vorgetragenes, aber nicht breit abgestütztes Erholungsinteresse zu handeln.
7. In einem am 13. September 2006 durchgeführten Augenschein gelang es nicht, zu einem Einvernehmen zu gelangen. Da sich die gesamte Wegstrecke auf Schaaner Gemeindegebiet befindet, wurde der Gemeinde Planken Gelegenheit gegeben, eine Prozessvollmacht der Gemeinde Schaan einzuholen. Es herrschte Einigkeit darüber, dass der gegenständliche Weg, der etwa 80 cm breit sein müsste, mehrere Meter Platz beanspruchen würde, weil aufgrund des relativ steilen Geländes Stabilisierungsbauten nötig wären, wodurch Kronenlichtungen von etwa 6 m entstünden. Es wären etliche Bäume zu fällen. Es wurde auch festgestellt, dass entlang einer weiten Strecke des gegenständlichen Weges Wildwechsel stattfinde - ein Wildpfad und frische Wildspuren waren sichtbar. Östlich und talwärts liege das Naturschutzgebiet Schwabbrünnen-Aescher sowie die Ställawiese, beides seien wichtige Orte auf der grossräumigen Wildwechselstrecke zwischen St. Gallen und Vorarlberg. Dort sei vorgesehen, die Hauptstrasse Schaan-Nendeln durch eine Wildtierpassage zu unterbrechen.
Die Regierung hielt fest, dass es unbestritten bleibe, dass der gegenständliche Weg mitten in ein Gebiet zu liegen käme, das für die grossräumigen Wildtierwanderungen von grösster Bedeutung sei.
9. Massgeblich zur Beurteilung des Sachverhalts seien das Waldgesetz, LGBl 1991, Nr 42, das Jagdgesetz, LGBl 1962, Nr 4, die Hegeverordnung, LGBl 2003, Nr 198, und das Gesetz von Schutz für Natur und Landschaft, LGBl 1996, Nr 117.
Es sei festzuhalten, dass es in der Natur der Sache liege, Wildlebensräume im speziellen und die Natur oder Landschaft im allgemeinen durch relativ abstrakte und unbestimmte Rechtsbegriffe zu schützen, die der Behörde einen Ermessensspielraum zumessen würden. Innerhalb dieses Ermessensspielraumes habe die Behörde Interessensabwägungen vorzunehmen. In Gebieten wie dem vorliegenden habe der Gesetzgeber dem Amt für Wald, Natur und Landschaft einen breiten Ermessensspielraum überlassen.
Die Wildlebensräume würden in einem schleichenden Prozess immer kleiner. Es sei eben genau richtig, dass sich bereits eine Forststrasse in diesem Gebiet befinde. Es sei unbestritten, dass das Gebiet durch den beschwerdegegenständlichen Verbindungsweg weiter zerschnitten und das Bild noch stärker verdrängt würde. In Anbetracht der zersplitterten und zerschnittenen Lebensräume und gerade in Bezug auf die herausragende Bedeutung dieser Gegend für den internationalen Wildwechsel wäre es dem Wild abträglich, wenn zusätzlich zur bestehenden Forststrasse, die überdies auch als Spazierweg benutzt werden könne, ein zusätzlicher Spazierweg gebaut würde, der vermehrt Kurz-Erholungssuchende in diese Gegend locken würde. Auch wenn es sich um ein kleines Gebiet handle, würde wieder ein Stück Lebensraum zerschnitten, selbst wenn der Weg kurz sein möge. Es handle sich bei diesem Problem um einen langsamen, schleichenden Prozess. Es könnte so immer argumentiert werden, es handle sich nur um ein kleines Gebiet, was schliesslich zur völligen Zerschneidung der Wildlebensräume führen würde. Es sei nicht entscheidend, wie breit der geplante Wanderweg sein soll, sondern, dass das Gebiet weiter zerschnitten und das Wild in seiner Entwicklungsfähigkeit und Bewegungsfreiheit noch stärker gestört würde. Es sei festzuhalten, dass vom Amt für Wald, Natur und Landschaft auch nicht bestritten werde, dass es sich beim betreffenden Gebiet nicht um einen Kernlebensraum des Rothirsches und des Rehes handle. Hingegen sei die Bedeutung dieses Wildkorridors unzweifelhaft gross. Wildbiologisch seien nicht allein die Kernlebensräume entscheidend, sondern auch Korridore, welche ebenfalls zum Lebensraum zu zählen seien.
Deshalb sei es richtig gewesen, als Begründung die Jagd-Wald-Strategie heranzuziehen: Sie fordere die Sicherung von Wildlebensräumen, die derzeit nicht oder kaum von Störungseinflüssen betroffen seien. Das in Frage stehende Gebiet sei bereits durch den Bärenbodenrundweg einer Störung unterworfen.
In Art. 39 des Jagdgesetzes sei festgehalten, dass der Schutz des Wildes bzw seines Lebensraumes ein hochrangiges Ziel sei. Ebenso werde festgehalten, dass der Jagdbeirat stets anzuhören sei und seine Meinung in die Entscheidung einfliessen solle. Diese Anhörung sei in der Sitzung des Jagdbeirates am 11. April 2006 auch vorgenommen worden mit dem Ergebnis, dass die ablehnende Haltung des Amtes für Wald, Natur und Landschaft gestützt wurde.
10. Das Waldgesetz gebe in Art. 1 lit. c vor, dass der Wald seine Funktion, nämlich die Schutz-, Wohlfahrts- und Erholungs- sowie die Nutzfunktion erfüllen solle. Andererseits schütze das Waldgesetz in Art. 1 lit. d die Lebensräume und Lebensbedingungen bedrohter wildlebender Pflanzen und Tierarten. Es sei folglich auch hier eine Interessenabwägung vorzunehmen. Diese könne nur ergeben, dass mit dem Bärenbodenrundweg dem Erholungsinteresse bereits Genüge getan sei und folglich die Lebensräume und Lebensbedingungen des Wildes stärker zu gewichten seien.
Weiters sei Art. 11 Abs. 1 Waldgesetz heranzuziehen: Es würde den Interessen der Walderhaltung und des Natur- und Landschaftsschutzes entgegenlaufen, in unmittelbarer Nähe eines schon bestehenden Rundweges einen weiteren zu bauen. Für einen solchen sind keine überwiegenden Gründe ersichtlich. Ausserdem sei zu berücksichtigen, dass der geplante 80 cm breite Weg Kronenlichtungen von etwa 6 m verursachen würde, was ebenfalls dem Interesse der Walderhaltung widerspreche.
Land und Gemeinden würden nach dem Naturschutzgesetz ausserdem Sorge tragen, dass ökologisch bedeutsame Lebensräume nicht durch künstliche Barrieren voneinander isoliert würden (Art. 7 Abs. 3 Naturschutzgesetz). Dieser Grundsatz sei im Gesetz zum Schutz für Natur und Umwelt verankert. Ein solcher bedeutsamer Lebensraum liege hier vor. Weiters sei Art. 15 Abs. 2 Hegeverordnung heranzuziehen, wonach Freizeit- und Erholungsaktivitäten möglichst zu kanalisieren seien, um Wildlebensräume vor Störungen oder schädlichen Einwirkungen zu schützen. Die hier geforderte Kanalisation spreche ebenfalls gegen diesen Verbindungsweg.
Weiters sei auf die geologische Situation in diesem Gebiet aufmerksam zu machen. Geologisch betrachtet sei das vorgesehene Gebiet nicht geeignet, in diesem einen Wanderweg der vorgeschlagenen Art zu erstellen. Dies sei ohne weiteres aus der Naturgefahrenkarte Schaan (Prozess: Rutschgefahr) erkennbar. Der geplante Wanderweg liege zum Teil in Bereichen, in welchen eine "mässige Gefahr" bestehe.
In der Interessenabwägung sei die Bedeutung des Korridors für den internationalen Wildwechsel entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin bei weitem höher zu gewichten als ein weiterer Spazierweg. Es sei daher nicht zu erkennen gewesen, dass dem Amt für Wald, Natur und Landschaft ein Ermessensfehler unterlaufen wäre. Die Interessenabwägung sei innerhalb des Ermessensspielraumes pflichtgemäss ausgeübt worden.
11. Gegen diese Entscheidung erhob die Gemeinde Planken fristgerecht Vorstellung an die Regierung bzw Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. In dieser wird beantragt, die Entscheidung vom 6. Dezember 2006 aufzuheben und die Bewilligung zur Erstellung eines neuen Wanderweges in Fortsetzung des Birkenweges zur Guggerbodenforststrasse zu erteilen. In den Beschwerdegründen führt die Gemeinde Planken aus, dass die Ausführungen betreffend den "internationalen Wildwechsel" und den Schutzbedarf für das Wild nicht auf die jetzige "Ist-Situation" abstellen, sondern auf die mögliche Zukunft. Der Korridor für den internationalen Wildwechsel könnte allenfalls dann von Bedeutung werden, wenn die möglichen Pläne hinsichtlich der Ökobrücke, des Wildtierdurchlasses im Gebiet "Ställawiese" sowie der Wildtierbrücke zwischen Buchs und Haag mit der geplanten Deponie tatsächlich einmal zustande kommen sollten.
Selbst wenn diese Projekte irgendwann einmal verwirklicht würden, bleibe es trotzdem aber fraglich, ob der internationale Wildwechsel genau über das Gebiet Bärenboden stattfinden würde. Der Hinweis, dass die frische Spur eines Wildtieres anlässlich des Augenscheines gesehen worden sei, lasse ebenfalls nicht den Schluss zu, dass hier bereits Dutzende von Wildtieren einen Korridor im Gebiet des geplanten Verbindungsweges hätten. Gegenüber dem in der angefochtenen Entscheidung übermässig bewerteten Interesse der Wildtiere sei das Interesse der Gemeinde Planken und seiner Bewohner an dem Ausbau des Naherholungsgebietes wesentlich höher zu werten.
12. Die Regierung teilte dem Verwaltungsgerichtshof mit Schreiben vom 10. Jänner 2007 mit, dass auf die Vorstellung nicht eingetreten und der Schriftsatz als Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof weitergeleitet werde. Der Verwaltungsgerichtshof zog die Akten der Regierung des Fürstentums Liechtenstein, RA 2006/2777-8443, sowie des Amtes für Wald, Natur und Landschaft bei. In seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 19. April 2007 erörterte der Verwaltungsgerichtshof die Sach- und Rechtslage und entschied wie aus dem Spruch ersichtlich.
13. Folgender Sachverhalt steht als erwiesen fest:
Der von der Gemeinde Planken geplante neue Wanderweg würde eine Länge von ca 370 m aufweisen und soll nach der Aktenlage als 80 cm breiter Fussweg ausgeführt werden. Er verläuft, den bewaldeten Berghang querend auf einer Höhenlinie von ungefähr 810 m, ausgehend vom Birkenweg in der Flur "Bi der Steinmur" in Planken zunächst kurz durch eine Wiese und dann anschliessend zur Gänze auf dem Gebiet der Gemeinde Schaan bis zur Forststrasse "Guggerboden - Bärenboden". Dadurch würden für Wanderer und Spaziergänger ausgehend von Planken zwei kleine Rundwege eröffnet, nämlich entweder die Forstrasse talwärts und dann nach Planken zurück oder die Forststrasse bergwärts und von dort abermals nach Planken. Ohne diesen Weg bestünde die Möglichkeit eines grösseren Rundwegs ausgehend von Planken unter Verwendung der gesamten Forststrasse.
Die Erstellung des Weges würde nach dem Ergebnis des von der Regierung durchgeführten Augenscheins die Fällung mehrerer Bäume erfordern. Wie gross die von einer eventuellen Rodung betroffene Fläche wäre, wurde von den Vorinstanzen nicht erhoben und kann der Verwaltungsgerichtshof somit nicht den Akten entnehmen.
Einem in den Akten vorliegenden Kostenvoranschlag für die Erstellung des Weges ist zu entnehmen, dass zwei wasserführende Stellen zu überqueren wären und an drei steilen Hangquerungen Wegprofile mit Holzverbau auf jeweils ca. 20 Metern errichtet werden müssten. Nähere Details über den beabsichtigten Weg (Querschnitte, Darstellung der Hangneigung, etc.) können den vorliegenden Akten nicht entnommen werden.
Einer in den Akten enthaltenen Plandarstellung ist zu entnehmen, dass das Gebiet als "Areal mit hoher Verbreitungsdichte" für Rehwild ausgewiesen ist. Als besonderer Lebensraum für andere Wildtierarten ist es nicht ausgewiesen, im Übrigen auch nicht als Kernlebensraum einer Wildtierart.
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14. In rechtlicher Hinsicht ist zunächst die Beschwerdelegitimation der Gemeinde Planken zu prüfen: Die Gemeinde ist im Verfahren als "Antragstellerin" aufgetreten. Sie ist dadurch Partei des Verwaltungsverfahrens (Art. 31 LVG) und bedurfte daher nicht erst einer Bevollmächtigung durch die Gemeinde Schaan, wie dies aber im Verfahren zur Sprache kam. Durch die angefochtene Entscheidung ist die Gemeinde Planken in ihrer Interessenlage weiters negativ berührt, sodass die Beschwerdelegitimation vor dem Verwaltungsgerichtshof nicht in Zweifel steht.
15. Die von der Regierung in der angefochtenen Entscheidung herangezogenen Rechtsgrundlagen, nämlich das Waldgesetz, LGBl 1991, Nr 42, das Jagdgesetz, LGBl 1962, Nr 4, die Hegeverordnung, LGBl 2003, Nr 198, das Gesetz zum Schutz der Natur und Landschaft, LGBl 1996, Nr 117, sehen kein ausdrückliches Bewilligungsverfahren in der Art vor, wie es vom Amt für Wald, Natur und Landschaft durchgeführt wurde.
Aus den Prinzipien eines Rechtsstaates ergibt sich, dass die Verwaltung nur auf der Grundlage des Gesetzes tätig werden darf. Ist ein bestimmtes Vorhaben nicht ausdrücklich für unzulässig erklärt oder nicht an eine vorgängig zu erteilende Bewilligung geknüpft, darf es ausgeführt werden, ohne dass die Verwaltung dagegen einschreiten kann. In diesem Sinne kann der Verwaltungsgerichtshof in den von der Regierung herangezogenen, sehr allgemeinen Bestimmungen des Jagdgesetzes und der Hegeverordnung keine Regelungen erblicken, die das Vorhaben als verboten erscheinen liessen oder auch nur eine Bewilligungspflicht auferlegen würden. Wenn in dem von der Regierung in der angefochtenen Entscheidung zitierten Art. 15 Abs. 2 der Hegeverordnung bestimmt wird, dass Freizeit- und Erholungsaktivitäten möglichst zu kanalisieren sind, um Wildlebensräume vor störenden oder schädlichen Einwirkungen zu schützen, so wird damit für staatliche Planungen eine gewisse Orientierung vorgeschrieben, die im vorliegenden Fall aber genauso auch zugunsten des Vorhabens sprechen könnte, weil sich das Vorhaben ja in umittelbarer Umgebung des besiedelten Raumes in einem bereits von Wegen erschlossenen Gebiet abspielt.
16. Art. 11 des Waldgesetzes bestimmt allerdings in seinem Abs. 1, dass die Erstellung von Bauten und Anlagen im Wald, welche den Interessen der Walderhaltung und des Natur- und Landschaftsschutzes schaden, verboten ist, auch wenn sie keiner Rodung bedarf. Diese Bestimmung ist von der Regierung in ihrer angefochtenen Entscheidung auch herangezogen worden, allerdings in zweiter Instanz, nachdem das Amt für Wald, Natur und Landschaft seine Zuständigkeit in Anspruch genommen hatte. Der Verwaltungsgerichtshof geht jedoch aus folgenden Gründen davon aus, dass die Zuständigkeit zur Entscheidung in der vorliegenden Angelegenheit in der ersten Instanz bei der Regierung liegt:
17. Zunächst ist zu prüfen, ob die Errichtung des Weges, in deren Rahmen nach der Aktenlage "etliche Bäume" zu fällen wären, als Rodung im Sinne des Art. 6 Waldgesetz zu qualifizieren und demnach ein Verfahren über eine allfällige Ausnahmebewilligung durch die Regierung über Ansuchen der Gemeinde Schaan zu eröffnen wäre. Dies ist jedoch aus dem Grund zu verneinen, da gemäss Art. 5 Waldgesetz unter einer Rodung die Zweckentfremdung des Waldbodens zu verstehen ist. Gemäss Art. 2 Abs. 1 lit. b Waldgesetz gehören nun Waldwege zum Wald. Die Errichtung eines Waldweges kann demnach keine Zweckentfremdung des Waldbodens sein. Diese Beurteilung geht auch mit Art. 1 des Waldgesetzes konform, wonach der Wald auch soziale und gesundheitliche Aufgaben hat und das Waldgesetz unter anderem auch dafür sorgen soll, dass der Wald seine Erholungsfunktion erfüllen kann.
Daraus ergibt sich, dass die Anwendbarkeit des bereits zitierten Art. 11 Abs. 1 Waldgesetz zu prüfen ist. Die Bestimmung trägt den Titel "Bauten, Ausbeutungen und Ablagerungen" und verbietet generell die Erstellung von "Bauten und Anlagen" im Wald, wenn sie den Interessen der Walderhaltung und des Natur- und Landschaftsschutzes widersprechen.
Ein Waldweg ist grundsätzlich als eine solche "Anlage" zu qualifizieren. Die österreichische Verwaltungsrechtsprechung definiert in ständiger Rechtsprechung beispielsweise den Begriff der "Anlage" als alles, "was durch die Hand des Menschen ,angelegt', also errichtet wird" (für viele: VwGH 05.05.2003, Z. 2002/07/0134). Ein 370 Meter langer Waldweg, dessen Herstellung, wie aus dem festgestellten Sachverhalt hervorgeht, zudem einiger Geländeeingriffe bedarf, stellt demnach zweifellos eine "Anlage" dar. Dazu kommt, dass die Erstellung des Weges an drei besonders steilen Stellen die Errichtung von Holzverbauten erfordern würde sowie zwei wasserführende Gerinne gequert werden müssen. Diese Anlagen können auch als "Bauten" im Sinne des Waldgesetzes qualifiziert werden, wobei der vom Waldgesetz gebrauchte Begriff der "Baute" nicht deckungsgleich mit dem Baugesetz interpretiert werden muss.
Damit stellt sich allerdings die Frage, in welchem Verfahren die Anwendbarkeit des Art. 11 Abs. 1 Waldgesetz zu klären ist und ob im Falle des Widerspruchs des Vorhabens gegenüber Interessen der Walderhaltung oder des Natur- und Landschaftsschutzes von einer absoluten Unzulässigkeit des Vorhabens, wie dies der Wortlaut des Art. 11 Abs. 1 Waldgesetz auf den ersten Blick nahe legt, auszugehen ist.
Zur letzteren Frage gilt es zu berücksichtigen, dass in den Fällen nach Art. 11 Abs. 2 und Art. 6 Waldgesetz eine Erteilung einer Ausnahmebewilligung ermöglicht wird, wenn "wichtige Gründe" vorliegen. In Art. 11 Abs. 1 Waldgesetz ist davon freilich nicht die Rede. Eine strikt am Wortlaut des Gesetzes haftende Beurteilung würde dazu führen, dass wohl im Falle der regelmässig schwerwiegenderen Eingriffe, wie dies eine Rodung ist, eine Ausnahmebewilligung möglich wäre, ebenso wie bei den im Regelfall in ihrer Intensität mit Vorhaben nach Art. 11 Abs. 1 durchaus vergleichbaren Eingriffen nach Art. 11 Abs. 2 Waldgesetz. Bei der blossen Erstellung von Bauten und Anlagen, die gar keiner Rodung bedürfen, wäre keine Ausnahmebewilligung, selbst bei deutlich überwiegenden anderen öffentlichen Interessen, möglich. Ein solcher Wertungswiderspruch kann dem Willen des Gesetzgebers nicht unterstellt werden. Eine Interpretation, die sich ausschliesslich am Wortlaut des Art. 11 Abs. 1 orientierte, würde zu einem unsachlichen und daher verfassungswidrigen Ergebnis führen. Ein solches Ergebnis kann vermieden werden, wenn man davon ausgeht, dass sich der zweite Satz des Art. 11 Abs. 2 Waldgesetz auch auf die Vorhaben nach Art. 11 Abs. 1 Waldgesetz bezieht.
18. Was den verfahrensrechtlichen Aspekt betrifft, so ist den Akten des Amts für Wald, Natur und Landschaft zu entnehmen, dass die Gemeinde Schaan anlässlich ihrer grundsätzlichen Zustimmung zur Errichtung des Weges gegenüber der Gemeinde Planken mit Schreiben vom 10. Februar 2006 darauf hingewiesen hat, dass sie (die Gemeinde Schaan) auf Grund der Art. 6 und 11 Waldgesetz einen Antrag an die Regierung zu stellen hat. Weiters hat die Gemeinde Schaan um die Übermittlung der für die Antragstellung erforderlichen Unterlagen ersucht.
Die Gemeinde Planken ist dieser Aufforderung jedoch nicht nachgekommen, sondern hat mit Schreiben vom 16. Februar 2006 das Amt für Wald, Natur und Landschaft um Stellungnahme und Besprechung des weiteren Vorgehens ersucht. Das Amt für Wald, Natur und Landschaft hat sich daraufhin in ein förmliches Verwaltungsverfahren eingelassen und über das Vorhaben der Gemeinde Planken eine Verfügung erlassen.
19. Diese Vorgangsweise war nicht gesetzeskonform. Auf Grund der Systematik des Art. 11 des Waldgesetzes ist nämlich davon auszugehen, dass die Regierung und nicht das Amt für Wald, Natur und Landschaft für die Beurteilung der Konformität eines Vorhabens mit Art. 11 Abs. 1 Waldgesetz zuständig ist. Zwar enthält Art. 11 Abs. 1 Waldgesetz keinen Hinweis auf die zuständige Behörde. Art. 11 Abs. 2 Waldgesetz bestimmt jedoch in Verbindung mit Art. 43 Abs. 1 lit. c Waldgesetz für die dort genannten Vorhaben, nämlich die Ausbeutung von Steinen, Kies, Lehm und dergleichen sowie die Ablagerung von Stoffen aller Art, ausdrücklich die Regierung als zuständige Behörde für die Erteilung einer allfälligen Ausnahmebewilligung. Zur Entscheidung über Ausnahmebewilligungen vom Rodungsverbot ist nach Art. 43 Abs. 1 lit. b Waldgesetz ebenfalls die Regierung zuständig. Sie muss daher in weiterer Konsequenz auch zur Entscheidung der Fälle nach Art. 11 Abs. 1 Waldgesetz zuständig sein. Das Amt für Wald, Natur und Landschaft hat daher eine Zuständigkeit in Anspruch genommen, die ihm nicht zusteht, die Regierung hat in der angefochtenen Entscheidung diese Vorgehensweise zu Unrecht nicht aufgegriffen, sondern im Gegenteil der unzuständigen Behörde zugebilligt, bei der Interessenabwägung ihren Ermessensspielraum nicht überschritten zu haben.
20. Damit stellt sich die Frage, wie damit umzugehen ist, dass die an sich zuständige Behörde lediglich in zweiter Instanz entschieden hat. Diese Tatsache muss im konkreten Fall zur Aufhebung der Entscheidung führen, da die zweite Instanz lediglich als Rechtsmittelinstanz und damit, insbesondere auch, was das Ermessen betrifft, lediglich nachprüfend entschieden hat. In inhaltlicher Hinsicht kommt hinzu, dass die Regierung in der angefochtenen Entscheidung ebenso wie das Amt für Wald, Natur und Landschaft vornehmlich wildbiologische Gründe angeführt hat, die gegen das Vorhaben sprechen. Solche lassen sich zwar einem weiten Verständnis dem Begriff des "Naturschutzes" unterordnen, doch geht für den Verwaltungsgerichtshof aus der Entscheidungsbegründung nicht schlüssig hervor, weshalb ein Wanderweg, der unter Umständen von nur wenigen Menschen und auch das nur zu Zeiten benützt wird, in welchen das Wild weniger beunruhigt werden kann, in einem solchen Masse wildbiologischen Interessen widersprechen kann wie in der angefochtenen Entscheidung ausgeführt.
21. Die von der Regierung zur Begründung ihrer Entscheidung herangezogene Bestimmung des Art. 15 Abs. 2 der Hegeverordnung kann bei einer Entscheidung nach Art. 11 des Forstgesetzes durchaus als eine gewisse Orientierung dienen. Um das Vorhaben jedoch als verboten im Sinne des Art. 11 zu betrachten, hätte durch beim Amt für Wald, Natur und Landschaft oder allenfalls auch bei externen Stellen eingeholten Expertisen klargestellt werden müssen, dass der beantragte Weg tatsächlich zu einer wesentlichen Erschwerung einer - offenbar ohnehin erst in der Zukunft möglichen - Wildwanderung führen würde. Stattdessen werden in der angefochtenen Entscheidung allgemeine Überlegungen angestellt, dass wiederum ein Stück Lebensraum zerschnitten würde, die in letzter Konsequenz dazu führen müssten, dass in jeglichem Waldstück so gut wie kein neuer Weg angelegt werden dürfte. Des Weiteren spricht die angefochtene Entscheidung von einer "herausragenden Bedeutung" der betreffenden Gegend für den internationalen Wildwechsel", die der Verwaltungsgerichtshof der Aktenlage nicht entnehmen kann.
22. Das ebenfalls herangezogene Argument, wonach das Vorhaben Interessen des Landschaftsschutzes widerspricht, vermag auch nicht zu überzeugen. Hier wäre durch die Stellungnahme eines beim Amt für Wald, Natur und Landschaft tätigen oder allenfalls auch externen Sachverständigen klar zu untermauern gewesen, ob ein Weg von 80 cm Breite - auch wenn er zu einer gewissen Auslichtung des Waldes führt - in der Lage ist, durch seine Einsehbarkeit Interessen des Natur- und Landschaftsschutzes zu schädigen. Es wäre auch erforderlich gewesen zu klären, wie schwer die Geländeeingriffe aufgrund der Hangneigung sein werden. Der Umstand, dass der Wanderweg zum Teil in Bereichen verlaufen würde, in welchen eine "mässige" Gefahr (Rutschungen) besteht, erscheint für sich ebenfalls als noch nicht hinreichend, die Anlage des Weges abzulehnen, weil diese Gefahr im Grunde auch für die bereits bestehenden Wege in diesem Gebiet gelten müsste.
23. Diese Punkte wurden von den Behörden ebenso wenig hinreichend abgeklärt wie die Frage, wie gross das Interesse der Gemeinde Planken an der Verwirklichung des Vorhabens ist. Es wäre daher abzuklären, ob überhaupt eine grössere Zahl von Erholungssuchenden diesen Weg benützen wird und ob diese Zahl tatsächlich zu einer erheblichen Störung für das Wild führen kann.
Alle diese Fragen werden nun im Verfahren nach Art. 11 des Waldgesetzes zu prüfen sein. Der Verwaltungsgerichtshof selbst kann dieses Verfahren nicht durchführen, weil aufgrund des Fehlens einer wesentlichen Ermittlungstätigkeit der Verwaltungsgerichtshof praktisch das gesamte Verwaltungsverfahren selbst durchführen müsste, was im Ergebnis zu einer unzulässigen Verkürzung des Instanzenzuges führen würde. In jedem Fall aber wird die Entscheidung auf Grund einer Interessenabwägung zu treffen sein, was die Regierung in der angefochtenen Entscheidung an sich erkannt hat. Um eine korrekte Interessenabwägung durchzuführen, ist es jedoch erforderlich, die für und gegen das Vorhaben sprechenden öffentlichen Interessen sorgfältig zu erheben und durch Beweisaufnahmen zu belegen, dann einander gegenüber zu stellen und schliesslich in der Folge nachvollziehbar und plausibel gegeneinander abzuwägen. In diesem Sinne hat beispielsweise der österreichische Verwaltungsgerichtshof darauf hingewiesen, dass eine Interessenabwägung erfordert, dass zunächst die für und gegen das Vorhaben sprechenden Argumente möglichst präzise und umfassend dargestellt und sodann einander gegenüber gestellt werden (VwGH 27.11.1995, 90/10/0059). Die Interessenabwägung ist, da die konkurrierenden Interessen zumeist nicht monetär bewertbar sind, im Regelfall eine Wertentscheidung (VwGH 03.08.1995, 92/10/0411). Ihre Rechtmässigkeit ist daran zu messen, ob das "Abwägungsmaterial" in einer diesen Grundsätzen entsprechenden Weise in der Begründung des Bescheides dargelegt und die Abwägung der konkurrierenden Interessen im Einklang mit Denkgesetzen, Erfahrungssätzen und - gegebenenfalls - Erkenntnissen der Wissenschaft erfolgte. Entspricht die Begründung eines Bescheides, der auf einer Interessenabwägung beruht, diesen Anforderungen, so kann mit der blossen Behauptung, die Behörde habe zu Unrecht den einen oder den anderen öffentlichen Interessen höheres Gewicht beigemessen, keine Rechtswidrigkeit aufgezeigt werden, liegt es doch im Wesen einer solchen Interessenabwägung, dass sich die Behörde für die Zurückstellung der einen oder der anderen Interessen zu entscheiden hat (VwGH 21.11.1994, 94/10/0076; siehe dazu auch näher Bussjäger, Österreichisches Naturschutzrecht, Neuer Wissenschaftlicher Verlag, Wien 2001, S. 138 - 152).
24. Soweit in der angefochtenen Entscheidung auf das Gesetz zum Schutz von Natur und Landschaft Bezug genommen wird, muss darauf hingewiesen werden, dass die Errichtung eines Weges wie im vorliegenden Fall als eine gemäss Art.12 und 13 dieses Gesetzes bewilligungspflichtige Massnahme zu qualifizieren ist. Derartige Eingriffe bedürften gemäss Art. 12 Abs. 2 dieses Gesetzes einer förmlichen Bewilligung der Gemeinde (im vorliegenden Fall der Gemeinde Schaan und der Gemeinde Planken soweit der Weg jeweils über deren Gemeindegebiet verläuft) nach Rücksprache mit der Regierung. Den vorliegenden Akten können keinerlei Hinweise entnommen werden, dass dieses Verfahren eingehalten wurde. Die Zustimmung der Gemeinde Schaan vom 10. Februar 2006 zum vorliegenden Projekt ist als eine allgemeine Äusserung ihres Einverständnisses, nicht aber als die nach diesem Gesetz erforderliche Bewilligung zu qualifizieren, die den Anforderungen des LVG über die Ausfertigung von Entscheidungen entsprechen muss, also insbesondere einen klaren Spruch und die nötigen Begründungen enthalten muss (VBI 1997/90).
Das Verfahren nach Art. 11 des Waldgesetzes kann jenes nach Art. 12 des Gesetzes zum Schutz von Natur und Landschaft ebenso wenig wie umgekehrt ersetzen, da sie beide zwar ähnliche, jedoch nicht dieselben Schutzinteressen verfolgen und auch von unterschiedlichen Behörden durchzuführen sind. Es ist jedoch zu fordern, dass die beiden Behörden koordiniert vorgehen, was insoweit erleichtert wird, als die Gemeinden nach Art. 13 des Gesetzes zum Schutz von Natur und Landschaft ohnehin verpflichtet sind, vor Erteilung der Bewilligungen Rücksprache mit der Regierung zu halten.
Dieses Urteil ist endgültig.
Vaduz, am 19. April 2007